Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Nov. 2005 - A 2 K 10331/05

published on 17/11/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Nov. 2005 - A 2 K 10331/05
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung als Asylberechtigte und gegen eine gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung.
Der Kläger ist ein sechs Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger, der in Tübingen geboren ist. Im Rahmen eines Asylverfahrens der Eltern und des Bruders des Klägers stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für diese mit Bescheid vom 13.10.1999 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG fest. Im Übrigen blieben die Anträge erfolglos. Am 24.02.2005 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass für den Kläger noch kein Asylantrag gestellt worden sei.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit Schreiben an die Eltern des Klägers vom 16.03.2005 mit, dass nach § 14a AsylVfG ein Asylantrag für den Kläger als gestellt gelte. Die Eltern könnten auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten.
Mit Schreiben vom ....2005 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dahingehend, dass § 14a AsylVfG nicht auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder anzuwenden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei für ausländerrechtliche Maßnahmen mangels Asylantrag nicht zuständig. Da Verfahren sei einzustellen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ....2005 wurde „der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter“ abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Für den Fall der Nichtbeachtung einer einmonatigen Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für § 14 a AsylVfG keine Übergangsbestimmung erlassen worden sei. Der Zeitpunkt der Geburt spiele für dessen Anwendung keine Rolle. Abzustellen sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Anzeige der Geburt. Der liege hier nach dem 01.01.2005. Inhaltlich sei nichts vorgetragen. Eine Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich. Ebenso rechtfertige die Lage in Afghanistan nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
Gegen diesen am ....2005 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am ....2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass § 14a AsylVfG nicht anwendbar sei. Dessen Absatz 2 gelte nur für Kinder, die im Bundesgebiet geboren werden. Der Kläger sei aber bereits vor Inkrafttreten der Norm im Bundesgebiet geboren worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
14 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage hat Erfolg.
16 
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Bescheid erweist sich als formell rechtswidrig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ermangelung eines Asylantrags weder zu einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berufen und auch nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung war.
18 
Weder hat der Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt noch greift die Antragsfiktion des § 14a AsylVfG, da der Kläger vor Inkrafttreten des § 14a AsylVfG im Bundesgebiet geboren worden ist.
19 
Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3).
20 
§ 14a Abs. 1 AsylVfG vermag im Falle des Klägers nicht zur Fiktion eines Asylantrags zu führen, da die Eltern des Klägers seit dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG keinen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Eine Rückwirkung dergestalt, dass die Asylanträge von Kindern von Asylbewerbern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Eltern als gestellt gelten, ist von der Norm nicht beabsichtigt und auch offensichtlich nicht zulässig.
21 
Auch § 14a Abs. 2 AsylVfG vermag zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht zu einer fingierten Asylantragstellung des Klägers führen, weil dieser vor dem 01.01.2005 geboren worden ist und die Norm nur auf nach dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet einreisende oder geborene Kinder Anwendung findet.
22 
Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder, die vor Inkrafttreten der Vorschrift eingereist oder geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert.
23 
Ein Teil der Rechtsprechung gelangt zur Anwendbarkeit der Regelung auch auf Fälle, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Dabei stützt sich diese Auffassung im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drcks. 15/420, S. 109) darauf, dass § 26 AsylVfG deswegen seit dem 01.01.2005 keine Asylantragstellung des Familienasyl begehren Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr dieses Antragstellung sicherstelle. Weiter wird argumentiert, dass eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab 01.01.2005 nunmehr dazu führte, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit für einen Antrag auf Familienasyl hätten, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne (VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2005 - A 8 K 12592/05 -, VENSA; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -, VENSA). Die Anwendbarkeit der Norm wird auch von weiteren Gerichten unter Betonung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit bejaht (VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05.GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 03.08.2005 - 4 ZU 1961/05.A).
24 
Weiter wird in Literatur und Rechtsprechung argumentiert, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes beim Bundesamt erheblich für die Anwendbarkeit der Norm sei (VG Gießen, Beschl. v. 17.08.2005 - 8 G 1802/05). Der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse, spreche auch für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, EE-Brief Mai 2005, S. 2 f.).
