Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt eine höhere Vergütung für Zeiten, in denen er sich außerhalb der Dienststelle für eine Inanspruchnahme zum Dienst bereitgehalten hat.
- 2
Er steht als Oberstarzt im Dienst der Beklagten und ist ärztlicher Direktor der Abteilung A. (...) im Bundeswehrzentralkrankenhaus (BwZKrhs) Koblenz.
- 3
Der Kläger leistete in der Zeit von Januar 2011 bis April 2015 nach eigenen Angaben 8.567 Stunden Dienst unter anderem in der Weise, dass er sich außerhalb des Krankenhauses aufhielt und zu dienstlichen Verrichtungen dorthin fuhr.
- 4
Diese dienstliche Belastung des Klägers wurde mit nachstehender Ausnahme als Rufbereitschaft vergütet: Bereithaltezeiten über 10 Stunden je Monat wurden zu einem Achtel, die Zeiten der Inanspruchnahme vollständig berücksichtigt. In den Monaten Oktober 2013 bis Mai 2014 wurden die Belastungen als Bereitschaft vergütet. Die Stundenzahl wurde mit 0,6 multipliziert (= 5.140,20 Stunden).
- 5
Nach der Auswertung einer zwischen März bis Mai 2013 durchgeführten Belastungsermittlung zum Bereitschaftsdienst im BwZKrhs Koblenz wurden in der Abteilung A. die Assistenzärzte zu 18,06 % in Anspruch genommen.
- 6
Ausweislich der vorgelegten Forderungsnachweise hatte der Kläger in den Monaten Dezember 2014 bis April 2016 an 223 Tagen Rufbereitschaft; an 136 Tagen wurde er in Anspruch genommen. Für den gleichen Zeitraum trug der Kläger 44 Ganztagsdienste an Wochenenden oder Feiertagen ein; für 40 davon gab er Inanspruchnahmen am späten Vormittag an. Ähnliche Angaben finden sich in den Nachweisen für die Jahre 2011 bis 2013.
- 7
Der Kläger und weitere Ärzte seiner Abteilung waren mit der Vergütung als Rufbereitschaft nicht einverstanden. Zur Einstufung der Dienste gab es umfangreichen Schriftverkehr. Darunter waren folgende Schreiben:
- 8
- Der Kläger beschwerte sich mit Schreiben vom 12. Januar 2012 über die geplante Stundensatzvergütung für Bereitschaftsdienste.
- 9
- Er bat mit Schreiben vom 14. September 2012 das Bundesministerium der Verteidigung um eine Auskunft zu den Bereitschaftsformen und dazu, ob bei einer Dienstaufnahme binnen 15 Minuten Rufbereitschaft angeordnet werden dürfe. Er nahm dabei arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Bezug.
- 10
- Mit elektronischer Nachricht vom 8. April 2013 wies der Leiter Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz den Kläger darauf hin, es liege in seinem Ermessen als Abteilungsleiter, die Dienstform festzulegen, die dem Arbeitsanfall am besten gerecht werde. Diese solle mittels Chefarztbefehl festgelegt werden. Es sei zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden. Bei letzterer genüge Erreichbarkeit. Beim Bereitschaftsdienst müsse sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten.
- 11
- Der Chefarzt des BwZKrhs wandte sich mit Schreiben vom 4. April 2014 an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr. Er wies auf personelle Probleme beim Bereitschaftsdienst in der Abteilung A. hin. Unter der Voraussetzung kurzfristiger Dienstaufnahme habe er entschieden, den Bereitschaftsdienst Leistenden zu gestatten, Nacht- und Wochenenddienst als Bereitschaftsdienst von zuhause aus zu leisten. Er beabsichtige, den geleisteten Bereitschaftsdienst auch rückwirkend zu vergüten.
- 12
- Der Kommandeur Gesundheitseinrichtung antwortete mit Schreiben vom 14. Mai 2014. Der im BwZKrhs Koblenz vorgesehene „Bereitschaftsdienst von zuhause“ sei nicht rechtskonform. Nur derjenige leiste Bereitschaftsdienst, der sich in der Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereithalte. Die im BwZKrhs Koblenz vorgesehene Dienstform sei als Rufbereitschaft anzusehen, sofern die Zeit zwischen Alarmierung und Eintreffen in der Dienststelle mehr als 30 Minuten betrage und der Aufenthaltsort in der Weisung nicht festgelegt sei.
- 13
- Der Leiter Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz teilte dem Kläger am 13. Juni 2014 elektronisch mit, die Dienstform „Bereitschaft von zuhause“ sei nicht rechtskonform. Der Chefarzt habe angeordnet, alle Forderungsnachweise für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014 als Bereitschaftsdienst zur Abrechnung zu bringen. Ab dem 1. Juni 2014 würden nur der Rufdienst und die Inanspruchnahmen abgerechnet.
- 14
- Am 19. Dezember 2014 erging die Chefarztweisung Nr. .../2014 im BwZKrhs Koblenz. Danach haben sich Sanitätsoffiziere, die Bereitschaftsdienst leisten, innerhalb der Dienststelle aufzuhalten.
- 15
Der Kläger hatte am 1. Oktober 2013 eine Dienstanweisung für den Bereitschaftsdienst erlassen, die u.a. die folgende Ziffer 8 enthielt:
- 16
8. […]
a. Zu jeder Zeit ist sichergestellt, dass die Aufnahme der klinischen Tätigkeit in weniger als 15 Minuten erfolgt. Hierfür sind die wetterbedingten oder verkehrstechnischen Schwierigkeiten bei der Fahrt zur Klinik jederzeit berücksichtigt. Ein Dienstzimmer wird in Zukunft zur Verfügung stehen.
[…]
e. […] Die übrige Zeit steht zur freien Verfügung, mit der unter 8a genannten Einschränkung. Es besteht hierbei keine Notwendigkeit, sich ausschließlich auf dem Gelände des BwZKrhs aufzuhalten. […].
- 17
Am 21. November 2014 erließ er eine neue Dienstanweisung und verlängerte die Zeit zur Dienstaufnahme auf 20 Minuten.
- 18
Die nach Google Maps angegebene Fahrtzeit vom Wohnsitz des Klägers bis zum BwZKrhs Koblenz liegt zwischen 17 und 20 Minuten.
- 19
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beschwerte sich der Kläger gegen die Vergütung der fraglichen Dienste als Rufbereitschaft. Die Begründung erfolgte am 7. Juli 2015. Die Einstufung als Rufbereitschaft werde dem Charakter der Dienstleistung nicht gerecht. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg handele es sich um als Bereitschaft anzusehende Arbeitszeit.
- 20
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2015 zurückgewiesen. Sie sei unzulässig, da sie sich gegen eine Rechtsverordnung richte, die die Vergütung für die in Rede stehenden Dienste festlege.
- 21
Auf seine entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid hin erhobene weitere Beschwerde teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2016 mit, für Fragen der Vergütung sei die weitere Beschwerde nicht statthaft, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Das Schreiben ging der Klägerseite am 15. Januar 2016 zu.
- 22
Am 15. Februar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet:
Aus medizinischer und arzthaftungsrechtlicher Sicht müsse in der Abteilung A. die Dienstaufnahme binnen 20 Minuten gewährleistet sein. Dazu sei der Aufenthalt im Krankenhaus nicht erforderlich. Zur Differenzierung zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft dürfe nur auf die einschlägigen Bestimmungen zurückgegriffen werden. Danach sei für die Einstufung als Bereitschaft der Aufenthalt in der Liegenschaft nicht zwingend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schriftverkehr zwischen ihm und den vorgesetzten Dienststellen. Bereitschaft in größerem als dem geleisteten Umfang sei in seiner Abteilung auf Grund der Personalsituation nicht möglich gewesen. Überdies habe ein Bereitschaftszimmer gefehlt. Die Chefarztweisung vom 19. Dezember 2014 sei rechtswidrig und unbeachtlich. Es widerspreche dem Fürsorgegedanken und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Anwesenheit in der Liegenschaft zu verlangen, wenn es Optionen gebe, die weniger in die Belange der Soldaten eingriffen. Er habe die Art und die Höhe der Vergütung mehrfach beanstandet. Die Vergütung müsse derjenigen von Ärzten in privaten Krankenhäusern angepasst werden. Ohne Erhöhung der Stundensätze für den Bereitschaftsdienst sinke die Alimentation unter das zulässige Maß ab. Überdies erhielten Beamte höhere Sätze. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung. Er habe für seine Abteilung enge zeitliche Vorgaben gemacht, unter denen sich die betroffenen Ärzte zuhause aufhalten durften. Wegen dieser Vorgaben sei die Gestaltung der privaten Zeit ebenso eingeschränkt gewesen wie bei einem Aufenthalt im Krankenhaus. Die Personallage habe keine andere Möglichkeit zugelassen, ohne zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte der Abteilung und deren Familien zu führen. Dies belegten auch die Stellungnahmen zweier Ärztinnen seiner Abteilung.
- 23
Der Kläger beantragt,
die in Auszahlung gebrachte Vergütung der geleisteten Dienste als Rufbereitschaft in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 11. Dezember 2015, wiederum in Gestalt des Bescheides des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 12. Januar 2016, wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mindestens 5.140,02 Stunden aus der Zeit vom Januar 2011 bis April 2015 als Bereitschaftsdienst mit mindestens 61,09 € je Stunde zu vergüten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Berücksichtigung der bereits für Rufbereitschaft erhaltenen Vergütung.
- 24
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 25
Sie hält dem Kläger entgegen, nach der eindeutigen Weisungslage habe er im fraglichen Zeitraum Rufbereitschaft und nicht Bereitschaftsdienst geleistet. Diese dienstliche Belastung sei in vollem Umfang abgegolten worden. Die geltende Rechtslage sehe eine Dienstform „Bereitschaftsdienst von zuhause“ nicht vor; sie könne nicht als Bereitschaftsdienst vergütet werden. Eine solche Dienstform sei vom Dienstherrn nicht angeordnet worden. Ein Vergleich mit der Vergütung von privaten Ärzten und Beamten sei nicht aussagekräftig, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.
- 26
In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2016 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dem Kläger seien die dienstlichen Belastungen im fraglichen Zeitraum vollständig in Geld oder Freizeit angerechnet worden. Der Kläger hat eingeräumt, die als Zeiten der Inanspruchnahme angegebenen Zeiten teilweise für Visiten genutzt zu haben. Er habe zu verkehrskritischen Zeiten durch Aufenthalt in der Nähe sichergestellt, dass er die Klinik zeitgerecht habe erreichen können.
- 27
Die Kammer hat zwei Beweisanträge der Klägerseite zur Alarmierungszeit und zur Höhe der für einen Oberstarzt anzusetzenden Vergütung abgelehnt.
- 28
Mit einer weiteren Klage (2 K 849/16.KO) wendet sich der Kläger gegen die Chefarztweisung Nr. .../2014.
- 29
Zum sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 31
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Vergütung der von ihm von Januar 2011 bis April 2015 geleisteten Rufbereitschaftsdienste; der in diesem Sinne ergangenen Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2015 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und ist nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Letzteres gilt auch für das Schreiben des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 12. Januar 2016. Dieses hat keinen Regelungsinhalt, der vom Gericht zu korrigieren wäre. Es beschäftigt sich lediglich mit der Frage des zutreffenden Rechtsmittels.
- 32
1. Der Kläger hat für seine Dienste die volle nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehene Vergütung erhalten. Die Zuerkennung einer höheren Vergütung scheitert an dem in § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) normierten Vorbehalt, nach dem die Besoldung der Soldaten durch Gesetz geregelt wird. Die Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG Teil der Besoldung (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG-Komm., Stand: April 2016, § 50b Rn. 3) mit der Folge, dass eine höhere Vergütung gesetzlich zu regeln wäre.
- 33
2. Der Kläger hat für seine über den regelmäßigen Dienst hinausgehende dienstliche Belastung von Januar 2011 bis April 2015 die ihm zustehende Vergütung erhalten. Er wurde sowohl dafür entlohnt, dass er sich außerhalb der Dienststelle für eine Inanspruchnahme bereitgehalten hat, als auch für seine tatsächlichen Inanspruchnahmen.
- 34
Dabei sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.
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§ 50b Abs. 1 BBesG enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Vergütung der Sanitätsoffiziere für Zeiten eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (Nr. 1), einer Rufbereitschaft (Nr. 2) und einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft (Nr. 3) geregelt werden kann. Nach dem folgenden Absatz 2 werden Bereitschaftsdienstzeiten entsprechend der durchschnittlichen Inanspruchnahme pauschal (Satz 1), Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, zu einem Achtel (Satz 2) und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft vollständig berücksichtigt (Satz 3). Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, für die Gebühren nach den Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte berechnet werden können (Satz 4).
§ 50b BBesG trat zum 1. Januar 2011 in Kraft. Die ab dem 1. Januar 2016 geltende Fassung vom 3. Dezember 2015 hat für den von der Klage umfassten Zeitraum keine Bedeutung.
- 36
Auf Grund dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern (SanOffzVergV) erlassen. Diese Verordnung regelt die Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und tatsächliche Inanspruchnahme.
- 37
Ergänzend zu Gesetz und Rechtsverordnung erließ das Bundesministerium der Verteidigung am 2. April 2012 den Dienstzeitausgleicherlass (DZAE), der am 1. Juli 2012 in Kraft trat. Nach Nr. 4.2 des Erlasses leistet Bereitschaftsdienst, wer sich innerhalb eines militärischen Bereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. Hingegen leistet Rufbereitschaft, wer zuhause oder an einem anderen von ihm bestimmten Ort frei von dienstlicher Tätigkeit jederzeit erreichbar zu sein hat, um bei Bedarf innerhalb einer vorgegebenen Abrufzeit zur Dienstleistung herangezogen werden zu können (Nr. 4.3).
- 38
Dasselbe Ministerium hatte mit Wirkung vom 1. Januar 1999 den Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20. Oktober 1998 in Kraft gesetzt. Nr. 10 der ab dem 1. Februar 2003 gültigen Fassung enthält in Buchstabe b folgende Regelung:
„(2) Für zuhause oder außerhalb der Truppenunterkunft bereitgehaltenes und abrufbares Personal gilt die Regelung der Rufbereitschaft.“
- 39
Ferner hat das Bundesministerium der Verteidigung zum 27. April 2012 Durchführung- und Zahlungsbestimmungen zu der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung erlassen. Gemäß Nr. 2.1 dieser Bestimmungen ist Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Nach Nr. 2.3 ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können.
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3. Im Lichte dieser Bestimmungen sind die Dienstleistungen des Klägers als Rufbereitschaft anzusehen, für die er mindestens die gesetzlich vorgesehene Vergütung erhalten hat.
- 41
a) Die Kammer hat dabei nicht zu klären, ob die Belastungen des Klägers in den Monaten Oktober 2013 bis Mai 2014 zu Unrecht als Bereitschaft abgegolten wurden. Ihre Prüfung ist durch das Klagebegehren eingeschränkt. Dem Kläger geht es um eine höhere als die erhaltene Vergütung. Eine Prüfung, ob diese niedriger als solche für Rufbereitschaft anzusetzen gewesen wäre, ist der Kammer durch das Verbot der reformatio in peius verwehrt.
- 42
b) Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung, ob alle angegebenen tatsächlichen Inanspruchnahmen zu Recht als solche gewertet wurden. Die Feststellung, Teile davon hätten nicht wie geschehen abgegolten werden dürfen, würde ebenfalls zu einer Reduzierung der Vergütung führen. Allerdings gab der Kläger bei 24-Stunden-Rufbereitschaften regelmäßig Vormittagszeiten an, die er zu Visiten nutzte, wie er in der Verhandlung einräumte. Exemplarisch seien die Monate Dezember 2014 bis April 2016 in den Blick genommen, auch wenn diese Monate teilweise außerhalb des von der Klage umfassten Zeitraums liegen. In dieser Zeit hielt sich der Kläger bei 44 der geltend gemachten Inanspruchnahmen 40 Mal zu vergleichbaren Vormittagszeiten im Krankenhaus auf. Es ist davon auszugehen, dass diese Zeiten für planmäßige Visiten genutzt wurden. Eine Visite ist indes keine Inanspruchnahme auf einen „Ruf“ hin.
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4. Die Dienste des Klägers wurden zu Recht nicht als Bereitschaftsdienste eingestuft.
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a) Eine solche Einstufung scheitert schon daran, dass der Kläger sich nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten hatte. Das Kriterium des Aufenthaltsortes findet sich in den oben zitierten maßgeblichen Regelungen und ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/17 –, juris, Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris, Rn. 74). Der Kläger hielt sich im Privatbereich bereit. Es gab keine bindende Vorgabe, sich in der Dienststelle oder an einem konkreten Ort aufzuhalten.
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aa) Die Dienstanweisungen des Klägers für den Bereitschaftsdienst ... vom 1. Oktober 2013 bzw. 21. November 2014 sind keine bindende Vorgabe zum Aufenthaltsort.
- 46
Zwar folgt aus den zeitlichen Vorgaben für die Dienstaufnahme zwangsläufig eine Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Radius um die Dienststelle, da diese Vorgaben nur dort zu erfüllen sind.
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(a) Die Dienstanweisungen sind jedoch rechtswidrig und können schon deshalb keine Rechtfertigung für eine höhere Vergütung darstellen.
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Mit ihnen stellt es der Kläger den Betroffenen frei, sich während der Bereitschaft – unter bestimmten Voraussetzungen – nicht im Krankenhaus aufzuhalten. Das verstößt gegen Weisungen von Vorgesetzten. Schon der Nachricht des Leiters Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz vom 8. April 2013, vor allem aber dem Schreiben des Kommandeurs Gesundheitseinrichtung vom 14. Mai 2014, das dem Kläger bekannt war, ist zu entnehmen, dass der Kläger – allenfalls – die Kompetenz hatte, Bereitschaft oder Rufbereitschaft anzuordnen, nicht jedoch, eine dritte Bereitschaftsform mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen zu kreieren. Der Kommandeur Gesundheitseinrichtung stellte fest, Bereitschaftsdienst von zuhause sei nicht rechtskonform. Der Leiter Zeiterfassung wies den Kläger darauf hin, er könne zwischen den beiden vorhandenen Bereitschaftsformen wählen. Beide gingen davon aus, dass Bereitschaft die Anwesenheit im Krankhaus erfordert. Sie ermächtigten den Kläger nicht, Bereitschaft anzuordnen und zugleich das Verlassen des Krankenhauses zu erlauben.
