Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2016 - 7 K 4633/15

published on 19/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2016 - 7 K 4633/15
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Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2015 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung auf 628,36 Euro festgesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführerin (Prozessbevollmächtigte der Antragsteller) hatte für ihre Mandanten (Antragsteller) am 25.04.2015 per Fax einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihnen von dem Antragsgegner in Aussicht gestellte Abschiebung und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf ihre Beiordnung für dieses Verfahren gestellt. Mit dem Originalantragsschriftsatz und den weiteren Anlagen gingen die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller am 27.04.2015 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 legte die Erinnerungsführerin eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.04.2015 vor, in der dieser konkrete Fragen der Erinnerungsführerin zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 und insbesondere zu den gesundheitlichen Gefahren einer Festnahme und Abschiebung der Antragstellerin zu 1 in ihr Heimatland beantwortete. Mit Beschluss der Kammer vom 26.05.2015 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und die Erinnerungsführerin beigeordnet. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Antragsteller und des Antragsgegners wurde das Verfahren mit Beschluss der Berichterstatterin vom 16.06.2015 eingestellt (7 K 2340/15).
Mit Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Prozessbevollmächtigte vom 31.07.2015 beantragte die Erinnerungsführerin neben der Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG auch die Erstattung einer „Attestgebühr vom 29.04.2015“ in Höhe von 43,00 Euro und legte eine an sie persönlich gerichtete Rechnung des Facharztes vom 28.04.2015 über diesen Betrag vor. Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin, dass eine Festsetzung der Auslagen für die ärztliche Stellungnahme nicht möglich sei, erwiderte die Erinnerungsführerin unter dem 17.08.2015, dass das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe „für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“ und damit ab Antragstellung, sprich dem 25.04.2015, bewilligt habe. Die „Attestgebühren“ seien auch erforderlich. Die Rechtsprechung könne nicht auf der einen Seite von den Ärzten verlangen, ausführliche Stellungnahmen zu schreiben, aber auf der anderen Seite nicht die Kosten dafür übernehmen. Ärzte würden solche Stellungnahmen nicht kostenlos schreiben.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 27.08.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 585,36 Euro fest, lehnte die weitergehende Festsetzung von 43,00 Euro für die „Attestgebühr“ ab und führte zur Begründung aus, diese Auslage sei nach § 46 RVG nicht erforderlich, da zeitlich vor der PKH-Bewilligung und Beiordnung entstandene Auslagen grundsätzlich nicht von der Staatskasse zu vergüten seien. Die ärztliche Stellungnahme datiere auf den 28.04.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Erinnerungsführerin sei jedoch erst mit Beschluss vom 26.05.2015 erfolgt.
Gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 27.08.2015 erhob die Erinnerungsführerin am 15.09.2015 Erinnerung, mit der sie einen weitergehenden Vergütungsanspruch auch für die 43,00 Euro Auslagen für die ärztliche Bescheinigung geltend macht. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ihrer Nichtabhilfeentscheidung hat sie ausgeführt, dass die zur Festsetzung beantragte „Attestgebühr“ zeitlich zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Erinnerungsführerin und dem Bewilligungsbeschluss liege. Ihrer Auffassung nach kommt es darauf an, wann die Bewilligungsreife eingetreten sei. Nicht zwangsläufig falle diese immer mit dem Zeitpunkt der Antragstellung zusammen. Dies bedürfe vielmehr der Prüfung im Einzelfall. Hier sei die Bewilligungsreife erst nach Vorlage des Attests am 29.04.2015 eingetreten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die „Attestgebühr“ zweifelsfrei entstanden sei, was aber für die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Erforderlichkeit unerheblich sei. An der Erforderlichkeit fehle es hier.
II.
1. Das Rubrum ist - wie geschehen - dahingehend umzustellen, dass die beigeordnete Rechtsanwältin als Erinnerungsführerin ausgewiesen und die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, als Erinnerungsgegnerin aufgenommen wird, da die Erinnerung die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung betrifft. Aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG ergibt sich, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungsverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind und nicht die Beteiligten des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris; ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - 4 K 3625/14 -, juris).
2. Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Berichterstatterin des Ausgangsverfahrens als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet, weil die Vergütung der von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Auslagen in Höhe von 43,00 Euro für die fachärztliche Stellungnahme zu Unrecht abgelehnt wurde. Diese Auslagen sind Aufwendungen der Erinnerungsführerin (dazu unter a.), die von der Beiordnung umfasst (dazu unter b.) und erforderlich waren (dazu unter c.).
a. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann als Teil seines Vergütungsanspruchs nach § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren (§ 46 Abs. 1 RVG). Dabei zählen zu Auslagen in diesem Sinn auch alle Aufwendungen, die ein nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt gemäß §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch von seinem Auftraggeber erstattet verlangen kann (§ 46 Abs. 2 Satz 3 RVG). Im Gegensatz dazu sind Parteiauslagen und der Partei obliegende Auslagen, auch wenn sie der Anwalt vorgeschossen hat, grundsätzlich kein Aufwand des Anwalts selbst (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rn. 733) und daher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.
Ausgehend davon sind die von der Erinnerungsführerin getätigten Ausgaben für die ärztliche Stellungnahme deren eigene Aufwendungen, nicht solche ihrer Mandanten. Zwar zählt die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und die bloße Dokumentation einer erfolgten Behandlung, etwa die Erstellung eines Entlassbriefs nach stationärer Behandlung, zur Information des Patienten sowie des weiterbehandelnden Arztes, zu dem von den jeweiligen Mandanten selbst zu tragenden Parteiaufwand. Derartige Aufwendungen kann ein beigeordneter Prozessbevollmächtigter, sollte er diesbezüglich Kosten vorstrecken, nicht erstattet verlangen (vgl. Riedel/Sußbauer/Ahlmann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 46 Rn. 7).
Im Gegensatz dazu handelte es sich bei dem vorliegenden, auf Bitten der Erinnerungsführerin durch den behandelnden Facharzt verfassten ärztlichen Stellungnahme, in welcher dieser die für die Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 relevanten Umstände ausführlich dargelegt hat, um eine Aufwendung der Erinnerungsführerin, da diese Informationsbeschaffung über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 vergleichbar mit Maßnahmen der Beweismittelbeschaffung (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auf., Rn. 735) oder der Auskünfteeinholung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Vorb. 7 VV, Rn. 23) ist. Denn sie dient ersichtlich nicht der medizinischen Versorgung der Antragstellerin zu 1, sondern ausschließlich der Informationsbeschaffung der Erinnerungsführerin und der Dokumentation für das von der Erinnerungsführerin im Namen der Antragsteller geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren. Damit ist diese Beschaffung einer ärztlichen Stellungnahme, zumal auf der Grundlage einer konkreten von der Prozessbevollmächtigten formulierten Fragestellung, vergleichbar mit der Einholung eines (medizinischen) Kurzgutachtens (von deren Erstattungsfähigkeit geht auch Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl., § 46 RVG Rn. 13 aus) und damit grundsätzlich eine erstattungsfähige Aufwendung der Erinnerungsführerin im Sinne der §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch.
10 
b. Die im Streit stehenden Auslagen sind auch in zeitlicher Hinsicht von dem maßgebenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Erinnerungsführerin erfasst.
11 
Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist, kommt es auf den zugrundeliegenden Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und damit im vorliegenden Fall auf den Beschluss vom 26.05.2015 an.
12 
Ist der Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen, so ist dieser Zeitpunkt für den Kostenbeamten bindend, unabhängig davon, ob die Festsetzung auf einen anderen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Nur wenn - wie hier - im Beschluss ausdrücklich kein Zeitpunkt enthalten ist, ab wann Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist vielmehr so, dass das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen muss, wenn es einen anderen Zeitpunkt wählen will. Denn ein inhaltlich uneingeschränktes PKH-Gesuch ist grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt gerichtet. Es ist deshalb missverständlich, davon zu sprechen, das Gericht lege in einem solchen Fall seinen Beschluss rückwirkende Kraft bei; es gibt vielmehr nur einem Antrag voll statt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - 4 K 3625/14 -, juris; so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.1989 - 2 WF 125/88 - NJW-RR 1989, 1465; OVG Berlin, Beschluss vom 02.03.1993 - 7 K 18.91 - JurBüro 1994, 350 sowie Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 ZPO Rd.-Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.1986 - 8 WF 73/86 - FamRZ 1987,399).
