Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2018 - 7 K 2350/18
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 70 % der Kläger und zu 30 % das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung von Beihilfeleistungen.
3Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des am 03. Mai 2010 verstorbenen Erblassers F. O. . Der Erblasser war mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt. Vor seinem Ableben wohnte er bei dem Kläger und wurde von dessen Ehefrau gepflegt. Der Kläger war bevollmächtigt, für den Erblasser das Verwaltungsverfahren in beihilferechtlichen Angelegenheiten zu führen. Die gewährten Beihilfebeträge gingen auf einem Konto des Erblassers bei der Deutschen Bank ein, auf welches der Kläger aufgrund einer unbeschränkten Kontovollmacht zugreifen konnte.
4In den Jahren 2008 bis einschließlich 2010 gingen bei dem beklagten Land unter anderem neun Beihilfeanträge für die Erstattung von Aufwendungen für stationäre Krankenhausaufenthalte des Erblassers mit dessen Unterschriftenzug ein. Auf diese Anträge erließ das beklagte Land neun Beihilfebescheide und gewährte dem Erblasser hierin insgesamt Beihilfen in Höhe von 102.469,59 Euro für stationäre Krankenhausaufenthalte.
5Antragsdatum |
Bescheiderlass |
Beihilfebetrag für stationäre Krankenhausaufenthalte |
|
Nr. 1 |
29.04.2008 |
19.05.2008 |
3.152,71 Euro |
Nr. 2 |
03.03.2009 |
07.03.2009 |
5.345,60 Euro |
Nr. 3 |
13.07.2009 |
21.07.2009 |
10.011,45 Euro |
Nr. 4 |
29.09.2009 |
06.10.2009 |
12.749,46 Euro |
Nr. 5 |
04.11.2009 |
12.11.2009 |
4.305,75 Euro |
Nr. 6 |
10.02.2010 |
19.02.2010 |
16.726,16 Euro |
Nr. 7 |
26.03.2010 |
01.04.2010 |
16.726,16 Euro |
Nr. 8 |
19.04.2010 |
14.05.2010 |
16.726,16 Euro |
Nr. 9 |
03.05.2010 |
17.05.2010 |
16.726,16 Euro |
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass Beihilfezahlungen, die aus Anlass stationärer Krankenhausaufenthalte seines verstorbenen Vaters geleistet worden seien, zur Überprüfung stünden. Daher forderte es den Kläger auf, die Rechnungen, die den Bescheiden Nr. 2 - 9 zugrunde liegen, erneut vorzulegen oder dem beklagten Land eine Vollmacht auszustellen, um Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung des Erblassers selbst einholen zu können.
7Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 hob das beklagte Land die Bescheide Nr. 3 - 9 bezüglich der gewährten Beihilfen für stationäre Krankenhausaufenthalte dem Kläger gegenüber als Alleinerbe auf. Es begründete dies damit, dass ihm als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Handlungen zuzurechnen seien. An der Echtheit der eingereichten Rechnungen bestünde erheblicher Zweifel; es sei davon auszugehen, dass es sich um manipulierte Rechnungsbelege handele. Ein Abgleich mit der Datenbank des Rechnungsstellers habe ergeben, dass die zur Erstattung vorgelegten Aufwendungen so nicht in Rechnung gestellt worden seien. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW sei Beihilfe zu stationären Krankenhausbehandlungen nur zu gewähren, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013, 01. März 2013 und 30. April 2013 sei der Kläger gebeten worden, Rechnungsbelege vorzulegen; dem sei er nicht nachgekommen. Auch habe der Kläger keine Vollmacht erteilt, damit das beklagte Land selbst Unterlagen bei der privaten Krankenversicherung des Erblassers einholen könne. Eine abschließende Prüfung sei aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen. Die Auswertung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe überdies ergeben, dass die entsprechenden abgerechneten Belege über stationäre Krankenhausbehandlungen nicht beglichen wurden. Nach all dem sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen gar nicht entstanden seien. Auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Beihilfebescheide durch gefälschte Rechnungen erwirkt worden seien; daher sei die Rechtswidrigkeit der Bescheide dem Kläger auch bekannt gewesen. Die Rücknahme der Bescheide führe auch nicht zu einer unbilligen Härte. Die aufgrund der Rücknahme zu viel gezahlte Beihilfe forderte das beklagte Land mit gleichem Schreiben zurück (zunächst 93.971,28 Euro). Auf eine etwaige Entreicherung könne er sich nicht berufen. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide sei für ihn offensichtlich gewesen, da ihm bekannt gewesen sein müsse, dass die Aufwendungen für Krankenhausaufenthalte tatsächlich nicht entstanden seien. Es seien auch im Hinblick auf seine Lebensverhältnisse keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Rückforderung entfallen lassen könnten.
8Am 27. August 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 ein. Zunächst gewährte das beklagte Land ihm mehrere Fristverlängerungen für die Widerspruchsbegründung, da dieser das Strafverfahren abwarten wollte. Es erfuhr im August 2016, dass der Kläger der Alleinerbe des Erblassers ist; daraufhin setzte es ihm eine letzte Frist zur Widerspruchsbegründung bis zum 30. November 2016.
