Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Apr. 2014 - 16 K 3594/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Teilrückforderung einer durch den Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ gemäß Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 21. Mai 2008 – im Folgenden: Förderrichtlinie – dem Kläger gewährten Zuwendung.
3Nach näherer Maßgabe der Förderrichtlinie unterstützte der Beklagte Maßnahmen zur bedarfsorientierten energetischen und ggf. baulichen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden. Die Fördermittel sollten im Rahmen einer Projektförderung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 der förderfähigen Ausgaben bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung der Zuwendung waren die Bezirksregierungen. Zuwendungsempfänger konnten ausschließlich die Gemeinden und Gemeindeverbände sein. Allerdings sollten auch Gebäude privater Eigentümer förderfähig sein. Für den Fall der Weiterleitung einer Zuwendung an Dritte durch Zuwendungsbescheid nach Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften -VV- zu § 44 Landeshaushaltsordnung -LHO- bestimmte Ziffer 8.1 der Förderrichtlinie, dass die Kommune die Regelungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für den außergemeindlichen Bereich zu beachten habe. Dabei habe sie insbesondere Regelungen zur Verwendungsnachweisführung gegenüber Dritten zu treffen. Der Verwendungsnachweis sei regelmäßig in qualifizierter Form zu führen. Im Verhältnis zwischen Erstempfänger und Letztempfänger der Zuwendungen sollten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P- Anwendung finden. Für die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch Dritte sei die Kommune zuständig. Gegenüber der Bewilligungsbehörde habe sie das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Dritte im vereinfachten Verfahren nachzuweisen. Nach Ziffer 8.2 hatte die Kommune auch im Fall einer Weiterleitung einen Eigenanteil von mindestens 10 v.H. der förderfähigen Ausgaben aufzubringen.
4Am 28. August 2008 stellte der Kläger auf der Grundlage der Förderrichtlinie einen Förderantrag für die energetische Sanierung und die Neugestaltung des Eingangsbereichs der Johanniter-Kindertagesstätte „T. “ in C. , deren Eigentümerin die Evangelische Kirchengemeinde C. ist. Unter Ziffer 7.1.1 des Förderantrags – Gebäudeentwicklungskonzept / Kurzbeschreibung der Inhalte und Ziele – erklärte der Kläger, im Bewilligungsbescheid an den Träger der Einrichtung werde für den Fall einer Bewilligung von Landes- und Kreismitteln eine zweckentsprechende Nutzung von 20 Jahren festgeschrieben. Unter Ziffer 8 erklärte der Kläger zudem, dass die Evangelische Kirchengemeinde C. als Eigentümerin einen Finanzierungsanteil von 23 % übernehme. Die restlichen 10 % würden – vorbehaltlich der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses – vom Kreis übernommen. Dem Antrag beigefügt war als Anlage 1 eine schriftliche Erklärung der Evangelischen Kirchengemeinde C. vom 22. August 2008, nach der diese 23 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Sanierung übernehmen werde. Weitere schriftliche Erklärungen der Evangelischen Kirchengemeinde C. enthielten die Antragsunterlagen nicht.
5Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von 138.000,00 Euro als Zuschuss in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 206.000,00 Euro. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden -ANBest-G- nach Maßgabe von Ziffer 1 sowie ergänzt durch die Ziffern 2 bis 17 der im Zuwendungsbescheid enthaltenen besonderen Nebenbestimmungen.
