Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Mai 2015 - 19 A 444/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 27. August 1974 geborene Klägerin ist Mutter zweier Töchter, der am 25. Mai 1996 geborenen T. N. und der am 12. März 2010 geborenen B. .
3Sie nahm zum 1. Februar 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst als Studienreferendarin für das Lehramt an Berufskollegs auf. Am 28. Februar 2006 teilte sie dem Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) das Thema ihrer Hausarbeit mit. Nach insgesamt nicht ausreichenden Prüfungsleistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen teilte das Landesprüfungsamt ihr mit Bescheid vom 2. November 2006 das Nichtbestehen ihrer Zweiten Staatsprüfung (im Erstversuch) mit und wies darauf hin, dass sie die Prüfung einmal wiederholen könne; der ohne Unterbrechung fortzusetzende Vorbereitungsdienst werde um 12 Monate, beginnend mit dem Ablauf des 31. Januar 2007, verlängert. Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gelte sie gemäß § 41 Abs. 2 OVP als in die Prüfung eingetreten.
4Mit bei der Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) am 16. Januar 2007 eingegangenem Antrag vom 10. Januar 2007 bat die Klägerin erstmals um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 31. Januar 2007. Sie gab zur Begründung an, ihre Tochter bei der Bewältigung von Schulschwierigkeiten unterstützen zu wollen, und bat mitzuteilen, ob aufgrund der von ihr angegebenen Gründe für ihre Entlassung eine Wiedereinstellung gemäß § 5 OVP erfolgen könne. Die Bezirksregierung entließ die Klägerin antragsgemäß. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 wies das Landesprüfungsamt die Klägerin unter anderem darauf hin, dass sie bei einer Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst erneut in das Prüfungsverfahren eintrete.
5Von Februar 2007 bis Juni 2008 war die Klägerin am H. -C. -Berufskolleg in E. als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Sie unterrichtete im Umfang von zunächst 20, dann 25,5 (Unterrichts-)Wochenstunden.
6Mit Schreiben vom 1. April 2008 suchte die Klägerin bei der Bezirksregierung um die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zum 25. August 2008 nach, nahm diesen Antrag aber - wohl telefonisch - zurück. Statt dessen nahm sie ausweislich ihrer Angabe im nachfolgenden Einstellungsantrag von August 2008 bis Februar 2009 an einer Qualifizierungsmaßnahme zur "Personalreferentin mit SAP" in Vollzeitunterricht teil.
7Unter dem 30. März 2009 stellte sie einen weiteren Antrag auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst, nunmehr zum 2. September 2009. Sie wurde wiederum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin für das Lehramt an Berufskollegs ernannt. Die Klägerin nahm ihren Vorbereitungsdienst zum 2. September 2009 wieder auf. Zu diesem Zeitpunkt war sie wiederum schwanger. Vom 4. Februar 2010 an befand sie sich in Mutterschutz, anschließend bis zum 27. August 2010 in Elternzeit.
8Zum 30. August 2010 trat die Klägerin den Vorbereitungsdienst erneut an. Unter dem 7. September 2010 beantragte sie mit Blick auf die von ihr in Anspruch genommene Mutterschutzfrist die Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um drei Monate. Dem Gesuch entsprach die Bezirksregierung mit Bescheid vom 17. September 2010 und bestimmte nunmehr den 15. März 2011 als Ende des Vorbereitungsdienstes.
9Am 26. Oktober 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Elternzeit. Antragsgemäß beurlaubte sie die Bezirksregierung mit Bescheid vom 3. November 2011 vom 1. November 2011 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs ihres Kindes, mithin bis zum 11. März 2013.
10Ausweislich eines zwischen ihr und dem beklagten Land geschlossenen Vertrages vom 17./25. Januar 2011 wurde die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 6. September 2011 als Lehrkraft zur Vertretung einer in Elternzeit getretenen Lehrkraft mit 15 Unterrichtsstunden je Woche an der F. L. Gesamtschule in E. eingestellt. Nachdem die Klägerin am 1. Februar 2011 ihren Dienst an der F. L. Gesamtschule zunächst angetreten hatte, schlossen das Land und sie auf ihre Bitte am 22. Februar 2011 einen Auflösungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2011 wieder beendet wurde.
11Mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 17. März 2011 bat die Klägerin um Aufhebung der Elternzeit sowie um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. März 2011. Sie gab zur Begründung an, ihr sei es aus wirtschaftlichen Gründen leider nicht möglich, die unbesoldete Elternzeit aufrecht zu erhalten. Mit Verfügung vom 22. März 2011 entließ die Bezirksregierung die Klägerin antragsgemäß zum 30. März 2011 erneut aus dem Beamtenverhältnis.
12Mit Schreiben vom 7. April 2011 wies das Landesprüfungsamt die Klägerin darauf hin, dass sie sich aus dem Vorbereitungsdienst habe entlassen lassen, ohne mit Blick auf das laufende Prüfungsverfahren den Rücktritt von der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung beantragt zu haben, der nur aus schwerwiegenden Gründen genehmigt werden könne. Trage sie solche schwerwiegenden Gründe nicht vor, müsse die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Aufforderung folgend, ihre Beweggründe für das Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und den Prüfungsabbruch anzugeben, teilte die Klägerin unter dem 14. April 2011 mit, ca. vier Wochen vor der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst habe sie sich telefonisch bei der Bezirksregierung erkundigt, "was zu tun sei bzw. wer im Falle einer Entlassung meinerseits zu informieren sei". Sie habe zur Auskunft erhalten, das Studienseminar und die Bezirksregierung seien zu informieren. Das Landesprüfungsamt sei nicht genannt worden. Zur Zeit lebten sie und ihr Lebensgefährte in Trennung, was für sie und ihre Kinder einen Wohnungswechsel erforderlich mache. Die bedingt hierdurch höheren Lebenshaltungskosten ließen sich mit dem Referendargehalt nicht decken. Deshalb könne sie sich derzeit nicht sorglos auf die Prüfung einlassen und sehe sich mental nicht gefestigt genug, um die Prüfung in Kürze anzutreten. Wenn bei ihr und den Kindern Ruhe und Stabilität eingekehrt sei, würde sie gern den letzten Prüfungsabschnitt erneut angehen.
13Mit am 20. April 2011 zur Post gegebenem Bescheid vom 19. April 2011 erklärte das Landesprüfungsamt die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Gründe für den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung seien nicht schwerwiegend im Sinne der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Damit gelte dieser Prüfungsversuch als nicht bestanden. Angesichts des im Jahr 2006 nicht bestandenen ersten Prüfungsversuchs stehe ihr kein weiterer Prüfungsversuch zu.
14Nachdem die Klägerin sich am 12. Mai 2011 anwaltlich hatte beraten lassen, erklärten ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 vorsorglich die Anfechtung einer etwaigen, "in Realität nicht erfolgten" Rücktrittserklärung.
15Die Klägerin hat am 20. Mai 2011 Klage erhoben.
16Sie hat die Auffassung vertreten, der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 19. April 2011 sei rechtswidrig. Es könne dahinstehen, ob sie sich während des fortdauernden Erziehungsurlaubs überhaupt im Prüfungsverfahren befunden habe. Mit dem Gesuch auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst habe sie einen Prüfungsrücktritt weder beantragen wollen noch tatsächlich beantragt. Dazu bedürfe es einer Erklärung, die nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sei und die schriftlich dem Landesprüfungsamt und nicht der Bezirksregierung gegenüber hätte erklärt werden müssen. Jedenfalls habe sie eine etwaige Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 17. Mai 2011 angefochten.
17Mit dem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst werde nicht zugleich der Prüfungsrücktritt erklärt. Davon gehe auch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) aus. Dies folge etwa aus der Bestimmung, wonach die Prüfung bei einem nicht genehmigten Rücktritt auch dann als nicht bestanden gelte, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt werde, und mit Blick darauf, dass in der neugefassten OVP für den Fall der Genehmigung eines Prüfungsrücktritts geregelt sei, dass die Festlegung von Prüfungsterminen entfalle, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde.
18Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
19den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 19. April 2011 aufzuheben,
20hilfsweise,
21das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 19. April 2011 zu verpflichten, ihren Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Berufskollegs durch das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu genehmigen.
22Das beklagte Land hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Es hat die Auffassung vertreten, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig. Den maßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen sei zu entnehmen, dass ein Prüfling, der aus dem Vorbereitungsdienst ausscheide, damit zugleich vom Prüfungsverfahren zurücktrete. Konkludent mit ihrem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst - spätestens bei verständiger Würdigung ihrer Stellungnahme vom 14. April 2011 - habe die Klägerin die Genehmigung des Prüfungsrücktritts beantragt, ohne allerdings Rücktrittsgründe darzutun, die als schwerwiegend im Sinne der Rücktrittsregelung anzusehen seien.
25Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, das Klagebegehren biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Klägerin ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes, die auch nicht zu erteilen sei, von der Zweiten Staatsprüfung zurückgetreten sei, so dass die angefochtene Prüfungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ihr mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 ‑ 19 E 1143/11 - Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Begründung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich lediglich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen, was prüfungsrechtlich sanktionslos bleibe. Auf die Gründe der vorbezeichneten Entscheidungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
26Mit Urteil vom 25. Januar 2013, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat am 7. Februar 2013 Berufung gegen das Urteil eingelegt.
27Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht schließe zu Unrecht aus der von ihm angenommenen Regelungssystematik der OVP auf den Erklärungsinhalt des Antrags vom 17. März 2011, statt ihre Erklärung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen, die im angegriffenen Urteil nicht einmal erwähnt würden. Der Wortlaut der Erklärung, ihre Form, ihr Adressat und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, sprächen dagegen, die Erklärung als Rücktrittserklärung auszulegen. Die Annahme, aus der Regelungsstruktur folge, dass eine wunschgemäße Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stets notwendig einen Prüfungsrücktritt bedeute, sei unter rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht nachvollziehbar. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr - der Klägerin - eine Erklärung unterzuschieben, die sie nicht abgegeben habe. Zudem sei eine derartige Regelungsstruktur der OVP auch nicht zu entnehmen. Aus § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP folge vielmehr, dass der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einerseits und der Rücktritt von der Prüfung andererseits zwei rechtlich selbständige Handlungen seien.
28Die Kammer berufe sich ferner zu Unrecht auf eine Pflicht des Prüflings, das Prüfungsverfahren ohne Unterbrechung fortzuführen. Dabei übersehe sie, dass infolge des ihr, der Klägerin, bis zum 11. März 2013 gewährten Erziehungsurlaubs das Prüfungsverfahren unterbrochen gewesen sei; es stelle sich die Frage, ob angesichts dessen überhaupt ein Prüfungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden habe. Überdies kenne die OVP einen solchen Grundsatz nicht. § 39 Abs. 3 Satz 2 OVP erwähne ausdrücklich die Möglichkeit eines Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst trotz Eintritts in die Prüfung.
29Die Klägerin beantragt,
30das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
31Das beklagte Land beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Es macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stets auch zu einem Rücktritt vom Prüfungsverfahren führe. Die im Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2012 ‑ 19 E 1143/11 - dargelegten Bedenken hielten einer Überprüfung nicht stand. Der Senat unterliege dem - durch die misslungene Formulierung des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 nahegelegten - Missverständnis, dass der Prüfling den Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu beantragen habe. Tatsächlich habe er die Genehmigung des Prüfungsrücktritts zu beantragen. Die Feststellung des Senats, das Stellen eines Antrags stehe im Belieben des Prüflings, sei selbstverständlich zutreffend, allerdings ohne Aussagekraft bezüglich der hier relevanten Frage, ob das Nicht-Stellen eines Antrags Konsequenzen nach sich ziehe.
34Die Auslegung, wonach § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 erkennen lasse, dass der Prüfling nach seiner Wahl beide Anträge stellen könne oder nur einen von ihnen, sei mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar. Durch die einleitende Formulierung in § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 "Dies gilt auch" werde auf Tatbestand und Rechtsfolge des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 verwiesen. Der Verordnungsgeber habe damit sicherstellen wollen, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht zu einem sanktionslosen Rücktritt vom Prüfungsverfahren führe.
35Dieses Verständnis sei auch zur Sicherstellung im Wesentlichen gleichwertiger Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge geboten. Die Auslegung des Senats verletze den Grundsatz der Chancengleichheit und perpetuiere die soziale Selektivität in der Endphase der Ausbildung. Denn sie stelle Prüflinge besser, die es sich von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen her leisten könnten, ihren Vorbereitungsdienst zu unterbrechen und sich außerhalb des Vorbereitungsdienstes weiter zu qualifizieren.
36Die Auslegung sei auch in systematischer Hinsicht unzutreffend. Für einen Prüfling, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lasse, wäre es unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt vorteilhaft, die Genehmigung des Rücktritts zu beantragen. Denn wenn das Prüfungsamt seinem Antrag entspreche, hätte er keinen Vorteil gegenüber einem Prüfling, der in vergleichbarer Situation keinen Antrag gestellt habe, liefe aber gleichzeitig Gefahr, dass sein Antrag abgelehnt werde und die Feststellung erfolge, dass die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 als nicht bestanden gelte. Der Verordnungsgeber habe aber mit § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 keine Regelung schaffen wollen, deren Inanspruchnahme von jedem verständigen Prüfling abgelehnt würde.
37§ 39 Abs. 4 OVP 2003, wonach das Prüfungsverfahren bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten Jahre an der Stelle wiederaufgenommen werde, an der es unterbrochen worden sei, könne nicht entnommen werden, dass das Prüfungsverfahren eines aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Prüflings stets unterbrochen sein solle. Eine solche Auslegung lasse unberücksichtigt, dass § 39 OVP 2003 die amtliche Überschrift "Rücktritt" trage. Es sei daher davon auszugehen, dass alle Regelungen in § 39 OVP 2003 den Fall eines Rücktritts vom Prüfungsverfahren beträfen. Auch aus § 39 Abs. 3 Satz 2 OVP 2003 sei kein Gegenargument zu gewinnen. Die Vorschrift knüpfe ersichtlich an § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 an, weil sie eine in Satz 1 enthaltene Rechtsfolge wieder abbedinge. § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 setze jedoch die Genehmigung des Rücktritts voraus.
38Der Hinweis des Senats auf § 5 OVP 2003 ziehe aus den unterschiedlichen Rechtskreisen in § 5 OVP 2003 einerseits und § 39 OVP 2003 andererseits keine hinreichenden Schlussfolgerungen. Die Vorschriften des Ersten Teils "Vorbereitungsdienst", in dem sich § 5 OVP 2003 finde, regelten die Rechte und Pflichten der Lehramtsanwärter im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn. § 39 OVP 2003 "Rücktritt" finde sich im Vierten Teil "Zweite Staatsprüfung" und damit im Regelungsgefüge des Prüfungsrechts. § 5 OVP 2003 behalte auch bei der vom beklagten Land vertretenen Auslegung seinen Anwendungsbereich, da bis zum Eintritt in das Prüfungsverfahren jeder Prüfling die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes seine spätere Wiedereinstellung beantragen könne, ohne dass der Anwendungsbereich des § 39 OVP 2003 betroffen wäre.
39Dass seitens der Bezirksregierung mit der Klägerin ein Telefongespräch des von ihr behaupteten Inhalts geführt worden sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dergleichen stehe im Widerspruch zur ständigen Beratungspraxis bei Anfragen von Lehramtsanwärtern, die einen Ausstieg aus dem Vorbereitungsdienst erwägten. Die Mitarbeiter des Dezernats 47.2 wiesen bei entsprechenden Anfragen regelmäßig auf die Erfordernisse der §§ 5, 36 OVP 2011 bzw. §§ 5, 39 OVP 2004 hin. Es sei nicht ersichtlich, warum das bei der Klägerin anders gewesen sein sollte. Im Rahmen solcher Telefonate werde den Anrufern überdies stets dringend geraten, den Anspruch auf ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Seminarleitung wahrzunehmen.
40Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu Recht abgewiesen.
43A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) vom 19. April 2011 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Berufskollegs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44Für die rechtliche Würdigung des Streitfalls ist gemäß § 50 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der Fassung vom 10. April 2011 (GV NRW S. 218 - OVP 2011 -) weiterhin die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV NRW S. 699), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW S. 593) ‑ OVP 2003 ‑, maßgeblich, da die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst schon zum 1. Februar 2005 begonnen hat.
45I. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere hat das beklagte Land dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügt. Das Prüfungsamt hat der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Nichtbestehensentscheidung gegeben.
46II. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
47Nach §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 OVP 2003 ist die Zweite Staatsprüfung ohne die Möglichkeit ihrer weiteren Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfung nach einem erstmaligen Prüfungsversagen im Wiederholungsversuch als nicht bestanden gilt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat ausweislich der Bescheinigung vom 2. November 2006 die Zweite Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden. Das Landesprüfungsamt hat auch zu Recht angenommen, dass ihre Wiederholungsprüfung wegen eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritts als nicht bestanden gilt, so dass sie ihre Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
48Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 gilt die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Eintritt der Nichtbestehensfiktion sind gegeben. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag vom 17. März 2011 auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. März 2011 von dem Wiederholungsversuch ihrer Zweiten Staatsprüfung zurückgetreten (dazu 1.), ohne dass ihr ein Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts zusteht (2.).
491. Indem die Klägerin als bereits in die Prüfung eingetretene Lehramtsanwärterin ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt hat, ist sie gleichzeitig von der Prüfung zurückgetreten. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der OVP 2003 über die Zweite Staatsprüfung (Vierter Abschnitt) vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Chancengleichheit. An der im Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 19 E 1143/11 - geäußerten abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest.
50Wie nunmehr hier VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2015 - 10 K 6677/13 - sowie indirekt VG Arnsberg, Urteil vom 19. Februar 2010 - 9 K 1024/09 -, S. 25 UA.
51a) Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. März 2011 befand sich die Klägerin im Prüfungsverfahren, das für sie nach § 30 Satz 4 OVP 2003 mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit im ersten Prüfungsversuch begonnen hatte und nach dem Misslingen dieser Prüfung im Rahmen des zur Ablegung der Wiederholungsprüfung verlängerten Vorbereitungsdienstes gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 fortdauerte. Daran führt nicht vorbei, dass die Bezirksregierung sie mit Bescheid vom 3. November 2011 antragsgemäß vom 1. November 2011 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs ihrer Tochter B. , mithin bis zum 11. März 2013, zur Wahrnehmung von Elternzeit beurlaubt hatte. Allerdings führte der Antritt von Elternzeit gemäß Nr. 3 des seinerzeit geltenden Runderlasses des Kultusministeriums vom 22. Juli 1987 (GABl. NW. S. 496) nach Eintritt in das Verfahren der Zweiten Staatsprüfung zum Ruhen des Verfahrens. Es kann anlässlich des Streitfalls auf sich beruhen, ob diese Regelung durch Erlass Abweichungen von den verordnungsrechtlichen Vorgaben der OVP 2003 ermöglicht. Denn jedenfalls ist die Bewilligung von Elternzeit mit der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gegenstandslos geworden. Mit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Entlassung begehrte, befand sie sich demnach nicht mehr in Elternzeit, was ausreicht.
