Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Apr. 2009 - 7 K 1529/07

published on 20/04/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Apr. 2009 - 7 K 1529/07
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 verpflichtet, die Klägerin von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Die am 17.02.1973 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1993/1994 bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaften. Sie war vom Wintersemester 1999/2000 bis einschließlich Wintersemester 2001/2002 wegen einer Erkrankung beurlaubt. Die Beklagte erließ ihr vom Sommersemester 2002 bis einschließlich Wintersemester 2006/2007 wegen Erkrankung die Langzeitstudiengebühren.
Mit Schreiben vom 16.03.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, sie im Sommersemester 2007 von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,-- EUR zu befreien, da sie infolge einer Erkrankung behindert sei und sich diese Behinderung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) „erheblich studienerschwerend“ auswirke. Sie fügte ihrem Antrag ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 13.03.2007 sowie ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin N.-C. vom 16.03.2007 bei.
In dem ärztlichen Attest vom 13.03.2007 wird ausgeführt:
Die o.g. Patientin befindet sich seit dem 17.1.2006 in meiner regelmäßigen Behandlung.
Diagnostiziert werden musste eine schwere rezidivierende depressive Störung, welche die Patientin bereits in vielfältige, auch stationäre, psychosomatische Behandlung (z.B. in der Psychosomatischen Universitätsklinik Heidelberg) geführt hatte.
Auf Grund ihrer Erkrankung mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben, ist die Patientin im Lebensvollzug, d.h. auch im Bewältigen ihres Studiums, schwerst beeinträchtigt. Über Wochen ist es der Patientin nicht möglich, sich ihrem Jurastudium zuzuwenden, und dadurch kam es zu einer deutlichen Verzögerung im Studienabschluss, wobei die aufgesuchten therapeutischen Hilfen nur teilweise eine Linderung erbringen konnten. Vorwiegend psychotherapeutische Maßnahmen konnten die Patientin stützen und ihr in der Bewältigung ihres Studiums helfen. Die thymoleptische Behandlung war bisher zu keiner Zeit ausreichend erfolgreich, obwohl vielfältige Wirkprinzipien angewandt wurden.
In dem ärztlichen Attest vom 16.03.2007 heißt es:
Frau S. ist chron. psychisch krank und leidet zudem an rez. Störungen des Bewegungsapparates, insbesondere treten lumbale Schmerzen auf, so dass sie sich nicht vollkommen auf ihr Jurastudium konzentrieren kann. Deshalb kommt es zu einer Verzögerung der Studiendauer aus gesundheitlichen Gründen.
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Derzeit laufen Überlegungen einen Behindertenausweis zu beantragen, da die Erkrankung bereits zu einer erheblichen sozialmedizinischen Relevanz geführt hat.
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Mit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe zwar durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide, die zu Verzögerungen ihres Studiums führe. Eine durch die Erkrankung bedingte erhebliche Erschwernis in der Ausübung ihres Studiums im Sinne des § 6 Abs. 1 LHGebG, die einer Behinderung gleichkomme, sei jedoch nicht ersichtlich. In den Akten befindet sich kein Nachweis über die Zustellung des Bescheids.
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Unter dem 07.09.2007 beantragte die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16.03.2007 die Befreiung von der allgemeinen Studiengebühr für das Wintersemester 2007/2008. In dem beigefügten Attest des Dr. H. vom 06.09.2007 heißt es:
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Die o.g. Patientin hat sich auf Anraten der behandelnden Ärzte der Psychosomatischen Klinik Heidelberg, wo sich die Patientin bereits mehrmals in stationärer Behandlung befunden hatte, an meine Praxis gewandt. Ein nahtloser Übergang ihrer Behandlung in den ambulanten Behandlungsrahmen erfolgte erstmals am 17.1.2006.
