Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2015 - 10 K 6677/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Juni 1973 geborene Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs.
3Der Kläger erwarb am 5. August 2002 an der Universität L. das Diplom im Studiengang „Elektrotechnik“. Die Bezirksregierung E. erkannte dieses Diplom mit Bescheinigung vom 14. Mai 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen/ Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik und in dem Fach Mathematik an.
4Der Kläger nahm am 6. September 2004 den Vorbereitungsdienst auf. Nachdem er am 23. August 2005 zum ersten Mal Vater geworden war, beurlaubte die Bezirksregierung L1. ihn auf seinen Antrag vom 15. August 2005 für den Zeitraum vom 24. August 2005 bis zum 16. August 2009.
5Der Kläger setzte den Vorbereitungsdienst am 17. August 2009 fort. Er teilte dem Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (nunmehr: Landesprüfungsamt) mit Schreiben vom 11. Januar 2010, zugegangen am 12. Januar 2010, das Thema für die Hausarbeit mit. Das Landesprüfungsamt hob das Thema mit Schreiben vom 21. April 2010 auf den Antrag des Klägers vom 20. April 2010, mit dem er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte, auf. Der Kläger teilte dem Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 30. Juni 2010 abermals das Thema für die Hausarbeit mit.
6Nachdem der Kläger am 10. August 2010 erneut Vater geworden war, genehmigte ihm die Bezirksregierung L1. auf seinen Antrag vom 23. August 2010 für den Zeitraum vom 23. August 2010 bis zum 6. September 2011 Elternzeit, die sie später auf seinen Antrag vom 4. Juli 2011 für den Zeitraum vom 7. September 2011 bis zum 9. August 2013 verlängerte. Das Landesprüfungsamt hob im Hinblick auf die Elternzeit des Klägers mit Schreiben vom 25. August 2010 das Thema der Hausarbeit auf. Es teilte ihm mit, dass die Arbeit unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema anzufertigen sei und dass er über die Termine vom Studienseminar informiert werde. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 46 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Bezirksregierung L1. bat den Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2011, den Vorbereitungsdienst am 10. August 2013 wieder anzutreten.
7Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung L1. die Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr. Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2013 mit der Begründung ab, die Elternzeit sei bereits in vollem Umfang ausgeschöpft worden.
8Am 2. September 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung L1. die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst aus familiären Gründen (Kindererziehung). Die Bezirksregierung gab diesem Antrag mit Bescheid vom 2. September 2013 statt und entließ ihn mit Ablauf des 2. September 2013 aus dem Vorbereitungsdienst. Sie erkannte die von dem Kläger vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 OVP 2011 an.
9Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. September 2013 Folgendes mit: Er befinde sich seit der erstmaligen Mitteilung des Themas für die Hausarbeit am 12. Januar 2010 im Prüfungsverfahren. Er sei deshalb nach § 39 Abs. 1 OVP 2003 verpflichtet, gleichzeitig mit seinem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst den Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu beantragen. Der Rücktritt vom Prüfungsverfahren müsse vom Landesprüfungsamt genehmigt werden, wenn er ohne nachteilige Folgen für den Prüfling bleiben und die Möglichkeit erhalten solle, das Prüfungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Trete ein Prüfling ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gelte die Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 als nicht bestanden. Dies gelte nach § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt werde. Die Genehmigung zum Rücktritt könne nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden. Das Landesprüfungsamt gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage, weshalb er das Prüfungsverfahren abgebrochen habe bzw. weshalb er sich aus dem Vorbereitungsdienst habe entlassen lassen. Es kündigte dem Kläger an, dass es die Prüfung für nicht bestanden erklären werde, wenn die von dem Kläger geforderte Begründung nicht als schwerwiegender Grund anerkannt werden könne.