52b) Von diesem Prüfungsverfahren ist sie zurückgetreten. Im Sinne des § 39 Abs. 1 bis Abs. 3 OVP 2003 tritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zurück, wer sich im Prüfungsverfahren befindet und erklärt, dieses nicht fortsetzen zu wollen.
53aa) Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, um die ein bereits in das Prüfungsverfahren eingetretener Lehramtsanwärter nachsucht, bedeutet stets notwendig einen Abbruch des laufenden Prüfungsverfahrens und der entsprechende Antrag - unbeschadet des Umstands, dass die Erklärung gegenüber der Bezirksregierung abgelegt werden mag und über diese dem Prüfungsamt übermittelt wird - damit einen Rücktritt von der Prüfung, weil die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nur im Vorbereitungsdienst abgelegt werden kann, an diesen also gekoppelt ist; eine Externenprüfung ist ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen in der bis zum August 2011 noch anzuwendenden, zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geänderten Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) - LABG 2002 - sowie § 30 Satz 1 OVP 2003 findet die Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes statt; dies gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 auch für die Wiederholungsprüfung. Die Kopplung von Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt verdeutlichen darüber hinaus §§ 18 Abs. 2 Sätze 2, 3 LABG 2002, 6 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003, wonach das Beamtenverhältnis, in das Lehramtsanwärter mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst berufen werden, zu dem Zeitpunkt endet, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist, sowie auch § 27 OVP 2003, wonach durch die Zweite Staatsprüfung festgestellt wird, ob und mit welchem Erfolg die Kandidaten die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP 2003 erreicht haben.
54bb) § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 stellt nicht in Frage, sondern bestätigt, dass im Entlassungsgesuch eines bereits in die Prüfung eingetretenen Lehramtsanwärters ein Rücktritt von der Prüfung liegt. Nach dieser Vorschrift greift bei Prüfungsrücktritt ohne Genehmigung die Nichtbestehensfiktion auch ein, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird. Damit ist klargestellt, dass ein Lehramtsanwärter die Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritts auch durch eine selbstgewählte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht umgehen kann.
55In diesem Zusammenhang ist zunächst dem Missverständnis entgegenzutreten, aus § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 OVP 2003 ergebe sich, dass der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen habe. Ein solcher Rücktritt - hier vor anstehenden Prüfungen - steht dem angekündigten Nichterscheinen zur Prüfung gleich und steht ebenso wie dieses im Belieben eines Prüflings, ohne an Voraussetzungen gebunden zu sein, mithin auch nicht an einen Antrag oder gar dessen Stattgabe. Entgegen dem unglücklich formulierten Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 ist es daher nicht notwendig, den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen; will ein Prüfling jedoch die Nichtbestehensfiktion des § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 abwenden, muss er die Genehmigung des Rücktritts im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 beantragen. Einem solchen Antrag ist (nur) bei Vorliegen schwerwiegender Gründe für den Rücktritt zu entsprechen. Der Verordnungsgeber hat mit der OVP 2011 den insoweit misslungenen Wortlaut der entsprechenden Vorschrift denn auch neu gefasst: Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 OVP 2011 kann der Prüfling nach Eintritt in die Prüfung aus schwerwiegenden Gründendie Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beantragen (Hervorhebung nur hier).
56Indem § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 voraussetzt, dass ein Prüfling neben dem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst den Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung stellt, verdeutlicht die Norm, dass allein der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst das Eingreifen der Nichtbestehensfiktion nicht abwenden kann. Zwar trifft die Vorschrift vordergründig lediglich eine Regelung für den Fall, dass ein Lehramtsanwärter gleichzeitig einen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung und auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stellt. Es führte jedoch auf einen Wertungswiderspruch, wollte man das Prüfungsverfahren für - prüfungsrechtlich sanktionsfrei ‑ unterbrochen halten, wenn ein Lehramtsanwärter nur die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt, während für denjenigen Lehramtsanwärter, der daneben noch erfolglos um die Genehmigung des Prüfungsrücktritts nachsucht, gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 die Nichtbestehensfiktion eintritt. Überdies wäre die Bestimmung dann ohne praktischen Anwendungsbereich. Denn führte bereits der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zur Unterbrechung des Prüfungsverfahrens, wäre es für einen Lehramtsanwärter, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, weder erforderlich noch auch nur sinnvoll, zusätzlich die Genehmigung des Rücktritts zu beantragen. Vielmehr ginge ein Prüfungskandidat mit dem Genehmigungsgesuch neben einem Entlassungsantrag ein ganz unnötiges Risiko ein: Entspräche das Prüfungsamt seinem Antrag, hätte er keinen Vorteil gegenüber einem Prüfling, der ausschließlich die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt; gleichzeitig liefe er Gefahr, dass sein Antrag abgelehnt würde mit der Folge, dass die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 als nicht bestanden gilt.
57cc) Dieses Verständnis der in § 39 OVP normierten Rücktrittsregelungen entspricht ferner dem das Recht der berufseröffnenden Prüfungen allgemein beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend näher ausgeführt, dass es sich bei dem mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nach der Konzeption der OVP 2003 um eine zeitgebundene Ausbildung handelt, bei der der Prüfungszeitpunkt nicht in das Belieben des Prüflings gestellt ist; für die Einzelheiten verweist der Senat auf das erstinstanzliche Urteil und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Unter diesen Voraussetzungen gehört es zu den integralen und durch das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge abgesicherten Bestandteilen der Berufsabschlussprüfung, dass der Prüfling in der Prüfung nachweist, die erforderlichen Kenntnisse innerhalb der normativ vorgegebenen - nach einem Prüfungsversagen gegebenenfalls verlängerten - Vorbereitungszeit erworben zu haben. Demgemäß gestatten die Vorschriften des die Zweite Staatsprüfung betreffenden Vierten Abschnitts der OVP 2003 einem Lehramtsanwärter den Ausstieg aus dem laufenden Prüfungsverfahren ohne prüfungsrechtliche Sanktion nur, wenn er entweder eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, dies aber genügend entschuldigt (§ 38 OVP 2003), oder aber gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 OVP 2003 aus schwerwiegenden Gründen von dem Prüfungsverfahren zurücktritt, das Prüfungsamt dies aber genehmigt. Einem Prüfling statt dessen durch einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sanktionslos einen Ausstieg aus der Prüfung und damit eine Verschiebung des Prüfungszeitpunkts ohne prüfungsrechtlich tragfähigen Grund hierfür zu erlauben, bedeutete eine der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden Grund. Die Möglichkeit, sich - prüfungsrechtlich sanktionslos - durch einen Entlassungsantrag der anstehenden Prüfung zu entziehen, träte - jedenfalls für denjenigen Lehramtsanwärter, der sich dies wirtschaftlich leisten kann - neben den hierfür eigentlich vorgesehenen Rücktritt von der Prüfung, wäre aber an weniger strenge und nicht prüfungsbezogene Voraussetzungen gebunden: Für den Wiedereinstellungsanspruch bei Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 OVP 2003 lediglich ein wichtiger Grund erforderlich. Hierunter fallen nach Ziffer 5.2 der (insoweit norminterpretierenden) Verwaltungsvorschriften zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 30. April 2004 (Abl. NRW S. 169)
58- ebenso jetzt § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP 2011 -
59etwa Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf. Die an die Annahme eines schwerwiegenden Grundes für einen Prüfungsrücktritt gestellten Anforderungen sind deutlich höher: Hierunter werden nur in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung als unzumutbar erscheinen lassen;
60vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 9 K 1024/09 -, S. 21 f. UA,
61im Wesentlichen fallen darunter erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 -, juris Rdn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rdn. 249.
63Zusätzlich hätte derjenige Lehramtsanwärter, der sich der Prüfung statt durch Rücktritt von der Prüfung durch Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag entzieht, den Vorteil, dass es in seinem Belieben stünde, nach welchem Zeitablauf er das Prüfungsverfahren fortsetzen will; demgegenüber ist derjenige Lehramtsanwärter, der um Genehmigung des Prüfungsrücktritts nachsucht, darauf verwiesen, die Prüfung zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortzusetzen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. OVP 2003).
64dd) Der Anwendung der Sanktionsregelung des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 lässt sich nicht wirkungsvoll entgegenhalten, dass die Klägerin mit ihrem Entlassungsgesuch nicht zugleich beim Landesprüfungsamt gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 den "Rücktritt vom Prüfungsverfahren" beantragt hat, und es im freiheitlichen Rechtsstaat im Belieben eines jeden steht, Anträge zu stellen oder auch nicht zu stellen.
65So noch OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 19 E 1143/11 -, juris Rdn. 6.
66Oben ist bereits ausgeführt worden, dass ein Prüfling nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 in der Sache nicht den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen hat, sondern die Genehmigung des Rücktritts. Es trifft zu, dass es jedem Prüfling freisteht zu entscheiden, ob er von der ihm durch § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, um Genehmigung nachzusuchen; nimmt der Kandidat jedoch diese Möglichkeit nicht wahr, liegt (erst recht) ein Rücktritt ohne Genehmigung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 vor.
