Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 07. März 2014 - 15 L 1822/13
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die in der Stellenausschreibung für Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei des Bundesministeriums des Innern (0 0 – 00000/0#0) ausgeschriebene Stelle "Leiter/-in Stabsbereich 1 'Einsatz' (Besoldungsgruppe A 15/16 BBesO)" bei der Bundespolizeidirektion T. . B. mit der Beigeladenen endgültig zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde.
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Übertragung des Dienstpostens "Leiter/-in Stabsbereich 1 'Einsatz' (Besoldungsgruppe A 15/16 BBesO)" bei der Bundespolizeidirektion T. . B. mit der Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 19.949,61 € festgesetzt.
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Gründe
2Der am 25.11.2013 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
3Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle "Leiter/-in Stabsbereich 1 'Einsatz' (Besoldungsgruppe A 15/16 BBesO)" bei der Bundespolizeidirektion T. . B. ist zulässig und begründet.
4Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund).
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat.
7Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre;
8so BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, jeweils m.w.N..
9Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass unter anderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 9 und 22 BBG sowie § 3 BLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird;
10vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 – 1 B 455/04 -, 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom 05.04.2002 ‑ 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01.
11Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung – verfahrensrechtlich richtig – (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) – soweit sie zulässigerweise aufgestellt werden – berücksichtigt und sodann nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird;
12vgl. die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, NVwZ 2014, 75 = ZBR 2013, 376; juris; im Übrigen: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 – 1 B 455/04 -, 16.04.2002 - 1
13B 1469/01 -, vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - und vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 3 Rdnr. 63 ff..
14Gemessen an diesen Anforderungen ist die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens "Leiter/-in Stabsbereich 1 'Einsatz' (Besoldungsgruppe A 15/16 BBesO)" bei der Bundespolizeidirektion T. . B. rechtswidrig.
15Im Einzelnen:
16Die Auswahlentscheidung ist bereits deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die im Auswahlvermerk vom 07.06.2013, auf den es allein ankommt und der nur noch durch das Ergebnis der am 03.07.2013 mit der Beigeladenen und zwei weiteren Bewerbern – ohne den Antragsteller – geführten Auswahlgespräche ergänzt wird, dokumentierten Auswahlerwägungen offenkundig fehlerhaft sind. Die Antragsgegnerin ist nämlich davon ausgegangen, dass der Antragsteller das in der Stellenausschreibung niedergelegte obligatorische Anforderungsprofil „mindestens zweijährige Verwendung im BMI oder BPOLP oder in einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der BPOL (z. B. internationale Einrichtung, Bund/Ländereinrichtung, Auslandsverwendung)“ nicht erfüllt; dies ist – wie zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstreitig – unrichtig. Die von der Antragsgegnerin sodann gezogene Schlussfolgerung, der Antragsteller sei allein aufgrund der Nichterfüllung eines Merkmals aus dem konstitutiven Anforderungsprofil schon unmittelbar aus dem Bewerberfeld auszuscheiden, ist damit recht-lich fehlerhaft.
17Auf die nachfolgenden Erwägungen, wie sie im Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums des Innern vom 11.10.2013 niedergelegt bzw. im gerichtlichen Verfahren erläutert wurden, kommt es schon deshalb nicht an, weil dies einen Austausch der Begründung der Auswahlentscheidung darstellt, die erst nach ihrem Abschluss und ihrer Umsetzung – die Beigeladene wurde durch Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 06.08.2013 zur Wahrnehmung der Funktion „Leiterin des Stabsbereichs 1 – Einsatz“ bei der Bundespolizeidirektion T. . B. umgesetzt – erfolgte und daher keine zulässige Berücksichtigung mehr finden kann;
18vgl. zur Unzulässigkeit der Auswechselung von Auswahlerwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2013 – 1 B 185/13 –, IÖD 2013, 125 = juris (Rdz. 7) m.w.N..
19Aber auch wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sie die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung noch mit einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen in zulässiger Weise begründen konnte, erschließt sich nicht und wird von der Antragsgegnerin auch nicht nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht noch nachträglich in das Auswahlverfahren insoweit einbezogen wurde, als auch mit ihm ein Auswahlgespräch zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durchgeführt wurde. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass dies bei einer Notendifferenz von zwei Punkten zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen – ausgehend von der sog. „Bleistiftnote“ der Regelbeurteilung 2012 – nicht erforderlich gewesen sei, widerspricht dem eigenen Verhalten der Antragsgegnerin, weil zum Auswahlgespräch am 03.07.2013 auch ein Bewerber geladen war, der wie der Antragsteller dort „7 Punkte“ erhalten hatte.
