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1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - sind zulässig (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), insbesondere auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG).
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2. Die Anträge sind aber nicht begründet.
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Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der vorliegenden Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylVfG. Hiernach wird in Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt den Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Damit werden qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Vollzugs durch das Gericht gestellt (vgl. hierzu und zum folgenden: BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, NVwZ 1996, 678). Die Vorschriften nehmen - verfassungsrechtlich unbedenklich - das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück. Der Verfassungsgeber lässt nunmehr das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat (wie das früher erforderlich war, vgl. BVerfG, B.v. 02.05.1984, BVerfGE 76, 43 [61]), sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat. Solche ernstlichen Zweifel liegen (erst) dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
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Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung ist dabei die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
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Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn er sich als eindeutig aussichtslos darstellt (BVerfG, Urt.v. 14.05.1996 u. B.v. 02.05.1984, jeweils aaO). Das ist zum einen dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 27.02.1990, InfAuslR 1990, 199). Des weiteren ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), wenn er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), wenn er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Mitwirkungspflichten nach §§ 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG), wenn er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylVfG) oder wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anträge unbegründet. Denn das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel im beschriebenen Sinne daran, dass das Bundesamt den Asylantrag zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
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a) Es bestehen nicht bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil die Antragstellerinnen vor Erlass des Bescheids keinen Asylantrag gestellt hatten. Denn nach Überzeugung der Einzelrichterin ist der seit dem 1.1.2005 geltende § 14a Abs. 2 AsylVfG mit der Fiktion der Asylantragstellung für ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern auch auf solche Kinder anzuwenden, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (a.A. VG Göttingen, B. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Braunschweig, B. v. 30.03.2005 - 5 B 260/05 -; VG Karlsruhe, B .v. 19.04.2005 - A 11 K 10381/05 -; v. 29.04.2005 - A 11 K 10407/05 -; v. 01.06.2005 - A 11 K 10677/05 - und Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05 -).
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Zunächst kann aus der Formulierung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht gefolgert werden, dass diese Regelungen im Gegensatz zu sonstigen Änderungen (siehe unten zu § 26 AsylVfG) nicht auf Kinder von Asylbewerbern anzuwenden ist, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Das Gesetz verwendet nahezu durchgehend das Präsenz, ohne damit eine Differenzierung des zeitlichen Anwendungsbereichs vornehmen zu wollen. So heißt es z.B. in § 1 Abs. 1 AsylVfG: „Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen“, ohne dass hieraus zu schließen wäre, das Asylverfahrensgesetz sei auf Ausländer, die bereits Asyl oder Abschiebungsschutz beantragt haben, nicht anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich eine Gesetzes oder einer Gesetzesänderung lassen sich, soweit eine zeitliche Grenze nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. § 15a Abs. 6 AufenthG), nicht der sprachlichen Fassung einzelner Bestimmungen entnehmen. Sie ergeben sich aus im Rahmen von Schlussvorschriften und Bestimmungen über das Inkrafttreten getroffenen Übergangsregelungen. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Änderungen des Asylverfahrensgesetzes aber ausschließlich für die Beteiligung des Bundesbeauftragten in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren getroffen (vgl. § 87b AsylVfG).
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Auch kann den oben zitierten Entscheidungen nicht gefolgt werden, soweit sie maßgeblich darauf abstellen, dass der damalige Präsident des VG Göttingen in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 - Geschäfts-Nr.: 373/6 - zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt habe, ihm erschienen „Übergangsregelungen unverzichtbar“ (Bericht S. 9). Beispielsweise sei „dringend regelungsbedürftig“ (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes „ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)“. Denn unabhängig davon, ob solche Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren besondere Beachtung finden, spricht die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, nach Ansicht der Einzelrichterin gerade dafür, dass die Regelung auch für die in dem zitierten Schreiben genannte Gruppe gelten sollte.
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Hierfür spricht weiterhin die Begründung zur Änderung des § 26 AsylVfG (Gesetzentwurf der Bundesregierung, zu Nummer 17, Buchstabe c, BT-Drucks. 15/420, S. 109), die lautet:
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„Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise“ gestellt wird. Bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhaltlichen Änderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder können künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten“.
