Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2015 - 13 K 3449/15
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %. Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Wege der intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung.
3Der Kläger stand bis zum 30. Juni 2014 als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Er und seine Ehefrau leiden aufgrund eines bei ihm vorliegenden Oligoasthenoteratozoospermie (OAT) Syndroms an einem unerfüllten Kinderwunsch.
4Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung mithilfe des ICSI-Verfahrens in Höhe von 3.243,93 Euro unter Vorlage folgender Rechnungen (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs):
5- 6
Rechnung MVZ Kinderwunschzentrum X.GmbH vom 21. Oktober 2013 in Höhe von 741,28 Euro,
- 7
Rechnung MVZ Kinderwunschzentrum X.GmbH vom 26. Oktober 2013 in Höhe von 50,92 Euro,
- 8
Rechnung X1. -Apotheke vom 11. Oktober 2013 in Höhe von 369,32 Euro,
- 9
Rechnung X1. -Apotheke vom 26. Oktober 2013 in Höhe von 34,38 Euro,
- 10
Rechnung T. -D. GmbH vom 28. Mai 2014 in Höhe von 190,40 Euro,
- 11
Rechnung N. Kinderwunschzentrum X. GmbH vom 22. November 2013 in Höhe von 550,85 Euro,
- 12
Rechnung X1. -Apotheke vom 24. Oktober 2013 in Höhe von 23,50 Euro,
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Rechnung X1. -Apotheke vom 28. November 2013 in Höhe von 46,36 Euro,
- 14
Rechnung X1. -Apotheke vom 22. November 2013 in Höhe von 29,04 Euro,
- 15
Rechnung T1. -Apotheke vom 19. November 2013 in Höhe von 68,77 Euro,
- 16
Rechnung X1. -Apotheke vom 15. November 2013 in Höhe von 54,97 Euro,
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Rechnung T. -D. GmbH vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 828,53 Euro und
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Rechnung N. Kinderwunschzentrum X. GmbH vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 255,61 Euro.
Mit Bescheid vom 8. April 2014 erstattete die Beklagte dem Kläger 255,61 Euro und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs). Das Verfahren bei Maßnahmen der sogenannten künstlichen Befruchtung werde durch den Zentralerlass B-1455/1 geregelt. Danach seien alle Leistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas dem Kostenträger des Mannes zuzuordnen. Gleiches gelte für die Kosten der Beratung und Risikoaufklärung bezüglich der ICSI. Grundsätzlich ausgeschlossen seien Leistungen, welche über die künstliche Befruchtung hinausgingen, wie die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen, sowie noch nicht transferierten Embryonen. Kosten, die nicht dem Verursacher zuzurechnen seien, seien ebenfalls nicht zu erstatten.
20Hiergegen legte der Kläger unter dem 6. Mai 2014 Beschwerde ein (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er der Verursacher, da der Nichteintritt einer Schwangerschaft auf seinen gesundheitlichen Zustand zurückzuführen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für die Kryokonservierung nicht übernommen würden, da es seiner Frau nicht zumutbar sei, sich für jeden Vorgang erneut der schweren Hormonbehandlung sowie der nachfolgenden Operation zu unterziehen.
21Mit Beschwerdebescheid vom 16. Juli 1014, dem Kläger zugestellt am 23. Juli 2014, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück (Bl. 64 des Verwaltungsvorgangs). Die Bundeswehr sei nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei der Soldatin oder dem Soldaten durchgeführt würden. Hierzu gehörten nicht im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen bei der Partnerin oder dem Partner der Soldatin oder dem Soldaten, wenn diese nicht ebenfalls Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hätten. Da die Frau des Klägers keine Soldatin sei und somit keinen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe, sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
22Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2014 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat sich mit Beschluss vom 4. Mai 2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
23Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Überdies trägt er vor, dass auch der Zentralerlass nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Kosten der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung bzw. im Wege der allgemeinen Fürsorgepflicht zu erstatten.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Kryokonservierungen seien keine notwendigen medizinischen Maßnahmen, da sie nicht darauf gerichtet seien, den Funktionsausgleich für die Erkrankung des Klägers herzustellen. Daher könnten die Rechnungen vom 30. Oktober und 22. November 2013 sowie 28. Mai 2014 nicht erstattet werden. Soweit Kosten bereits durch die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers erstattet wurden, komme eine weitere Erstattung ihrerseits von vornherein nicht in Betracht.