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Die an einer Borderline-Störung und an einer depressiven Störung erkrankte Patientin ist auf Grund der o.g. Erkrankungsbilder in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt. Sowohl die Symptomatik ihrer depressiven Erkrankung als auch die Beeinträchtigungen, die über die Borderline-Problematik zu diagnostizieren sind, nehmen wesentlichen Einfluss auf das Arbeitsvermögen der Patientin, von einer teils erheblichen Arbeitsstörung ist auszugehen. Wiederkehrende Antriebsstörungen, Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände bestimmen in wiederkehrender Weise das Erleben der Patientin, so dass von einer krankheitsimmanenten und von der Patientin nicht direkt verschuldeten Verzögerung ihres Studienablaufes ausgegangen werden muss. Die Krankheit entspricht in ihrer Auswirkung einer schweren Behinderung.
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Aktuell musste die Patientin aus Krankheitsgründen von der bevorstehenden Prüfung zurücktreten. Vorsorglich wurde beim Arbeitsamt ein Rehaantrag gestellt. Die Rehabedürftigkeit wurde anerkannt.
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Die Patientin befindet sich in angemessener und motivierter Weise in regelmäßiger Behandlung, so dass davon auszugehen ist, dass sie ihr Studium, allerdings mit einem erhöhten Zeitaufwand, wird abschließen können.
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Die Beklagte lehnte den Antrag vom 07.09.2007 mit Bescheid vom 15.10.2007 ab (vgl. hierzu das Verfahren - 7 K 3861/07 -)
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Bereits am 04.05.2007 hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 03.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, sie leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und schweren rezidivierenden depressiven Störungen. Diese chronischen Erkrankungen seien bei ihr im Jahr 2001 diagnostiziert worden. Seither befinde sie sich durchgehend in ambulanter, zeitweise auch stationärer medizinischer Behandlung. Die Erkrankungen führten bei ihr zu Phasen schwerster Antriebsminderung, Konzentrations- und Merkstörungen, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln. Sie kämen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX gleich und führten zu einer erheblichen Erschwernis in der Ausübung ihres Studiums. Ihre Studierfähigkeit sei durch die Erkrankungen sehr stark vermindert. Ein reguläres Durcharbeiten des Studienstoffes sei nahezu nicht möglich, wodurch auch die erarbeitete Lernstruktur immer wieder verloren gehe. Die mit den Erkrankungen verbundene chronische Erschöpfung führe zu einer nur geringen Belastbarkeit, weshalb sie nur wenige Stunden am Tag und wenige Tage pro Woche konzentriert lernen bzw. arbeiten könne. Es gebe auch Wochen, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt nicht lernen könne.
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Die Klägerin hat ein ärztliches Attest des Dr. H. vom 22.03.2006 vorgelegt, das im Wesentlichen dem in der Verwaltungsakte befindlichen Attest vom 13.03.2007 entspricht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, sie von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides und trägt ergänzend vor, eine erhebliche Studienerschwernis könne selbst bei einer Schwerbehinderung nicht ohne weiteres angenommen werden. Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten krankheitsbedingte Erschwernisse im Hinblick auf die benötigte Zeit für den Abschluss des Studiums. Aus ihnen ergäbe sich aber nicht, wie sich die Erkrankung auf den Studienalltag der Klägerin auswirke.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorlag.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
27 
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch Urt. der Kammer 15.10.2008 - 7 K 1409/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris sowie LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
28 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
29 
1. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX. Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13.03.2007, 16.03.2007, 22.03.2006 und 06.09.2007 leidet die Klägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung. Ihre Erkrankung ist verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung; sie war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Aus dem erforderlichen, auch in zeitlicher Hinsicht aufwendigen Therapiebedarf sowie den mit der chronischen Erkrankung verbundenen Symptomen ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin im Lebensvollzug nicht nur allgemein, sondern schwerwiegend beeinträchtigt ist. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
30 
Die Behinderung der Klägerin wirkt sich auch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend aus. Die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis wird im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (z.B. Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen. Dabei ist es für den Befund der Erheblichkeit der Studienerschwernis nicht zwingend, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist. Die Feststellung eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung kann lediglich zu Gunsten des Behinderten eine Beweiserleichterung für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ bewirken (vgl. Urt. der Kammer 15.10.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, juris). Fehlt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss sich die „erheblich studienerschwerende“ Auswirkung der Behinderung - unter Heranziehung ärztlicher Atteste und Gutachten - aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.).
