Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Mai 2008 - 1 K 1001/07

published on 07/05/2008 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Mai 2008 - 1 K 1001/07
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.
Er wurde 1983 geboren und studiert seit dem Wintersemester 2003/04 bei der Beklagten Germanistik und Politikwissenschaften mit dem Ziel, ins Lehramt einzutreten. Das Wintersemester 2007/08 ist sein 9. Fachsemester. Er plant, im Sommersemester 2009 sein Staatsexamen in beiden Fächern abzulegen.
Im Februar 2005 wurde bei ihm die Stoffwechselerkrankung „Zöliakie“ diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine chronische, lebenslange Erkrankung des Verdauungsapparates, nämlich um eine Mischform aus Allergie und Autoimmunerkrankung, die sich in Form einer Unverträglichkeit des Klebereiweißstoffes „Gluten“ äußert, der in vielen Getreidesorten (z.B. Weizen, Gerste, Roggen) vorkommt und insbesondere in verarbeiteten Lebensmitteln und Fertigprodukten enthalten ist, da Gluten häufig als Emulgator, zum Gelieren, Stabilisieren und als Träger von Aromastoffen verwendet wird. Die Zöliakie-Erkrankung ist nicht therapierbar, vielmehr bleibt dem Erkrankten nur die Beachtung einer strikten glutenfreien Diät. Wird sie nicht eingehalten, d.h. nimmt der Erkrankte Gluten mit seiner Nahrung in sich auf, werden die Nährstoffe von seinem Verdauungstrakt nur schlecht verwertet und die Nahrung bleibt z.T. unverdaut im Darm. Die Folge davon sind Gewichtsverlust, Durchfall, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Müdigkeit und Misslaunigkeit sowie ein erhöhtes Risiko der Erkrankung an Krebs und Diabetes. Als Alternative zu glutenhaltigen Getreidesorten für die Ernährung zöliakiekranker Menschen zulässig sind Hirse, Mais, Reis und Sojabohnen sowie Kochbananen und ohnehin Gemüse einschließlich Kartoffeln, Salate, Früchte, Fleisch, Fisch, Eier, Milch und Milchprodukte. (siehe www.wikipedia.de > Zöliakie; siehe ferner die vom Kläger dem Klageschriftsatz als Anlage K 3 beigefügten ausführlichen Darstellungen der Deutschen Zöliakie Gesellschaft [DZG] ).
Mit Schreiben vom 25.03.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Verwendung des dazu von ihr herausgegebenen Formulars den Antrag, ihn im Sommersemester 2007 von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu befreien, da er infolge seiner Erkrankung behindert sei und sich diese Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) „erheblich studienerschwerend“ auswirke.
In dem Formulartext hatte die Beklagte ausgeführt, dass als Nachweis bei einem Behinderungsgrad von 50 und mehr die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises genüge, während bei einem geringeren Grad der Behinderung der Nachweis einer solchen erheblich studienerschwerenden Behinderung durch Vorlage eines ärztlichen Attest erbracht werden müsse.
Der Kläger legte daher zum einen eine Bescheinigung des Versorgungsamtes des Landratsamtes …-… vom 19.03.2007 vor, das darin feststellt, der Grad seiner Behinderung betrage seit 01.01.2008 20 , eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs.2 SGB IX liege hingegen nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs im Sinne des § 69 Abs.4 SGB IX nicht festzustellen seien. Eine Behinderung liege vor, wenn die körperlichen Funktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Nach § 69 Abs.1 SGB IX würden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Gesellschaftsleben nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei Gesundheitsstörungen mit einem Grad von unter 10 keine „Behinderung“ darstellten.
Zum anderen legte der Kläger ein ärztliches Attest des Gastroenterologen Dr. B. aus F. vor, wonach beim Kläger im Februar 2005 Zöliakie diagnostiziert worden sei und schon kleinste Verunreinigungen der Nahrung mit Weizeneiweiß zu Komplikationen führen könnten, so dass eine Verköstigung in einer Mensa oder üblichen Gaststätte nicht möglich sei. Daraus ergäben sich „weitreichende Konsequenzen für die Lebensführung“ mit einer „erheblichen Erschwerung des Alltagslebens“.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 27.03.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, da kein höherer Grad der Behinderung als 20 vorliege, sei davon auszugehen, dass eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“ vorliege. Aus der attestierten Unmöglichkeit einer Verpflegung in einer Mensa oder üblichen Gaststätte lasse sich keine „erhebliche“ Studienerschwernis ableiten.
Dagegen hat der Kläger am 23.04.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
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Seine Behinderung wirke sich erheblich studienerschwerend aus, weil sie ihm erheblich weniger Zeit für das Studium lasse als einem gesunden Studenten. Zum einen sei er gezwungen, sich seine drei täglichen Mahlzeiten zeitaufwendig selbst zuzubereiten, und außerdem müsse er seinen Tagesablauf und die Nahrungsaufnahme ganz genau vorplanen und vorstrukturieren, was einen großen Planungs- und Organisationsaufwand bedinge. Sein Bedürfnis, nach einem anstrengenden Vormittag an der Universität eine warme Mahlzeit zu sich zu nehmen, könne er nicht befriedigen. In der Mensa könne er allenfalls Blattsalate mit Öldressing, aber keine anderen, gehaltvollen und warmen Speisen zu sich nehmen und könne deshalb auch nicht wirklich gestärkt in den Nachmittag starten. Ansonsten sei ihm eine Nahrungsaufnahme in der Mensa oder in einer Speisegaststätte wegen der nie auszuschließenden Gefahr kleinster Glutenverunreinigungen der Nahrung nicht möglich. Er müsse sich daher seine Speisen zu Hause selbst zeitaufwendig zubereiten. Da er auch nicht in der Nähe der Universität wohne und die Zeiten zwischen den Vorlesungen nur knapp eine halbe Stunde umfassten, könne er auch nicht jederzeit alle (ihrer Zahl nach im Hauptstudium ohnehin begrenzten und z.T. im elektronischen Vergabeverfahren zugeteilten) Vorlesungen bzw. Studienveranstaltungen besuchen, sondern müsse diese Veranstaltungen so planen, dass sie sich mit seiner besonderen Ernährungsweise vereinbaren ließen. Es gebe mittlerweile zwar glutenfreie Nahrungsmittel, häufig aber müssten diese vor dem Verzehr erst (zeitaufwendig) aufgebacken werden, außerdem koste die Lektüre der Listen der Inhaltsstoffe auf verpackten Lebensmitteln erheblich Zeit. Ausweislich einer Stellungnahme der Deutschen Zöliakie Gesellschaft [DZG] vom 30.04.2008 erfordere laut einer Mitgliederumfrage die Zubereitung und insbesondere der Einkauf glutenfreier Lebensmittel trotz zunehmender Verbreitung in Super- und Drogeriemärkten einen wöchentlichen zeitlichen Mehraufwand von bis zu vier Stunden, da die Zutatenlisten sorgfältig gelesen und überprüft werden müssten, aber auch weil die glutenfreien Grundnahrungsmittel eventuell in mehreren verschiedenen Läden eingekauft werden müssten.
