Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Sept. 2015 - 19 K 5936/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q. G. für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet Bonn tätig.
3Unter dem 01.08.2013 beantragte der Kläger Förderleistungen gemäß § 23 SGB VIII für die Betreuung des am 00.00.2012 geborenen Kindes Q. G. in der Kindertagespflege.
4In dem Förderantrag vom 01.08.2013 gab der Kläger als vorgesehenen Zeitpunkt des Betreuungsbeginns den 26.08.2013 an, als Betreuungsort wurde die eigene Pflegestelle angegeben, der Betreuungsumfang wurde mit 35 Stunden wöchentlich mitgeteilt.
5Die laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson sind in der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 15. Mai 2013 (Satzung) geregelt, die am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung schließt die Gewährung laufender Geldleistungen in der öffentlichen Kindertagespflege private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegperson für die üblichen Betreuungszeiten von 7.00 - 17.00 Uhr aus. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird unter anderem mitgeteilt, dass der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) für Kindertagespflege durch eine Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson - ausgehend von einer Betreuung von 40 Stunden wöchentlich - auf 779,- € mtl. / je Kind (dies entspricht einem Stundensatz von 4,50 €) festgesetzt werde. Bei einem abweichenden Betreuungsumfang verändere sich der Fördersatz. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung verweist auf die beiliegende Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Diese Anlage zur Satzung enthält eine tabellarische Darstellung der Förderleistung in Abhängigkeit von dem Betreuungsumfang pro Woche. Dabei wird nicht stundengenau differenziert, die Förderleistung ist vielmehr in einem Zeitfenster von 5 Stunden jeweils identisch (10-15 Std. 292,- €, 16 - 20 Std. 390,- € usw.).
6In der dieser Satzung zugrundeliegenden Beschlussvorlage zur Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege heißt es u.a., die Fördersätze entsprächen einem Stundensatz von 4,50 € je Stunde pro Kind und erfüllten damit die objektiven Kriterien der gesetzlichen Vorgaben für eine leistungsgerechte Bezahlung für die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson. Hinzu komme, wie bisher, die hälftige Erstattung der Kosten für eine angemessene Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Der Anteil zur Deckung des Sachaufwandes liege bei 25%, die restlichen 75% dienten der Anerkennung der Förderleistung. Der Satzungsentwurf mit den vorgesehenen Fördersätzen entspreche den aktuellen gesetzlichen Grundlagen für eine objektive angemessene leistungsgerechte öffentliche Förderung der Kindertagespflege.
7Mit Bescheid der Beklagten vom 03.09.2013 wurde dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2015 für einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 31 - 35 Stunden ein monatlicher Förderbetrag von 682,- € bewilligt. In dem Bescheid wurde der Kläger auf § 3 der Satzung hingewiesen und es wurde weiter ausgeführt, dass während der üblichen Betreuungszeiten (Mo. bis Fr. 7.00 h bis 17.00 h) private Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson grundsätzlich ausgeschlossen seien. Gezahlte Zuschüsse würden zurückgefordert, wenn dennoch private Zuzahlungen der Eltern erfolgt seien.
8Der Kläger hat am 30.09.2013 Klage erhoben.
9Er macht unter anderem geltend, die Festsetzung der laufenden Geldleistung orientiere sich nicht an den örtlichen Marktverhältnissen. Der Stundensatz von 4,50 € bleibe hinter dem etablierten Marktpreis von 5,00 € bis 6,00 € zurück. Der in der Geldleistung enthaltene Anerkennungsbetrag sei - jedenfalls für Tagespflegepersonen, die wie der Kläger lediglich ein Kind betreuen - nicht auskömmlich. Das Verbot der Vereinbarung eines zusätzlichen Entgelts durch die Eltern könne nur Bestand haben, wenn es durch eine adäquate Festsetzung des Anerkennungsbetrages kompensiert werde. Die Beklagte müsse entweder den monatlichen Förderbetrag angemessen erhöhen oder das Verbot der Vereinbarung zusätzlicher Elternbeiträge aufheben.
