Verwaltungsgericht Aachen Schlussurteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1300/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf höhere laufende Geldleistung für die Betreuung der Kinder
N. U. im Juli 2014,
C. J. und B. L. für die Zeit ab 1. Juli 2014,
K. O. für die Zeit ab 1. September 2014 und
O1. B1. für die Zeit ab 1. November 2014
unter Abänderung ihrer Bescheide vom 24. Juni 2014, 22. Juli 2014, 22. August 2014 und 21. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ihrerseits kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die im Jahr 1956 geborene Klägerin, die ihren Beruf als Ärztin nicht ausübt, betreut seit 1998 als Tagesmutter Kinder in ihrem Haushalt. Die Beklagte erteilte ihr mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Erlaubnis zur Kindertagespflege ab dem 1. April 2014, welche sie zur Betreuung von bis zu 8 fremden Kindern (5 + 3) befugte.
3Die Beklagte bewilligte den folgenden Kindern durch Bescheide gegenüber deren Eltern Förderung in Kindertagespflege:
4- N. U. , geb. 12. Januar 2012: ab 1. Februar 2013 für bis zu 90 Stunden/Monat, ab 1. September 2013 für bis zu 130 Stunden/Monat
5- C. J. , geb. 17. Juli 2012: ab 1. September 2013 für bis zu 195 Stunden/Monat
6- B. L. , geb. 9. August 2012: ab 1. Oktober 2013 für bis zu 155 Stunden/Monat
7- K1. . , geb. 4. Juni 2013: ab 1. September 2014 für bis zu 195 Stunden/Monat
8- O1. B1. , geb. 27. Februar 2012: ab 1. November 2014 für bis zu 155 Stunden/Monat.
9Die Klägerin schloss mit den Eltern dieser Kinder private Betreuungsverträge. In den Verträgen wurden u.a. die wöchentlichen Betreuungszeiten geregelt, außerdem verpflichteten sich die Eltern zur Zahlung einer Betreuungsvergütung, durch welche die von der Beklagten gezahlten Geldleistungen aufgestockt werden sollten.
10Für die Betreuung oben genannter Kinder bewilligte die Beklagte der Klägerin laufende Geldleistungen wie folgt:
11- N. U. : ab 1. Februar 2013, zuletzt in Höhe von 546 € monatlich; das Tagespflegeverhältnis bei der Klägerin endete zum 31. Juli 2014;
12- C. J. : in Höhe von 819 € monatlich ab 1.September 2013;
13- B. L. : in Höhe von 651 € monatlich ab 1. Oktober 2013;
14vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in der Zeit vom 14. Juli 2014 bis zum 10. August 2014 in Urlaub war, setzte die Beklagte die laufende Geldleistung für die Betreuung dieser Kinder mit Bescheid vom 24. Juni 2014 auf 327 € (N. U. ), 492 € (C. J. ) sowie 391 € (B. L. ) anteilig für 18 Tage im Juli fest. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 setzte sie die laufenden Geldleistungen anteilig für 20 Tage im August 2013 auf 546 € (C. J. ) und 434 € (B. L. ) fest; für die Zeit ab 1. September 2014 bewilligte sie für die Betreuung der beiden letztgenannten Kinder laufende Geldleistungen wieder in Höhe von 819 € bzw. 651 € monatlich;
15- K1. O. : in Höhe von 819 € monatlich ab 1. September 2014 gemäß Bescheid vom 22. August 2014;
16- O1. B1. : in Höhe von 651 € monatlich ab 1. November 2014 gemäß Bescheid vom 21. November 2014.
17Die Beklagte regelt die laufenden Geldleistungen für die Förderung in Kindertagespflege in den „Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013)".
18Darin heißt es zur Höhe der laufenden Geldleistung unter Ziffer 2.:
19"2.1 Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich aus Anlage 1.
202.1.1 Hierin sind die Kosten für den Sachaufwand und ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistung enthalten.
212.1.2 Förderfähig ist eine maximale Betreuungszeit von 45 Stunden/Woche.
222.1.3 Weiterhin enthalten ist ein Zuschuss für die hälftige Erstattung nachgewiesener und angemessener Aufwendungen der Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und der Kosten einer Unfallversicherung.
23…
24Zur Berechnung/Zahlung der Leistung wird unter Ziffer 3. bestimmt:
25"3.1 Monatsleistung
26Bei der laufenden Geldleistung nach Ziffer 2 handelt es sich um eine Monatsleistung. Kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Betreuungszeiten sind im Rahmen der Pauschalen abgegolten.
273.2 Unterbrechungen
283.2.1 Urlaub/Erkrankung des Kindertagespflegekindes
29Bei Urlaub oder Erkrankung des Kindertagespflegekindes wird die Geldleistung weiter gewährt.
303.2.2 Urlaub/Erkrankung der Kindertagespflegeperson
313.2.2.1 Bei Urlaub oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson bis zu 5 Werktagen erfolgt keine Neuberechnung. Im Falle einer längeren Erkrankung oder Urlaub entfällt der Anspruch ab dem 6. Werktag. Anteilige Berechnungen werden mit 1/30 vorgenommen.
32…."
33Anlage 1 zu 2.1 der Richtlinien lautet:
34Betreuungsumfang Stunden/Monat |
Sachkosten und Förderleistung je betreutes Kind unter 3 Jahren |
Aufschlag für Aufwendungen der Sozialabsicherung |
Gesamtbetrag |
bis 34 |
121 € |
18,38 % |
143 € |
34 bis 64 |
227 € |
18,38 % |
269 € |
65 bis 90 |
319 € |
18,38 % |
378 € |
91 bis 110 |
390 € |
18,38 % |
462 € |
111 bis 130 |
461 € |
18,38 % |
546 € |
131 bis 155 |
550 € |
18,38 % |
651 € |
156 bis 175 |
621 € |
18,38 % |
735 € |
176 bis 195 |
692 € |
18,38 % |
819 € |
Die zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Richtlinien lösten die seit dem 1. August 2012 geltenden Vorgängerrichtlinien ab. Der Rat der Beklagten hatte in seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 beschlossen, den von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen zum 1. August 2012 in Kraft zu setzen. In den Erläuterungen des von der Verwaltung vorgelegten Entwurfs hieß es u.a.:
36"Die Richtlinien sollen einen angemessenen Betreuungssatz für die Kindertagespflegepersonen vorsehen, der die Bereitschaft fördert, diese Tätigkeit zu übernehmen. Für die Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit ist es wichtig, dass auch ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann.
