Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Apr. 2015 - 16 K 4043/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Auf den Antrag der Klägerin vom 21.11.2003 in der Fassung der Änderungsanträge vom 24.03. und 03.05.2004, gerichtet auf die Gewährung einer Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, erließ der Beklagte als Projektträger des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter dem 07.06.2004 einen Zuwendungsbescheid mit u.a. folgendem Inhalt:
3„1. Höhe der Zuwendung/Finanzierungsform und –art ... .
4Wir bewilligen Ihnen ... als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 44,00 v.H. der tatsächlich entstehenden, aufgrund einer Nachkalkulation zu ermittelnden zuwendungsfähigen Selbstkosten, höchstens jedoch 848.129,48 € ... (Anteilfinanzierung).“
5„2. Nebenbestimmungen ... .
6Die beigefügten NKBF 98 sind ... Bestandteil dieses Bescheides.“
7Die Vorbemerkung und die Nummern 2 und 22 der NKBF 98 (Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben – Stand Januar 2003), lauten:
8„Die NKBF 98 enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes... . Die NKBF 98 sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides ... .“
9„2 Nachträgliche Ermäßigung der Kosten ...
10(2.1) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Gesamtvorkalkulation veranschlagten Kosten für den Zuwendungszweck ... , so ermäßigt sich die Zuwendung (2.1.1) bei Anteilfinanzierung anteilig ... .“
11„22 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
12(22.1) Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG)... unwirksam ... wird. (22.2) Dies gilt insbesondere, wenn (22.2.1) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... , siehe Nr. 2).
13(22.4 mit Fußnote 1) Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 5 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.“
14Mit Änderungs- und Kürzungsbescheiden vom 08.11.2004, 08.06. und 22.12.2005 sowie 30.06., 26.09. und 22.11.2006 wurde u.a. die Bewilligung auf „höchstens 758.129,48 €“ festgesetzt; die Fördermittel wurden im Zeitraum vom 04.08.2004 bis 05.12.2007 ausgezahlt.
15Die von der Klägerin unter dem 17.02.2005, 21.04.2006 und 27.08.2007 vorgelegten Verwendungsnachweise wurden vom Beklagten jeweils mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ und „keine Beanstandungen“ versehen. Mit Schreiben vom 28.05./03.06.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Prüfung des Verwendungsnachweises habe „vorbehaltlich der Prüfung durch weitere Prüfungsinstanzen (z.B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsamt, Preisüberwachungsstelle)“ keine Beanstandungen ergeben.
16Unter gleichem Datum (03.06.2008) legte der Beklagte die Verwendungsnachweise der Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Preisprüfung vor, die mit beim Beklagten am 20.12.2011 eingegangenem Prüfungsbericht vom 16.12.2011 mit dem Ergebnis abgeschlossen wurde, hinsichtlich der Personalkosten gebe es geringe Abweichungen mit der Folge einer Überzahlung von Fördergeldern im Umfang von 44.926,07 €.
17Nachdem die Klägerin diesen Betrag auf ein entsprechendes Schreiben des Beklagten vom 19.01.2012 am 13.02.2012 zurücküberwiesen hatte, erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 16.02.2012 einen Zinsbescheid über 11.729,67 € für den Zeitraum 18.09.2007 bis 13.02.2012.
18Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 29.02.2012, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 als unbegründet zurückwies.
19Am 04.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Zinsanspruch sei verjährt. Im Übrigen sei der Beklagte verpflichtet, wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere wegen der überlangen Verfahrensdauer, im Wege des Ermessens von der Geltendmachung des Zinsanspruches abzusehen.
20Nachdem die Klägerin zunächst sinngemäß beantragt hatte,
21den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2013 aufzuheben,
22beantragt sie nunmehr,
23den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2013 aufzuheben,
24sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Ermessenswege unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu entscheiden, ob von der Zinsforderung abgesehen wird.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte hat der „Klageänderung im Hilfsantrag“ widersprochen und zur Begründung des Klageabweisungsantrages im Wesentlichen vorgetragen, die Zinsforderung sei nicht verjährt, da dem Beklagten erst mit Erhalt des Prüfungsberichtes vom 16.12.2011 die Umstände, auf denen die Rückforderung beruht habe, bekannt geworden seien. Die Gesamtprüfdauer des Vorgangs sei nicht zu beanstanden, gleichwohl sei deren Länge im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden. Im Übrigen trage die Klägerin die Verantwortung für die Überzahlung, da sie die Selbstkosten unzutreffend berechnet habe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg.