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Vermehrte Ausfallzeiten im Studium erleide er auch durch wiederholte unverschuldete Diätfehler. Er habe deshalb „des Öfteren“ schon die Vorlesungen verlassen und sich übergeben müssen. Ein Risiko der Kontamination mit Gluten sei nie ganz auszuschließen, weil schon kleinste Spurenelemente davon genügten und die EU-Warenauszeichnungsverordnung zwar die Angabe aller allergieauslösenden Stoffe, darunter auch Gluten, auf verpackten Nahrungsmitteln verlange, aber für lose Ware oder Restaurantessen nicht gelte. Schon bei kleinsten Verunreinigungen komme es bei ihm zu plötzlich einsetzendem Schwindel, Übelkeit, Lethargie, extremen Kopf- und Unterleibsschmerzen sowie unangenehmen Verdauungsstörungen in Form abnormen Völlegefühls, schwerer Blähungen und massiven, bis zu mehreren Tagen anhaltenden Durchfällen. In solchen Fällen fühle er sich regelrecht „außer Gefecht gesetzt“ und habe schon des Öfteren die Vorlesungen nicht besuchen können bzw. früher verlassen müssen. Selbst als glutenfrei deklarierte Fertigprodukte enthielten gelegentlich Glutenspuren, so dass es sogar bei gewissenhafter Ernährung wiederholt zu unbewussten und unverschuldeten Diätfehlern komme, die sich in Übelkeit, Bauchschmerz und Durchfall äußern könnten (vgl. Attest von Dr. B. v. 13.08.07 - GAS 63).
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Schließlich habe er auch einen erheblichen finanziellen Mehrbedarf, da er in Folge seiner Behinderung seine Nahrungsmittel zum größten Teil nur aus Reformhäusern und anderen spezialisierten Geschäften zu höheren Preisen beschaffen könne. Um sich diese teure tagtäglich einzuhaltende Spezialdiät leisten zu können, deren Kosten ihm von der Krankenkasse nicht erstattet würden, habe er einen Nebenjob an zwei Nachmittagen in der Woche aufnehmen müssen, so dass ihm weniger Zeit für das Studium bleibe.
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Neben dem außergewöhnlichen Zeitaufwand sei auch diese gegenüber gesunden Studenten größere finanzielle Mehrbelastung als erhebliche Studienerschwernis zu beachten.
14 
Seit April 2007 leide er zusätzlich unter allergischem Asthma bronchiale, das ihn zu einer kortisonbasierten Therapie zur Abschwächung der Symptome (Atemnot/Kurzatmigkeit) und zu einer Immuntherapie bezüglich Gräsern und Roggen zwinge. Außerdem leide er an einer saisonalen polleninduzierten Rhinitis allergica und bedürfte einer saisonalen Therapie mit Asthmaspray, Nasenspray und Antihistaminikum (vgl. Atteste der Universitätsklinik F. vom 6.5.2008).
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Nach allem liege eine erhebliche Studienbeeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG vor, der in einem solchen Fall vorsehe, dass die Beklagte ihn von der Gebühr befreien „solle“, d.h. im Regelfall, der hier mangels atypischer Ausnahmesituation gegeben sei, befreien „müsse“.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über seinen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für das Sommersemester 2007 zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20 
Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Dass sich die unstreitige Behinderung des Klägers „erheblich studienerschwerend“ auswirke, sei nicht festgestellt. Es liege eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie vor. Dass sie in erheblichem Umfang eine Teilnahme des Klägers am Vorlesungsbetrieb oder an anderen Studienveranstaltungen unmöglich mache, sei nicht dargetan. Das belegten auch die ordnungsgemäßen Studienleistungen des Klägers. Von einer erheblichen Studienerschwernis könne man erst ausgehen, wenn mehr als die Hälfte der Vorlesungen versäumt werde.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.
22 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seiner Erkrankung und ihren Auswirkungen auf sein Alltagsleben und sein Studium vom Gericht angehört worden. Auf die hierüber erstellte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 11 LHGebG) ist unbegründet.
24 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). Vielmehr hat die Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt.
25 
Nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „sollen“ Studierende von der Studiengebühr befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Das heißt bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen sie regelmäßig befreit werden, sofern nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
26 
Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zöliakie-erkrankung des Klägers stellt zwar nach der verbindlichen Feststellung des Versorgungsamtes eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dar. Diese Behinderung wirkt sich jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „erheblich studienerschwerend“ aus.
I.
27 
Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Das Vorliegen einer solchen Behinderung alleine genügt aber für die Befreiungsregelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG noch nicht. Vielmehr setzt diese Vorschrift zusätzlich eine ganz konkrete Auswirkung dieser Behinderung auf das Studium, nämlich eine „Erschwernis“ dieses Studiums voraus. Dass es behinderte Studierende „ohnehin schon schwer haben“, genügt also nicht, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zwar Art.3 Abs.3 S.2 GG Rechnung tragen soll (vgl. LT-Drs. 13/4858, S.22) und behinderten Studierenden durch die Studiengebührenbefreiung auf finanzieller Ebene einen Nachteilsausgleich gewähren, sie aber nicht pauschal für den mit jeder Behinderung einhergehenden Verlust an Lebensqualität „entschädigen“ will.
28 
1. Ein Studium wird in diesem Sinne „erschwert“, wenn es wegen der Behinderung nicht so durchgeführt werden kann, wie dies einem durchschnittlich gesunden Studierenden möglich ist. Ausgehend von den Grundanforderungen eines jeden Studiums ist das dann der Fall, wenn den behinderten Studierenden etwa das Aufsuchen der verschiedenen Orte der Lehrveranstaltungen infolge einer eingeschränkten körperlichen Mobilität, oder aber das Aufnehmen des vermittelten Wissens infolge von Hör-, Lese- oder Konzentrationsmängeln oder auch das Wiedergeben und Darstellen des Wissens in schriftlicher oder mündlicher Form bei Diskussionen oder Prüfungen infolge von Schreib-, Sprach- oder Konzentrationsmängeln oder aber die Erbringung praktischer Studienleistungen (Versuchsaufbauten, Labortätigkeiten, handwerklich-technische Übungen) mehr Zeit kostet als den Gesunden. Ein Studienerschwernis liegt auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studenten, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die zeitaufwendige Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder aber auch für deren zeitaufwendige Behandlung und Milderung aufwenden muss. Eine Erschwernis des Studiums kann dabei auch dann vorliegen, wenn der behinderte Studierende zwar keine Studienveranstaltungen versäumt, weil er - wie etwa im Fall eines Dialysepatienten - seine Studierfähigkeit durch außerhalb der Vorlesungszeiten vorgenommene zeitraubende Maßnahmen und Bemühungen herstellen kann, dadurch aber einen Verlust an Zeit erleidet, der ihm andernfalls für notwendige Erholungsphasen oder ein Eigenstudium zur Verfügung stünde.