67ee) Die Annahme, dass der Entlassungsantrag eines bereits in das Prüfungsverfahren eingetretenen Lehramtsanwärters einen Prüfungsrücktritt beinhaltet, steht auch mit der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 OVP 2003 in Einklang, nach der die Bestimmung eines Termins gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 durch das Landesprüfungsamt zur Fortsetzung eines durch einen genehmigten Prüfungsrücktritt unterbrochenen Prüfungsverfahrens entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder beurlaubt wird. Die Vorschrift setzt wie § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 die Genehmigung des Rücktritts voraus, denn sie knüpft an § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 an, indem sie eine in Satz 1 enthaltene Rechtsfolge ("die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Termin fortgesetzt") wieder abbedingt ("Die Terminsfestlegung entfällt …"). Zu einem Prüfungsabbruch ohne genehmigten Rücktritt enthält die Norm mithin schon keine Aussage. Ähnliches gilt für § 39 Abs. 4 OVP 2003, wonach bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen wird, an der es unterbrochen wurde. Diese Bestimmung ist ebenfalls Teil des mit der amtlichen Überschrift "Rücktritt" versehenen § 39 OVP 2003, was dafür spricht, dass auch sie die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach einer mit einem Rücktritt verbundenen Entlassung voraussetzt. Im Übrigen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
68ff) Auch § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 steht dem vorgefundenen Ergebnis nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung soll eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, die Beendigung ist aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt. Anders gewendet kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung für einen Bewerber bestehen, der aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag entlassen worden ist.
69An dem Argument, das nunmehr zugrunde gelegten Verständnis führte dazu, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 vorgesehene Wiedereinstellungsmöglichkeit ihren Sinn verlöre, weil der wiedereingestellte Studienreferendar keine Möglichkeit mehr hätte, diejenige Prüfung abzulegen, auf die ihn dieser Vorbereitungsdienst vorbereiten soll,
70so noch OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 19 E 1143/11 -, juris Rdn. 8,
71ist nicht festzuhalten. § 5 OVP 2003 einerseits und § 39 OVP 2003 andererseits stehen in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen: § 5 OVP 2003 findet sich im Ersten Teil der OVP 2003 mit der Überschrift "Vorbereitungsdienst" und trifft hierzu allgemeine Regelungen. Für die Frage, ob die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsrechtliche Sanktionen nach sich zieht, sind die insofern speziellen Bestimmungen des Vierten Teils "Zweite Staatsprüfung" und damit auch § 39 OVP 2003 maßgeblich. Die allgemein und nicht nur für bereits in das Prüfungsverfahren eingetretene Lehramtsanwärter geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 läuft aber auch auf der Basis der nunmehr zugrunde gelegten Auffassung nicht leer: Sowohl noch nicht in das Prüfungsverfahren eingetretene Lehramtsanwärter als auch Lehramtsanwärter, die sich zwar schon im Prüfungsverfahren, aber noch im Erstversuch befinden, können sich nach dieser Vorschrift aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes später ihre Wiedereinstellung beanspruchen und die Prüfung (im Erst- oder Zweitversuch) ablegen. Dass dieser Anspruch für solche Lehramtsanwärter nicht mehr gegeben ist, die sich im Prüfungsverfahren befinden und die Zweite Staatsprüfung bereits wiederholen, ist dem Zweckbezug des Vorbereitungsdienstes geschuldet (§ 1 OVP 2003). Ist in der Zweiten Staatsprüfung nach den maßgeblichen Bestimmungen des Vierten Teils der OVP 2003 endgültig festgestellt, dass die Ziele des Vorbereitungsdienstes nicht erfüllt sind (§ 27 OVP 2003), wäre eine gleichwohl erfolgende Wiedereinstellung zweckwidrig, weshalb § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP 2003 sie ausschließt.
72Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 6 A 454/08 -, juris Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen; VG Münster, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 L 376/08 –, juris Rdn. 20 ff.
73gg) Dass in dem Entlassungsgesuch eines bereits im Prüfungsverfahren befindlichen Lehramtsanwärters ein Prüfungsrücktritt liegt, ist auch mit § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt lediglich das dem Dienstherrn durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, eröffnete weite Ermessen dahin ein, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 ‑, BVerwGE 62, 267 = juris Rdn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 6 A 454/08 -, juris Rdn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2014 - 2 K 7648/13 -, juris Rdn. 25 mit weiteren Nachweisen.
75Sie hindert es mithin nicht, aus der selbstgewählten Entlassung des Lehramtsanwärters aufgrund der prüfungsbezogenen Bestimmungen prüfungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
76Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 6 B 643/14 -, juris Rdn. 6, wonach die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung auf der Grundlage der für die Ausbildung und die Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen muss.
77hh) Das hier vertretene Verständnis ist endlich auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, jedem Lehramtsanwärter nach seinem Belieben den Aus- und Wiedereinstieg in den Vorbereitungsdienst zu ermöglichen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber eine sachgerechte, die Interessen und Bedürfnisse sowohl des jeweiligen Lehramtsanwärters als auch der jeweiligen Ausbildungsschule berücksichtigende Lehrerausbildung nur als gewährleistet ansieht, wenn diese möglichst kontinuierlich durchlaufen wird.
78OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 B 292/10 -, juris Rdn. 7; auch BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1987 - 2 ER 210.86 -, juris Rdn. 5 f. mit weiteren Nachweisen.
79Wie ausgeführt, ist es aus Gründen der Gewährleistung der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) ferner angezeigt, die Möglichkeit des selbstgewählten Ausstiegs aus dem einmal begonnenen Prüfungsverfahren für alle Prüflinge gleichermaßen zu beschränken.
80Auch Belange der Kinderbetreuung können trotz der mit der hier vertretenen Auffassung (nur) faktisch verbundenen Beschränkung der Entlassungsmöglichkeiten noch hinreichend berücksichtigt werden. Ein Lehramtsanwärter, der sich der Kindererziehung widmen will, hat die Möglichkeit, sich zu diesem Zweck vom Vorbereitungsdienst beurlauben zu lassen; hierfür war seinerzeit die Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV NRW. S. 370 - EZVO -) maßgeblich. Diese Möglichkeit hat die Klägerin auch genutzt; die Bezirksregierung hat sie zuletzt mit Bescheid vom 3. November 2010 auf ihren entsprechenden Antrag bis zum 11. März 2013 zur Wahrnehmung von Elternzeit beurlaubt.
81c) Liegt in dem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst eines in die Prüfung eingetretenen Lehramtsanwärters notwendig auch ein Prüfungsrücktritt, kann sich die Klägerin dieser rechtlichen Wirkung ferner nicht entziehen, indem sie den Entlassungsantrag aufrechterhält, die Rücktrittserklärung aber gemäß § 119 BGB anficht. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, denn die Klägerin wollte eine Erklärung des Inhalts, ihre Entlassung zu beantragen, durchaus abgeben und macht lediglich geltend, sich über die damit verbundenen prüfungsrechtlichen Konsequenzen im Unklaren gewesen zu sein, die an ihre Willenserklärung geknüpft sind. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten und über die sich der Erklärende im Vorfeld keine Gedanken gemacht hatte, ist kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung im Sinne des § 119 BGB.
82Franzen in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 119 BGB Rdn. 19; Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rdn. 15 mit weiteren Nachweisen.
83Überdies wäre die Anfechtungserklärung auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt. Als zeitliche Obergrenze für die Anfechtung wird regelmäßig eine Frist von zwei Wochen angesehen.
84Franzen in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 121 BGB Rdn. 11 f.; Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 121 Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen.
85Die Frist ist deutlich überschritten, da die Klägerin bereits durch das Anhörungsschreiben des Landesprüfungsamtes vom 7. April 2011 von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, eine Anfechtungserklärung aber erst mit dem Schreiben vom 17. Mai 2011 abgegeben hat.
862. Für die Klägerin ist auch ein schwerwiegender Grund für die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 nicht anzuerkennen, so dass das beklagte Prüfungsamt ihren Rücktritt von ihrer Zweiten Staatsprüfung zu Recht nicht genehmigt hat. Insoweit nimmt der Senat zunächst wiederum Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
87Ob daneben aus einer Fehlberatung seitens der Bezirksregierung etwa unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigungslast ausnahmsweise ein schwerwiegender Grund für die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung herzuleiten sein kann, kann unentschieden bleiben, da sich nicht feststellen lässt, dass der Fall so liegt. Die Klägerin macht lediglich geltend, eine Mitarbeiterin der Bezirksregierung habe ihr in einem Telefonat im Vorfeld ihres Entlassungsantrags nur mitgeteilt, dass sie ihr Studienseminar informieren müsse. Sie behauptet damit schon nicht, ausdrücklich eine falsche Auskunft zu den prüfungsrechtlichen Konsequenzen ihres Entlassungsantrags erhalten zu haben. Im Übrigen hat sie die Mitarbeiterin, mit der sie telefoniert haben will, nicht benennen können, so dass eine weitere Aufklärung des seitens des beklagten Landes bestrittenen Geschehens nicht in Betracht kommt.