10Der Kläger beantragte daraufhin gegenüber dem Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Zur Begründung führte er an: Seine am 10. August 2010 geborene Tochter sei von Geburt an von dem sogenannten plötzlichen Kindstod aufgrund von Atemaussetzern im Schlaf bedroht gewesen. Ihre Atmung und ihre Herzschläge im Schlaf würden deshalb – auch heute noch – per Monitor überwacht. Das Kind werde bei Atemaussetzern aufgrund der eingesetzten elektronischen Geräte durch laute Tonsignale aufgeweckt. Auch er, der Kläger, und seine Frau würden durch die lauten Tonsignale wach. Als Folge der regelmäßigen Störungen im Schlaf habe sich bei seiner Tochter ein sogenanntes Pavor Nocturnus, eine Form der Schlafstörung, ergeben. Es handele sich hierbei um eine reifungsbedingte Problematik, die nicht medikamentös behandelt werde und mit fortschreitendem Alter von alleine wieder verschwinden solle. Bei der bei seiner Tochter diagnostizierten Form des Pavor Nocturnus bestehe die Gefahr der Eigenverletzung. An ihn und seine Frau seien deshalb zusätzliche Anforderungen gestellt. Er habe sich aufgrund der vorstehend beschriebenen Problematik und der damit einhergehenden nächtlichen Einsätze nicht in der Lage gesehen, den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren ab dem 10. August 2013 fortzusetzen. Der Kläger reichte ein seine Tochter betreffendes Schreiben der Kinderklinik des Krankenhauses Q. am Rhein vom 8. September 2010 und einen seine Tochter betreffenden Bericht der Kinderklinik des Krankenhauses Q. am Rhein vom 18. Juni 2013 ein. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Blatt 56, 59 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger bat das Landesprüfungsamt darum, ihm Gelegenheit zu einer weitergehenden Stellungnahme zu geben, sofern es die von ihm vorgebrachten Gründe nicht als ausreichend erachten sollte.
11Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2013, zugestellt am 26. September 2013, mit, seine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs gelte gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 als nicht bestanden. Zur Begründung führte es an: Die Erkrankung seiner Tochter reiche als schwerwiegender Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 nicht aus, zumal auch seine Ehefrau in die Betreuung der Tochter eingebunden sei und er, der Kläger, somit nicht die einzig mögliche Betreuungsperson sei.
12Der Kläger hat dagegen am Montag, dem 28. Oktober 2013, Klage erhoben.
13Zur Begründung macht er geltend: Das Landesprüfungsamt habe ihn nicht hinreichend angehört. Es habe ihn trotz seiner mit Schreiben vom 17. September 2013 ausdrücklich geäußerten Bitte, ihm Gelegenheit zu weitergehender Stellungnahme zu geben, sofern es die von ihm vorgebrachten Gründe nicht als ausreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 erachten sollte, nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich ergänzend zu äußern. Eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme wäre umso erforderlicher gewesen, als die Bezirksregierung L1. im Rahmen des Verfahrens auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die von ihm vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 anerkannt habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Landesprüfungsamt denselben Sachverhalt anders bewerte.
14Er habe sich zum Zeitpunkt seines Rücktritts tatsächlich gar nicht im Prüfungsverfahren befunden. Nach § 39 Abs. 4 OVP 2003 werde das Prüfungsverfahren nur dann an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei, wenn die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb von drei Jahren nach der Unterbrechung erfolge. Diese Frist sei bei ihm verstrichen. Die Bezirksregierung L1. habe ihm zwar nur vom 23. August 2010 bis zum 9. August 2013, d. h. für weniger als drei Jahre, Elternzeit genehmigt und ihn gebeten, seinen Vorbereitungsdienst am 10. August 2013 wieder aufzunehmen. Das letztgenannte Datum sei aber in die Sommerferien gefallen. Zu dieser Zeit sei das Personal einschließlich des Seminarleiters in seinem Pflichturlaub gewesen. Er hätte seinen Dienst deshalb erst zu Schulbeginn am 4. September 2013, d. h. nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 39 Abs. 4 OVP 2003, wiederaufnehmen können.
15Dass er sich zum Zeitpunkt seines Rücktritts tatsächlich gar nicht im Prüfungsverfahren befunden habe, werde auch aus folgender Überlegung deutlich: Er sei zwar gemäß § 30 Satz 4 OVP 2003 am 30. Juni 2010 mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit in das Prüfungsverfahren eingetreten. Das Prüfungsamt habe das Thema aber mit Schreiben vom 25. August 2010 wieder aufgehoben. Hierdurch sei eine Beendigung, jedenfalls aber eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens eingetreten. Eine (neuerliche) Bekanntgabe des Beginns des Prüfungsverfahrens und des Prüfungszeitraumes (für die Hausarbeit, die schriftlichen Prüfungen und das Kolloquium), ohne die das Prüfungsverfahren nicht beginnen könne, sei durch das Landesprüfungsamt nicht erfolgt. Das Landesprüfungsamt habe den Prüfungszeitraum entgegen seiner mit Schreiben vom 25. August 2010 erfolgten Ankündigung nicht definiert.
