Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Jan. 2016 - AN 3 K 15.30560

published on 26/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Jan. 2016 - AN 3 K 15.30560
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.30560

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Januar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0710

Hauptpunkte:

Untätigkeitsklage

Fortführung des Verfahrens

Reduzierung des Gegenstandswertes

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ..., geb. ...1983

2. ..., geb. ...2012

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt ... Referat Außenstelle ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 26. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über ihren Antrag zu entscheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die 1983 geborene Klägerin zu 1) und der im ... 2012 geborene Kläger zu 2) sind äthiopische Staatsangehörige mit amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christen. Sie reisten nach eigenen Angaben über Italien am 14. April 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 18. April 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

In ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 14. Mai 2014 erklärte die Klägerin zu 1), sie wisse nicht, wo sich ihr Mann derzeit aufhalte. Gewöhnlich lebe sie mit ihm und den beiden Kindern in ... Ihre Eltern und Großeltern seien bereits gestorben. Sie habe weder in Deutschland noch im sonstigen Ausland Verwandte, keine Geschwister und eine Tante väterlicherseits. Sie habe ihre Schulausbildung mit dem Abitur beendet, jedoch keinen Beruf erlernt.

Sie sei Sympathisantin der EPPF. Sie und ihr Mann seien dort Mitglieder gewesen. Ihr Mann sei öfter von Zivilpolizisten zu Hause aufgesucht worden. Eines Tages hätten Sie ihn mitnehmen wollen. Zu dieser Zeit habe er den Kläger zu 2) auf dem Arm gehabt, es sei zu einem Gerangel gekommen, dabei sei das Kind auf den Boden gefallen und am Kopf verletzt worden. Das Kind sei fünf Stunden lang bewusstlos gewesen, als es wieder zu sich gekommen sei, habe es nicht mehr sehen können, es habe aber auch nicht sitzen und nicht aufstehen können. Es sei wie gelähmt gewesen. Zu dieser Zeit sei es etwa acht Monate alt gewesen. Dies sei am 22. Dezember 2012 passiert. Bei der Durchsuchung hätten die Polizisten alle Papiere mitgenommen, auch einen Laptop und einen USB-Stick sowie einige CD´s. Das Kind sei danach einen Monat in sta-tionärer Behandlung gewesen. Ihr Mann sei inhaftiert worden. Am 27. März 2013 habe sie sich dann entschlossen, Äthiopien zu verlassen.

Sie sei nach der Inhaftierung ihres Mannes ständig befragt worden. „Sie“ hätten auch mitbekommen, dass sie Sympathisantin der EPPF sei. Sie habe zusammen mit ihrem Mann zu Hause Treffen veranstaltet, sie glaube, dass ein Nachbar sie denunziert habe. Ihren älteren Sohn ... habe sie bei einer Nachbarin in Äthiopien zurückgelassen, jetzt lebe er bei Verwandten in ...

Sie habe die EPPF durch Geldsammeln unterstützt. Sie habe Geld gesammelt für Kinder von Soldaten, die in der Wüste Krieg führten oder die gestorben seien. In den Dokumenten, die mitgenommen worden seien, sei eine Liste mit den Namen von Soldaten gewesen sei, deren Kinder sie finanziell unterstützt hätten. Dies seien Soldaten der EPPF gewesen.

Weiterhin erklärte sie, ihr Kind sei in Äthiopien medizinisch gut behandelt worden. Sie habe auch über die finanziellen Mittel verfügt, um ihm diese Versorgung zu ermöglichen.

Sie habe als Mutter den Kläger zu 2) nicht alleine lassen können, ihren anderen Sohn jedoch schon. Sie habe sich nach dem Krankenhausaufenthalt vom 22. Dezember 2012 bis 27. März 2013 bei einer Freundin aufgehalten. Dies seien ca. zwei Monate und fünf Tage gewesen. In diesem Zeitraum sei nichts Besonderes mehr vorgefallen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie ein- bis zweimal pro Woche ins Krankenhaus zur Nachuntersuchung gefahren. Der Kläger zu 2) habe Medikamente bekommen, zusätzlich noch eine Therapie im Krankenhaus, dreimal pro Woche.

