Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 23. Sept. 2014 - 16 K 3327/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über die Erstattung einer dem Kläger gewährten Zuwendung.
3Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 8. Dezember 2009 die Bewilligung einer sogenannten „De-minimis“-Beilhilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 für den von ihm als Einzelkaufmann betriebenen Taxi- und Transportbetrieb.
4Am 24. Juni 2010 ordnete das Amtsgericht Chemnitz die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Klägers an - 10 IN 2111/10 -.
5Mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 25. Juni 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 8.000,00 Euro in der Form einer sogenannten Budgetzusage.
6Am 30. Juli 2010 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers - 10 IN 2111/10 -.
7Am 1. September 2010 reichte der Kläger einen Teilverwendungsnachweis über die Beschaffung lärm- bzw. geräuscharmer Reifen ein. Am 1. Oktober 2010 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.320,12 Euro an den Kläger aus. Am 15. Oktober 2010 reichte der Kläger einen weiteren Teilverwendungsnachweis über die Beschaffung eines Navigationssystems ein. Am 29. Oktober 2010 zahlte die Beklagte einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 436,50 Euro an den Kläger aus.
8Am 11. November 2010 erklärte der Insolvenzverwalter, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit „Taxi- und Transportbetrieb S. M. “ nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Die Erklärung wurde durch das Amtsgericht Chemnitz am 22. November 2010 veröffentlicht - 1015 IN 2111/10 -.
9Mit Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 24. November 2010 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010 dem Kläger gegenüber gestützt auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Zuwendung hätte nach näherer Maßgabe der Richtlinie nicht bewilligt werden dürfen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorgestanden habe. Der Aufhebungsbescheid wurde dem Kläger im Wege der vereinfachten Zustellung gegen ein durch den Kläger am 1. Oktober 2010 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Kläger legte gegen den Aufhebungsbescheid keine Rechtsmittel ein.
10Ohne vorherige Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit Rückforderungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 20. März 2013, dem Kläger am 21. März 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, die bereits ausgezahlten Fördergelder in Höhe von insgesamt 1.756,62 Euro gestützt auf § 49a Abs. 1 VwVfG vom Kläger zurück.
11Hiergegen legte der Kläger am 28. März 2013 Widerspruch ein. Der Rückforderungsanspruch sei im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 2. Mai 2013, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2013 zugestellt, als unbegründet zurück. Der Einwand des Klägers greife nicht, weil das Vermögen aus dem Taxi- und Transportbetrieb aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht zur Insolvenzmasse gehöre.
12Am 31. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
13Zu deren Begründung trägt der Kläger unter Vertiefung seiner Einwände aus dem Widerspruchsverfahren vor, dass es sich bei dem Rückforderungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit handele, die im Insolvenzverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasst, weil sich diese nur auf zeitlich nach der Freigabeerklärung entstehende Forderungen beziehe, während der Zuwendungsbescheid vorliegend mit Wirkung für Vergangenheit aufgehoben worden sei und es sich bei dem Rückforderungsanspruch damit um eine Altverbindlichkeit handele.
14Der Kläger beantragt,
15den Rückforderungsbescheid vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
22Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind.
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Der Rückforderungsbescheid vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit es die Beklagte entgegen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen hat, den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides anzuhören, ist dieser Mangel nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.
26§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG erlaubt die Heilung eines Anhörungsmangels, indem die Anhörung nachgeholt wird. Eine Nachholung ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ergeht – wie hier der Rückforderungsbescheid – ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene in der Widerspruchsbegründung von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Anhörungspflicht schließt zudem ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht;
27vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, DVBl. 2010, 1243-1245; Urteil der Kammer vom 17. Januar 2013 – 16 K 685/11 –, juris.
28Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Anhörungsmangels sind hier gegeben, weil sich die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich mit den durch den Kläger geltend gemachten Einwänden gegen eine Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ihm gegenüber auseinandergesetzt und mitgeteilt hat, dass auch auf der Grundlage seines Vorbringens keine andere Entscheidung als die mit dem Rückforderungsbescheid getroffene möglich sei.
29Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
30Der der Auszahlung der zurückgeforderten Fördergelder zu Grunde liegende Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010 ist gegenüber dem Kläger durch den Aufhebungsbescheid vom 24. November 2010 wirksam mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden.
31Die Wirksamkeit eines Aufhebungsbescheides setzt voraus, dass er an denjenigen gerichtet ist, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem zu Grunde liegenden Verwaltungsrechtsverhältnis ist. Dies war im vorliegenden Fall der Kläger. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich nur innerhalb des Zuwendungsverhältnisses erfolgen können. Denn eine Rücknahme oder ein Widerruf sind actus contrarius zum zurückzunehmenden bzw. zu widerrufenden Zuwendungsbescheid. Sie zielen auf die Beseitigung des durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides haben demnach gegenüber dem Adressaten des Zuwendungsbescheides zu erfolgen;
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 – 7 B 161/87 –, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 196 ff.; Urteil der Kammer vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12 –, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 32 m.w.N.
33Anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn über das Vermögen des Adressaten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall geht die Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- auf den Insolvenzverwalter über, so dass ein Rücknahme- oder Widerrufsbescheid an den Insolvenzverwalter zu richten ist, soweit dessen Verfügungsmacht reicht;
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 4 A 2871/94 –, NWVBl. 1997, S. 30 f., sowie in anderem Zusammenhang auch Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 15. März 1994 – XI R 45/93 –, BFHE 174, S. 290 ff., und Finanzgericht -FG- Berlin, Urteil vom 8. März 2005 – 7 K 7085/04 –, EFG 2005, S. 1326 ff.