6Mit einem an den Evangelischen Gemeindeverbund Niederwupper adressierten Schreiben vom 21. Januar 2009 leitete der Kläger eine Abschrift des Zuwendungsbescheides an die Evangelische Kirchengemeinde C. weiter und kündigte die Auszahlung eines ersten, durch den Beklagten zur Verfügung gestellten Teilbetrages von 10.000 Euro sowie die Erteilung eines Bewilligungsbescheides an. Wörtlich hieß es in diesem Schreiben: „als Anlage übersende ich Ihnen den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Hiernach ist ein Betrag von 10.000,00 Euro als erster Teilbetrag angekündigt. Sobald dieser Betrag bei mir eingegangen ist, werde ich ihn an Sie weiterleiten. […] Außerdem teile ich Ihnen mit, dass der Jugendhilfeausschuss des Rheinisch-Bergischen Kreises in seiner Sitzung vom 15.09.2008 einen Betrag von bis 20.600 Euro für die Umbau- und Instandhaltungsarbeiten der Kindertagesstätte T. zur Verfügung gestellt hat. Ich werde Ihnen den Betrag überweisen, sobald Sie die Mittel benötigen, und Ihnen dann auch den Bewilligungsbescheid zuschicken.“ Ein Bewilligungsbescheid erging dann jedoch zunächst nicht. Stattdessen zahlte der Kläger weitere durch den Beklagten zur Verfügung gestellte Fördergelder an die Evangelische Kirchengemeinde C. aus.
7Aufgrund einer Anfrage des Klägers aus dem August 2009 erhielt die Bezirksregierung Köln Kenntnis davon, dass der Kläger aufgrund eines Zuwendungsbescheides des Landschaftsverbands Rheinland vom 4. Juni 2009 weitere Fördergelder für Baumaßnahmen in der Kindertagesstätte „T. “ zur Schaffung sogenannter U3-Plätze erhalten hatte. Nach Durchführung eines Ortstermins im Dezember 2009 ging die Bezirksregierung davon aus, dass sich die geförderten Baumaßnahmen teilweise überschnitten und erließ zur Vermeidung einer Doppelförderung unter dem 18. März 2010 einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie die Zuwendung unter Neuberechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf 107.000,00 Euro festsetzte und von dem Beklagten einen bislang überzahlten Betrag von 11.000,00 Euro zurückforderte. Auf eine hiergegen durch den Kläger vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage – 16 K 2344/10 – und in Folge einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten hob der Beklagte den angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheid wieder auf, setzte die Zuwendung mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29. Juni 2011 nunmehr auf 116.634,24 Euro fest und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 1.365,75 Euro.
8Am 16. Dezember 2010 übermittelte der Kläger den Verwendungsnachweis. Nach dessen abschließender Prüfung, die auch eine Einsichtnahme in die Originalbelege beinhaltete, und Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Mai 2012, dem Kläger am 10. Mai 2012 zugegangen, mit, dass der Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2010 und 29. Juni 2011 nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Höhe von 12.219,23 Euro unwirksam geworden sei. Die Gesamtzuwendung werde daher auf 104.415,02 Euro festgesetzt. Ein überzahlter Betrag von 12.219,23 Euro werde auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert. Zur Begründung führte der Beklagte unter näherer Darlegung im Einzelnen an, dass sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.1 ANBest-G ermäßigt hätten. Teils seien geltend gemachte Ausgaben wegen fehlender Stundenlohnnachweise bzw. einer fehlenden Originalrechnung nicht anrechenbar, teils seien die angeführten Arbeiten nicht der Fördermaßnahme zuzuordnen.
9Am 6. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zu deren Begründung führt der Kläger an, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Rückforderungsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, weil sich der Beklagte in einer Konstellation wie der vorliegenden jedenfalls mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Rückforderung nicht unmittelbar gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin der Fördermittel hätte erfolgen müssen. Hierzu verweist der Kläger insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten „gestreckten Zuwendung“. Der Kläger habe die Fördermittel lediglich an die Evangelische Kirchengemeinde C. weitergeleitet, die für alle Beteiligten von Anfang an erkennbar Letztempfängerin der Zuwendung habe sein sollen. Die Rückforderungsentscheidung leide insoweit an einem Ermessensausfall.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestreckten Zuwendung sei schon deshalb nicht einschlägig, weil dem Beklagten im Rahmen von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW kein Ermessen zustünde. Außerdem habe der Kläger die Fördermittel auch nicht ohne eigenes wirtschaftliches Risiko eins zu eins an die Evangelische Kirchengemeinde C. weitergeleitet, sondern nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie einen Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
16Nach Erhebung der Klage bewilligte der Kläger der Evangelischen Kirchengemeinde C. mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 erstmals eine – bereits die endgültige Höhe der durch den Beklagten bewilligten Fördermittel berücksichtigende – Zuwendung in Höhe von 104.415,02 Euro und forderte bislang ohne Rechtsgrund ausgezahlte Landesmittel in Höhe von 13.584,98 Euro zurück. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage der Evangelischen Kirchengemeinde C. ist Gegenstand des Verfahrens 16 K 6232/12.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten einschließlich des durch den Kläger im Verfahren 16 K 6232/12 nachgereichten Vorgangs Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
20Die Klage, mit der sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Klageantrags sowie seines sonstigen Klagevorbringens nach Maßgabe von § 88 VwGO gegen die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 getroffene Rückforderungsentscheidung richtet, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2010 und 29. Juni 2011 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit in dem durch den angefochtenen Bescheid festgestellten und als Rückforderungsbetrag geltend gemachten Umfang von 12.219,23 Euro unwirksam geworden.
22Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist hier in der zum Bescheidinhalt gemachten Regelung in Nr. 2.1 ANBest-G in Verbindung mit der durch den Zuwendungsbescheid unter Ziffer 3 getroffenen Entscheidung zur Anteilsfinanzierung zu sehen. Nach Maßgabe von Nr. 2.1 ANBest-G ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen. Darin liegt wegen des vorgesehenen Automatismus eine auflösende Bedingung. Mit der Bewilligung der Zuwendung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird durch den Zuwendungsbescheid zudem noch kein bestimmter Betrag als endgültige Höhe der bewilligten Zuwendung festgelegt. Vielmehr ergibt sich die endgültige Höhe der bewilligten Zuwendung erst aus dem Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die durch den Zuwendungsgeber zunächst unter Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt werden müssen. Damit wird der Aspekt der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben in die auflösende Bedingung einbezogen. Der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Bewilligungsbetrag von zuletzt 116.634,24 Euro ermäßigt sich mithin – automatisch – auf 2/3 des Betrages, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erweist;
23vgl. auch Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2010 – 16 K 185/08 – und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 – sowie Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 –, jeweils zitiert nach juris; vgl. allgemein zur Qualifizierung der entsprechenden Bestimmung in Nr. 2.1 ANBestP als auflösende Bedingung in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, vom 21. April 2004 – 4 A 1951/03 – und vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 A 992/02 –, jeweils zitiert nach juris.
24Zuwendungsfähig sind dabei diejenigen Ausgaben, die der Kläger in dem durch den Zuwendungsbescheid definierten Bewilligungszeitraum zweckentsprechend, d.h. gemäß dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den weiteren Vorgaben für die Mittelverwendung getätigt und im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen hat. Für Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises genügt es hierbei nicht, dass der Kläger irgendwelche Angaben macht oder Unterlagen vorlegt. Er hat den Verwendungsnachweis vielmehr in der Form zu erbringen, die ihm durch die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides über die Führung des Verwendungsnachweises vorgegeben sind;
25vgl. Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, jeweils zitiert nach juris.
26Hiernach hatte der Kläger die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Evangelische Kirchengemeinde C. nach Nr. 7 ANBest-G grundsätzlich in der Form eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen, gemäß Nr. 8 ANBest-G auf Anforderung des Beklagten aber auch Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zum Zweck einer vertieften Prüfung vorzulegen bzw. eine Vorortprüfung zu ermöglichen. Da der Kläger nach Ziffer 8.1 der durch Ziffer 7 der Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Förderrichtlinie im Falle der Weiterleitung der Fördermittel an einen Dritten zudem dafür Sorgen zu tragen hatte, dass der Dritte seinerseits einen Verwendungsnachweis in qualifizierter Form erbringt und im Verhältnis zum Dritten die Regelungen der ANBest-P Anwendung finden, erstreckt sich das aus Nr. 8 ANBest-G ergebende Prüfungsrecht des Beklagten dem Kläger gegenüber jedenfalls auf solche Unterlagen, die dieser seinerseits gegenüber Evangelischen Kirchengemeinde C. auf der Grundlage eines qualifizierten Verwendungsnachweises und der ANBest-P im Übrigen zu fordern berechtigt ist.