10Die Betreuung des Kindes Q. G. durch den Kläger endete im April 2014.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q. G. für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 über den bisher bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, der Sachaufwand sei mit pauschal 25% des Förderbetrages ausreichend bemessen und angemessen. Der Betrag für den Sachaufwand sei nicht zwingend an der Betriebskostenpauschale zu orientieren. Vielmehr komme der Gemeinde ein Gestaltungsspielraum zu. Hier differenziere die Beklagte zwischen der Betreuung in eigenen und fremden Räumlichkeiten. Für fremde Räumlichkeiten gewähre sie zusätzliche 100,00 Euro je Kind und Monat. Bei der Betreuung bis 40 Stunden wöchentlich ergäbe sich so eine Sachaufwandsleistung von 1,70 Euro pro Betreuungsstunde.
16Die Förderleistung sei auch leistungsgerecht ausgestaltet. Bei einer maximalen Betreuung von 40 Stunden wöchentlich und fünf Kindern ergebe sich für die Kindertagespflegeperson ein Bruttobetrag in Höhe von 3.895- € monatlich. Dieser erhöhe sich bei der Betreuung in „anderen“ Räumen auf 4.395,- €. Nach Abzug der Betriebskostenpauschale verbleibe monatlich ein zu versteuernder Gewinn von 2.895,- €. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag sowie der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten verbleibe (bei Steuerklasse I/0) ein Nettobetrag von 2.183,- €. Dieser Betrag sei auskömmlich. Eine Kinderpflegerin erhalte demgegenüber nach dem aktuellen Tarifvertrag in der Entgeltgruppe 2, Stufe 3 lediglich eine Nettovergütung von 1.386,28 €.
17Die Beklagte sei zudem insolvenzfest, es sei zu berücksichtigen, dass ein Ausfallrisiko bei der Beklagten nicht bestehe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage hat Erfolg.
21Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschränkung des Begehrens auf die Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – 12 A 1443/12 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 1629/10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris.
23Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist auch begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 03. 09. 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO).
24Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u. a.
25- 26
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und
- 27
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.
29Die Beklagte hat von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist.
30Legt der Träger der Jugendhilfe – wie hier – die Höhe der laufenden Geldleistung verbindlich in einer Satzung fest, muss der Satzung in nachvollziehbarer Form eine Kalkulation zugrundeliegen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris.
32An einer solchen Kalkulation fehlt es vorliegend bereits hinsichtlich des Sachkostenanteils. In der Satzung der Beklagten selbst wird schon nicht hinreichend unterschieden zwischen den einzelnen gesetzlichen Bestandteilen der Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird lediglich ein einheitlicher Fördersatz für den Sachaufwand und für die Anerkennung der Förderleistung ausgewiesen. In der Beschlussvorlage vom 28.03.2013 für die Neufassung der Satzung wird nur pauschal angenommen, dass 25 % des einheitlichen Fördersatzes auf die Sachkosten entfallen. Eine nachvollziehbare Begründung für diesen pauschalen Ansatz der Sachkosten ist den Aufstellungsunterlagen der Satzung ebenso wenig zu entnehmen wie die grundsätzlich gebotene Kalkulation.
33Ohne entsprechende Begründung und Kalkulation ist der Ansatz von 25 % des Gesamtfördersatzes für die Sachkosten zu niedrig. Bei einem Gesamtförderbetrag von 4,50 €/Stunde je Kind entfallen 1,125 € auf die Sachkosten und 3,375 € auf den Anerkennungsbetrag. Der Träger der Jugendhilfe ist zwar nicht gehalten, die tatsächlichen Sachkosten in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Er kann die Sachkosten auch pauschalierend festlegen. Als sachgerechte Orientierungshilfe für die pauschalierte Festlegung bietet sich die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 €/Monat und Kind an,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 -, juris,
35aus der sich ein Stundensatz von 1,73 € für den Sachaufwand errechnet. Liegt der pauschalierende Ansatz für die Sachkosten wie hier um mehr als 1/3 unter diesem als angemessen angesehenen Betrag, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung für diese Unterschreitung in der der Satzung zugrundeliegenden Kalkulation. Daran fehlt es hier. Soweit die Beklagte nachträglich im gerichtlichen Verfahren auf die nach der Satzung zusätzliche Bezuschussung der Betreuung „in anderen Räumen“ verweist, verkennt sie, dass auch Tagespflegepersonen, die „in eigenen Räumen“ betreuen, Betriebskosten für die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten (Miete/Abschreibung) entstehen.