37Der Aufwendungsersatz setzt sich zusammen aus den Kosten, die für den Sachaufwand erstattet werden, der Förderleistung sowie den hälftigen Beiträgen für Aufwendungen der Sozialabsicherung und einem angemessenen Unfallversicherungsbeitrag. Die Höhe des Aufwendungsersatzes orientiert sich an der Gesetzesbegründung zum SGB VIII. Dort wird von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 € für die fachliche Betreuung ausgegangen. Der Betreuungssatz wird pro Stunde und Kind gewährt. Der angemessene Beitrag zur Unfallversicherung (derzeit 86,58 €) wird zusätzlich im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung ausgezahlt.
38Bei den Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen soll der Aufwendungsersatz unabhängig von der Qualifikationsstufe erfolgen, da erwartet wird, dass durch die Neuregelung der Kriterien zur Anerkennung als Kindertagespflegeperson in Aachen die 160 Unterrichtsstunden nach DJI (Deutsches Jugend Institut) bald der Normalfall sein werden."
39Hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung enthielten die Vorgängerrichtlinien unter Ziffer 2 gleichlautende Regelungen wie die aktuell geltenden Richtlinien. Die Anlage 1 entsprach weitestgehend der aktuell geltenden Anlage 1; sie unterschied sich von dieser allein dadurch, dass sie nicht 8, sondern 6 Stufen vorsah, wobei die erste Stufe bei einem Betreuungsumfang von 65 bis 90 Stunden/Monat und einem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der laufenden Geldleistung von 378 € ansetzte.
40Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 die zum 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die geänderten Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen. Neu in die Richtlinien aufgenommen wurden eine Geschwisterkindregelung sowie zwei weitere Betreuungsstufen in Anlage 1.
41Die Klägerin hat am 15. Juli 2014 gegen die die Betreuung der Kinder C. J. , N. U. und B. L. betreffenden Bescheide der Beklagten vom 24. Juni 2014 und am 29. Juli 2014 gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. Juli 2014 Klage erhoben. Sie hat weiter am 29. August 2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2014 betreffend das Kind K1. O. und am 10. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2014 betreffend das Kind O1. B1. Klage erhoben. Sie begehrt die Bewilligung höherer Geldleistungen für die Betreuung der genannten Kinder. Darüber hinaus hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass sie zur Anhebung ihres Einkommens zusätzlich zur laufenden Geldleistung der Beklagten Zuzahlungen von den Sorgeberechtigten verlangen darf.
42Sie macht geltend, die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung durch die Beklagte genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei rechtswidrig. In den Richtlinien der Beklagten werde nicht differenziert zwischen dem Betrag zur Erstattung des Sachaufwandes und demjenigen zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dies sei unzulässig. Die in den Richtlinien vorgesehene stundenmäßige Staffelung sei auch nicht leistungsgerecht. Diese Staffelung führe dazu, dass real ein Stundensatz zwischen 6,49 € und 3,54 € gezahlt werde. Die Staffelungen variierten zwischen 29 und 19 Stunden innerhalb einer Stufe. Eine Tagespflegeperson, die lediglich zwei Kinder in einem Umfang von 35 Stunden monatlich betreue, erziele einen Stundensatz von insgesamt 12,98 €. Eine Tagespflegeperson, die Kinder mit einem Umfang von 195 Stunden monatlich betreue, müsse jedoch drei Kinder gleichzeitig betreuen, um mit dann insgesamt ausbezahlten 10,65 € annähernd an das Einkommen der Kollegin heranzukommen. Dabei müsse sie sowohl mehr als fünfmal soviel Arbeitszeit aufwenden als auch ein Kind mehr betreuen. Zwar könne eine Stundenstaffelung zur Grundlage einer leistungsgerechten Bezahlung gemacht werden, jedoch sei die hier vorgenommene Staffelung zu weit und sie erfolge auch nicht linear. Der pauschal gezahlte Betrag sei schließlich auch der Höhe nach nicht gesetzeskonform. Die Vorstellung des Gesetzgebers für die Leistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII hätten nicht zuletzt mit Blick auf die Besteuerung der Geldleistung bei 4,20 € pro Stunde gelegen. Davon sei die Beklagte, je nach bewilligtem Stundenumfang, weit entfernt. Für die Monate Juli und August habe die Beklagte nur anteilig Geldleistungen erbracht, weil sie, die Klägerin, im Urlaub gewesen sei. Dabei habe sie auch die Wochenenden, an denen jedoch üblicherweise gar keine Betreuung geleistet werde, abgezogen. Diese Vorgehensweise sei nicht nachvollziehbar.
43Soweit die Klägerin für die Betreuung des Kindes K1. O. laufende Geldleistungen auch für die Zeit zwischen dem 21. August 2014 und dem 1. September 2014 begehrt hat, hat sie die Klage zurückgenommen.
44Die Klägerin hat ihre Klage auch insoweit zurückgenommen, als sie die Feststellung begehrt hat, dass sie entgegen dem in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) seit 1. August 2014 verankerten Zuzahlungsverbot berechtigt ist, von den Eltern zusätzlich zu den laufenden Geldleistungen private Zuzahlungen zu verlangen.
