Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 18. März 2015 - 8 K 1341/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie die Auswertungsliste bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Gangelt von 2012 zu gewähren, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, sowie unter Verdeckung von personenbezogenen Daten Dritter, soweit solche in den anderen Spalten der Liste vorkommen. Dabei wird dem Beklagten freigestellt, die dem Ausdruck zugrunde liegende Excel-Tabelle nach einem anderen Sortierungsmerkmal als der Straßenliste zu sortieren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt den Zugang zu Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Am 25. März 2013 beantragte er bei der Beklagten Einsicht in den Verwaltungsvorgang bezüglich der im Jahr 2012 durch einen privaten Dienstleister durchgeführten Hundebestandsaufnahme, konkret die Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie in die Auswertungsliste, jeweils unter Abdeckung der Spalte(n), in denen sich die Straße und die Hausnummer des Befragten befindet. Der Kläger führte mit seinem Antragsschreiben aus, im Wesentlichen seien die Spalten mit der Überschrift "Kategorien" und "Bemerkung/Rasse" von Interesse. Gemäß der Rechtsauffassung des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 25. Oktober 2012 werde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 IFG NRW beantragt, den Informationszugang in Form einer Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort zu gewähren, wobei stichprobenweise unter Verdeckung der personenbezogenen Daten der Hundehalter vorgegangen werde. Der gesamte Vorgang werde zwischen einer und zwei Stunden dauern und müsse lediglich von einem Mitarbeiter der Verwaltung begleitet werden. Die linken Spalten der Erfassungsbögen könnten mit einem einfachen Pappstreifen abgedeckt werden. Die Erfassungsliste sei als Excel-Datei erstellt und lasse sich so ausdrucken, dass die Spalten, die personenbezogene bzw. steuerrelevante Daten enthalten könnten, nicht abgebildet würden. Letzteres sei in wenigen Minuten am Computer umzusetzen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehe mithin nicht.
3Mit Bescheid vom 28. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Informationszugang ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die streitgegenständlichen Angaben seien im Rahmen eines Steuererhebungsverfahrens entstanden. Insoweit seien § 12 Abs. 1 Nr. 1c Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und § 30 Abgabenordnung (AO) zu beachten. Für die kommunalen Steuern gelte das Steuergeheimnis. Dieses stehe einem Informationszugang hier entgegen. Die Offenbarung der Daten komme nach § 9 IFG NRW nur in Betracht, wenn die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten in den Informationen enthalten seien, zustimmten. Eine Einholung der Einwilligung aller Betroffenen sei hier schon im Hinblick auf die hohe Zahl der in Betracht kommenden Personen unverhältnismäßig. Es sei auch nicht offensichtlich, dass die Offenlegung im Interesse der Betroffenen sei. Die Angaben unterfielen dem Steuergeheimnis. Dies gelte für sämtliche Eintragungen in die hier antragsgegenständlichen Unterlagen. Da die Ausschlussregelung des § 9 IFG NRW als zwingendes Recht ausgestaltet worden sei, bestehe hier nicht die Möglichkeit, dem Antrag zu entsprechen.
4Der Kläger hat am 11. April 2013 Klage erhoben.
5Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf den beantragten Informationszugang.
6Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhalte der mit der Klage gestellte Antrag gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren kein "Mehr". Das Gegenteil sei richtig. Der Klageantrag schränke das Begehren aus dem Verwaltungsverfahren insoweit ein, dass nicht nur Straße und Hausnummer, sondern auch der Name des Befragten verdeckt werden sollte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Original-Erfassungsbögen ohnehin keine Spalte mit den Namen des Befragten aufwiesen, jedenfalls soweit diese Bögen dem Kläger bekannt seien. Zur Begründetheit der Klage werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑ hingewiesen. Gegenstand dieser Klage sei exakt das gleiche Informationsbegehren wie das vorliegende gewesen.