9Mit Bescheid vom 07. Oktober 2016 hob das beklagte Land die Bescheide Nr. 1 - 2 der oben dargestellten Auflistung in Bezug auf die Gewährung von Beihilfen für stationäre Krankenhausaufenthalte auf und forderte die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge ein (8.498,31 Euro). Zur Begründung verwies es auf seine Ausführungen aus dem Rückforderungsbescheid vom 25. Juli 2013 und führte ergänzend aus, dass nach Auswertung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf davon auszugehen sei, dass auch die mit diesem Bescheid aufgehobenen Beihilfen zu Unrecht gezahlt worden seien, da die Aufwendungen gar nicht entstanden seien. Die Bescheide seien durch Angaben erwirkt worden, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Von der Rückforderung der überzahlten Beträge könne zwar aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden, beispielsweise, wenn der Grund für die Überzahlung überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liege; die Behörde müsse sich jedoch darauf verlassen können, dass Anträge korrekt gestellt werden. Gründe, die in den persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Klägers liegen und für ein Absehen von der Rückforderung sprechen würden, seien nicht vorgetragen worden.
10Am 10. November 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 07. Oktober 2016 Widerspruch ein. Im Wesentlichen trägt er vor:
11Er habe keine Kenntnis von manipulierten Rechnungen gehabt. Seine Ehefrau habe die pflegerische und gesundheitliche Betreuung des Erblassers gänzlich übernommen. Der Erblasser habe die Einreichung gefälschter Rechnungen initiiert und mit der Ehefrau des Klägers gemeinsam durchgeführt. Letztendlich habe sie in den letzten Monaten vor dem Tod des Erblassers die Rechnungen gefälscht und dessen Schrift nachgeahmt. Der Erblasser selbst habe auch Beihilfeanträge ausgefüllt, welche die Ehefrau des Klägers nach dessen Tod habe einreichen sollen. Seine Ehefrau habe sich um sämtliche finanziellen Belange gekümmert. Der Kläger habe auch den Tod des Erblassers einen Tag nach dessen Ableben der Verwaltung des Q. B. mitgeteilt. Auch dem Landesamt für Besoldung habe er die Sterbeurkunde vorgelegt. Überdies sei der Rückforderungsbetrag von insgesamt 102.469,59 Euro unrichtig, die Staatsanwaltschaft gehe lediglich von einem Betrag in Höhe von 66.904,84 Euro aus.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 lehnte das beklagte Land die Widersprüche des Klägers vom 27. August 2013 und 10. November 2016 gegen seine Bescheide vom 25. Juli 2013 und 07. Oktober 2016 ab. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag machte es geltend, dass seine Aufhebungsbescheide rechtmäßig seien. Der Kläger sei Alleinerbe und bereits seit 2004 für die Beihilfeangelegenheiten des Erblassers bevollmächtigt. Gemäß § 14 BVO NRW sei er als Kind und Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten. Daher seien ihm als Rechtsnachfolger alle Handlungen seines verstorbenen Vaters zuzurechnen. Überdies sei er bereits erstinstanzlich wegen der Fälschung von Rechnungen, die bei dem beklagten Land eingereicht wurden, verurteilt worden. Somit habe auch er selbst die Bescheide durch arglistige Täuschung erwirkt und die Rechtswidrigkeit der Bescheide gekannt. Da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte, sei auch ein etwaiger Wegfall der Bereicherung unbeachtlich. Nach einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des beklagten Landes auf dem Widerspruchsbescheid im Verwaltungsvorgang vom 28. Mai 2018 hatte die den Kläger vertretende Kanzlei per E-Mail mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt worden sei. Außerdem bestehe das Mandat nicht mehr. Im Weiteren wurde ebenfalls handschriftlich vermerkt, dass ein erneuter Versand des Widerspruchsbescheids an den Kläger selbst am 28. Mai 2018 erfolgt sei.
13Der Kläger hat am 26. Juni 2018 Klage erhoben. Hierbei wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Berufungsverfahren gegen seine erstinstanzliche Verurteilung noch anhängig sei. Daher sei die Feststellung des beklagten Landes, er habe die Manipulationen der Rechnungen durchgeführt, eine Behauptung "ins Blaue hinein". Vor Abschluss des Strafverfahrens gelte die Unschuldsvermutung. Er sei auch nicht der richtige Adressat des Rückerstattungsanspruchs; die Tatsache, dass er bereits vor dem Tod seines Vaters für dessen Beihilfeangelegenheiten bevollmächtigt war, ändere hieran nichts. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom kollusiven Zusammenwirken des Erblassers und seiner Ehefrau gehabt. Eine etwaige Bereicherung seitens des Klägers oder des Erblassers habe nie bestanden. Er habe sich weder um das Konto des Erblassers noch um sein eigenes Koto gekümmert, da er berufstätig gewesen sei. Verfügungen auf sein Konto seien von seinem Vater oder seiner Ehefrau veranlasst worden.