45Die Klägerin beantragt,
46die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 24. Juni 2014 für die Betreuung des Kindes N. U. im Juli 2014,
47ihrer Bescheide vom 24. Juni 2014 und vom 22. Juli 2014 für die Betreuung der Kinder C. J. und B. L. im Zeitraum ab 1. Juli 2014,
48ihres Bescheides vom 22. August 2014 für die Betreuung des Kindes K1. O. im Zeitraum ab 1. September 2014,
49ihres Bescheides vom 21. November 2014 für die Betreuung des Kindes O1. B1. im Zeitraum ab dem 1. November 2014 zu verpflichten, den Antrag auf weitere laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
50Die Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Sie führt aus, die Klägerin könne nicht die Neubescheidung ihres Antrags auf laufende Geldleistung verlangen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das zum 1. August 2012 in ihren Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen installierte Fördermodell zur Kindertagespflege, welches mit Wirkung zum 1. August 2013 noch einmal leicht überarbeitet worden sei, sehe vor, dass die Tagespflegepersonen von der Beklagten eine laufende Geldleistung in der Weise erhielten, dass für jedes betreute Kind ein monatlicher Betrag zur Auszahlung gelange, der sich aus den monatlich geleisteten Betreuungsstunden ergebe. Dabei werde die laufende Geldleistung nicht exakt stundenbezogen ermittelt, sondern in der Weise, dass die monatlich erbrachten Gesamtstunden einem der acht in den Förderrichtlinien festgelegten Stundenkorridore zugeordnet werde. Im Rahmen des ihr bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung zustehenden Regelungsermessens habe sie den zu bewilligenden Betrag zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand und den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson in einer Position zusammengefasst. Für die auf die Aufwendungen zur Sozialversicherung zu gewährende Geldleistung habe sie einen Aufschlag entsprechend dem hälftigen Wert der bei Erlass der Förderrichtlinien bestehenden durchschnittlichen Beitragssätze für die Sozialversicherungen vorgesehen. Den Einwand der Klägerin, die ermittelten Förderbeträge seien nicht leistungsgerecht, halte sie für unzutreffend. Sie habe sich vielmehr bei der Ermittlung der festzulegenden Leistungssätze an den Erwägungen des Gesetzgebers in der Begründung zum Kinderfördergesetz orientiert, in der von einem Betreuungssatz von 4,20 € je Stunde ausgegangen werde. Auch sei es zulässig, die laufende Geldleistung nicht im Sinne eines stundenbezogenen Leistungsbetrages, sondern aufgrund der Zuordnung zu einem Stundenkorridor an monatlich geleisteten Betreuungsstunden festzusetzen. Die Beklagte habe in ihrem Förderkonzept ein Modell mit insgesamt acht verschiedenen Zeitkorridoren konzipiert; pro Zeitstufe liege die mögliche Differenz an Betreuungsstunden bei maximal 29 Stunden im Monat. Im Rahmen dieser Abstufung ergebe sich aber auch für Tagespflegepersonen, die eine Betreuung mit einem Umfang von ca. 64 Stunden leisteten, eine laufende Geldleistung (269 € : 64 Stunden = 4,20 €), welche der Höhe nach dem seinerzeitigen Berechnungsansatz des Gesetzgebers entspreche. Im Rahmen der Bewertung der Leistungsgerechtigkeit der laufenden Geldleistung sei auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Tagespflegepersonen überwiegend mehrere Kinder gleichzeitig betreuten. Für parallel erbrachte Betreuungsleistungen werde dementsprechend, da die laufende Geldleistung je betreutem Kind gewährt werde, für überschneidende Zeiten mehrfach eine laufende Geldleistung bewilligt. Für die leistungsgerechte Ausgestaltung ihrer Förderungssätze spreche auch ein Vergleich mit dem Jahresbruttoeinkommen von Erzieherinnen oder Erziehern. Die mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson nach ihren Richtlinien zu erzielenden Leistungen lägen durchaus in der Nähe der tariflichen Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern. Außerdem weise sie darauf hin, dass nach der gesetzlichen Konzeption der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht im Sinne eines auskömmlichen Einkommens ausgestaltet werden müsse. Die in ihren Richtlinien vorgesehene Berechnungsweise für die laufende Geldleistung in dem Fall, dass die Tagespflegeperson im Urlaub sei, sei nicht zu beanstanden. Sie habe die laufende Geldleistung als Monatsleistung ausgestaltet. Vor dem Hintergrund, dass Tagespflegepersonen als selbstständig tätige Freiberufler keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch hätten, sei ihre Regelung rechtlich nicht zu beanstanden.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
56Die weitergehende Klage ist zulässig und begründet.
57Die Bescheide der Beklagten vom 24. Juni 2014, 22. Juli 2014, 22. August 2014 und 21. November 2014 über die Bewilligung laufender Geldleistungen für die Klägerin sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung der Kinder N. U. , C. J. , B. L. , K1. O. und O1. B1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
58Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Betreuung der genannten Kinder festgesetzten Geldleistungen werden den Vorgaben des § 23 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) nicht gerecht.
59Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII insgesamt nach
60Nr. 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
61Nr. 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
62Nr. 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
63Nr. 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
64Schließlich bestimmt § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen, § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII.
65Die Tagespflegeperson kann die laufende Geldleistung zunächst nur beanspruchen, wenn der Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d.h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII festgestellt hat.
66Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris, Rn. 53.
67Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hatte den betreffenden Kindern die Förderung in Kindertagespflege zuvor bewilligt.
68Die Richtlinienbestimmungen der Beklagten stehen mit den gesetzlichen Vorgaben bereits insoweit nicht in Einklang, als sie nicht zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenzieren. Gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung einerseits die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und andererseits einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, welcher gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist. Danach sind die Bestandteile der laufenden Geldleistung nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen. Diese vom Gesetz vorgegebene Differenzierung verlangt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und seine Kalkulation insoweit auch erkennbar macht.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, a.a.O., Rn. 120 ff., Beschluss vom 2. Juni 2014 - 12 a 590/14 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris, Rn. 57 ff.;
70s.auch Gemeinsame Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens (Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und Städtetag) des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Rheinland, des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, des Landesverbandes Kindertagespflege NRW und der obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen), „Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen", Stand 15.April 2016, S. 43.