883. Es kann angesichts dessen auf sich beruhen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 zustünde, was nach dem oben Ausgeführten zusätzliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Fortführung des Prüfungsverfahrens wäre. Das unterliegt allerdings Zweifeln. Auf die Wiedereinstellung kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 ein Anspruch bestehen, wenn ein atypischer Fall gegeben ist oder ein wichtiger Grund für die Entlassung vorgelegen hat. Sowohl bei dem "wichtigen Grund" als auch bei dem "atypischen Fall" handelt es sich um - wenn auch unbestimmte ‑ Rechtsbegriffe, die der Behörde keinen Entscheidungsspielraum eröffnen.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 A 2881/07 -, juris Rdn. 9.
90Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 oder eines atypisch gelagerten Ausnahmefalls reicht ein nachvollziehbarer oder anerkennenswerter Beweggrund für die Beantragung der Entlassung aus dem vorherigen Vorbereitungsdienst nicht aus;
91OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2011 - 6 B 1319/11 -, juris Rdn. 14, und vom 1. Februar 2010 - 6 A 2881/07 -, juris Rdn. 26,
92erforderlich ist vielmehr ein Grund, der in seinem Gewicht den in Ziffer 5.2 VV-OVP 2003 (jetzt § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP 2011) genannten Gründen gleichkommt.
93Solche Gründe lassen sich im Fall der Klägerin schwerlich bejahen. Die Notwendigkeit der Kinderbetreuung und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Lebensgefährten, die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. April 2011 als Grund für den Entlassungsantrag angegeben hat, können mit Rücksicht darauf, dass sie ohnehin noch bis zum 11. März 2013 und damit noch annähernd weitere zwei Jahre lang für die Elternzeit vom Vorbereitungsdienst beurlaubt war, wichtige Gründe für die Entlassung nicht dargestellt haben, denn die Entlassung bot ihr insoweit keine zusätzlichen Vorteile. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass der maßgebliche Grund für ihr Entlassungsbegehren der - in ihrem Antrag vom 17. März 2011 auch nur angegebene - wirtschaftliche Aspekt war, dass ihr außerhalb des Vorbereitungsdienstes keine Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs zulässiger Beschäftigung auferlegt waren, während gemäß § 2 Abs. 4 Sätze 1, 2 EZVO während der Elternzeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich war. Es erscheint indessen zweifelhaft, dass diese höheren (Zu‑) Verdienstmöglichkeiten als wichtiger Grund für die Entlassung ausreichen.
94Zu einer ähnlichen Fallgestaltung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1325/08 -, juris Rdn. 10.
95B. Aus den vorstehenden Erwägungen unter II. 2. folgt zugleich, dass auch das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsbegehren nicht begründet ist.
96C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
98Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Mai 2015 - 19 A 444/13
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Juni 1973 geborene Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs.
3Der Kläger erwarb am 5. August 2002 an der Universität L. das Diplom im Studiengang „Elektrotechnik“. Die Bezirksregierung E. erkannte dieses Diplom mit Bescheinigung vom 14. Mai 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen/ Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik und in dem Fach Mathematik an.
4Der Kläger nahm am 6. September 2004 den Vorbereitungsdienst auf. Nachdem er am 23. August 2005 zum ersten Mal Vater geworden war, beurlaubte die Bezirksregierung L1. ihn auf seinen Antrag vom 15. August 2005 für den Zeitraum vom 24. August 2005 bis zum 16. August 2009.
5Der Kläger setzte den Vorbereitungsdienst am 17. August 2009 fort. Er teilte dem Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (nunmehr: Landesprüfungsamt) mit Schreiben vom 11. Januar 2010, zugegangen am 12. Januar 2010, das Thema für die Hausarbeit mit. Das Landesprüfungsamt hob das Thema mit Schreiben vom 21. April 2010 auf den Antrag des Klägers vom 20. April 2010, mit dem er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte, auf. Der Kläger teilte dem Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 30. Juni 2010 abermals das Thema für die Hausarbeit mit.
6Nachdem der Kläger am 10. August 2010 erneut Vater geworden war, genehmigte ihm die Bezirksregierung L1. auf seinen Antrag vom 23. August 2010 für den Zeitraum vom 23. August 2010 bis zum 6. September 2011 Elternzeit, die sie später auf seinen Antrag vom 4. Juli 2011 für den Zeitraum vom 7. September 2011 bis zum 9. August 2013 verlängerte. Das Landesprüfungsamt hob im Hinblick auf die Elternzeit des Klägers mit Schreiben vom 25. August 2010 das Thema der Hausarbeit auf. Es teilte ihm mit, dass die Arbeit unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema anzufertigen sei und dass er über die Termine vom Studienseminar informiert werde. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 46 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Bezirksregierung L1. bat den Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2011, den Vorbereitungsdienst am 10. August 2013 wieder anzutreten.
7Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung L1. die Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr. Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2013 mit der Begründung ab, die Elternzeit sei bereits in vollem Umfang ausgeschöpft worden.
8Am 2. September 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung L1. die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst aus familiären Gründen (Kindererziehung). Die Bezirksregierung gab diesem Antrag mit Bescheid vom 2. September 2013 statt und entließ ihn mit Ablauf des 2. September 2013 aus dem Vorbereitungsdienst. Sie erkannte die von dem Kläger vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 OVP 2011 an.
9Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. September 2013 Folgendes mit: Er befinde sich seit der erstmaligen Mitteilung des Themas für die Hausarbeit am 12. Januar 2010 im Prüfungsverfahren. Er sei deshalb nach § 39 Abs. 1 OVP 2003 verpflichtet, gleichzeitig mit seinem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst den Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu beantragen. Der Rücktritt vom Prüfungsverfahren müsse vom Landesprüfungsamt genehmigt werden, wenn er ohne nachteilige Folgen für den Prüfling bleiben und die Möglichkeit erhalten solle, das Prüfungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Trete ein Prüfling ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gelte die Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 als nicht bestanden. Dies gelte nach § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt werde. Die Genehmigung zum Rücktritt könne nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden. Das Landesprüfungsamt gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage, weshalb er das Prüfungsverfahren abgebrochen habe bzw. weshalb er sich aus dem Vorbereitungsdienst habe entlassen lassen. Es kündigte dem Kläger an, dass es die Prüfung für nicht bestanden erklären werde, wenn die von dem Kläger geforderte Begründung nicht als schwerwiegender Grund anerkannt werden könne.
10Der Kläger beantragte daraufhin gegenüber dem Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 17. September 2013 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Zur Begründung führte er an: Seine am 10. August 2010 geborene Tochter sei von Geburt an von dem sogenannten plötzlichen Kindstod aufgrund von Atemaussetzern im Schlaf bedroht gewesen. Ihre Atmung und ihre Herzschläge im Schlaf würden deshalb – auch heute noch – per Monitor überwacht. Das Kind werde bei Atemaussetzern aufgrund der eingesetzten elektronischen Geräte durch laute Tonsignale aufgeweckt. Auch er, der Kläger, und seine Frau würden durch die lauten Tonsignale wach. Als Folge der regelmäßigen Störungen im Schlaf habe sich bei seiner Tochter ein sogenanntes Pavor Nocturnus, eine Form der Schlafstörung, ergeben. Es handele sich hierbei um eine reifungsbedingte Problematik, die nicht medikamentös behandelt werde und mit fortschreitendem Alter von alleine wieder verschwinden solle. Bei der bei seiner Tochter diagnostizierten Form des Pavor Nocturnus bestehe die Gefahr der Eigenverletzung. An ihn und seine Frau seien deshalb zusätzliche Anforderungen gestellt. Er habe sich aufgrund der vorstehend beschriebenen Problematik und der damit einhergehenden nächtlichen Einsätze nicht in der Lage gesehen, den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren ab dem 10. August 2013 fortzusetzen. Der Kläger reichte ein seine Tochter betreffendes Schreiben der Kinderklinik des Krankenhauses Q. am Rhein vom 8. September 2010 und einen seine Tochter betreffenden Bericht der Kinderklinik des Krankenhauses Q. am Rhein vom 18. Juni 2013 ein. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Blatt 56, 59 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger bat das Landesprüfungsamt darum, ihm Gelegenheit zu einer weitergehenden Stellungnahme zu geben, sofern es die von ihm vorgebrachten Gründe nicht als ausreichend erachten sollte.
11Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2013, zugestellt am 26. September 2013, mit, seine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs gelte gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 als nicht bestanden. Zur Begründung führte es an: Die Erkrankung seiner Tochter reiche als schwerwiegender Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 nicht aus, zumal auch seine Ehefrau in die Betreuung der Tochter eingebunden sei und er, der Kläger, somit nicht die einzig mögliche Betreuungsperson sei.
12Der Kläger hat dagegen am Montag, dem 28. Oktober 2013, Klage erhoben.
13Zur Begründung macht er geltend: Das Landesprüfungsamt habe ihn nicht hinreichend angehört. Es habe ihn trotz seiner mit Schreiben vom 17. September 2013 ausdrücklich geäußerten Bitte, ihm Gelegenheit zu weitergehender Stellungnahme zu geben, sofern es die von ihm vorgebrachten Gründe nicht als ausreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 erachten sollte, nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich ergänzend zu äußern. Eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme wäre umso erforderlicher gewesen, als die Bezirksregierung L1. im Rahmen des Verfahrens auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die von ihm vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 anerkannt habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Landesprüfungsamt denselben Sachverhalt anders bewerte.