31Die gegen den Zinsbescheid gerichtete Klage erweist sich mit dem Hauptantrag als unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.
32Die Aufforderung zur Zahlung von Erstattungszinsen in Höhe von 11.729,67 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. Nr. 22.4 NKBF 98 und § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt u.a. infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
33Die Voraussetzung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt hier deshalb vor, weil sich die in der Vorkalkulation zum Zuwendungsantrag vom 21.11.2003 in der Fassung der Änderungsanträge vom 24.03. und 03.05.2004 veranschlagten Kosten für den Zuwendungszweck nachträglich im Umfang von 44.926,07 € ermäßigt haben – was zwischen den Parteien unstreitig ist – und damit eine auflösende Bedingung eingetreten ist, die den Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004 insoweit teilweise extunc unwirksam werden lässt, als der Klägerin mit ihm unter Berücksichtigung der Kostenermäßigung nicht zustehende Beträge bewilligt worden sind.
34Dass der Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004 in der Fassung der genannten Änderungsbescheide hier infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung (teilweise) in Höhe von 44.926,07 € unwirksam geworden ist, ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Kammerrechtsprechung aus nachstehenden, sich an den einzelfallbezogenen Regelungen des konkreten Zuwendungsbescheides orientierenden Überlegungen:
35Mit dem genannten Zuwendungsbescheid hat der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 eine Zuwendung in Höhe von (zunächst) insgesamt höchstens 848.129,48 € bewilligt. Unter Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides „Nebenbestimmungen und Hinweise“ werden die NKBF 98 zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Unter Ziff. 2.1 und 2.1.1 NKBF 98 heißt es u.a.:
36(2.1) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Gesamtvorkalkulation veranschlagten Kosten für den Zuwendungszweck ... , so ermäßigt sich die Zuwendung (2.1.1) bei Anteilfinanzierung anteilig ... .“
37In dieser zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gewordenen Bestimmung ist eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu sehen, wie der Beklagte auch selbst – im Wege der Einbeziehung der NKBF 98 – im Zuwendungsbescheid ausdrücklich geregelt hat.
38Vgl. Nr. 22.2 NKBF 98: „Dies gilt insbesondere, wenn (22.2.1) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... , siehe Nr. 2)“.
39In Verbindung mit der sich aus Ziffer 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung (... „höchstens jedoch“ ...) wird durch die Regelung nach Ziff. 2.1 und 2.1.1 NKBF 98 zur Überzeugung der Kammer für einen verständigen Adressaten des Zuwendungsbescheides mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag von (zunächst) 848.129,48 € für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt.
40Bestätigt wird diese Bewertung des Regelungsgehaltes des konkreten Zuwendungsbescheides vom 07.06.2004 durch eine weitere Regelung, die der Beklagte gleichfalls zum Gegenstand dieses Bescheides gemacht hat: Wie sich nämlich aus Nr. 22 der NKBF 98 (Erstattung der Zuwendung, Verzinsung) ergibt, ist die Klägerin mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet worden, die Zuwendung zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG)... unwirksam ... geworden ist (Nr. 22.1 NKBF 98), was insbesondere dann gilt (Nr. 22.2 NKBF 98), wenn (Nr. 22.2.1 NKBF 98) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. eine nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... , siehe Nr. 2). Auch daraus ergibt sich, dass der Klägerin die beantragte Zuwendung nicht etwa im Wege eines lediglich vorläufigen Bescheides (Vorbehaltsbescheid), der später durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und damit seine Wirkung verlieren sollte, gewährt worden ist, sondern durch einen insbesondere die Förderart (nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung von 44,00 v.Hd.) und den Förderhöchstbetrag (zunächst 848.129,48 €) abschließend regelnden Verwaltungsakt, mit dem darüber hinaus aber gerade auch festgeschrieben worden ist, dass im Fall einer nachträglichen Ermäßigung der Kosten kein Schluss- oder Aufhebungsbescheid zu erlassen war, sondern eine automatische (Teil-)Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides eintreten sollte.
41Vgl. zu alledem Urteil der Kammer vom 02.12.2010 – 16 K 185/08 –, juris, sowie in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 05.07.2012 – 4 A 326/11 –, 21.04.2004 – 4 A 1951/03 – 28.01.2002 – 4 A 4927/99 – und 15. 05.2003 – 4 A 992/02 –, jeweils juris, sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.02.2012 – 3 B 82/11 –, juris.
42Die danach dem Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004 zu entnehmende auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil sich im Sinne von Ziff. 2.1 und 2.1.1 NKBF 98 die veranschlagten Kosten für die Fördermaßnahmen (vgl. Gesamtvorkalkulation der Klägerin mit Antrag vom 21.11.2003) nach abschließender Prüfung um 44.926,07 € verringert haben.