14Das beklagte Land hat den Bescheid vom 25. Juli 2013 in Bezug auf die Rücknahme der Bescheide vom 14. und 17. Mai 2010 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Weiterhin hat es den Bescheid vom 25. Juli 2013 in Bezug auf die Rückforderung eines dementsprechenden Betrages in Höhe von 33.452,32 Euro aufgehoben.
15Die Beteiligten haben sodann den Rechtsstreit diesbezüglich in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
16Der Kläger beantragt,
17die Bescheide des beklagten Landes vom 25. Juli 2013 und vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 in Gestalt der Erklärung der Vertreterin des beklagten Landes vom 9. November 2018 aufzuheben.
18das beklagte Land beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Es wiederholt hierbei sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass, auch wenn wie in der Klagebegründung angegeben wurde, lediglich von der Ehefrau des Klägers gemeinsam mit dem Erblasser die gefälschten Rechnungen eingereicht worden seien, die Beihilfebescheide durch arglistige Täuschung erwirkt worden seien. Wie sich aus dem strafrechtlichen Verfahren ergebe, habe in den betreffenden Zeiten kein Krankenhausaufenthalt des Erblassers stattgefunden. Die Rechtswidrigkeit der Beihilfen habe der Erblasser gekannt, wie der Kläger selbst vortrage. Als Rechtsnachfolger müsse er sich dieses Wissen zurechnen lassen.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
24Die Klage hat im noch rechtshängigen Umfang keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
25Die Aufhebungsbescheide des beklagten Landes vom 25. Juli 2013 und vom 07. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Dezember 2017 sind, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Beihilfebescheide im oben genannten Umfang ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
27Die tatbestandlichen Voraussetzung des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegen vor. Die Gewährung der Beihilfen für stationäre Krankenhausaufenthalte durch die Bescheide Nr. 1 - 7 war rechtswidrig. Der beihilferechtliche Tatbestand für die Erstattung dieser Aufwendungen war jeweils nicht erfüllt, da die dem beklagten Land vorgelegten Rechnungen diesbezüglich gefälscht waren.
28Bescheid Nr. 1
29Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 29. April 2008 gestellt; beigefügt war eine Rechnung vom 28. April 2008 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.773,87 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 05. - 22. April 2008. Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde diese Rechnung nicht bei ihr zur Erstattung eingereicht. Dieser Umstand, lässt darauf schließen, dass es sich bei dieser Rechnung nicht um einen Originalbeleg handelte. Ein nachvollziehbarer Grund für das fehlende Erstattungsverlangen ist nicht ersichtlich und auch durch den Kläger nicht vorgetragen worden. Es ist bereits aus wirtschaftlichen Sicht nicht nachvollziehbar, auf 30 % der Erstattung für tatsächlich entstandene Aufwendungen zu verzichten; schließlich müssen die Kosten - wenn sie tatsächlich entstanden wären - in dieser Höhe dann aus eigenen Mitteln beglichen werden. Das Medizinische Zentrum (MZ) B. teilte im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zudem mit, dass der Erblasser in dem oben genannten Zeitraum nicht stationär oder ambulant behandelt worden sei. Tatsächlich sei der Erblasser in dem Zeitraum von 2008 bis 2010 nur im Januar 2010 stationär im MZ B. aufgenommen worden. Eine ambulante Behandlung sei im September 2009 und zwei ambulante Behandlungen seien im März 2010 erfolgt. Die Tatsache, dass der Erblasser zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht im MZ B. aufgenommen wurde, schließt zwar nicht aus, dass er in einem anderen Krankenhaus behandelt wurde, jedoch kommt ihr eine gewisse Indizwirkung zu. Alle Rechnungen, die Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger und dessen Ehefrau waren, stammen vom MZ B. . Seit dem Jahr 2001 ist der Erblasser wiederholt ambulant wie auch stationär im MZ B. behandelt worden (insgesamt 8 stationäre Aufenthalte und 8 ambulante Behandlungen).
30Der Kläger hat auch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen, dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden seien und der Erblasser in einem anderen Krankenhaus behandelt worden sei. Eine diese Behauptung stützende Rechnung hätte schließlich bei dem betroffenen Krankenhaus dann angefordert werden können. Die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit trägt zwar regelmäßig die Behörde. Sie genügt ihrer Beweislast bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes aber schon durch den Nachweis, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren; insbesondere, wenn - wie hier - unzutreffende Angaben des Begünstigten zugrunde lagen, ist er selbst beweispflichtig.
31Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 48 Rn. 59 f.
32Bescheid Nr. 2
33Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 03. März 2009 gestellt; beigefügt war eine Rechnung vom 02. März 2009 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 7.921,75 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt. Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde diese Rechnung nicht bei ihr zur Erstattung eingereicht. Das MZ B. teilte im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit, dass der Erblasser im Jahr 2009 nur an einem Tag ambulant behandelt worden sei (13. September 2009); eine stationäre Behandlung sei nicht erfolgt.
34Dieser Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt, der dem Bescheid Nr. 1 zugrunde liegt, sodass die Ausführungen, die zu dem Schluss führen, dass die Rechnung, die dem Beihilfeantrag des Bescheides Nr. 1 beigefügt war, gefälscht war, auch hier zutreffen.
