Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Sept. 2016 - 1 A 943/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 41.918,76 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen– fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
3I. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
6In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klage mit dem Antrag, die Ernennung der Beigeladenen zur „Leitenden Polizeidirektorin“ am 7. August 2014 aufzuheben, unzulässig ist, weil diese Ernennung Ämterstabilität genießt. Was der Kläger dagegen (im Wesentlichen unter Zuordnung seines Vorbringens zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorträgt, greift nicht durch.
7Der Kläger macht zunächst geltend, die Beklagte habe die Beigeladene erst knapp drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Auswahlentscheidung durch Konkurrentenmitteilung vom 8. Mai 2014 sowie mehr als zwei Monate nach Zurückweisung seines gegen die Konkurrentenmitteilung erhobenen Widerspruchs durch Bescheid vom 3. Juni 2014 ernannt. Durch „das Zuwarten“ habe sie, die Beklagte, suggeriert, dass eine Ernennung „erst nach rechtskräftiger Entscheidung im vorliegenden Verfahren“ erfolgen werde, wie sie es in ihrer „Nichtbeförderungszusage vom 11.12.2013“ – gemeint ist offenbar das mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Eilverfahren 15 L 1822/13 (Verwaltungsgericht Köln) vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2013 – schon einmal versichert hätte.
8Das verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger hier allein aus dem bloßen (angesichts der Umstände des Falls im Übrigen nicht ungewöhnlich erscheinenden) Zeitablauf kein schutzwürdiges Vertrauen darauf herleiten konnte, die Beklagte werde die Besetzung der streitigen Beförderungsstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens vornehmen. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten, sind schon nicht dargelegt worden und darüber hinaus auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem vom Kläger erwähnten Schreiben vom 9. Dezember 2013. Mit diesem hat die Beklagte seinerzeit in dem vom Kläger gegen sie angestrengten erstinstanzlichen Eilverfahren (VG Köln, 15 L 1822/13), welches die erste Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens „Stabsbereichsleiter/-in 1 - Einsatz“ bei der Bundespolizeidirektion T. B. betraf, erklärt, die Beigeladene nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung „in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ zu befördern. Damit bietet das Schreiben keinerlei Grundlage für die behauptete Erwartung des Klägers, die Beklagte werde, nachdem sie im Anschluss an sein Obsiegen in diesem Eilverfahren eine neue Auswahlentscheidung getroffen hatte, mit einer Ernennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Hauptsache zuwarten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte eine vergleichbare Zusage in diesem Verfahren gerade nicht abgegeben hat. Überdies hat der Kläger in seiner E-Mail an die Beklagte vom 13. Mai 2014, in der er die Einlegung eines Widerspruchs gegen den „Ablehnungsbescheid“ vom 8. Mai 2014 angekündigt hat, um „schnellstmögliche Bestätigung“ gebeten, dass eine Beförderung der Beigeladenen „während der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs unterbleibt“. Auf diese Bitte hat die Beklagte nicht reagiert, weshalb der Kläger nicht davon ausgehen konnte, sie werde seiner Bitte entsprechend zunächst von einer Ernennung absehen.
9Die Beklagte musste dem Kläger, nachdem sie ihn über das Ergebnis der Auswahlentscheidung per Konkurrentenmitteilung vom 8. Mai 2014 informiert hatte, auch nicht „die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen […] erneut anzeigen“. Der Kläger hatte vor der Ernennung der Beigeladenen ausreichend Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung, die später mit der angegriffenen Ernennung umgesetzt wurde, auszuschöpfen. Seine Ansprüche aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG sind damit erfüllt. Zu einer weiteren Mitteilung war die Beklagte nicht verpflichtet.
10Vgl. das Urteil des Senats vom 30. Mai 2011– 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 81, und nachgehend den Beschluss des BVerwG vom 8. Dezember 2011– 2 B 106.11 –, juris, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde.
11Mit seinen Ausführungen zum Zeitpunkt der Eröffnung der für die Beigeladene erstellten Regelbeurteilung 2012 und zu deren „Pauschalbegründung“ macht der Kläger angebliche inhaltliche Mängel der Auswahlentscheidung der Beklagten geltend. Für einen Verstoß gegen die ihr im Anschluss an diese Auswahlentscheidung obliegende Wartepflicht, der zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität führen könnte, lassen seine Darlegungen insoweit nichts erkennen.
12Der Kläger wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die ihr obliegenden Mitteilungspflichten erfüllt.