71Diesen Anforderungen genügen die Richtlinien der Beklagten nicht. In ihnen werden die Bestandteile „Sachkosten" und „Förderleistung je betreutes Kind unter 3 Jahren" in einem Betrag zusammengefasst. Unter Ziffer 2.1.1 heißt es lediglich, dass die Kosten für den Sachaufwand und ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistung in der laufenden Geldleistung enthalten sind. Auch den Entstehungsvorgängen zu den geltenden Richtlinien und den Vorgängerrichtlinien ist eine der Höhe nach bestimmte Kalkulation der einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung nicht zu entnehmen. In den von der Verwaltung vorgelegten Erläuterungen des Richtlinienentwurfs aus dem Jahr 2011 hieß es:
72"Der Aufwendungsersatz setzt sich zusammen aus den Kosten, die für den Sachaufwand erstattet werden, der Förderleistung sowie den hälftigen Beiträgen für Aufwendungen der sozialen Absicherung und einem angemessenen Unfallversicherungsbeitrag. Die Höhe des Aufwendungsersatzes orientiert sich an der Gesetzesbegründung zum SGB VIII. Dort wird von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 € für die fachliche Betreuung ausgegangen. Der Betreuungssatz wird pro Stunde und Kind gewährt…"
73Auch unter dem Stichpunkt "Kalkulation" wurde lediglich ausgeführt, dass die Geldleistung sich an einem Betreuungssatz von 4,20 € pro Kind entsprechend der in der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz als aktuelle Kalkulationsgrundlage orientierten.
74Die Beklagte hat dem Erfordernis einer der Höhe nach bestimmten Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung auch nicht dadurch Genüge getan, dass sie sich ausweislich der Entstehungsvorgänge ihrer Richtlinien an der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz orientiert hat. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) wurde in dem Abschnitt „C. Finanzieller Teil" u.a. ausgeführt:
75„… Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht... Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus. Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
76- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung i.H.v. 1.392 Euro wird unverändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
77- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tagespflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d.h. 3.600 Euro pro Jahr veranschlagt.
78- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung errechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von 4.458 Euro zu Grunde gelegt…"
79Vgl. Bundestagsdrucksache (BTDrs) 16/9299 S. 22.
80Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Kostenkalkulation für den Ausbau der Tagesbetreuung für den Bestandteil „Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand" pauschal der Betrag veranschlagt wurde, der der einkommensteuerrechtlichen Betriebskostenpauschale entsprach. Selbst wenn die Bezugnahme auf diese Kalkulation des Bundesgesetzgebers in den Entstehungsvorgängen der örtlichen Richtlinien die eigene Differenzierung zwischen den Bestandteilen der Geldleistung ersetzen könnte, wäre dies aber vorliegend nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise gelungen. Vielmehr erwiesen sich die Richtlinien der Beklagten als widersprüchlich und damit unbestimmt. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Richtlinien der Beklagten in der Anlage 1 acht Staffelungen nach Stundenkorridoren vorsehen. Dies hat zur Folge, dass der Betreuungssatz pro Stunde und Kind teilweise erheblich variiert, je nachdem, in welchem Umfang der jeweilige Stundenkorridor ausgeschöpft wird. Zudem wird ein Betreuungssatz von 4,20 €/Stunde je Kind für die Gruppe von Tagespflegepersonen, die den maximalen Betreuungsumfang des jeweiligen Stundenkorridors ausschöpfen, erst erreicht, wenn man den Aufschlag für Aufwendungen der sozialen Absicherung i.H.v. 18,38 % hinzurechnet. Nach der Begründung des Bundesgesetzentwurfs umfasste der Betreuungssatz von ca. 4,20 € aber allein die Bestandteile „Kosten für den Sachaufwand" und "steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen", d.h. den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson - ohne Aufwendungen für die Sozialversicherung. Selbst für die Tagespflegepersonen, die Kinder im Umfang von 91, 111, 131, 156 und 176 Stunden betreuen, welche dem geringsten Betreuungsumfang des jeweiligen Stundenkorridors entsprechen, wird der Betreuungssatz von 4,20 € nicht von der Position "Sachkosten und Förderleistung je betreutes Kind unter 3 Jahren" erreicht. Demgegenüber erzielt die Tagespflegeperson, die ein Kind in einem Umfang von 35 oder 65 Stunden betreut, einen 4,20 € deutlich überschreitenden Stundensatz für "Sachkosten und Förderleistung je betreutes Kind unter 3 Jahren": 227 : 35 = 6,49 €; 319 : 65 = 4,91 €.
81Insgesamt wird deutlich, dass die Beklagte durch die bloße Bezugnahme auf die Begründung des Bundesgesetzentwurfs nicht eine der laufenden Geldleistung zugrunde liegende nachvollziehbare Kalkulation nachgewiesen hat.
82Die Richtlinien der Beklagten über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen entsprechen auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil durch die Bildung gestaffelter Zeitkorridore der Auftrag des Gesetzgebers, den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten, vgl. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, verfehlt wird.
83Zunächst ist der Beklagten einzuräumen, dass der Begriff der "Anerkennung der Förderungsleistung" dafür spricht, dass der Bundesgesetzgeber hier noch nicht die auskömmliche Vergütung einer Vollzeitberufstätigkeit im Auge hatte. Dies dürfte auch im Jahr 2008, in dem der Entwurf des Kinderförderungsgesetzes vorgelegen hatte, der Fall gewesen sein. Der Gesetzgeber hat allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass er mit den gesetzlichen Regelungen eine Entwicklung anstoßen wollte, die dazu führen sollte, dass die Kindertagespflege "mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit" wird.
84Vgl. BTDrs 16/9299, S. 14.
85Dem entsprach die vom Gesetzgeber vorgesehene zeitliche Staffelung des Inkrafttretens der Bestimmungen über einen subjektiven Förderanspruch der betroffenen Kinder. Für die Gruppe der ein- bis dreijährigen Kinder trat der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erst zum 1. August 2013 in Kraft.
