Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 30. Aug. 2013 - 8 L 538/13
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2013/14 bis zum Abschluss des Klageverfahrens 8 K 1719/13 an der C. zu beschulen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Wird dabei eine teilweise oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, gelten insoweit besonders strenge Anforderungen. In einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
6Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 123, Rz 14 und 14 a.
7Da mit diesem Antrag die Einschulung des Antragstellers, der dem Islam angehört, in die C1. -Grundschule, eine katholische Bekenntnisgrundschule in öffentlicher Trägerschaft, und sein zumindest vorläufiger Verbleib an dieser Schule bis zum Abschluss des in dieser Sache anhängigen Klageverfahrens begehrt wird, würde eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers die Hauptsache zumindest zeitweilig vorwegnehmen. Der Antrag ist deshalb an den genannten strengeren Anforderungen zu messen. Diese sind vorliegend jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entscheidung des Schulleiters, das Kind nicht in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, weil seine Eltern sich von vornherein weigern, ihr Kind am Religionsunterricht dieses Bekenntnisses teilnehmen zu lassen, beruht auf den landesverfassungsrechtlichen und schulgesetzlichen Vorgaben. Hinsichtlich der Bekenntnisschulen in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft gelten folgende allgemeine Grundsätze:
8Weder die Grundrechte noch bundesrechtliche Maßstäbe gebieten die Errichtung von Grundschulen für Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Insbesondere die Elternrechte können die Allgemeinheit nicht dazu zwingen, Schulen des gewünschten Bekenntnisses zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen vorzusehen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 – 1 BvR 548/68 -, juris.
10Allerdings hat sich der nordrhein-westfälische Verfassungsgeber dafür entschieden, im Grundschulbereich ein gleichberechtigtes Angebot von öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen zu ermöglichen. Die konkrete Entscheidung über die Schulart einer Grundschule in einer Kommune trifft jedoch nicht die jeweilige kirchliche oder religiöse Institution des Bekenntnisses, sondern die Mehrheit der Eltern in einem Abstimmungsverfahren (vgl. § 27 Schulgesetz NRW). Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Daraus wird deutlich, dass Bekenntnisschulen für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge nicht nur durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung, sondern ebenfalls durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Letzteres ist ausdrücklich in Art. 13 der Landesverfassung geregelt.
11So zum Vorstehenden bereits OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981– 5 A 1128/80 – OVGE, Bd. 36, S. 31 ff. und Söbbecke in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rz 11 ff.
12Von daher steht einem muslimischen Schüler (ebenso wie z.B. einem evangelischen Schüler) grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn er – wovon für den vorliegenden Fall auszugehen ist – eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung erreichen kann. Etwas anders gilt nur dann, wenn Eltern Wert darauf legen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses zu erziehen bzw. erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört. Eine in dieser Hinsicht zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses auch voll und ganz bejaht wird und sie nicht etwa die Erteilung von Religionsunterricht in ihrem eigenen Bekenntnis beanspruchen oder die Bekenntnisschule nur aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen wählen, die keinen Bezug zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aufweisen.
13So OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981, a.a.O., S. 39.
14Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch kürzlich in einem anderen Zusammenhang bestätigt und ausgeführt, dass bekenntnisfremden Eltern ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur dann zugesprochen werden kann, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere auch mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind. Dabei kann die ausdrückliche Erklärung genügen, das Kind solle in dem fremden Bekenntnis, hier katholisch, erzogen werden und zu diesem Zweck auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
15So OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013 – 19 B 1191/12 – unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 –, juris.
16Von einer solchen Erklärung darf die Schulleitung in einem Aufnahmeverfahren die in ihrem Ermessen stehende Aufnahme von Schülern auch abhängig machen. Die Einholung einer derartigen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des in der Schule vorgesehenen Religionsunterrichtes zu verpflichten. Hierdurch wird für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der Schule sowie auch über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern geschaffen, wodurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen (Rechts-)Streitigkeiten entlastet wird. Wenn sich Eltern in diesem Sinne bei der Anmeldung damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Kind an einem bestimmten Unterricht teilnimmt, so verhalten sie sich treuwidrig – wenn nicht Verhältnisse eintreten, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lassen –, wenn sie anschließend einen Befreiungsanspruch von eben jenem Unterricht geltend machen. Diese Treuwidrigkeit kann die Schule einem später geltend gemachten Befreiungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten.
17So OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 1211/09 – unter Hinweis auf den früheren Beschluss vom 30.06.2009 – 19 B 801/09 –, juris zu der vergleichbaren Erklärung des Einverständnisses mit einer Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht.
18Deshalb können sich Eltern wegen des Charakters öffentlicher Bekenntnisschulen auch nicht mit Erfolg auf die allgemeine Regelung in § 31 Abs. 6 SchulG NRW berufen, wonach eine Befreiung vom Religionsunterricht allein aufgrund einer Erklärung der Eltern erfolgt. Der Religionsunterricht gehört an einer Bekenntnisschule zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus.
19Vgl. Baldus in: Schulgesetz NRW, Kommentar, 10. Lieferung, März 2013, § 31 Rz. 6 (S. 24).
20Da es die Eltern des Antragstellers – die selbst dem Islam angehören – ausdrücklich ablehnen, dass ihr Sohn am katholischen Religionsunterricht in der C1. -Grundschule teilnimmt, erfüllen sie hiernach weder vom Grundsatz her noch als Ausnahmefall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule. Wer sein Kind auf eine Bekenntnisschule schicken will, obwohl Alternativen zur Verfügung stehen, muss damit rechnen, dass sein Kind dem Leitbild der Schule entsprechend unterrichtet und erzogen wird.
