Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juli 2016 - 7 K 2211/16

published on 28/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juli 2016 - 7 K 2211/16
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (K-GYM-83638, Besoldungsgruppe A 13) am ...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit der Beigeladenen zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt die Beigeladene selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) am...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, juris, vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 [106 f.]). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102-122, juris RdNr. 32).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Antragstellerin begehrte Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (unter 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Auswahl für die unter der Kennzahl K-GYM-836381 ausgeschriebene Planstelle als Studienrat / Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) mit der Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach am ...-Gymnasium, einem Musikprofil-Gymnasium, in Mannheim zum Schuljahr ab 01.08.2016 zusteht, für welche die Beigeladene ausgewählt wurde. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners dürfte nach summarischer Prüfung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 9 BeamtStG verletzen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt die derzeit als Lebenszeitbeamtin in Hessen tätige Antragstellerin aller Voraussicht nach die formellen Voraussetzungen für die Einstellung in den baden-württembergischen Landesdienst. Gemäß Nr. 24 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) i.V.m. Nr. 1 der Bekanntmachung „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern“ vom 02.01.2013 (Kultus und Unterricht 2013, 25) ist im Falle eines Wechsels des Bundeslandes die Vorlage einer Freigabeerklärung desjenigen Landes erforderlich, in dem der Bewerber bislang beschäftigt ist. Die Antragstellerin hat - unstreitig - drei Freigabeerklärungen des Landes Hessen beim Antragsgegner eingereicht: die erste (datierend vom 08.10.2015) mit Freigabe zum 01.02.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 31.01.2016, die zweite (datierend vom 11.12.2015) mit Freigabe zum 01.08.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 30.06.2016 und die dritte, welche die Antragstellerin zur Verlängerung der zweiten Freigabeerklärung für ein eventuelles späteres Bewerbungsverfahren beantragt hat. Die für den streitgegenständlichen Einstellungstermin zum 01.08.2016 entscheidende zweite Freigabeerklärung hat die Antragstellerin spätestens als Anlage zur E-Mail vom 11.06.2016 dem Antragsgegner zugesandt.
Damit dürfte die entscheidende zweite Freigabeerklärung noch rechtzeitig beim Antragsgegner eingegangen sein. Zwar hat die Antragstellerin die in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg (online abrufbar unter www.lehrer-online-bw.de) unter Nr. 2b) genannte Frist zur Nachreichung einer gültigen (verlängerten) Freigabeerklärung bis zum 06.05.2016 versäumt. Dies dürfte jedoch unschädlich sein.
Bei der genannten Frist handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 31 RdNr. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft werden. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man demgegenüber vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1980 - 3 B 11.80 -, juris, und Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 16.82 -, juris). Um eine Ausschlussfrist handelt es sich bei behördlich gesetzten Fristen nur dann, wenn „der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1983 - 13 A 2257/82 -, juris). Diese bedürfen stets einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen, damit sie Außenwirkung erlangen, mit Rechtssatz bestimmt und bekanntgemacht werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - BVerwG 6 C 10.92 -, juris). Wegen ihrer einschneidenden Wirkungen ist für die Normierung einer Ausschlussfrist zudem eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 11).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier nicht um eine Ausschlussfrist. Denn der in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ vorgesehenen Frist fehlt es zum einen mangels Rechtssatzqualität dieser „Hinweise“ an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Zum anderen lässt auch der Wortlaut der Regelung für eine derartige Auslegung keinen Raum. Weder wird die Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet noch werden entsprechende Rechtsfolgen benannt. Die im selben Absatz folgende Regelung für tarifbeschäftigte Bewerber, nach der diese im Falle einer nicht erfolgten Freigabe dennoch am Einstellungsverfahren teilnehmen, erweckt vielmehr den Eindruck, dass auch bei Nichteinhaltung der Frist mit keinen einschneidenden Konsequenzen zu rechnen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Fristsetzung zum 06.05.2016 mit deren taggenauer Einhaltung „steht und fällt“. Bis zur Einstellungssitzung dürfte noch hinreichend Zeit verblieben sein, da diese erst am 17.06.2016 stattfinden sollte. Gegenteiliges hat der Antragsgegner insoweit nicht vorgetragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsgegner zunächst selbst nicht von einer Ausschlussfrist ausgegangen ist, sondern diese als verlängerbar erachtet hat. Denn am 24.05.2016 hat er die Frist mit E-Mail von 13.57 Uhr zunächst auf den 10.07.2016 und sodann 21 Minuten später (14.18 Uhr) auf den 10.06.2016 verlängert. Hieran muss sich der Antragsgegner aller Voraussicht nach festhalten lassen.