13Er trägt zum einen vor, die der Konkurrentenmitteilung vom 8. Mai 2014 beigefügte, auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung hätte (zusätzlich) über „die Folgen der Säumnis der 14-Tages-Frist und den statthaften Rechtsbehelf“, nämlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, aufklären müssen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16. November 2015 in dem weiteren vom Kläger gegen die Beklagte angestrengten Eilverfahren (1 B 694/15, vorgehend VG Köln, 15 L 792/15) ausgeführt, dass es einer Belehrung über die Möglichkeit eines grundsätzlich nicht fristgebundenen Antrags nach § 123 VwGO in der Konkurrentenmitteilung vom 8. Mai 2014 nicht bedurfte. Im Übrigen war dem Kläger – einem Volljuristen – bereits vor der Ernennung der Beigeladenen bekannt, dass er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um diese Ernennung zu verhindern. Dies ergibt sich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 16. November 2015 ebenfalls ausgeführt hat, schon aus dem Umstand, dass er, der Kläger, im November 2013 eine entsprechende einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Köln (15 L 1822/13) im vorhergehenden Auswahlverfahren um dieselbe Stelle und betreffend dieselbe Konkurrentin beantragt hatte. Die Kenntnis des Kläger ergibt sich weiter aus seiner schon erwähnten E-Mail vom 13. Mai 2014, in der er die Beklagte um eine Bestätigung gebeten hatte, von einer Beförderung während des Widerspruchsverfahrens abzusehen, um ein erneutes einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu vermeiden. Angesichts des Vorstehenden greift auch der Vorwurf des Klägers nicht durch, die Rechtsbehelfsbelehrung sei „bewusst irreführend“ und „rechtsmissbräuchlich“.
14Zum anderen überzeugt auch nicht das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit den (aus Gründen des Datenschutzes) von der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen von Namen und Beurteilungsergebnissen seiner Konkurrenten in dem Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 8. Mai 2014, den er, der Kläger, im Widerspruchsverfahren eingesehen hat.
15Das gilt schon deshalb, weil es für die Frage, ob die Beklagte die sie treffende Mitteilungspflicht erfüllt hat, grundsätzlich nur auf den Inhalt der Konkurrentenmitteilung ankommt, nicht aber auf Inhalte des (erst im Wege der Akteneinsicht zugänglichen) Auswahlvorgangs. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil aber, die Beklagte habe dem Kläger mit der Konkurrentenmitteilung in hinreichender Weise die wesentlichen Auswahlerwägungen mitgeteilt (UA S. 7, zweiter Absatz, mit dem Verweis auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2015 – 15 L 792/15 – und des beschließenden Senats vom 16. November 2015– 1 B 694/15 –, BA S. 4, dritter Absatz; ferner UA S. 8 oben), hält der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. In der Konkurrentenmitteilung ist in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass die Beigeladene bei dem „Leistungsvergleich“ mit den Mitbewerbern am besten abgeschnitten, nämlich „in der aktuellen Anlassbeurteilung eine deutlich bessere Gesamtnote erzielt“ habe und deshalb als bestgeeignete Bewerberin ausgewählt worden sei. Diese Informationen reichten ersichtlich aus, um dem Kläger die Prüfung zu ermöglichen, ob er um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen (und dabei insbesondere die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen angreifen) sollte. Eine abweichende Bewertung ergibt sich namentlich nicht aus dem Zulassungsvorbringen, mit welchem der Kläger die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Konkurrentenmitteilung in Bezug nimmt, „[a]uch bei Betrachtung der für das Anforderungsprofil maßgeblichen Einzelnoten und der Beurteilung der relevanten Befähigungsmerkmale“ seien deutliche Unterschiede zwischen der Beigeladenen und ihren Konkurrenten vorhanden, weswegen weitere Auswahlinstrumente nicht herangezogen worden seien. Diese Ausführungen machten den Inhalt der Konkurrentenmitteilung nicht etwa unklar. Mit ihnen sollte vielmehr ohne Weiteres erkennbar nur dargelegt werden, dass die schon anhand des Kriteriums der maßgeblichen Gesamtnoten getroffene Auswahlentscheidung durch die angesprochenen weiteren Aspekte bestätigt werde. Die Konkurrentenmitteilung war gemessen an den dokumentierten Auswahlerwägungen auch nicht etwa unvollständig und damit ggf. fehlerhaft. Denn auch dem Auswahlvermerk vom 5. Mai 2014 sowie dem Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 8. Mai 2014 war als allein tragender Gesichtspunkt jeweils der deutliche Notenvorsprung der Beigeladenen gegenüber den Mitbewerbern klar zu entnehmen. In dem Vermerk vom 5. Mai 2014 wird festgestellt, dass die Mitbewerber der Beigeladenen in ihren Anlassbeurteilungen eine andere Gesamtnote als diese erhalten hätten und „damit deutlich unter der Note“ der Beigeladenen lägen. „Aufgrund des deutlichen Vorsprungs“ der Beigeladenen seien „weitere Auswahlinstrumente“ nicht heranzuziehen, da das Ergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine „eindeutige Auswahlentscheidung“ erlaube. Entsprechende Ausführungen finden sich in dem Vermerk vom 8. Mai 2014. Warum diese Ausführungen nicht „genügend differenziert“ gewesen sein sollen, um die Gründe für das Unterliegen (u. a.) des Klägers in der Auswahlentscheidung darzutun, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, es sei im Ergebnis unklar geblieben, wie die Bewerberreihenfolge zustande gekommen sei und welche als bedeutsam angesehenen Kriterien bei der Auswahlentscheidung „letztendlich relevant“ gewesen seien. Eine abweichende Bewertung lässt sich auch nicht etwa auf den vom Kläger angeführten Beschluss des hiesigen 6. Senats vom 22. Februar 2016 – 6 B 1357/15 – gründen. Denn in jenem– nicht vergleichbaren – Fall fehlte es an jeglicher schriftlicher Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Rn. 6, 9 und 11 der juris-Fassung). Nicht in die Konkurrentenmitteilung aufnehmen musste die Beklagte schließlich die im Auswahlvermerk vom 5. Mai 2014 im Rahmen des Entscheidungsvorschlags neben dem Leistungsvorsprung der Beigeladenen erwähnten weiteren Gesichtspunkte (Gleichstellungsaspekte; Ergebnis der Potentialanalyse). Denn nach dem eben dargestellten klaren Inhalt des Auswahlvermerks stützte sich die Auswahlentscheidung tragend allein auf den zu Tage getretenen Unterschied in der Beurteilungsgesamtnote, also gerade nicht auf irgendwelche weiteren Aspekte.
16Auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zur Begründetheit der Klage (Seite 5 unten bis Seite 8 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 13. Juni 2016) kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht aus den vorstehenden Gründen die Klage zutreffend als unzulässig angesehen hat.
17II. Mit Blick auf die obigen Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
18III. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
19Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
20Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
21Ausgehend davon hat die Berufung des Klägers auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keinen Erfolg.
22Mit seinen Ausführungen zu der dem Dienstherrn im Anschluss an eine Auswahlentscheidung obliegenden Wartepflicht (Seite 2 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016) verfehlt der Kläger bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Denn er hat insoweit keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ausformuliert. Eine solche lässt sich seinem Vorbringen auch der Sache nach namentlich nicht insofern entnehmen, als er geltend macht, die Beklagte hätte ihm die bevorstehende Ernennung der Beigeladenen „erneut anzeigen müssen“, nachdem sie ihn mit ihrer Konkurrentenmitteilung bereits über das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert hatte. Denn die Beantwortung der entsprechenden Frage nach einer solchen Verpflichtung der Beklagten würde, wie sich schon aus der Argumentation des Klägers selbst ergibt, maßgeblich von der „Besonderheit dieses Falls“ (Schriftsatz vom 13. Juni 2016, S. 2, dritter Absatz), also von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängen. Damit fehlte es aber an einer – indes erforderlichen – fallübergreifenden Rechtsfrage. Außerdem wäre eine entsprechende Frage nicht klärungsbedürftig, sondern auf Grundlage der obigen Ausführungen zur Zweifelsrüge ohne Weiteres zu verneinen.
23Soweit der Kläger ferner die Frage aufwirft, „ob der unterlegene Mitbewerber über die Folgen der Säumnis der 14-Tages-Frist und den statthaften Rechtsbehelf, nämlich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, aufzuklären ist“, lässt auch das eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im genannten Sinne nicht erkennen. Denn diese Frage lässt sich, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen ergibt, ohne Weiteres verneinen und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Übrigen war dem Kläger, wie ausgeführt, bereits vor der Ernennung der Beigeladenen bekannt, dass um Rechtsschutz gegen die bevorstehende Ernennung einer Konkurrentin im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nachgesucht werden kann, weswegen insofern auch keine Entscheidungserheblichkeit der Frage gegeben ist.
24Die unter Bezugnahme auf den teilweise geschwärzten Vermerk der Beklagten über die Auswahlentscheidung vom 8. Mai 2014 möglicherweise auch als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob ein derart pauschaler Vermerk über das Verhältnis einer unbestimmten Vielzahl an Verfahrenskonkurrenten zu der Beigeladenen noch genügend differenziert ist, um dem Kläger die Gründe seiner persönlich-individuellen Unterlegenheit zu vermitteln“, ist auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falls bezogen und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. Im Übrigen ist sie, wie bereits ausgeführt, ohne Weiteres zu bejahen.
25Auch im Hinblick auf die Frage, „welches Ausmaß an Unterlegenheit der Begriff ,deutlich‘ kennzeichnet“, verfehlt der Kläger schließlich die Darlegungsanforderungen. Denn seiner Antragsbegründung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese Frage sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen als auch für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein soll.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Verfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist.
27Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf der Grundlage der §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4 GKG nach der Hälfte der fiktiv an den Kläger für die im Streit stehende Beförderungsstelle (A 16, Stufe 8) im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen.
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.