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Zudem verstoßen die Dienstanweisungen gegen Gesetz und bindende Erlasse. Sie würden dazu führen, dass die vom Kläger befohlene Art der Diensterbringung in Anlehnung an Gerichtsentscheidungen als Bereitschaft vergütet würde. Faktisch würde eine dritte, in § 50b BBesG nicht vorgesehene Dienstform geschaffen. Diese Norm kennt nur zwei Bereitschaftsformen, Bereitschaft und Rufbereitschaft. Die Einführung einer dritten Form mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen steht allein dem Gesetzgeber zu. Die Anweisungen widersprechen zudem dem Dienstzeitausgleicherlass vom 1. Juli 2012, der bereits galt, als der Kläger seine Anweisungen gab. Nach dessen Nr. 4.2 leistet nur derjenige Bereitschaftsdienst, der sich in einem militärischen Bereich bereitzuhalten hat. Über diese Bestimmung setzte der Kläger sich hinweg, indem er das Verlassen des Bereichs zuließ.
- 50
(b) Der Kläger kann sich ferner nicht auf seine beiden Anweisungen berufen, weil er sie nicht einhielt. In ihnen befahl er, zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die Zeiten für die Dienstaufnahme (15 bzw. 20 Minuten) eingehalten werden. Nur unter dieser Prämisse sollte das Verlassen des Krankenhauses erlaubt sein. Der Kläger konnte indes nicht gewährleisten, die Strecke zwischen Wohnung und Krankhaus immer rechtzeitig zu bewältigen. Der Routenplaner gibt für die Strecke 17 Minuten ohne Verkehr und 19 Minuten bei günstigen Verkehrsverhältnissen an. Die erste Zeitvorgabe (15 Minuten) konnte der Kläger nicht und die zweite (20 Minuten) konnte er nicht sicher zu jeder Tageszeit bei jeder Verkehrslage einhalten. Seine Einlassung, er habe sich zu ungünstigen Verkehrszeiten in der Nähe der Klinik aufgehalten, überzeugt nicht. Es fehlt jeglicher Beleg dafür. Zudem ist unklar, wie der Kläger die Verkehrssituation bewertet und sich darauf eingestellt haben will.
- 51
(c) Die Dienstanweisungen des Klägers enthalten schließlich nicht den Befehl, sich an einem genau bestimmten Ort aufzuhalten. Sie erlauben es den betroffenen Soldaten, sich innerhalb eines Bereichs zu bewegen, der den gesamten links- und einen Teil des rechtsrheinischen Gebiets der Stadt Koblenz sowie eine ganze Reihe von Orten in der Umgebung umfasst. So ist die Vorgabe, innerhalb von 15 bzw. 20 Minuten im BwZKrhs Koblenz zu sein, etwa von Koblenz-Metternich oder -Karthause und von Bassenheim oder Mülheim-Kärlich aus einzuhalten.
- 52
bb) Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger durch die von ihm befohlenen Vorgaben nicht unerträglich in der Gestaltung seines Privatlebens eingeschränkt. Denn in dem vorgenannten Bereich liegen zahlreiche soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen der Stadt Koblenz, die er während seiner Rufbereitschaft nutzen konnte. Zudem werden mit der Vergütung für die Rufbereitschaft Beschränkungen der persönlichen Lebensführung abgegolten. Deshalb kann der Kläger nicht erwarten, während der Rufbereitschaft sein Privatleben völlig frei gestalten zu können. Überdies geht die Rechtsprechung selbst dann von Rufbereitschaft aus, wenn sich der Betroffene zum unverzüglichem Einsatz bereithalten, also ohne Verzögerung am Dienstort erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015; beide a.a.O.).
- 53
b) Die vom Kläger angegebenen Zeiten sind ferner deshalb kein Bereitschaftsdienst, weil er nicht erfahrungsgemäß von einer dienstlichen Inanspruchnahme ausgehen musste. Denn nach der im Durchschnitt zu erwartenden Häufigkeit der Dienstaufnahme hatte er nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O., Rn. 14, 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015 a.a.O., Rn. 74, 75).
- 54
Der Kläger wurde in den Monaten Dezember 2014 bis April 2016 an 136 von 223 Rufbereitschaftstagen herangezogen. Davon abzuziehen sind allerdings die 40 Tage, in denen er nicht wegen eines Notfalls zum Einsatz gerufen wurde, sondern während der Rufbereitschaft Visiten abhielt. Es sind diejenigen Inanspruchnahmen herauszurechnen, die für ihn planbar waren. Diese können keine Beeinträchtigung darstellen, die das Bild der Normgeber von einer Rufbereitschaft nicht mehr erfasst. Denn an planbaren Beeinträchtigungen wie der Durchführung der regelmäßigen Visite konnte der Kläger sein Privatleben ausrichten. Er wurde also an deutlich weniger als der Hälfte der Rufbereitschaftstage tatsächlich in Anspruch genommen. Die vorstehenden Einschätzungen lassen sich auf den von der Klage umfassten Zeitraum übertragen. Der Kläger musste folglich nicht damit rechnen, regelmäßig während seiner Rufbereitschaft seine private Betätigung unterbrechen zu müssen, um Dienst zu leisten. Bereits dies spricht gegen eine Beeinträchtigung des Privatlebens, die dem Charakter der Rufbereitschaft und deren Vergütung nicht mehr entspricht. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn der Betroffene sich nicht darauf einrichten kann, nur vereinzelt gerufen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris, Rn. 25). Nach der Quote zwischen Rufbereitschaftstagen und Inanspruchnahmen konnte sich der Kläger darauf einrichten, an der deutlich größeren Zahl der Tage nicht zum Einsatz gerufen zu werden.
- 55
Da der Kläger bereits nach dieser Quote nur vereinzelt mit unvorhergesehenen Einsätze während der Rufbereitschaft rechnen musste, kann offen bleiben, ob in den von ihm angegebenen Inanspruchnahmen Tätigkeiten enthalten sind, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden konnten, und die nach § 50b Abs. 2 Satz 4 BBesG unberücksichtigt zu bleiben haben.
- 56
c) Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
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aa) Zunächst sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen nicht maßgeblich, da ein Arbeitsverhältnis rechtlich nicht mit dem Soldatenverhältnis vergleichbar ist.
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Das Argument, es sei von Bereitschaftsdienst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer trotz fehlender Bestimmung des Dienstortes wegen enger zeitlicher Vorgaben für die Arbeitsaufnahme faktisch gezwungen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2012 – 11 Sa 81/12 –, juris, Rn. 38), lässt sich nicht ohne weiteres auf das Soldatenverhältnis übertragen. Denn Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu wohnen. Hingegen ist ein Soldat auf Grund der ihm obliegenden Pflicht zu treuem Dienen gehalten, seinen Wohnort so zu wählen, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. April 1981 – VOE 35/81 –, juris, LS 1). Mit anderen Worten sollen bei Soldaten Wohnung und Dienstort in einem räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1992 – 10 B 8/91 –, juris, LS 2). Die durch zeitliche Vorgaben für das Erreichen des Dienstortes resultierende Beschränkung des Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft trifft einen Soldaten somit anders als einen Arbeitnehmer. Da Soldaten in der Nähe des Dienstortes wohnen sollen, darf angenommen werden, dass sie die zeitlichen Vorgaben von dort aus erfüllen können.
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bb) Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der dort entschiedene Sachverhalt weist gravierende Unterschiede zur Situation des Klägers auf und die rechtlichen Schlussfolgerungen überzeugen nicht.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte dort entschieden, das Sich-Bereithalten eines Einsatzleiters vom Dienst einer Feuerwache sei als Bereitschaft einzustufen. Der dortige Kläger hatte ständig und sofort verfügbar zu sein und sich bei seinem Dienstfahrzeug aufzuhalten. Er kam durchschnittlich am Wochenende auf 1 bis 2 Einsätze pro Tag und während der Woche auf 6 bis 8 Einsätze bei 10 Diensten. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof, der Dienst erhalte sein Gepräge dadurch, dass der Kläger jederzeit mit einer Alarmierung und einem sofortigen Einsatz rechnen müsse und sich nicht darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. a.a.O., Rn. 19, 23, 25). Eine derartige Prägung der Privatsphäre durch Inanspruchnahmen fehlt hier. Während jener Kläger an fast allen Bereitschaftstagen teilweise mehrmals in Anspruch genommen wurde, was eine sinnvolle Planung seiner Freizeit unmöglich machte, wurde der Kläger hier nur zu einem geringen Teil in Anspruch genommen und konnte sein Privatleben weitgehend frei gestalten.
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Bedenklich ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg deshalb, weil es die von den dortigen Beteiligten gewählten Begrifflichkeiten „häusliche Alarmbereitschaft“ bzw. „Bereitschaftsdienst von zuhause“ übernimmt (a.a.O., Rn. 18, 23). Damit entsteht der Eindruck, es handele sich dabei um ein eigenes und anerkanntes Rechtsinstitut. Die Einführung einer weiteren Dienstform mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen obliegt aber dem Gesetzgeber.
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5. Aus dem Schriftverkehr zwischen Abteilungsleiter, Krankenhausleitung und weiteren Dienststellen kann der Kläger keine Ansprüche ableiten.
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Zunächst lässt sich keinem der Schreiben die verbindliche Aussage entnehmen, die Dienste des Klägers seien als Bereitschaft anzusehen und zu vergüten. Namentlich die Anfrage des Chefarztes vom 4. April 2014 an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr dokumentiert nur die Absicht, so zu verfahren. Die Antwort auf diese Anfrage und weitere Schreiben bringen hingegen klar zum Ausdruck, dass die Abrechnung der Dienste als Bereitschaft nicht rechtens ist.
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Selbst wenn es Erklärungen des Dienstherrn des Inhalts gäbe, die vom Kläger ermöglichte Option der Bereithaltung zuhause bei kurzer Alarmierungszeit sei als Bereitschaft zu vergüten, so wären sie nicht bindend. Sie wären als Zusage einer gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung unwirksam (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer besoldungsrechtlichen Vorschrift bedarf der gesetzlichen Regelung. Hier müsste § 50b BBesG umgestaltet werden, um neben Bereitschaft und Rufbereitschaft eine weitere Dienstform zu vergüten.
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6. Aus Fürsorge- oder medizinischen Gesichtspunkten kann ebenfalls kein Anspruch auf höhere Vergütung der Rufbereitschaften ableitet werden.
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Dabei hat die Kammer nicht zu bewerten, ob die vom Kläger befohlenen Alarmierungszeiten medizinisch notwendig sind und die Abwesenheit der Ärzte der Abteilung vom Krankenhaus vertretbar ist. Ebenso muss offen bleiben, in welchem Umfang die Abteilung A. dienstlich belastet und ob sie personell ausreichend ausgestattet ist. Diese Kriterien müssen die Personen beachten, die in Ausübung ihres Organisationsermessens die Dienstpläne und –formen festzulegen und dabei zu entscheiden haben, ob sie Rufbereitschaft oder Bereitschaft anordnen. Diese Kriterien erlauben es jedoch nicht, sich über die vergütungsrechtlichen Vorgaben hinwegzusetzen und die Anwesenheitspflicht als wesentlichen Faktor der Bereitschaft aufzuheben.
Auf Grund dieser Ausführungen brauchte die Kammer dem Beweisantrag zur Notwendigkeit der zeitlichen Vorgaben zur Dienstaufnahme nicht nachzugehen.
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7. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung ergibt sich ferner nicht aus einem Vergleich mit dem Gehalt von Ärzten an privaten Kliniken oder mit der Vergütung der Mehrarbeit von Beamten. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
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So ist anerkannt, dass die strukturellen Unterschiede zwischen einem öffentlichen Dienst- und einem Arbeitsverhältnis unterschiedliche Vergütungen erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 20/82 –, juris, Rn. 18).
Deshalb ist die unter Beweis gestellte Höhe der für den Kläger fiktiv nach einem Vergleich mit privaten Ärzten anzusetzenden Stundensätze hier unmaßgeblich.
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Ein Vergleich mit der Mehrarbeitsvergütung bei Beamten scheitert bereits daran, dass die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes die Unterscheidung zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft nicht kennt.
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8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 71
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 314.003,82 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
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Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, - 2.
einer Rufbereitschaft, - 3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Amt eines Polizeihauptkommissars bei der Bundespolizei in den Diensten der Beklagten. Das Bundespolizeipräsidium war mit seinem Referat 44 – SIK („Sicherheitsaufgaben in Krisengebieten“) zuständig für den Schutz des deutschen Botschafters und weiterer Schutzpersonen in Krisengebieten. Im Rahmen solcher Schutzaufgaben wurde der Kläger mehrfach zeitlich befristet zum Auswärtigen Amt abgeordnet, um als Personenschutzbeamter bei den Deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad eingesetzt zu werden. Während dieser Abordnungen erhielt der Kläger Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag, Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen und eine Aufwandsentschädigung ).
3Im Rahmen dieser Abordnungen fiel regelmäßig Mehrarbeit an. Diese glich der Kläger in Deutschland durch Freizeit aus. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bis Juni 2010 wurden die Abordnungen für die Zeiten des Freizeitausgleichs aufrechterhalten und währenddessen Auslandsdienstbezüge weitergewährt.
4Da die Mehrarbeit der Personenschutzbeamten ein großes Ausmaß annahm, sollte sie beschränkt werden. Das Bundespolizeipräsidium nahm dazu mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gegenüber dem Bundesministerium des Innern u. a. wie folgt Stellung: Aufgrund der besonderen Umstände an den Botschaften Kabul und Bagdad sei eine 7-Tage-Woche die Regel. Dies führe in erheblichem Umfang zu unvermeidbarer Mehrarbeit, welche die Bundespolizisten aus dienstlichen Gründen nicht am Ort durch Freizeitausgleich abgelten könnten. Die Personenschützer bei den Botschaften Bagdad und Kabul verrichteten Dienst nach einem Dienstplan, der wegen der extremen, mit keinem anderen Dienstposten des Auswärtigen Amtes vergleichbaren Bedrohungslage die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht immer in vollem Umfang zulasse. Der jeweilige Botschafter ordne im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung in erheblichem Umfang Mehrarbeit an. Am 14. Dezember 2009 sei im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt die Abrechnungsmodalität „Flatrate 500“ vereinbart worden. Danach werde die generelle Anordnung von Tagesdienst ersatzlos gestrichen und ein festes Stundenkontingent auf Basis eines Musterdienstplans angesetzt. Diesem liege folgende Annahme zugrunde: Ein Arbeitstag bestehe aus 8,5 h Volldienst + 4,5 h Bereitschaftsdienst mit 50% + 11 h Rufbereitschaft mit 12,5% = 12,125 h Volldienst. Ein Freitag bestehe aus 6 h Volldienst + 7 h Bereitschaftsdienst mit 50% + 11 h Rufbereitschaft mit 12,5% = 10,875 h Volldienst. Ein Wochenende bestehe aus 0 h Volldienst + 10 h Bereitschaftsdienst mit 50% + 14 h Bereitschaft mit 12,5% = 6,75 h Volldienst. Bei einer Verwendungsdauer von 3 Monaten ergäben sich gerundet 500 Stunden.
5In einer E-Mail vom 24. Februar 2010 schrieb Polizeidirektor Q. , damals Leiter des Referates 44 beim Bundespolizeipräsidium betreffend Sicherheitsaufgaben in Krisengebieten sowie Gewährleistung des Personenschutzes der Botschafter an ausgewählten Botschaften, an eine Mailadresse des Hausordnungs- und Objektschutzdienstes (HOD) der Botschaft Bagdad sowie nachrichtlich an zwei Mailadressen der Botschaft Kabul, an das allgemeine Funktionspostfach des Geschäftszimmers der Arbeitseinheit SIK, an Ersten Polizeihauptkommissar L. , damals Leiter des Bereichs „Aus- und Fortbildung der Arbeitseinheit SIK“, und an das Referat 44 u. a. Folgendes: Wegen der Vielzahl an Stunden des letzten Teams in Kabul dürfe keine Mehrarbeit mehr anfallen und er untersage ausdrücklich die Anwendung eines Verfahrens, das dieser Weisung zuwiderlaufe. Er könne noch nicht sagen, wie zukünftig jeweils abgerechnet werde, aber er habe den Auftrag, den weiteren Aufbau von Mehrarbeit zu unterbinden. Dies sei bindend und eine unmissverständliche Weisung des Bundesministeriums des Innern. Im Zeitnachweis bitte er für jede Einzelperson an jedem Tag darzulegen, welche Tätigkeiten im Einzelnen erfolgt seien und warum in dieser Zeit keine Gelegenheit gewesen sei, nicht Dienst zu machen. Bei der Entwicklung eines funktionsorientierten Schichtplans für den Personenschutz sei u. a. davon auszugehen, dass wegen des Selbstverständnisses der Personenschützer eine ständige Einsatzbereitschaft nicht gesondert angeordnet werden müsse. Die eigene Einsatzbereitschaft sei jederzeit zu gewährleisten. Eine Vergütung werde nicht gewährt. Das Mitführen der persönlichen Schutzausrüstung, Bewaffnung und die unmittelbare Erreichbarkeit über Funk seien aus Gründen der Eigensicherung ständig zu gewährleisten. Bereitschaftsstunden für den Personenschutz seien gestrichen.