35Bescheid Nr. 3
36Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 13. Juli 2009 gestellt; beigefügt war eine Rechnung vom 10. Juli 2009 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 14.377,07 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt. Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde diese Rechnung nicht bei ihr zur Erstattung eingereicht. Das MZ B. teilte im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit, dass der Erblasser im Jahr 2009 nur an einem Tag ambulant behandelt worden sei (13. September 2009); eine stationäre Behandlung sei nicht erfolgt.
37Dieser Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt, der dem Bescheid Nr. 1 zugrunde liegt, sodass die Ausführungen, die zu dem Schluss führen, dass die Rechnung, die dem Beihilfeantrag des Bescheides Nr. 1 beigefügt war, gefälscht war, auch hier zutreffen.
38Bescheid Nr. 4
39Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 29. September 2009 gestellt; beigefügt war eine Rechnung vom 28. September 2009 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 18.303,51 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 13. September 2009 bis zum 27. September 2009. Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde diese Rechnung nicht bei ihr zur Erstattung eingereicht. Das MZ B. teilte im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit, dass der Erblasser im Jahr 2009 nur an einem Tag ambulant behandelt worden sei (13. September 2009); eine stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Die Rechnung für diese ambulante Behandlung wies einen Rechnungsendbetrag in Höhe von 108,01 Euro aus, das Rechnungsdatum ist identisch mit dem Datum der tatsächlich bei dem beklagten Land eingereichten Rechnung. Da die Originalrechnung vom 28. September 2009 nicht bei dem beklagten Land eingereicht wurde, jedoch eine Rechnung, bei welcher sowohl das Rechnungsdatum als auch das Datum des Beginns der Behandlung (13. September 2009) mit der Rechnung für die tatsächlich stattgefundene ambulante Behandlung übereinstimmten (diese aber einen anderen Betrag enthält), ist davon auszugehen, dass die Originalrechnung derart manipuliert wurde, dass sie letztendlich einen stationären Krankenhausaufenthalt mit einem Rechnungsendbetrag in Höhe von 18.303,51 Euro auswies. Überdies wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Bescheid Nr. 1 verwiesen.
40Bescheid Nr. 5
41Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 04. November 2009 gestellt; beigefügt war eine Rechnung vom 30. November 2009 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 6.151,07 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt (Entstehen der Aufwendung 19. Oktober 2009). Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde diese Rechnung nicht bei ihr zur Erstattung eingereicht. Das MZ B. teilte im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit, dass der Erblasser im Jahr 2009 nur an einem Tag ambulant behandelt worden sei (13. September 2009); eine stationäre Behandlung sei nicht erfolgt.
42Auch hierbei handelt es sich um eine gefälschte Rechnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum Bescheid Nr. 1 verwiesen.
43Bescheid Nr. 6
44Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 10. Februar 2010 gestellt, beigefügt war eine Rechnung vom 09. Februar 2010 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 23.894,51 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt (Entstehen der Aufwendung 21. Januar 2010). Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde eine Rechnung bei ihr zur Erstattung eingereicht. Es handelt sich hierbei um eine Rechnung des MZ B. vom 09. Februar 2010 für einen stationären Aufenthalt vom 21. - 29. Januar 2010 in Höhe von insgesamt 3.798,51 Euro, der Erstattungsbetrag der Krankenversicherung betrug 1.139,56 Euro. Der Rückschluss auf eine Manipulation ist schon deshalb angebracht, weil der Erblasser nicht in einem identischen Zeitraum in zwei Krankenhäusern gleichzeitig stationär aufgenommen und kostenpflichtig behandelt worden sein kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rechnung nicht durch den Erblasser oder Kläger an die private Krankenversicherung versendet, sondern direkt vom MZ B. weitergeleitet wurde (Direktabrechnung). Dies ergibt sich bereits dadurch, dass keine Rechnung über den gesamten Betrag adressiert an den Erblasser vorgelegt wurde (diese Rechnung befindet sich in der Ermittlungsakte der StA Bl. 7 und 8), sondern eine Adressierung an die E. direkt erfolgte und bereits der zu erstattende Satz in Höhe von 30 % errechnet und als Rechnungsbetrag angegeben wurde. Damit bleibt es dabei, dass ausgehend vom Erblasser oder Kläger selbst keine der genannten Rechnungen zur Erstattung bei der privaten Krankenversicherung eingereicht wurden. Die Originalrechnung wurde nicht bei dem beklagten Land eingereicht, sie wurde jedoch derart manipuliert, dass sie einen Betrag in Höhe von 23.894,51 Euro auswies, und sodann an das beklagte Land zur Erstattung versendet. Hierbei wurden das Rechnungsdatum und das Datum der Entstehung der Aufwendung beibehalten. Die Rechnung, die dem Bescheid Nr. 6 zugrunde lag, war überdies Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger und seine Ehefrau. Die beiden Angeklagten wurden jeweils (unter anderem) aufgrund der Manipulation und Einreichung der oben genannten Rechnung mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 23.894,51 Euro am 26. April 2017 erstinstanzlich wegen Betrugs durch das AG E. (AZ: 0 Ls-0 Js 0/0-0/0) verurteilt.