14Er habe sich zum Zeitpunkt seines Rücktritts tatsächlich gar nicht im Prüfungsverfahren befunden. Nach § 39 Abs. 4 OVP 2003 werde das Prüfungsverfahren nur dann an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei, wenn die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb von drei Jahren nach der Unterbrechung erfolge. Diese Frist sei bei ihm verstrichen. Die Bezirksregierung L1. habe ihm zwar nur vom 23. August 2010 bis zum 9. August 2013, d. h. für weniger als drei Jahre, Elternzeit genehmigt und ihn gebeten, seinen Vorbereitungsdienst am 10. August 2013 wieder aufzunehmen. Das letztgenannte Datum sei aber in die Sommerferien gefallen. Zu dieser Zeit sei das Personal einschließlich des Seminarleiters in seinem Pflichturlaub gewesen. Er hätte seinen Dienst deshalb erst zu Schulbeginn am 4. September 2013, d. h. nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 39 Abs. 4 OVP 2003, wiederaufnehmen können.
15Dass er sich zum Zeitpunkt seines Rücktritts tatsächlich gar nicht im Prüfungsverfahren befunden habe, werde auch aus folgender Überlegung deutlich: Er sei zwar gemäß § 30 Satz 4 OVP 2003 am 30. Juni 2010 mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit in das Prüfungsverfahren eingetreten. Das Prüfungsamt habe das Thema aber mit Schreiben vom 25. August 2010 wieder aufgehoben. Hierdurch sei eine Beendigung, jedenfalls aber eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens eingetreten. Eine (neuerliche) Bekanntgabe des Beginns des Prüfungsverfahrens und des Prüfungszeitraumes (für die Hausarbeit, die schriftlichen Prüfungen und das Kolloquium), ohne die das Prüfungsverfahren nicht beginnen könne, sei durch das Landesprüfungsamt nicht erfolgt. Das Landesprüfungsamt habe den Prüfungszeitraum entgegen seiner mit Schreiben vom 25. August 2010 erfolgten Ankündigung nicht definiert.
16Unabhängig davon sei ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2012 (Az.: 19 E 1143/11) festgestellt, dass prüfungsrechtliche Rechtsfolge der Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens sei und eine Verpflichtung zur Beantragung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren nicht bestehe. Das Landesprüfungsamt habe ihn deshalb falsch beraten, als es ihm mit Schreiben vom 9. September 2013 mitgeteilt habe, dass er zur Beantragung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren verpflichtet sei. Er habe den Rücktritt vom Prüfungsverfahren nur im Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Hinweises beantragt.
17Schließlich seien die von ihm für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren vorgebrachten Gründe jedenfalls als schwerwiegend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 anzuerkennen. Die Bezirksregierung L1. habe dieselben Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 angesehen. Es spreche einiges dafür, dass das Landesprüfungsamt an diese Würdigung gebunden sei.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. September 2013 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt seines Rücktritts im Prüfungsverfahren befunden. Er sei mit der erstmaligen Mitteilung des Themas für die Hausarbeit gemäß § 30 Satz 4 OVP 2003 am 12. Januar 2010 in das Prüfungsverfahren eingetreten. Soweit das Landesprüfungsamt das Thema aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgehoben habe, sei hiermit keine Entlassung aus dem Prüfungsverfahren verbunden gewesen. Das Landesprüfungsamt habe mit der Aufhebung lediglich eine eine einzelne Prüfungsleistung betreffende Verfügung getroffen, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Es habe das von dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilte Thema aufgrund von dessen Elternzeit mit Schreiben vom 25. August 2010 aufgehoben und ihm zugleich gemäß § 39 Abs. 1 OVP 2003 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren für die Dauer der Elternzeit genehmigt. Es habe ihm entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 aufgegeben, die Hausarbeit unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit einem anderen Thema zu fertigen. Die Elternzeit des Klägers sei am 9. August 2013 abgelaufen. Er habe sich infolgedessen ab dem 10. August 2013 wieder im Vorbereitungsdienst und damit auch wieder im Prüfungsverfahren befunden.
23Der Kläger sei mit der auf seinen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vom Prüfungsverfahren zurückgetreten. Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst habe ihn gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 nicht davon entbunden, sich den Rücktritt vom Prüfungsverfahren genehmigen zu lassen. Die Vorschrift stelle sicher, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht zu einem sanktionslosen Rücktritt vom Prüfungsverfahren führe bzw. ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren nicht ohne schwerwiegenden Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 möglich sei. Das Verwaltungsgericht E. habe dies in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 (Az.: 15 K 3144/11) zutreffend dargelegt.
24Ein schwerwiegender Grund für den Rücktritt des Klägers vom Prüfungsverfahren liege nicht vor. Die von dem Kläger geltend gemachte Erkrankung seiner jüngeren Tochter sei für die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nicht ausreichend. Die beschriebenen Krankheitssymptome seien zwar gewiss belastend, stünden einer Fortsetzung des Prüfungsverfahrens aber nicht entgegen. Eine besondere Betreuung der Tochter sei nicht erforderlich. Sie besuche eine Kita-Ganztagsbetreuung. Ihre Schlafstörungen träten nicht so andauernd auf, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht zugemutet werden könne.
25Im Falle der Anerkennung eines „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 sei nicht stets vom Vorliegen eines „schwerwiegenden Grundes“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 auszugehen. Hierfür spreche bereits die unterschiedliche Wortwahl („wichtiger Grund“ in § 5 Abs. 2 OVP 2011 und „schwerwiegender Grund“ in § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003). § 5 OVP 2011 (Überschrift: „Einstellung“) stehe außerdem in dem die §§ 1-17 OVP umfassenden Ersten Teil der OVP „Vorbereitungsdienst“, in welchem die dienstrechtlichen Belange des Vorbereitungsdienstes geregelt würden. § 39 OVP 2003 („Rücktritt“) befinde sich demgegenüber in dem die §§ 27-43 OVP umfassenden Vierten Teil der OVP „Zweite Staatsprüfung“, der ausschließlich prüfungsrechtliche Regelungen enthalte.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. September 2013 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Landesprüfungsamtes, die Zweite Staatsprüfung des Klägers als nicht bestanden zu werten, ist § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003. Diese Vorschrift ist auf den Kläger, der den Vorbereitungsdienst am 6. September 2004 aufgenommen hatte, anwendbar (vgl. § 50 Abs. 1 OVP 2011).
30Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
31Die Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen der Prüfung ist formell rechtmäßig ergangen. Das Landesprüfungsamt hat den Kläger insbesondere nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Das Landesprüfungsamt ist diesem Anhörungserfordernis mit Schreiben vom 9. September 2013 nachgekommen. Es war nicht verpflichtet, dem Kläger auf seine mit Schreiben vom 17. September 2013 geäußerte Bitte Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Eine solche Verpflichtung ergab sich insbesondere nicht daraus, dass die Bezirksregierung L1. im Rahmen des Verfahrens auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die von dem Kläger vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2011 anerkannt hatte. Das Landesprüfungsamt hatte in seinem Schreiben vom 9. September 2013 deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung in der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht automatisch gleichzeitig ein genehmigungsfähiger Rücktritt vom Prüfungsverfahren liegt und dass die Genehmigung zum Rücktritt nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden kann. Der Kläger konnte vor diesem Hintergrund ungeachtet der Entscheidung der Bezirksregierung L1. nicht damit rechnen, dass das Landesprüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren ohne weiteres anerkennen würde.
32Die Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen der Prüfung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
33Der Kläger ist zugleich mit der auf seinen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 2. September 2013 vom Prüfungsverfahren zurückgetreten, ohne dass ihm ein Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts zusteht.
34Der Kläger befand sich zu dem zuvor genannten Datum im Prüfungsverfahren. Er war mit der erstmaligen Mitteilung des Themas für die Hausarbeit gemäß § 30 Satz 4 OVP 2003 am 12. Januar 2010 in das Prüfungsverfahren eingetreten. Die Aufhebung dieses Themas durch das Landesprüfungsamt im April 2010 aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hatte nicht zu einer Entlassung des Klägers aus dem Prüfungsverfahren geführt. Der Beklagte hat dies mit der Klageerwiderung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Soweit das Landesprüfungsamt das von dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilte (zweite) Thema für die Hausarbeit mit Schreiben vom 25. August 2010 aufgrund der von der Bezirksregierung L1. genehmigten Elternzeit des Klägers aufgehoben hatte, war zwar eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens eingetreten. Denn das Landesprüfungsamt hatte, wie der Beklagte mit der Klageerwiderung klargestellt hat, dem Kläger zugleich für die Dauer der Elternzeit gemäß § 39 Abs. 1 OVP 2003 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren genehmigt. Dass die Genehmigung des Rücktritts für die Dauer der Elternzeit beschränkt war, kommt in dem Satz „Die Arbeit ist unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema neu anzufertigen“ in dem Schreiben des Landesprüfungsamtes vom 25. August 2010 zum Ausdruck. Da die Elternzeit des Klägers am 9. August 2013 abgelaufen war, hatte er sich ab dem 10. August 2013 wieder im Vorbereitungsdienst und infolgedessen auch wieder im Prüfungsverfahren befunden. Sein Einwand, er habe seinen Dienst am 10. August 2013 aufgrund der Sommerferien und der damit verbundenen urlaubsbedingten Abwesenheit etwa des Seminarleiters tatsächlich gar nicht antreten können, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach Beendigung der Elternzeit ist nicht davon abhängig, dass an dem für die Wiederaufnahme vorgesehenen Tag Unterricht oder Ausbildung stattfindet. Von einer Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes durch den Kläger zum 10. August 2013 war auch die Bezirksregierung L1. in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2011 ausgegangen. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung des Klägers, er sei zum Zeitpunkt seines Rücktritts tatsächlich gar nicht im Prüfungsverfahren gewesen, weil das Landesprüfungsamt nach seiner elternzeitbedingten Unterbrechung des Prüfungsverfahrens den (Neu-)Beginn des Prüfungsverfahrens und den Prüfungszeitraum (für die Hausarbeit, die schriftlichen Prüfungen und das Kolloquium) nicht bekannt gegeben habe. Einer solchen Bekanntgabe bedurfte es nicht. Der am 12. Januar 2010 in das Prüfungsverfahren eingetretene Kläger hatte sich vielmehr nach Ablauf seiner Elternzeit automatisch wieder im Prüfungsverfahren befunden. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Der Vorschrift des § 30 OVP 2003, die sich mit der Prüfungszeit und dem Eintritt des Prüflings in das Prüfungsverfahren befasst, lässt sich keine Regelung dahingehend entnehmen, dass die Bekanntgabe des Prüfungszeitraumes und einzelner Prüfungstermine konstitutiv für die Existenz eines Prüfungsverfahrens ist. Ihr lässt sich auch keine Regelung dahingehend entnehmen, dass ein unterbrochenes Prüfungsverfahren stets erst mit der erneuten Mitteilung des Themas für die Hausarbeit wieder auflebt.