35Gemäß § 35 Abs. 1 InsO gehört zur Insolvenzmasse grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, kann der Insolvenzverwalter allerdings gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklären, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist geklärt, dass mit dem Zugang dieser Freigabeerklärung beim Schuldner sämtliche mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse einschließlich Dauerschuldverhältnisse, etwa aus Miet-, Pacht- oder Dienstverträgen, von der Masse auf den Schuldner übergehen;
36vgl. grundlegend Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 9. Februar 2012 – IX ZR 75/11 –, BGHZ 192, S. 322 ff.
37Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Aufhebungsbescheid vom 24. November 2010 zum Zeitpunkt seines Erlasses allein gegenüber dem Kläger ergehen können, weil der Insolvenzverwalter das Vermögen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Taxi- und Transportbetrieb am 11. November 2010 freigegeben und der Kläger damit die Verfügungsmacht auch über die sich aus dem im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit stehenden Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010 ergebenden Rechte und Pflichten zurückerlangt hat. Es besteht kein Grund, das durch Hoheitsakt begründete Zuwendungsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten insoweit anders zu behandeln, als vertraglich begründete Rechtsverhältnisse.
38Der Aufhebungsbescheid vom 24. November 2010 ist dem Kläger gegenüber auch wirksam am 1. Dezember 2010 zugestellt worden, obwohl die durch die Beklagte hier angeordnete vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zwingende Zustellungsvorschriften verletzt. Eine vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis dem Kläger gegenüber verletzt zwingende Zustellungsvorschriften, weil eine solche Zustellung gemäß § 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG- allein gegenüber den dort genannten privilegierten Empfängern zulässig ist, zu denen der Kläger nicht gehört. Dennoch ist der Aufhebungsbescheid dem Kläger gegenüber wirksam am 1. Dezember 2010 zugestellt worden, weil die Verletzung von § 5 Abs. 4 VwZG mit dem tatsächlichen Zugang des Aufhebungsbescheides beim Kläger am 1. Dezember 2010 nach Maßgabe von § 8 VwZG geheilt worden ist. Denn der Kläger hat den für ihn bestimmten Aufhebungsbescheid tatsächlich am 1. Dezember 2010 entgegen genommen, wie er handschriftlich auf dem an die Beklagte zurückgesandten Empfangsbekenntnisformular notiert und durch seine Unterschrift bestätigt hat.
39Die Beklagte hat den sich aus der wirksamen Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergebenden Rückforderungsanspruch auch durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend machen können. Ebenso wie eine Rücknahme oder ein Widerruf grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des zurück zunehmenden bzw. zu widerrufenden Verwaltungsakts zu erfolgen haben, hat auch der Rückforderungsbescheid grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des aufgehobenen bzw. auf sonstige Weise unwirksam gewordenen Verwaltungsakts zu ergehen. Die Regelung des § 49a Abs. 1 VwVfG knüpft tatbestandlich an die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts durch eine Rücknahme oder einen Widerruf oder in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung an. Die Rückforderung durch Verwaltungsakt findet ihre Berechtigung gerade in der Bewilligung bzw. Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt;
40vgl. Urteil der Kammer vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12 –, juris, mit Verweis auf Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 – 4 B 31/98 –, NJW 1998, S. 3513 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 10 m.w.N.
41Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Denn es handelt sich bei dem Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG um eine aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Taxi- und Transportbetrieb herrührende Verbindlichkeit, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters von vornherein nicht im Insolvenzverfahren hat verfolgt werden können. Gemäß § 35 Abs. 2 InsO bewirkt die Freigabeerklärung, dass zeitlich nach ihrem Wirksamwerden mit Zugang beim Schuldner entstehende Verbindlichkeiten allein gegen den Schuldner zu verfolgen sind, während Altverpflichtungen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden müssen;
42vgl. grundlegend Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 9. Februar 2012 – IX ZR 75/11 –, BGHZ 192, S. 322 ff.
43In diesem Sinne ist der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch erst nach der Freigabeerklärung am 11. November 2010, nämlich mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24. November 2010 durch Zugang beim Kläger am 1. Dezember 2010, entstanden. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass die mit dem Aufhebungsbescheid getroffene Rücknahmeentscheidung in zeitlicher Hinsicht zurückwirkt. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsbescheid im vorliegenden Fall als von Anfang unwirksam gilt und auch ausgezahlte Fördergelder dem Grunde nach einer rückwirkenden Verzinsung unterliegen (vgl. § 49a Abs. 3 VwVfG). Gleichwohl entsteht der Rückforderungsanspruch im Sinne von § 35 Abs. 2 InsO erst mit dem Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung. Denn der Zuwendungsbescheid bildet bis zum Zeitpunkt seiner Rücknahme den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Solange der Zuwendungsbescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam ist, kann ein Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht werden;
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1986 – 3 B 66/85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65 und OVG NRW, Urteil vom 12. August 2004 – 14 3559/02 –, WuM 2009, S. 187 f., zu § 198 BGB a.F.; allgemein Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 – OVG 6 B 16.12 –, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 9.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.