45Überdies wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Bescheid Nr. 1 verwiesen.
46Bescheid Nr. 7
47Der diesem Bescheid zugrundeliegende Beihilfeantrag wurde am 26. März 2010 gestellt; beigefügt war eine Rechnung vom 25. März 2010 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 23.894,51 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt (Entstehen der Aufwendung 13. März 2010). Nach Auskunft der privaten Krankenversicherung wurde keine Rechnung bei ihr zur Erstattung eingereicht. Das MZ B. teilte im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit, dass der Erblasser im Jahr 2010 nicht stationär aufgenommen worden sei. Die genannte Rechnung war ebenfalls Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger und seine Ehefrau. Die beiden Angeklagten wurden jeweils (unter anderem) aufgrund der Manipulation und Einreichung auch dieser Rechnung erstinstanzlich wegen Betrugs verurteilt (AG E. , AZ: 0 Ls-0 Js 0/0-0/0).
48Da der Rechnungsbetrag dieser Rechnung mit dem Betrag der Rechnung übereinstimmt, der dem Bescheid Nr. 6 zugrunde liegt, und im Folgenden noch zwei weitere Anträge mit diesem Rechnungsbetrag eingereicht wurden (Antrag vom 19. April und 03. Mai 2010), ist davon auszugehen, dass die Rechnung jeweils erneut für die Vorlage bei dem beklagten Land genutzt und lediglich in Bezug auf das Datum der Behandlung und in Bezug auf das Rechnungsdatum manipuliert worden ist. Tatsächlich kam es im Folgenden zur anteiligen Auszahlung der vier exakt identischen Rechnungsbeträge. Überdies wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Bescheid Nr. 1 verwiesen.
49Im Juli 2010 wurden noch zwei weitere Beihilfeanträge mit dem Unterschriftenzug des Erblassers bei dem beklagten Land eingereicht. Mit Antrag vom 01. Juni 2010 wurde die Erstattung von Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt des Erblassers vom 01. - 02. Mai 2010 im MZ B. in Höhe von 17.053,57 Euro verlangt; mit Beihilfeantrag vom 10. Juni 2010 wurde die Erstattung von Aufwendungen für einen stationäre Krankenhausaufenthalte des Erblassers im MZ B. vom 13. - 17. Februar 2010 in Höhe von 28.303,94 Euro beantragt. In beiden Fällen kam es nicht zur Auszahlung, da die Rechnungen als Fälschungen erkannt wurden und daher zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft führten.
50Es ist in Bezug auf die Frage der Rechtswidrigkeit irrelevant, wer die Fälschung initiierte oder durchführte, da die Rechtswidrigkeit lediglich einen Verstoß gegen gültige Rechtsnormen voraussetzt.
51Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 48 Rn. 52.
52Das beklagte Land war berechtigt, die Aufhebungsbescheide dem Kläger gegenüber zu erlassen. Die Rüge des Klägers, er sei nicht der richtige Adressat der Aufhebungsbescheide, geht fehl. Eine ausdrückliche Aussage darüber, wem gegenüber die Aufhebung zu erfolgen hat, trifft § 48 VwVfG NRW nicht. Im Regelfall ergibt sich der richtige Adressat aus der Funktion der Rücknahmeentscheidung. Sie ist der Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Sie zielt auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses ab. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Grundsätzlich ist dies der Adressat des ursprünglichen Verwaltungsakts.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 3 C 17.98 , VG Köln, Urteil vom 10. April 2014 - 16 K 3594/12 -, juris.
54Adressat der Beihilfebescheide war der Vater des Klägers. Grundsätzlich muss die Aufhebung der Beihilfebescheide in dem durch den Erlass der Verwaltungsakte begründeten Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Adressaten der Beihilfebescheide erfolgen.
55Adressat des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides muss aber nicht notwendig der ursprüngliche Zuwendungsempfänger selbst, sondern kann gegebenenfalls auch der Rechtsnachfolger sein. Nach § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB tritt der Erbe in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers oder des sonstigen Rechtsvorgängers ein und damit auch in ein durch einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, und Vorlagebeschluss vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37.03 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 2675/15 -; Nds. OVG, Beschluss vom 02. Juli 2012 - 10 LA 63/11 -; VG E1. , Urteil vom 17. Juli 2013 - 20 K 7520/12 -; VG Hannover, Urteil vom 16. Juli 2008 - 11 A 3779/07 -; VG München, Urteil vom 22. September 2005 - M 18 K 04.3369 -, juris.
57Durch seine Stellung als Alleinerbe ist der Kläger nach dem Tod seines Vaters nach dem in § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatz in die Rechtsstellung des Erblassers und damit auch in das durch die Beihilfebewilligung und -zahlung begründete Rechtsverhältnis zu dem beklagten Land eingetreten.
58Der Rücknahme der Beihilfebescheide steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat.