25 
Hingegen wird die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen teilweise in der Rechtsprechung auch verneint. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber in §14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet habe und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweiche, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft werde (VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG, teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05.A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05).
26 
Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die vor dem 01.01.2005 geborenen und bzw. oder eingereisten Kinder nicht anzuwenden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Verwendung des Präsens bei der Formulierung des § 14a AsylVfG angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im AsylVfG nicht zwingend zu diesem Ergebnis führen muss (vgl. dazu VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05.A). Für die Kammer sind im Wesentlichen drei Überlegungen tragend, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen. Einmal deutet der Umstand, dass der Gesetzgeber eine unverzügliche Anzeige der Einreise oder Geburt einfordert, darauf hin, dass lange zurück liegende Einreisen oder Geburten nicht von der Norm erfasst sein sollen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich durch den Vorgang der Einreise oder Geburt eines ledigen unter 16 Jahre alten Kindes ausgelöst. Eine Rechtspflicht, ein bereits bis zu 15 Jahre zurückliegendes Ereignis nunmehr unverzüglich anzuzeigen, ergäbe so keinen Sinn. Wäre das Ergebnis der umfassenden Antragsfiktion durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, eine Asylantragsfiktion kraft Gesetzes für diesen Personenkreis zu statuieren. Ein Abstellen auf eine nunmehr unverzügliche Mitteilung hingegen macht keinen Sinn. Insbesondere hat eine unverzügliche Meldung eines bereits lange zurück liegenden Ereignisses auch nicht die an sich beabsichtigte Wirkung (BT-Drcks. 15/420 S. 108), überlange Aufenthaltszeiten mit ungewisser Aufenthaltsperspektive verhindern zu können und bisher notwendige Härtefallregelungen entfallen lassen zu können (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
27 
Das zweite wesentliche Argument gegen die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers ist für die Kammer eine Betrachtung des Regelungsumfangs des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der ebenso wie § 14a AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist. Für beide Normen sind weder im AsylVfG noch im Zuwanderungsgesetz selbst Übergangsregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs getroffen worden. § 73 Abs. 2a AsylVfG führt für diejenigen Widerrufsentscheidungen ein Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, welche nach einer negativen Prüfung des Widerrufs, die drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, zu treffen sind. Diese Norm ist, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorgeben würde, aus gesetzessystematischen Gründen nur auf Widerrufsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sind, anzuwenden (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A; Bay. VGH, Urt. v. 10.05.2005 - 23 B 05.30217; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05 .A -, AuAS 2005, 175 ff.), da ansonsten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachträglich Prüfschritte verlangt würden und daran Rechtsfolgen geknüpft würden, welche zum Zeitpunkt des Ergehens oder Nichtergehens einer Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen wären. Allein der Umstand, dass mit einer extensiven Gesetzesauslegung bei § 14a AsylVfG das Ziel erreicht werden kann, hinausgezögerte Asylanträge von Minderjährigen, mit deren Hilfe ein Duldungsanspruch für die gesamte Familie geschaffen werden kann, zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht. Vielmehr liegt es nahe, die Fragen der Anwendbarkeit der Normen in zeitlicher Hinsicht gleich zu beantworten. Die Pflicht, die Tatsache der Geburt oder Einreise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach ihrem Eintritt, anzuzeigen, macht auch keinen Sinn, wenn eine solche Unverzüglichkeit durch Zeitablauf vor Inkrafttreten der Norm und damit vor dem Entstehen der Pflicht schon gar nicht mehr möglich ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
28 
Als drittes und letztes tragendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf „Altfälle“ sieht die Kammer den Umstand an, dass eine so einschneidende Regelung wie sie mit § 14a AsylVfG für Minderjährige getroffen worden ist, einer klaren und ausdrücklichen Anordnung der rückwirkenden Anwendbarkeit bedürfte. Ein fiktiver Asylantrag führt zwingend dazu, dass ein neuerlicher Asylantrag nur unter den engen und formal sehr strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einem weiteren Asylverfahren führt. Insbesondere bei einer Änderung der Sachlage im Heimatland führen die strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einer erheblichen Erschwernis, an der ein Asylantrag auch durchaus scheitern kann. Diese Folge ist von § 14a AsylVfG grundsätzlich gewollt. Dies ist für die Anwendung auf in der Zukunft liegender Sachverhalte auch rechtlich unbedenklich. Jedoch bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, wenn er diese Rechtsfolgen auch für in der Vergangenheit, vor dem 01.01.2005 liegende Sachverhalte herbeiführen möchte.