29 
Auf eine solche zeitliche Erschwernis des Studiums infolge einer „Behinderung“ des Studierens durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes stellt auch die im systematischen Kontext zu § 6 I 1 Nr.3 LHGebG stehende Befreiungsregelung des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG ab, die nach dem Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 13/4858 S.22) ihren Grund darin findet, dass Studierende, wenn sie sich wegen der Kindererziehung nicht beurlauben lassen, in dieser Zeit in der Regel nur „eingeschränkt weiterstudieren“. Auf diesen Aspekt der besonders intensiven zeitlichen Belastung durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes hat deshalb auch die Kammer in ihrem Urteil zur Vereinbarkeit des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG mit Art.3 und Art.6 GG abgestellt (Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 - , VBlBW 2007, 426 = juris, dort Rdnr.103 -110).
30 
Dass sich die Behinderung tatsächlich in Form einer echten Studienzeitverlängerung niederschlägt, ist dabei für die Erfüllung des Begriffs der „studienerschwerenden Auswirkungen“ zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig. Das Gesetz knüpft nämlich in § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Studiengebührenbefreiung nicht an das Tatbestandsmerkmal einer „Studienzeitverlängerung“, sondern gewährt sie gegebenenfalls bereits im und ab dem ersten Studiensemester, in dem solche Erschwernisse auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung des § 7 Abs.2 S.2 LHGebG a.F., der von Langzeitstudiengebühren, die ohnehin nur bei einem verzögerten Studium fällig wurden, dann befreite, wenn eine unbillige Härte vorlag und insofern ausdrücklich ausführte, das sei in der Regel der Fall, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung „studienzeitverlängernd“ auswirke. § 6 I 1 Nr.3 LHGebG verzichtet damit auf einen konkreten Nachweis einer echten, die Gesamtstudienzeit als solche wirklich messbar verzögernden Auswirkung. Die Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann.
31 
Eine finanzielle Mehrbelastung infolge der Behinderung genügt hingegen nicht für die Annahme einer studienerschwerenden Auswirkung der Behinderung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG. Eine behinderungsbedingte finanzielle Mehrbelastung kann daher allenfalls dann ausnahmsweise eine Studienerschwernis im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG darstellen, wenn sie sich direkt und unausweichlich in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil im konkreten Einzelfall ein weder durch Sozialleistungen noch sonst von Seiten Dritter oder durch Unterhaltsansprüche kompensierter behinderungsbedingter finanzieller Mehrbedarf den behinderten Studierenden zwingt, diesen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben seinem Studium zu decken und dadurch weniger Zeit für das Studium zur Verfügung zu haben.
32 
2. Dass eine Behinderung sich im dargelegten Sinne nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG studienerschwerend auswirkt, genügt jedoch für eine Befreiung noch nicht. Vielmehr muss sie sich außerdem auch „ erheblich “ studienerschwerend auswirken.
33 
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, der Verweis auf die Definition der Behinderung in § 2 SGB IX trage gegenüber der bisherigen Regelung ( § 7 Abs.2 LHGebG a.F.: „Behinderung oder chronische Erkrankung“) zur Erleichterung und Einheitlichkeit der Auslegung bei. Eine „weitere Verwaltungsvereinfachung“ werde sich dadurch ergeben, dass die nach SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von „wenigstens 30“ feststellen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, könne „in der Regel“ angenommen werden, dass sich die Behinderung „erheblich“ studienerschwerend auswirke (LT-Drs.13/4858 S.23).
34 
Eine Schwerbehinderung, wie sie nach der Definition in § 2 Abs.2 SGB IX im Falle eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, genügt also regelmäßig für die Schlussfolgerung, sie werde sich auch „erheblich“ studienerschwerend auswirken, es kann aber ausnahmsweise im atypischen Einzelfall selbst bei einem solchen Behinderungsgrad an einer solchen Auswirkung fehlen. Umgekehrt geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, dass es der „Verwaltungsvereinfachung“ dient, für die Annahme einer „erheblichen“ studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung mindestens einen Grad von 30 zu verlangen. Insofern hatte er wohl die Regelung des § 2 Abs.3 SGB IX im Blick, die Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 30 Schwerbehinderten gleichstellt, wenn infolge dieser Behinderung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder beibehalten werden kann. Im Text des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG hat der Gesetzgeber hingegen konkrete Zahlen des Grades der Behinderung gerade nicht genannt, sondern statt dessen nur den offenen Begriff der „erheblichen“ Studienerschwernis verwendet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Frage der Erheblichkeit der behinderungsbedingten Studienerschwernis nicht notwendig von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängig machen wollte, sondern dass im Einzelfall eine erhebliche Studienerschwernis auch bei einer Behinderung mit einem unter 30 liegenden Schweregrad möglich sein kann.
35 
Für eine „erhebliche“ Studienerschwernis mindestens erforderlich ist allerdings ein Behinderungsgrad von 20. Dass folgt daraus, dass dieser Behinderungsgrad das Minimum an einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung darstellt, denn eine Feststellung des Grades der Behinderung durch die zuständige Sozialbehörde ist nach § 69 Abs.1 S.1 und S.6 SGB IX überhaupt erst ab diesem Behinderungsgrad zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass allein aus der Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 dann auch ohne weiteres deren „erheblich“ studienerschwerende Auswirkung folgt. Vielmehr muss sich diese im konkreten Einzelfall aus der individuellen Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen und Nachteilen im Studium ergeben.
36 
Aus dem systematischen Kontext mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 LHGebG ergibt sich unter Berücksichtigung der Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art.3 Abs.1 GG zudem, dass das Gewicht der erheblichen Studienerschwernis mit dem Gewicht dieses Befreiungstatbestandes vergleichbar sein muss. Die behinderungsbedingte Studienerschwernis muss daher, um als „erheblich“ angesehen zu werden, in etwa einen vergleichbaren zeitlichen Nachteil umfassen, wie er Studierenden durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes neben ihrem Studium regelmäßig erwächst, weil sie sich in der Zeit, in der sie sich um das Kind kümmern, nicht voll und uneingeschränkt ihrem Studium widmen können. Dabei dürfte es sich nach der praktischen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine teilweise Delegation der Betreuungsleistung an Dritte berücksichtigt, um täglich mehrere Stunden handeln.
37 
Schließlich ist bei der Bestimmung des Gewichts der „erheblichen“ Studienerschwernis zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung daran den behinderten Studierenden nicht nur teilweise (wie etwa nach den Befreiungsregelungen einiger anderer Bundesländer - siehe www.studentenwerke. de/services/printdocu.asp?nr=6204), sondern ohne weitere graduelle Abstufungen in vollem Umfang von der Studiengebührenpflicht in Höhe von 500,-- EUR je Semester befreit, was wiederum zeigt, dass es hier für einen Nachteilsausgleich in solchem Umfang doch eines ganz beachtlichen Gewichts der Studienerschwernis bedarf.
II.
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Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen wirkt sich die unstreitig beim Kläger mit einem Grad von 20 vorhandene Behinderung durch seine chronische Zöliakie-Erkrankung zwar zweifelsohne studienerschwerend, aber nicht „erheblich“ studienerschwerend aus.