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (zum Ganzen Urt. der Kammer v. 15.10.2008, a.a.O.).
32 
Danach ist mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie infolge ihrer Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für ihr Studium bzw. zur Kompensation ihrer behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird als Hauptdiagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und eine schwere rezidivierende depressive Störung genannt. Diese chronischen psychischen Störungen sind bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung und war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Die ärztlichen Atteste vom 13.03.2007 und 16.03.2007 bescheinigten darüber hinaus, dass sie durch ihre Erkrankung im Bewältigen ihres Studiums schwerst beeinträchtigt sei. Über Wochen sei es ihr danach nicht möglich gewesen, sich ihrem Jurastudium zuzuwenden; durch ihre Erkrankung sei es zu einer deutlichen Verzögerung des Studienabschlusses gekommen.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin das für ihr Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen den mit den Grunderkrankungen verbundenen Symptomen weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, dessen Studiendauer - wie die der Klägerin, die im Sommersemester 2007 im 28. Hochschulsemester studierte - außergewöhnlich lang sei, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Im Übrigen sei ein atypischer Fall jedenfalls bei einer festgestellten Studierunfähigkeit anzunehmen. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt bereits nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall der Klägerin betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte Gruppe der behinderten Studierenden, deren Hochschulsemesterzahl besonders hoch ist bzw. die studierunfähig sind, die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine generelle gebührenrechtliche Schlechterstellung dieser Gruppe - ohne Würdigung im Einzelfall - bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl oder einer Studierunfähigkeit generell als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen (vgl. Urt. der Kammer vom 15.10.2008, a.a.O.).
37 
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebührenpflicht gerade nicht nach der Studiendauer und schließt eine Befreiung auch nicht dann aus, wenn der Fall einer behinderungsbedingten Studierunfähigkeit vorliegt.
38 
Eine außergewöhnlich hohe Hochschulsemesterzahl des Studierenden begründet nach Auffassung der Kammer nicht generell - ohne konkrete Würdigung des Einzelfalls - die Annahme eines atypischen Falls. Der Gesetzgeber hat das Problem der Studiengebührenbefreiung bei Langzeitstudierenden gesehen, sich aber bewusst einer Regelung enthalten. So wird in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 57) unter Bezugnahme auf den Vorschlag der PH Ludwigsburg, die Gebührenbefreiung nur innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester zu gewähren, ausgeführt: „Eine zeitliche Begrenzung kann in Soll- und Kann-Entscheidungen einfließen.“ Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass eine überlange Studiendauer zwar in Befreiungsentscheidungen einfließen „kann“, jedoch nicht stets einen atypischen Fall begründet. Der generellen Annahme eines atypischen Falles bei einer außergewöhnlich hohen Hochschulsemesterzahl - ohne Würdigung des Einzelfalles - steht nach Auffassung der Kammer ferner entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich der objektiven Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung tragen wollte, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22; BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 - 9 C 1/05 -, BVerwGE 125, 370; BVerfG, Beschl. v. 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, 2658; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Rn. 142, 147). Die generelle Annahme eines atypischen Falles bei einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl würde bedeuten, dass die Behinderten, deren Privilegierung die gesetzliche Regelung gerade beabsichtigt, in vielen Fällen nicht von der Gebührenpflicht befreit würden, obwohl ihre hohe Semesterzahl gerade die Folge ihrer Behinderung ist. Grundlage der gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist gerade auch die Erwägung, dass das Studium eines Behinderten im Regelfall länger dauert als das eines Nichtbehinderten, weshalb ein Nachteilsausgleich geboten ist. Das Vorliegen eines atypischen Falles kann daher nach Auffassung der Kammer nicht schon bei einer außergewöhnlich hohen Semesterzahl angenommen werden, sondern nur dann, wenn im Einzelfall objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte hinzutreten, welche es nahelegen, dass die eingetretenen Studienverzögerungen nicht allein auf die Behinderung zurückzuführen, sondern von dem Studierenden selbst zu vertreten sind. In diesem Fall obliegt dem Studierenden die Darlegung tatsächlicher Umstände, die die genannten Anhaltspunkte entkräften.