29 
Ohne Asylantrag sind nicht nur die Entscheidungen zur fehlenden Asylberechtigung des Klägers und zu § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für diese Entscheidung über den Asylantrag erst begründet wird (vgl. §§ 24 Abs. 2; 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG.

Gründe

 
14 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage hat Erfolg.
16 
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Bescheid erweist sich als formell rechtswidrig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ermangelung eines Asylantrags weder zu einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berufen und auch nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung war.
18 
Weder hat der Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt noch greift die Antragsfiktion des § 14a AsylVfG, da der Kläger vor Inkrafttreten des § 14a AsylVfG im Bundesgebiet geboren worden ist.
19 
Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3).
20 
§ 14a Abs. 1 AsylVfG vermag im Falle des Klägers nicht zur Fiktion eines Asylantrags zu führen, da die Eltern des Klägers seit dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG keinen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Eine Rückwirkung dergestalt, dass die Asylanträge von Kindern von Asylbewerbern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Eltern als gestellt gelten, ist von der Norm nicht beabsichtigt und auch offensichtlich nicht zulässig.
21 
Auch § 14a Abs. 2 AsylVfG vermag zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht zu einer fingierten Asylantragstellung des Klägers führen, weil dieser vor dem 01.01.2005 geboren worden ist und die Norm nur auf nach dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet einreisende oder geborene Kinder Anwendung findet.
22 
Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder, die vor Inkrafttreten der Vorschrift eingereist oder geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert.
23 
Ein Teil der Rechtsprechung gelangt zur Anwendbarkeit der Regelung auch auf Fälle, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Dabei stützt sich diese Auffassung im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drcks. 15/420, S. 109) darauf, dass § 26 AsylVfG deswegen seit dem 01.01.2005 keine Asylantragstellung des Familienasyl begehren Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr dieses Antragstellung sicherstelle. Weiter wird argumentiert, dass eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab 01.01.2005 nunmehr dazu führte, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit für einen Antrag auf Familienasyl hätten, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne (VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2005 - A 8 K 12592/05 -, VENSA; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -, VENSA). Die Anwendbarkeit der Norm wird auch von weiteren Gerichten unter Betonung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit bejaht (VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05.GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 03.08.2005 - 4 ZU 1961/05.A).
24 
Weiter wird in Literatur und Rechtsprechung argumentiert, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes beim Bundesamt erheblich für die Anwendbarkeit der Norm sei (VG Gießen, Beschl. v. 17.08.2005 - 8 G 1802/05). Der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse, spreche auch für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, EE-Brief Mai 2005, S. 2 f.).
25 
Hingegen wird die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen teilweise in der Rechtsprechung auch verneint. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber in §14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet habe und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweiche, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft werde (VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG, teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05.A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05).