16Unabhängig davon sei ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2012 (Az.: 19 E 1143/11) festgestellt, dass prüfungsrechtliche Rechtsfolge der Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens sei und eine Verpflichtung zur Beantragung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren nicht bestehe. Das Landesprüfungsamt habe ihn deshalb falsch beraten, als es ihm mit Schreiben vom 9. September 2013 mitgeteilt habe, dass er zur Beantragung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren verpflichtet sei. Er habe den Rücktritt vom Prüfungsverfahren nur im Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Hinweises beantragt.
17Schließlich seien die von ihm für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren vorgebrachten Gründe jedenfalls als schwerwiegend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 anzuerkennen. Die Bezirksregierung L1. habe dieselben Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 angesehen. Es spreche einiges dafür, dass das Landesprüfungsamt an diese Würdigung gebunden sei.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. September 2013 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt seines Rücktritts im Prüfungsverfahren befunden. Er sei mit der erstmaligen Mitteilung des Themas für die Hausarbeit gemäß § 30 Satz 4 OVP 2003 am 12. Januar 2010 in das Prüfungsverfahren eingetreten. Soweit das Landesprüfungsamt das Thema aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgehoben habe, sei hiermit keine Entlassung aus dem Prüfungsverfahren verbunden gewesen. Das Landesprüfungsamt habe mit der Aufhebung lediglich eine eine einzelne Prüfungsleistung betreffende Verfügung getroffen, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Es habe das von dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilte Thema aufgrund von dessen Elternzeit mit Schreiben vom 25. August 2010 aufgehoben und ihm zugleich gemäß § 39 Abs. 1 OVP 2003 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren für die Dauer der Elternzeit genehmigt. Es habe ihm entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 aufgegeben, die Hausarbeit unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit einem anderen Thema zu fertigen. Die Elternzeit des Klägers sei am 9. August 2013 abgelaufen. Er habe sich infolgedessen ab dem 10. August 2013 wieder im Vorbereitungsdienst und damit auch wieder im Prüfungsverfahren befunden.
23Der Kläger sei mit der auf seinen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vom Prüfungsverfahren zurückgetreten. Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst habe ihn gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 nicht davon entbunden, sich den Rücktritt vom Prüfungsverfahren genehmigen zu lassen. Die Vorschrift stelle sicher, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht zu einem sanktionslosen Rücktritt vom Prüfungsverfahren führe bzw. ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren nicht ohne schwerwiegenden Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 möglich sei. Das Verwaltungsgericht E. habe dies in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 (Az.: 15 K 3144/11) zutreffend dargelegt.
24Ein schwerwiegender Grund für den Rücktritt des Klägers vom Prüfungsverfahren liege nicht vor. Die von dem Kläger geltend gemachte Erkrankung seiner jüngeren Tochter sei für die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nicht ausreichend. Die beschriebenen Krankheitssymptome seien zwar gewiss belastend, stünden einer Fortsetzung des Prüfungsverfahrens aber nicht entgegen. Eine besondere Betreuung der Tochter sei nicht erforderlich. Sie besuche eine Kita-Ganztagsbetreuung. Ihre Schlafstörungen träten nicht so andauernd auf, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht zugemutet werden könne.
25Im Falle der Anerkennung eines „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 sei nicht stets vom Vorliegen eines „schwerwiegenden Grundes“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 auszugehen. Hierfür spreche bereits die unterschiedliche Wortwahl („wichtiger Grund“ in § 5 Abs. 2 OVP 2011 und „schwerwiegender Grund“ in § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003). § 5 OVP 2011 (Überschrift: „Einstellung“) stehe außerdem in dem die §§ 1-17 OVP umfassenden Ersten Teil der OVP „Vorbereitungsdienst“, in welchem die dienstrechtlichen Belange des Vorbereitungsdienstes geregelt würden. § 39 OVP 2003 („Rücktritt“) befinde sich demgegenüber in dem die §§ 27-43 OVP umfassenden Vierten Teil der OVP „Zweite Staatsprüfung“, der ausschließlich prüfungsrechtliche Regelungen enthalte.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. September 2013 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Landesprüfungsamtes, die Zweite Staatsprüfung des Klägers als nicht bestanden zu werten, ist § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003. Diese Vorschrift ist auf den Kläger, der den Vorbereitungsdienst am 6. September 2004 aufgenommen hatte, anwendbar (vgl. § 50 Abs. 1 OVP 2011).
30Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
31Die Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen der Prüfung ist formell rechtmäßig ergangen. Das Landesprüfungsamt hat den Kläger insbesondere nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Das Landesprüfungsamt ist diesem Anhörungserfordernis mit Schreiben vom 9. September 2013 nachgekommen. Es war nicht verpflichtet, dem Kläger auf seine mit Schreiben vom 17. September 2013 geäußerte Bitte Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Eine solche Verpflichtung ergab sich insbesondere nicht daraus, dass die Bezirksregierung L1. im Rahmen des Verfahrens auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die von dem Kläger vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 anerkannt hatte. Das Landesprüfungsamt hatte in seinem Schreiben vom 9. September 2013 deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung in der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht automatisch gleichzeitig ein genehmigungsfähiger Rücktritt vom Prüfungsverfahren liegt und dass die Genehmigung zum Rücktritt nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden kann. Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund ungeachtet der Entscheidung der Bezirksregierung L1. nicht damit rechnen, dass das Landesprüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren ohne weiteres anerkennen würde.
32Die Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen der Prüfung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
33Der Kläger ist zugleich mit der auf seinen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 2. September 2013 vom Prüfungsverfahren zurückgetreten, ohne dass ihm ein Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts zusteht.
34Der Kläger befand sich zu dem zuvor genannten Datum im Prüfungsverfahren. Er war mit der erstmaligen Mitteilung des Themas für die Hausarbeit gemäß § 30 Satz 4 OVP 2003 am 12. Januar 2010 in das Prüfungsverfahren eingetreten. Die Aufhebung dieses Themas durch das Landesprüfungsamt im April 2010 aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hatte nicht zu einer Entlassung des Klägers aus dem Prüfungsverfahren geführt. Der Beklagte hat dies mit der Klageerwiderung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Soweit das Landesprüfungsamt das von dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilte (zweite) Thema für die Hausarbeit mit Schreiben vom 25. August 2010 aufgrund der von der Bezirksregierung L1. genehmigten Elternzeit des Klägers aufgehoben hatte, war zwar eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens eingetreten. Denn das Landesprüfungsamt hatte, wie der Beklagte mit der Klageerwiderung klargestellt hat, dem Kläger zugleich für die Dauer der Elternzeit gemäß § 39 Abs. 1 OVP 2003 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren genehmigt. Dass die Genehmigung des Rücktritts für die Dauer der Elternzeit beschränkt war, kommt in dem Satz „Die Arbeit ist unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema neu anzufertigen“ in dem Schreiben des Landesprüfungsamtes vom 25. August 2010 zum Ausdruck. Da die Elternzeit des Klägers am 9. August 2013 abgelaufen war, hatte er sich ab dem 10. August 2013 wieder im Vorbereitungsdienst und infolgedessen auch wieder im Prüfungsverfahren befunden. Sein Einwand, er habe seinen Dienst am 10. August 2013 aufgrund der Sommerferien und der damit verbundenen urlaubsbedingten Abwesenheit etwa des Seminarleiters tatsächlich gar nicht antreten können, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach Beendigung der Elternzeit ist nicht davon abhängig, dass an dem für die Wiederaufnahme vorgesehenen Tag Unterricht oder Ausbildung stattfindet. Von einer Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes durch den Kläger zum 10. August 2013 war auch die Bezirksregierung L1. in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2011 ausgegangen. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung des Klägers, er sei zum Zeitpunkt seines Rücktritts tatsächlich gar nicht im Prüfungsverfahren gewesen, weil das Landesprüfungsamt nach seiner elternzeitbedingten Unterbrechung des Prüfungsverfahrens den (Neu-)Beginn des Prüfungsverfahrens und den Prüfungszeitraum (für die Hausarbeit, die schriftlichen Prüfungen und das Kolloquium) nicht bekannt gegeben habe. Einer solchen Bekanntgabe bedurfte es nicht. Der am 12. Januar 2010 in das Prüfungsverfahren eingetretene Kläger hatte sich vielmehr nach Ablauf seiner Elternzeit automatisch wieder im Prüfungsverfahren befunden. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Der Vorschrift des § 30 OVP 2003, die sich mit der Prüfungszeit und dem Eintritt des Prüflings in das Prüfungsverfahren befasst, lässt sich keine Regelung dahingehend entnehmen, dass die Bekanntgabe des Prüfungszeitraumes und einzelner Prüfungstermine konstitutiv für die Existenz eines Prüfungsverfahrens ist. Ihr lässt sich auch keine Regelung dahingehend entnehmen, dass ein unterbrochenes Prüfungsverfahren stets erst mit der erneuten Mitteilung des Themas für die Hausarbeit wieder auflebt.