39 
Für diese Auslegung spricht, dass der in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Förderungsauftrag in erster Linie verlangt, Nachteile auszugleichen, die behinderte Menschen aufgrund ihrer jeweiligen körperlichen oder geistigen Verfassung gegenüber nichtbehinderten Menschen erleiden. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG fordert keine „Überkompensation“ im Sinne einer Entlastung für eingetretene Defizite, die nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sind, sondern auf sonstigen Umständen beruhen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2008 - 8 K 878/07 -, juris).
40 
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die gesetzliche Systematik des Landeshochschulgesetzes. So können Studierende - wie dargelegt - nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern nicht abgelegt worden ist, allerdings nur, wenn dies von ihnen selbst zu vertreten ist . Diese Regelung zeigt, dass allein eine besonders hohe Hochschulsemesterzahl nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht genügen soll, um hieran Nachteile für den Studierenden zu knüpfen.
41 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 LHG, wonach eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht übersteigen soll. Denn anders als die Gebührenbefreiung ist die Beurlaubung bereits ihrem Wesen nach befristet bzw. auf erkennbar vorübergehende Sachverhalte zugeschnitten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.1979 - IX 2919/78 -, juris).
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch das in der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1) zum Ausdruck kommende Ziel, die Studierenden durch die Studiengebühren zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten, der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn die Versagung einer Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist nicht das sachgerechte Mittel, um Studierende zu einem beschleunigten Abschluss ihres Studiums zu bewegen. Für eine Beendigung des Studiums in Fällen überlanger Studiendauer sieht das Landeshochschulgesetz vielmehr das Instrument der Exmatrikulation vor, entweder gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von dem Studierenden selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist, oder nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Diese gesetzliche Regelung wurde im Hinblick auf ihren Zweck, das Studium zeitlich zu begrenzen, ergänzt durch die bis zum 28.02.2009 geltende Vorschrift des § 91 Abs. 11 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435), wonach eine Verlängerung der für die Ablegung einzelner Prüfungsleistungen geltenden Fristen wegen Krankheit oder Behinderung nur in Betracht kam, wenn der Studierende nicht studierunfähig war.
43 
Das Vorliegen eines atypischen Falles setzt nicht den Nachweis voraus, dass die eingetretenen Studienverzögerungen vom Studierenden zu vertreten sind, sondern lediglich dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte gegeben sind, welche ein solches Vertretenmüssen nahelegen. Diese Beweiserleichterung soll den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung zu bewirken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.).
44 
Vorliegend sind objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die lange Studiendauer der Klägerin nicht auf ihre Behinderung zurückzuführen, sondern von ihr zu vertreten ist, nicht erkennbar. Die Klägerin hat vor ihrer Erkrankung zügig studiert und wollte ihr Studium in möglichst kurzer Zeit zum Abschluss bringen. So war sie bereits im Sommersemester 1996, also nach sechs Semestern, scheinfrei und begann anschließend mit der Examensvorbereitung. Zu den Verzögerungen im Studium kam es erst während der Examensvorbereitung, als sich bei der Klägerin erstmals die Symptome ihrer Erkrankung zeigten. Sie selbst sieht den Auslöser für ihre Erkrankung darin, dass sie besonders gute Leistungen erbringen wollte und sich deshalb erheblich unter Druck gesetzt habe.