6Durch Erlass des Auswärtigen Amtes zur Änderung des Abgeltungsverfahrens betreffend die Mehrarbeit der HOD‑/Personenschutzbeamten der Bundespolizei (SIK) vom 3. Juni 2010 wurde die Verwaltungspraxis zur Abgeltung von Mehrarbeit geändert. Danach fand ein Freizeitausgleich ohne Verlängerung der Abordnungen und ohne Weiterzahlung der Auslandsdienstbezüge statt. In dem Erlass heißt es außerdem, zusätzliche lagebedingte Bereitschaftsdienste seien auf ein unter Anlegung eines strengen Maßstabes, auch hinsichtlich der Zahl der betroffenen Beamten, unvermeidbares Maß zu begrenzen. Durch diese Dienste anfallende Überstunden seien vor Ort soweit möglich durch Freizeitausgleich auszugleichen. Eine finanzielle Kompensation von Überstunden, die während der Abordnung anfielen, sei nicht möglich.
7Diese Änderung der Abgeltungspraxis wurde nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten den betroffenen Personenschützern jeweils vor deren Ausreise bekannt.
8Mit Erlass vom 20. April 2012 teilte das Auswärtige Amt u. a. den Botschaften in Bagdad und Kabul die künftig geltenden Regelungen zur Mehrarbeit der Personenschutzkräfte mit. Danach wurde die Höchstzahl der Mehrarbeit und des Ausgleichs für angeordnete Rufbereitschaft auf 81 Stunden monatlich beschränkt. Rufbereitschaft sollte nur noch anlassbezogen angeordnet werden, um konkreten, über die allgemeine Bedrohungslage hinausgehenden Gefahren für die Auslandsvertretungen zu begegnen. Eine anlassunabhängige, pauschale Rufbereitschaft wurde als nicht erforderlich angesehen, weil „die Erreichbarkeit der Kräfte in unvorhergesehenen Notfällen ohnehin gewährleistet“ sei. Mehrarbeit werde in den letzten Wochen der Abordnung zum Auswärtigen Amt durch Freizeitausgleich im Inland abgegolten. Nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden während des Freizeitausgleichs im Inland für die genannten 81 Stunden Auslandsdienstbezüge gewährt.
9Mit Verfügung vom 11. August 2010 ordnete das Bundespolizeipräsidium den Kläger mit Wirkung vom 15. September 2010 zum Auswärtigen Amt ab und teilte ihn der Deutschen Botschaft in Bagdad für die Dauer von voraussichtlich drei Monaten als Personenschützer zu.
10Der Kläger unterzeichnete nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise nach Bagdad eine vorformulierte „Erklärung“ zu den Einzelheiten seiner Beschäftigung bei der Deutschen Botschaft Kabul und betreffend auch alle weiteren Auslandsverwendungen. In diesem auch bei späteren Abordnungen verwendeten Vordruck strich er Ziffer 10 betreffend Mehrarbeit durch. Danach galt Folgendes: Mehrarbeit, die der Kläger während seiner Zuteilung zu einer Auslandsvertretung aufgrund besonderer Umstände oder wegen besonderer Sicherheitserfordernisse auf Anordnung eines Fachvorgesetzten leisten müsse, werde während des Auslandseinsatzes (Dauer der Zuteilung zu einer Auslandsvertretung) durch entsprechenden Freizeitausgleich am Dienstort, der von der Auslandsvertretung gewährt werde, abgegolten; eine finanzielle Abgeltung (Mehrarbeitsvergütung) könne nicht neben Auslandsdienstbezügen, die der Kläger während seiner Auslandsverwendung erhalte, gewährt werden; eine Verlängerung der Zuteilung zu einer Auslandsvertretung nur zum Zwecke einer Abgeltung von Mehrarbeit sei ausgeschlossen.
11Unter dem 29. Juli 2010 , dem Kläger bekanntgegeben am 15. September 2010 , berief das Auswärtige Amt ihn für die Dauer von voraussichtlich 3 Monaten zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt ein und teilte ihn zur personellen Verstärkung der Deutschen Botschaft Bagdad als Bundespolizei-Personenschutzbeamten zu. Der Kläger sollte während der Dauer der Auslandstätigkeit der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Vertretung unterstehen.
12Unter dem 28. Oktober 2010 hob das Auswärtige Amt die Abordnung des Klägers zum Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium mit Ablauf des 13. Dezember 2010 auf. Das Bundespolizeipräsidium erließ eine inhaltsgleiche Aufhebungsverfügung unter dem 8. November 2010 .
13Die Deutsche Botschaft in Bagdad bescheinigte dem Kläger, in der Zeit seiner Verwendung dort insgesamt 498,2 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Davon entfielen insgesamt 341,4 Stunden auf Überstunden und 156,8 Stunden auf Rufbereitschaftsdienst. Für letzteren wurden dem Kläger insgesamt 1.294 Stunden bescheinigt. Davon zog man monatlich 10 Stunden ab (im Abordnungszeitraum insgesamt 40 Stunden). Von den danach verbliebenen 1.254 Stunden Rufbereitschaftsdienst wurde ein Achtel (156,8 Stunden) als Mehrarbeit anerkannt. Der Kläger unterschrieb diese Stundenauflistungen.
14Die Bundespolizei gewährte dem Kläger für die Zuteilung in Bagdad einen Freizeitausgleich von 458,9 Stunden. Weitere 39,3 Stunden wurden dem Kläger auf dessen Zeitkonto gutgeschrieben.
15Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ordnete das Bundespolizeipräsidium den Kläger mit Wirkung vom 30. Mai 2011 zum Auswärtigen Amt ab und teilte ihn der Deutschen Botschaft in Kabul für die Dauer von voraussichtlich drei Monaten als Personenschützer – stellvertretender Kommandoführer – zu.
16Unter dem 10. Mai 2011 , dem Kläger bekanntgegeben am 30. Mai 2011 , berief das Auswärtige Amt ihn für die Dauer von voraussichtlich 3 Monaten zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt ein und teilte ihn zur personellen Verstärkung der Deutschen Botschaft Kabul als Bundespolizei-Personenschutzbeamten – stellvertretender Kommandoführer – zu. Der Kläger sollte während der Dauer der Auslandstätigkeit der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Vertretung unterstehen.
17Am 30. Mai 2011 unterschrieb der Kläger eine vorformulierte Erklärung zu den Einzelheiten seiner Beschäftigung bei der Deutschen Botschaft Kabul. Er strich Ziffer 10 der Erklärung zur Mehrarbeit durch.
18Unter dem 21. Juli 2011 hob das Auswärtige Amt die Abordnung zum Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium mit Ablauf des 26. August 2011 auf. Das Bundespolizeipräsidium erließ eine inhaltsgleiche Aufhebungsverfügung unter dem 17. August 2011.
19Die Deutsche Botschaft in Kabul bescheinigte dem Kläger, in der Zeit seiner Verwendung dort insgesamt 500 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Davon entfielen insgesamt 324 Stunden auf Überstunden und 177,5 Stunden auf Bereitschaftsdienst. Letztere sind die Hälfte der insgesamt angegebenen 355 Stunden im Bereitschaftsdienst. Der Kläger unterschrieb die Stundenauflistungen jeweils mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“.
20Für seine Tätigkeit in Kabul wurden dem Kläger 500 Stunden zum späteren Freizeitausgleich gutgeschrieben.
21Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ordnete das Bundespolizeipräsidium den Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2012 an das Auswärtige Amt ab und teilte ihn der Deutschen Botschaft in Bagdad für die Dauer von voraussichtlich drei Monaten als Personenschützer – stellvertretender Kommandoführer – zu.
22Unter dem 28. Dezember 2011 , dem Kläger bekanntgegeben am 1. Februar 2012 , berief das Auswärtige Amt ihn für die Dauer von voraussichtlich 3 Monaten zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt ein und teilte ihn zur personellen Verstärkung der Deutschen Botschaft Bagdad als Bundespolizei-Personenschutzbeamten – stellvertretender Kommandoführer – zu. Der Kläger sollte während der Dauer der Auslandstätigkeit der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Vertretung unterstehen.
23Am 23. Januar 2012 ordnete der stellvertretende Botschafter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad unter dem Betreff „Mehrarbeit während des Abordnungszeitraums, hier: 23.01.2012 bis 28.04.2012“ für das SIK-Team 10 Bagdad im Zusammenhang mit den erforderlichen Sicherheitsarbeiten an der Botschaft Bagdad Mehrarbeit im erforderlichen Rahmen an. Die bisherige Regelung der Rufbereitschaft mit der entsprechenden Zeiterfassung sollte beibehalten werden. Er bat darum, eine Aufstellung der Mehrarbeit für jeden einzelnen Sicherheitsbeamten dem Kanzler der Vertretung bzw. dessen Vertreter wöchentlich zur Paraphierung vorzulegen.
24Am 1. Februar 2012 unterschrieb der Kläger erneut eine vorformulierte Erklärung zu den Einzelheiten seiner Beschäftigung bei der Deutschen Botschaft Bagdad. Er fügte hinzu, er nehme den Inhalt der Erklärung vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung der strittigen Punkte (u. a. Punkt 10 zur Mehrarbeit) zur Kenntnis.
25Unter dem 19. März 2012 hob das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium die Abordnung mit Ablauf des 28. April 2012 auf. Das Bundespolizeipräsidium erließ eine inhaltsgleiche Aufhebungsverfügung unter dem 28. März 2012 .
26Die Deutsche Botschaft in Bagdad bescheinigte dem Kläger, in der Zeit seiner Verwendung dort insgesamt 450,9 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Davon entfielen insgesamt 288,6 Stunden auf Überstunden und 162,3 Stunden auf Rufbereitschaftsdienst. Letzteres stellt ein Achtel der insgesamt angegebenen 1.298 Stunden im Rufbereitschaftsdienst dar. Der Kläger unterschrieb die Stundenauflistungen jeweils mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“.
27Für diese Mehrarbeit erhielt der Kläger nach seinen Angaben durch die Bundespolizei Freizeitausgleich in einem Umfang von 200 Stunden. Nach den Angaben der Beklagten wies das Überstundenkonto des Klägers Ende Dezember 2012 noch 112,7 Stunden auf, woraus sie folgerte, dass auch das Guthaben aus dem letzten Abrechnungszeitraum weitgehend abgebaut sei.
28Mit Schreiben vom 20. November 2010 legte der Kläger gegen die Aufhebungsverfügung des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 2010 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass seit seinem Dienstantritt in Bagdad Mehrarbeitsstunden angefallen seien. In der Vergangenheit seien die Abordnungen zum Abbau der Mehrarbeitsstunden verlängert worden. Da ihm eine etwaige Neuregelung nicht in einem nachvollziehbaren Maße bekanntgegeben worden sei, bitte er um Klärung der Rechtslage.
29Mit Schreiben vom 20. August 2011 legte der Kläger auch gegen die Aufhebungsverfügung des Auswärtigen Amtes vom 21. Juli 2011 Widerspruch ein. Er wies erneut darauf hin, dass die Rechtslage betreffend den Ausgleich der Mehrarbeit einschließlich der Abgeltung von Bereitschaften unklar sei. Für die Zeit in Kabul sei die Hälfte der angeordneten Bereitschaftszeit als Mehrarbeit vergütet worden, für die Zeit in Bagdad dagegen nur ein Achtel. Dies sei nicht nachvollziehbar.
30Zur Begründung seiner Widersprüche trug der Kläger weiter vor: Nach § 88 Satz 2 BBG sei für die Mehrarbeit „entsprechende Dienstbefreiung“ zu gewähren, also unter denselben Voraussetzungen wie die Mehrarbeit. Diese schließe die Auslandsbesoldung ein. In dieser Weise sei bei früheren Auslandseinsätzen der Polizeibeamten in Kabul und Bagdad verfahren worden. Nur eine solche Verfahrensweise entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 25. November 2010 – C-429/09 – zur Überschreitung von Höchstarbeitszeiten. Es bestehe daher Vertrauensschutz. In Erlassen des Auswärtigen Amtes sei geregelt, dass Ansprüche auf Freizeitausgleich zur Abgeltung von Mehrarbeit grundsätzlich vor der Versetzung abzuwickeln seien. Dies gelte nach § 52 Abs. 3 Satz 1 BBesG entsprechend bei Abordnungen von mehr als drei Monaten ins Ausland. Um den Schutzauftrag nicht zu beeinträchtigen, sei jedoch ein Freizeitausgleich während des Auslandsaufenthaltes nicht möglich gewesen. Zur Kompensation seien früher die Abordnungen verlängert worden. Daher seien die Aufhebungen der Abordnungen rechtswidrig. Der geleistete Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang wie Mehrarbeit zu behandeln. In Kabul sei der Bereitschaftsdienst ausdrücklich von der Botschaft für einzelne Tage oder einen zusammenhängenden Zeitraum angeordnet worden. Der Kläger habe sich währenddessen auf Anordnung ununterbrochen mit Ausrüstung in der Botschaft aufgehalten und sei permanent einsatzbereit gewesen. Dasselbe gelte für die Rufbereitschaft in Bagdad. In Bagdad hätten sich die Gemeinschaftsunterkünfte auf dem Botschaftsgelände befunden. Der Kläger habe daher jederzeit für eine dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestanden, weil er den dienstlichen Bereich nicht habe verlassen dürfen. Außerdem sei er ständig für einen Einsatz gekleidet und ausgerüstet gewesen. Mit tatsächlichen Einsätzen sei erfahrungsgemäß zu rechnen gewesen. Hilfsweise beantragte der Kläger Schadensersatz für die noch nicht in vollem Umfang abgegoltene und mit Auslandsbesoldung vergütete Mehrarbeit.
31Mit Schreiben vom 30. November 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügungen des Bundespolizeipräsidiums, mit denen die Abordnungen des Klägers zum Auswärtigen Amt mit Ablauf des 15. Dezember 2010 bzw. des 26. August 2011 aufgehoben wurden.
32Mit Schreiben vom 29. August 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 19. März 2012 ein. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen in den anderen Widerspruchsverfahren. Mit Schreiben vom selben Tag erhob er außerdem Widerspruch gegen die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums, mit der die Abordnung des Klägers zum Auswärtigen Amt mit Ablauf des 28. April 2012 aufgehoben wurde.
33Am 27. Januar 2012 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
34Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Vorverfahren wiederholt und vertieft.
35In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die vom Auswärtigen Amt verfügten Aufhebungen der Abordnungen vom 28. Oktober 2011, 21. Juli 2011 und 19. März 2012 aufgehoben. In diesem Umfang haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
36Der Kläger hat beantragt,
371.1 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die in der Zeit vom 15. September 2010 bis zum 13. Dezember 2010 geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich in einem Umfang von weiteren 1.137,2 Stunden zu gewähren;
381.2 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 8. November 2010 seine Abordnung zum Auswärtigen Amt und seine Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad für denjenigen Zeitraum weiterzuführen, der der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad in der Zeit vom 15. September 2010 bis zum 13. Dezember 2010 geleisteten Mehrarbeit von 1.662,4 Stunden entspricht;
391.3 die Beklagte zu verurteilen, ihm während der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad in der Zeit vom 15. September 2010 bis zum 13. Dezember 2010 geleisteten Mehrarbeit von 1.662,4 Stunden die während dieses Zeitraums bezogene Auslandsbesoldung (Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG nach Grundgehaltsspanne 5, Zonenstufe 20 der Tabelle in Anlage VI.1 zu § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wegen der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 BBesG auf 85 vom Hundert gemindert, in Höhe von 2.463,78 Euro brutto monatlich, Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG in Verbindung mit § 2 AuslZuschlV in Höhe von 700,00 Euro brutto monatlich, Aufwandsentschädigung in Höhe von 92,00 Euro brutto monatlich) zu zahlen;
402.1 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die in der Zeit vom 30. Mai 2011 bis zum 26. August 2011 geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich in einem Umfang von weiteren 1.063 Stunden zu gewähren;
412.2 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 17. August 2011 seine Abordnung zum Auswärtigen Amt und seine Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Kabul für denjenigen Zeitraum weiterzuführen, der der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Kabul in der Zeit vom 30. Mai 2011 bis zum 26. August 2011 geleisteten Mehrarbeit von 1.564 Stunden entspricht;
422.3 die Beklagte zu verurteilen, ihm während der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Kabul in der Zeit vom 30. Mai 2011 bis zum 26. August 2011 geleisteten Mehrarbeit von 1.564 Stunden die während dieses Zeitraums bezogene Auslandsbesoldung (Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG nach Grundgehaltsspanne 5, Zonenstufe 20 der Tabelle in Anlage VI.1 zu § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wegen der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 BBesG auf 85 vom Hundert gemindert, in Höhe von 2.475,60 Euro brutto monatlich [dies betrifft 1.120 Stunden], ab dem 1. August 2011 in Höhe von 2.481,54 Euro brutto [dies betrifft 444 Stunden], Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG in Verbindung mit § 2 AuslZuschlV in Höhe von 700,00 Euro brutto monatlich, Aufwandsentschädigung in Höhe von 92,00 Euro brutto monatlich) zu zahlen;
433.1 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 28. April 2012 geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich in einem Umfang von weiteren 1.135,7 Stunden zu gewähren;
443.2 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 28. März 2012 seine Abordnung zum Auswärtigen Amt und seine Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad für denjenigen Zeitraum weiterzuführen, der der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 28. April 2012 geleisteten Mehrarbeit von weiteren 1.586,6 Stunden entspricht;
453.3 die Beklagte zu verurteilen, ihm während der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 28. April 2012 geleistete Mehrarbeit von 1.586,6 Stunden die während dieses Zeitraums bezogene Auslandsbesoldung (Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG nach Grundgehaltsspanne 6, Zonenstufe 20 der Tabelle in Anlage VI.1 zu § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wegen der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 BBesG auf 85 vom Hundert gemindert, in Höhe von 2.481,54 Euro brutto monatlich [dies betrifft 500,4 Stunden], ab dem 1. März 2012 in Höhe von 2.547,05 Euro [dies betrifft 1.068,2 Stunden], Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG in Verbindung mit § 2 AuslZuschlV in Höhe von 700,00 Euro brutto monatlich, Aufwandsentschädigung in Höhe von 92,00 Euro brutto monatlich) zu zahlen.