35In der auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst liegt zugleich ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Das Verwaltungsgericht E. hat dazu in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 (Az.: 15 K 3144/11; Urteil nicht rechtskräftig; Berufungsverfahren beim OVG unter dem Aktenzeichen 19 A 444/13 anhängig) in Abweichung von dem Beschluss des OVG NRW vom 31. Oktober 2012 (Az.: 19 E 1143/11) ausgeführt:
36„Im Sinne des § 39 Abs. 1 bis Abs. 3 OVP 2003 tritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zurück, wer sich im Prüfungsverfahren befindet und dieses tatsächlich nicht fortsetzt, indem er noch ausstehende Prüfungsleistungen nicht erbringt. Nach der Regelungssystematik der OVP gilt dies auch für den Lehramtsanwärter, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, während er sich im Verfahren zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung befindet. Denn nach den dortigen Prüfungsbestimmungen bedeutet eine antragsgemäß erfolgende Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, um die nach Prüfungsbeginn nachgesucht wird, stets notwendig einen Abbruch des laufenden Prüfungsverfahrens, weil die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt innerhalb des Vorbereitungsdienstes abzulegen ist. Dies gilt nach § 30 S. 1 OVP 2003 sowohl für den ersten Prüfungsversuch wie auch gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 für die Wiederholungsprüfung (...).
37Nach Auffassung der Kammer wird allein dieses Verständnis der in § 39 OVP normierten Rücktrittsregelungen unter Berücksichtigung des normativ ausgestalteten Zwecks der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen dem das Recht der berufseröffnenden Prüfungen allgemein beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge (Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 GG) gerecht.
38Das durch den Eintritt in das Prüfungsverfahren begründete Prüfungsrechtsverhältnis verpflichtet danach den Prüfling regelmäßig, das Prüfungsverfahren ohne Unterbrechung fortzuführen, bis der Erfolg oder der endgültige Misserfolg der Prüfung feststeht. Prüfungsrechtlich sanktionslos bleibt deshalb die Nichtfortführung des Prüfungsverfahrens nur dann, wenn und soweit die einschlägigen Prüfungsbestimmungen oder aber allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze dies vorsehen und in der Person des Prüflings die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
39Vgl. Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 171.
40Dies gilt erst Recht, wenn der Prüfungszeitpunkt durch die anzuwendenden Prüfungsbestimmungen vorgegeben und deshalb dessen Wahl nicht in das Belieben des Prüflings gestellt ist. Namentlich dann zählt nämlich zu den integralen und durch das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge abgesicherten Bestandteilen der Berufsabschlussprüfung, dass der Prüfling die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse innerhalb der normativ vorgegebenen nach einem Prüfungsversagen gegebenenfalls verlängerten Vorbereitungszeit auf die Prüfung erworben hat. Einem Prüfling in diesem Fall sanktionslos einen Ausstieg aus der Prüfung und damit eine Verschiebung des Prüfungszeitpunktes ohne prüfungsrechtlich tragfähigen Grund hierfür zu erlauben, würde eine der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Artikel 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung aller Prüflinge ohne rechtfertigenden Grund bedeuten.
41Diese vorbezeichneten prüfungsrechtlichen Grundsätze finden ihren Niederschlag auch und gerade in der Regelungssystematik der OVP 2003.