39 
Schon der Grad seiner Behinderung liegt mit 20 nach dem oben Gesagten an der untersten Grenze, ab der eine erheblich studienerschwerende Auswirkung überhaupt in Betracht kommt. Die Einstufung mit 20 , die das Versorgungsamt vorgenommen hat, entspricht den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, 2008, Ziff.26.10, S.80 (www.bmas.de/coremedia/generator/10588/ anhaltspunkte__fuer __die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html). Danach ist ein Grad von 20 angemessen für eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“. Eine Festsetzung höherer Werte ist hingegen nach diesen Anhaltspunkten nur angemessen „bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes“. Ein solcher Fall liegt jedoch beim Kläger nicht vor.
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Dass die Zöliakieerkrankung sich trotz ihrer Berücksichtigung mit einem Grad von nur 20 im Alltag des Klägers auswirkt und Folgen für ihn hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Die zeitlichen Nachteile, die der Kläger infolge seiner Zöliakieerkrankung gegenüber einem gesunden Studierenden hat, liegen aber nicht in dem oben genannten erforderlichen erheblichen, nämlich mit dem Zeitaufwand für die Erziehung und Betreuung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Umfang von durchschnittlich mehreren Stunden pro Tag vor.
41 
Es mag zwar sein, dass der Kläger, nachdem seine Zöliakieerkrankung im Jahre 2005 diagnostiziert wurde, in der Anfangszeit bis zur vollständigen Umstellung auf eine glutenfreie Diät einen ganz beträchtlichen, großen Zeitaufwand beim Einkaufen dadurch hatte, dass er zunächst bei jedem einzelnen Lebensmittel die Verpackungsaufdrucke und Zutatenangaben lesen und auf Glutenfreiheit überprüfen musste. In dem hier maßgeblichen Sommersemester 2007 jedoch hatte er bereits eine zweijährige Erfahrung damit. Außerdem gibt die DZG selbst Listen von geprüften glutenfreien Produkten heraus, an denen er sich ohne weiteres rasch orientieren kann. Von einem wirklich signifikanten zeitlichen Mehraufwand beim Einkaufen kann also keine Rede sein, auch wenn der Kläger hier und da auch heute noch vor Erwerb eines neuartigen Produkts gezwungen sein mag, die Packungsaufdrucke zu lesen oder sich sonst mündlich durch Nachfragen beim Verkäufer etwa auf dem Markt zu informieren. Zudem beziffert selbst die DZG in ihrer Stellungnahme den mit der Produktprüfung und -auswahl verbundenen zeitlichen Mehraufwand aufgrund einer Mitgliederbefragung auf allenfalls vier Stunden pro Woche, was angesichts der durchschnittlichen Zahl von Einkäufen für eine Einzelperson ohnehin recht hoch erscheint.
42 
Es mag auch sein, dass der Kläger nicht in jedem Lebensmittelgeschäft alle seine Nahrungsmittel zugleich erwerben kann, sondern zum Teil seine Einkäufe in verschiedenen Geschäften tätigen muss, um alle Grundnahrungsmittel zu erwerben, und dadurch einen gewissen zeitlichen Mehraufwand hat. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme der DZG selbst, dass anders als etwa wohl noch 2005 mittlerweile die glutenfreien Produkte eine zunehmende Verbreitung in Supermärkten und Drogerien gefunden haben, so dass sich das Problem der beschränkten Zahl von Einkaufsmöglichkeiten dadurch zumindest reduziert hat.
43 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er müsse täglich seine warme Mahlzeit abends nach der Rückkehr aus der Universität zu Hause zubereiten und dazu täglich frische Zutaten, wie etwa Gemüse oder Fleisch/Fisch einkaufen, stellt dies zwar einen gewissen Zeitaufwand dar, den ein gesunder Student, der sich auf Fertigprodukte oder ein täglich fertig zubereitetes Essen in der Mensa beschränken kann, in diesem Umfang so nicht hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Besitz eines kleinen Kühlschranks ist, den Zeitaufwand nicht auch durch Einkauf auf Vorrat für mehrere Tage reduzieren könnte. Relevant kann letztlich auch nur der zeitliche Mehraufwand sein, den er gegenüber einem gesunden Studierenden hat, der sich abends wenngleich keine warme Mahlzeit, so doch auch eine kalte Mahlzeit zubereitet, dafür einkaufen muss und anschließend Geschirr, wenngleich nicht notwendig Kochgeschirr und -utensilien reinigen muss. Damit verglichen fällt aber der tägliche Mehraufwand des Klägers von vielleicht einer halben Stunde nicht wirklich im oben genannten Sinne erheblich ins Gewicht.
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Für einen an Zöliakie erkrankten Menschen wie den Kläger ist es zudem nur entscheidend, „was“ er isst, hingegen nicht „wann“ er isst - wie dies etwa bei Diabetikern der Fall ist. Beim Kläger liegt also kein Zeitnachteil dadurch vor, dass nur zu bestimmten Zeiten überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich bzw. erforderlich ist, was dann etwa zu unfreiwilligen Unterbrechungen der Vorlesungsteilnahme oder zu einer nur reduzierten Inanspruchnahme der gebotenen Vorlesungs- und Bildungsangebote der Beklagten zwingen würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, jeder Tag bedürfe eines „erhöhten Zeitaufwandes an Planung und Organisation“, da er genau planen müsse, wo und wie er im Tagesablauf glutenfreie Nahrungsmittel erlangen, erwerben und verzehren könne, hat er nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sich eine solche Planungstätigkeit überhaupt niederschlagen soll. Dass die tatsächliche Notwendigkeit einer tagtäglichen Befassung mit der Einhaltung einer glutenfreien Diät bei ausnahmslos jedem Akt der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Speisen und dem Erwerb der notwendigen Lebensmittel die Lebensfreude und Zwanglosigkeit des Alltagslebens beeinträchtigt und zweifelsohne eine massive Einbuße an Lebensqualität darstellt, erfüllt jedoch nach dem oben unter I.1.c. Gesagten nicht den Befreiungstatbestand, wenn sich daraus keine zeitlich erhebliche Studienerschwernis ergibt. Was den Tagesablauf des Klägers im Studienalltag angeht, liegt es vor dem Hintergrund, dass er wohl regelmäßig zu Hause morgens sein Frühstück bzw. abends seine warme Mahlzeit zu sich nimmt, auf der Hand, dass er sich im Verlauf des Tages aus mit sich geführten Nahrungs- und/oder auch Getränkevorräten (bis hin zu lactosefreiem Kaffee aus der Thermoskanne) wird versorgen müssen, falls er nicht die Möglichkeit wahrnimmt, einen Salat oder Pommes Frites in der Mensa oder bei einer bestimmten Schnellrestaurantkette zu essen.
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Soweit der Kläger darüber hinaus auch geltend macht, er erleide des Öfteren infolge unverschuldeter und unvermeidlicher Diätfehler Ausfälle, weil es ihm selbst bei Aufnahme von nur geringen Spuren von Gluten körperlich sehr schlecht gehe, hat er die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung zeitlich auf etwa einmal pro Monat eingegrenzt. Dass es sich dabei jedes Mal um gleich mehrtägige Ausfälle handelt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu der noch vor der Diagnose seiner Erkrankung liegende Anfangszeit seines Studiums, in der er noch keine glutenfreie Diät einhielt, keine solchen Ausfälle schilderte, sondern nur berichtete, extrem dünn und hungrig gewesen zu sein und an lauten Bauchgeräuschen gelitten zu haben.