46Die Beklagte hat beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie hat geltend gemacht, die Personenschützer an den Botschaften hätten in der Vergangenheit in erheblichem Maße Überstunden angesammelt. Letztere hätten nicht mehr in der Weise ausgeglichen werden können, während des Freizeitausgleichs im Inland die Auslandsvergütung weiter zu gewähren. Hierauf seien die Beamten rechtzeitig hingewiesen worden. Die Anweisung, das Botschaftsgelände nicht zu verlassen, habe auf der besonderen Gefährdungslage und der damit einhergehenden erhöhten Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht und alle Botschaftsangehörigen betroffen. Dies habe jedoch nichts mit der Anordnung eines Bereitschaftsdienstes zu tun. In Kabul hätten sich die Personenschützer außerhalb der Dienstzeiten meist in ihren privaten Unterkünften aufgehalten und sich auf dem Botschaftsgelände frei bewegen können. Zwar habe grundsätzlich eine Gefahrenlage bestanden, allerdings sei mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme kaum zu rechnen gewesen. Alarm sei nur in ganz seltenen Einzelfällen ausgelöst worden. In Kabul könnten nur der Botschafter oder sein Abwesenheitsvertreter Personenschutzaufträge erteilen. Außerhalb der Zeiten, die zur Abarbeitung der Schutzaufträge bzw. zu deren Vor‑ und Nachbearbeitung angefallen seien, und der vermeintlichen Bereitschaft habe es keine Dienstzeiten gegeben. Der Rest sei frei gewesen und in der Mehrarbeitsaufstellung nicht in Ansatz gebracht worden. In Bagdad seien die nicht ausdrücklich als Mehrarbeit anerkannten Zeiträume mitunter als Rufbereitschaft gewertet worden. Der Umstand, dass die Unterkunft sich auf dem Dienstgelände befunden habe, indiziere nicht die Anordnung von Bereitschaftsdienst für die Personenschützer. Diese hätten vielmehr ihre Freizeit in abgetrennten privaten Bereichen verbringen können. Nach den üblichen Umständen sei auch nicht erfahrungsgemäß mit einem Einsatz zu rechnen gewesen. Insbesondere habe die Beklagte keine Anweisung erteilt, zwei spezielle Funkgeräte, das „G 36“ sowie die Dienstpistole und schwere Schutzausrüstung in greifbarer Nähe vorzuhalten. Die Personenschützer hätten vielmehr von sich aus entschieden, mit Ausnahme des Sports Dienstkleidung zu tragen, um nicht von einem Anschlag überrascht zu werden. Entgegen dem Wortlaut der von der Botschaft Kabul ausgestellten Bescheinigungen über die geleistete Mehrarbeit habe es sich bei den als „Bereitschaftsdienst“ ausgewiesenen Zeiten nicht um einen solchen gehandelt.
49Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich in Höhe von insgesamt 177,5 Stunden für die streitbefangenen Abordnungszeiträume zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger in Kabul Bereitschaftsdienst geleistet habe, habe er einen Anspruch darauf, dass die gesamten Stunden, also nicht nur die Hälfte, für die Gewährung eines Freizeitausgleichs berücksichtigt würden. Die Bescheinigung der Botschaft belege, dass es sich um Bereitschaftsdienst im Sinne des § 88 BBG gehandelt habe. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst sei nicht dadurch obsolet geworden, dass im Nachhinein festgestellt werde, dass der Dienst nicht die Qualität eines Bereitschaftsdienstes, sondern nur die einer Rufbereitschaft erlangt habe. Die übrigen streitgegenständlichen Zeiten in Kabul und Bagdad seien dagegen nicht als Bereitschaftsdienst anzusehen. Der Botschafter habe einen solchen Dienst – Aufenthalt auf dem Botschaftsgelände zum Zwecke der Gewährung einer sofortigen Einsatzbereitschaft – nicht angeordnet. Die Anordnung, das Botschaftsgelände nicht zu verlassen, habe wegen der erhöhten Gefährdungslage vielmehr für sämtliche Botschaftsmitarbeiter gegolten. Die Personenschützer hätten sich außerdem in einem privaten Bereich aufhalten können. Dieser sei deutlich vom Dienstbereich getrennt gewesen. Aus der E-Mail vom 24. Februar 2010 folge keine Anordnung eines Bereitschaftsdienstes. Das Bundespolizeipräsidium sei für eine solche Anordnung gegenüber abgeordneten Beamten sachlich nicht zuständig gewesen, sondern nur das Auswärtige Amt. In den dienstfreien Zeiten sei nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen gewesen. Daher handele es sich nicht um Bereitschaftsdienst. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, die Personenschützer hätten die HOD‑Kräfte nur sporadisch unterstützt. Der Kläger habe weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass er aus seiner Freizeit heraus aufgrund konkreter Vorfälle eingesetzt worden sei. Die dienstfreien Zeiten seien auch nicht als Rufbereitschaftsdienst zu werten. Der Kläger habe einen klar abgetrennten privaten Bereich zur Verfügung gehabt. Ihm stehe kein Anspruch auf Weiterführung der Abordnungen zum Zwecke des Freizeitausgleichs zu. Soweit die Klage abgewiesen worden sei, habe er schon keine Mehrarbeit geleistet. Aber auch für die zugesprochenen 177,5 Stunden bestehe kein solcher Anspruch. Nach § 88 BBG seien Besoldungsbestandteile, die nur für besondere Umstände während des tatsächlichen Auslandseinsatzes gezahlt würden, nicht auch während eines Freizeitausgleichs im Inland weiterzuzahlen. Da die Beklagte ihre Verwaltungspraxis vor den Abordnungen des Klägers geändert und ihm dies bekanntgegeben habe, bestehe auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der früheren Verwaltungspraxis.
50Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, soweit sie erstinstanzlich unterlegen sind.
51Zur Begründung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: Die Zeiten ohne Einsatz- und Bereitschaftsdienst an der Botschaft Kabul und der Rufbereitschaftsdienst in der Botschaft Bagdad seien aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und Umstände sowie der Anordnungen gemäß dem Arbeitszeitrecht als Bereitschaftsdienst und nicht nur als Rufbereitschaft oder gar Freizeit anzusehen. Nach § 88 Satz 2 BBG sei bei Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, also unter denselben besoldungsrechtlichen Voraussetzungen wie die regelmäßige Arbeit. § 52 BBesG stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen weist er darauf hin, dass die Beklagte von den ihm bescheinigten 450,9 Mehrarbeitsstunden für seinen Einsatz in Bagdad im Jahre 2012 bisher nur 200 Stunden anerkannt und durch Freizeit ausgeglichen habe.
52Der Kläger beantragt,
53das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und nach seinen Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
54Die Beklagte beantragt,
55unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
56Sie macht im Wesentlichen geltend: Die streitgegenständlichen Stunden seien Rufbereitschaftszeiten gewesen und nur versehentlich zur Hälfte ausgeglichen worden. Ein dauerhafter Bereitschaftsdienst sei weder angeordnet gewesen, noch hätte aufgrund der Sicherheitsbedingungen vor Ort dazu Anlass bestanden. Die Zeit des „Bereithaltens“ sei in privaten Bereichen verbracht worden, wenn auch in einer Dienstwohnung auf dem Botschaftsgelände. Währenddessen hätten die Beamten nicht erwarten müssen, häufig dienstlich in Anspruch genommen zu werden. Trotz der durchgehend abstrakten Gefährdungslage sei die Auslandsvertretung nur in seltenen Fällen konkret bedroht worden. Alarmfälle seien nur in höchst seltenen Fällen ausgelöst worden, höchstens fünfmal jährlich . Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die gemeinschaftsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit nur arbeitszeitrechtliche, nicht aber besoldungsrechtliche Folgen. Im Übrigen habe der Kläger nach § 143 Abs. 1 Nr. 4 BBG ohne besondere Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Rahmen des dienstlichen Ermessens dienstlich in Anspruch genommen werden dürfen.
57Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage, welchen konkreten Inhalt Anordnungen von Bereitschaft an die Personenschutzbeamten an der Botschaft in Kabul und Bagdad im Zeitraum von Sommer 2010 bis Frühjahr 2012 hatten, durch Vernehmung der Zeugen X. und N. sowie S. . Der Senat hat weiter Beweis erhoben zur Frage, wie die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und überwiegend von einem Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Kabul unterschriebenen Stundennachweise zustande gekommen sind, durch Vernehmung der Zeugen X. und N. . Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2015 verwiesen.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 1 A 1643/13, 1 A 2545/13, 1 A 418/14, 1 A 419/14, 1 A 420/14 und 1 A 422/14 Bezug genommen.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
60I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Freizeitausgleichs in dem von ihm beantragten Umfang (dazu 1.). Er kann auch nicht verlangen, für diejenigen Zeiträume, die der Summe des von ihm eingeklagten Freizeitausgleichs und des ihm bereits zuerkannten Freizeitausgleichs (vgl. die in den erstinstanzlichen Anträgen angeführten Stundenzahlen) entsprechen, an das Auswärtige Amt abgeordnet und der Deutschen Botschaft in Bagdad bzw. Kabul zugeteilt zu werden (dazu 2.). Weiter hat er keinen Anspruch darauf, während der Dienstbefreiung zur Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit Auslandsbesoldung zu erhalten (dazu 3.).
611. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs nicht zu. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Verfahren mit entsprechendem Streitgegenstand (Abordnung eines Bundespolizeibeamten an das Auswärtige Amt für den Zeitraum vom 25. Mai bis 13. August 2011 als Personenschützer bei der Deutschen Botschaft in Bagdad) (dazu a). Der vorliegende Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung (dazu b).
62a) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 – 4 S 169/13 –, juris, Rn. 24 bis 47, Folgendes entschieden:
63„1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs weder nach nationalem (dazu a. und b.) noch nach Unionsrecht (dazu c.) zu.
64a) Ein Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang von weiteren 1.031,7 Stunden ergibt sich nicht unmittelbar aus § 88 Satz 2 BBG, da die über die festgesetzte Mehrarbeit von 491,6 Stunden hinausgehenden Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in Bagdad mangels Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn keine Mehrarbeit waren.
65Nach § 88 Satz 2 BBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden ist. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Eine derartige Entscheidung hat die Beklagte hinsichtlich der über die reguläre Arbeitszeit und die - entsprechend der Anordnung des Botschafters vom 25.05.2011 vom Kanzler der Botschaft beziehungsweise dessen Vertreter - festgesetzte Mehrarbeit von 491,6 Stunden hinausgehenden Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem Botschaftsgelände nicht getroffen. Auch eine nachträgliche Genehmigung dieser Zeiten als Mehrarbeit ist nicht erfolgt; ihr stünde im Übrigen entgegen, dass Mehrarbeit nach § 88 Satz 1 BBG nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a.a.O.).
66b) Mangels rechtzeitiger Geltendmachung besteht unabhängig davon, ob der Kläger rechtswidrig zuviel gearbeitet hat, auch kein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit.
67Zieht der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten Arbeitszeit zum Dienst heran oder nimmt ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig (Zuvielarbeit). Soweit das jeweils maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass derartige Zuvielarbeit folgenlos bleibt. Vielmehr ist die im Einzelfall einschlägige Vorschrift - im vorliegenden Fall § 88 Satz 2 BBG - nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2003, a.a.O., vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, NVwZ 2012, 643, und vom 26.07.2012 - 2 C 24.11 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.5 Nr. 13).
68Der Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. […]
69Danach steht dem Kläger ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit § 88 Satz 2 BBG nicht zu. Denn er hat erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2011, also nach Beendigung der vermeintlichen Zuvielarbeit, Ausgleichsansprüche geltend gemacht. […]
70Der Kläger hat seiner Rügeobliegenheit auch nicht dadurch genügt, dass er Nummer 10 der von ihm vor der Dienstaufnahme unterzeichneten „Erklärung“ gestrichen hat. Diese bezog sich allein auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausdrücklich angeordneten Mehrarbeit, nicht hingegen auf die darüber hinausgehenden Präsenzzeiten auf dem Botschaftsgelände und deren (angestrebte) rechtliche Bewertung nicht als Rufbereitschaft, sondern als Bereitschaftsdienst.
71c) Dem Kläger steht auch kein von einer vorherigen Rüge unabhängiger unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) zu (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Zwar ist die Richtlinie 2003/88/EG auf ihn anwendbar. Die über die reguläre Arbeitszeit und die festgesetzte Mehrarbeit hinausgehenden Zeiten seiner Anwesenheit auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in Bagdad sind jedoch nicht als der Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zuzurechnende Zeiten eines Bereitschaftsdienstes anzusehen.
72aa) Die Richtlinie 2003/88/EG ist auf den Dienst bei der Bundespolizei, auch soweit er die Erfüllung von Personen- und Objektschutzaufgaben für das Auswärtige Amt in deutschen Auslandsvertretungen betrifft, grundsätzlich anwendbar. Nach ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die Richtlinie 2003/88/EG unbeschadet ihrer Art. 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1). Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, wonach diese Richtlinie keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen, ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 u.a., Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835, Rn. 53 ff.; Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7111, Rn. 42). Ausgenommen sind nicht die Dienste als solche, sondern nur bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigen. Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien beachtet werden müssten (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, NVwZ 2012, 641).
73Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG wegen Besonderheiten der vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Das Vorbringen der Beteiligten zu den von ihm - regelmäßig im Personenschutzdienst auf der Grundlage eines lagebezogen aktualisierten Dienstplans, einzelfallabhängig bei der Unterstützung des HOD - wahrgenommenen Aufgaben lässt nicht erkennen, dass diese wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigen könnten. Im Übrigen geht auch der Beklagte von einer Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG auf den Kläger aus, wie der Verweis auf die - die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG rezipierende - Arbeitszeitverordnung in der von den an das Auswärtige Amt abgeordneten Polizeibeamten vor Aufnahme des Dienstes bei der Auslandsvertretung zu unterzeichnenden „Erklärung“ zeigt.
74bb) Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 2003/88/EG ist nach deren Art. 2 Nr. 1 jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Unter Ruhezeit ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48). Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen, der darin besteht, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen (vgl. zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, Juris).
75Der Bundesgesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorgaben in der Arbeitszeitverordnung umgesetzt und konkretisiert. Danach ist der voll zur Arbeitszeit zählende Bereitschaftsdienst (§ 13 AZV) von nicht als Arbeitszeit anzusehenden Zeiten der Rufbereitschaft (§ 12 AZV) abzugrenzen. Der Bereitschaftdienst wird definiert als die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen (§ 2 Nr. 12 AZV). Rufbereitschaft ist demgegenüber die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (§ 2 Nr. 11 AZV). Arbeitsplatz ist dabei grundsätzlich die Dienststelle oder ein von dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist (§ 2 Nr. 4 AZV).
76Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2011, a.a.O.).
77cc) Hieran gemessen sind die über die reguläre Arbeitszeit und die festgesetzte Mehrarbeit hinausgehenden Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in Bagdad nicht als der Arbeitszeit zuzurechnende Zeiten des Bereitschaftsdienstes anzusehen. Der Kläger hatte während dieser Zeiten nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen, die ihnen das für die Einordnung als Bereitschaftsdienst maßgebliche Gepräge eines Bereithaltens für eine jederzeit mögliche dienstliche Inanspruchnahme hätten geben können. Diese Zeiten stellen sich bei wertender Betrachtung vielmehr als Form der Rufbereitschaft dar, für die die Bundespolizei auf Grundlage der von der Botschaft getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei nach § 12 Satz 2 AZV 148,6 Stunden Freizeitausgleich gewährt hat.
78Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass während des Abordnungszeitraums des Klägers allen aus Deutschland an die Deutsche Botschaft in Bagdad entsandten Beschäftigten grundsätzlich untersagt war, das Botschaftsgelände zu verlassen. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme der Krisenfürsorge nach § 25 GAD (vgl. zur Einschätzungsprärogative des Dienstherrn hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage BVerwG, Urteil vom 28.02.2008 - 2 A 1.07 -, NVwZ-RR 2008, 547), die nach § 13 Abs. 1 GAD auch für die an das Auswärtige Amt abgeordneten Angehörigen der Bundespolizei gilt, mithin auch für Personenschutzbeamte wie den Kläger. Diese Beamten stehen deshalb prinzipiell für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht entziehen können. Dass der Bereich, in dem sich die Beamten während der über die reguläre Arbeitszeit und die festgesetzte Mehrarbeit hinausgehenden Anwesenheitszeiten aufzuhalten haben („Compound“), von der eigentlichen Dienststelle räumlich getrennt liegt und deshalb keinen Arbeitsplatz im Sinn des § 2 Nr. 4 AZV darstellt, ändert hieran nichts.
79Dieser Umstand führt indes für sich genommen noch nicht dazu, dass sämtliche Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem Botschaftsgelände als Bereitschaftsdienst anzusehen wären. Zur Möglichkeit der jederzeitigen dienstlichen Inanspruchnahme hinzukommen muss, dass dienstliche Einsätze der Beamten während dieser Zeiten zur Wahrnehmung regelmäßig anfallender dienstlicher Aufgaben unabdingbar oder doch vom Dienstherrn eingeplant sind. Dies beurteilt sich nach der Art der Aufgaben und der organisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebs. Es kommt deshalb maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme der Personenschutzbeamten während der über die reguläre Arbeitszeit und die festgesetzte Mehrarbeit hinausgehenden Anwesenheitszeiten an. Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).
80Ausgehend hiervon vermag der Senat die von der Beklagten in der Bescheinigung über die geleistete Mehrarbeit vom 12.08.2011 als „Rufbereitschaft“ bezeichneten Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem Botschaftsgelände nicht als Bereitschaftsdienst anzusehen. Denn nach der Art der von den Personenschutzbeamten wahrgenommenen Aufgaben und der organisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebs waren dienstliche Einsätze des Klägers während dieser Zeiten weder unabdingbar noch von der Botschaftsleitung eingeplant.