13 
Davon ausgehend wirkt die den Antragstellern des Verfahren 7 K 2340/15 gewährte zeitliche unbeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 25.04.2015 zurück. Im Übrigen läge, selbst wenn man auf den Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abstellen würde (27.04.2015), dieser noch vor dem Entstehen der - hier streitigen - Auslagen am 28. bzw. 29.04.2015.
14 
c. Die Beschaffung der fachärztlichen Stellungnahme war im konkreten Fall auch erforderlich zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit.
15 
Erstattungsfähig sind derartige Kosten für die Beschaffung ärztlicher Stellungnahmen, ebenso wie alle Auslagen des beigeordneten Anwalts, nur im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 RVG. Diese gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.12.2009 - 3 M 58/09 -, juris). Die Erforderlichkeit einer Auslage bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Tätigkeit gemäß den Anschauungen des prozessualen Rechtsverkehrs. Zweck des § 46 RVG ist die Verhinderung von Missbrauch; es genügt daher, wenn die Auslage aus im Interesse der Partei aus damaliger Sicht objektiv zweckmäßig war (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 730 m.w.N.).
16 
Aufgrund der negativen Fassung des § 46 Abs. 1 RVG , wonach Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie nicht erforderlich waren, ist zunächst davon auszugehen, dass Auslagen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt aufgewandt hat, zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der von ihm vertretenen Partei erforderlich waren. Es müssen gewichtige und auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rechtsanwalt unnötige Auslagen verursacht hat, bevor von dem Rechtsanwalt die Darlegung der Notwendigkeit der Auslagen gefordert werden kann (Riedel/Sußbauer/Ahlmann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 46 Rn. 11).
17 
Ausgehend davon kann der Annahme, dass die Auslagen zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, - im konkreten Fall - nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich hier daraus, dass es nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebungen erforderlich ist, dass ein Antragsteller, soweit er sich auf eine bestehende Erkrankung und eine daraus resultierenden Reiseunfähigkeit beruft, diese Umstände mit einem hinreichend substantiierten fachärztlichen Attest glaubhaft macht (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris). Nur wenn ihm dies gelingt, hat er Aussicht auf Erfolg in einem derartigen Rechtsstreit bzw. besteht eine Pflicht der Ausländerbehörde zur weiteren Sachaufklärung, hier durch Anordnung einer entsprechenden amtsärztlichen - psychologisch-psychotherapeutischen - Begutachtung.
18 
Auch im Übrigen war die Beschaffung und Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme durch die Erinnerungsführerin zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der von ihr vertretenen Partei erforderlich. Dies folgt aus den - für die Prüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Auslagen heranzuziehenden - Umständen des konkreten Einzelfalls:
19 
Vorliegend genügte erst die von der Erinnerungsführerin beschaffte ärztliche Stellungnahme vom 28.04.2015 den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung einer etwaig bestehenden Suizidgefahr bei der Antragstellerin zu 1 und veranlasste daher den Antragsgegner, die geplante Abschiebung der Antragsteller einstweilen, bis zur einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin zu 1, auszusetzen.
20 
Dass im vorliegenden Fall in der Kürze der Zeit eine kostengünstigere oder kostenlose Möglichkeit bestanden hätte, eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung ausreichend substantiierte ärztliche Stellungnahme zu beschaffen, ist nicht ersichtlich.
21 
Hätte die Erinnerungsführerin die fachärztliche Dokumentation nicht beschafft und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, wäre der Antrag ihrer Mandanten aller Voraussicht nach abgelehnt worden (vgl. auch zur Frage, wann die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist und daher im Rahmen von § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2015 - 3 S 2431/14 -, juris, sowie zur Erstattungsfähigkeit eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens im zivilgerichtlichen Verfahren OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I-25 W 94/13, 25 W 9425 W 94/13 -, juris, Rn. 12 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung).
22 
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die entstandenen Kosten in Höhe von 43,00 Euro für die Erstellung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme im konkreten Fall unangemessen hoch gewesen wären.
23 
3. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 EUR fe
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Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe 1 Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009
published on 06/02/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2007 - 5 K 2874/07 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des
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Annotations

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.