20Es bedarf im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob dieses Unterlassen im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führt. Auch unter Berücksichtigung der – nachgeschobenen bzw. ausgewechselten – Begründung der Auswahlentscheidung mit der Annahme eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen aufgrund der sog. „Bleistiftnote“ der Regelbeurteilung 2012 ist die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft und verletzt offenkundig seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.
21Zwar sind Auswahlentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist;
22vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 –, DÖD 2003, 2002 und vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 –, IÖD 2004, 38, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O..
23Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Regelbeurteilungen 2012 stellen allerdings keine taugliche Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung dar, weil die Antragsgegnerin damit auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bzw. im Zeitpunkt des (zweiten) Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums des Innern vom 11.10.2013 noch nicht bekanntgegebene Beurteilungen zurückgreift. Damit beruht die Auswahlentscheidung auf einer unvollständigen Grundlage und ist rechtlich fehlerhaft;
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.06.2013 – 6 A 63/12 –, IÖD 2013, 218 = DÖD 2014, 11; juris (Rdz. 40) unter Hinweis auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG; ebenso: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20.02.2008 – 5 ME 505/07 –, juris (Rdz: 21) und vom 22.04.2013 – 5 ME 81/13 –, DÖD 2013, 181 = juris (Rdz. 6), jeweils m.w.N..
25Unabhängig von diesen Erwägungen erweist sich auch die für die Antragsteller herangezogene Regelbeurteilung 2012 als rechtswidrig:
26Diese Beurteilung vom 11.10.2013, die dem Antragsteller erst am 07.11.2013 bekanntgegeben wurde, erfasst den Beurteilungszeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2012. In diesem Zeitraum war der Antragsteller bis zum 30.04.2011 Leiter der Bundespolizeiinspektion L. , so dass für diesen Teilzeitraum ein „Beurteilungsbeitrag“ gemäß Ziffer 3.5 der „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 01.03.2002“ erforderlich gewesen wäre, den der zum Stichtag der Beurteilung (hier: 30.09.2012) zuständige Beurteiler hätte berücksichtigen müssen. Soweit im Feld „allgemeine Bemerkungen“ (vgl. Nr. 5.2.3 der Beurteilung) u.a. festgehalten ist:
27„Für den Zeitraum bis zum 30.04.2011 hält der damalige Vizepräsident der BPOLD T. B. , Herr N. die Feststellungen aus der Regelbeurteilung 2010 aufrecht.“
28kann dies den nach den zitierten Beurteilungsrichtlinien erforderlichen Beurteilungsbeitrag nicht ersetzen, unabhängig davon, dass hier eine Äußerung des Vizepräsidenten N. nur wiedergegeben ist.
29Ob auch die für die Beigeladene der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte, aber in deren Zeitpunkt auch noch nicht eröffnete dienstliche Regelbeurteilung 2012 vom 28.11.2013 rechtliche Fehler aufweist, kann nach alledem dahinstehen. Bei einer Würdigung dieser Beurteilung dürfte allerdings zu berücksichtigen sein, dass – nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren – in dieser Beurteilung der Beurteilungszeitraum fehlerhaft um drei Monate zu lang dargestellt ist (01.10.2010 bis 30.09.2012 statt [richtig] 01.01.2011 bis 30.09.2012) und auch der „aktuelle Leistungsnachweis“ vom 11.06.2012, auf den in der tabellarischen Übersicht des Auswahlvermerks vom 07.06.2013 ergänzend hingewiesen wird, ebenfalls einen fehlerhaften Beurteilungszeitraum aufweist (04.01.2010 bis 303.09.2011 statt [richtig] 01.01.2011 bis 30.09.2011). Ob auch die abschließende Zeichnung der Regelbeurteilung vom 28.11.2013 durch Herrn N. rechtlich zu beanstanden ist, weil dieser nur zum Stichtag 30.09.2012, nicht hingegen im Zeitpunkt der Zeichnung Leiter der Bundespolizeidirektion T. . B. war (zur Zuständigkeit vgl. Anlage 1 Nr. 2 der o.g. "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei") bedarf nach alledem ebenfalls keiner Vertiefung.
30Im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Defizite des Auswahlverfahrens erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens gegebenenfalls zum Zuge kommt.
31Um einen Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens zu verhindern (§§ 32 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) ist eine Regelung zur Rückgängigmachung der Stellenbesetzung mit der Beigeladenen erforderlich; damit soll verhindert werden, dass diese auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnen könnte;
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2009 – 2 VR 1/09 –, juris.
33Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin ernsthaft beabsichtigt, die Beigeladene nach Ablauf der Erprobungszeit zu befördern.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 GKG. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren die Regelung des § 52 Abs. 5 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung zunächst der sechsfache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen, im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 (6.649,87 €) x3 = 19.949,61 €.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, - 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und - 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.