7Ziel der Akteneinsicht sei es, zu erfahren, ob es durch den privaten Dienstleister zu datenschutzrechtlich unzulässigen Ausforschungen der Bürger gekommen sei, z. B. durch Befragung der Nachbarn über die Existenz von Hunden auf dem Nachbargrundstück. Durch den Informationszugang in der von ihm begehrten Form komme er nicht mit personenbezogenen oder steuerrelevanten Daten in Kontakt. Dies sei aus der beispielhaft übersandten Auswertungsliste des privaten Dienstleisters aus Anlass der Hundebestandsaufnahme in Nörvenich in Form einer Excel-Datei ersichtlich. Die Gemeinde Nörvenich habe zur Vorbereitung des Akteneinsichtstermins am Computer die ersten beiden Spalten der Excel-Datei ausgeblendet und die Liste sodann ohne diese beiden Spalten ausgedruckt. Ein Bezug zur Adresse oder zum Namen des jeweils Befragten lasse sich nach dieser Maßnahme nicht im Ansatz herstellen. Den Kläger interessierten ausschließlich die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse". Eine solche Auswertungsliste wie die in Nörvenich liege auch der Beklagten vor. Auch die Durchsicht der Original-Erfassungsbögen, in denen die Mitarbeiter des privaten Dienstleisters die Bemerkungen handschriftlich eingetragen hätten, sei hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten oder der Wahrung des Steuergeheimnisses unbedenklich. Den Kläger interessiere auf den Erfassungsbögen im Wesentlichen die Spalte "Bemerkungen/Rasse". Diese Spalte befinde sich auf der rechten Seite des Erfassungsbogens, was aus der als Anlage übersandten Blankoversion des Erfassungsbogens ersichtlich sei, den die Beklagte bei der Hundebestandsaufnahme verwendet habe. Es sei ohne weiteres möglich, den bei der Beklagten vorhandenen Ordner mit den Original-Erfassungsbögen "daumenkinoartig" durchzublättern, sodass nur die Seite "Bemerkungen/Rasse" sichtbar sei. Sollte der Kläger einen näheren Blick auf einen Erfassungsbogen werfen wollen, könne der Mitarbeiter der Behörde einen Pappstreifen auf die linke Seite des Bogens legen, um die personenbezogenen Daten zu verdecken. Dieses Vorgehen würde keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 auf seinen Antrag vom 22. März 2013 Einsicht in den Verwaltungsvorgang bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Form einer Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie der Auswertungsliste, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Denn mit einer Verpflichtungsklage könne nicht mehr erstritten werden, als im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Der als Klageantrag formulierte Antrag sei aber ein anderer als der im Verwaltungsverfahren gestellte. Mithin fehle es an der zwingenden Prozessvoraussetzung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Mit dem Klageantrag werde etwas anderes beantragt, als dies mit dem Antrag im Verwaltungsverfahren der Fall gewesen sei. Ursprünglich habe der Kläger auch die Offenlegung der Namen der Befragten gewollt. Dies sei ein essenzieller Bestandteil seines Begehrens gewesen. Von daher habe die Beklagte gar nicht anders reagieren können, als den Antrag vollständig abzulehnen. Eine teilweise Stattgabe dahin gehend, dass Informationszugang unter Verdeckung der Namen der Befragten gewährt worden wäre, hätte dem Antrag einen ganz anderen Sinn gegeben. Hierzu sei die Verwaltungsbehörde gar nicht befugt. Aber auch wenn man zu der Auffassung gelange, der Klageantrag beinhalte vielmehr ein zulässiges "Minus" gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren, liege ein fehlerhafter Klageantrag vor. Denn der Kläger habe ja die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2013 beantragt. Der Bescheid sei aber (mindestens) insoweit richtig gewesen, als er den Informationszugang in Form der Offenlegung der Namen der Befragten versagt habe. Somit liege insoweit ein "überschießender" Klageantrag vor, der nicht zulässig sei. Ohne sich in der Sache einlassen zu wollen, führe die Beklagte aus, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Eine Offenlegung der betreffenden Daten verletze das Steuergeheimnis. Das Verwaltungsgericht Münster habe in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung eine Verletzung des Steuergeheimnisses verneint, weil nach Abdeckung von Name, Straße und Hausnummer die Erfassungsunterlagen keine geheimhaltungsbedürftigen Angaben mehr enthielten. Aus der Entscheidung gehe nicht hervor, wie die Erfassungsbögen, über die das VG Münster zu befinden gehabt habe, gestaltet gewesen seien. Es komme auf eine konkrete Würdigung der jeweiligen Erfassungsbögen an. Aus dem in der Anlage überreichten Erfassungsbogen, wie die Gemeinde Gangelt ihn verwende bzw. das beauftragte Unternehmen ihn erstellt habe, ginge hervor, dass der Bestandsaufnahme die Straßenliste der Gemeinde zugrunde liege. Hieraus ergäben sich die ersten Bedenken. Bei einer relativ kleinen Kommune wie der Gemeinde Gangelt sei die Straßenliste nicht sehr lang. Würden die Erfassungsbögen unter Abdeckung von Namen, Straßennamen und Hausnummern zugänglich gemacht werden, ließen sich zumindest die ersten Seiten rekonstruieren. Die Straßenliste