Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Feb. 2018 - A 3 K 12188/17

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Feb. 2018 - A 3 K 12188/17
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Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) – an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 1. HS. RVG). Einer Übertragung des Rechtsstreits auf diesen bedarf es zur Entscheidung nicht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 33 RVG Rn. 7).
Der Gegenstandswert beträgt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000 Euro; er wird für jede weitere an demselben Verfahren beteiligte natürliche Person um 1.000 Euro erhöht (§ 30 Abs. 1 Satz 2 RVG). Von dem nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Gegenstandswert kann das Gericht nach § 30 Abs. 2 RVG abweichen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. So verhält es sich hier (vgl. für die asylrechtliche Untätigkeitsklage auf Bescheidung VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.01.2018 – A 3 K 14102/17 –; Beschl. v. 16.12.2016 – A 3 K 4196/15 –, m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.05.2017 – A 4 K 6330/16 –; VG Ansbach, Urt. v. 27.01.2016 – AN 3 K 15.30560 –, juris).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens seiner materiellen Ansprüche durch das Gericht. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum anwaltlichen Aufwand geht deshalb aus zwei Gründen fehl. Zum einen bildet der Gegenstandswert den Wert der Sache und nicht den zur Bearbeitung erforderlichen Aufwand ab (vgl. BR-Drs. 517/12, S. 416). Durch die auf die bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage wird kein sog. „Durchentscheiden“ und damit keine gerichtliche Entscheidung über materielle Asylansprüche begehrt (so auch VG Kassel, Beschl. 21.08.2017 – 1 K 5013/17.KS.A –, juris; VG München, Beschl. v. 04.08.2017 – M 7 K 17.36867 –, juris; VG Hannover, Beschl. v. 01.03.2017 – 7 A 6770/16 –, juris; vgl. zu anders gelagerten Fällen VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.09.2017 – 15a K 5037/16.A –, juris; VG Minden, Beschl. v. 31.07.2017 – 10 K 1953/17.A –, juris), sodass dieses Begehren in seiner Bedeutung nicht einem Verpflichtungsurteil gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichsteht. Denn es bleibt selbst im Falle eines stattgebenden Urteils dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbenommen, den Asylantrag abzulehnen. Deshalb geht auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in anderer Hinsicht fehl, da es im Falle der reinen Untätigkeitsbescheidungsklage außergerichtlich nicht notwendig ist, das Flucht- und Verfolgungsschicksal des Betroffenen zu explorieren, um die Darlegungsanforderungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu erfüllen, da es für den geltend gemachten Bescheidungsanspruch hierauf nicht ankommt. Dies geht auch aus Art und Umfang des klagebegründenden Vorbringens im vorliegenden Fall hervor.
Auch die anderslautende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.10.2017 (Az.: OVG 6 K 74.17, juris) überzeugt nicht. Denn den Fall einer gehäuft auftretenden – und unionsrechtlich mindestens bedenklichen – Untätigkeit der flüchtlingsrechtlich zuständigen Behörde hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung des § 30 RVG nicht im Blick. Dies ist für die teleologische Gesetzesauslegung indes maßgeblich, da sich hiernach – und nicht nach der später eintretenden zahlenmäßigen Häufigkeit eines tatsächlichen Phänomens (jedoch hieran offenbar anknüpfend VG Würzburg, Beschl. v. 24.08.2017 – W 8 M 17.31825 –, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.03.2017 – A 9 K 5939/16 –, juris) – Sinn und Zweck der auszulegenden Regelung bestimmen. Auch wenn dieser Ausnahmefall quantitativ keine Seltenheit darstellen mag, ändert dies nichts daran, dass die Regelung in § 30 RVG geschaffen wurde, um den Wert einer abschließenden Entscheidung in einem gesetzlich vorgesehenen typischen Asylverfahren abzubilden und so das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen (BR-Drs. 517/12, S. 416), nicht aber, um bei den Prozessbevollmächtigten der Betroffenen von der Bedeutung des Verfahrens losgelöste Einnahmen zu generieren (vgl. sich der Problematik wenn auch mit anderem Ergebnis anschließend Jendrusch, NVwZ 2017, 516 <520>). Dies folgt nicht zuletzt aus der Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, aus der hervorgeht, welche typischerweise auftretenden Fälle – hinsichtlich derer vormals ein abgesenkter Gegenstandswert angenommen worden ist – ausdrücklich zum Gegenstand jener Regelung gemacht werden sollten (BR-Drs. 517/12, S. 416). Vielmehr sollte die starre Regelung in § 30 Abs. 1 RVG für besonders gelagerte Verfahren flexibilisiert werden (BR-Drs. 517/12, S. 416); insofern entspricht die hier getroffene Entscheidung der ratio legis des § 30 Abs. 2 RVG (vgl. hierzu auch VG Köln, Beschl. v. 24.04.2017 – 4 K 9487/16.A –, juris).
2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Denn bei der Festsetzung des Gegenstandswerts handelt es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren zum Klageverfahren nach dem Asylgesetz (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 80 AsylG Rn. 2; a.A. offenbar ohne nähere Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2017 – OVG 6 K 74.17 –, juris). § 80 AsylG wird auch nicht durch die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt (ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.2017 – A 2 S 271/17 –, juris; vgl. auch Hess.VGH, Beschl. v. 16.01.2018 – 4 E 805/17.A –, juris; a.A. aber VG Kassel, Beschl. v. 31.08.2017 – 3 K 1517/16.KS.A –, juris; Jendrusch, NVwZ 2017, 516 <520>; ebenfalls a.A. mit ausführlicher Begründung VG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2017 – 5 A 26/17 –, juris).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 24/08/2017 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa
published on 04/08/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Kläger hat am 28. Juli 2017 die
published on 26/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.30560 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0710 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage Fortfüh
published on 10/03/2017 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe  I.1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger.
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.