45 
Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist ein atypischer Fall, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen, auch nicht wegen einer Studierunfähigkeit der Klägerin begründet. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche wurden nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen spricht gegen eine Anknüpfung an die Studierunfähigkeit, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen wollte (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.). Die Feststellung der Studierfähigkeit hätte jedoch schwierige Sach- und Wertungsentscheidungen sowie Nachweisprobleme zur Folge. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch bei der Fassung des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, 1) in Abkehr von der gesetzlichen Regelung des Universitätsgesetzes - UG - i. d. F. vom 01.02.2000 (GBl. 2000, 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2003 (GBl. S. 269), hinsichtlich der Voraussetzungen der Exmatrikulation von der Bezugnahme auf die Studierunfähigkeit Abstand genommen. Das Universitätsgesetz i.d.F. vom 01.02.2000 regelte in § 91 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 2 UG, dass ein Studierender von Amts wegen exmatrikuliert werden kann, wenn sein Gesundheitszustand ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt. Diese gesetzliche Regelung wurde nicht in das Landeshochschulgesetz übernommen. Vielmehr heißt es in § 62 Abs 3 Nr. 2 LHG lediglich, dass Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden können, wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (LTDrucks 13/3640, S. 170, 227) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Exmatrikulationsvoraussetzungen ganz bewusst von der Anknüpfung an die Studierunfähigkeit abgesehen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten in § 62 Abs. 3 LHG „die bisherigen Regelungen von § 91 Abs. 3 UG verschlankt und zusammengefasst“ und die Exmatrikulationsregelungen insgesamt „vereinfacht“ werden. Dies entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG verfolgte. Aus der bereits genannten gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 11 LHG in der bis zum 28.02.2009 geltenden Fassung, die noch an die Studierunfähigkeit anknüpfte, ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber der Studierunfähigkeit nur noch im prüfungsrechtlichen Zusammenhang, nicht aber im status- oder gebührenrechtlichen Kontext Bedeutung zumessen wollte.
46 
Da bei der Klägerin somit ein atypischer Fall, in dem ausnahmsweise von der Befreiung abgesehen werden kann, nicht vorlag, ist sie für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht zu befreien.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500,- festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die beantragte Befreiung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
27 
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, bei denen sich eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch Urt. der Kammer 15.10.2008 - 7 K 1409/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris sowie LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
28 
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (im Folgenden unter 1.). Da kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung (im Folgenden unter 2.).
29 
1. Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 SBG IX. Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13.03.2007, 16.03.2007, 22.03.2006 und 06.09.2007 leidet die Klägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung. Ihre Erkrankung ist verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung; sie war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Aus dem erforderlichen, auch in zeitlicher Hinsicht aufwendigen Therapiebedarf sowie den mit der chronischen Erkrankung verbundenen Symptomen ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin im Lebensvollzug nicht nur allgemein, sondern schwerwiegend beeinträchtigt ist. Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
30 
Die Behinderung der Klägerin wirkt sich auch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend aus. Die Schwelle der „Erheblichkeit“ der Studienerschwernis wird im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert. Die Ausfüllung dieses offenen Begriffs soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter Zuhilfenahme sozialrechtlicher Maßstäbe und Instrumente (z.B. Feststellung des Behinderungsgrades bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter, Schwerbehindertenausweis, vgl. §§ 69, 2 Abs. 2 SGB IX) erfolgen. Dabei ist es für den Befund der Erheblichkeit der Studienerschwernis nicht zwingend, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist. Die Feststellung eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung kann lediglich zu Gunsten des Behinderten eine Beweiserleichterung für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ bewirken (vgl. Urt. der Kammer 15.10.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, juris). Fehlt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss sich die „erheblich studienerschwerende“ Auswirkung der Behinderung - unter Heranziehung ärztlicher Atteste und Gutachten - aus der konkreten Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Nachteilen im Studium im Einzelfall ergeben (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.).
31 
Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt. Dieser kann darin bestehen, dass den behinderten Studierenden das Aufsuchen der Orte der Lehrveranstaltungen, das Aufnehmen des vermittelten Wissens sowie das Wiedergeben und Darstellen von Kenntnissen (u.a. in Lehrveranstaltungen und Prüfungen) sowie die Aneignung und der Nachweis praktischer Fertigkeiten infolge seiner Behinderung mehr Zeit kostet als den durchschnittlich Gesunden. Eine Studienerschwernis liegt aber auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studierenden, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden normalerweise zur Verfügung steht, für die Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder auch für deren Behandlung und Milderung aufwenden muss (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.). Dabei muss die Behinderung tatsächlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. Vielmehr ist eine Befreiung im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O., mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 LHGebG a.F. nicht an das Tatbestandsmerkmal der „Studienzeitverlängerung“ anknüpft). Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (zum Ganzen Urt. der Kammer v. 15.10.2008, a.a.O.).