26 
Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die vor dem 01.01.2005 geborenen und bzw. oder eingereisten Kinder nicht anzuwenden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Verwendung des Präsens bei der Formulierung des § 14a AsylVfG angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im AsylVfG nicht zwingend zu diesem Ergebnis führen muss (vgl. dazu VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05.A). Für die Kammer sind im Wesentlichen drei Überlegungen tragend, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen. Einmal deutet der Umstand, dass der Gesetzgeber eine unverzügliche Anzeige der Einreise oder Geburt einfordert, darauf hin, dass lange zurück liegende Einreisen oder Geburten nicht von der Norm erfasst sein sollen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich durch den Vorgang der Einreise oder Geburt eines ledigen unter 16 Jahre alten Kindes ausgelöst. Eine Rechtspflicht, ein bereits bis zu 15 Jahre zurückliegendes Ereignis nunmehr unverzüglich anzuzeigen, ergäbe so keinen Sinn. Wäre das Ergebnis der umfassenden Antragsfiktion durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, eine Asylantragsfiktion kraft Gesetzes für diesen Personenkreis zu statuieren. Ein Abstellen auf eine nunmehr unverzügliche Mitteilung hingegen macht keinen Sinn. Insbesondere hat eine unverzügliche Meldung eines bereits lange zurück liegenden Ereignisses auch nicht die an sich beabsichtigte Wirkung (BT-Drcks. 15/420 S. 108), überlange Aufenthaltszeiten mit ungewisser Aufenthaltsperspektive verhindern zu können und bisher notwendige Härtefallregelungen entfallen lassen zu können (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
27 
Das zweite wesentliche Argument gegen die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers ist für die Kammer eine Betrachtung des Regelungsumfangs des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der ebenso wie § 14a AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist. Für beide Normen sind weder im AsylVfG noch im Zuwanderungsgesetz selbst Übergangsregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs getroffen worden. § 73 Abs. 2a AsylVfG führt für diejenigen Widerrufsentscheidungen ein Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, welche nach einer negativen Prüfung des Widerrufs, die drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, zu treffen sind. Diese Norm ist, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorgeben würde, aus gesetzessystematischen Gründen nur auf Widerrufsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sind, anzuwenden (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A; Bay. VGH, Urt. v. 10.05.2005 - 23 B 05.30217; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05 .A -, AuAS 2005, 175 ff.), da ansonsten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachträglich Prüfschritte verlangt würden und daran Rechtsfolgen geknüpft würden, welche zum Zeitpunkt des Ergehens oder Nichtergehens einer Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen wären. Allein der Umstand, dass mit einer extensiven Gesetzesauslegung bei § 14a AsylVfG das Ziel erreicht werden kann, hinausgezögerte Asylanträge von Minderjährigen, mit deren Hilfe ein Duldungsanspruch für die gesamte Familie geschaffen werden kann, zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht. Vielmehr liegt es nahe, die Fragen der Anwendbarkeit der Normen in zeitlicher Hinsicht gleich zu beantworten. Die Pflicht, die Tatsache der Geburt oder Einreise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach ihrem Eintritt, anzuzeigen, macht auch keinen Sinn, wenn eine solche Unverzüglichkeit durch Zeitablauf vor Inkrafttreten der Norm und damit vor dem Entstehen der Pflicht schon gar nicht mehr möglich ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
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Als drittes und letztes tragendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf „Altfälle“ sieht die Kammer den Umstand an, dass eine so einschneidende Regelung wie sie mit § 14a AsylVfG für Minderjährige getroffen worden ist, einer klaren und ausdrücklichen Anordnung der rückwirkenden Anwendbarkeit bedürfte. Ein fiktiver Asylantrag führt zwingend dazu, dass ein neuerlicher Asylantrag nur unter den engen und formal sehr strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einem weiteren Asylverfahren führt. Insbesondere bei einer Änderung der Sachlage im Heimatland führen die strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einer erheblichen Erschwernis, an der ein Asylantrag auch durchaus scheitern kann. Diese Folge ist von § 14a AsylVfG grundsätzlich gewollt. Dies ist für die Anwendung auf in der Zukunft liegender Sachverhalte auch rechtlich unbedenklich. Jedoch bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, wenn er diese Rechtsfolgen auch für in der Vergangenheit, vor dem 01.01.2005 liegende Sachverhalte herbeiführen möchte.
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Ohne Asylantrag sind nicht nur die Entscheidungen zur fehlenden Asylberechtigung des Klägers und zu § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für diese Entscheidung über den Asylantrag erst begründet wird (vgl. §§ 24 Abs. 2; 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 27/06/2005 00:00

Tenor 1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen di
published on 07/06/2005 00:00

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). 2  Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro al
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.