27Daran gemessen hat der Kläger für die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgeführten Ausgabenpositionen im Verwendungsnachweisverfahren keinen hinreichenden Nachweis erbracht. Dies gilt namentlich für die zum Nachweis von Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 3.1.1 ANBest-P i.V.m. § 15 Abs. 4 Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B -VOB/B- in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. September 2006 erforderlichen Stundenlohnrechnungen, für die jedenfalls nicht hinreichend aussagekräftige Rechnung der Firma Gerlach für Wärmedämmarbeiten sowie für die weiteren in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit den geförderten Baumaßnahmen stehenden Arbeiten an einem Regenrohr, an den Kalt- und Warmwasserleitungen sowie der Außenzapfstelle. Den Beanstandungen des Beklagten ist der Kläger mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten. Eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren ist zudem nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Sie würde dazu führen, dass die dem Zuwendungsgeber zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf längere Zeit blockiert wären und anderen förderungswürdigen Projekten fehlen würden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist daher nach materiellem Recht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;
28vgl. Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – 2 L 137/01 –, NordÖR 2002, 382; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1987 – 5 S 2954/86 –, NVwZ 1987, 520-521; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. November 2005 – 3 K 779/04 –, juris.
29Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte den Rückforderungsbescheid unmittelbar gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin der Zuwendung hätte erlassen oder sich jedenfalls im Rahmen einer ihm obliegenden Ermessensentscheidung mit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Evangelischen Kirchengemeinde C. hätte auseinandersetzen müssen. Denn der Beklagte hat den sich aus dem Eintritt der auflösenden Bedingung ergebenden Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hier allein innerhalb des Zuwendungsverhältnisses gegenüber dem Kläger erlassen dürfen. Insofern hat dem Kläger bei der ohnehin gebundenen Entscheidung zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auch kein Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Schuldners zugestanden.
30In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich nur innerhalb des Zuwendungsverhältnisses erfolgen können. Denn eine Rücknahme oder ein Widerruf sind actus contrarius zum zurückzunehmenden bzw. zu widerrufenden Zuwendungsbescheid. Sie zielen auf die Beseitigung des durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides haben demnach gegenüber dem Adressaten des Zuwendungsbescheides zu erfolgen;
31vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 29. September 1987 – 7 B 161/87 –, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, 196 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.6 –, juris, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 32.
32Entsprechendes gilt für die Rückforderung überzahlter Leistungen durch einen Rückforderungsbescheid nach Maßgabe von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Regelung knüpft tatbestandlich an die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts durch eine Rücknahme oder einen Widerruf oder in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung an. Die Rückforderung durch Verwaltungsakt findet ihre Berechtigung in der Bewilligung bzw. Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt. Der Rückforderungsbescheid kann sich daher nicht ohne weiteres gegen denjenigen richten, der sich im Zeitpunkt des Erlasses gerade im Besitz der Leistung befindet. Er hat vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des aufgehobenen bzw. auf sonstige Weise unwirksam gewordenen Verwaltungsakts zu ergehen;
33vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 – 4 B 31/98 –, NJW 1998, 3513 ff; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 10 m.w.N.
34Anderes folgt unter den vorliegenden Umständen auch nicht aus den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten und durch den Kläger angeführten Grundsätzen zu den Fällen einer sogenannten „gestreckten Zuwendung“. Hiernach kann eine Rücknahme oder ein Widerruf bzw. – wie hier – ein Rückforderungsbescheid ausnahmsweise über den unmittelbaren Adressaten des Zuwendungsbescheides hinaus auch gegenüber dem durch die Leistung begünstigten Dritten ergehen. Diese Ausnahme ist maßgeblich damit begründet worden, dass insbesondere das sich aus einer Regelung wie § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ergebende Recht der Behörde zur Rücknahme eines Bescheides in vielfacher Hinsicht von den Verhältnissen des Begünstigten abhängig sei und dann nicht praktikabel wäre, wenn der Adressat des Bescheides die Leistung lediglich an den eigentlich begünstigten Dritten weiterleitet. Für die Annahme einer solchen gestreckten Zuwendung ist jedoch nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen die bloße Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an einen Dritten allein nicht ausreichend. Erforderlich ist zudem, dass der Dritte nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides als Empfänger der Zuwendung festgelegt und in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis einbezogen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Adressat des Zuwendungsbescheides durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet wird, die Fördermittel an einen Dritten weiterzugeben und wenn die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Zuwendungsbescheides unterwirft;
35so BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, 196 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.6 –, juris; Urteile der Kammer vom 5. November 2009 – 16 K 714/05 – und vom 2. September 2010 – 16 K 2727/09 –.
36Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar folgt aus der durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Dezember 2008 in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Förderantrag des Klägers vom 28. August 2008 getroffenen Zweckbestimmung, dass die mit dem Zuwendungsbescheid bewilligten Fördermittel für eine energetische Erneuerung und bauliche Neugestaltung des Eingangsbereichs der Johanniter-Kindertagesstätte „T. “ bestimmt sind, deren Eigentümerin die Evangelische Kirchengemeinde C. ist. Indes fehlt es jedenfalls an einer Regelung, nach der die Evangelische Kirchengemeinde C. auch in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger unmittelbar einbezogen wird und sich insbesondere für den Fall einer Weiterleitung der Fördermittel den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides unterwirft. Vielmehr liegt dem Zuwendungsbescheid die Vorstellung zugrunde, dass im Fall einer Weiterleitung der Fördermittel ein zweites und durch teils abweichende Regelungen gekennzeichnetes Zuwendungsverhältnisses zwischen dem Kläger als Adressat des Zuwendungsbescheides und der Evangelische Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin begründet wird. Dies ergibt sich in erster Linie aus Ziffer 8.1 der über Ziffer 7 der Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Förderrichtlinie, nach der im Fall einer Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ein (weiterer) Zuwendungsbescheid ergehen soll. Für die Mittelverwendung sollen dabei im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zuwendungsempfänger die ANBest-G, im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten hingegen die ANBest-P Geltung beanspruchen. Weiterhin soll der Dritte dem Zuwendungsempfänger zur Erbringung eines qualifizierten Verwendungsnachweises, der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Beklagten hingegen zur Erbringung eines vereinfachten Verwendungsnachweises verpflichtet sein. Für die Verwendungsnachweisprüfung ist der Beklagte, im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten jedoch der Zuwendungsempfänger selbst zuständig. Hiermit gehen nach Maßgabe von Nr. 9 ANBest-G bzw. Nr. 8 ANBest-P zugleich unabhängige und allein innerhalb des jeweiligen Zuwendungsverhältnisses geltende Erstattungspflichten einher. Diesem rechtlichen Rahmen entsprechend hat sich die Evangelische Kirchengemeinde C. zudem weder durch entsprechende Erklärungen im Förderantrag des Klägers, noch im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Fördermittel dem Regelungsregime des Zuwendungsbescheides der Bezirksregierung Köln unterworfen. Eine solche verbindliche Unterwerfung wird auch weder durch die rein informatorische Übersendung des Zuwendungsbescheides „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung“ durch das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2009 ersetzt, noch kann vor dem Hintergrund dieses Schreibens in der Entgegennahme der Fördermittel eine jedenfalls konkludente Unterwerfungserklärung der Evangelische Kirchengemeinde C. erblickt werden. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Kläger mit demselben Schreiben den Erlass eines eigenen Zuwendungsbescheides angekündigt hat und die Evangelische Kirchengemeinde C. damit bei verständiger Würdigung des Schreibens davon ausgehen konnte, dass die ihr gegenüber maßgeblichen Bestimmungen für die Mittelverwendung einer Regelung durch den noch ausstehenden Zuwendungsbescheid des Klägers vorbehalten bleiben. Nach alledem ist die Evangelische Kirchengemeinde C. nicht unmittelbar in das durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln begründete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten einbezogen und den sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Rechten und Verpflichten unterworfen worden.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.