32 
Danach ist mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie infolge ihrer Behinderung/Erkrankung mehr Zeit für ihr Studium bzw. zur Kompensation ihrer behinderungsbedingten Defizite aufwenden muss als ein durchschnittlich gesunder Studierender. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dieser zeitliche Nachteil die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird als Hauptdiagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und eine schwere rezidivierende depressive Störung genannt. Diese chronischen psychischen Störungen sind bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste verbunden mit Phasen schwerster Antriebsminderung, Apathie und Lethargie sowie ausgeprägten Selbstzweifeln, die zu Suizidgedanken mit Suizidversuch sowie Schnittverletzungen im Sinne von Eigenverletzung geführt haben. Hinzu kommen Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen im Durchhaltevermögen und in der Belastbarkeit, sowie Bauchschmerzen, Übelkeit, Rückenschmerzen, Herzstechen und ausgeprägte Angstzustände. Die Klägerin befindet sich wegen ihrer Erkrankung seit dem Jahr 2001 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung und war auch mehrfach in stationärer, psychosomatischer Therapie. Die ärztlichen Atteste vom 13.03.2007 und 16.03.2007 bescheinigten darüber hinaus, dass sie durch ihre Erkrankung im Bewältigen ihres Studiums schwerst beeinträchtigt sei. Über Wochen sei es ihr danach nicht möglich gewesen, sich ihrem Jurastudium zuzuwenden; durch ihre Erkrankung sei es zu einer deutlichen Verzögerung des Studienabschlusses gekommen.
33 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin an einer chronischen psychischen Erkrankung leidet, die bereits die Fähigkeit zu rationalem, konzentriertem und effektivem Lernen und Arbeiten und damit eine Grundbedingung des Studierens beeinträchtigt. Da mit Blick auf die fachärztlich diagnostizierte Schwere des Leidens nichts dafür spricht, dass sich diese Beeinträchtigung auf kürzere Phasen beschränkt, geht die Kammer davon aus, dass sich bereits hieraus im Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen ergeben. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin das für ihr Studium zustehende Zeitbudget auch durch den erforderlichen Therapieaufwand (Psychotherapie) gekürzt wird und wegen den mit den Grunderkrankungen verbundenen Symptomen weitere zeitliche Nachteile hinzukommen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die krankheitsbedingte zeitliche Mehrbelastung den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreicht.
34 
2. Dass ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausnahmsweise von einer Befreiung abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen.
35 
Die Beklagte meint, mit Blick auf die mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziele (vgl. hierzu LTDrucks 13/4858, S. 1) sei jedenfalls einem Studierenden, dessen Studiendauer - wie die der Klägerin, die im Sommersemester 2007 im 28. Hochschulsemester studierte - außergewöhnlich lang sei, die Zahlung der Studiengebühr zuzumuten. Im Übrigen sei ein atypischer Fall jedenfalls bei einer festgestellten Studierunfähigkeit anzunehmen. Mit diesem Vorbringen ist indes das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls nicht dargetan.
36 
Die Beklagte zeigt bereits nicht besondere, maßgeblich den Einzelfall der Klägerin betreffende Umstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, abweichend vom gesetzlichen Regelfall (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22, 58) über die Befreiung nach Ermessen zu entscheiden. Der Sache nach will sie vielmehr - unabhängig vom Einzelfall - bezogen auf die gesamte Gruppe der behinderten Studierenden, deren Hochschulsemesterzahl besonders hoch ist bzw. die studierunfähig sind, die Möglichkeit eröffnen, die Befreiung von der Studiengebühr zu versagen. Eine generelle gebührenrechtliche Schlechterstellung dieser Gruppe - ohne Würdigung im Einzelfall - bedarf nach Ansicht der Kammer jedoch einer abstrakt-generellen Regelung, mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl oder einer Studierunfähigkeit generell als „atypischen Fall“ betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen (vgl. Urt. der Kammer vom 15.10.2008, a.a.O.).
37 
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG differenziert bei der Befreiung von der Studiengebührenpflicht gerade nicht nach der Studiendauer und schließt eine Befreiung auch nicht dann aus, wenn der Fall einer behinderungsbedingten Studierunfähigkeit vorliegt.