59Der Kläger kann sich gemessen hieran nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dabei kann hier zunächst dahinstehen, ob er überhaupt selbst ein schützenswertes Vertrauen aufbauen konnte. Daran könnten Zweifel bestehen, weil der Kläger angibt, schon keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sein Vater und seine Ehefrau Rechnungen fälschten und bei dem beklagten Land einreichten. Vertrauensschutz ist vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger die Rechte und Pflichten seines Vaters so übernommen hat, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Vaters bestanden haben.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 2675/15 -, juris.
61Der Vater des Klägers, auf den es vorliegend allein ankommt, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, er hat die Bescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Denn er hat, nach den eigenen Angaben des Klägers, die Fälschungen der Rechnungen initiiert und im "kollusiven Zusammenwirken" mit dessen Ehefrau ausgeführt. Der daraus folgende Ausschluss von Vertrauensschutz gilt für den Kläger als dessen Erbe nach dem Tod seines Vaters fort.
62Auch bei Zugrundelegung des durch das erstinstanzliche Strafurteil (0 Ls-0 Js 0/0-0/0) festgestellten Sachverhalts ändert sich an dem dargelegten Ergebnis nichts. Geht man in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Strafurteil davon aus, dass es fernliegend ist, dass der Erblasser selbst die betrügerischen Handlungen initiierte und dann die Ehefrau des Klägers zur Tatausführung heranzog und dass tatsächlich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau die gefälschten Rechnungen herstellte und einreichte, so ist ebenfalls der Rücknahmetatbestand ausgefüllt. Zwar kommt es, wie oben dargestellt, grundsätzlich auf die Kenntnis des Erblassers an, die sich der Erbe zurechnen lassen muss, jedoch würde auch die Unkenntnis des Erblassers den Kläger im Rahmen der Rücknahme der Beihilfebescheide nicht besserstellen.
63Auch in diesem Fall kann sich der Kläger jedenfalls nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Unterstellt, der Erblasser hätte von der Einreichung gefälschter Rechnungen nichts gewusst, wäre zwar ein Erwirken der Beihilfebescheide durch arglistige Täuschung des Erblassers selbst als Begünstigter ausgeschlossen, der durch den Verwaltungsakt Begünstigte muss sich aber das Verhalten eines Vertreters oder Bevollmächtigten zurechnen lassen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4/16 -, BVerwGE 158, 258-271; OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, juris. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Auflage 2016, § 48 Rn. 114, 120, 123.
65Die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen ist auch dann ausgeschlossen, wenn nicht der Begünstigte, sondern sein Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW erfasst nicht nur den Fall, dass der Begünstigte selbst als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat. Diesem sind auch die Handlungen seines Vertreters zuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertretene keine Kenntnis davon hatte.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - ; OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, juris.
67Der Wortlaut der Norm deutet mit dem Personalpronomen "er" zwar darauf hin, dass der Verwaltungsakt durch den Adressaten des begünstigten Verwaltungsaktes selbst erwirkt worden sein muss. Die Formulierung schließt aber eine Zurechnung von Bestechungs- oder Täuschungshandlungen des Vertreters des Begünstigten nicht aus und ist insofern offen. Für ein entsprechendes Normverständnis sprechen maßgeblich sowohl der Sinn und Zweck als auch die systematischen Bezüge der Vorschrift. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG verhilft dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Geltung, indem er die uneingeschränkte Rücknahme unter anderem von rechtswidrigen Verwaltungsakten, die eine Geldleistung gewähren, zulässt. Während solche Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden dürfen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, vermag sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn er einen solchen Verwaltungsakt durch ein verwerfliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung erwirkt hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG steht dadurch in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 BGB. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe dieser Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Beide Bestimmungen verfolgen einen vergleichbaren Zweck. Sie dienen der "Beseitigung" von Willenserklärungen bzw. Verwaltungsakten, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind. Auch sind ihre Voraussetzungen überwiegend identisch ("arglistige Täuschung", "Drohung"). Diese Parallelitäten rechtfertigen es, zu § 123 Abs. 1 BGB entwickelte Grundsätze, jedenfalls nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, auf die Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG insoweit zu übertragen, als öffentlich-rechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen. Deshalb ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG (auch) zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB auch möglich ist, wenn die Täuschung oder Drohung nicht von dem Anfechtungsgegner, sondern von seinem Vertreter ausgegangen ist, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Anfechtungsgegner von der die Anfechtung rechtfertigenden Handlung des Vertreters Kenntnis hatte oder diese billigte. Der dem zugrunde liegende Rechtsgedanke beansprucht auch für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG Geltung mit der Folge, dass die von einem Vertreter des von dem Verwaltungsakt Begünstigten ausgehende arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung diesem zuzurechnen sind.
68Vgl. so wörtlich (ab Rn. 27) BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4/16 -, juris; vgl. im Übrigen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteile vom 17. Oktober 1980 - V ZR 30/79 - und vom 20. November 1995 - II ZR 209/94 -, sowie vom 17. November 1978 - V ZR 210/74 -, juris.