86Dass die Ausübung der Kindertagespflege in einem Umfang vergütet werden soll, der das Auskommen der Tagespflegeperson - bei einer Vollzeittätigkeit - sicherzustellen vermag, hat der Bundesgesetzgeber letztlich mit dem Begriff der Leistungsgerechtigkeit zum Ausdruck gebracht.
87Leistungsgerechtigkeit bedeutet zunächst, dass eine Person für den Wert ihrer Leistung entsprechend vergütet wird; die Vergütung entspricht dabei grundsätzlich der Marktleistung; eine leistungsorientierte Vergütung für eine Vollzeittätigkeit muss die Möglichkeit der Existenzsicherung erfüllen, um einen Anreiz zu bieten.
88Vgl. BTDrs 16/9299, S. 14; Stefan Sell und Nicola Kukula, Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus), Vergütung der Kindertagespflege, Bestandsaufnahme und Modelle einer leistungsorientierten Vergütungssystematik, 2013, S. 10.
89Dies gilt vor allem dann, wenn die in Rede stehende Vergütung die alleinige Einnahmequelle der Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit darstellt, wie dies im Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des ab dem 1. August 2014 geltenden landesrechtlichen Zuzahlungsverbots gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz der Fall ist.
90Leistungsgerechte Vergütung setzt zunächst voraus, dass die erbrachte Leistung überhaupt vergütet wird, darüber hinaus, dass sie in einer Höhe erfolgt, die dem Wert der erbrachten Förderungsleistung gerecht wird.
91Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII sind bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Danach kommt dem zeitlichen Betreuungsumfang eine maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages zu. Führt die Staffelung der Geldleistung nach Stundenkorridoren dazu, dass der Betreuungssatz je Stunde erheblich variiert, kann nicht mehr von einem leistungsgerechten Anerkennungsbetrag gesprochen werden.
92Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 11. September 2015 - 19 K 5936/13 -, juris, Rn.33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2015 - 19 K 6520/14 -, juris, Rn.137; VG Aachen, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 K 2131/13 -, juris, Rn. 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a.a.O., Rn. 61; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad-Württ.), Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, Rn.44.
93So verhält es sich hier. Die Regelung der Beklagten führt dazu, dass die Vergütung der Tagespflegeperson pro Stunde stark divergiert und zeitlich davon abhängt, wie lange ein Kind von der Tagespflegeperson betreut wird. Hierdurch wird der Umfang der Leistung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies folgt aus der Zuordnung der in der Anlage 1 der Richtlinien der Beklagten unter der Position „Sachkosten und Förderleistung je betreutes Kind unter 3 Jahren" ausgewiesenen Geldbeträge zu den jeweiligen Betreuungsumfängen. Danach variieren die Betreuungssätze in den jeweiligen Stundenkorridoren wie folgt:
9430 Stunden: 4,03 € (121 : 30) 34 Stunden: 3,55 € (121 : 34)
9535 Stunden: 6,48 € (227 : 35) 64 Stunden: 3,54 € (227 : 64)
9665 Stunden: 4,90 € (319 : 65) 90 Stunden: 3,54 € (319 : 90)
9791 Stunden: 4,28 € (390 : 91) 110 Stunden: 3,54 € (390 : 110)
98111 Stunden: 4,15 € (461 : 111) 130 Stunden: 3,54 € (461 : 130)
99131 Stunden: 4,19 € (550 : 131) 155 Stunden: 3,54 € (550 : 155)
100156 Stunden: 3,98 € (621 : 156) 175 Stunden: 3,54 € (621 : 175)
101176 Stunden: 3,93 € (692 : 176) 195 Stunden: 3,54 € (692 : 195)
102Danach liegt die Spanne zwischen 3,54 € und 6,48 €; selbst wenn man den höchsten Satz von 6,48 € als untypischen Ausschlag unberücksichtigt ließe, ergäbe sich eine Spanne zwischen 3,54 € und 4,90 € und damit eine Differenz von 1,24 €; der Betreuungssatz von 4,90 € liegt um rund 35 % höher als derjenige von 3,54 €, die Differenz zwischen 4,28 € und 3,54 € (4. Stufe) beträgt immerhin noch 0,74 € bzw. 20 %. Bei einer solchen Differenz zwischen den Betreuungssätzen pro Stunde kann nicht mehr von einer leistungsgerechten Ausgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII gesprochen werden. Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit nicht hinnehmbar, dass eine Tagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes im Umfang von 110 Stunden im Monat das gleiche Entgelt erhält wie die Kollegin, die ein Kind nur 91 Stunden im Monat betreut; Erstere arbeitet 19 Stunden/Monat mehr, ohne dass diese Mehrarbeit von rund 20 % gegenüber der Betreuungszeit der Kollegin entgeltet würde.
103Bezogen auf die von der Klägerin begründeten Betreuungsverhältnisse ergeben sich die folgenden sehr unterschiedlichen Stundenvergütungen:
104C. J. : 692 : 190,66 Stunden = 3,62 €
105B. L. : 550 : 134,33 Stunden = 4,09 €
106K1. O. : 692 : 189,83 Stunden = 3,65 €
107O1. B1. : 550 : 140,83 Stunden = 3,90 €.
108Ob die Berechnung der Geldleistung in Pauschalen für eine leistungsgerechte Ausgestaltung grundsätzlich ungeeignet ist, kann die Kammer erneut offen lassen. In jedem Fall müssten die Spannen aber zeitlich so eng bemessen sein, dass dem an die Betreuungszeit anknüpfenden Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit Genüge getan ist; bei einer solchen Ausgestaltung ist dann aber zweifelhaft, ob von den Vorteilen eines solchen gestaffelten Abrechnungssystems noch etwas übrig bleibt.
109Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 K 2131/13 -, a.a.O., Rn. 76.