81Dies wird, soweit es das „Kerngeschäft“ der Personenschutzbeamten - den Schutz des Botschafters, bei dessen Abwesenheit seines Vertreters im Amt oder einer sonstigen Schutzperson - betrifft, vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Wenngleich der Personenschutz grundsätzlich alle Maßnahmen umfasst, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen eine gefährdete Person getroffen werden, beschränkte sich der Auftrag des grundsätzlich aus zehn Beamten bestehenden Personenschutzteams bei der Botschaft in Bagdad im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig darauf, für die Sicherheit der Schutzperson bei Außenterminen zu sorgen. Sobald sich die Schutzperson auf dem Botschaftsgelände befand, waren hingegen die HOD-Kräfte für die Sicherheit zuständig. Fahrtbewegungen der Schutzperson anlässlich eines Außentermins mussten grundsätzlich einen Tag vorher angemeldet werden und fanden zur Nachtzeit nicht statt. Zu den Aufgaben der Personenschützer gehörten insoweit neben der eigentlichen, in der Regel von fünf bis sieben Beamten wahrgenommenen Fahrtbegleitung etwaige vorherige Erkundigungsfahrten, die Besetzung der Einsatzzentrale mit in der Regel zwei Beamten - und je nach Lage das Bereithalten zusätzlicher Kräfte - während der Ausfahrten sowie Nachbereitungsarbeiten und Materialpflege. Zudem hatte das anwesende Personenschutzteam ein neu ankommendes Personenschutzteam in die Aufgaben einzuweisen. Die Personenschutzbeamten leisteten angesichts der prinzipiellen Planbarkeit dieser Aufgaben ihren Dienst nach Maßgabe eines Dienstplans, den der Leiter des jeweiligen Personenschutzteams (Kommandoführer) anhand des Terminkalenders des Botschafters oder seines Vertreters im Amt erstellte und der im Hinblick auf kurzfristig wahrzunehmende Termine der Schutzperson fortlaufend aktualisiert wurde; einen Schichtdienst gab es nicht. Wenn und soweit bei der Erfüllung dieser Aufgaben Tätigkeiten über die tägliche Regelarbeitszeit hinausgingen oder außerhalb der Regelarbeitszeit oder am Wochenende anfielen, wurden sie als Mehrarbeit qualifiziert, die vom Botschafter unter dem 25.05.2011 generell angeordnet worden war. Eines Rückgriffs auf die nach dem Dienstplan nicht eingeteilten, sich in „Rufbereitschaft“ befindlichen Personenschutzbeamten bedurfte es im Regelfall nicht, weshalb diese auch nicht typischerweise damit rechnen mussten, zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen zu werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Botschafter in die Schutzmaßnahme 1 („permanenter Personenschutz, mit einem Anschlag ist zu rechnen“) eingestuft gewesen sei, folgt hieraus ebenfalls nicht seine notwendige ständige Einsatzbereitschaft, da für die Sicherheit des Botschafters vorrangig zwei als „Bodyguards“ eingesetzte Personenschutzbeamte zuständig waren.
82Aber auch, soweit es die grundsätzlich von den HOD-Kräften wahrzunehmenden Aufgaben betrifft, war im maßgeblichen Zeitraum eine regelmäßige Inanspruchnahme des Klägers während der „Rufbereitschaft“ weder unabdingbar noch von der Botschaftsleitung eingeplant. Dem HOD obliegt die Abwehr von Gefahren, denen das Botschaftsgelände und das darauf befindliche Personal ausgesetzt sind. Zu den wesentlichen Aufgaben des HOD gehören neben dem Schutz des Botschafters, seines Vertreters im Amt oder sonstiger Schutzpersonen, wenn sich diese auf dem Botschaftsgelände befinden, die Überwachung der Sicherheitskontrollen und die Koordinierung der Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei. Weiterhin ist er zuständig für den sicherheitstechnischen Ablauf bei Veranstaltungen in der Botschaft, das heißt eine kontrollierte An- und Abreise der Gäste und ihres Personals sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Nach dem - vom Kläger bestätigten - Vorbringen der Beklagten waren zur Erfüllung dieser Aufgaben im Zeitraum vom 25.05.2011 bis 13.08.2011 stets zwei, zeitweise auch drei HOD-Kräfte an die Botschaft in Bagdad entsandt worden, wurden zum Schutz des Botschaftsgeländes zusätzlich etwa 100 Ortssicherheitskräfte eingesetzt und waren hierfür nach Art. 22 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 (BGBl. II 1964 S. 957) in der Regel 16 irakische Polizeikräfte abgestellt. Angesichts dieses Bestandes an originären HOD-Kräften wurden die von diesen wahrzunehmenden Aufgaben jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) regelmäßig auch noch von Personenschutzbeamten wahrgenommen. Diese wurden lediglich in Einzelfällen, etwa bei Großveranstaltungen in der Botschaft, zu Unterstützungsleistungen herangezogen. Hingegen sind Bereitschaftsdienste ausschließlich zur Unterstützung und Verstärkung des HOD nicht angeordnet worden. Der Kläger selbst hat dem entsprechend in der Zeit vom 25.05.2011 bis 13.08.2011 insgesamt lediglich 16 Stunden „Haus-Ordnungsdienst/Interne Veranstaltungen/Pförtnerdienst“, verteilt auf sechs Einsatztage im Rahmen seines Regeldienstes, für den HOD erbracht, die regulär als Volldienst anerkannt und angerechnet wurden. Er musste nach alledem während der Zeiten der „Rufbereitschaft“ nach den insoweit maßgeblichen üblichen Umständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.) nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang mit seiner Inanspruchnahme zur Erfüllung der von den HOD-Kräften wahrzunehmenden Aufgaben rechnen. Bei wertender Betrachtung handelte es sich allenfalls um sporadische Einsätze, wie dies für die Annahme von Rufbereitschaft im Rechtssinn typisch ist.
83Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch die Gewährleistung des Schutz- und Sicherheitskonzepts der Botschaft vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage während seines Abordnungszeitraums nicht, seine über die reguläre Arbeitszeit und die festgesetzte Mehrarbeit hinausgehenden Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren, da er während dieser Zeiten nicht in nennenswertem Umfang mit einer Alarmierung und sofortigen Einsatzübernahme rechnen musste.
84Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die vom Kläger vorgetragene Einbindung der Personenschutzbeamten in das Schutz- und Sicherheitskonzept der Botschaft, Einbeziehung in „Alarmpläne zur Bewältigung von Sofortlagen“ und Einbindung in den HOD im Alarmfall als solche für die Annahme, die Personenschutzbeamten hätten in den Zeiten der „Rufbereitschaft“ typischerweise mit nennenswerten Einsätzen rechnen müssen, nichts hergeben. Es genügt insoweit nicht, dass - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - bei einem Alarmfall ein Automatismus ausgelöst worden wäre und sich die Personenschutzbeamten in Vorbereitung hierauf gleichsam in einer permanenten „Hab-Acht-Stellung“ befunden hätten. Maßgeblich ist vielmehr, wie oft es in einem überschaubaren, repräsentativen Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.) tatsächlich zu derartigen Einsätzen gekommen ist, weil nur dies einen Rückschluss darauf zulässt, ob die in „Rufbereitschaft“ befindlichen Personenschutzbeamten in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme haben rechnen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.06.2013, a.a.O.). […]
85Tatsächliche Alarmfälle sind indes nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten während des Abordnungszeitraums des Klägers überhaupt nicht, außerhalb dieses Zeitraums allenfalls vereinzelt aufgetreten. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, dass sich im Zeitraum von Mai bis August 2011 in Bagdad im Botschaftsviertel Mansur 52 sicherheitsrelevante Vorfälle in einem 2,5-km-Umkreis der Deutschen Botschaft ereigneten. Allerdings war keiner dieser Vorfälle unmittelbar gegen die Botschaft gerichtet und fanden auch im unmittelbaren Nahbereich der Botschaft keine Anschläge statt. Nach dem - unbestrittenen - Vorbringen der Beklagten hat es deshalb im hier maßgeblichen Zeitraum keinen meldepflichtigen Sachverhalt gegeben, der eine Alarmierung der Personen- oder HOD-Schutzkräfte ausgelöst hätte. Auch außerhalb dieses Zeitraums ereignete sich der Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht in unmittelbarer Nähe zur Botschaft, weshalb diese hiervon in der Regel erst nachträglich von dritter Seite Kenntnis erlangte. Lediglich einmal, am 04.04.2010, ist die Botschaft unmittelbar Ziel eines Anschlags gewesen. Der Kläger hat dementsprechend auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er oder andere Personenschutzbeamte aufgrund konkreter Vorfälle aus der „Rufbereitschaft“ heraus zu Personenschutzeinsätzen oder zur Unterstützung des HOD herangezogen worden wären. Er selbst hat hierzu bei seiner Befragung im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, in den Zeiten seiner „Rufbereitschaft“ nicht zu einem Einsatz herangezogen worden zu sein (UA S. 6). Die Beklagte hat zudem - anlässlich vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten protokollierte - Äußerungen von zwei anderen, vom 01.06.2011 bis 06.11.2011 beziehungsweise 19.04.2012 bis 16.07.2012 an die Botschaft in Bagdad entsandten Personenschutzbeamten vorgelegt, wonach während dieser Zeiträume „kein kurzfristiger Personenschutzeinsatz aus der Rufbereitschaft heraus durchgeführt“ worden sei (Sitzungsniederschrift des VG Köln vom 23.05.2013 - 15 K 5/13 -, S. 6) beziehungsweise es „keine Anschläge unmittelbar auf die Botschaft … gegeben“ habe (Sitzungsniederschrift des VG Köln vom 26.09.2013 - 15 K 7111/12 -, S. 2). Damit aber fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die in „Rufbereitschaft“ befindlichen Personenschutzbeamten in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme hätten rechnen müssen. […]
86Schließlich rechtfertigt auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass alle Personenschutzbeamten während ihres Aufenthalts an der Deutschen Botschaft in Bagdad jederzeit ihre Ausrüstung griffbereit gehalten hätten und über Funk erreichbar gewesen wären, keine andere Betrachtungsweise. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger vorträgt - von Seiten des Bundespolizeipräsidiums (Referat 44) entsprechende Vorgaben gemacht worden sind, etwa mit der im Ausdruck vorgelegten Email vom 24.02.2010. Maßgeblich ist, dass es eine derartige dienstliche Anordnung des Auswärtigen Amtes oder der Botschaft nicht gab. Durch die Abordnung sind die Vorgesetztenbefugnisse zur Zuweisung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) und zur Erteilung von Weisungen bei dessen Wahrnehmung auf die Abordnungsdienststelle übergegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104), weshalb es für die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die streitgegenständlichen Zeiten der „Rufbereitschaft“ durch eine dienstliche Weisung das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz hätten erhalten können, allein auf diese ankommt.“
87Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
88b) Sie gelten entsprechend für die hier streitgegenständlichen Zeiträume und lassen sich (vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten, auf die erforderlichenfalls nachfolgend eingegangen wird) der Sache nach auch auf die im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeit der Personenschutzbeamten an der Botschaft in Kabul beziehen. Ergänzend führt der Senat noch aus:
89aa) Soweit der Kläger vorträgt, für die ihm bescheinigten 450,9 Mehrarbeitsstunden bei seinem Einsatz in Bagdad Anfang 2012 seien bisher nur 200 Stunden durch Freizeit ausgeglichen worden, weist der Senat darauf hin, dass sich die diesen 450,9 Mehrarbeitsstunden zugrunde liegenden Stundenauflistungen nach Art und Umfang nicht wesentlich von anderen Stundenauflistungen unterscheiden, die Gegenstand der weiteren sechs vor dem Senat anhängig gewesenen Parallelverfahren waren. Die Beklagte hat nach Aktenlage die anderen Stundenauflistungen für Einsätze in Bagdad zumindest insoweit anerkannt, als Mehrarbeitsstunden von der Botschaft berechnet und bescheinigt worden waren (Überstunden in vollem Umfang, Rufbereitschaft nur zu einem Teil). Im Übrigen hat die Beklagte vorgetragen, das Überstundenkonto des Klägers habe Ende Dezember 2012 noch 112,7 Stunden aufgewiesen, und daraus gefolgert, dass auch das Guthaben aus dem letzten Abrechnungszeitraum weitgehend abgebaut sei. Da die Beklagte keine konkreten Gründe benannt hat, aus denen die nach den eben genannten Grundsätzen berechneten 450,9 Mehrarbeitsstunden des Klägers entgegen den von ihr angewandten Regelungen nur teilweise anzuerkennen sein könnten, geht der Senat davon aus, dass auch die weiteren 250,9 Stunden Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden, soweit dies noch nicht erfolgt sein sollte.
90bb) Hinsichtlich der über die reguläre Arbeitszeit sowie die von den Botschaften bescheinigten Mehrarbeitszeiten hinausgehenden Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem jeweiligen Botschaftsgelände ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte für diesen Mehrarbeit angeordnet hat. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine entsprechende dienstliche Anordnung zur Mehrarbeit schließen lassen könnten. Die tatsächlichen Umstände, aus denen der Kläger die Anordnung von Mehrarbeit folgert, hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt. Es hat sie, insbesondere die E-Mail des Referates 44 des Bundespolizeipräsidiums vom 24. Februar 2010, allerdings rechtlich anders bewertet als der Kläger.
91Zu dieser E-Mail merkt der Senat ergänzend an, dass mit ihr unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit des Bundespolizeipräsidiums für dienstliche Anordnungen gegenüber abgeordneten Beamten auch inhaltlich keine Mehrarbeit angeordnet worden ist. Die darin enthaltene, vom Kläger insoweit bemühte Passage, nach der die eigene Einsatzbereitschaft jederzeit zu gewährleisten sei, gibt für die Annahme einer solchen Anordnung nichts her. Denn diese (fachliche) Weisung zielt bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der E-Mail erkennbar nicht auf eine generelle Anordnung von Mehrarbeit ab, sondern hebt nur das Selbstverständnis der Personenschützer hervor, stets die Eigensicherung und damit die eigene Handlungsfähigkeit bzw. Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Das belegen schon die Ausführungen in der E-Mail, nach denen sich „nicht zuletzt aus Gründen der Eigensicherung (…) sich das Selbstverständnis“ ergibt, „jederzeit die eigene Einsatzbereitschaft zu gewährleisten“, ohne dass hierfür eine Vergütung gewährt wird, und nach denen „das Mitführen der persönlichen Schutzausstattung, Bewaffnung und die unmittelbare Erreichbarkeit über Funk (…) aus Gründen der Eigensicherung ständig zu gewährleisten“ sein sollen. Insbesondere die Wendung, nach welcher für die Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft gerade keine Vergütung gewährt wird, verdeutlicht dem Weisungsempfänger ohne Weiteres, dass die in Rede stehende Weisung, die eigene Einsatzbereitschaft stets sicherzustellen, keinesfalls eine generelle Anordnung von Mehrarbeit für bisher als Freizeit behandelte Zeiten darstellen kann. Denn eine angeordnete Mehrarbeit ist, wie Beamte wissen, bei Vorliegen der normativen Voraussetzungen stets auszugleichen bzw. zu vergüten. Bekräftigt wird dieses Verständnis der E-Mail und namentlich auch der vom Kläger ins Feld geführten Passage dadurch, dass die gesamte E-Mail erkennbar darauf abzielt, die abzurechnende Mehrarbeit (auf Null) zu reduzieren. So heißt es etwa im vierten bzw. fünften Absatz der E-Mail, dass keine Mehrarbeit mehr anfallen dürfe, bzw. dass die unmissverständliche ministerielle Weisung bestehe, „den weiteren Aufbau von Mehrarbeit zu unterbinden“. Vor dem Hintergrund dieser klar dargelegten Zielsetzung ergäbe die Annahme, in der E-Mail sei ein zusätzlicher, die bisherige Freizeit erfassender Bereitschaftsdienst neu angeordnet worden, erkennbar keinen Sinn.
92cc) Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit besteht hier unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge schon deswegen nicht, weil die von der Beklagten über die von ihr als Arbeitszeit anerkannten Zeiten hinausgehenden Anwesenheitszeiten des Klägers auf dem jeweiligen Botschaftsgelände in Bagdad bzw. Kabul keine Arbeitszeit im Sinne einer vom Dienstherrn rechtswidrig abverlangten Zuvielarbeit waren. Denn es handelte sich bei diesen Zeiten nicht um Bereitschaftsdienst, also Arbeitszeit, sondern um Rufbereitschaft, also um Ruhezeit, bzw. (im Übrigen) um Freizeit. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zugehörigen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die er sich zu eigen macht. Diese Ausführungen werden bestärkt durch die Angaben der Beklagten, in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 sei höchstens fünfmal jährlich tatsächlich Alarm in den Deutschen Botschaften in Bagdad bzw. Kabul ausgelöst worden. Für die Botschaft Kabul hat dies in der Berufungsverhandlung der Zeuge X. bestätigt, der von August 2010 bis Juli 2012 Kanzler dieser Botschaft war (jährlich etwa zwischen drei und fünf Alarmen für die gesamte Botschaft). Im Kern damit übereinstimmend hat der Zeuge N. vor dem Senat angegeben, in den zwei Jahren, während derer er an der Botschaft Kabul tätig gewesen sei (24. Juni 2011 bis 4. Juli 2013), habe es etwa 10 Alarmierungen für alle gegeben und etwa 15 bis 20 Anlässe, bei denen das Sicherheitspersonal in Bereitschaft gesetzt worden sei. Der vom Senat zu den Verhältnissen an der Deutschen Botschaft in Bagdad befragte Zeuge S. konnte sich für die Zeit seiner Anwesenheit in Bagdad (Juli 2010 bis Juli 2011) an einen „realen Alarm“ nicht erinnern; es habe aber eine Alarmübung gegeben. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Kläger die Angaben zur Häufigkeit von Alarmen nicht substantiiert bestritten hat. Er hat im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er während seiner Abordnungszeiten außerhalb der Dienstzeiten typischerweise jederzeit und regelmäßig mit nennenswerten Einsätzen rechnen musste.
93dd) Da die im Berufungsverfahren des Klägers streitgegenständlichen Zeiten nicht als Arbeitszeit anzusehen sind, steht diesem auch kein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG zu.