69Gemessen daran muss sich der Erblasser das Verhalten seines von ihm zur Bearbeitung seiner Beihilfeangelegenheiten umfänglich bevollmächtigten Sohnes zurechnen lassen. Der Kläger verfügte über eine beihilferechtliche Vollmacht und damit über eine verwaltungsverfahrensrechtliche Ermächtigung, Verfahrenshandlungen für den Erblasser vorzunehmen (§ 14 Abs. 1 VwVfG NRW).
70Einer Bevollmächtigung steht auch nicht entgegen, dass die Beihilfeanträge unter Verwendung des Namens des Erblassers unterschrieben wurden und damit der Eindruck erweckt wurde, der Erblasser habe die Anträge persönlich gestellt. Denn nach zivilrechtlichen Grundsätzen finden auf das Handeln unter fremden Namen, bei welchem der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird, die Regeln über die Stellvertretung und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlt.
71Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 - OVG 7 B 4.15 -; BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 - juris; Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 164 Rn. 10.
72Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensgeber dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsrecht anwendbar.
73Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 - OVG 7 B 4.15 -, juris.
74Bei dem Kläger handelt es sich um eine beihilferechtlich bevollmächtigte Person, sodass dieser in Ausübung seiner Vertretungsmacht handelte (§ 164 BGB analog) und sein Verhalten trotz des Handelns unter fremdem Namen dem Erblasser zurechenbar bleibt.
75Das hiernach dem Erblasser zuzurechnende Verhalten seines bevollmächtigten Sohnes muss sich der Kläger dann selbst wieder im Rahmen seiner erbrechtlichen Stellung vom Erblasser nach dem in § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatz zurechnen lassen (siehe bereits oben).
76Daher ist es im Ergebnis irrelevant, ob der Erblasser die betrügerischen Handlungen veranlasste/durchführte oder ob er selbst keine Kenntnis über die Einreichung gefälschter Rechnungen hatte und der Kläger Täter der Betrugshandlungen war.
77Auch im Übrigen ist gegen die Rücknahmeentscheidung nichts einzuwenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 114 Satz 1 VwGO). Zwar hat das beklagte Land im Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2013 im Rahmen der Ermessenserwägungen lediglich angegeben, dass nichts dafür spräche, dass die Rücknahme zu einer unbilligen Härte führt, diese knappe Ausführung war jedoch ausreichend.
78Es bedurfte im vorliegenden Fall keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen, weil in Anbetracht des Fehlens von schutzwürdigem Vertrauen keine privaten Belange des Klägers von Gewicht erkennbar sind, die dem legitimen Interesse des beklagten Landes, in Fällen der vorliegenden Art dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung möglichst durchgängig Geltung zu verschaffen, entgegenstehen oder diese überwiegen würden.
79Vgl. in ähnlich gelagertem Fall BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris.
80Das Ermessen ist vielmehr für Regelfälle - und damit auch im vorliegenden Fall -gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG dahingehend auszuüben, die gewährten Beihilfen für die Vergangenheit zurückzunehmen. Liegt ein Regelfall vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf insofern keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
81Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2018 - 2 S 1177/17 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 -; VG B. , Urteil vom 13. September 2013 - 7 K 1825/12, juris.
82Überdies präzisierte das beklagte Land mit Aufhebungsbescheid vom 07. Oktober 2016 seine Ermessenserwägungen noch dahingehend, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte bereits deshalb ausgeschlossen sei, da der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Beihilfefestsetzung kannte oder aber kennen musste. Überdies habe er keinen Nachweis über die Richtigkeit der Rechnungsbelege erbracht. Hierbei stellt es zutreffend darauf ab, dass der Kläger selbst nach Erhalt mehrerer Anhörungsschreiben keine Unterlagen vorgelegt oder sonstige Angaben gemacht hat, daher war es dem beklagten Land unmöglich zusätzliche Aspekte wie persönlichen Belange des Klägers in seine Entscheidung mit einzubeziehen.
83Das beklagte Land durfte die Beihilfen in Höhe von 69.017,27 Euro zurückfordern. Die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfen war rechtmäßig. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, nie bereichert gewesen zu sein; der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, entreichert zu sein.
84Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beihilfebeträge war bei Bescheiderlass im Juli 2013 § 80 Abs. 6 LBG NRW alte Fassung i.V.m. § 12 BBesG, bei Bescheiderlass im Oktober 2016 § 79 LBG NRW i.V.m. § 15 LBesG NRW mit jeweils inhaltsgleichem Wortlaut. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
85Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. "Etwas erlangt" in diesem Sinne ist jede Verbesserung der Vermögenslage, welche vorliegend durch die Gutschrift auf dem Konto des Erblassers in einem Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut liegt. Was nach der Gutschrift der Beihilfebeträge mit diesen geschah, ist unklar, für den hiesigen Rechtsstreit indes auch ohne Bedeutung. Relevanz hätte dieser Geschehensablauf insbesondere für die Frage der Entreicherung - also dem Wegfall der oben genannten Bereicherung. Da die Berufung des Klägers auf Entreicherung vorliegend jedoch ausgeschlossen ist, kommt es hierauf schon nicht an. Der Ausschluss folgt aus den §§ 79 Abs. 3 LBG NRW, § 15 Abs. 2 LBesG NRW, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB. Hiernach kann sich der Empfänger einer Leistung nicht auf Entreicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder dieser offensichtlich war. Anders als der Kläger annimmt, kommt es auch hier auf die Kenntnis des Erblassers und nicht auf seinen Kenntnisstand als dessen Erbe an, weil er auch insoweit als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten seines Vaters so eingetreten ist, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Nach den Angaben des Klägers hatte der Erblasser von Beginn an Kenntnis über die Einreichung gefälschter Rechnungen bei dem beklagten Land und hatte daher auch Kenntnis davon, dass die durch Beihilfeanträge geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausaufenthalte tatsächlich nicht entstanden sind. Auch wenn die Kammer im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht dem Vorbringen des Klägers folgt, sondern davon ausgeht, dass tatsächlich er selbst gemeinsam mit seiner Ehefrau die Betrugshandlungen vollzog, kann in diesem Fall die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung, die dann der Kläger selbst besaß, dem Erblasser selbst zugerechnet werden (siehe oben). Da hierdurch der Erblasser so zu behandeln ist, als hätte er selbst Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gehabt, ist auch der Kläger als dessen Erbe in diese Stellung eingerückt.
86Wie von dem beklagten Land in den angegriffenen Aufhebungsbescheiden zutreffend dargelegt, bestand auch kein Anlass aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und §161 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen des Klägers und des beklagten Landes war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Bezug auf diesen Teil nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da es insoweit in der Hauptsache unterlegen wäre. Denn der Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2013 ist, soweit er die Bescheide Nr. 8 und 9 betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
88Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegen insoweit nicht vor. Die Bescheide Nr. 8 und 9 sind nicht rechtswidrig, da sie bereits mangels Bekanntgabe unwirksam sind (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe ist, dass der Adressat noch lebt. Adressat der genannten Bescheide war der Erblasser, dieser verstarb am 03. Mai 2010, sodass die Bescheide Nr. 8 und 9, welche erst am 14. und 17. Mai 2010 erlassen und im Folgenden versendet wurden, ins Leere gingen. Hieran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Erbe des Adressaten den Inhalt des Bescheides auf sich bezieht.
89Vgl. VG München, Urteil vom 23. April 1997 - M 6 K 96.442 -, BFH, Urteil vom 27. November 1981 - II R 18/80 -, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, juris; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 41 Rn. 24, § 43 Rn. 176, § 44 Rn. 111.
90An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die Bescheide tatsächlich erhalten hat und eine beihilferechtliche Vollmacht besaß.
91Vgl. wirksame Bekanntgabe bejaht, obwohl der Bescheidadressat bei Erlass des Bescheides bereits verstorben war, aufgrund der Zustellung an den Bevollmächtigten: VG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2001 - 31 A 214.98 -, juris.
92Zwar wird nach § 14 Abs. 2, 1. Halbsatz VwVfG NRW eine Vollmacht - die der Kläger in beihilferechtlichen Angelegenheiten für seinen Vater besaß - nicht durch den Tod des Vollmachtgebers aufgehoben, sodass eine wirksame Bekanntgabe an den Kläger selbst noch möglich gewesen wäre.
93Dem beklagten Land fehlte aber in Bezug auf den Kläger jeglicher Bekanntgabewille. Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe ist, dass dem Bekanntgabeadressaten der Verwaltungsakt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet wird.
94Vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 41 Rn. 53.
95Dies war vorliegend nicht der Fall, da das beklagte Land bei Erlass und Zustellung der Bescheide keine Kenntnis vom Ableben des Erblassers hatte. Der Kläger hatte das Verwaltungsverfahren auch weder initiiert, noch war er in selbiges involviert. Das beklagte Land hat daher den Bescheid bewusst an den Erblasser gerichtet und das Schreiben auch an diesen adressiert. Dieses hat den Kläger dann lediglich zufällig erreicht, da der Erblasser zu dessen Lebzeiten bei dem Kläger wohnte.
96Überdies ist zu bemerken, dass es sich bei § 41 Abs.1 Satz 2 VwVfG NRW um eine Ermessensvorschrift handelt. Die Behörde "kann" die Bekanntgabe dem Bevollmächtigten gegenüber vornehmen.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, BVerwGE 105, 288-302, juris; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 41 Rn. 39.
98Eine solche Ermessensentscheidung kann das beklagte Land aus den oben genannten Gründen schon nicht getroffen haben.
99Ist ein Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden, können die Wirkungen dieses Verwaltungsaktes nicht mehr durch Aufhebung beseitigt werden. Zwar wäre der Aufhebungsbescheid, der sich auf einen unwirksamen Verwaltungsakt bezieht, nicht rechtswidrig, wenn er darauf angelegt ist, den Rechtsschein des früheren Verwaltungsaktes zu beseitigen.
100Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 43 Rn. 198.
101So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das beklagte Land ist zu keinem Zeitpunkt von der Unwirksamkeit der Bescheide Nr. 8 und 9 ausgegangen, es wollte keinen Rechtsschein beseitigen, sondern seines Erachtens rechtswidrige wirksame Bescheide aufheben.
102Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.