Sie sympathisiere seit 2007/2088 mit der EPPF. Was genau ihr Mann für die EPPF gemacht habe, wisse sie nicht. Er sei öfter in ... unterwegs gewesen und habe dort Treffen mit anderen Mitgliedern der EPPF gehabt.

Sie sei auch in Deutschland seit ca. sechs Monaten für die EPPF aktiv, vorher sei das nicht möglich gewesen, da das Kind immer im Krankenhaus gewesen sei. Sie nehme an Kundgebungen und Treffen teil und zahle monatliche Mitgliedsbeiträge. Sie habe keinerlei Informationen über das Schicksal ihres Mannes. Sie habe auch in Äthiopien mit niemandem Kontakt, seit sie hier in Deutschland sei. Zu ihrem Sohn habe sie auch keinen Kontakt.

Im Verfahren legte die Klägerin zu 1) drei Arztbriefe über stationäre Aufenthalte des Klägers zu 2) in der Kinderklinik des Universitätsklinikums ... vom 3. Juni, 8. August und 30. Oktober 2013 vor sowie zwei Arztbriefe ambulanter Vorstellungen des Klägers zu 2) vom 11. Juli 2013 und vom 20. November 2013. Ferner eine Bescheinigung der Lebenshilfe ... e.V. vom 18. Dezember 2013, einen Arztbrief des Universitätsklinikums ... vom 20. Dezember 2013, vom 27. Juni 2014, sowie ein ärztliches Attest der Dress. ... vom 28. Mai 2014 sowie von der Lebenshilfe ... e.V. vom 11. Juni 2014.

Danach besteht beim Kläger zu 2) eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen (G 40.2), Zustand nach traumatischer Subduralblutung, vor allem Thalassämie, globale Entwicklungsstörung (F83) und hochgradige Visusminderung (H53.0).

Nach dem Entwicklungsbericht aus dem Fachbereich Physiotherapie im Rahme der Frühförderung der Lebenshilfe ... e.V. vom 18.12.2013 ergibt sich, dass der Kläger zu 2) ein schwer mehrfach behindertes Kind sei. Er sei neben seiner motorischen Behinderung auch stark sehbehindert.

Nach Angaben der Mutter sei er seit einem Sturz auf den Steinfußboden aus dem Arm der Mutter im Alter von ca. acht Monaten stark gesundheitlich eingeschränkt. Dem Kläger zu 2) wurde ein Schwerbehindertenausweis mit 100% erteilt.

Darüber hinaus legte die Klägerin zu 1) eine Mitgliederbescheinigung der EPPFG Deutschland vom 23. Februar 2014 vor, wonach sie seit 1. Februar 2014 dort Mitglied sei. Ferner legte sie vor eine Bescheinigung der EPPFG vom 10. Mai 2014 über die Teilnahme an einer Veranstaltung in ... und vom 15. Februar 2014 über die Teilnahme an einer Veranstaltung der Partei in ... vor.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 fragte der Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten an, wann in dieser Angelegenheit mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der am 13. April 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.

Sie beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

hilfsweise wird beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Ferner wurde beantragt,