38 
Eine außergewöhnlich hohe Hochschulsemesterzahl des Studierenden begründet nach Auffassung der Kammer nicht generell - ohne konkrete Würdigung des Einzelfalls - die Annahme eines atypischen Falls. Der Gesetzgeber hat das Problem der Studiengebührenbefreiung bei Langzeitstudierenden gesehen, sich aber bewusst einer Regelung enthalten. So wird in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 13/4858, S. 57) unter Bezugnahme auf den Vorschlag der PH Ludwigsburg, die Gebührenbefreiung nur innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester zu gewähren, ausgeführt: „Eine zeitliche Begrenzung kann in Soll- und Kann-Entscheidungen einfließen.“ Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass eine überlange Studiendauer zwar in Befreiungsentscheidungen einfließen „kann“, jedoch nicht stets einen atypischen Fall begründet. Der generellen Annahme eines atypischen Falles bei einer außergewöhnlich hohen Hochschulsemesterzahl - ohne Würdigung des Einzelfalles - steht nach Auffassung der Kammer ferner entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich der objektiven Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung tragen wollte, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22; BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 - 9 C 1/05 -, BVerwGE 125, 370; BVerfG, Beschl. v. 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, 2658; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Rn. 142, 147). Die generelle Annahme eines atypischen Falles bei einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl würde bedeuten, dass die Behinderten, deren Privilegierung die gesetzliche Regelung gerade beabsichtigt, in vielen Fällen nicht von der Gebührenpflicht befreit würden, obwohl ihre hohe Semesterzahl gerade die Folge ihrer Behinderung ist. Grundlage der gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist gerade auch die Erwägung, dass das Studium eines Behinderten im Regelfall länger dauert als das eines Nichtbehinderten, weshalb ein Nachteilsausgleich geboten ist. Das Vorliegen eines atypischen Falles kann daher nach Auffassung der Kammer nicht schon bei einer außergewöhnlich hohen Semesterzahl angenommen werden, sondern nur dann, wenn im Einzelfall objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte hinzutreten, welche es nahelegen, dass die eingetretenen Studienverzögerungen nicht allein auf die Behinderung zurückzuführen, sondern von dem Studierenden selbst zu vertreten sind. In diesem Fall obliegt dem Studierenden die Darlegung tatsächlicher Umstände, die die genannten Anhaltspunkte entkräften.
39 
Für diese Auslegung spricht, dass der in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Förderungsauftrag in erster Linie verlangt, Nachteile auszugleichen, die behinderte Menschen aufgrund ihrer jeweiligen körperlichen oder geistigen Verfassung gegenüber nichtbehinderten Menschen erleiden. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG fordert keine „Überkompensation“ im Sinne einer Entlastung für eingetretene Defizite, die nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sind, sondern auf sonstigen Umständen beruhen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2008 - 8 K 878/07 -, juris).
40 
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die gesetzliche Systematik des Landeshochschulgesetzes. So können Studierende - wie dargelegt - nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern nicht abgelegt worden ist, allerdings nur, wenn dies von ihnen selbst zu vertreten ist . Diese Regelung zeigt, dass allein eine besonders hohe Hochschulsemesterzahl nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht genügen soll, um hieran Nachteile für den Studierenden zu knüpfen.
41 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 LHG, wonach eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht übersteigen soll. Denn anders als die Gebührenbefreiung ist die Beurlaubung bereits ihrem Wesen nach befristet bzw. auf erkennbar vorübergehende Sachverhalte zugeschnitten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.1979 - IX 2919/78 -, juris).