21Ob eine andere Wertung deshalb gerechtfertigt sein mag, weil es sich bei der C1. -Grundschule – wie die Eltern des Antragstellers meinen – wie bei etlichen anderen Grundschulen in Q. auch schon längst nicht mehr um eine katholische Bekenntnisgrundschule im eigentlichen Sinne handelt, weil dort nur noch weniger als die Hälfte der Schüler dem katholischen Bekenntnis angehören und zumindest in der Vergangenheit auch bekenntnisfremde Schüler Aufnahme in diese Schule fanden, deren Eltern sich zwar vordergründig mit einer Erziehung im katholischen Bekenntnis einverstanden erklärten, ihre Kinder jedoch sodann vom Religionsunterricht wieder abmeldeten, kann im Rahmen eines Eilverfahrens wegen der hier nur möglichen summarischen Betrachtungsweise nicht geklärt werden. Hierzu bedarf es weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die tatsächliche Ausrichtung des Schulunterrichts und des Schullebens am katholischen Bekenntnis, der bisherigen Aufnahmepraxis von bekenntnisfremden Schülern sowie näherer Angaben zu der künftigen Ausrichtung der Schule. Hierbei könnte auch von Bedeutung sein, ob und wie bisherige „Aufweichungen“ nach den Vorstellungen der Schulleitung zukünftig korrigiert werden sollen. Auch könnte beachtlich sein, dass sich bis auf die Eltern des Antragstellers alle anderen Eltern der Erstklässler mit der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich einverstanden erklärt haben. Schon jetzt sei aber darauf verwiesen, dass für den Bestand einer Bekenntnisschule und ihre rechtliche Einordnung nicht nur auf die formell dem katholischen Bekenntnis angehörenden Schüler der Schule abzustellen ist und die bekenntnisfremden Schüler außer acht gelassen werden. Hierdurch würde nämlich ausgeblendet, dass auch bekenntnisfremde Kinder jedenfalls dann die verfassungsrechtlich geforderte Homogenität der Schülerschaft nicht in Frage stellen, wenn ihre Eltern die Ausrichtung der Schule auf das fremde Bekenntnis voll und ganz bejahen und mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden, hier katholischen Bekenntnis einverstanden sind.
22So OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013, a.a.O.
23Die Klärung der Frage, ob und wann ein bestimmter Anteil formell bekenntnisfremder Kinder den Charakter einer Bekenntnisschule nachhaltig verändert, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt umso mehr, als hierzu in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche prozentuale Werte angenommen werden. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass der Bekenntnischarakter einer Schule bereits bei einem Anteil bekenntnisfremder Schüler von 20% verändert wird, zum Teil wird insoweit die Grenze erst bei 50% gesehen. Um zu verhindern, dass bekenntnisfremde Kinder durch einen entsprechenden Antrag Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen umwandeln können, wird auch die Auffassung vertreten, dass der Anteil bekenntnisfremder Kinder an Bekenntnisschulen unter einem Drittel bleiben müsse.
24Vgl. hierzu Kamp in: Heusch/Schönenbroicher, a.a.O., Art. 13, Rz 6 m.w.N.
25Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem bereits genannten Beschluss vom 31.05.2013 bei einem etwa 55%igen Anteil der formell dem Bekenntnis angehörenden Schüler den Bekenntnischarakter der Schule nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist rechtlich ungeklärt, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn eine Bekenntnisschule „nur noch auf dem Papier“ besteht und die gesellschaftliche Entwicklung den Fortbestand solcher Schulen in Frage stellt. Diese Frage lässt sich nicht in einem Eilverfahren klären. Der formale Status einer Bekenntnisschule hat unmittelbare Folgen z.B. für die Zusammensetzung der Lehrerschaft und der Schulleitung einer solchen Schule. Auch der Schulträger kann nicht ohne weiteres frei auf Veränderungen reagieren, weil der Landesgesetzgeber dem Elternwillen bei der Bestimmung der Schulart hohe Bedeutung beimisst. Letztlich ist es vorrangige Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, gesetzliche Bestimmungen ggf. dem gesellschaftlichen Wandel anzupassen und die Normen mit der Wirklichkeit wieder in Einklang zu bringen. Die örtliche Schulplanung dient letztlich dazu, den jeweils aus dem Elternwillen folgenden Bedarf zu ermitteln und dementsprechend das Schulangebot erforderlichenfalls – abhängig von den vorhandenen Ressourcen – den geänderten Umständen anzupassen. Hierfür ist der Schulträger allerdings auf gesetzlich eingeräumte Handlungsspielräume angewiesen, um eine möglichst wohnortnahe Beschulung der Grundschulkinder unabhängig von ihrem Bekenntnis zu ermöglichen.
26Abgesehen von dem hier fehlenden hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ist die begehrte einstweilige Anordnung aber auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller erforderlich. Ihm ist zumutbar, eine zwar nicht in unmittelbarer Nähe gelegene, jedoch in noch zumutbarer Entfernung vorhandene Gemeinschaftsgrundschule zu besuchen. Er müsste dann zwar einen etwas längeren Schulweg und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Kauf nehmen. Ein solcher Schulweg, der allerdings noch innerhalb der durch die Schülerfahrkostenverordnung vorgegebenen Zumutbarkeitsgrenzen liegt und den Eltern einen Kostenerstattungsanspruch für die Busbenutzung gewährt, ist hinzunehmen. Dafür bietet der Besuch einer Gemeinschaftsgrundschule den Vorteil, dass der Antragsteller dort nicht am ausdrücklich nicht gewünschten katholischen Religionsunterricht teilnehmen muss. Die Tatsache, dass seine Schwester bereits in einer höheren Klasse die C1. -Grundschule besucht, ohne am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil der gemeinsame Schulbesuch von Geschwistern weder zwingend noch von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwert von 5.000,00 € wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.