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Dass die Zöliakieerkrankung des Klägers, die als solche nicht therapierbar ist, den Kläger regelmäßig zu zeitaufwendigen Arztbesuchen zum Zwecke von Behandlungen und Untersuchungen zwingt und ihn dadurch vom Studium in nennenswertem zeitlichem Umfang häufig oder gar wöchentlich abhält, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. In der Zeit seit der erstmaligen Diagnose seiner Erkrankung im Jahre 2005 bis heute hat er sich nach seinen Angaben insgesamt vier Magenspiegelungen unterziehen müssen.
47 
Was die vom Kläger geltend gemachte zweifelsohne gegebene finanzielle Mehrbelastung infolge des Erwerbs teurer glutenfreier Spezialnahrungsmittel angeht, ergibt sich aus dem oben unter I.1.b. Gesagten, dass die Befreiungsregelung nicht an diesen finanziellen Mehraufwand anknüpft. Offenbleiben kann, ob er diesen Mehraufwand tatsächlich mangels eines Ausgleichs durch Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche gezwungenermaßen durch eine neben dem Studium aufgenommene Erwerbstätigkeit bestreiten muss. Denn dass er dadurch einen „erheblichen“ Zeitnachteil erleidet, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehraufwand zunächst mit etwa 150,-- EUR monatlich beziffert, jedoch dies dahin eingeschränkt, dass er diese Berechnung in den Anfangszeiten der Umstellung seiner Diät auf glutenfreie Nahrung im Jahre 2005 angestellt hat und seinerzeit die glutenfreien Lebensmittel noch teurer gewesen seien als heute. Im Sozialrecht wird für Zöliakieerkrankte jedenfalls nur ein Mehrbedarf von 66, 47,-- EUR monatlich für die Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung anerkannt (vgl. § 21 Abs.5 SGB II i.V.m § 30 Abs.5 SGB XII: „behinderungsbedingter Zwang zu einer bestimmten kostenaufwändigen Ernährung“; siehe dazu die Broschüre des Deutschen Studentenwerks: „Studium und Behinderung“ - Kapitel 09 - Ziff.2.4a, -www.studentewerke.de/main/default. asp?id=06103 und die Mehrbedarfstabelle www.tacheles-sozialhilfe.de/info/ mehrbedarf_ernaehrung.asp; siehe auch die Österreichische Hochschüler Innenschaft, die einen Bedarf von 70,-- EUR monatlich angibt, - www.oeh.ac.at/ studieren/barrierefrei_studieren/#c1117). In diesem Umfang könnte der Kläger von den Sozialbehörden seinen finanziellen Mehrbedarf im Wege der Sozialleistung einer Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen zwar im Grundsatz gedeckt bekommen. Allerdings verlangt der Nachrang der Sozialleistung die Prüfung, ob der Betreffende seinen Mehrbedarf nicht ganz oder teilweise durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft insbesondere in den Semesterferien decken kann, wofür grundsätzlich alle von Studierenden üblicherweise ausgeübten Gelegenheitsarbeiten zu berücksichtigen sind und nur abzusehen ist, wenn eine Arbeit neben dem Studium nicht möglich bzw. zumutbar ist (siehe Broschüre des Studentenwerks, a.a.O. Kapitel 09, Ziff.2.3.b). Wie der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, geht er einer Nebentätigkeit im Umfang von etwa 9 Stunden pro Woche gegen Bezahlung von brutto 11,20 EUR/Stunde nach, unter anderem auch, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Auch wenn er einen Teil seines dabei erzielten Verdienstes zur Finanzierung der finanziellen Mehrkosten seiner glutenfreien Ernährung aufwendet, ergibt sich daraus selbst bei Annahme von Mehrkosten in Höhe von 100,-- EUR monatlich bei diesem Stundenlohn mittelbar nur ein studienerschwerender zeitlicher Nachteil im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Monat, also von vielleicht zwei bis höchstens drei Stunden pro Woche. Das wiederum reicht nach dem oben Gesagten nicht für die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze aus.
48 
Eine erhebliche studienerschwerende Auswirkung haben schließlich auch nicht das allergische Asthma Bronchiale und die saisonale polleninduzierte Rhinitis, an denen der Kläger neben seiner Zöliakieerkrankung zusätzlich leidet. Zum einen handelt es sich zumindest bei der Rhinitis um eine nur saisonale Beschwer. Zum anderen sind diese Erkrankungen mit einer Immuntherapie therapierbar bzw. in ihren akuten Symptomäußerungen durch Atemwegsprays zu kompensieren. Diese Zusatzerkrankung bringt zwar eine weitere zeitliche Erschwernis durch die notwendigen Arztbesuche und die - allerdings wohl in den Semesterferien durchgeführten bisher zweimaligen- Kuraufenthalte mit sich. Dass sich daraus aber im wöchentlichen Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen von mehreren Stunden täglich ergeben, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine vom Kläger unter Hinweis auf diese Zusatzerkrankung beantragte Feststellung der Erhöhung des Grades der Behinderung hat zudem das Versorgungsamt offenbar bestandskräftig abgelehnt.
49 
Alles in allem verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durch seine Zöliakieerkrankung aber auch durch sein Asthma im Alltagsleben eindeutig massiv in seiner Lebensqualität eingeschränkt ist. Seiner Ansicht, diese Erkrankungen wirkten sich auch „erheblich“ studienerschwerend aus, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen, da die sich daraus für den Kläger zweifellos ergebenden gewissen zeitlichen Benachteiligungen auch in ihrer Summierung eindeutig nicht den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreichen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der „Erheblichkeit“ einer studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), nämlich für eine Vielzahl behinderter Studierender bedeutsam, aber bislang nicht obergerichtlich geklärt ist.

Gründe

 
23 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 11 LHGebG) ist unbegründet.
24 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht (§ 113 Abs.5 S.2 VwGO). Vielmehr hat die Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt.
25 
Nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „sollen“ Studierende von der Studiengebühr befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX „erheblich studienerschwerend auswirkt“. Das heißt bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen sie regelmäßig befreit werden, sofern nicht ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
26 
Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Zöliakie-erkrankung des Klägers stellt zwar nach der verbindlichen Feststellung des Versorgungsamtes eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dar. Diese Behinderung wirkt sich jedoch nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG „erheblich studienerschwerend“ aus.
I.
27 
Nach § 2 Abs.1 S.1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn infolge einer dauernden Abweichung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Teilhabe des Betreffenden am „Leben in der Gesellschaft“ im generellen Durchschnittsalltag ganz allgemein „beeinträchtigt“ ist. Das Vorliegen einer solchen Behinderung alleine genügt aber für die Befreiungsregelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG noch nicht. Vielmehr setzt diese Vorschrift zusätzlich eine ganz konkrete Auswirkung dieser Behinderung auf das Studium, nämlich eine „Erschwernis“ dieses Studiums voraus. Dass es behinderte Studierende „ohnehin schon schwer haben“, genügt also nicht, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers zwar Art.3 Abs.3 S.2 GG Rechnung tragen soll (vgl. LT-Drs. 13/4858, S.22) und behinderten Studierenden durch die Studiengebührenbefreiung auf finanzieller Ebene einen Nachteilsausgleich gewähren, sie aber nicht pauschal für den mit jeder Behinderung einhergehenden Verlust an Lebensqualität „entschädigen“ will.