110Ein solcher Vorteil könnte etwa darin gesehen werden, dass die Abrechnung über Pauschalen den Verwaltungsaufwand für das betreffende Jugendamt geringer hält. In keinem Fall aber können derartige Effizienzgründe solche Eingriffe in die Leistungsgerechtigkeit der laufenden Geldleistung rechtfertigen. Unabhängig hiervon bestehen auch Bedenken, ob eine stundenscharfe Abrechnung der Geldleistung tatsächlich einen für den Jugendhilfeträger unzumutbaren Mehraufwand bedeutete. Hiergegen spricht jedenfalls, dass diese Abrechnungsweise von einer Vielzahl von Kommunen praktiziert wird. Nach dem Ergebnis der Studie des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus) zur „Vergütung der Kindertagespflege" aus dem Jahr 2013 verwendeten 67 % der Kommunen in Nordrhein-Westfalen einen Stundensatz bei der Berechnung der Vergütung, in 19 % der Kommunen wurde die laufende Geldleistung in Pauschalen ausgezahlt.
111Vgl. Stefan Sell und Nicola Kukula, ibus, Vergütung der Kindertagespflege, Bestandsaufnahme und Modelle einer leistungsorientierten Vergütungssystematik, 2013, S. 97.
112In 44 % der Kommunen in Deutschland werden die Tagespflegepersonen mit einer Pauschale abhängig von der Betreuungszeit (in Intervallen) vergütet. Weitere 52 % der Kommunen bilden die Höhe der laufenden Geldleistungen auf Grundlage eines Stundensatzes.
113Vgl. ibus,a.a.O., S.24; Stefan Sell und Nicole Kukula, ibus, "Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege, follow-up-Studie 2015, S. 7.
114Keine rechtlichen Bedenken bestehen insoweit, als die Beklagte bei der Bestimmung der Geldleistung nicht auch nach der Qualifikation der Tagespflegeperson differenziert. Dafür, dass dieses Kriterium Berücksichtigung finden müsste, spricht zwar die Begründung des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz. Hiernach sollte durch fachlich notwendige und geeignete finanzielle Rahmenbedingungen die Gewähr dafür gegeben werden, dass qualifiziertes Personal für diese verantwortungsvolle Aufgabe der Kindertagespflege gewonnen werden kann.
115Vgl. BTDrucksache 16/9299, S. 2; so auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 8. April 2010, BMFSFJ, S.5.
116Allerdings lässt sich den Gesetzesmaterialien lediglich entnehmen, dass der Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbenen Kompetenzen der Tagespflegeperson ansetzt und deshalb die Einstellung der Qualifizierung und gegebenenfalls die Fortbildungsbereitschaft in die Bewertung der von der Pflegeperson erbrachten Leistung für möglich gehalten wird. Die Kammer schließt sich hier dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an, das ausgeführt hat, was nur "in Betracht kommt", verlange noch keine strikte Beachtung im Sinne einer spiegelbildlichen Umsetzung, sondern fordere - und zwar bereits auf der Ebene des „ob überhaupt" und mit offenem Ergebnis - eine bloße Einstellung des Gesichtspunktes in die Überlegungen zur Bemessung des Leistungswerts.
117Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, a.a.O., Rn. 173.; so auch VG Aachen, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 K 2131/13 -, juris, Rn. 69.
118Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. In den Entstehungsvorgängen zu den Vorgängerrichtlinien war ausgeführt worden:
119"Bei den Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen soll der Aufwendungsersatz unabhängig von der Qualifikationsstufe erfolgen, da erwartet wird, dass durch die Neuregelung der Kriterien zur Anerkennung als Kindertagespflegeperson in Aachen die 160 Unterrichtsstunden nach DJI (Deutsches Jugend Institut) bald der Normalfall sein werden."
120Gemäß den Beschlüssen ihres Kinder- und Jugendausschusses vom 23. Oktober 2008 und 19. Juni 2012 kann die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII in Aachen - abgesehen von am 18. Februar 2014 beschlossenen speziellen Ausnahmefällen - nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Tagespflegeperson das Zertifikat des Bundesverbandes Kindertagespflege mit 160 UE nach dem DJI-Curriculum nachweist.
121Rechtswidrig ist die Festsetzung der laufenden Geldleistung schließlich hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten in der Mehrzahl der Fälle gewährten Betreuungssatzes.
122In welcher Höhe die Geldleistung als leistungsgerecht gilt, folgt aus einer Wertung und Gewichtung von Kriterien, die die Bedeutung des Begriffs lenken und die eine Bestimmung nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich macht. Dabei wird dem Träger der Jugendhilfe eine Gestaltungsfreiheit zugebilligt; dieser wird in § 23 Abs. 2a SGB VIII ermächtigt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen.
123Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, a.a.O., Rn. 57, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, juris, Rn. 4 ff.
124Vor diesem Hintergrund ist das Gericht von vornherein gehindert, einen bestimmten Betrag zu definieren, der eine leistungsgerechte Vergütung der Tätigkeit der Tagespflegeperson darstellt. Das Gericht darf vielmehr - wie bei Ermessensentscheidungen - nur prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.
126Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der von der Beklagten festgelegten Geldleistung als nicht mehr ermessensgerecht, weil sie nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden kann.
127Zwar mag der in den Entstehungsvorgängen ihrer Richtlinien zum Ausdruck gebrachte Ansatz der Beklagten im Jahr 2012 möglicherweise noch vertretbar erscheinen, den Betreuungssatz an der der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz zugrunde liegenden Kalkulation auszurichten.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, a.a.O., Rn. 176.
