Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 K 3625/14

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) hatte für seinen Mandanten (Kläger) am 10.02.2012 im Verfahren 4 K ... Klage gegen eine Verfügung der Ausländerbehörde erhoben, mit der der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Unter dem 20.03.2014 schlug das Gericht den Beteiligten einen schriftlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO vor und bat um Stellungnahme bis spätestens 31.03.2014. Die Ausländerbehörde stimmte am 28.03.2014 und der Erinnerungsführer für den Kläger am 31.03.2014 dem vorgeschlagenen Vergleich schriftlich zu. Im gleichen Schriftsatz vom 31.03.2014 beantragte der Erinnerungsführer Prozesskostenhilfe und teilte mit, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachreichen werde. Das Gericht gestattet dem Kläger mit Verfügung vom 31.03.2014, die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 11.04.2014 nachzureichen. Die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging bei Gericht am 10.04.2014 ein. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 wurde dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.
Mit Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 20.05.2014 machte der Erinnerungsführer aus dem festgesetzten Streitwert von 5.000,-- EUR die 1,3-fache Verfahrensgebühr (284,70 EUR), die 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 (262,80 EUR), die 1,0 Einigungs-/Aussöhnungsgebühr VV 1003 (219,-- EUR), die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,-- EUR und damit unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 935,94 EUR geltend. Nach dem Antrag hatte der beigeordnete Rechtsanwalt vom Kläger ferner bereits für die außergerichtliche Vertretung eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten.
Die Kostenbeamtin lehnte den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) mit Beschluss vom 05.09.2014 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Grundsätzlich wirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft und könne daher auch nur für die Zukunft beantragt und bewilligt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausgesprochen worden sei, bedürfe der Beschluss des Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14.04.2014 der Auslegung. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei davon auszugehen, dass danach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem 10.04.2014 habe gelten sollen, da mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag gegeben gewesen sei. Die Bewilligung könne auch dann nicht auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückbezogen werden, wenn das Gericht - wie hier - eine Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt habe. Denn die Bewilligungsreife sei auch in diesem Fall erst mit Eingang der noch fehlenden Unterlagen eingetreten. Davon ausgehend seien gebührenauslösende Tatbestände nach dem Eingang der geforderten PKH-Unterlagen am 10.04.2014 nicht verwirklicht worden.
Gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, erhob der Erinnerungsführer am 22.10.2014 Erinnerung, mit der er einen Vergütungsanspruch in Höhe von 935,94 EUR geltend macht.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rubrum ist - wie geschehen - dahingehend umzustellen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt als Erinnerungsführer ausgewiesen und die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, als Erinnerungsgegner aufgenommen wird, da die Erinnerung die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung betrifft. Aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG ergibt sich, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungsverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind und nicht die Beteiligten des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris).
Über die nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts entscheidet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter durch Beschluss.
Die Erinnerung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 667,29 EUR. Soweit der Erinnerungsführer darüber hinaus zu erstattende weitere Kosten in Höhe von 268,65 EUR begehrt, hat die Erinnerung hingegen keinen Erfolg.
1.
Der Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist, kommt es auf den zugrundeliegenden Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und damit im vorliegenden Fall auf den Beschluss vom 14.04.2014 an.
10 
Ist der Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen, so ist dieser Zeitpunkt für den Kostenbeamten bindend, unabhängig davon, ob die Festsetzung auf einen anderen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Nur wenn - wie hier - im Beschluss ausdrücklich kein Zeitpunkt enthalten ist, ab wann Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist vielmehr so, dass das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen muss, wenn es einen anderen Zeitpunkt wählen will. Denn ein inhaltlich uneingeschränktes PKH-Gesuch ist grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt gerichtet. Es ist deshalb missverständlich, davon zu sprechen, das Gericht lege in einem solchen Fall seinen Beschluss rückwirkende Kraft bei; es gibt vielmehr nur einem Antrag voll statt (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.1989 - 2 WF 125/88 - NJW-RR 1989, 1465; OVG Berlin, Beschl. v. 02.03.1993 - 7 K 18.91 - JurBüro 1994, 350 sowie Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 ZPO Rd.-Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.1986 - 8 WF 73/86 - FamRZ 1987,399).
11 