28 
1. Ein Studium wird in diesem Sinne „erschwert“, wenn es wegen der Behinderung nicht so durchgeführt werden kann, wie dies einem durchschnittlich gesunden Studierenden möglich ist. Ausgehend von den Grundanforderungen eines jeden Studiums ist das dann der Fall, wenn den behinderten Studierenden etwa das Aufsuchen der verschiedenen Orte der Lehrveranstaltungen infolge einer eingeschränkten körperlichen Mobilität, oder aber das Aufnehmen des vermittelten Wissens infolge von Hör-, Lese- oder Konzentrationsmängeln oder auch das Wiedergeben und Darstellen des Wissens in schriftlicher oder mündlicher Form bei Diskussionen oder Prüfungen infolge von Schreib-, Sprach- oder Konzentrationsmängeln oder aber die Erbringung praktischer Studienleistungen (Versuchsaufbauten, Labortätigkeiten, handwerklich-technische Übungen) mehr Zeit kostet als den Gesunden. Ein Studienerschwernis liegt auch vor, wenn dem behinderten Studierenden insgesamt weniger Zeit zur Verfügung steht als einem gesunden Studenten, weil er einen Teil des Zeitbudgets, das durchschnittlich gesunden Studierenden dafür normalerweise zur Verfügung steht, für die zeitaufwendige Kompensation seiner behinderungsbedingten körperlichen, geistigen oder seelischen Mängel oder aber auch für deren zeitaufwendige Behandlung und Milderung aufwenden muss. Eine Erschwernis des Studiums kann dabei auch dann vorliegen, wenn der behinderte Studierende zwar keine Studienveranstaltungen versäumt, weil er - wie etwa im Fall eines Dialysepatienten - seine Studierfähigkeit durch außerhalb der Vorlesungszeiten vorgenommene zeitraubende Maßnahmen und Bemühungen herstellen kann, dadurch aber einen Verlust an Zeit erleidet, der ihm andernfalls für notwendige Erholungsphasen oder ein Eigenstudium zur Verfügung stünde.
29 
Auf eine solche zeitliche Erschwernis des Studiums infolge einer „Behinderung“ des Studierens durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes stellt auch die im systematischen Kontext zu § 6 I 1 Nr.3 LHGebG stehende Befreiungsregelung des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG ab, die nach dem Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 13/4858 S.22) ihren Grund darin findet, dass Studierende, wenn sie sich wegen der Kindererziehung nicht beurlauben lassen, in dieser Zeit in der Regel nur „eingeschränkt weiterstudieren“. Auf diesen Aspekt der besonders intensiven zeitlichen Belastung durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes hat deshalb auch die Kammer in ihrem Urteil zur Vereinbarkeit des § 6 I 1 Nr.1 LHGebG mit Art.3 und Art.6 GG abgestellt (Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 - , VBlBW 2007, 426 = juris, dort Rdnr.103 -110).
30 
Dass sich die Behinderung tatsächlich in Form einer echten Studienzeitverlängerung niederschlägt, ist dabei für die Erfüllung des Begriffs der „studienerschwerenden Auswirkungen“ zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig. Das Gesetz knüpft nämlich in § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Studiengebührenbefreiung nicht an das Tatbestandsmerkmal einer „Studienzeitverlängerung“, sondern gewährt sie gegebenenfalls bereits im und ab dem ersten Studiensemester, in dem solche Erschwernisse auftreten. Diese Regelung unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung des § 7 Abs.2 S.2 LHGebG a.F., der von Langzeitstudiengebühren, die ohnehin nur bei einem verzögerten Studium fällig wurden, dann befreite, wenn eine unbillige Härte vorlag und insofern ausdrücklich ausführte, das sei in der Regel der Fall, wenn sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung „studienzeitverlängernd“ auswirke. § 6 I 1 Nr.3 LHGebG verzichtet damit auf einen konkreten Nachweis einer echten, die Gesamtstudienzeit als solche wirklich messbar verzögernden Auswirkung. Die Befreiung ist daher im Grundsatz auch dann möglich, wenn der Studierende es trotz seiner Behinderung und der damit verbundenen Studienerschwernisse doch noch schafft, sein Studium studienplangemäß durchzuführen, weil er diese Nachteile durch einen weit übermäßigen Arbeitseinsatz und unter Anspannung aller seiner Kräfte gerade noch kompensieren kann.
31 
Eine finanzielle Mehrbelastung infolge der Behinderung genügt hingegen nicht für die Annahme einer studienerschwerenden Auswirkung der Behinderung im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG. Eine behinderungsbedingte finanzielle Mehrbelastung kann daher allenfalls dann ausnahmsweise eine Studienerschwernis im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG darstellen, wenn sie sich direkt und unausweichlich in einem studienerschwerenden Zeitnachteil niederschlägt, weil im konkreten Einzelfall ein weder durch Sozialleistungen noch sonst von Seiten Dritter oder durch Unterhaltsansprüche kompensierter behinderungsbedingter finanzieller Mehrbedarf den behinderten Studierenden zwingt, diesen Zusatzbedarf durch eine Erwerbstätigkeit neben seinem Studium zu decken und dadurch weniger Zeit für das Studium zur Verfügung zu haben.
32 
2. Dass eine Behinderung sich im dargelegten Sinne nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG studienerschwerend auswirkt, genügt jedoch für eine Befreiung noch nicht. Vielmehr muss sie sich außerdem auch „ erheblich “ studienerschwerend auswirken.
33 
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, der Verweis auf die Definition der Behinderung in § 2 SGB IX trage gegenüber der bisherigen Regelung ( § 7 Abs.2 LHGebG a.F.: „Behinderung oder chronische Erkrankung“) zur Erleichterung und Einheitlichkeit der Auslegung bei. Eine „weitere Verwaltungsvereinfachung“ werde sich dadurch ergeben, dass die nach SGB IX zuständigen Behörden eine Behinderung mit einem Grad von „wenigstens 30“ feststellen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, könne „in der Regel“ angenommen werden, dass sich die Behinderung „erheblich“ studienerschwerend auswirke (LT-Drs.13/4858 S.23).