sei alphabetisch geordnet, die Hausnummern fortlaufend nummeriert. Eine Rekonstruktion der anonymisierten Teile sei also möglich. Zumindest für die ersten Seiten der Liste bestehe auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Rekonstruktion inhaltlich stimme. Ferner enthalte der Erfassungsbogen die Kategorie "angetroffen/ gesprochen mit". Auch dieser Teil der tabellarischen Erfassung sei geeignet, personenbezogene Daten zu vermitteln. In Kombination mit der Kategorie "Bemerkung/Rasse" ergäben sich schließlich weitere Erkenntnismöglichkeiten zu Umständen, die dem Schutz der personenbezogenen Daten unterlägen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Es fehlt nicht an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren wurde durchgeführt, wie sich an dem auf den Antrag des Klägers vom 25. März 2013 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 zeigt. Für die Zulässigkeit der Klage ist es unschädlich, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren einen engeren Antrag verfolgt als im Verwaltungsverfahren, also nunmehr ein "Weniger" gerichtlich durchsetzen möchte. Der Unterschied zum Antrag im Verwaltungsverfahren liegt darin, dass der Kläger nunmehr ausdrücklich nicht mehr auch Einsicht in die Spalte mit den Namen begehrt, sondern der Antrag ausdrücklich auch die Abdeckung dieser Spalte vorsieht.
16Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er wird aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Informationszugang im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
17Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat.
18Bei der Beklagten handelt es sich um eine auskunftspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW. Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch i. S. d. §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden.
19"Vorhanden" sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind,
20vgl. hierzu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 ‑ 8 K 2198/12 ‑; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑.
21Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen "im Auftrag" eines Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren,
22vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑.
23Darum geht es aber nicht, wenn die begehrten Informationen aus den der informationspflichtigen Stelle in ihren Akten vorliegenden Daten lediglich zusammengestellt werden müssen. Dafür ist weder eine schöpferische Aufarbeitung nötig, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert, noch müssen weitere Daten von einer außerhalb der Behörde gelegenen Stelle oder eine Datenrekonstruktion (etwa nach einer Löschung) erfolgen. Der Gesetzgeber mutet den informationspflichtigen Stellen diesbezüglich wie auch im Zusammenhang mit etwaigen Schwärzungen oder Ausheftungen durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand, insbesondere eine Durchsicht der Akten und das Festhalten der Ergebnisse, zu
24VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑.
25Nach diesem Maßstab ist die Frage des "Vorhandenseins“ i. S. d. § 4 IFG NRW vorliegend nicht problematisch. Soweit es nicht nur um das Heraussuchen der Original-Erfassungsbögen und der Auswertungsliste geht, sondern um das vorherige Herrichten dieser Dokumente zur Einsichtsgewährung, hält sich der dazu nötige Aufwand nach Art und Umfang in diesem oben beschriebenen Rahmen. Insbesondere ein schöpferischer Akt ist damit nicht verbunden. Dies bezieht sich zum einen auf die Notwendigkeit, in den Ordnern mit den Erfassungsbögen bestimmte Spalten und Einträge mit personenbezogenen Daten abzudecken (was z. B. mit selbsthaftenden Papierstreifen zuverlässig bewerkstelligt werden kann). Zum anderen verhält es sich ebenso im Hinblick darauf, dass es der Beklagten zur Vermeidung der von ihr gesehenen Gefahr der Zuordnung von personenbezogenen Daten aufgrund der Gliederung der Unterlagen nach dem Straßenverzeichnis der Gemeinde frei steht, die als Excel-Datei erstellte Auswertungsliste in einer Kopie in wenigen Sekunden oder jedenfalls Minuten nach anderen Sortierungsparametern zu gliedern und diese zur Einsichtnahme vorzulegen (siehe hierzu Näheres weiter unten); nach Wunsch können auch in den Ordnern mit den Erfassungsbögen entsprechende Umheftungen vorgenommen werden, um die erwähnte, von der Beklagten gesehene Gefahr der Datenzuordnung aus der Kenntnis des Straßenverzeichnisses zu umgehen.
26Die von der Beklagten aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen, ob der Informationszugangsanspruch gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen wird, und ob § 30 AO einer Preisgabe steuerlicher Informationen entgegen steht, sind durch die Rechtsprechung geklärt. Die genannten Fragen sind zu verneinen. Weder aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung noch aus dem Steuergeheimnis ergibt sich eine Sperrwirkung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Hierzu verweist die Kammer auf das den Beteiligten bekannte
27Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑
28und die dort genannten weiteren Nachweise.