29Nachdem die Beklagte infolge einer Änderung des Zentralerlasses B-1455/1 mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 (Bl. 83 der Gerichtsakte) einen Teilbetrag in Höhe von 1.308,23 Euro erstattet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
30Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. und 22. Mai 2015 (Bl. 127 und 130 der Gerichtsakte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
31Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
34Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache mit Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2015 übertragen worden ist (Bl. 135 der Gerichtsakte).
35Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, d.h. hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.308,23 Euro, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch eingestellt. Streitgegenständlich sind daher nur noch Aufwendungen des Klägers in Höhe von weiteren 1.680,09 Euro.
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer 1.680,09 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
38Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetztes (BBesG). Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze, wobei nach § 30 Absatz 1 Satz 2 SG, § 69 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört. Deren Art und Umfang sind in der nach § 69 Absatz 4 Satz 1 BBesG erlassenen allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG) geregelt.
39Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des nicht erstatteten Restbetrages in Höhe von 1.680,09 Euro nicht erfüllt.
40Die Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung ist nicht wirksam durch die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG ausgeschlossen. Zwar regelt § 2 Absatz 3 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG regelt, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienen, umfasst; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Allerdings verstößt die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG gegen den Gesetzesvorbehalt (Artikel 20 Absatz 1, 2 Grundgesetz – GG), weil auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regeln muss. Wenngleich die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG übergangsweise weiter anwendbar ist, gilt dies jedoch gerade nicht für diejenigen Bestimmungen, welche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen.
41Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, BVerwGE 148, 116-133 = juris, Rn. 9 ff.
42Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind vielmehr dem Grunde nach von dem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erfasst. Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen. Erfasst sind daher alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind, und damit auch Störungen der Fruchtbarkeit bzw. Zeugungsfähigkeit (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG). Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG umfasst die truppenärztliche Versorgung u.a. die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen; sie erfasst damit alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind. Für den Erkrankungsbegriff im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG bzw. in § 69 Absatz 2 BBesG selbst grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder ‑ zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistigen Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 – BVerwGE 148, 106 = juris, Rn. 11.
44Bei Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung stellt die beim Kläger aufgrund eines OAT-Syndroms vorliegende Fertilitätsstörung eine Erkrankung im vorstehend genannten Sinne dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist.
45Maßnahmen der künstlichen Befruchtung – hier das ICSI-Verfahren – stellen zwar keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, weil sie nicht bzw. nur teilweise der Beseitigung des regelwidrigen Körperzustandes dienen. Sie stehen aber als Funktionsausgleich einer Heilbehandlung gleich.
46VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 – W 1 K 14.579 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
47Indes stellt die Kryokonservierung und Lagerung von befruchteten Eizellen keine Maßnahme der künstlichen Befruchtung dar.
48Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die künstliche Befruchtung in mehreren Schritten: Zunächst erfolgt eine hormonelle Behandlung der Frau. Hormonpräparate (GnRH-Agonisten oder GnRH-Antagonisten) sollen die körpereigene Hormonausschüttung der Frau unterdrücken und so einen vorzeitigen Eisprung verhindern. Je nach Behandlungsschema beginnt bis zu 14 Tage später die hormonelle Stimulation der Eierstöcke. Sie soll die Eierstöcke dazu anregen, mehrere Eibläschen gleichzeitig reifen zu lassen. Dadurch erhöhen sich die Chancen, mehrere befruchtungsfähige Eizellen zu gewinnen. Etwa zehn bis 14 Tage nach Beginn der Stimulation wird mit einer Injektion des Hormons HCG (humanes Choriongonadotropin) oder eines GnRH-Agonisten der Eisprung eingeleitet. Ca. 36 Stunden nach Einleitung des Einsprungs entnimmt die Ärztin oder der Arzt – ggfls. unter Vollnarkose der Frau – mithilfe einer feinen Nadel Eizellen aus den gereiften Eibläschen (Follikelpunktion). Anschließend bringt man Eizellen und – die zuvor aufbereiteten – Samenzellen in einer Nährflüssigkeit zusammen und gibt sie in einen Brutschrank. Hier soll es zur Befruchtung der Eizellen kommen – zur In-vitro-Fertilisation. Entstehen während der Behandlung mehr als zwei bzw. drei befruchtete Eizellen, so besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diese Zellen bei –196°C in flüssigem Stickstoff einzufrieren (Kryokonservierung) und zu lagern. Die befruchteten Zellen können dann in einem späteren Zyklus aufgetaut und nach Weiterentwicklung zu Embryonen in die Gebärmutter der Frau übertragen werden.
49Zum Ablauf einer ICSI Behandlung: http://www.familienplanung.de/kinderwunsch/behandlung/in-vitro-fertilisation/#c1277; http://www.vif-kinderwunsch.de/kryokonservierung.html.
50Die Kryokonservierung vorsorglich gewonnener, imprägnierter Eizellen für einen möglichen Wiederholungsfall (nach Scheitern des ersten Befruchtungsversuchs) erweist sich danach als eine medizinisch durchaus sinnvolle Maßnahme, die aber weder unmittelbar der Befruchtung dient, noch mit den notwendigen zyklusbezogenen Befruchtungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Vielmehr steht sie als präventive Maßnahme zur Vermeidung einer erneuten operativen Eientnahme neben dem betreffenden einzelnen Befruchtungsvorgang selbst, dem sie damit auch nicht mehr zuzurechnen ist. Mit anderen Worten hält sie lediglich eine Voraussetzung dafür, dass in nicht absehbarer Zukunft eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden kann, offen.
51Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 10/09 R –, juris, Rn. 15 und 25. Mai 2000 – B 8 KN 3/99 KR R –, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1, BSGE 86, 174-182 = juris, Rn. 19 m.w.N.; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011 – 13 A 3494/10 –, juris, Rn. 21.
52Insoweit kann auch nicht auf eine wirtschaftlichere Gesamtbetrachtung verwiesen werden. Denn die Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots kommt erst in Betracht, wenn ein Anspruch grundsätzlich gegeben ist.
53BSG, Urteil vom 25. Mai 2000 – B 8 KN 3/99 KR R –, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1, BSGE 86, 174-182 = juris, Rn. 20.
54Soweit die Beklagte im Übrigen die Erstattung der Behandlungskosten mit dem Hinweis auf eine bereits erfolgte Erstattung durch die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
55Aus den vorstehend genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Erstattungsanspruch nach den grundsätzlich subsidiär zur Anwendung kommenden Beihilfevorschriften des Bundes.
56Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 – W 1 K 14.579 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 4, 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO.
58Etwaige Kosten, die infolge der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, werden gemäß § 155 Absatz 4 VwGO der Beklagten auferlegt. Nach dieser – gegenüber § 17b Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spezielleren Regelung,
59Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 155, Rn. 19 m.w.N.,
60– können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Kläger hat die Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben, da die in dem Beschwerdebescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung dieses unzutreffend als das örtlich zuständige Gericht benennt. Da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte, kam es gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO indes auf seinen bürgerlichen Wohnsitz an, der sich in Düsseldorf befindet.
61Vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2015 – 3 K 738/14.NW –.
62Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 1.308,23 Euro erstattet und insoweit das Klagebegehren erfüllt hat.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
64Beschluss:
65Der Streitwert wird auf 2.988,32 Euro festgesetzt.
66Gründe:
67Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
- 1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, - 3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen, - 4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe, - 5.
Krankenhausbehandlung, - 6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie
- 1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.