36Selbst wenn der Sachkostenaufwand mit 25 % des Gesamtfördersatzes zu Recht festgesetzt worden wäre, hätte die Beklagte von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrages in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. Die Ausgestaltung der Höhe des Anerkennungsbetrages ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII und in Ansehung von Art. 3 GG nicht leistungsgerecht, da ausgehend von der Regelung in der Satzung die Vergütung pro Stunde stark divergiert und davon abhängt, wie lange ein Kind von der Tagespflegeperson betreut wird. Der zeitliche Umfang der Leistung wird nicht hinreichend berücksichtigt.
37Indem die Beklagte den Förderungsbetrag und damit auch den Anerkennungsbetrag nicht für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden, sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemisst, beträgt der Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII in dem vorliegend gegebenen Fall der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson bei einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 10 Stunden 5,05 € pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,- € : 4,333 : 10), während bei einer Betreuungszeit von wöchentlich 15 Stunden lediglich 3,37 € pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,- € : 4,333 : 15) gezahlt werden. Im hier vorliegenden Fall einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 35 Stunden erhält die Tagespflegeperson ebenfalls lediglich einen Stundenlohn von 3,37 € (75 % des Monatsbetrags von 682,- € : 4,333 : 35), im Falle der Betreuung in einem Umfang von 31 oder 36 Wochenstunden aber 3,80 € bzw. 3,75 € pro Stunde. Bei 16 Betreuungsstunden pro Woche liegt der Stundenlohn bei 4,21 €, bei 20 Betreuungsstunden pro Woche lediglich bei 3,38 €. 21 Wochenstunden werden dann wiederum mit 4,01 € pro Stunde vergütet.
38Die darin zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung der gleichen Betreuungsleistung pro Stunde ist weder angemessen noch leistungsgerecht. Unterschiede in der Leistung der Tagespflegepersonen, die bei dem Stundenlohn einen Unterschiedsbetrag von teilweise über 35 % (5,05 € gegenüber 3,37 €) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung vermögen ein so deutliches Auseinanderdriften der Bezahlung nicht zu rechtfertigen.
39Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. 01. 2015 - 19 K 6520/14 -, juris.
40Im Rahmen der notwendigen einheitlichen Neufestlegung des Anerkennungsbetrages wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass bei dem von ihr im vorliegenden Klageverfahren schriftsätzlich vorgenommenen Vergleich mit den Einkünften einer Kinderpflegerin nicht der Gesamtfördersatz von 4,50 € eingestellt werden darf, denn im Gesamtfördersatz ist die Erstattung des Sachkostenaufwands enthalten; beim Gehaltsvergleich darf nur der Anerkennungsbetrag gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII eingestellt werden. Bei einem Gehaltsvergleich darf auch nicht der der Tagespflegeperson gezahlte hälftige Anteil der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Alterssicherung hinzugerechnet werden; das Bruttogehalt einer Arbeitnehmerin enthält nicht den Arbeitgeberanteil an den abzuführenden Sozialabgaben. Zudem ist der Ansatz eines Betreuungsentgeltes bei 40 Wochenstunden und 5 Kindern für eine Tagespflegeperson unrealistisch; nach § 3 Abs. 5 der Satzung bewilligt die Beklagte für ein Kind regelmäßig nur einen Betreuungsaufwand von 35 Wochenstunden je Kind; ein darüber hinausgehender Betreuungsaufwand wird nur ausnahmsweise bewilligt.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.