42Nach den Bestimmungen der OVP 2003 hat der Prüfling nicht das Recht, den Zeitpunkt seiner Zweiten Staatsprüfung selbst frei zu bestimmen; dies gilt sowohl für den Erstversuch wie auch für die Wiederholungsprüfung. Während die Hausarbeit als Prüfungsleistung gemäß § 30 S. 2 OVP 2003 in der Regel im dritten Ausbildungshalbjahr erstellt wird und ein(e) vom Landesprüfungsamt bestimmte(r) Seminarausbilder(in) auch bei der Wiederholungsprüfung das Thema der Hausarbeit festlegt, wenn der Prüfling dem Landesprüfungsamt ein solches Thema ohne Angabe von Gründen nicht bis zum Ablauf des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt hat (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1, 2 und 4 OVP 2003), trifft das Studienseminar nach § 34 Abs. 3 S. 2 OVP 2003 ersatzweise die gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 (gegebenenfalls i. V. m. § 41 Abs. 2 OVP 2003) dem Prüfling obliegenden Entscheidungen über den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen, wenn diese Entscheidungen durch den Prüfling nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des (ggfs. nach einem nicht bestandenen Erstversuch der Prüfung verlängerten) Vorbereitungsdienstes getroffen worden sind; dabei hat die Themen für diese beiden Prüfungsteile wiederum ein(e) vom Landesprüfungsamt bestimmte(r) Seminarausbilder(in) festzulegen (§ 34 Abs. 4 S. 2 OVP 2003), wenn der Prüfling das Thema entgegen der Regelung in § 34 Abs. 4 S. 1 OVP 2003 ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht benennt.
43Entsprechend der hieraus folgenden Konzeption der OVP 2003, nämlich nach einer Ausbildung, die zeitgebunden ist, in der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß den §§ 18 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen in der hier noch anzuwendenden zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geänderten Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) den Nachweis zu führen, dass die berufspraktische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert ausgeübt werden kann, erlaubt auch die OVP 2003 einem Lehramtsanwärter den Ausstieg aus dem laufenden Prüfungsverfahren ohne prüfungsrechtliche Sanktion nur, wenn er entweder eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, dies aber genügend entschuldigt (vgl. § 38 OVP 2003), oder aber gemäß § 39 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 OVP 2003 aus schwerwiegenden Gründen von dem Prüfungsverfahren zurücktritt und deshalb dieser Rücktritt antragsgemäß durch das Landesprüfungsamt zu genehmigen ist. Eine sanktionslose Unterbrechung des Prüfungsverfahrens als Folge einer von dem Prüfling selbst beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst kennt die OVP 2003 indessen nicht. Aus eben diesem Grund stellt auch § 39 Abs. 2 S. 2 OVP 2003 (auch nur) klar, dass das Nichtbestehen einer Prüfung als nach § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 angeordnete Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritt nicht dadurch abgewendet werden kann, dass mit dem Prüfungsrücktritt gleichzeitig die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt wird.
44A. A. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O.
45Da die wunschgemäße Entlassung aus dem Vorbereitungsdienstes während der Dauer des Prüfungsverfahrens stets notwendig einen Prüfungsrücktritt bedeutet, kommt der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP schon keine rechtskonstitutive Bedeutung zu. Sie verdeutlicht vielmehr lediglich entsprechend der Regelungssystematik der OVP, dass die Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritts auch dann eintritt, wenn mit dem Prüfungsrückritt zugleich die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt wird, mithin, dass diese Rechtsfolge durch eine selbstgewählte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht umgangen werden kann. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein Prüfungsrücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern nur um die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nachgesucht wird. Dieser dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden Rechtsauffassung vermag die Klägerin auch das von ihr zitierte (und im Rechtsmittelverfahren aufgehobene) Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2008 (1 K 155/06),
46www.nrwe.de und juris Rdnr. 67,
47nicht mit Erfolg entgegenzuhalten. Dass nach den dort in den Entscheidungsgründen angestellten Überlegungen zum Zusammenspiel zwischen dem Verfahren zur Abnahme der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt und der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst "... sowohl Entlassungsverfahren als Prüfungsverfahren zeitlich parallel verlaufen können ...", wenn denn "... das Prüfungsverfahren bis zum Wirksamwerden der Entlassung weiterläuft ...", mag in der Sache richtig sein, trifft indes den hier rechtlich zu würdigenden Sachverhalt nicht, weil der Prüfungsrücktritt der Klägerin mit der Wirksamkeit der von ihr beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zeitlich zusammenfällt.
48Der Anwendung der Sanktionsregelung des § 39 Abs. 2 satz 1 OVP lässt sich hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin mit ihrem Entlassungsgesuch nicht zugleich beim Landesprüfungsamt gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 den "Rücktritt vom Prüfungsverfahren" beantragt hat.