29Abgesehen davon steht eine Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO hier nicht in Rede. Zwar können in einer Hundebestandsaufnahme grundsätzlich Daten anfallen, die i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO Verhältnisse eines anderen betreffen, die dem Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekanntgeworden sind. Allerdings verlangt der Kläger ausdrücklich nicht die Preisgabe personenbezogener Daten Dritter und damit auch keine u. U. steuerlich relevanten Daten. Er hat deutlich gemacht, dass sich sein Interesse ausschließlich auf die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse" richtet und dass er mit der Abdeckung personenbezogener Daten einverstanden ist.
30Der klägerische Antrag hält sich damit auch in dem durch § 9 Abs. 1 IFG NRW gesteckten Rahmen. Die Vorschrift sieht im Grundsatz eine Ablehnung des Informationszugangs vor, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Ausnahmen gelten, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben (§ 9 Abs. 1 a) Abs. 2 Satz 1 IFG NRW) oder wenn ein rechtliches Interesse des Antragsstellers an der Kenntnis (auch) der personenbezogenen Daten geltend gemacht wird und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegen stehen (§ 9 Abs. 1 e) IFG NRW). Liegt die Einwilligung der betroffenen Person nicht vor, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann.
31Auf den durch § 9 IFG NRW zum Schutz von personenbezogenen Daten vorgeschriebenen Ablauf des behördlichen Handelns kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da sich der Antrag des Klägers lediglich auf den Teil der Informationen bezieht, der personenbezogene Daten nicht enthält. Der Klageantrag richtet sich sogleich auf den "Rest" der Akten, der i. S. d. §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ungeschwärzt bzw. unabgedeckt bleiben darf. Eine Ablehnung des Antrags kommt also deshalb nicht in Betracht, weil der Schutz personenbezogener Daten nicht tangiert ist bzw. diesem Rechnung getragen wurde.
32Zu den Einzelheiten wird auch insoweit auf das o. g.
33Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑
34zu einer annähernd gleichen Fallgestaltung Bezug genommen.
35Die im Tenor festgelegten Modalitäten des Informationszugangs dienen der Absicherung des Schutzes personenbezogener Daten. Sie entsprechen dem Klageantrag des Klägers, und zwar zunächst ausdrücklich hinsichtlich der Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden. Sie entsprechen bei verständiger Auslegung des Klageantrags auch dem Begehren des Klägers, soweit die Kammer (vorsorglich) festgelegt hat, dass auch in den anderen Spalten der Liste personenbezogene Daten Dritter abzudecken sind, soweit solche dort vorkommen (sollten). Dies könnte u. U. in der Spalte "Angetroffen/Gesprochen mit" der Fall sein. In dieser Maßgabe liegt kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern sie bewegt sich innerhalb seines Antrages, weil der Kläger ‑ wie oben ausgeführt ‑ deutlich gemacht hat, dass sich sein Interesse ausschließlich auf die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse" richtet und er mit der Abdeckung personenbezogener Daten einverstanden ist.
36Was allerdings die genannte Spalte "Kategorien" angeht, ist eine solche in der von der Beklagten geführten und mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 als Muster vorgelegten Liste nicht vorhanden. Der Wunsch des Klägers, insoweit Einblick zu nehmen, geht also ‑ jedenfalls der Bezeichnung der Spalte nach ‑ ins Leere, was für die Entscheidung ohne rechtliche Folgen bleibt. Allerdings mag es sein, dass anderenorts unter "Kategorien" die Informationen eingetragen sind, die bei der Beklagten in den Spalten "ܠ20" und "ܠ40" geführt werden und die sich auf die Körpergröße und das Gewicht der Hunde beziehen. Es spricht rechtlich nichts dagegen, dass der Kläger auch in diese Spalten Einsicht nimmt.
37Die bereits angesprochenen Befürchtungen der Beklagten hinsichtlich einer Preisgabe personenbezogener Daten aus der Rückschlussmöglichkeit aus der Kenntnis der Straßenliste der Gemeinde sind aufgrund der ausdrücklich in den Tenor aufgenommenen Maßgabe ausgeräumt, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, eine andere Sortierung als die nach der Straßenliste vorzunehmen. Auch dies bewegt sich im Rahmen der Auslegung des Klageantrags des Klägers, der keinen Wert auf die Kenntnis der personenbezogenen Daten Dritter und daher auch nicht auf eine entsprechende Rückschlussmöglichkeit legt.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.