den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Kläger hätten am 18. April 2013 einen Asylantrag gestellt. Die Anhörung habe am 3. Juni 2014 stattgefunden. Damals habe die Klägerin zu 1) angegeben, dass der Kläger zu 2) auf medikamentöse Hilfe und Betreuung angewiesen sei. Es bestehe jedenfalls ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 2) sei zu 100% schwerbehindert. Er leide unter Epilepsie und sei auf medizinische Betreuung sowie auf die Pflege der Klägerin zu 1) angewiesen. Die Behandlung des Klägers zu 2) habe bereits positive Auswirkungen erzielt. Diese könne in seinem Heimatland nicht erbracht werden, so dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder verschlechtern würde. Auch würde man der alleinerziehenden Mutter und ihrem Sohn die ausreichende Sicherung ihrer Lebensgrundlage entziehen. Aufgrund der Betreuung ihres dreijährigen Kindes komme eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) nicht in Betracht. Mangels ausreichender Sozialhilfe bestehe die dringende Gefahr, dass die Familie unter dem Existenzminimum leben müsse. Die Existenzsicherung sei jedoch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Klägers zu 2) besonders notwendig, um beispielsweise die ärztliche Versorgung und die erforderlichen Medikamente zu bezahlen. Es sei nicht hinnehmbar, dass trotz der Antragstellung der Kläger im Jahr 2013 bislang keine Entscheidung ergangen sei. Das Schreiben vom 16. Dezember 2014 mit der Bitte mitzuteilen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, sei ohne Reaktion geblieben.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 mit, der zuständige Einzelentscheider habe sich aufgrund der bekannten Situation auch im vorliegenden Verfahren nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung in der Lage gesehen, auf entsprechende Nachfrage sei eine Entscheidung bis Mitte nächsten Jahres in Aussicht gestellt worden.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens und auf Entscheidung über ihre Asylanträge, § 113 Abs. 5 Sätze 2 und 1 VwGO.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Insbesondere ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO gegeben. Die Kläger haben am 18. April 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Ihre persönliche Anhörung erfolgte am 14. Mai 2014. Seither ist die Beklagte ohne Angabe von Gründen untätig geblieben. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ist nicht gegeben. Zwar ist die permanente Arbeitsüberlastung der Behörde gerichtsbekannt. Jedoch resultiert zum einen der Asylantrag aus einer Zeit, zu der die Arbeitsbelastung bei weitem nicht das heutige Ausmaß erreicht hatte (vgl. hierzu VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15, juris Rn. 34 ff.; VG Gelsenkirchen , U. v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A , juris Rn. 22; VG Ansbach , B. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 , juris Rn. 12ff.), zum anderen ist eine andauernde Arbeitsüberlastung kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO , denn in einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für entsprechende organisatorische Maßnahmen zu sorgen (vgl. VG München , U. v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 , juris; VG Dresden , U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 , juris; VG Düsseldorf , U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A , juris; VG Braunschweig , U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 , juris). Die Inaussichtstellung einer Entscheidung mög-licherweise im ersten Halbjahr 2016, wie mit Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2015 erfolgt, führt wegen des langen Zeitraums der Untätigkeit zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klage ist auch begründet, weil durch die Untätigkeit der Beklagten die Kläger in ihren Rechten aus Art. 16 a Abs. 1 GG und in ihren Rechten aus Art. 31 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) verletzt sind.

Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich zum einen direkt aus Art. 16 a Abs. 1 GG als einem subjektiv öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nicht-Verbescheidung von Anträgen, eintreten Art. 16 a Abs. 1GG begründet eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund dieser Norm als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.

Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden. Die in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie für die Verfahrensbearbeitung abweichend zu den Regelungen in § 75 Satz 2 VwGO genannten Fristen sind ebenfalls abgelaufen (VG Osnabrück, a.a.O, Rn. 25 ff.).

Da nicht beantragt wurde, im Wege der Untätigkeitsklage eine materielle Entscheidung über die Anträge auf Asyl und Gewährung internationalen und nationalen Schutzes zu treffen, kommt es vorliegend auf die Problematik des „Durchentscheidens“ nicht an (vgl. VG Osnabrück, a. a. O., Rn.44 ff.; VG Ansbach, U. v. 7.4.2014 - AN 1 K 13.30850, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe:

Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über die Anträge der Kläger ist, nicht jedoch das Bestehen materieller Ansprüche, ist der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.30560 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0710 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage Fortfüh
published on 07/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin fortzusetzen und über ihren Antrag vom 30. Mai 2014 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Kläge
published on 19/10/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte
published on 22/07/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve
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published on 04/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Ko
published on 26/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 19. September 2013 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte h
published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Asylantrag vom 14. August 2015 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte
published on 21/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die 1983 geborene Klägerin und ihr im April 2012 geborener Sohn sin
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Annotations

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.