34 
Eine Schwerbehinderung, wie sie nach der Definition in § 2 Abs.2 SGB IX im Falle eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, genügt also regelmäßig für die Schlussfolgerung, sie werde sich auch „erheblich“ studienerschwerend auswirken, es kann aber ausnahmsweise im atypischen Einzelfall selbst bei einem solchen Behinderungsgrad an einer solchen Auswirkung fehlen. Umgekehrt geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, dass es der „Verwaltungsvereinfachung“ dient, für die Annahme einer „erheblichen“ studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung mindestens einen Grad von 30 zu verlangen. Insofern hatte er wohl die Regelung des § 2 Abs.3 SGB IX im Blick, die Behinderte mit einem Behinderungsgrad von 30 Schwerbehinderten gleichstellt, wenn infolge dieser Behinderung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder beibehalten werden kann. Im Text des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG hat der Gesetzgeber hingegen konkrete Zahlen des Grades der Behinderung gerade nicht genannt, sondern statt dessen nur den offenen Begriff der „erheblichen“ Studienerschwernis verwendet. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG die Frage der Erheblichkeit der behinderungsbedingten Studienerschwernis nicht notwendig von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängig machen wollte, sondern dass im Einzelfall eine erhebliche Studienerschwernis auch bei einer Behinderung mit einem unter 30 liegenden Schweregrad möglich sein kann.
35 
Für eine „erhebliche“ Studienerschwernis mindestens erforderlich ist allerdings ein Behinderungsgrad von 20. Dass folgt daraus, dass dieser Behinderungsgrad das Minimum an einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung darstellt, denn eine Feststellung des Grades der Behinderung durch die zuständige Sozialbehörde ist nach § 69 Abs.1 S.1 und S.6 SGB IX überhaupt erst ab diesem Behinderungsgrad zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass allein aus der Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 dann auch ohne weiteres deren „erheblich“ studienerschwerende Auswirkung folgt. Vielmehr muss sich diese im konkreten Einzelfall aus der individuellen Behinderung und den damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen und Nachteilen im Studium ergeben.
36 
Aus dem systematischen Kontext mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 LHGebG ergibt sich unter Berücksichtigung der Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art.3 Abs.1 GG zudem, dass das Gewicht der erheblichen Studienerschwernis mit dem Gewicht dieses Befreiungstatbestandes vergleichbar sein muss. Die behinderungsbedingte Studienerschwernis muss daher, um als „erheblich“ angesehen zu werden, in etwa einen vergleichbaren zeitlichen Nachteil umfassen, wie er Studierenden durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes neben ihrem Studium regelmäßig erwächst, weil sie sich in der Zeit, in der sie sich um das Kind kümmern, nicht voll und uneingeschränkt ihrem Studium widmen können. Dabei dürfte es sich nach der praktischen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine teilweise Delegation der Betreuungsleistung an Dritte berücksichtigt, um täglich mehrere Stunden handeln.
37 
Schließlich ist bei der Bestimmung des Gewichts der „erheblichen“ Studienerschwernis zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung daran den behinderten Studierenden nicht nur teilweise (wie etwa nach den Befreiungsregelungen einiger anderer Bundesländer - siehe www.studentenwerke. de/services/printdocu.asp?nr=6204), sondern ohne weitere graduelle Abstufungen in vollem Umfang von der Studiengebührenpflicht in Höhe von 500,-- EUR je Semester befreit, was wiederum zeigt, dass es hier für einen Nachteilsausgleich in solchem Umfang doch eines ganz beachtlichen Gewichts der Studienerschwernis bedarf.
II.
38 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen wirkt sich die unstreitig beim Kläger mit einem Grad von 20 vorhandene Behinderung durch seine chronische Zöliakie-Erkrankung zwar zweifelsohne studienerschwerend, aber nicht „erheblich“ studienerschwerend aus.
39 
Schon der Grad seiner Behinderung liegt mit 20 nach dem oben Gesagten an der untersten Grenze, ab der eine erheblich studienerschwerende Auswirkung überhaupt in Betracht kommt. Die Einstufung mit 20 , die das Versorgungsamt vorgenommen hat, entspricht den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“, 2008, Ziff.26.10, S.80 (www.bmas.de/coremedia/generator/10588/ anhaltspunkte__fuer __die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html). Danach ist ein Grad von 20 angemessen für eine „Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie“. Eine Festsetzung höherer Werte ist hingegen nach diesen Anhaltspunkten nur angemessen „bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes“. Ein solcher Fall liegt jedoch beim Kläger nicht vor.
40 
Dass die Zöliakieerkrankung sich trotz ihrer Berücksichtigung mit einem Grad von nur 20 im Alltag des Klägers auswirkt und Folgen für ihn hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Die zeitlichen Nachteile, die der Kläger infolge seiner Zöliakieerkrankung gegenüber einem gesunden Studierenden hat, liegen aber nicht in dem oben genannten erforderlichen erheblichen, nämlich mit dem Zeitaufwand für die Erziehung und Betreuung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Umfang von durchschnittlich mehreren Stunden pro Tag vor.
41 
Es mag zwar sein, dass der Kläger, nachdem seine Zöliakieerkrankung im Jahre 2005 diagnostiziert wurde, in der Anfangszeit bis zur vollständigen Umstellung auf eine glutenfreie Diät einen ganz beträchtlichen, großen Zeitaufwand beim Einkaufen dadurch hatte, dass er zunächst bei jedem einzelnen Lebensmittel die Verpackungsaufdrucke und Zutatenangaben lesen und auf Glutenfreiheit überprüfen musste. In dem hier maßgeblichen Sommersemester 2007 jedoch hatte er bereits eine zweijährige Erfahrung damit. Außerdem gibt die DZG selbst Listen von geprüften glutenfreien Produkten heraus, an denen er sich ohne weiteres rasch orientieren kann. Von einem wirklich signifikanten zeitlichen Mehraufwand beim Einkaufen kann also keine Rede sein, auch wenn der Kläger hier und da auch heute noch vor Erwerb eines neuartigen Produkts gezwungen sein mag, die Packungsaufdrucke zu lesen oder sich sonst mündlich durch Nachfragen beim Verkäufer etwa auf dem Markt zu informieren. Zudem beziffert selbst die DZG in ihrer Stellungnahme den mit der Produktprüfung und -auswahl verbundenen zeitlichen Mehraufwand aufgrund einer Mitgliederbefragung auf allenfalls vier Stunden pro Woche, was angesichts der durchschnittlichen Zahl von Einkäufen für eine Einzelperson ohnehin recht hoch erscheint.
42 
Es mag auch sein, dass der Kläger nicht in jedem Lebensmittelgeschäft alle seine Nahrungsmittel zugleich erwerben kann, sondern zum Teil seine Einkäufe in verschiedenen Geschäften tätigen muss, um alle Grundnahrungsmittel zu erwerben, und dadurch einen gewissen zeitlichen Mehraufwand hat. Andererseits ergibt sich aus der Stellungnahme der DZG selbst, dass anders als etwa wohl noch 2005 mittlerweile die glutenfreien Produkte eine zunehmende Verbreitung in Supermärkten und Drogerien gefunden haben, so dass sich das Problem der beschränkten Zahl von Einkaufsmöglichkeiten dadurch zumindest reduziert hat.