129Wie ausgeführt war dort von einem Betreuungssatz von 4,20 €/Stunde je Kind die Rede. Dieser setzte sich zusammen aus einem Anteil für die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand einerseits und dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung andererseits. Ausgehend davon, dass für den Sachaufwand bei einer Vollzeit-, d.h. achtstündigen Betreuung pauschal ein Monatsbetrag von 300 € je betreutem Kind - entsprechend der vom Finanzamt berücksichtigten Betriebskostenpauschale - angesetzt wurde, errechnete sich ein Sachkostenanteil pro geleisteter Stunde von 1,88 € (300 € : 160 Stunden) bzw. nach präziserer Berechnung: 1,73 € (40 Stunden x 13 Wochen : 3 Monate = 173 Stunden/Monat; 300 € : 173). Danach hatte der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung 2,32 € (4,20 € - 1,88 €) bzw. 2,47 € (4,20 € - 1,73 €) je Stunde und Kind betragen.
130Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, a.a.O., Rn. 176; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 4 KN 319/09 -, a.a.O., Rn. 70.
131Dieser Betrag wird von der hier streitigen Geldleistung nicht erreicht, vgl. die Berechnungen S. 16f. Zieht man von den von der Beklagten gezahlten Betreuungssätzen den auf die Sachkostenerstattung entfallenden Pauschalbetrag in Höhe von 1,73 € ab - die Beklagte hat keine Angaben über eine anderweitige individuelle Berechnung des Sachkostenanteils gemacht -, verbleibt ein auf die reine Anerkennung der Förderungsleistung entfallender Anteil in Höhe von 1,81 € (3,54 - 1,73) bzw. 2,25 € (3,98 - 1,73) bzw. 2,42 € (4,15 - 1,73).
132Ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, welcher den unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung sich ergebenden Anteil i.H.v. 2,47 € unterschreitet, dürfte aber keinesfalls mehr leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII sein.
133Die Kammer hält aber auch einen Mindestbetrag in Höhe von 2,32 bzw. 2,47 € für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht mehr für leistungsgerecht. Sie folgt insoweit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22. August 2014, das ausgeführt hat:
134"Die 'Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege' vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -,
135vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, …
136inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3,90 Euro pro Stunde auf 5,50 Euro pro Stunde, also - bei gleich bleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2,16 Euro um 1,60 Euro auf 3,76 Euro empfohlen.
137…
138Andererseits muss dem Umstand, dass das Bundesministerium und KJVS, Landkreistag und Städtetag in Baden-Württemberg in ihren Empfehlungen nicht auf die Richtgröße von 4,20 Euro mit einem Anteil von 2,16 bzw. 2,32 Euro als Anerkennungsbetrag i.S.v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zurückgegriffen haben, nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass ein Betrag in dieser geringen Höhe unter den gegenwärtigen Bedingungen, wie sie schon Mitte des Jahres 2012 und erst recht am 1. August 2013 zu Beginn der hier streitbefangenen Betreuungsverhältnisse geherrscht haben dürften, als nicht mehr 'leistungsgerecht' i.S.v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden kann. Dass in Baden-Württemberg ausschließlich besonderen örtlichen Verhältnissen, wie sie in Nordrhein-Westfalen nicht herrschen, Rechnung getragen werden sollte, …, drängt sich nicht auf."
139Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, a.a.O., Rn. 178, 188.
140Das Oberverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 3,02 € pro Stunde gebilligt.
141Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 2014 einen Betreuungssatz in Höhe von 4,60 € - einschließlich eines Anteils für den Sachkostenaufwand in Höhe von 1,84 € - für einen Zeitraum ab 1. August 2013 nicht beanstandet; der damals gebilligte Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung hatte 2,76 €/Stunde pro Kind betragen. An dieser Bewertung hält die Kammer auch für den streitbefangenen Zeitraum ab Juli 2014 fest, zumal belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb des dazwischen liegenden Zeitraums maßgeblich geändert hätten, nicht ersichtlich sind.
142Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die oben zitierten Erhebungen des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz, nach der gemäß den ermittelten Daten aus 2014 in Nordrhein-Westfalen ein durchschnittlicher Stundensatz von 4,69 € bzw. in den alten Bundesländern ein solcher von 4,50 € gezahlt wurde.
143Vgl. - ibus, Follow up-Studie 2015, S. 15.
144Diese Daten treffen eine Aussage dazu, welche Vergütungssätze im maßgeblichen Zeitraum als marktgerecht gelten konnten.
145Im Übrigen gilt, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Frage, welcher Anerkennungsbetrag leistungsgerecht ist, durchaus auch am tariflichen Einkommen von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern orientieren kann.
146Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a.a.O.
147Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass zwischen den Tätigkeiten der Tagespflegeperson und der Erzieherin/des Erziehers bedeutende Unterschiede bestehen. Dies betrifft sowohl die verschiedenen Qualifikationsanforderungen - 160 Unterrichtseinheiten nach dem DJI-Curriculum einerseits und eine mehrjährige Ausbildung andererseits - als auch den Aufgabenbereich - Betreuung von bis zu 5 Kleinkindern einerseits und Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung mit Gruppen von Kindern im Alter von einem bis zu 6 Jahren andererseits -. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich auch daraus, dass die Tätigkeit der Tagespflegeperson als selbstständige Tätigkeit angelegt ist, während die Erzieherin eine nach Tarif bezahlte Angestelltentätigkeit - mit allen sich aus der Arbeitnehmereigenschaft ergebenen Rechten wie Lohnfortzahlung und Urlaubsanspruch - ausübt. Vor diesem Hintergrund kann das zum Vergleich herangezogene Tarifeinkommen der Erzieherin/des Erziehers allenfalls einen Anhalt bei der Bewertung der Leistungsgerechtigkeit der Geldleistung für die Tagespflegeperson liefern. Keinesfalls lässt sich argumentieren, dass sich das Einkommen der Tagespflegeperson weitestgehend mit dem Tarifeinkommen der Erzieherin/des Erziehers decken müsste.