49So aber OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O.
50Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP steht es dem Prüfling mit Blick auf den Charakter der dortigen Regelung als "Kann-Bestimmung" zwar frei, ob er sich gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit einem Rücktrittsantrag an das Landesprüfungsamt wendet. Mit einem entsprechenden Gesuch hat er indes entgegen dem für sich genommen insoweit möglicherweise missverständlich formulierten Wortlaut des § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 in der Sache nicht den "Rücktritt" von der Prüfung zu beantragen, sondern die Genehmigung des Rücktritts im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003. Macht der Prüfling mithin von dem ihm durch § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 eingeräumten Wahlrecht in der Weise Gebrauch, dass er wie hier die Klägerin bei Stellung des Gesuchs um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst darauf verzichtet, beim Landesprüfungsamt die Genehmigung des Prüfungsrücktritts zu beantragen, handelt es sich (erst recht) im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP um einen Rücktritt "ohne Genehmigung" des Landesprüfungsamtes.
51Die der Entscheidung über das Klagebegehren durch die Kammer zu Grunde gelegte Rechtsauffassung steht auch mit der Regelungssystematik der OVP 2003 im Übrigen in Einklang.
52A. A. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O.
53Namentlich gilt dies für die in § 39 Abs. 3 S. 2 OVP 2003 getroffene Regelung, nach der die Bestimmung eines Termins gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 durch das Landesprüfungsamt zur Fortsetzung eines durch einen genehmigten Prüfungsrücktritt unterbrochenen Prüfungsverfahrens entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder beurlaubt wird. Denn es steht dem mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetretenen Prüfling offen, im Fall seiner selbst gewählten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder seiner Beurlaubung, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, zu dem er in den Vorbereitungsdienst wieder eintreten oder seinen Urlaub beenden will. Dabei bleibt die Wahl des Zeitpunktes prüfungsrechtlich zwar nicht gänzlich folgenlos. Nach § 39 Abs. 4 OVP 2003 wird nämlich nur bei einer Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Diese Vorschrift, die nach ihrem durch die oben benannten prüfungsrechtlichen Grundsätze vorbestimmten Verständnis ebenso wie § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 ausdrücklich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen durch das Landesprüfungsamt genehmigten und damit prüfungsrechtlich sanktionslos gebliebenen Prüfungsrücktritt voraussetzt, bestimmt damit, dass bei einer Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist der Prüfungsversuch im Ganzen zu wiederholen ist, und zwar ohne "Anrechnung" vor dem genehmigten Prüfungsrücktritt etwa bereits erfolgreich erbrachter Prüfungsteilleistungen.“
54Das Gericht folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts E. . Der Kläger hat die Ausführungen nicht entkräften können.
55Das Landesprüfungsamt hat den Rücktritt des Klägers vom Prüfungsverfahren zu Recht nicht genehmigt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 kann der Prüfling nur aus schwerwiegenden Gründen von der Prüfung zurücktreten. Einen solchen Rücktrittsgrund hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm mit Schreiben vom 17. September 2013 angeführte Erkrankung seiner jüngeren Tochter ist für die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nicht ausreichend. Die Tochter hat zwar zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers vom Prüfungsverfahren ausweislich des Schreibens des Krankenhauses Q. am Rhein vom 18. Juni 2013 an Schlafstörungen gelitten. Dem Schreiben des Krankenhauses lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Schlafstörungen so andauernd aufgetreten sind, dass sie einen über das übliche Maß wesentlich hinausgehenden Betreuungsaufwand gerade durch den Kläger erfordert hätten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Tochter sich tagsüber in einer Kita-Ganztagsbetreuung befunden hat. Eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge der Erkrankung seiner Tochter hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ihm konnte deshalb zugemutet werden, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Sein Einwand, das Prüfungsamt habe einen schwerwiegenden Grund für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren anerkennen müssen, weil die Bezirksregierung L1. im Rahmen des § 5 Abs. 2 OVP 2011 einenwichtigen Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bejaht habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Einwand ist nicht berechtigt. Der Beklagte hat dies mit der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus den divergierenden Entscheidungen des OVG NRW vom 31. Oktober 2012 (Az.: 19 E 1143/11) einerseits und des VG E. vom 25. Januar 2013 (Az.: 15 K 3144/11) andererseits zu § 39 OVP 2003.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.