Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. März 2014 - 19 K 2004/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 1977 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter im Dienst der Finanzverwaltung des beklagten Landes.
3Unter dem 22. 10. 2012 beantragte der Kläger die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen in Höhe von insgesamt 307, 04 € für eine kieferorthopädische Behandlung seiner am 00. 00. 1989 geborenen Ehefrau M. T. (Rechnung der Kieferorthopädin O. vom 30. 09. 2012).
4Mit Beihilfebescheid vom 26. 10. 2012 wurden die vorgenannten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt.
5Dagegen hat der Kläger unter dem 30. 10. 2012 Widerspruch erhoben, soweit es sich nicht um Leistungen nach Abschnitt G der GOZ handelte.
6Dem Widerspruch wurde mit weiterem Beihilfebescheid vom 30. 10. 2012 lediglich teilweise abgeholfen; es wurde eine weitere Beihilfe i.H.v. 136,67 € für zahnärztliche Leistungen zugesprochen, die vor der Entscheidung über die kieferorthopädische Behandlung angefallen waren.
7Mit Schreiben vom 06. 11. 2012 teilte die Ehefrau des Klägers mit, sie könne nach erneuter Prüfung des Falles der Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung nicht zustimmen und verwies auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 02. 05. 2012 (2 S 2904/10).
8Die Beihilfestelle legte den Heil- und Kostenplan der behandelnden Kieferorthopädin dem Amtszahnarzt beim Gesundheitsamt der Stadt Bonn vor, der in seiner Stellungnahme vom 21. 11. 2012 zu dem Ergebnis kam, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung wegen schwerer Kieferanomalie im Falle der Ehefrau des Klägers nicht vorgesehen sei, weshalb eine Beihilfefähigkeit nicht befürwortet werden könne.
9Unter dem 26. 12. 2012 beantragte der Kläger die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.319,78 € für die weitergehende kieferorthopädische Behandlung seiner Ehefrau M. T. (Rechnung der Kieferorthopädin O. vom 20. 12. 2012).
10Mit Beihilfebescheid vom 16. 01. 2013 wurden die vorgenannten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt.
11Mit Schreiben vom 18. 01. 2013 teilte die Ehefrau des Klägers mit, sie könne auch der weitergehenden Ablehnung nicht zustimmen und verwies erneut auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 02. 05. 2012.
12Die Widersprüche vom 06. 11. 2012 und 18. 01. 2013 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 07. 03. 2013 zurückgewiesen.
13Der Kläger hat am 19. 03. 2013 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, die Regelung in § 4 Abs. 2 BVO sei verfassungswidrig. Bei Vorliegen besonderer Umstände sei die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch für Erwachsene geboten. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden könnten. Bei der Ehefrau des Klägers habe sich die Erkrankung erst im Erwachsenenalter herausgebildet, es handele sich um eine erst im Erwachsenenalter erworbene, sekundäre Kieferanomalie. Die Zahnfehlstellung habe im Jugendalter noch nicht vorgelegen, die Erkrankung sei erstmals im Alter von 23 Jahren festgestellt worden. Es sei zudem aufgrund des fehlenden Zugangs zu einem funktionierenden Gesundheitssystem nicht möglich gewesen, das Krankheitsbild früher zu behandeln; die Frau des Klägers sei im Kosovo geboren und erst im August 2011 nach Deutschland übergesiedelt.
14Der Kläger beantragt,
15das beklagte Land unter teilweiser Abänderung der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 30. 10. 2012 und vom 16. 01. 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. 03. 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.002,78 € zu gewähren.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es führt aus, die Voraussetzungen für die Beihilfengewährung nach § 4 Abs. 2 a BVO lägen nicht vor. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Unabhängig davon seien aber auch die in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg angesprochenen Voraussetzungen nicht gegeben.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
22Die Bescheide vom 30. 10. 2012 und vom 16. 01. 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07. 03. 2013 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.002,78 €.
24Gemäß § 4 Abs. 2 a) BVO sind kieferorthopädische Leistungen bei volljährigen Personen beihilfefähig, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.
25Diese Voraussetzungen sind im Falle der Ehefrau des Klägers unstreitig nicht erfüllt.
26Es liegt weder eine schwere Kieferanomalie vor, noch ist eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung vorgesehen.
27Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für sonstige kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter durch § 4 Abs. 2 a BVO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28Ein Verstoß gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt nicht vor. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend, weswegen sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier - für bestimmten Aufwendungen die Beihilfefähigkeit gerade ausschließen. Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingten Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich (nur) dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Mit der in § 4 Abs. 2 a BVO NRW vorgesehenen Altersgrenze hat das beklagte Land - in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V - in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Von einer wesensfremden oder systemwidrigen Überführung dieser Regelung in das Beihilfenrecht kann insoweit keine Rede sein. Mit der Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte. Mit der Altersgrenze verfolgt die Beihilfenverordnung NRW ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle- Operationen auszuschließen. Die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für kieferorthopädische Maßnahmen ist sachlich gerechtfertigt ist. Sie verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das AGG noch gegen Diskriminierungsverbote im europäischen Recht.
29OVG NRW, Beschlüsse vom 01. 10. 2010 - 3 A 2979/07 -, vom 30. 05. 2012 - 1 A 1290/11 - und vom 08. 02. 2013 - 1 A 1291/11 -, juris.
30Wegen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise gilt dies auch für Fälle, in denen Beschwerden, die kieferorthopädisch behandelt werden, wie vorliegend erst eingetreten sind, nachdem das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. 05. 2012 - 1 A 1290/11 -, juris.
32Auch die Erstattung von Teilbeträgen aus der Rechnung vom 20. 12. 2012 scheidet aus, da sich sämtliche Teilbeträge auf eine als Einheit zu sehende kieferorthopädische Behandlung beziehen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.