Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Aug. 2014 - 10 L 1104/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten trägt die Beigeladene selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3.) bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig in die Bodelschwingh-Schule (evangelische Bekenntnisschule, Primarstufe) aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
7Die Antragsteller haben jedenfalls keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
8Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 3.) einen Anspruch auf Aufnahme in die Bodelschwingh-Schule zum Schuljahr 2014/2015 hat.
9Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität [Hervorhebung nur hier], soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
10Im vorliegenden Fall ist die Aufnahmekapazität der Bodelschwingh-Schule erschöpft.
11Die Kapazität einer Grundschule ergibt sich grundsätzlich aus der Zahl der Eingangsklassen in Verbindung mit der nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) zu ermittelnden Klassenstärke. Dabei sieht § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für eine sechszügig geführte Grundschule eine Schülerzahl von 126 bis 150 vor. Nach § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Die letztgenannte Vorschrift betrifft lediglich die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen. Ihr ist keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die in § 6a Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelte maximale Schülerzahl überschritten werden kann.
12Anderer Auffassung VG Münster, Beschl. vom 15. August 2013 – 1 L 286/13 – juris Rdnr. 10 ff.; Beschl. vom 15. August 2013 – 1 L 294/13 – juris Rdnr. 10 ff.
13Gemessen daran beträgt die Aufnahmekapazität der Bodelschwingh-Schule, die in den – jahrgangsübergreifenden – Eingangsklassen sechszügig geführt wird, 150 Schüler. Die Schule hat tatsächlich sechs jahrgangsübergreifende Eingangsklassen mit insgesamt 158 Schülern gebildet. Die Aufnahmekapazität ist damit sogar um acht Schüler überschritten. Aus der Überschreitung folgt kein Recht des Antragstellers zu 3.), nunmehr ebenfalls überkapazitär aufgenommen zu werden.
14Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin der Bodelschwingh-Schule die zur Verfügung stehenden Plätze rechtsfehlerhaft auf die Bewerber verteilt hat.
15Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Schulleiterin vorrangig Kinder evangelischen Bekenntnisses aufgenommen hat. Das Verwaltungsgericht Minden hat zur vorrangigen Aufnahme von Kindern des jeweiligen Bekenntnisses in eine Bekenntnisschule in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 – 8 K 1719/13 – juris Rdnr. 17-29 ausgeführt:
16„Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisschulen gilt dieser Anspruch jedoch nur mit Einschränkungen, welche durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW (LV) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG finden.
17So ständige Rechtsprechung; zuletzt OVG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2013 - 19 B 1042/13 - in dem voraufgegangenen Eilverfahren.
18a) Hinsichtlich der Bekenntnisschulen in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft gelten folgende allgemeine Grundsätze, die das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30.08.2013 in dem voraufgegangenen Eilverfahren 8 L 538/13 auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt hat:
19Weder die Grundrechte noch bundesrechtliche Maßstäbe gebieten die Errichtung von Grundschulen für Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Insbesondere die Elternrechte können die Allgemeinheit nicht dazu zwingen, Schulen des gewünschten Bekenntnisses zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen vorzusehen.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, juris.
21Allerdings hat sich der nordrhein-westfälische Verfassungsgeber dafür entschieden, im Grundschulbereich ein gleichberechtigtes Angebot von öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen zu ermöglichen. Die konkrete Entscheidung über die Schulart einer Grundschule in einer Kommune trifft jedoch nicht die jeweilige kirchliche oder religiöse Institution des Bekenntnisses, sondern die Mehrheit der Eltern in einem Abstimmungsverfahren (vgl. § 27 SchulG), wobei zunächst nur diejenigen Eltern in einem Abstimmungsverzeichnis geführt werden, deren Kinder dem Bekenntnis angehören, das dem der beantragten Schulart entspricht.
22Ernst in: Schulgesetz NRW, Kommentar, November 2009, § 27 Rdnr. 1.3.
23Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Daraus wird deutlich, dass Bekenntnisschulen für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge nicht nur durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung, sondern ebenfalls durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft. Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, besteht demnach grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Letzteres ist ausdrücklich in Art. 13 LV geregelt.
24So zum Vorstehenden bereits OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981 - 5 A 1128/80 - OVGE, Bd. 36, S. 31 ff, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981; OVG NRW, Urteil vom 28.05.1982 – 5 A 464/81 -, juris, Beschlüsse vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 -, juris, 30.08.1991 - 19 B 2279/91 - und vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07 -; Söbbecke in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rz 11 ff.
25Von daher steht einem bekenntnisfremden Schüler grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn er - wovon für den vorliegenden Fall auszugehen ist - eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung erreichen kann.
26b) Etwas anders gilt nur dann, wenn Eltern Wert darauf legen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses zu erziehen bzw. erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört. Eine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten kann zu einerausnahmsweise zu gewährenden Aufnahme führen, wenn dadurch die notwendige "formelle Homogenität" der Schülerschaft nicht gefährdet wird. Bei einer nennenswerten Zahl bekenntnisfremder Kinder würde ansonsten der Bekenntnischarakter der Schule in Gefahr geraten. In diesem zulässigen Rahmen dürfen bekenntnisfremde Kinder, deren Eltern den Wunsch nach einer schulischen Erziehung im Sinne des fremden Bekenntnisses äußern, nicht zurückgewiesen werden, wenn die Aufnahmekapazität Raum für die Aufnahme lässt. Sollten allerdings für die Aufnahme aller Kinder nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, können bekenntnisfremde Kinder keinen Vorrang vor den Kindern erhalten, für deren Bekenntnis die Schule errichtet worden ist. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder.
27So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 -, juris, Rdnr. 24; für das insoweit vergleichbare niedersächsische Landesrecht: VG Hannover, Urteil vom 25.06.2003 – 6 A 1136/03 -, juris; a.A. das nach Klagerücknahme im Berufungszulassungsverfahren wirkungslos gewordene Einzelrichterurteil des VG Düsseldorf vom 08.04.2008 – 18 K 131/08 -, juris.“
28Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Sie merkt ergänzend an, dass danach aus der Nichterwähnung der Religionszugehörigkeit in § 1 Abs. 3 AO-GS nicht der Schluss gezogen werden kann, hierbei handele es sich auch im Falle einer Bekenntnisschule um ein unzulässiges Auswahlkriterium.
29Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Schulleiterin der Bodelschwingh-Schule die von den Antragstellern zu 1.) und 2.) geplante Taufe des Antragstellers zu 3.), die zwischenzeitlich im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens am 20. Juli 2014 stattgefunden hat, bei ihrer Aufnahmeentscheidung nicht berücksichtigt hat. Die Schulleiterin hatte von der geplanten Taufe im Zeitpunkt der Ablehnung des Aufnahmeantrags der Antragsteller am 5. Mai 2014 noch überhaupt keine Kenntnis. Die Antragsteller hatten im Rahmen ihres Antrags auf Aufnahme in die Bodelschwingh-Schule nicht angegeben, dass die Taufe zeitnah erfolgen sollte.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
31Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.