Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 7 K 2180/15

published on 23/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 7 K 2180/15
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Da die Kostengrundentscheidung durch den Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.12.2014 - 9 S 2276/14 - getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin …. Denn das Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2015 ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 -,juris, m.w.N.). So liegt es hier.
Der Vorwurf des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2015, der Beschluss (der Kammer) vom 22.10.2014 (Az.: 2434/14) strotze von willkürlichen Rechtsbrüchen, ist offensichtlich ungeeignet, eine Befangenheit der Richter der beschließenden Kammer zu begründen. Denn der Vorwurf der Befangenheit richtet sich pauschal gegen die „am Beschluss vom 22.10.2014 beteiligten Richter“ allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss, ohne konkrete Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Kammermitglieder, insbesondere der Vorsitzenden, aufzuzeigen. Im Übrigen zielt er lediglich darauf ab, die Richtigkeit der genannten Entscheidung in Frage zu stellen. Das Ablehnungsverfahren darf aber nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 – 17 U 221/12 –, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.04.2015. Offensichtlich ungeeignet ist ferner der Vorwurf, die am Verfahren beteiligten Richterinnen ..., ... und ... hätten das Verfahren willkürlich zum Nachteil des Antragstellers verzögert. Die Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme des Antragsgegners ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch insoweit hinsichtlich der Vorsitzenden keinen konkreten Ablehnungsgrund auf.
Die - sachdienlich auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2015 gerichtete - Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Vorwurf des Antragstellers berechtigt ist, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners vom 19.12.2014 befangen gewesen sei. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler liegen sollte, wäre dieser nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, da auch eine andere Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Sache keine abweichende Entscheidung hätte treffen können.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den Betrag der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. Ergänzend dazu bestimmt § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtsschutzsuchenden zugutekommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 f., und vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838 f., m.w.N.).
Ausnahmen werden nur anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beteiligten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (zu diesen Grundsätzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136, vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388, und vom 29.11.2004, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Kopp/Schenke, VwGO, § 162, RdNr. 10; a.A. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 RdNr. 36, m. w. N.). Dies wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht, oder wenn der Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Antragsgegner musste im Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten am 28.11.2014 nicht davon ausgehen, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2014 ersichtlich unzulässig oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos war. Zwar war der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und seine Beschwerde daher unzulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2014 - 9 S 2276/14 - entschieden hat. Der Antragsteller hatte mit seinen beiden Schriftsätzen vom 10.11.2014 jedoch Einwände gegen die Vereinbarkeit des Anwaltszwangs mit Art. 6 EMRK erhoben und unter Nennung der Vorschrift des § 78b ZPO auf die Schwierigkeiten verwiesen, für den nach seiner Auffassung anzusetzenden Streitwert von 1,50 EUR einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Hinblick darauf widersprach es nicht Treu und Glauben, dass der Antragsgegner am 28.11.2014 einen Prozessbevollmächtigten mandatierte. Einen Hinweis auf das fehlende Formerfordernis des § 67 VwGO hatte er zu diesem Zeitpunkt vom Verwaltungsgerichtshof nicht erhalten. Denn das an ihn gerichtete gerichtliche Schreiben vom 18.11.2014 enthielt diesen Hinweis, anders als das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom selben Tag, nicht. Dementsprechend ist der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 28.11.2014 auf das fehlende Formerfordernis des § 67 VwGO auch nicht eingegangen, sondern hat die Beschwerde mangels hinreichender Darlegung der Beschwerdegründe für unzulässig und ansonsten in der Sache für unbegründet gehalten.
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Zur Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ferner entschieden, dass dem Antragsgegner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes auch dann zusteht, wenn dieser im Rubrum der Entscheidung nicht aufgeführt ist.
11 
Grundlage der Kostenfestsetzung ist die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 1 VwGO. Sie sorgt für die betragsmäßige Ergänzung der Kostenentscheidung. Dabei bildet die Kostenentscheidung mit dem Rubrum der Entscheidung ein untrennbares Ganzes, weil sich erst aus dem Rubrum ergibt, welche Personen Kostengläubiger und Kostenschuldner sind. Insoweit ist die Urkundsbeamtin bei der Kostenfestsetzung ebenso wie an die Kostenentscheidung auch an das Rubrum gebunden (OVG Münster, Beschluss vom 18.04.1955 - II B 261/55 -, OVGE 9, 264; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. RdNr. 10 ff.). Ohne eine nachträgliche Rubrumsberichtigung können daher Personen, die im Rubrum nicht genannt werden, nicht als Kostengläubiger oder Kostenschuldner angesehen werden (VG Bremen, Beschluss vom 21.10.2010 - S 4 E 929/10 -, juris). Die Bindungswirkung im Rahmen der Kostenfestsetzung des Rubrums erstreckt sich aber nicht auf den Prozessbevollmächtigten (VG Münster, Beschluss vom 16.05.2003 - 5 L 54/03 -, juris; v.Eicken/Hellstab u.a., Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Anm. D 72; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 164 RdNr. 13; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 18.04.1955, a.a.O.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 164 RdNr. 22; Redeker/v.Oertzen, VwGO 16. Aufl., § 164 RdNr. 1). Denn die Angabe des Prozessbevollmächtigten im Rubrum der Entscheidung ist für die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren nicht von Belang (v.Eicken/Hellstab u.a., Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Anm. D 72). Weder den Regelungen des §§ 164 und 162 Abs. 1 und 2 VwGO noch dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lässt sich entnehmen, dass eine Verfahrensgebühr nur erstattungsfähig ist, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rubrum angeführt wird (VG Münster, Beschluss vom 16.05.2003, a.a.O.). Vielmehr erhält auch ein Prozessbevollmächtigter, der zwar einen Sachantrag gestellt, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung sein Mandat niedergelegt hat und daher in der Entscheidung nicht mehr als Prozessbevollmächtigter genannt wird, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für seine bis dahin entfaltete Tätigkeit, über die allein im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden wird. Dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht einmal in den Gerichtsakten niederschlagen muss, zeigt exemplarisch Nr. 3201 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Danach würde sich die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV im Beschwerdeverfahren, um die es im vorliegenden Fall geht, bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags von 1,6 auf 1,1 reduzieren, wobei eine vorzeitige Beendigung vorliegt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (ähnlich die Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV für Verfahren des ersten Rechtszugs). Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluss vom 18.04.1955 (a.a.O.) auch lediglich die Erstattung einer Prozessgebühr abgelehnt, weil der Rechtsanwalt seine Bestellung als Prozessbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß angezeigt hatte, nicht aber die Erstattung einer Terminsgebühr.
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Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners am 28.11.2014 seine Vertretung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof angezeigt und am 01.12.2014 einen Sachantrag gestellt und auf die Beschwerde des Antragstellers erwidert. Damit sind die Voraussetzungen für eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV gegeben. Einer Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.12.2014 bedarf es für die Erstattung dieser Gebühren nicht.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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published on 26/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/05 vom 26. Januar 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
published on 26/11/2013 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wird verworfen. Gründe   I. 1 Die Beklagte hat
published on 02/08/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
published on 29/11/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfah
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published on 09/12/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.