148Dies vorausschickend ergibt die vergleichende Betrachtung der Einkommen der beiden Berufsgruppen - Anerkennungsbetrag für die Tagespflegeperson in Höhe von 2,76 €/Stunde pro Kind einerseits und Erzieher-Tarifeinkommen andererseits -, dass diese in einem vergleichbaren Rahmen liegen mit der Folge, dass der angeführte Anerkennungsbetrag auch nach diesem Maßstab noch als leistungsgerecht anzusehen sein dürfte. Das Bruttoeinkommen einer Erzieherin betrug nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) S6 gemäß der für den Zeitraum ab 1. März 2014 gültigen Tabelle auf Stufe 1 2.311,21 €, auf Stufe 3 2.703,20 €. Stellt man dem die Vollzeittätigkeit (40 Stunden/Woche) einer Tagespflegeperson, die den maximalen Betreuungsrahmen von 5 gleichzeitig betreuten Kindern ausschöpft, gegenüber, ergibt sich, dass der oben genannte Anerkennungsbetrag in dem nach dem TVöD umschriebenen Bereich liegt: 2,76 € x 40 = 110,50 € x 5 Kinder = 552 € x 13 : 3 = 2.392 €/Monat. Auf das Jahr umgerechnet, erzielt die Erzieherin/der Erzieher auf Stufe 1 ein Gehalt in Höhe von 28.653 € und auf Stufe 3 ein solches von 33.710 €. Die Tagespflegeperson erzielt unter Zugrundelegung des Anerkennungsbetrages von 2,76 €/Stunde und Kind demgegenüber (nur) ein Jahreseinkommen von 27.048 €, ausgehend davon, dass sie 4 Wochen Urlaub im Jahr macht und - nach den Regelungen der Beklagten - 3 Wochen nicht bezahlt erhält: 552 € x 49 = 27.048 €. Diese Abweichungen der Jahreseinkommen sind vor allem mit Blick auf die oben dargestellten Unterschiede der hier untersuchten Berufsgruppen allerdings nicht geeignet, die hier angenommene Mindestvergütung der Tagespflegeperson als nicht mehr leistungsgerecht zu bewerten.
149Der von der Beklagten - bei einem unterstellten Sachkostenanteil i.H.v. 1,73 € - geleistete Anerkennungsbetrag in Höhe von 1,81 € bzw. 2,25 € bzw. 2,42 €, unterschreitet den so beschriebenen Rahmen einer noch leistungsgerechten Vergütung deutlich. Er genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII.
150Keine rechtlichen Bedenken hat die Kammer hinsichtlich der Regelungen der Beklagten in Ziffer 3.2.2.1 betreffend Urlaub/Erkrankung der Tagespflegeperson. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass eine Weiterzahlung der Geldleistungen im Urlaub/Krankheitsfall der Tagespflegeperson nur für bis zu 5 Werktage erfolgt. Stellt die Tagespflegeperson ihre Betreuungsleistung nicht bereit, erbringt sie keine von dem Jugendhilfeträger zu vergütende Leistung. Ein Lohnfortzahlungsanspruch steht ihr, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt, grundsätzlich nicht zu. In dem Fall, dass die Tagespflegeperson bei der Betreuung ausfällt, ist zudem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine andere - zu vergütende - Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen, § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
151Auch die in den Richtlinien der Beklagten vorgesehene Berechnung des Vergütungsanspruchs, wenn die Betreuung nur in einem Teil eines Kalendermonats stattgefunden hat, hält sich innerhalb des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums. Die Regelung in Ziffer 3.2.2.1 der Richtlinien bestimmt, dass anteilige Berechnungen mit 1/30 vorgenommen werden, wobei die Fortzahlung der Vergütung bis zum 5. Werktag erfolgt. Die Klägerin hatte in der Zeit vom 14. Juli 2014 (Montag) bis zum 10. August 2014 (Sonntag) Urlaub genommen. Die Beklagte hat ihr entsprechend ihren Richtlinien eine Vergütung für 18 Tage, d.h. bis zum 18. Juli 2014, einem Freitag, geleistet. Für 12 Tage im Juli hat die Klägerin keine Vergütung erhalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Gegenüber der von der Beklagten gewählten Berechnungsmethode lässt sich insbesondere nicht einwenden, dass für die Vergütung der Tätigkeit nur auf die Werktage eines Monats abgestellt werden dürfte. Dies setzte zumindest voraus, dass die Betreuungsleistung auch üblicherweise nur an Werktagen erbracht wird. Dies kann vor dem Hintergrund der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit der - selbstständigen - Tagespflegeperson und im Einzelfall nicht auszuschließenden Bedarfs bei den Familien der betreuten Kinder auch an Sonntagen nicht ohne weiteres unterstellt werden. Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Berechnungsmethode der Beklagten die Vergütung von Leistungen, die nur in einem Teil eines Monats erbracht werden, als nicht mehr leistungsgerecht erscheinen lässt.
152Für August 2014 ist die Beklagte nach ihrer Berechnungsmethode allerdings zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sein. Sie hat der Klägerin gemäß Bescheid vom 22. Juli 2014 für die Betreuung der Kinder C. J. und B. L. für den Monat August 2014 461,33 € und 366,67 € als "Sachkosten und Förderleistung" gezahlt. Dies entspricht einem Anteil für 20 Tage. Zu vergüten waren aber 21 Tage: vom 11. bis einschließlich 21. August. Anstelle 461,33 € (692 : 30 = 23,06 € x 20) und 366,67 € (550 : 30 = 18,33 € x 20) standen der Klägerin 484,26 € (23,06 € x 21) und 384,93 € (18,33 € x 21) zu. Dies wird die Beklagte bei ihrer Neuberechnung des Anspruchs auf laufende Geldleistung für die Betreuung der hier betroffenen Kinder zu berücksichtigen haben. Allerdings besteht diese Notwendigkeit nur in dem Fall, dass die Beklagte an der Ausgestaltung der Vergütungsleistung in Form von Pauschalen für Stundenkorridore - trotz der oben dargelegten rechtlichen Bedenken - festhält.
153Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet die Kammer das Verhältnis der Anteile des Obsiegens und Unterliegens entsprechend dem Gewicht der jeweiligen Streitgegenstände mit einem Drittel (Feststellungsklage) zu zwei Dritteln (Verpflichtungsklage).
154Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.