35In der auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst liegt zugleich ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Das Verwaltungsgericht E. hat dazu in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 (Az.: 15 K 3144/11; Urteil nicht rechtskräftig; Berufungsverfahren beim OVG unter dem Aktenzeichen 19 A 444/13 anhängig) in Abweichung von dem Beschluss des OVG NRW vom 31. Oktober 2012 (Az.: 19 E 1143/11) ausgeführt:
36„Im Sinne des § 39 Abs. 1 bis Abs. 3 OVP 2003 tritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zurück, wer sich im Prüfungsverfahren befindet und dieses tatsächlich nicht fortsetzt, indem er noch ausstehende Prüfungsleistungen nicht erbringt. Nach der Regelungssystematik der OVP gilt dies auch für den Lehramtsanwärter, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, während er sich im Verfahren zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung befindet. Denn nach den dortigen Prüfungsbestimmungen bedeutet eine antragsgemäß erfolgende Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, um die nach Prüfungsbeginn nachgesucht wird, stets notwendig einen Abbruch des laufenden Prüfungsverfahrens, weil die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt innerhalb des Vorbereitungsdienstes abzulegen ist. Dies gilt nach § 30 S. 1 OVP 2003 sowohl für den ersten Prüfungsversuch wie auch gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 für die Wiederholungsprüfung (...).
37Nach Auffassung der Kammer wird allein dieses Verständnis der in § 39 OVP normierten Rücktrittsregelungen unter Berücksichtigung des normativ ausgestalteten Zwecks der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen dem das Recht der berufseröffnenden Prüfungen allgemein beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge (Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 GG) gerecht.
38Das durch den Eintritt in das Prüfungsverfahren begründete Prüfungsrechtsverhältnis verpflichtet danach den Prüfling regelmäßig, das Prüfungsverfahren ohne Unterbrechung fortzuführen, bis der Erfolg oder der endgültige Misserfolg der Prüfung feststeht. Prüfungsrechtlich sanktionslos bleibt deshalb die Nichtfortführung des Prüfungsverfahrens nur dann, wenn und soweit die einschlägigen Prüfungsbestimmungen oder aber allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze dies vorsehen und in der Person des Prüflings die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
39Vgl. Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 171.
40Dies gilt erst Recht, wenn der Prüfungszeitpunkt durch die anzuwendenden Prüfungsbestimmungen vorgegeben und deshalb dessen Wahl nicht in das Belieben des Prüflings gestellt ist. Namentlich dann zählt nämlich zu den integralen und durch das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge abgesicherten Bestandteilen der Berufsabschlussprüfung, dass der Prüfling die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse innerhalb der normativ vorgegebenen nach einem Prüfungsversagen gegebenenfalls verlängerten Vorbereitungszeit auf die Prüfung erworben hat. Einem Prüfling in diesem Fall sanktionslos einen Ausstieg aus der Prüfung und damit eine Verschiebung des Prüfungszeitpunktes ohne prüfungsrechtlich tragfähigen Grund hierfür zu erlauben, würde eine der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Artikel 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung aller Prüflinge ohne rechtfertigenden Grund bedeuten.
41Diese vorbezeichneten prüfungsrechtlichen Grundsätze finden ihren Niederschlag auch und gerade in der Regelungssystematik der OVP 2003.
42Nach den Bestimmungen der OVP 2003 hat der Prüfling nicht das Recht, den Zeitpunkt seiner Zweiten Staatsprüfung selbst frei zu bestimmen; dies gilt sowohl für den Erstversuch wie auch für die Wiederholungsprüfung. Während die Hausarbeit als Prüfungsleistung gemäß § 30 S. 2 OVP 2003 in der Regel im dritten Ausbildungshalbjahr erstellt wird und ein(e) vom Landesprüfungsamt bestimmte(r) Seminarausbilder(in) auch bei der Wiederholungsprüfung das Thema der Hausarbeit festlegt, wenn der Prüfling dem Landesprüfungsamt ein solches Thema ohne Angabe von Gründen nicht bis zum Ablauf des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt hat (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1, 2 und 4 OVP 2003), trifft das Studienseminar nach § 34 Abs. 3 S. 2 OVP 2003 ersatzweise die gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 (gegebenenfalls i. V. m. § 41 Abs. 2 OVP 2003) dem Prüfling obliegenden Entscheidungen über den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen, wenn diese Entscheidungen durch den Prüfling nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des (ggfs. nach einem nicht bestandenen Erstversuch der Prüfung verlängerten) Vorbereitungsdienstes getroffen worden sind; dabei hat die Themen für diese beiden Prüfungsteile wiederum ein(e) vom Landesprüfungsamt bestimmte(r) Seminarausbilder(in) festzulegen (§ 34 Abs. 4 S. 2 OVP 2003), wenn der Prüfling das Thema entgegen der Regelung in § 34 Abs. 4 S. 1 OVP 2003 ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht benennt.
43Entsprechend der hieraus folgenden Konzeption der OVP 2003, nämlich nach einer Ausbildung, die zeitgebunden ist, in der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß den §§ 18 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen in der hier noch anzuwendenden zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geänderten Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) den Nachweis zu führen, dass die berufspraktische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert ausgeübt werden kann, erlaubt auch die OVP 2003 einem Lehramtsanwärter den Ausstieg aus dem laufenden Prüfungsverfahren ohne prüfungsrechtliche Sanktion nur, wenn er entweder eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, dies aber genügend entschuldigt (vgl. § 38 OVP 2003), oder aber gemäß § 39 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 OVP 2003 aus schwerwiegenden Gründen von dem Prüfungsverfahren zurücktritt und deshalb dieser Rücktritt antragsgemäß durch das Landesprüfungsamt zu genehmigen ist. Eine sanktionslose Unterbrechung des Prüfungsverfahrens als Folge einer von dem Prüfling selbst beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst kennt die OVP 2003 indessen nicht. Aus eben diesem Grund stellt auch § 39 Abs. 2 S. 2 OVP 2003 (auch nur) klar, dass das Nichtbestehen einer Prüfung als nach § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003 angeordnete Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritt nicht dadurch abgewendet werden kann, dass mit dem Prüfungsrücktritt gleichzeitig die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt wird.
44A. A. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O.
45Da die wunschgemäße Entlassung aus dem Vorbereitungsdienstes während der Dauer des Prüfungsverfahrens stets notwendig einen Prüfungsrücktritt bedeutet, kommt der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP schon keine rechtskonstitutive Bedeutung zu. Sie verdeutlicht vielmehr lediglich entsprechend der Regelungssystematik der OVP, dass die Rechtsfolge eines nicht genehmigten Prüfungsrücktritts auch dann eintritt, wenn mit dem Prüfungsrückritt zugleich die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragt wird, mithin, dass diese Rechtsfolge durch eine selbstgewählte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht umgangen werden kann. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein Prüfungsrücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern nur um die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nachgesucht wird. Dieser dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden Rechtsauffassung vermag die Klägerin auch das von ihr zitierte (und im Rechtsmittelverfahren aufgehobene) Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2008 (1 K 155/06),
46www.nrwe.de und juris Rdnr. 67,
47nicht mit Erfolg entgegenzuhalten. Dass nach den dort in den Entscheidungsgründen angestellten Überlegungen zum Zusammenspiel zwischen dem Verfahren zur Abnahme der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt und der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst "... sowohl Entlassungsverfahren als Prüfungsverfahren zeitlich parallel verlaufen können ...", wenn denn "... das Prüfungsverfahren bis zum Wirksamwerden der Entlassung weiterläuft ...", mag in der Sache richtig sein, trifft indes den hier rechtlich zu würdigenden Sachverhalt nicht, weil der Prüfungsrücktritt der Klägerin mit der Wirksamkeit der von ihr beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zeitlich zusammenfällt.