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Diese Aussage lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auch im Zusammenhang mit dem Wegfall der Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung gesehen hat. Er hat dabei in Kauf genommen, dass die 16-Jährigen, für die die Anzeigepflicht und die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht eingreifen, aufgrund des Wegfalls der Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung nun zwei Jahre lang Zeit für Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz haben. Demgegenüber ging der Gesetzgeber davon aus, dass für die Kinder, die vor Vollendung des 16. Lebensjahr eingereist sind , die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und die Antragsfiktion die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung im Rahmen des § 26 AsylVfG entbehrlich macht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vorschrift des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind, keine Anwendung finden sollte, hätte er eine entsprechende Übergangsregelung auch im Hinblick auf die weitere Anwendung des § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. erlassen. Nachdem er dies nicht getan, kann nicht angenommen werden, dass er damit dieser Gruppe von Asylbewerberkindern für eine Übergangszeit von bis zu 16 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG n.F. freistellen wollte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass auch auf diese Gruppe der § 14a Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden sollte.
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Dieser Auslegung stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es ist dabei zunächst von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Eine Rechtsnorm entfaltet nur dann echte Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [241]; 97, 67 [78]). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 97, 67 [78 f.]).
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Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 105, 17 [37 f.]). Tatbestände, die den Eintritt zukünftiger Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte - hier: Art. 16a Abs. 1 GG - und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 92, 277 [344]; 97, 67 [79]).
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Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung, die tatbestandlich an die Einreise oder Geburt nach der Asylantragstellung der Eltern angeknüpft. Diese ist unbedenklich, weil sie kein schutzwürdiges Vertrauen beeinträchtigt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit schon im Zusammenhang mit der Neufassung 1987 des § 2 AsylVfG festgestellt, dass der unter der Geltung des alten Asylverfahrensgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bis dahin erlangten Rechtsposition hat, da es sich bei dem Asylgrundrecht um ein verfahrensabhängiges Recht handelt, (BVerwG, B. v. 03.08.1989 - 9 B 266/89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). Damit ist ein schutzwürdiges Vertrauen für Kinder von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die bisher noch nicht nach Asyl nachgesucht haben, nicht - nachträglich - in das - abgeschlossene - Asylverfahren der Eltern einbezogen zu werden, erst Recht nicht ersichtlich. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Asylantrag bereits nach altem Recht gestellt hätten, wenn sie nicht auf dessen Fortgeltung vertraut hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sind sie jetzt materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt.
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Eine andere Auslegung widerspräche schließlich auch dem erklärten Sinn und Zweck der Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, wie sie sich aus der Begründung zu dieser Vorschrift - unabhängig davon, ob die dort geäußerte Erwartung realistisch ist - ergibt (a.a.O., zu Nummer 10, BT-Drucks. 15/420, S. 108):
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„Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können.“
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Fraglich bleibt damit lediglich, was für Kinder gelten soll, die vor Inkrafttreten des § 14a Abs. 1 AsylVfG und vor der Asylantragstellung ihrer Eltern, soweit diese wiederum vor dem 31.12.2004 erfolgt ist, eingereist - oder im Bundesgebiet geboren worden - sind. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Klägerinnen nach Stellung der Asylanträge ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren worden sind.
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Es bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Insbesondere hat die Einzelrichterin keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit. Ein Eingriff in das negative Asylgrundrecht, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, wird durch die Regelung des § 14a Abs. 3 AsylVfG vermieden, wobei davon auszugehen sein wird, dass ein Verzicht auch ohne die ausdrückliche Erklärung, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht, möglich sein wird. Dass das Kind in diesem Fall in einem künftigen Folgeverfahren mit Verfolgungsgründen ausgeschlossen ist, die schon zum Zeitpunkt des Verzichts vorlagen, berührt die negative Grundrechtsfreiheit nicht. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass es verfahrensrechtlich nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Asylerstantrag zu einem beliebigen Zeitpunkt zu stellen. Das Asylgrundrecht vermittelt dem politisch Verfolgten aber keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt, in dem er sich gegenüber seinem Aufenthaltsstaat auf ihm in seinem Heimatland drohende Verfolgung beruft, frei zu wählen.