Davon ausgehend wirkt die dem Kläger des Verfahrens 4 K ... gewährte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurück. Für eine solche Auslegung spricht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch der Umstand, dass der Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers bei der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Auslegung überhaupt keinen Sinn ergeben würde (vgl. etwa zur rückwirkenden Bewilligung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung BGH, Beschl. v. 06.12.1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921). Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen PKH-Unterlagen und damit ab dem 10.04.2014 Geltung beanspruchen würde, wäre ein Anspruch des Erinnerungsführers von vornherein ausgeschlossen. Das anhängige Klageverfahren 4 K ... ist durch das Wirksamwerden des vorgeschlagenen Vergleichs am 31.03.2014 beendet worden, sodass nur Tätigkeiten des Erinnerungsführers bis zu diesem Zeitpunkt gebührenrechtlich erheblich sein können. Vor diesem Hintergrund hätte ihm ein entsprechender Ausspruch ab dem 10.04.2014 - wie die Kostenbeamtin zutreffend erkannt hat - „nichts gebracht“ und der entsprechende Gerichtsbeschluss wäre erkennbar überflüssig gewesen. Auch insoweit gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung diejenige Variante zu wählen ist, die einer Erklärung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung einen rechtlich wirksamen Sinngehalt belässt.
12 
Die von der Kostenbeamtin in Vordergrund gerückte Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Erinnerungsführers im Hinblick auf die „späte“ Vorlage der PKH-Unterlagen überhaupt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurückbezogen hätte werden dürfen, ist hingegen rechtlich unerheblich. Der Kostenbeamte und die Rechtsmittelinstanzen sind an die Entscheidung des Gerichts gebunden und dürfen nicht prüfen, ob die Rückwirkung etwa rechtsfehlerhaft war. Auch ein fehlerhaft vorverlegtes Bewilligungsdatum bindet den Kostenbeamten und schafft für den beigeordneten Rechtsanwalt einen Vertrauenstatbestand (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50).
13 
Ergänzend darf Folgendes angemerkt werden: Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Voraussetzung hierfür ist zwar grundsätzlich, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, sonst muss die Prozesskostenhilfe verweigert werden. Bewilligt werden kann sie aber auch ausnahmsweise dann, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 40).
2.
14 
Für die Anwaltsvergütung wirkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend aus, dass sie alle gebührenrechtlich erheblichen Tätigkeiten vom Wirksamwerden an erfasst, grundsätzlich also alle Handlungen ab Einreichung des Gesuchs. Tätigkeiten, die vor diesem für die Beiordnung maßgebenden Zeitpunkt - hier: 31.03.2014 - liegen, lösen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus. Davon ausgehend kann der Erinnerungsführer sowohl die Terminsgebühr VV 3104 als auch die Einigungsgebühr geltend machen, da beide Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag am 31.03.2014 angefallen sind. Dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung zum 31.03.2014 und die dargestellten Tätigkeiten zeitlich zusammenfielen, ist für die Auslösung der Gebührentatbestände ausreichend. Anders läge der Fall dann, wenn die Prozesskostenhilfe erst danach (etwa am 01.04.2014) beantragt und dementsprechend eine Bewilligung rückwirkend nur auf diesen Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
15 
Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer aber auch die Verfahrensgebühr VV 3100 beanspruchen. Die Verfahrensgebühr war zwar schon mit Einreichung der Klage und damit vor dem 31.03.2014 entstanden. Die Staatskasse hat sie trotzdem zu erstatten, denn die Verfahrensgebühr entsteht mit jeder Tätigkeit, die der Anwalt nach der Beiordnung - bzw. wie hier gleichzeitig mit der Beiordnung - vornimmt, von neuem. Die Tätigkeit vor der Beiordnung geht - mit anderen Worten - in derjenigen nach der Beiordnung auf (vgl. zum Ganzen: Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50).
3.
16 
Da der Erinnerungsführer für die außergerichtliche Vertretung seines Mandanten ausweislich seines Antrags vom 20.05.2014 eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten hatte, war nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 diese Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Bei einer Geschäftsgebühr aus einem Wert von 5.000 EUR ergibt dies bei einem Gebührensatz von 0,75 einen Betrag von 225,75 EUR. Der Gebührensatz von 0,75 ist im vorliegenden Fall auf die „normale“ Geschäftsgebühr und nicht auf die reduzierte „PKH-Geschäftsgebühr“ anzuwenden, da der Erinnerungsführer gegenüber seinem Mandanten auch die „normale“ Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Danach war die Verfahrensgebühr lediglich noch mit einem Betrag von 58,95 EUR (PKH-Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 EUR abzüglich 0,75 Geschäftsgebühr in Höhe von 225,75 EUR) in Ansatz zu bringen.
17 
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 K 3625/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 K 3625/14

Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 K 3625/14 zitiert 8 §§.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 K 3625/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2016 - 7 K 4633/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2015 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung auf 628,36

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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.