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Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Obgleich es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat die Behörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris). Eine solche Fristverlängerung hat der Antragsgegner mit den genannten E-Mails ausgesprochen. Zwar hat der zuständige Sachbearbeiter eine Stunde nach der Versendung der beiden genannten E-Mails eine weitere E-Mail (15.16 Uhr) versandt, um „die Nachricht 'Lehrereinstellung' zurückzurufen“. Dies dürfte jedoch unbeachtlich sein. Denn dieser auf eine Nachricht im Singular bezogene Rückruf ließ nicht erkennen, welche E-Mail zurückgerufen werden sollte. Auf die berechtigte und noch am selben Tag erfolgte Nachfrage der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht geantwortet. Die Antragstellerin durfte daher aller Voraussicht nach davon ausgehen, dass ihre am 11.06.2016 und damit mehrere Tage vor der Einstellungssitzung am 17.06.2016 beim Antragsgegner eingegangene Freigabeerklärung noch rechtzeitig war.
12 
Auch materiell-rechtlich wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, § 9 BeamtStG nach summarischer Prüfung verletzt. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris, RdNr. 20). Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, RdNr. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, RdNr. 23 ff. m. w. N.).
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Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies neben den Ergebnissen der Staatsexamina die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, RdNr.7 ff.). Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris, RdNr. 6 m.w.N.).
14 
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie die Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie der Antragstellerin) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Es obliegt dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12.07.2011 - VG 5 L 176/11 - und 07.12.2011 - VG 5 L 176/11 -, juris). Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, entscheidend auf die Ergebnisse der Staatsexamina sowie der mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgespräche abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt - wie hier - am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2009 - OVG 6 S 25/08 -, juris, RdNr. 5). Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt (VG Berlin, Beschluss vom 30.06.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2012 - OVG 6 S 23/12 -, EA, S. 5 f.). Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
15 
Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg folgern (vgl. Beschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, juris). Denn aus dieser geht lediglich hervor, dass ein Stellenbewerber nicht verlangen kann, dass seine dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahl den Ausschlag geben, wenn auch Berufsanfänger zugelassen sind. Im zu entscheidenden Fall geht es aber nicht darum, welches Gewicht der dienstlichen Beurteilung beigemessen wird, sondern darum, dass diese gar nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Auch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.07.2000 - 2 B 11038/00 -, juris) kommt lediglich zu dem Ergebnis, dass ein Versetzungsbewerber in der Konkurrenzsituation mit Einstellungsbewerbern keinen Anspruch darauf hat, eine schwächere Examensnote durch eine günstige, bei einem anderen Dienstherrn erworbene Beurteilung ausgleichen zu können. Das Organisationsermessen des Dienstherrn berechtigt diesen, über die jeweilige Gewichtung der Kriterien zu bestimmen, rechtfertigt es aber nicht, eine dienstliche Beurteilung völlig unberücksichtigt zu lassen.
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Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft erweisen, da er die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, in der diese das Höchstergebnis von 13 Punkten erzielt hat, überhaupt nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen hat. Ob die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen von Versetzungsbewerbern ausschließt, wie der Antragsgegner meint, oder ob eine solche im Rahmen der in Nr. 26.4 vorgesehenen „Würdigung der Gesamtqualifikation“ zulässig wäre, kann offen bleiben. Denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner aufgrund dieser Regelungen gehindert gesehen, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin in Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Lediglich die berufliche Praxiserfahrung der Antragstellerin ist nach seinen Angaben in die Beurteilung ihres Bewerbergesprächs eingeflossen. Dies macht die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung jedoch nicht entbehrlich.
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Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris). So liegt es hier. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin den Vorzug erhält bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach erfolgtem Abgleich der im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung.
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2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Stelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, juris). Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt hinsichtlich der Verhinderung einer Einstellung der Beigeladenen indes lediglich im tenorierten Umfang vor. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung begehrt, ist ihr Antrag abzulehnen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund. Ein solcher existiert nur, soweit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Nichtauswahl erneut zu ihren Lasten ausgehen, ist der Antragstellerin zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. erneut gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49/11 -, juris, RdNr. 45; VG Berlin, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 7 L 112/16 -, juris, vom 08.02.2016 - 28 L 229/15 -, juris, vom 29.12.2015 - 7 L 761/15 -, juris und vom 26.11.2015 - 5 L 206/15 -, juris). Dies genügt, um dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 S 114/16 -, juris).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt der Auffassung, dass in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und er wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris RdNr. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris RdNr. 35 m. w. N.).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 11/05/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2015 - 1 K 5117/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach einer erneut
published on 23/04/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts
published on 13/12/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerich
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published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Stelle des … Werkleiters/ Werkleiterin im …betrieb M. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine ern
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.