43Denn die Klägerin hat mit ihren Verwendungsnachweisen vom 17.02.2005, 21.04.2006 und 27.08.2007 teilweise Aufwendungen (insbesondere Personalkosten) abgerechnet, die nach den die Klägerin über Ziff. 5.1 NKBF 98 bindenden Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr.30/53, dort insbesondere III.B.) – LSP – nicht zuwendungsfähig waren. Folglich hat sich der ursprüngliche Zuwendungsbetrag um diesen von der Preisprüfung beanstandeten Betrag automatisch reduziert. Offenbleiben kann danach, ob es sich bei dem (am Ende als „Bescheid“ bezeichneten) Schreiben vom 19.01.2012 lediglich um eine rechnerische Mitteilung oder um eine ggf. als Aufhebungsbescheid zu qualifizierende Regelung handelt, weil selbst dann, wenn diesem Schreiben Verwaltungsaktsqualität beizumessen wäre, es sich (jedenfalls) nur um eine Regelung mit lediglich deklaratorischer Bedeutung handeln würde.
44Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris.
45Der folglich von der Klägerin zu erstattende und am 13.02.2012 erstattete Betrag ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. Nr. 22.4 NKBF 98 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
46Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches, § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, liegen nicht vor. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die u.a. zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat. Diese Regelung dient zwar grundsätzlich dazu, die Folgen des Eintritts einer rückwirkenden Zinspflicht u.a. in den Fällen abzumildern, in denen der Zahlungspflichtige die Umstände nicht zu vertreten hat, aus denen der Eintritt der Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes folgt, wobei ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches im Ermessen der Behörde steht. Zu beachten ist allerdings, dass insoweit analog § 276 BGB jedes Verschulden des Zinsschuldners ausreicht, auch leichte Fahrlässigkeit, so dass z.B. selbst ein bloßes Dulden der in Frage stehenden Umstände und auch ein Mitverschulden zu einem Vertretenmüssen führt. Weiterhin kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei einer unwirksam gewordenen Subventionsbewilligung auch hinsichtlich der viel weniger eingreifenden Zinsforderung eine ermessenslenkende Bedeutung zu, so dass im Regelfall nur die Erhebung der Zinsen ermessensfehlerfrei ist, vgl. auch § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind.
47Vgl. z.B. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.1999 – 2 KO 61/96 –, juris.
48Ausgehend von diesem Maßstab hat die Klägerin jedenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Denn auf der Grundlage des von ihr nicht angegriffenen Zuwendungsbescheides vom 07.06.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide, mit dem sie ausdrücklich zur Einhaltung der Regelungen der NKBF 98 einschließlich der LSP verpflichtet worden ist, musste sie wissen, dass sie nur solche Selbstkosten (insbesondere Personalkosten) abrechnen durfte, die nach den sie bindenden LSP zuwendungsfähig waren. Dass sie dessen ungeachtet in ihre dem Beklagten vorgelegten Verwendungsnachweise Positionen eingestellt hat, die diesen Vorgaben nicht genügt haben, liegt ausschließlich in ihrer Sphäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die vorgelegten Verwendungsnachweise jeweils als „Sachlich richtig / rechnerisch richtig“ abgezeichnet und – mit Schreiben vom 28.05.2008 – ergänzt hat, die Prüfung habe keine Beanstandungen ergeben. Denn gerade dieses letzte Schreiben des Beklagten enthielt ausdrücklich den Zusatz, dass eine Prüfung durch weitere Prüfungsinstanzen, wobei die mit der Prüfung beauftragte Stelle (Preisüberwachungsstelle) ausdrücklich genannt ist, vorbehalten bleibt. Ein Vertrauenstatbestand konnte danach keinesfalls entstehen. Angesichts des Inhaltes des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass der Beklagte den Charakter des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG als Ermessensvorschrift erkannt und auch unter Berücksichtigung der Dauer des Preisprüfungsverfahrens jedenfalls im Ergebnis eine den Vorgaben des gelenkten Ermessens genügende Ermessensentscheidung getroffen hat mit dem Ergebnis, dass der bei der Klägerin verbliebene wirtschaftliche Vorteil (Verfügungsmöglichkeit über ihr subventionsrechtlich nicht zustehende steuerfinanzierte Bundesmittel) nach Maßgabe des gesetzliche vorgesehenen Zinssatzes abgeschöpft wird.