942. Der Kläger kann nicht verlangen, für diejenigen Zeiträume, die der Summe des von ihm eingeklagten Freizeitausgleichs und des ihm bereits zuerkannten Freizeitausgleichs (vgl. die in den erstinstanzlichen Anträgen angeführten Stundenzahlen) entsprechen, an das Auswärtige Amt abgeordnet und der Deutschen Botschaft in Bagdad bzw. Kabul zugeteilt zu werden.
95Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem oben zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 – 4 S 169/13 –, juris, Rn. 49 bis 51, Folgendes ausgeführt:
96„Die Abordnung nach § 27 Abs. 1 BBG und die (anschließende) Zuweisung eines konkreten Dienstpostens stehen im Ermessen des Dienstherrn. Der Ausübung dieses Ermessens sind sehr weite Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.1996 - Bs I 13/96 -, Juris). Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (Senatsbeschluss vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -, Juris, m.w.N.). Ebenso kann die Abordnung wieder aufgehoben werden, wenn das dienstliche Bedürfnis weggefallen ist; ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Einschätzung des Dienstherrn (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 2 B 30.10 -, Juris). Auch eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hat der Beamte nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinzunehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.). Ein Anspruch des Beamten auf eine Abordnung oder auf Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 B 59/10 -, Juris).
97Ausgehend hiervon steht dem Kläger ein Anspruch auf Abordnung an das Auswärtige Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad für denjenigen Zeitraum, der dem von ihm eingeforderten Freizeitausgleich entspricht, nicht zu. Ein dienstliches Bedürfnis für seine erneute Verwendung an der Botschaft ist von ihm weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Auch das Vorbringen, die Weiterführung von Abordnung und Zuteilung sei zur ordnungsgemäßen Abgeltung des ihm (noch) zu gewährenden Freizeitausgleichs erforderlich, führt nicht auf den eingeklagten Rechtsanspruch. Im Umfang der von ihm geltend gemachten Zuvielarbeit (1.031,7 Stunden) steht dem bereits entgegen, dass er aus den unter 1. dargelegten Gründen hierfür keinen Freizeitausgleich verlangen kann. Aber auch, soweit es den wegen geleisteter Mehrarbeit zu gewährenden Freizeitausgleich (474,6 Stunden) betrifft, ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers an der begehrten Abordnung und Zuteilung nicht erkennbar. Nach dem Vorbringen der Beteiligten konnte - im Umfang von 386,55 Stunden - und kann - im Umfang weiterer 88,05 Stunden - der Freizeitausgleich von der Stammdienststelle des Klägers gewährt werden, weshalb es hierfür der Abordnung an das Auswärtige Amt und - ohnehin nur „fiktiv“ gewollten - Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad nicht bedarf. Dem Umstand, dass dem Kläger während seiner Verwendung an der Botschaft Auslandsdienstbezüge bezahlt worden sind, für deren weiteren Erhalt auch für den Zeitraum des Freizeitausgleichs mit der begehrten Abordnung und (fiktiven) Zuteilung die „Grundlage“ geschaffen werden soll, kommt keine das Ermessen der Beklagten zu seinen Gunsten einschränkende Wirkung zu (vgl. auch BVerwG Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.).
98Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundespolizeipräsidium in der Vergangenheit in ständiger Verwaltungspraxis zum Ausgleich des nicht im Rahmen des für die Entsendung an die Deutsche Botschaft in Bagdad vorgesehenen Zeitraums abbaubaren Freizeitausgleichs Abordnungen nach Ende des Personenschutzauftrags grundsätzlich um die Zeit der im Ausland angefallenen Mehrarbeitsstunden verlängert beziehungsweise aufrechterhalten hat („Abgeltungsverfahren“). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden können, auch wenn die betroffenen Beamten gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.04.2000 - 2 B 21.00 -, Juris, m.w.N.). Das Bundesministerium des Innern hat hier im Juni 2010 seine Verwaltungspraxis nach behördeninterner Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt dahin geändert, dass für zukünftig der Auslandsvertretung in Bagdad zugeteilte Personenschutzbeamte eine Verlängerung der Abordnung zum Ausgleich von Mehrarbeit nicht mehr gewährt wird, und sich dabei auf die nicht zu beanstandende Erwägung gestützt, dass auf Grundlage des „Abgeltungsverfahrens“ eine Häufung von Überstunden entstanden sei, die im jeweiligen Einzelfall ein dienstrechtlich unzulässiges und fürsorgerisch bedenkliches Ausmaß erreicht habe. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 03.06.2010 die Deutsche Botschaft in Bagdad über diese „Änderung des Abgeltungsverfahrens“ unterrichtet. Der Kläger selbst ist hierüber durch Nummer 10 der von ihm unterzeichneten „Erklärung“ in Kenntnis gesetzt worden. Die von ihm reklamierte Verwaltungspraxis ist daher für seinen Abordnungszeitraum nicht (mehr) maßgebend. Hieran ändert auch die neuerliche Änderung der Verwaltungspraxis mit Wirkung zum 20.04.2012 nichts. Denn hiervon sind ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Schreibens des Auswärtigen Amts vom 20.04.2012 die „derzeit aus Bagdad … ausreisenden Teams“ ausdrücklich ausgenommen; deren Mehrarbeit soll - wie im Fall des Klägers - durch die Bundespolizei ausgeglichen werden.“
99Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen. Sie gelten entsprechend für das vorliegende Klagebegehren. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Abordnung zum Auswärtigen Amt ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer etwaigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend dem Entwurf der Ressortvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes zum Einsatz von Bundespolizeivollzugsbeamtinnen/Bundespolizeivollzugsbeamten im Rahmen der Unterstützung des Auswärtigen Amtes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BPolG vom 2. April 2009. § 16 Abs. 5 dieser Ressortvereinbarung sah zwar vor, die Abordnung zum Auswärtigen Amt im Einzelfall entsprechend der Mehrarbeitszeit zu verlängern, sofern die im Ausland geleistete Mehrarbeit im begründeten Einzelfall nicht während des Abordnungszeitraums habe abgebaut werden können. Eine sich daraus möglicherweise ergebende (nach dem Wortlaut im Übrigen nur auf Einzelfälle bezogene) Selbstbindung der Verwaltung ist allerdings für die hier interessierende Zeit spätestens durch den Erlass des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2010 beendet worden. Dort heißt es ausdrücklich, die Abordnungen zum Ausgleich von Mehrarbeit könnten für die zukünftig zugeteilten HOD‑/Personenschutzbeamten nicht mehr verlängert werden. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend bekundet, die Personenschützer seien vor den streitgegenständlichen Abordnungen jeweils darüber informiert worden, dass Mehrarbeit künftig anders als zuvor abgegolten werden sollte.
100Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Verlängerung der Abordnung aus der Verwaltungspraxis, nach der – wie im Verfahren 1 A 418/14 vorgetragen und von der Beklagten bestätigt – die von den Personenschützern unterschriebene Formularerklärung mit der darin enthaltenen Ziffer 10 betreffend die Abgeltung von Mehrarbeit während des Auslandseinsatzes auch bereits vor dem Jahre 2010 verwendet, Ziffer 10 für die Abgeltung der Mehrarbeit zu jener Zeit tatsächlich aber nicht beachtet wurde.
1013. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch darauf, während der Dienstbefreiung zur Abgeltung der von der Beklagten anerkannten sowie der vom Kläger weiter geltend gemachten Mehrarbeit Auslandsdienstbezüge zu erhalten.
102Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem bereits genannten Urteil vom 17. Juni 2014 – 4 S 169/13 –, juris, Rn. 53 bis 57, Folgendes ausgeführt:
103„a) Die hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften über die Zahlung auslandsbezogener Besoldungsbestandteile nach den §§ 52 ff. BBesG, der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz und nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG in Verbindung mit der dazu ergangenen Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) vom 17.08.2010 (BGBl. I S. 1177) bestimmen - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - sämtlich, dass die darin geregelten Zulagen und Zuschläge dem Beamten nur zustehen, solange er sich dienstlich im Ausland aufhält (§ 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG; § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslZuschlV). Dahinter steht die Erwägung, dass Auslandsdienstbezüge dem Beamten ausschließlich für den Zeitraum gewährt werden sollen, in welchem die besonderen Bedingungen des jeweiligen Auslandsdienstorts auch tatsächlich vorliegen (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 52 BBesG RdNr. 22). Mit der Abordnungsbeendigung am 13.08.2011 entfiel die Anwendbarkeit dieser besoldungsrechtlichen Vorschriften für den Kläger. Ihre ausdehnende Anwendung ist wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht (§ 2 Abs. 1 BBesG) nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.). Die Vorschriften bieten deshalb keine Handhabe, den Kläger finanziell so zu stellen, als sei seine Abordnung an das Auswärtige Amt und insbesondere Entsendung an die Auslandsvertretung in Bagdad erst nach Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs beendet worden.
104Aus der vom Kläger angeführten Regelung in § 88 Satz 2 BBG ergibt sich nichts anderes. Danach ist Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Diese Regelung betrifft also lediglich den Anspruch des Beamten auf Dienstbefreiung zum Ausgleich geleisteter Mehrarbeit, der - im Rahmen der Arbeitszeitregelungen und nicht des Besoldungs- und Versorgungsrecht entwickelt - nicht zur „Alimentation“ des Beamten gehört, sondern als ein besonderes Recht des Beamten daneben steht und vom Alimentationsgrundsatz mithin nicht erfasst wird (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - II C 45.68 -, BVerwGE 37, 21). Besoldungsrechtliche Ansprüche lassen sich deshalb aus § 88 Satz 2 BBG auch nicht mit der Erwägung herleiten, die zu gewährende „entsprechende Dienstbefreiung“ habe „kompensatorischen“ Charakter und erfasse daher auch die besoldungsrechtlichen Elemente der auszugleichenden Mehrarbeit.
105Auch das Unionsrecht gebietet nicht, dass der Kläger während der Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs so gestellt wird, als seien die Voraussetzungen für die Zahlung der auslandsbezogenen Besoldungsbestandteile erfüllt. Zwar ist nach der der Richtlinie 2003/88/EG Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu qualifizieren (vgl. oben 2. b) bb)). Das Unionsrecht regelt indes nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst, weshalb die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255, und vom 22.01.2009, a.a.O.; EuGH, Beschluss vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 32 ff.).
106b) Sonstige verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen, die das Zahlungsbegehren des Klägers zu tragen vermögen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Mehr-arbeitsvergütung nach § 88 Satz 4 BBG in Verbindung mit der dazu ergangenen Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) in der Fassung vom 04.11.2009 (BGBl. I S. 3701) aus, weil - wie der Kläger selbst einräumt - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMVergV neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes Mehrarbeitsvergütung nicht gewährt wird.
107c) Schließlich bestehen auch keine - auch nicht weiter aufgezeigten - Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Sie setzen nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 1 und 3 BGB neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nachgekommen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.02.2008, a.a.O., m.w.N.). Ansprüche des Klägers, die darauf gestützt werden, sie seien ausgleichspflichtige Folgen einer rechtswidrig unterlassenen Weiterführung seiner Abordnung an das Auswärtige Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in Bagdad, scheiden danach schon deshalb aus, weil dem Kläger - wie unter 2. dargelegt - ein dahingehender Anspruch für denjenigen Zeitraum, der dem von ihm eingeforderten Freizeitausgleich entspricht, nicht zusteht. Im Übrigen fehlt es an einem zu ersetzenden Schaden, da zusätzlicher Dienst eines Beamten kein Schaden im Sinne des - insoweit auch für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche maßgeblichen - allgemeinen Schadensersatzrechts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - 3 A 2225/09 -, Juris, m.w.N.).“
108Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen. Sie gelten entsprechend im vorliegenden Verfahren.
109Ergänzend betont der Senat Folgendes: Das besoldungsrechtliche Begehren des Klägers knüpft an die von der Beklagten bis Juni 2010 (unter der internen Bezeichnung „Flatrate 500“) und (im Umfang von nur noch 81 Stunden) seit April 2012 wieder geübte Praxis der Beklagten an, den Personenschutzbeamten während des im Inland verbrachten Freizeitausgleichs Auslandsbesoldung zu gewähren. Diese Praxis ist aus den oben angeführten Gründen rechtswidrig. Denn Auslandsdienstbezüge setzen – wie ausgeführt ‑ einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland voraus. Dies bestimmen § 52 Abs. 1 bis 3 BBesG sowie § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslZuschlV unmissverständlich. Im Übrigen geht davon auch Ziffer 58.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 aus.
110Abgedruckt bei Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, zu § 52 BBesG.
111Da eine erweiternde Auslegung der entsprechenden Vorschriften wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht unzulässig ist (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), ist die dargestellte Praxis eindeutig rechtswidrig und mit dem Besoldungsrecht in keiner Weise vereinbar. Daran ändert nichts, dass diese Praxis augenscheinlich (für die Zeit bis Juni 2010 unter der internen Bezeichnung „Flatrate 500“) zwischen zwei Bundesministerien und einer Bundesoberbehörde (Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern und Bundespolizeipräsidium) verabredet worden ist. Wenn dort die Auffassung bestanden haben sollte, dem Einsatz der an den Botschaften in Bagdad und Kabul als Personenschützer eingesetzten Bundespolizisten müsse finanziell in besonderer Weise Rechnung getragen werden, hätte die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Änderung des Besoldungsrechts unter Einhaltung der Gesetzgebungszuständigkeiten anzustreben. Der Kläger kann aber aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Ansprüche für sich herleiten. .
112Der Kläger ist während des Freizeitausgleichs im Inland, der nach einer Tätigkeit im Ausland erfolgt, besoldungsrechtlich auch nicht so zu stellen wie während eines Erholungsurlaubs. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Auslandsbesoldung während des im Inland verbrachten Erholungsurlaubs gewährt wird, ob dies davon abhängt, dass der Dienst am ausländischen Dienstort nach Beendigung des Erholungsurlaubs wieder aufgenommen wird oder nicht und auf welcher Rechtsgrundlage all dies ggf. geschieht. Für die Auslandsbesoldung während einer Dienstzeitbefreiung für geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit ist in Ermangelung auf diesen Fall abstellender Sonderregelungen auf die allgemein für die Auslandsbesoldung geltenden Regeln abzustellen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist u.a. ein tatsächlicher Wohnsitz im Ausland erforderlich. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Beamter, der einen in der Regel auf drei Monate angelegten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert hat und nach dessen Ende seinen währenddessen „erwirtschafteten“ Freizeitausgleich im Inland nimmt, keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisherigen ausländischen Einsatzort mehr hat. Dies gilt auch dann, wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und ggf. selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt wird. Im Übrigen werden jedenfalls einzelne Bestandteile der Auslandsbesoldung während eines Erholungsurlaubs auch nicht gezahlt. So bestimmt etwa § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslZuschlV ausdrücklich, dass der Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen („Zitterprämie“) nicht gezahlt wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
113II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger im tenorierten Umfang einen weiteren Freizeitausgleich zu gewähren.
114Der Anspruch des Klägers folgt aus § 88 Satz 2 BBG. Nach dieser Vorschrift ist Beamten innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat auf dienstliche Anordnung von Bereitschaftsdienst (dazu 1.) Mehrarbeit (dazu 2.) während der streitbefangenen Abordnung(en) im Umfang von mehr als fünf Stunden monatlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (dazu 3.) geleistet. Die in § 88 Satz 2 BBG als Rechtsfolge vorgesehene „entsprechende Dienstbefreiung“ meint eine zeitlich entsprechende Freistellung, d. h. für eine Stunde Bereitschaftsdienst ist eine Stunde Freizeitausgleich zu gewähren (dazu 4.). Der Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 88 Satz 2 BBG ist nicht verfallen (dazu 5.).
1151. Die streitgegenständlichen Bereitschaftsstunden sind als Bereitschaftsdienst (dazu b)) dienstlich angeordnet (dazu a)) worden. Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch (dazu c)).
116a) Die Anordnung von Mehrarbeit ist eine einzelfallbezogene, d. h. auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Bereitschaftszeiten zugeschnittene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll.
117Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 –, juris, Rn. 77, m. w. N.
118Gemessen an diesen Voraussetzungen gab es für die streitgegenständlichen Stunden einzelfallbezogene Anordnungen für konkrete und zeitlich abgegrenzte Stunden. In den von Mitarbeitern der Deutschen Botschaft in Kabul unterzeichneten Listen betreffend „Überstunden“ und „Bereitschaft 50%“ ist konkret auf den Kläger bezogen für jeden Tag seiner dortigen Anwesenheit ebenso wie für „Überstunden“ angeführt, welche genaue Stundenzahl an „Bereitschaft 50%“ vorliegt. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten erfolgten die Anordnungen von Bereitschaft zwar nicht schriftlich. Die Beteiligten sind sich aber darüber einig, dass für die streitgegenständlichen Stunden – mündlich – überhaupt eine Art der Bereitschaft im Unterschied zur Freizeit dienstlich angeordnet worden war: Der Kläger hält die Anordnungen für angeordneten Bereitschaftsdienst, während die Beklagte vorträgt, es habe sich lediglich um Rufbereitschaft gehandelt.
119b) Für die im Rahmen der Berufung der Beklagten streitgegenständlichen Stunden war Bereitschaftsdienst und nicht nur Rufbereitschaft angeordnet. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbewertung des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
120Bereitschaftsdienst bedeutet nach § 2 Nr. 12 AZV die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
121Der Sache nach ebenso BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 14 f., m. w. N.
122Im Unterschied dazu ist Rufbereitschaft nach § 2 Nr. 11 AZV die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.