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch das in der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 1) zum Ausdruck kommende Ziel, die Studierenden durch die Studiengebühren zu einem effizienten Studierverhalten und damit kürzeren Studienzeiten anzuhalten, der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn die Versagung einer Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG ist nicht das sachgerechte Mittel, um Studierende zu einem beschleunigten Abschluss ihres Studiums zu bewegen. Für eine Beendigung des Studiums in Fällen überlanger Studiendauer sieht das Landeshochschulgesetz vielmehr das Instrument der Exmatrikulation vor, entweder gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von dem Studierenden selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist, oder nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Diese gesetzliche Regelung wurde im Hinblick auf ihren Zweck, das Studium zeitlich zu begrenzen, ergänzt durch die bis zum 28.02.2009 geltende Vorschrift des § 91 Abs. 11 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435), wonach eine Verlängerung der für die Ablegung einzelner Prüfungsleistungen geltenden Fristen wegen Krankheit oder Behinderung nur in Betracht kam, wenn der Studierende nicht studierunfähig war.
43 
Das Vorliegen eines atypischen Falles setzt nicht den Nachweis voraus, dass die eingetretenen Studienverzögerungen vom Studierenden zu vertreten sind, sondern lediglich dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte gegeben sind, welche ein solches Vertretenmüssen nahelegen. Diese Beweiserleichterung soll den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung zu bewirken (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.).
44 
Vorliegend sind objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die lange Studiendauer der Klägerin nicht auf ihre Behinderung zurückzuführen, sondern von ihr zu vertreten ist, nicht erkennbar. Die Klägerin hat vor ihrer Erkrankung zügig studiert und wollte ihr Studium in möglichst kurzer Zeit zum Abschluss bringen. So war sie bereits im Sommersemester 1996, also nach sechs Semestern, scheinfrei und begann anschließend mit der Examensvorbereitung. Zu den Verzögerungen im Studium kam es erst während der Examensvorbereitung, als sich bei der Klägerin erstmals die Symptome ihrer Erkrankung zeigten. Sie selbst sieht den Auslöser für ihre Erkrankung darin, dass sie besonders gute Leistungen erbringen wollte und sich deshalb erheblich unter Druck gesetzt habe.
45 
Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist ein atypischer Fall, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen, auch nicht wegen einer Studierunfähigkeit der Klägerin begründet. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche wurden nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen spricht gegen eine Anknüpfung an die Studierunfähigkeit, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen wollte (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 22 f.). Die Feststellung der Studierfähigkeit hätte jedoch schwierige Sach- und Wertungsentscheidungen sowie Nachweisprobleme zur Folge. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch bei der Fassung des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, 1) in Abkehr von der gesetzlichen Regelung des Universitätsgesetzes - UG - i. d. F. vom 01.02.2000 (GBl. 2000, 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2003 (GBl. S. 269), hinsichtlich der Voraussetzungen der Exmatrikulation von der Bezugnahme auf die Studierunfähigkeit Abstand genommen. Das Universitätsgesetz i.d.F. vom 01.02.2000 regelte in § 91 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 2 UG, dass ein Studierender von Amts wegen exmatrikuliert werden kann, wenn sein Gesundheitszustand ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt. Diese gesetzliche Regelung wurde nicht in das Landeshochschulgesetz übernommen. Vielmehr heißt es in § 62 Abs 3 Nr. 2 LHG lediglich, dass Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden können, wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (LTDrucks 13/3640, S. 170, 227) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Exmatrikulationsvoraussetzungen ganz bewusst von der Anknüpfung an die Studierunfähigkeit abgesehen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten in § 62 Abs. 3 LHG „die bisherigen Regelungen von § 91 Abs. 3 UG verschlankt und zusammengefasst“ und die Exmatrikulationsregelungen insgesamt „vereinfacht“ werden. Dies entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG verfolgte. Aus der bereits genannten gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 11 LHG in der bis zum 28.02.2009 geltenden Fassung, die noch an die Studierunfähigkeit anknüpfte, ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber der Studierunfähigkeit nur noch im prüfungsrechtlichen Zusammenhang, nicht aber im status- oder gebührenrechtlichen Kontext Bedeutung zumessen wollte.
46 
Da bei der Klägerin somit ein atypischer Fall, in dem ausnahmsweise von der Befreiung abgesehen werden kann, nicht vorlag, ist sie für das Sommersemester 2007 von der Studiengebührenpflicht zu befreien.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 500,- festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec
published on 15/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 verpflichtet, den Kläger von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien. 2. Die Beklagte trä
published on 07/05/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt von der Beklagt
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.