Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Juni 2015 - 16 K 1375/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte unter dem 30. Mai 2012 bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Bewilligungsbehörde des Beklagten (im Folgenden nur noch: der Beklagte) die Gewährung einer Zuwendung des Landes NRW und der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse – Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) vom 15. Juni 2010 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Zuwendung sollte der Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung und Trocknung von Holzhackschnitzeln dienen. Im Antragsverfahren legte der Kläger ein vom 31. August 2012 datierendes Angebot der Firma „T. C. F. GmbH“ über die Ausführung von Tiefbauarbeiten in Höhe von (korrigiert) 73.525,82 Euro vor.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juni bis 31. Dezember 2013 eine Zuwendung in Höhe von 93.834,22 Euro, davon anteilig aus nationalen Mitteln 70.735,67 Euro und EG-Förderung 23.458,55 Euro. Beigefügt waren dem Bescheid als Anlagen u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, der Vordruck des Verwendungsnachweises und ein Merkblatt zu „Kürzungen und Ausschlüssen“. Die Förderung wurde dem Kläger ausweislich des Bescheids in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 40 % („Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag“) zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss gewährt. Nach Ziff. 7 des Bescheids waren die ANBest-P Bestandteil desselben. Ausweislich eines ausdrücklichen Hinweises (S. 4 des Bescheids) und des beigefügten Merkblatts wurde der Kläger auf etwaige Kürzungs- und Rückforderungsmodalitäten aufmerksam gemacht.
4Der Kläger realisierte daraufhin auf einem ihm zur Nutzung überlassenen Grundstück seiner Ehefrau, Frau F. C. , das geförderte Projekt.
5Unter dem 6. November 2013, beim Beklagten eingegangen am 13. November 2013, legte der Kläger den Verwendungsnachweis vor. Die hierbei eingereichten Rechnungen waren ausschließlich an die Ehefrau des Klägers adressiert. Eine dieser Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 23. September 2013 i.H.v. 77.357,79 Euro wurde durch die Firma „T. C. F. GmbH“ ausgestellt. Diese Rechnung wie auch die anderen vorgelegten Rechnungen wurde zunächst durch Frau F. C. beglichen. Mit Eingang beim Beklagten am 16. Dezember 2013 reichte der Kläger die entsprechenden Rechnungen nochmals beim Beklagten ein, wobei diesmal als Rechnungsempfänger der Kläger selbst genannt wurde; die Rechnung der Firma „T. C. GmbH“ vom 23. September 2013 war ebenfalls dabei.
6Aufgrund der Auszahlungsmitteilung des Beklagten vom 23. Dezember 2013 erfolgte sodann eine Auszahlung i.H.v. 67.162 Euro, darunter aus Landesmitteln 50.371,50 Euro und aus Mitteln der EU 16.790,50 Euro.
7Mit hier streitigem Bescheid vom 5. Februar 2014 (Az. 340-10-05-19-2012) lehnte der Beklagte den Auszahlungsantrag i.H.v. 26.672,22 Euro ab. Zwar seien ursprünglich Fördermittel i.H.v. 93.834,22 Euro bewilligt worden, die am 13. November 2013 eingereichte Rechnung der Firma „T. C. “ könne jedoch aufgrund eines Erlasses des zuständigen Ministeriums vom 3. Juni 2013 nicht berücksichtigt werden. Der Erlass sei anwendbar, da die Bewilligung an den Kläger nach Inkrafttreten des Erlasses erfolgt sei.
8Der Kläger hat am 5. März 2014 Klage erhoben. Der Kläger sei in Person Mitgesellschafter der Firma „T. C. GmbH“. Deren Angebot sei das günstigste von drei Vergleichsangeboten, die der Kläger bereits bei Antragstellung eingeholt und dem Beklagten eingereicht habe. Auf den fraglichen Erlass hätte der Beklagte bereits bei Erstellung des Bewilligungsbescheids hinweisen können. Mit Letzterem habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Übrigen sei der Erlass lediglich eine Verwaltungsvorschrift, die in der Vergangenheit liegende Subventionsvorgänge nicht abweichend regeln könne. Davon sei auch der Beklagte wohl selbst erst ausgegangen, wie sich aus internen Vermerken ergebe. Fraglich sei überdies, ob der Erlass, der selbst nur auf einen früheren Erlass Bezug nehme, vom Wortlaut her überhaupt auf den Kläger anwendbar sei. Schließlich sei relevant, dass zwischen den Beteiligten zum hiesigen Streitkomplex direkte Gespräche geführt worden seien. So habe die zuständige Sachbearbeiterin beim Kläger, nachdem dieser zunächst die auf seine Ehefrau als Grundstückseigentümerin ausgestellten Rechnungen eingereicht hatte, unter Fristsetzung die Übersendung von auf ihn persönlich ausgestellten Rechnungen verlangt. Daraufhin habe der Kläger nicht nur die Rechnungen durch das betroffene Unternehmen – die Firma I. – neu ausstellen lassen, sondern gerade auch eine Rückabwicklung der bisherigen Zahlung durch seine Ehefrau veranlasst und selbst die Zahlung von seinem Konto vorgenommen. Die entsprechenden Nachweise habe er dann bei der Sachbearbeiterin eingereicht.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2014 zu verpflichten, die Zuwendung in Höhe weiterer 26.672,22 Euro auf insgesamt 93.834,22 Euro festzusetzen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verteidigt den angegriffenen Ablehnungsbescheid und führt vertiefend aus, dass dem fraglichen Erlass jedenfalls über die Ausgestaltung der ständigen Verwaltungspraxis mittelbare Außenwirkung zukomme. Eine Mitteilung der Erlasslage an den Kläger sei nicht erfordert gewesen. Auch die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Erlasses seitens des Sachbearbeiters sei irrelevant. Dass die fragliche Rechnung aufgrund des offensichtlichen Näheverhältnisses der Firma zum Kläger bei Anwendung des Erlasses ausgeschlossen werden müsse, sei alleine entscheidend. Von unzulässiger Rückwirkung könne im Übrigen schon deswegen keine Rede sein, weil der Erlass zum Zeitpunkt der Bewilligung schon gegolten habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 16 K 5156/14 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
17Die mit Bescheid vom 5. Februar 2014 erfolgte Ablehnung der Festsetzung einer weiteren Förderung in Höhe von 26.672,22 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich der geltend gemachten Kostenposition unwirksam geworden.
19Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist hier zunächst in der durch Ziff. 6 und 7 des Zuwendungsbescheides in Bezug genommenen Regelung der Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 zu sehen. Nach dieser Bestimmung, die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden ist, ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen. In Verbindung mit der sich aus Ziff. 3 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Regelung zur Überzeugung der Kammer für einen verständigen Adressaten des Zuwendungsbescheides mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag von 93.834,22 Euro für die Durchführung der Fördermaßnahme – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten der Fördermaßnahmen erweist.
20VG Köln, Urteile vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris-Rn. 30, und vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12, juris-Rn. 20, jeweils m.w.N.
21Mit anderen Worten reduziert sich nach den genannten Regelungen des Zuwendungsbescheides der Förderbetrag um die Positionen, die sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als nicht zuwendungsfähige Kosten erweisen. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides aber nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
22Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, zuletzt VG Köln, Urteile vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris, und vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12, juris.
23Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich in erster Linie nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides vom 27. Juni 2013, zu dessen Auslegung auch der Förderantrag selbst einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen heranzuziehen ist.
24Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25.06.1997 – 4 A 3234/95).
25Der Zuwendungsbescheid selbst regelte die Förderfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen nicht. Ihm beigefügt waren zwar mehrere Angebote, darunter auch das hier streitbefangene der Firma „T. C. F. GmbH“ vom 31. August 2012. Damit war jedoch nicht im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW eine abschließende Regelung über die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Rechnungspositionen getroffen. Insoweit bestand Raum für die Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen durch die spätere Konkretisierung im Verwendungsnachweis- und mithin Endabrechnungsverfahren.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
27Fehlt es an einer hinreichend konkreten Regelung im Zuwendungsbescheid selbst, bestimmt sich die Zuwendungs- und Förderfähigkeit der Maßnahme wie auch einzelner Kostenpositionen nach der am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Ermessenspraxis des Beklagten, die wiederum nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt.
28So bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766.
29Die Verwaltungspraxis des Beklagten richtet sich hier u.a. nach der im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheids bereits geltenden Erlasslage. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (dort Ziff. 4) gestaltete das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des beklagten Landes gegenüber seinen nachgeordneten Stellen die einschlägige Förderrichtlinie insoweit aus, dass bei einer Auftragsvergabe der Antragsteller als Person, als Mitinhaber bzw. Gesellschafter von antragstellenden Gesellschaften und Körperschaften von der Auftragsvergabe auszuschließen sei. Darüber hinaus sei von der Auftragsvergabe ausgeschlossen, wer in einem offensichtlichen Näheverhältnis zum Antragsteller stehe. Jedenfalls sinngemäß wird hierdurch mit verwaltungsinterner Verbindlichkeit festgelegt, dass derartige Angebote bzw. Rechnungen in der Förderpraxis des Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Kammer, die einen solchen Erlass nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen auslegt, sondern lediglich als Maßstab einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Ermessensausübung der Behörde heranzieht,
30vgl. schon BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766,
31hat danach keinen Zweifel, dass die vom Kläger eingereichte Rechnung der „T. C. F. GmbH“ über Tiefbauarbeiten zum geförderten Projekt nicht berücksichtigungsfähig ist. Dass das genannte Unternehmen zum Kläger in einem offensichtlichen Näheverhältnis steht, ist aufgrund dessen Eigenschaft als Mitgesellschafter und Namensgeber der Firma nicht zu verleugnen.
32Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Kenntnis von der Erlasslage hatte. Es ist allein zu verlangen, dass der Beklagte seine Verwaltung insoweit gleichmäßig und gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG beanstandungsfrei ausübt. Da keine Hinweise bestehen, dass der Beklagte in vergleichbaren Konstellationen abweichend vom vorliegenden Fall eine derartige Kostenposition als zuwendungsfähig betrachtet, bleibt es beim dargelegten Ergebnis.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.