49An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass hier die Preisprüfung durch die Bezirksregierung länger als 3 ½ Jahre gedauert hat und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
50vgl. Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, juris,
51(in besonderen Fällen) über die in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG geregelten Voraussetzungen hinaus die Behörde auch berücksichtigen muss, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der behördlichen Entscheidung verzögert worden ist. Ein solcher – besonderer Fall – liegt hier gerade nicht vor. Denn vorliegend hat der Beklagte nicht etwa – wie in dem vom 3. Senat entschiedenen Fall – nach dem Erlass eines lediglich vorläufigen Bewilligungsbescheides den Erlass des endgültigen Schlussbescheides verzögert, also eine nur unter Vorbehalt getroffene Regelung „beliebig lange“ aufrecht erhalten, sondern die Klägerin war bereits aufgrund des Zuwendungsbescheides vom 07.06.2004 abschließend verpflichtet, eventuell überzahlte Fördergelder ohne vorherigen Erlass eines Schluss- oder Aufhebungsbescheides umgehend zu erstatten und in der Regel auch zu verzinsen. Bei dieser Sachlage musste der Klägerin bewusst sein und sie musste sich darauf einstellen, dass jede auf die Geltendmachung objektiv nicht zuwendungsfähiger Kosten erfolgte Auszahlung von Fördermitteln bis zum Verjährungseintritt (automatisch) einen Erstattungsanspruch auslöst und regelmäßig die Forderung von Erstattungszinsen zur Folge hat.
52Der mit der Klage angegriffene Zinsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach den auf den Anspruch auf Erstattungszinsen entsprechend anzuwendenden Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 8 C 2/12 –, juris,
54die zur Überzeugung der Kammer im öffentlichen Recht auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finden,
55vgl. Urteil der Kammer vom 05.11.2009 – 16 K 713/05 –, juris; so auch HessVGH, Urteil vom 13.05.2014 – 9 A 2289/12 – unter Hinweis auf das Teilurteil des BVerwG vom 21.10.2010 – 3 C 4/10 –, juris, und BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, juris; offenlassend BVerwG, Urteil vom 30.01.2013– 8 C 2/12 –, juris,
56beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren u.a. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
57Hinsichtlich der subjektiven Umstände nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn die Möglichkeit der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend gelten zu machen, wobei im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Tatsachen auf die Kenntnis der für die Rückforderung zuständigen Stelle (hier des Beklagten, nicht der Bezirksregierung Köln) abzustellen ist.
58Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 – 4 A 2005/10 –, juris, HessVGH, Urteil vom 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, juris, BVerwG, Urteil vom 26.04.2012– 2 C 4/11 –, juris.
59Anknüpfungspunkt für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist danach im vorliegenden Fall, in dem der maßgebende Verwaltungsakt i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 (hier der Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004) infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung (automatisch) unwirksam geworden ist, – unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches – zur Überzeugung der Kammer frühestens der Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens (hier: Zeitpunkt des Eingangs des Prüfungsberichtes beim Beklagten am 20.12.2011), weil der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Ansprüchen begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte davon erfahren, dass die Klägerin im Umfang von 44.926,07 € nicht zuwendungsfähige Kosten geltend gemacht hatte, auf die in entsprechender Höhe Auszahlungen von Fördermitteln erfolgt waren. Frühestens am 20.12.2011 war damit der Beklagte in der Lage, die Fragen zu klären, ob und in welcher Höhe die Klägerin einem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG ausgesetzt war und auch, ob und in welcher Höhe ein Zinsbescheid zu erlassen war. Danach war der streitige Zinsanspruch nicht verjährt; die wegen des Zeitpunktes des Eingangs des Prüfungsberichtes beim Beklagten am 20.12.2011 zum Schluss des Jahres 2011 beginnende Verjährungsfrist von drei Jahren war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zinsbescheides vom 16.02.2012 noch nicht abgelaufen.
60Rechtsfehler hinsichtlich des der Zinsberechnung zugrunde gelegten Zeitraumes, § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, sind angesichts der extunc eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und der unstreitigen Termine für die Auszahlung der vom Beklagten angesetzten Rate (18.09.2007) und der Rückzahlung (13.02.2012) nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
61Schließlich bleibt die Klage ungeachtet der sich nach § 91 VwGO stellenden Fragen auch mit dem Hilfsantrag erfolglos; sie erweist sich insoweit jedenfalls bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig. Die Klärung der Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, von der Geltendmachung des Zinsanspruches abzusehen, § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, ist notwendiger Bestandteil der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens.
62Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO.
63Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.