123Für die Anordnung von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV spricht zunächst der Wortlaut der Stundenlisten. Dort findet sich neben einer mit „Überstunden“ überschriebenen Spalte eine weitere für „Bereitschaft 50%“. Dieser Begriff bedeutet im vorliegenden Zusammenhang Bereitschaftsdienst und nicht Rufbereitschaft. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aus dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Februar 2010 an das Referat B 3 des Bundesministeriums des Innern folgt, dass der Begriff „Bereitschaft 50%“ keine Rufbereitschaft meinte. In diesem Schreiben wird die Abrechnungsmodalität „Flatrate 500“ erwähnt, die im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Referat B 3 des Bundesministeriums des Innern konsentiert wurde. Sie betrifft die Mehrarbeit von Bundespolizeibeamten während der Auslandseinsätze bei den Deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad. Danach sollte die generelle Anordnung von Tagesdienst ersatzlos gestrichen und ein festes Stundenkontingent auf Basis eines Musterdienstplans angesetzt werden. Diesem lag folgende Annahme zugrunde: Ein Arbeitstag bestehe aus 8,5 h Volldienst + 4,5 h Bereitschaftsdienst mit 50% + 11 h Rufbereitschaft mit 12,5% = 12,125 h Volldienst. Ein Freitag bestehe aus 6 h Volldienst + 7 h Bereitschaftsdienst mit 50% + 11 h Rufbereitschaft mit 12,5% = 10,875 h Volldienst. Ein Wochenende bestehe aus 0 h Volldienst + 10 h Bereitschaftsdienst mit 50% + 14 h Bereitschaft mit 12,5% = 6,75 h Volldienst. Bei einer angenommenen Verwendungsdauer von 3 Monaten ergäben sich gerundet 500 Stunden. Das Abrechnungsmodell „Flatrate“ sollte „weiterhin den tatsächlichen Dienstumfang letztendlich widerspiegeln“. Diese Ausführungen belegen, dass das Bundespolizeipräsidium die „Bereitschaft 50%“ der Rufbereitschaft gegenüberstellt, weil sich beide Formen der Bereitschaft nach dortigem Verständnis inhaltlich unterscheiden. Es handelt sich auch nicht um ein einseitiges Begriffsverständnis des Bundespolizeipräsidiums, denn die beschriebene Art der Stundenabrechnung ist mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern abgestimmt gewesen. Daher ist davon auszugehen, dass der Begriff „Bereitschaft 50%“ in den Stundenauflistungen dementsprechend nach allseitigem Verständnis der beteiligten Behörden auch nicht bloß Rufbereitschaftsdienst bedeutete.
124Welche Art von Bereitschaft gemeint war, erschließt sich auch aus der konkreten Abgeltung der Mehrarbeit durch die Beklagte in allen sieben vor dem Senat anhängig gewesenen Klageverfahren. Denn diese glich „Bereitschaft 50%“ (bzw. an der Botschaft Bagdad nur anders bezeichnet als „Berei. ½“) nicht nur wie Rufbereitschaft im Sinne von § 2 Nr. 11 AZV aus, sondern in einem darüber hinausgehenden Maße und damit wie Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV: In der zusammenfassenden Zeile „Mehrarbeit“ der Auflistungen sind die Stunden der Spalten „Überstunden“ und – soweit vorhanden – „Bereitschaft 100%“ jeweils in vollem Umfang als Mehrarbeitsstunden berücksichtigt worden und die Stunden aus der Spalte „Bereitschaft 50%“ (immerhin) zur Hälfte. Für Rufbereitschaft (soweit in den Stundenlisten gesondert ausgewiesen) wurde dagegen nur ein Achtel (12,5%) der über 10 Stunden im Kalendermonat hinausgehenden Zeit als Freizeitausgleich gewährt.
125Der so praktizierte Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst erfolgte in Anlehnung an die Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (MVergVVwV).
126Letztere sind abgedruckt bei Clemens u. a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2015, Anhang 2 zu § 48.
127Diese Regelungen betreffen unmittelbar zwar nur die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung und nicht auch die Gewährung von Freizeitausgleich. Die Beklagte hat diese Vorschriften aber der Sache nach entsprechend auf den Freizeitausgleich angewandt. Diese Verfahrensweise wird auch in der juristischen Literatur vertreten.
128So z. B. Corsmeyer, in Fürst u. a., GKÖD, Stand: Juni 2015, § 88 Rn. 6, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, § 88 Rn. 22 i. V. m. § 87 Rn. 26, 28; diese Verfahrensweise entspricht nicht der Rechtsauffassung des Senats (siehe unten).
129Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MVergV gilt als Mehrarbeitsstunde grundsätzlich die volle Zeitstunde. Nach Satz 2 der Vorschrift wird hiervon abweichend eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt, wobei schon die Ableistung des Dienstes in Bereitschaft als solche in angemessenem Umfang anzurechnen ist. Ziffer 4.1 zu § 1 MVergVVwV geht davon aus, dass während eines Bereitschaftsdienstes die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 vom Hundert beträgt. Dementsprechend ist nach Ziffer 1 zu § 5 MVergVVwV zum Zwecke der Mehrarbeitsentschädigung Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mindestens mit 15 vom Hundert, höchstens mit 50 vom Hundert seiner Zeitdauer als Mehrarbeit anzurechnen. Nach Ziffer 2.2.2 zu § 3 Absatz 1 MVergVVwV wird ein Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeitsentschädigung nach Nummern 1 und 2 zu § 5 in Iststunden umgerechnet.
130Der von der Beklagten gewährte Freizeitausgleich für Rufbereitschaft mit – wie schon ausgeführt – unterschiedlicher, nämlich deutlich geringerer Bemessung des Leistungsumfangs beruht demgegenüber auf § 12 Satz 2 AZV.
131Bei der Bewertung der Frage, was mit „Bereitschaft 50%“ gemeint ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass es von Mitarbeitern der Deutschen Botschaft Kabul unterzeichnete Listen gibt, die neben den Spalten für Überstunden und „Bereitschaft 50%“ auch eine Spalte für „Bereitschaft 100%“ vorsehen (z. B. betreffend den Kläger im Verfahren 1 A 418/14 für den Monat April 2012 sowie betreffend den Kläger im Verfahren 1 A 420/14 und die Klägerin im Verfahren 1 A 422/14 jeweils für den Monat Juli 2010). Diese Differenzierung lässt darauf schließen, dass jeweils unterschiedliche Formen des Bereitschaftsdienstes gemeint waren. Zum Begriff „Bereitschaft 100%“ hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, damit sei Volldienst gemeint („So ist in Einzelfällen auch ‚Bereitschaft 100%‘, also Volldienst, darunter gefasst und in den Stundenzetteln vermerkt worden.“). Wenn aber „Bereitschaft 100%“ Volldienst bedeutet, liegt der Schluss mehr als nahe, dass während einer „Bereitschaft 50%“ etwa zur Hälfte Dienst versehen worden ist oder werden sollte. Mit einer bloßen Rufbereitschaft wäre dies nicht zu vereinbaren.
132Nach den vorstehenden Ausführungen spricht alles dafür, dass mit den Stunden in den Spalten „Bereitschaft 50%“ Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV gemeint ist. Entsprechendes gilt auch für die Eintragung „Berei. ½“ an der Botschaft Bagdad, soweit sich dort (allerdings wohl nur im Einzelfall) eine solche findet. Der Kläger in dem Verfahren 1 A 2545/13 hat hierzu – konkret auf die Stundennachweisung für den Monat Mai 2012 bezogen – in der Berufungsverhandlung unter Vorlage des Einsatzerfahrungsberichts seines damaligen Kommandoführers glaubhaft erläutert, dass den in der Liste ausgewiesenen Bereitschaftsdienstzeiten konkrete Sachverhalte zugrunde lagen, nämlich Warnungen der irakischen Behörden vor gegen die Deutsche Botschaft in Bagdad gerichteten Anschlägen. Das betraf im Übrigen einen Zeitraum, für welchen ausweislich der Stundennachweise (anders als noch im Vormonat April 2012) nicht mehr durchgängig eine Rufbereitschaft bestanden hatte, jedenfalls nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden war. Aus der Aussage des Zeugen S. vor dem Senat– nach seiner Einschätzung habe es sich bei der angeordneten Bereitschaft um Rufbereitschaft gehandelt – lässt sich insoweit nicht auf Gegenteiliges schließen, zumal diese Aussage nur den Zeitraum von Juli 2010 bis Juli 2011 abdeckt.
133Dass der Sache nach ein Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV tatsächlich angeordnet worden ist, ergibt sich über die bisherigen Argumente hinaus – insofern zwar unmittelbar nur die Verhältnisse in Kabul betreffend – namentlich auch aus der Aussage des Zeugen N. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dieser war vom 24. Juni 2011 bis zum 4. Juli 2013 als Sicherheitsbeamter an der Deutschen Botschaft Kabul tätig. In dieser Eigenschaft führte er die Aufsicht über die HOD-Kräfte. Er hat angegeben, die Leitung der Botschaft habe Bereitschaft bei konkreten sicherheitsrelevanten Ereignissen immer gleichzeitig gegenüber den HOD-Kräften und den Personenschützern angeordnet. Eine Aufteilung zwischen den einzelnen Möglichkeiten der Bereitschaft sei zwar unter den Bedingungen in Kabul nicht einfach umsetzbar gewesen. Wenn aber Bereitschaft angeordnet worden sei, sei dies immer als Bereitschaft 50% angesehen worden. Diese Zeiten seien also zur Hälfte angeschrieben und erfasst worden.
134Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Da „Bereitschaft 50%“ aus den oben genannten Gründen jedenfalls keine bloße Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV meint, belegt die Aussage des Zeugen N. , dass die an der Bereitschaftsanordnung Beteiligten sich darüber einig waren, dass ein solcher Bereitschaftsdienst angeordnet worden war. Daran muss die Beklagte sich festhalten lassen.
135Dafür, dass die Verantwortlichen an der Deutschen Botschaft in Bagdad angeordnete Bereitschaft mit dem Zusatz „1/2“ in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es weder aus dem Akteninhalt noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen greifbaren Anhalt.
136c) Die Einwände der Beklagten gegen die Bewertung von „Bereitschaft 50%“ als Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV greifen nicht durch.
137aa) Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich bei „Bereitschaft“ um einen polizeifachlichen Begriff, der verschiedene Dienstformen des Bereithaltens umfassen könne, mag dies für den isolierten Begriff zutreffen. Hier aber geht es nicht um die Anordnung allgemeiner „Bereitschaft“, sondern von „Bereitschaft 50%“ bzw. „Berei. ½“. Dies kann aus den oben genannten Gründen nicht als bloß allgemeine Form eines irgendwie gearteten Bereithaltens verstanden werden. In der Botschaft Kabul wurde nach Aussage des Zeugen N. im Übrigen stets Bereitschaftsdienst 50% und nicht nur Rufbereitschaft angeordnet. An der Botschaft in Bagdad war dies zwar anders, dort war vielmehr lange Zeit eine Rufbereitschaft die Regel. Wenn aber davon abweichend in besonderen Situationen „Bereitschaft“ bzw. „Berei. ½“ angeordnet wurde und dies – wie schon ausgeführt – nur sehr selten vorkam, so spricht gerade das für die Einstufung als „echten“ Bereitschaftsdienst.
138bb) Rechtlich unerheblich ist es, wie und in welchem zeitlichen Umfang in den Zeiten eines angeordneten Bereitschaftsdienstes tatsächlich Dienst verrichtet wurde.
139Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007– C-437/05 –, Slg 2007, I-331 = juris, Rn. 27, m. w. N.
140Daher kommt es nicht darauf an, ob es aus rückblickender Sicht genügt hätte, während der streitgegenständlichen Stunden nur Rufbereitschaft anzuordnen.
141cc) Rechtlich unerheblich ist auch der Umstand, dass die betroffenen Beamten die Formulare für die Stundennachweise (vorbereitend) selbst erstellt und ausgefüllt haben. Soweit darin Stunden für Bereitschaftsdienst 50% aufgeführt sind, entspricht dies aus den oben genannten Gründen den entsprechenden Anordnungen der Botschaftsleitungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Stunden für „Bereitschaft 50 %“ bzw. „Berei. ½“ nicht durchgängig, sondern mitunter nur an einzelnen Tagen der betreffenden Monate eingetragen sind. Dies wie auch der Umstand, dass die Eintragung von Überstunden, die nach der seinerzeitigen Praxis im Unterschied zum Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen wurden, die Bundespolizeibeamten besser gestellt hätte, spricht eindeutig gegen die Annahme, hier könnten Bereitschaftsstunden mehr oder weniger willkürlich und zufällig oder gar mit der Absicht, sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, eingetragen worden sein.
142dd) Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, die Personenschutzbeamten hätten sich während der Zeiten des bescheinigten Bereitschaftsdienstes tatsächlich in ihren Privatunterkünften aufgehalten und nicht in den Diensträumen (Lagezentrale der Botschaft), zumal diese ohnehin zu klein gewesen wären, um 10 Personenschützer und 10 HOD-Kräfte aufnehmen zu können; dies spreche für Rufbereitschaft.
143Aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Situation ist hier ausnahmsweise auch dann von einer Anordnung eines Bereitschaftsdienstes auszugehen, wenn sich die betroffenen Beamten bei den Deutschen Botschaften in Kabul bzw. Bagdad währenddessen in ihren Privatunterkünften aufhalten durften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten etwa in Kabul der überwiegende Teil der (Dienst-)Unterkünfte auf dem Kanzleigelände etwa 100 m von der Kanzlei entfernt befindet. Weitere Unterkünfte befinden sich auf einem zweiten Grundstück, 1.000 m Luftlinie entfernt, auf dem sich auch die Visastelle der Botschaft befindet. Unstreitig durften die Personenschutzbeamten – wie auch alle anderen Botschaftsangehörigen – das Botschaftsgelände aus Sicherheitsgründen nicht zu privaten Zwecken verlassen. Schon deswegen und weil die Privatbereiche räumlich sehr dicht bei den dienstlichen Bereichen lagen, was sich auch an der Deutschen Botschaft in Bagdad nicht in beachtlicher Weise anders verhielt, war eine Anordnung, sich während des Bereitschaftsdienstes außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten, nicht notwendig, um jederzeit auf die Beamten zurückgreifen zu können. Davon geht im Übrigen auch das Auswärtige Amt in seinem Erlass vom 20. April 2012 an die Deutsche Botschaften u. a. in Kabul und Bagdad aus. Dort heißt es u. a.: „Anlassunabhängige, pauschale Rufbereitschaft wird dagegen nicht mehr angeordnet. Sie ist für die Sicherheit der Botschaften nicht erforderlich, da die Erreichbarkeit der Kräfte in unvorhergesehenen Notfällen ohnehin gewährleistet ist.“ Wenn also der Dienstherr sich den Umstand zunutze macht, dass die Personenschutzbeamten das Botschaftsgelände aus Sicherheitsgründen im Regelfall nicht verlassen dürfen, steht es im vorliegenden, durch angeordnete Bereitschaft geprägten Einzelfall der Annahme von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV nicht entgegen, wenn die Beamten sich währenddessen tatsächlich in ihren räumlich dicht angrenzenden Privatunterkünften aufgehalten haben sollten, zumal die Diensträume nach den Angaben der Beklagten ohnehin zu klein gewesen wären, um alle Beamten aufnehmen zu können.
1442. Das Ableisten von Bereitschaftsdiensten im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV im vorliegenden Fall stellt Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG dar (dazu a)). Der Ausnahmecharakter von Mehrarbeit nach § 88 Satz 1 BBG steht dieser Annahme nicht entgegen (dazu b)).
145a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln.
146Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010– C‑429/09 –, Slg. 2010, I‑12167 = juris, Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Rn. 13, und vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.
147Demzufolge kann auch Bereitschaftsdienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird, Mehrarbeit i. S. v. § 88 BBG darstellen.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 9.03 –, NVwZ 2004, 1255 = juris, Rn. 11, 17.
149b) Der Annahme von grundsätzlich rechtmäßiger Mehrarbeit nach § 88 BBG steht hier nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall ebenso wie in den Parallelfällen jedenfalls bei einer Zusammenschau der angeordneten Überstundenund Bereitschaftsdienste eine Mehrarbeit faktisch den Regelfall und nicht nur eine gelegentliche Ausnahme für die Tätigkeit der Personenschutzbeamten bei den deutschen Botschaften darstellte.
150Zum Ausnahmecharakter der Mehrarbeit nach § 88 BBG siehe Corsmeyer, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Juni 2015, § 88 Rn. 2; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, § 88 Rn. 15.
151Sowohl der Beklagten als auch den Personenschutzbeamten war jeweils vor den entsprechenden Abordnungen klar, dass Mehrarbeit in nicht unerheblichem Umfang anfallen würde. Verglichen mit den üblichen Arbeitsbedingungen von Bundesbeamten in Deutschland handelt es sich bei den Verhältnissen an den Deutschen Botschaften (u.a.) in Kabul und Bagdad allerdings um einen Ausnahmefall im Sinne von § 88 Satz 1 BBG. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 143 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG. Danach können Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amts im Ausland verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun (eine entsprechende Regelung findet sich in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamStG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Arbeitsbedingungen an der Deutschen Botschaften Kabul und Bagdad weichen wegen der jeweils stark erhöhten allgemeinen Gefahrenlage wesentlich von denjenigen im Inland ab. Im Übrigen ordnet § 14 Abs. 3 GAD, der über § 13 Abs. 1 Satz 2 GAD auch für die an das Auswärtige Amt abgeordneten Bundespolizeibeamten gilt, an, dass ein Beamter des Auswärtigen Dienstes verpflichtet ist, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen.
1523. Der Kläger hat während des Abordnungszeitraums mehr als 5 Stunden monatlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtete sich nach § 3 AZV (grundsätzlich 41 Stunden, Abweichungen sind im Einzelfall möglich). Ausgehend davon hat er in allen hier interessierenden Monaten tatsächlich in deutlich höherem Maße Dienst in Form von Überstunden und Bereitschaftsdienststunden verrichtet.
1534. Der Kläger kann Dienstbefreiung im Umfang des geleisteten Bereitschaftsdienstes verlangen. Leisten Beamte mehr als fünf Stunden im Monat angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, so haben sie nach § 88 Satz 2 BBG „für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten“, also ohne Anrechnung der genannten fünf Stunden, einen Anspruch auf „entsprechende Dienstbefreiung“. Diese Regelung („entsprechende“) lässt nicht ansatzweise erkennen, dass die geleistete Mehrarbeit qualitativ etwa nach Arbeitsintensität soll bewertet werden können. Vielmehr stellt sie die Mehrarbeit ausschließlich in einen Zusammenhang mit der hierfür aufgewandten Arbeitszeit. Der aus dem Gesetz allein abzuleitende Maßstab für den Umfang der Dienstbefreiung ist daher die in Mehrarbeit verbrachte Arbeitszeit. Mit anderen Worten ist insoweit entscheidend, wie die Mehrarbeit arbeitszeitrechtlich zu bewerten ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht für Beamte und Soldaten davon aus, dass die Freistellung wegen Mehrarbeit arbeitszeitrechtliche Regelungen betrifft.
154Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011– 2 C 41.10 –, NVwZ 2012, 641 = juris, Rn. 18 („arbeitszeitrechtlich, d. h. auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung“).
155Für gewöhnliche Überstunden (über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit, in der gearbeitet wird) liegt auf der Hand, dass die Dienstbefreiung im Verhältnis 1 : 1 erfolgt, also für jede Überstunde eine Stunde Dienstbefreiung gewährt wird. Genauso ist hier die Beklagte hinsichtlich der von dem Kläger geleisteten Überstunden verfahren. Nichts anderes gilt aber auch für den außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst. Denn arbeitszeitrechtlich ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit unabhängig davon, ob und in welchem Umfang während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich gearbeitet wird. Dies ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 und 2 RL 2003/88/EG und auch aus der die Einordnung von Bereitschaftsdienst in die Kategorien Arbeitszeit und Ruhezeit betreffenden, seit dem Jahr 2000 ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
156Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012– 2 C 70.11 –, IÖD 2012, 233 = juris, Rn. 13, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH.
157Damit ist zwar nicht gesagt, dass sich die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden aus dem Unionsrecht ergäbe; dieses verhält sich hierzu vielmehr nicht. Aus den unionsrechtlichen Vorgaben folgt aber, was als Arbeitszeit anzusehen ist. Da § 88 Satz 2 BBG die Arbeitszeit als Ausgleichsmaßstab vorgibt, ohne für die zu gewährende Dienstbefreiung zwischen der Art der erbrachten Mehrarbeit (Überstunden oder Bereitschaftsdienst) zu differenzieren, ergibt sich auch für den Bereitschaftsdienst ein Anspruch auf Dienstbefreiung im Verhältnis 1 : 1.
158Für den Ausgleich der im Bereitschaftsdienst erbrachten Arbeitszeit durch Dienstbefreiung kann nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV sinngemäß herangezogen werden. Denn mit der Dienstbefreiung steht ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden in Rede, nicht aber ein Vergütungsanspruch, also ein Ausgleich für geleistete Mehrarbeit in Geld.
159Im Ergebnis a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 1 A 2408/13.Z – , n. v., Rn. 13; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2015 – 12 A 116/14 –, n. v.; VG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – 1 A 68/14 –, n. v.
160Das Gesetz selbst differenziert zwischen der Dienstbefreiung und einem Vergütungsanspruch, wobei die jeweiligen Voraussetzungen nicht identisch sind. Dienstbefreiung und Vergütungsanspruch können auch nicht wahlweise gegeneinander ausgetauscht werden. Der Vergütungsanspruch kommt nach § 88 Satz 4 BBG nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Auch § 143 Abs. 1 BBG unterscheidet ähnlich zwischen Dienstbefreiung und Vergütung. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG kann von Beamten im Auslandseinsatz in bestimmten Fällen verlangt werden, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Davon unbenommen ist der sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebende Anspruch auf Freizeitausgleich, der lediglich unter dem Vorbehalt steht, dass die dienstlichen Erfordernisse den Ausgleich gestatten.
161Für die Mehrarbeitsvergütung gilt überdies ein Maßstab, der sich von der im Rahmen der Dienstbefreiung anzustellenden rein arbeitszeitrechtlichen Betrachtung des § 88 Satz 2 BBG unterscheidet und deshalb eine Berücksichtigung vergütungsrechtlicher Regelungen im Rahmen der Dienstbefreiung nicht erlaubt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die Regelung beruht auf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG bestimmt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit zu richten hat, was Raum für eine sich von der Arbeitszeit lösende Betrachtung eröffnet.
162Dafür, dass der Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG sich nicht nach dem Umfang einer zu gewährenden Mehrarbeitsvergütung orientiert, spricht auch, dass mit der Mehrarbeitsvergütung nicht die zeitliche Mehrarbeit des Beamten abgegolten wird. Dies wäre eine unzulässige Überstundenvergütung, die gerechterweise mindestens den rechnerisch auf eine Stunde entfallenden Anteil der Besoldung ausmachen müsste. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich vielmehr um eine Abgeltung dafür, dass dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann.
163Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand:Juni 2015, § 88 Rn. 34.
164Dem Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG steht hier nicht § 143 Abs. 1 Satz 2 BBG entgegen. Danach wird für die Mehrbeanspruchung von Beamten, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amts im Ausland verwendet werden, dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind und über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst tun, ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten. Letzteres ist hier der Fall. Die Handhabung in den vergangenen Jahren zeigt, dass die dienstlichen Verhältnisse es jedenfalls ermöglichen, den als Personenschützer eingesetzten Bundespolizeibeamten Freizeitausgleich zu gewähren, sobald sie sich nach dem Ende ihrer Tätigkeit an einer deutschen Botschaft wieder im Inland befinden.
1655. Der Anspruch auf Dienstbefreiung ist schließlich nicht verfallen. Die in § 88 Satz 2 vorgesehene Jahresfrist zur Gewährung der Dienstbefreiung konkretisiert den Anspruch des Beamten, stellt aber keine Ausschlussfrist dar, welche die Beklagte dem Anspruch entgegenhalten könnte.
166Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2013– 5 LB 34/13 –, NVwZ-RR 2014, 201 = juris, Rn. 33.
167III. Die Berufung der Beklagten wäre auch für den Fall unbegründet, dass die Mehrarbeitsstunden des Klägers eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten haben sollten und es sich insoweit um eine rechtswidrige Zuvielarbeit handeln würde. Dann stünde dem Kläger nämlich insoweit ein von der Rechtsfolge her entsprechender unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch/Staatshaftungsanspruch aus der RL 2003/88/EG zu. Danach sind Zeiten geleisteten Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang durch Freizeit auszugleichen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die unter den Ziffern 1. bis 5. ausgeführten Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Bezug, die – sofern eine Zuvielarbeit über 48 Wochenstunden hinaus vorliegt – entsprechend für den vorliegenden Fall gelten und denen er sich anschließt.
168Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei bewertet der Senat den Teil des Streitgegenstandes, mit dem der Kläger Erfolg hat, als geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
169Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
170Soweit die Beklagte unterlegen ist, ist die Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen. Es liegt bisher keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu derr Frage vor, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist, und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. März 2014 – 1 A 2408/13.Z – eine andere Meinung vertreten als der erkennende Senat im vorliegenden Urteil. Die Revision ist nicht zuzulassen, soweit der Kläger unterlegen ist, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, - 2.
einer Rufbereitschaft, - 3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Az. 10 Ca 2123/11, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 103.859,72 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienste zu vergüten sind.
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Der Kläger ist seit dem 01.07.1992 als Oberarzt in der Anästhesie bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger zu einem Gehalt von zuletzt 7.000,-- EUR brutto beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 19.05.1992 galten für das Arbeitsverhältnis zunächst die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Im Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass die AVR durch den Bundesangestelltentarifvertrag in der Kirchlichen Fassung (BAT-KF) abgelöst werden.
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Der Kläger arbeitet montags bis freitags jeweils von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben auch das Verrichten von zusätzlichen Diensten an Wochentagen von 16:30 Uhr bis 7:30 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 7:30 Uhr und 7:30 Uhr am folgenden Tag. Während der Dienste ist der Kläger verpflichtet, die Geburtshilfeabteilung anästhesiologisch zu betreuen. Der Alarmierungsplan der Beklagten mit dem Titel „Sectio im Bereitschaftsdienst“ vom 02.06.2008 sieht bei einer akuten Vitalbedrohung für Mutter und/oder Kind eine Arbeitsaufnahme des Klägers binnen 15 bis 20 Minuten vor. Es besteht keine Anordnung der Beklagten, dass ein Assistenzarzt während der Abwesenheit des Klägers vor Ort ist, um die für den erforderlichen Eingriff notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen oder telefonische Anweisungen des Klägers entgegenzunehmen.
- 4
Der Kläger ist seitens der Beklagten nicht verpflichtet, sich während dieser Dienste an einer von der Beklagten bestimmten Stelle aufzuhalten. Er hat in der Nähe des Klinikgeländes seinen Wohnsitz.
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Mit Schreiben vom 31.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, rückwirkend zum 01.10.2008 die Bewertung seiner Dienste von Rufbereitschaftsdiensten in Bereitschaftsdienste zu ändern und entsprechend tariflich zu bezahlen. Eine erneute Aufforderung erfolgte mit Schreiben vom 27.09.2010.
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Mit der am 14.06.2011 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Vergütung der im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 geleisteten zusätzlichen Dienste als Bereitschaftsdienste. Ausgehend von einer Arbeitsleistung von bis zu 25 v.H. innerhalb der angeordneten Dienste berechnet er die Stunden mit 60 % als Arbeitszeit. Zur Berechnung der Höhe der Forderung wird auf Anlage K 10 zur Klageschrift, Bl. 24f d.A., verwiesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er trotz seiner Abwesenheit vom Krankenhausgelände keine Rufbereitschaftsdienste, sondern Bereitschaftsdienste verrichte. Im Gegensatz zu einem Bereitschaftsdienst mit sofortiger Arbeitsaufnahme solle der Arbeitnehmer im Falle einer Rufbereitschaft seine Freizeit frei gestalten können. Bei einer zeitlichen Vorgabe der Arbeitsaufnahme binnen 15 bis 20 Minuten sei dies nicht möglich.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.859,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Anweisung der Beklagten an ihn, im Falle der Rufbereitschaft innerhalb von 15 – 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufzunehmen, unwirksam ist.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat vorgetragen, die streitgegenständlichen Dienste seien als Rufbereitschaft einzuordnen, da der Kläger keiner Aufenthaltsbeschränkung unterliege.
- 13
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Entscheidung vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die streitgegenständlichen Dienste des Klägers seien als Bereitschaftsdienste zu qualifizieren und daher auch entsprechend zu vergüten. Bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme bestehe für den Kläger keine Möglichkeit, seine arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten. Dies sei mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren.
- 15
Das Urteil ist der Beklagten am 16.01.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit Telefax vom 13.02.2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2012, eingegangen am 08.03.2012, begründet.
- 16
Die Beklagte ist der Auffassung, der Zahlungsantrag sei bereits unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Die Parteien hätten im gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz vom 29.06.2005, Aktenzeichen 3 Ca 798/04, rechtskräftig vereinbart, dass die streitgegenständlichen Dienste des Klägers als Rufbereitschaft zu vergüten seien. Der Vergleich habe präjudizielle Wirkung. In der damaligen mündlichen Verhandlung vom 24.05.2005 habe der Kläger auch ausdrücklich erklärt, dass er immer Rufbereitschaftsdienst geleistet habe.
- 17
Der Antrag sei auch unbegründet. Da hier gerade keine Aufenthaltsbeschränkung durch den Arbeitgeber angeordnet war, sei die Tätigkeit des Klägers als Rufbereitschaft zu qualifizieren. Das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.1991, Aktenzeichen 6 AZR 592/89, werde vom Arbeitsgericht unzutreffend zugunsten des Klägers herangezogen, denn im dortigen Fall habe der Arbeitnehmer innerhalb von nur 10 Minuten seinen Dienst antreten müssen.
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Der Qualifizierung der Dienste des Klägers als Rufbereitschaft stehe auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2001, Aktenzeichen 6 AZR 214/00, entgegen. Die damalige Feststellung, dass eine zeitliche Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Rufbereitschaft nicht zulässig sei, sei in Folge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der modernen Kommunikationstechnologie zwischenzeitlich überholt.
- 19
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es sich bei dem Geldbetrag in Ziffer 1 des Tenors um einen Bruttobetrag handelt.
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Der Kläger vertritt die Meinung, der gerichtliche Vergleich vom 29.06.2005 habe keine präjudizielle Wirkung, da der Vergleich im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags vereinbart worden sei. Übe der Arbeitgeber, wie hier, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht aus, weil der Wohnort des Arbeitnehmers in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle liegt, so könne allein der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sein. Entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung sei, dass der Mitarbeitende auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet.
- 24
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
- 27
B. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Der Leistungsantrag sowohl zulässig als auch begründet.
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Für den Leistungsantrag besteht entgegen der Auffassung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Soweit sich die Beklagte auf eine präjudizielle Wirkung des Vergleichs vor dem Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2005 beruft, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Der Vergleich kam zu einem Zeitpunkt zustande, als noch die AVR auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2005 vereinbarten die Parteien jedoch einvernehmlich die Geltung des BAT in seiner Kirchlichen Fassung (BAT-KF). Seither ist es ausgeschlossen, dass die vom Kläger geleisteten Dienste auf der Grundlage des in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarten Wahlrechts nach den Regelungen der AVR abgerechnet werden dürfen. Der damalige Vergleich, der auf der Grundlage eines anderen Tarifvertrags vereinbart wurde, steht der Zulässigkeit des hiesigen Verfahrens nicht entgegen. Hier ist auf der Grundlage der Regelungen in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BAT-KF neu zu prüfen, ob die Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste zu qualifizieren sind.
- 30
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger im damaligen Prozess auch nicht zugestanden, dass er Rufbereitschaftsdienste für die Beklagte leistet. Im Protokoll der Sitzung vom 24.05.2005 erklärte der Kläger lediglich, dass für ihn in den vergangenen Jahren von der Arbeitgeberseite immer Rufbereitschaftsdienst angeordnet worden sei. Dies entspricht der rechtlichen Auffassung der Beklagten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger tatsächlich Rufbereitschaft geleistet hat und auch heute noch leistet.
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Der Leistungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 96.859,72 EUR brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 8 Abs. 7 BAT-KF.
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Die Beklagte hat mit dem Alarmierungsplan „Sectio im Bereitschaftsdienst“ vom 02.06.2008 Bereitschaftsdienst für den Kläger angeordnet. Dies folgt zum einen bereits aus der Bezeichnung des zu leistenden Dienstes in der Überschrift des Alarmierungsplans, zum anderen auch aus den tariflichen Vorschriften.
- 33
Nach § 7 Abs. 3 BAT-KF leisten Mitarbeitende Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
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In Abgrenzung hierzu leisten Mitarbeitende gemäß § 7 Abs. 4 BAT-KF Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf angeordnet werden, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
- 35
Danach unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsortes. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort.
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger nicht vorgegeben, an welchem Ort er sich während des Dienstes aufzuhalten hat. Dies spricht grundsätzlich für das Vorliegen von Rufbereitschaft. Doch wird die die eigene Wahl des Aufenthaltsortes für den Arbeitnehmer insofern eingeschränkt, als dieser Ort nur so weit von der Arbeitsstelle entfernt liegen darf, dass er innerhalb von 15 bis 20 Minuten seinen Dienst im Krankenhaus aufnehmen kann. Durch diese genau bestimmte Beschränkung der Wegezeit zwischen Aufenthaltsort und Aufnahme der Arbeit kann der Arbeitnehmer nicht mehr frei den Aufenthaltsort bestimmen. Durch den Faktor Zeit wird letztlich die Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber streng reglementiert. Das Bundesarbeitsgericht hat daher mit Urteil vom 19.12.1991, Aktenzeichen 6 AZR 592/89, entschieden, dass bei einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeit von 10 Minuten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit ein Fall von Arbeitsbereitschaft vorliegt.
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Auch bei der hier vorgegebenen Zeitspanne von 15 - 20 Minuten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegt eine Anordnung von Arbeitsbereitschaft vor.
- 38
Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der im Bedarfsfall die sofortige Arbeitsaufnahme ermöglichen soll und der deshalb am Arbeitsplatz zu leisten ist, ermöglicht die Rufbereitschaft dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. Dies ist bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme nicht möglich. Bei einer solchen Zeitvorgabe ist der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf fristgerecht aufnehmen zu können. Dies ist mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00 - zitiert nach juris, Rn. 22).
- 39
Hier ermöglicht die Beklagte dem Kläger durch die nicht vorgegebene Aufenthaltsbestimmung, dass er sich während der Dienste in seiner nahegelegenen Wohnung aufhalten kann. Damit kann er sich um familiäre Angelegenheiten kümmern. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Dienste als Rufbereitschaft zu bewerten, denn dem Kläger wird durch die zeitliche Vorgabe, innerhalb von 15 bis 20 Minuten den Dienst aufzunehmen, die Möglichkeit genommen, sich während der Dienste frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys zu widmen.
- 40
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung vom 31.01.2002 nicht als veraltet dar. Auch vor 10 Jahren bestand schon die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch Anruf auf seinem Mobiltelefon zum Dienst zu rufen. Daran hat sich in den letzten 10 Jahren nichts geändert. Der Arbeitnehmer kann sich während des Dienstes an vielen verschiedenen Orten aufhalten, da er durch Mobiltelefon und mobiles Internet an sehr vielen Orten schnell erreichbar ist. Entscheidend bleibt aber, dass er sich in einer solchen Nähe zum Krankenhaus befinden muss, die es ihm gestattet, innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne am Arbeitsplatz zu erscheinen. An der Zeitspanne, die für die zurückzulegenden Wege vom Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz erforderlich ist, hat sich in den vergangenen 10 Jahren nichts geändert.
- 41
Der Kläger hat die Höhe seines Zahlungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 7 BAT-KF ordnungsgemäß berechnet. Danach wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen in Arbeitszeit umgerechnet. Der Kläger hat hier seinen Anspruch auf der Grundlage der Stufe I berechnet: Unter Zugrundelegung einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v.H. hat er die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu 60 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Hieraus resultiert für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.859,72 EUR brutto. Einwendungen zur Höhe der Forderung sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
- 42
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
- 43
C. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 44
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, - 2.
einer Rufbereitschaft, - 3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.