Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 3710/12
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an sie gerichtet hat.
3Mit Schreiben vom 25. Januar 2012, 7. März 2012 und 21. April 2012 übersandte der Kläger zunächst verschiedene Fragen, die sich auf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten im Kammerbezirk bezogen, insbesondere auf mögliche Ausbildungen im Verbund und die Mitwirkung der Beklagten bei der Förderung derartiger Verbundausbildungen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Beantwortung der Fragen zu den Verbundausbildungen nicht möglich sei, da die Anzahl der Verbundausbildungsverhältnisse nicht statistisch erfasst werde. Das Gleiche gelte für die Stellungnahmen, die die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe.
4Nach Klageerhebung am 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet und die Klage insoweit am 11. Januar 2013 erweitert. Die Beklagte hat die Fragen mit Schreiben vom 14.02.2013 teilweise beantwortet und teilweise erläutert, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorlägen bzw. keine Auskunft über Rechtsauffassungen gegeben werde. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Klageanträge daraufhin am 20. Februar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 hat der Kläger weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet, welche die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 – dem Kläger zugestellt am 10. April 2013 – weitgehend beantwortet hat. Die Beklagte lehnte es aber unter anderem ab, anonymisierte Kopien der Verträge ihrer Geschäftsführer herauszugeben und die Namen derjenigen Personen zu benennen, die von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Für die Auskunftserteilung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € fest. Der Kläger hat seine Klage insoweit am 10. Mai 2013 erweitert. Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 1. August 2013 ergänzend Auskunft erteilt hat, hat der Kläger einen hilfsweise gestellten Klageantrag am 21. September 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung am 31. Oktober 2013 angeschlossen.
6In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 hat der Kläger auch den Antrag, ihm anonymisierte Kopien der Verträge der Geschäftsführer der Beklagten zu überlassen, in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Antrag, ihm die Anzahl der öffentlich geförderten Verbundausbildungen mitzuteilen, zurückgenommen. Die Beklagte hat sich den verschiedenen Erledigungserklärungen des Klägers vollumfänglich angeschlossen. Außerdem hat die Beklagte ihren Gebührenbescheid vom 8. April 2013 insoweit aufgehoben, als er die Gebühr von 500,00 Euro übersteigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit anschließend auch insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach § 4 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 PresseG NRW und § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet sei.
8Die begehrten Informationen seien bei anderen Rechtsanwaltskammern vorhanden, die Angaben der Beklagten seien insoweit nicht glaubhaft. Die Anzahl der Verbundausbildungen lasse sich beispielsweise den Berichtsheften entnehmen, die die Auszubildenden bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen hätten und die von der Beklagten fünf Jahre lang aufzubewahren seien. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte die Stellungnahmen, die sie in Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe, nicht archiviere.
9Die Namen der Berufsschullehrer seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Lehrkräfte an einer staatlichen Schule hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, anonym zu bleiben. Die begehrten Informationen seien nichts anderes als ein Organigramm im Sinne von § 12 IFG NRW, da sämtliche Rechtsanwälte, die nebenberuflich Berufsschulunterricht erteilt hätten, eine Zusatzvergütung erhalten hätten. Da er selbst über seine Ausbildertätigkeit Berührungspunkte zu den Berufsschullehrern im Nebenamt habe, habe er ein rechtliches Interesse daran, die Namen dieser Lehrkräfte zu erfahren.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
111. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
12a) Wie viele der am 25. Januar 2012 bei ihr als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle registrierten Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten wurden zu diesem Zeitpunkt nach den ihr vorliegenden Informationen in einem Ausbildungsverbund gemäß § 10 Abs. 5 BBiG durchgeführt?
13b) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden in einem Ausbildungsverbund betrieben, in dem die ausbildenden Rechtsanwälte, die den Ausbildungsverbund bilden, unter derselben Postadresse – unabhängig von der Organisationsform zueinander, ob als Bürogemeinschaft, Rechtsanwalts-GmbH, Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät – mit ihren Kanzleien ansässig sind?
14c) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden vorzeitig, d.h. vor Ablegen der Abschlussprüfung, beendet – wobei Beendigung im Sinne der Frage auch einen Wechsel der Ausbildungskanzlei umfasst?
15d) Wie viele „Stellungnahmen zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ hat die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren, erteilt, worin sie zur Vorlage bei der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines Förderantrages bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“?
162. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zu verpflichten, ihm Informationsauskunft darüber zu erteilen, z.B. durch Überlassung von Kopien ihrer Geschäftsunterlagen, aus denen diese Informationen hervorgehen, wie die Namen der Personen lauten, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die begehrten Auskünfte nicht erteilen könne, weil sie nicht über die betreffenden Informationen verfüge. Oftmals stelle sich erst im Verlauf der Ausbildung heraus, dass eine Kanzlei aufgrund ihrer Spezialisierung nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Wenn dann nachträglich vereinbart werde, dass einzelne Ausbildungsabschnitte in einer anderen Kanzlei absolviert werden, werde die Beklagte als zuständige Stelle regelmäßig nicht informiert. Deshalb habe die Beklagte keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang Ausbildungsverhältnisse im Verbund geführt werden. Das Berichtsheft der Auszubildenden müsse keine Angaben zu Verbundausbildungen enthalten und liege überdies erst mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung und nicht für laufende Ausbildungen vor. Die Berichtshefte würden nicht archiviert, sondern nach Abschluss der mündlichen Prüfung an die Auszubildenden zurückgegeben. Auch die Stellungnahmen der Beklagten zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden würden weder in Papierform noch elektronisch vorgehalten, da die Beklagte diese Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benötige. Bei der Beklagten würden zu den bei ihr registrierten Ausbildungsverhältnissen diejenigen Informationen gespeichert, die für die Auskünfte nach § 88 Abs. 3 BBiG benötigt würden.
20Die nebenamtlichen Lehrkräfte seien angerufen oder angeschrieben worden und hätten nicht in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt. Der Kläger begehre nicht die Überlassung eines Organigramms, sondern die Benennung derjenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten hätten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765). Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche Person den Anspruch auf Informationszugang geltend machen. Ein besonderes rechtliches Interesse am Erhalt der begehrten Informationen ist nicht erforderlich. Die Beklagte ist eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW.
26Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch im Sinne des § 3 IFG NRW vorhanden.
27Die Klageanträge beziehen sich wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge auf diejenigen bei der Beklagten registrierten Ausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Antragseingangs, also am 25. Januar 2012, in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Die Klageanträge sind weiterhin wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge nur auf diejenigen Verbundausbildungen gerichtet, zu denen der Beklagten Informationen vorliegen, also welche der Beklagten angezeigt wurden oder von denen die Beklagte auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Bereits die Auskunftsanträge des Klägers vom 25. Januar 2012 konnten nur so verstanden werden, dass der Kläger Auskunft über die der Beklagten vorliegenden Informationen begehrt. Dies wurde vom Kläger mit Schreiben vom 21. April 2012 auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.
28Der Einwand der Beklagten, dass sie die Gesamtzahl der Verbundausbildungen nicht kenne, da ihr oftmals nicht mitgeteilt werde, wenn sich nachträglich herausstelle, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte allein zu vermitteln, liegt daher neben der Sache. Die Beklagte kann den Informationszugang nicht deshalb verweigern, weil die ihr vorliegenden Informationen möglicherweise unvollständig sind. Vielmehr war die Anfrage des Klägers nur auf die der Beklagten vorliegenden Informationen gerichtet, d.h. insbesondere jene Ausbildungsverhältnisse, in denen bereits bei Beginn die Ausbildung im Verbund mitgeteilt wird. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt.
29Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Verbundausbildungen statistisch nicht erfasst werde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass diese Information nicht bei ihr vorhanden ist. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss,
30vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz).
31Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW.
33So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren.
34In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen – etwa in Form einer Strichliste – der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.
35Unter Umständen kann auch eine bloße Auskunftserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der informationspflichtigen Stelle nicht bekannt ist, auf welcher Seite eines umfangreichen Aktenbestandes die begehrte Information vermerkt ist, und das Heraussuchen der Informationen daher erhebliche Zeit in Anspruch nähme. Auch dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
36Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 1.a) Auskunft darüber, wie viele der bei der Beklagten am 25. Januar 2012 registrierten und zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Er möchte mit anderen Worten wissen, wie viele dieser Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit von mehr als einem Ausbilder betreut wurden. Diese Information kann die Beklagte ohne besonderen Aufwand aus den ihr vorliegenden Ausbildungsakten herausfiltern.
37Die Beklagte ist die für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten nach § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuständige Stelle. Sie hat nach § 34 Abs. 1 BBiG ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung umfasst gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG für jedes Berufsausbildungsverhältnis auch Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder. Wenn eine Ausbildung im Verbund durchgeführt wird, also die Ausbildung von mehreren Ausbildern getragen wird, hat die Beklagte in das Verzeichnis dementsprechend die Namen sämtlicher Ausbilder aufzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte, im Ausbildungsverzeichnis nachzuschlagen, bei wie vielen der am 25. Januar 2012 aktiven Ausbildungsverhältnisse mehr als ein Ausbilder eingetragen war.
38Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es um ca. 1.200 Ausbildungsverhältnisse gehe, für die die vom Kläger gewünschte Auskunft erteilt werden müsse, und dass die Namen der Ausbilder üblicherweise auf der ersten Seite des Ausbildungsvertrages aufgeführt würden, ein zusätzlicher Ausbilder aber mitunter auch erst auf der zweiten Seite des Ausbildungsvertrages unter § 3 Ziffer 12 eingetragen werde. Die Beklagte muss also nach ihrem eigenen Vortrag nicht in einem umfangreichen Aktenbestand nach der begehrten Information „suchen“, sondern lediglich bei 1.200 Akten einen kurzen Blick auf die Seiten 1 und 2 des jeweiligen Ausbildungsvertrags werfen, ob zu Beginn oder unter § 3 Ziffer 12 ein zweiter Ausbilder aufgeführt wird. Dies erfordert keinen unverhältnismäßigen Zeitaufwand, sondern voraussichtlich nur wenige Stunden, allerhöchstens einige Tage Arbeitszeit. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeweils die gesamte Ausbildungsakte danach durchzusehen, ob sich irgendwo – zum Beispiel in dem gegebenenfalls vorliegenden Berichtsheft nach § 11 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das nach § 11 Abs. 2 der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen ist – ein versteckter Hinweis auf einen zweiten Ausbilder findet. Sie muss lediglich die Anzahl derjenigen Verbundausbildungen notieren, deren Bestehen sich bereits unmittelbar dem Ausbildungsvertrag entnehmen lässt oder ihr später auf andere Weise angezeigt wurde und sie in Erfüllung ihrer Pflicht aus § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG so in das Ausbildungsverzeichnis aufgenommen hat, dass diese Information ohne besonderen Aufwand – zum Beispiel nach kurzem Blättern in der Ausbildungsakte – auffindbar ist.
39Auch die Beantwortung der mit dem Klageantrag zu 1.b) gestellten Frage verursacht dementsprechend keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da in das Ausbildungsverzeichnis nach § 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG auch die Anschriften der Ausbildungsstätten aufzunehmen sind. Die Beklagte muss lediglich bei denjenigen Ausbildungsverhältnissen, die im Verbund geführt werden – voraussichtlich eine überschaubare Anzahl –, einen zweiten Blick in die bereits nach dem Vorstehenden herausgesuchte Ausbildungsakte werfen und notieren, in wie vielen Fällen die dort aufgeführten Anschriften der verschiedenen Ausbildungsstätten identisch sind.
40Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein sollte, die Anzahl derjenigen Verbundausbildungsverhältnisse herauszufiltern, die im Sinne des Klageantrags zu 1.c) vorzeitig beendet wurden. Sie hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass das Ende eines Ausbildungsverhältnisses weder auf dem Aktendeckel noch auf Seite 1 des Berufsausbildungsvertrages vermerkt werde, sondern dies in der Regel durch ein gesondertes Schreiben des Auszubildenden oder des Ausbilders mitgeteilt werde. Für ein sich anschließendes Restausbildungsverhältnis werde ein neuer Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
41Es würde jedoch keinen besonderen Aufwand bedeuten, bei allen Verbundausbildungsverhältnissen kurz am Ende der bereits in Beantwortung von Frage a) und b) herausgesuchten Ausbildungsakte nachzuschlagen, ob das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es wäre auch kaum vorstellbar, dass sich ein Hinweis darauf, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, nur versteckt zwischen anderen Dokumenten befände. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass aus der Ausbildungsakte nicht ohne besonderen Aufwand zu erkennen wäre, ob ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, zumal die Beklagte nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 f) BBiG verpflichtet ist, auch zu vermerken, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde.
42Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der begehrten Auskunft zu den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) Ausschlussgründe nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegenstehen. Die begehrten Auskünfte sind daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu erteilen.
43II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu der in dem Klageantrag zu 1.d) genannten Frage Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Der Kläger möchte wissen, wie viele Stellungnahmen zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erteilt hat, in denen sie bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
45Diese Information liegt der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie entsprechende Bescheinigungen ausgestellt, diese aber für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Kopie bei sich aufbewahrt hat. Der für den Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten zuständige Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung persönlich erläutert, dass erst seit dem Jahr 2013 Kopien dieser Bescheinigungen in einem Ordner abgeheftet würden. Bis zum Jahr 2012 seien die Bescheinigungen den Ausbildern ausgehändigt oder mit den entsprechenden Antragsunterlagen zurückgesandt worden und keine Kopien der Bescheinigungen zurückbehalten worden. Angesichts dessen bestand kein Anlass, weitere Mitarbeiter der Beklagten – wie vom Kläger angeregt – hierzu zu befragen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unrichtig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich – anders als bei den Informationen, auf die die Klageanträge zu 1.a), b) und c) gerichtet sind –, dass die Beklagte Kopien der von ihr ausgestellten Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BBiG benötigt.
46Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die begehrte Information aus anderen ihr vorliegenden Informationen zusammenstellen könnte. Möglicherweise könnte sie die Anzahl der von ihr ausgestellten Bescheinigungen durch Rückfrage bei der Bezirksregierung Köln oder den ausbildenden Rechtsanwälten ermitteln. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aber auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Informationen beschränkt und verpflichtet die Beklagte nicht, die begehrten Informationen von einer anderen Stelle zu beschaffen.
47Ein derartiger Informationsbeschaffungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz – PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), oder aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ebenso wenig begründen Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsunmittelbare Informationsbeschaffungsansprüche.
48III. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Personen zu nennen, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 8. April 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
49Der diesbezügliche Informationsantrag des Klägers war nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, da die betroffenen Lehrkräfte nicht in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hatten. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 b) – e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht. Der Umstand, dass der Kläger selbst Rechtsanwaltsfachangestellte ausbildet, die den Unterricht am Berufskolleg besuchen, begründet kein rechtliches Interesse daran, die Namen sämtlicher Lehrkräfte zu erfahren, die von der Beklagten im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben, zumal der Kläger seine Auszubildenden jederzeit nach den Namen ihrer Lehrkräfte fragen kann, soweit sich tatsächlich einmal rechtlich relevante Bezugspunkte zu einem konkreten Ausbildungsverhältnis ergeben sollten.
50Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG NRW greift hier nicht, da der Kläger nicht nur die Namen der Lehrkräfte wissen möchte, sondern Informationen über deren Vergütung begehrt. Selbst wenn man annähme, dass in dem Antrag des Klägers als rechtliches „minus“ enthalten wäre, die Namen sämtlicher nebenberuflicher Lehrkräfte zu benennen, wäre der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht eröffnet, da sich der Antrag des Klägers nicht auf die Benennung derjenigen Personen beschränkt, die an einem bestimmten Vorgang im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a IFG NRW mitgewirkt haben.
51Der Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern nicht erfasst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern informationspflichtiger Stellen grundsätzlich schutzwürdig, insbesondere soweit es um die gewährte Vergütung oder andere Informationen geht, die nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang stehen, sondern das Dienst- oder Amtsverhältnis als solches betreffen,
52vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, Rn. 12 ff., sowie die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 3 IFG NRW und in § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.
53Eine über § 9 IFG NRW hinausgehende Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 73 Abs. 2 BRAO oder § 4 Abs. 1 PresseG NRW herleiten. Insbesondere erfordert auch die Rechnungslegungspflicht nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht, diejenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten haben, namentlich zu benennen.
54Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 12 IFG NRW stützen, da sich daraus keine Pflicht ergibt, ein bestimmtes vom Antragsteller gewünschtes Organigramm zu erstellen.
55IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, soweit die Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (ursprüngliche Klageanträge zu i), k) und l)), und der Beklagten aufzuerlegen, soweit die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (ursprünglicher Klageantrag zu n)) oder die Beklagte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf die Informationsanträge des Klägers reagiert hatte (ursprüngliche Klageanträge zu f) – h) und j)).
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
57Die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
- 1.
für jeden Berufsausbildungsvertrag: - a)
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit der Auszubildenden, - b)
Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes der Auszubildenden bei Vertragsabschluss, - c)
allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium der Auszubildenden, - d)
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - e)
Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografische Gitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - f)
Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, Dauer der Probezeit, - g)
die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - h)
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der aktuellen Ausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses, - i)
Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung mit Angabe des Ausbildungsberufs, - j)
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - k)
Tag, Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Tag, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfungen, Prüfungserfolg, - l)
ausbildungsintegrierendes duales Studium,
- 2.
für jede Prüfungsteilnahme in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Ausbildungsverträge: Geschlecht, Geburtsjahr und Vorbildung der Teilnehmenden, Berufsrichtung, Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg, - 3.
für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung.
(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, die laufenden Nummern der Datensätze zu den Auszubildenden, den Prüfungsteilnehmenden und den Ausbildern und Ausbilderinnen sowie die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung, zu löschen. Die Merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e Wirtschaftszweig, Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografische Gitterzelle dürfen mittels des Hilfsmerkmals Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus den Daten des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ermittelt werden und mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 zusammengeführt werden.
(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.
(4) Zu Zwecken der Erstellung der Berufsbildungsberichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 werden die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhobenen Daten als Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder verarbeitet und an das Bundesinstitut für Berufsbildung übermittelt. Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, - 2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder - 3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.