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b) Es sprechen auch im übrigen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Maßnahme des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält, soweit es um Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG geht.
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Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 ff.).
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Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d. h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz erst dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Fall seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341; 70, 169 f.).
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Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr kann sich zum einen aus gegen den Asylsuchenden selbst gerichteten oder ihm unmittelbar drohenden Maßnahmen des Verfolgers, der ihn bereits in den Blick genommen hat, ergeben (Einzelverfolgung). Sie kann sich zum anderen aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, InfAuslR 1991, 200 ff.; BVerwGE 79, 79; 74, 31; 70, 232; 67, 314).
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Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche auf eine individuelle Verfolgungsgefahr zurückführt und demzufolge die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - m. w. N.). Eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung kommt auch in Betracht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, NVwZ 1995, 175 ff. = InfAuslR 1994, 424).
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Nach diesen Maßgaben können sich die Antragstellerinnen hinsichtlich Serbien und Montenegro zu dem für die asylgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung berufen. Nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt ist nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Die aktuellen Umwälzungen in der Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
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Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (S. 3). Nach S. 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
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Da, wie oben unter a) ausgeführt, eine Verfolgung durch (quasi-)staatliche Akteure nicht beachtlich wahrscheinlich ist, scheidet auch eine solche im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 a) und b) AufenthG aus.
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Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG in Erweiterung des bisher in § 51 Abs. 1 AuslG enthaltenen Abschiebungsverbots auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigt (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG) und als verfolgungsmächtig nichtstaatliche Akteure ansieht (§ 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), ergibt sich insoweit nichts Abweichendes, da bei den Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen und nach dem Vorstehenden auch keine Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Verfolger zu befürchten sind, vor denen sie erwiesenermaßen keinen Schutz erhalten können.
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Anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -) vermag das erkennende Gericht insbesondere nicht festzustellen, dass die KFOR, die Polizei der UNMIK und die Kosovo-Polizei (KPS) im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Minderheitsangehörigen wie Roma, Ashkali, Ägyptern und anderen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich nicht, dass zur Zeit eine Gefährdungslage für Angehörige von Minderheiten dergestalt fort besteht, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr zu geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden; die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht.
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Die Einzelrichterin schließt sich im übrigen den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des OVG des Saarlandes (B. v. 11.05.2005 - 1 Q 16/05 -) an. Danach kann im Kosovo – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“. Es spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen. Dass sich hierdurch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.
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Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, bedarf jedoch vorliegend, da es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, keiner weiteren Vertiefung.
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Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
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d) Aus den Gründen des Familienasyls und Familienabschiebungsschutzes (§ 26 AsylVfG) können die Antragstellerinnen die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen, da ihre Eltern nicht unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt sind und für sie auch nicht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist.
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e) Das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich bereits aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, da der Asylerstantrag der die Antragstellerinnen vertretenden Eltern bereits seit dem 02.07.2002 (Mutter) und seit dem 13.06.1994 (Vater) bestandskräftig abgelehnt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese inzwischen Folgeanträge gestellt haben oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch stellen werden. Denn die Einzelrichterin geht davon aus, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG immer schon dann Anwendung findet, wenn die Erstanträge der Eltern bestandskräftig abgelehnt worden sind und ggf. gestellte Folgeanträge bisher nicht zur Abänderung der bestandskräftigen Ablehnung geführt haben.
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f) Nach dem oben Dargelegten fehlt es damit auch an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellerinnen konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo drohen.
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Was die Tatsache angeht, dass die Antragstellerinnen aus Altersgründen bei einer Rückkehr allein hilflos wären, so ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von einer Begleitung durch ihre ausreisepflichtigen Eltern auszugehen ist (s. BVerwG, Urt. v. 17.08.1993, DVBl 1994, S. 60 und v. 21.09.1999, InfAuslR 2000, S. 93). Hiervon abgesehen sind Fragen des Familienzusammenhangs nicht im Rahmen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern bei der konkreten Durchführung einer Abschiebung im Zusammenhang mit Duldungsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zu berücksichtigen.
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Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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