48Der Anwendung der Sanktionsregelung des § 39 Abs. 2 satz 1 OVP lässt sich hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin mit ihrem Entlassungsgesuch nicht zugleich beim Landesprüfungsamt gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 den "Rücktritt vom Prüfungsverfahren" beantragt hat.
49So aber OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O.
50Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP steht es dem Prüfling mit Blick auf den Charakter der dortigen Regelung als "Kann-Bestimmung" zwar frei, ob er sich gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Gesuch um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit einem Rücktrittsantrag an das Landesprüfungsamt wendet. Mit einem entsprechenden Gesuch hat er indes entgegen dem für sich genommen insoweit möglicherweise missverständlich formulierten Wortlaut des § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 in der Sache nicht den "Rücktritt" von der Prüfung zu beantragen, sondern die Genehmigung des Rücktritts im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 OVP 2003. Macht der Prüfling mithin von dem ihm durch § 39 Abs. 1 S. 1 OVP 2003 eingeräumten Wahlrecht in der Weise Gebrauch, dass er wie hier die Klägerin bei Stellung des Gesuchs um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst darauf verzichtet, beim Landesprüfungsamt die Genehmigung des Prüfungsrücktritts zu beantragen, handelt es sich (erst recht) im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP um einen Rücktritt "ohne Genehmigung" des Landesprüfungsamtes.
51Die der Entscheidung über das Klagebegehren durch die Kammer zu Grunde gelegte Rechtsauffassung steht auch mit der Regelungssystematik der OVP 2003 im Übrigen in Einklang.
52A. A. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2012, 19 E 1143/11, a. a. O.
53Namentlich gilt dies für die in § 39 Abs. 3 S. 2 OVP 2003 getroffene Regelung, nach der die Bestimmung eines Termins gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 durch das Landesprüfungsamt zur Fortsetzung eines durch einen genehmigten Prüfungsrücktritt unterbrochenen Prüfungsverfahrens entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder beurlaubt wird. Denn es steht dem mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetretenen Prüfling offen, im Fall seiner selbst gewählten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder seiner Beurlaubung, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, zu dem er in den Vorbereitungsdienst wieder eintreten oder seinen Urlaub beenden will. Dabei bleibt die Wahl des Zeitpunktes prüfungsrechtlich zwar nicht gänzlich folgenlos. Nach § 39 Abs. 4 OVP 2003 wird nämlich nur bei einer Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Diese Vorschrift, die nach ihrem durch die oben benannten prüfungsrechtlichen Grundsätze vorbestimmten Verständnis ebenso wie § 39 Abs. 3 S. 1 OVP 2003 ausdrücklich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen durch das Landesprüfungsamt genehmigten und damit prüfungsrechtlich sanktionslos gebliebenen Prüfungsrücktritt voraussetzt, bestimmt damit, dass bei einer Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist der Prüfungsversuch im Ganzen zu wiederholen ist, und zwar ohne "Anrechnung" vor dem genehmigten Prüfungsrücktritt etwa bereits erfolgreich erbrachter Prüfungsteilleistungen.“
54Das Gericht folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts E. . Der Kläger hat die Ausführungen nicht entkräften können.
55Das Landesprüfungsamt hat den Rücktritt des Klägers vom Prüfungsverfahren zu Recht nicht genehmigt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 kann der Prüfling nur aus schwerwiegenden Gründen von der Prüfung zurücktreten. Einen solchen Rücktrittsgrund hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm mit Schreiben vom 17. September 2013 angeführte Erkrankung seiner jüngeren Tochter ist für die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nicht ausreichend. Die Tochter hat zwar zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers vom Prüfungsverfahren ausweislich des Schreibens des Krankenhauses Q. am Rhein vom 18. Juni 2013 an Schlafstörungen gelitten. Dem Schreiben des Krankenhauses lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Schlafstörungen so andauernd aufgetreten sind, dass sie einen über das übliche Maß wesentlich hinausgehenden Betreuungsaufwand gerade durch den Kläger erfordert hätten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Tochter sich tagsüber in einer Kita-Ganztagsbetreuung befunden hat. Eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge der Erkrankung seiner Tochter hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ihm konnte deshalb zugemutet werden, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Sein Einwand, das Prüfungsamt habe einen schwerwiegenden Grund für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren anerkennen müssen, weil die Bezirksregierung L1. im Rahmen des § 5 Abs. 2 OVP 2011 einenwichtigen Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bejaht habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Einwand ist nicht berechtigt. Der Beklagte hat dies mit der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus den divergierenden Entscheidungen des OVG NRW vom 31. Oktober 2012 (Az.: 19 E 1143/11) einerseits und des VG E. vom 25. Januar 2013 (Az.: 15 K 3144/11) andererseits zu § 39 OVP 2003.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2014 (VG Münster - 4 K 121/14 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2014 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 sei offensichtlich rechtmäßig. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach Maßgabe der Regelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG formell und materiell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium N. habe im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums zu Recht mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG einen Ausnahmefall angenommen, in dem eine Entlassung in Betracht komme. Denn aus den ärztlichen Einschätzungen ergäben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit den für einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erforderlichen 3000-Meter-Lauf innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolvieren könne. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei auch verhältnismäßig und mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsteller geforderte alternative Erbringung der Ausdauerleistung im Schwimmen (800 m) oder Fahrradfahren sei nach den Vorgaben für die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - VAPPol II Bachelor -) unzulässig. Schließlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, §§ 13 Abs. 4, 19 Abs. 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) vom Bestehen aller Teilprüfungen spätestens im ersten Wiederholungsversuch abhängig sei.
4Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Entlassung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Ermessen zur Gestaltung der Ausbildung nicht dahingehend ausgeübt habe, dass ihm entsprechend der Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben worden sei.
6Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG im Fall einer beabsichtigten Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorsieht, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Der Antragsteller geht aber fehl, soweit er daraus ableitet, zu diesem Zweck müsse ihm die Möglichkeit einer alternativen Prüfungsleistung – Erbringung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart anstelle des vorgesehenen 3000-Meter-Laufes – eingeräumt werden.
7Denn die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung muss auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen.
8Dem entsprechend muss auch der Antragsteller für die erfolgreiche Beendigung seiner Ausbildung im Rahmen des hier in Rede stehenden Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings unter anderem einen 3000-Meter-Lauf innerhalb von 13:00 Minuten absolvieren. Ein anderweitiger Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus der auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 LBG NRW erlassenen VAPPol II Bachelor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol Bachelor besteht die Bachelorprüfung aus den Studienleistungen während des Studiums, deren nähere Ausgestaltung hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene StudO-BA einschließlich der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) erfolgt. Nach § 12 Abs. 6 StudO-BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil dieser Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO-BA regelt weiter, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit, zu der auch die Trainings zählen (vgl. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich StudO-BA), die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Im Polizeivollzugsdienst werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des „Berufspraktischen Trainings“ durch die „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ geregelt (vgl. § 3 Abs. 4 der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst -B.A.-). Nach Nr. 6.2.1.1 dieser Richtlinien erfolgt die Leistungsüberprüfung im hier in Rede stehenden Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) auf der Grundlage von ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens, die in der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 aufgeführt sind und für die Altersklasse von 18 – 29 Jahren in der Gruppe 5 die Absolvierung eines 3000-Meter-Laufes innerhalb von 13:00 Minuten vorsehen. Alternativ ist ein Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 5000-Meter-Laufes innerhalb von 23:00 Minuten möglich; der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Ausdauerbereich in einer anderen Sportart, wie etwa Schwimmen oder Radfahren, ist nicht vorgesehen.
9Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Gesetzgeber weder festgelegt habe, ob und in welchem Umfang und auf welche Weise ein Studierender seine körperliche Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen habe, noch ausdrücklich geregelt habe, welche Stelle die einzelnen Leistungsanforderungen festzulegen habe, sind damit schon mangels jeglicher weiterer Substantiierung weder im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz noch auf den Bestimmtheitsgrundsatz durchgreifende Bedenken aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
10Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 –, nrwe.de.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit der verlangten Ausdauerleistung der dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen zukommende weite Einschätzungsspielraum nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach festgestellt, dass es ersichtlich vertretbar ist, die Ausdauerleistungsfähigkeit – gerade auch in Form eines Langstreckenlaufes – als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
12Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de.
13Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Vorgaben. Diese verlangen insbesondere nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dass Prüfungsleistungen ggf. auch auf andere Weise als nach den maßgeblichen Regelungen vorgesehen – hier nach Auffassung des Antragstellers die Überprüfung der Ausdauerleistung in einer anderen Sportart – abgelegt werden können. Denn nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor sind Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss sowie der Verleihung des Bachelorgrades wird dem Absolventen die entsprechende Qualifikation bescheinigt. Es würde dazu im Widerspruch stehen, den Abschluss der Ausbildung sowie den Erwerb des Bachelorgrades zu ermöglichen, obwohl der betreffende Beamte die Anforderungen gerade nicht (vollständig) erfüllt, die nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Normgebers als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Qualifikationsbestandteil anzusehen sind. Angesichts dessen ist es auch nicht von Belang, dass der Antragsteller möglicherweise nicht seinen Verbleib im Polizeivollzugsdienst anstrebt, sondern den Bachelorabschluss als Grundlage für seinen anderweitigen weiteren beruflichen Werdegang nutzen will.
14Bestehen danach auch mit Blick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanforderungen, bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, inwieweit diese überhaupt greifen, wenn die fragliche Ausbildung überhaupt keine Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet.
15Vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 – und vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, jeweils juris.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.