43 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er müsse täglich seine warme Mahlzeit abends nach der Rückkehr aus der Universität zu Hause zubereiten und dazu täglich frische Zutaten, wie etwa Gemüse oder Fleisch/Fisch einkaufen, stellt dies zwar einen gewissen Zeitaufwand dar, den ein gesunder Student, der sich auf Fertigprodukte oder ein täglich fertig zubereitetes Essen in der Mensa beschränken kann, in diesem Umfang so nicht hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der im Besitz eines kleinen Kühlschranks ist, den Zeitaufwand nicht auch durch Einkauf auf Vorrat für mehrere Tage reduzieren könnte. Relevant kann letztlich auch nur der zeitliche Mehraufwand sein, den er gegenüber einem gesunden Studierenden hat, der sich abends wenngleich keine warme Mahlzeit, so doch auch eine kalte Mahlzeit zubereitet, dafür einkaufen muss und anschließend Geschirr, wenngleich nicht notwendig Kochgeschirr und -utensilien reinigen muss. Damit verglichen fällt aber der tägliche Mehraufwand des Klägers von vielleicht einer halben Stunde nicht wirklich im oben genannten Sinne erheblich ins Gewicht.
44 
Für einen an Zöliakie erkrankten Menschen wie den Kläger ist es zudem nur entscheidend, „was“ er isst, hingegen nicht „wann“ er isst - wie dies etwa bei Diabetikern der Fall ist. Beim Kläger liegt also kein Zeitnachteil dadurch vor, dass nur zu bestimmten Zeiten überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich bzw. erforderlich ist, was dann etwa zu unfreiwilligen Unterbrechungen der Vorlesungsteilnahme oder zu einer nur reduzierten Inanspruchnahme der gebotenen Vorlesungs- und Bildungsangebote der Beklagten zwingen würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, jeder Tag bedürfe eines „erhöhten Zeitaufwandes an Planung und Organisation“, da er genau planen müsse, wo und wie er im Tagesablauf glutenfreie Nahrungsmittel erlangen, erwerben und verzehren könne, hat er nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sich eine solche Planungstätigkeit überhaupt niederschlagen soll. Dass die tatsächliche Notwendigkeit einer tagtäglichen Befassung mit der Einhaltung einer glutenfreien Diät bei ausnahmslos jedem Akt der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Speisen und dem Erwerb der notwendigen Lebensmittel die Lebensfreude und Zwanglosigkeit des Alltagslebens beeinträchtigt und zweifelsohne eine massive Einbuße an Lebensqualität darstellt, erfüllt jedoch nach dem oben unter I.1.c. Gesagten nicht den Befreiungstatbestand, wenn sich daraus keine zeitlich erhebliche Studienerschwernis ergibt. Was den Tagesablauf des Klägers im Studienalltag angeht, liegt es vor dem Hintergrund, dass er wohl regelmäßig zu Hause morgens sein Frühstück bzw. abends seine warme Mahlzeit zu sich nimmt, auf der Hand, dass er sich im Verlauf des Tages aus mit sich geführten Nahrungs- und/oder auch Getränkevorräten (bis hin zu lactosefreiem Kaffee aus der Thermoskanne) wird versorgen müssen, falls er nicht die Möglichkeit wahrnimmt, einen Salat oder Pommes Frites in der Mensa oder bei einer bestimmten Schnellrestaurantkette zu essen.
45 
Soweit der Kläger darüber hinaus auch geltend macht, er erleide des Öfteren infolge unverschuldeter und unvermeidlicher Diätfehler Ausfälle, weil es ihm selbst bei Aufnahme von nur geringen Spuren von Gluten körperlich sehr schlecht gehe, hat er die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung zeitlich auf etwa einmal pro Monat eingegrenzt. Dass es sich dabei jedes Mal um gleich mehrtägige Ausfälle handelt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu der noch vor der Diagnose seiner Erkrankung liegende Anfangszeit seines Studiums, in der er noch keine glutenfreie Diät einhielt, keine solchen Ausfälle schilderte, sondern nur berichtete, extrem dünn und hungrig gewesen zu sein und an lauten Bauchgeräuschen gelitten zu haben.
46 
Dass die Zöliakieerkrankung des Klägers, die als solche nicht therapierbar ist, den Kläger regelmäßig zu zeitaufwendigen Arztbesuchen zum Zwecke von Behandlungen und Untersuchungen zwingt und ihn dadurch vom Studium in nennenswertem zeitlichem Umfang häufig oder gar wöchentlich abhält, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. In der Zeit seit der erstmaligen Diagnose seiner Erkrankung im Jahre 2005 bis heute hat er sich nach seinen Angaben insgesamt vier Magenspiegelungen unterziehen müssen.
47 
Was die vom Kläger geltend gemachte zweifelsohne gegebene finanzielle Mehrbelastung infolge des Erwerbs teurer glutenfreier Spezialnahrungsmittel angeht, ergibt sich aus dem oben unter I.1.b. Gesagten, dass die Befreiungsregelung nicht an diesen finanziellen Mehraufwand anknüpft. Offenbleiben kann, ob er diesen Mehraufwand tatsächlich mangels eines Ausgleichs durch Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche gezwungenermaßen durch eine neben dem Studium aufgenommene Erwerbstätigkeit bestreiten muss. Denn dass er dadurch einen „erheblichen“ Zeitnachteil erleidet, ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehraufwand zunächst mit etwa 150,-- EUR monatlich beziffert, jedoch dies dahin eingeschränkt, dass er diese Berechnung in den Anfangszeiten der Umstellung seiner Diät auf glutenfreie Nahrung im Jahre 2005 angestellt hat und seinerzeit die glutenfreien Lebensmittel noch teurer gewesen seien als heute. Im Sozialrecht wird für Zöliakieerkrankte jedenfalls nur ein Mehrbedarf von 66, 47,-- EUR monatlich für die Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung anerkannt (vgl. § 21 Abs.5 SGB II i.V.m § 30 Abs.5 SGB XII: „behinderungsbedingter Zwang zu einer bestimmten kostenaufwändigen Ernährung“; siehe dazu die Broschüre des Deutschen Studentenwerks: „Studium und Behinderung“ - Kapitel 09 - Ziff.2.4a, -www.studentewerke.de/main/default. asp?id=06103 und die Mehrbedarfstabelle www.tacheles-sozialhilfe.de/info/ mehrbedarf_ernaehrung.asp; siehe auch die Österreichische Hochschüler Innenschaft, die einen Bedarf von 70,-- EUR monatlich angibt, - www.oeh.ac.at/ studieren/barrierefrei_studieren/#c1117). In diesem Umfang könnte der Kläger von den Sozialbehörden seinen finanziellen Mehrbedarf im Wege der Sozialleistung einer Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen zwar im Grundsatz gedeckt bekommen. Allerdings verlangt der Nachrang der Sozialleistung die Prüfung, ob der Betreffende seinen Mehrbedarf nicht ganz oder teilweise durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft insbesondere in den Semesterferien decken kann, wofür grundsätzlich alle von Studierenden üblicherweise ausgeübten Gelegenheitsarbeiten zu berücksichtigen sind und nur abzusehen ist, wenn eine Arbeit neben dem Studium nicht möglich bzw. zumutbar ist (siehe Broschüre des Studentenwerks, a.a.O. Kapitel 09, Ziff.2.3.b). Wie der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, geht er einer Nebentätigkeit im Umfang von etwa 9 Stunden pro Woche gegen Bezahlung von brutto 11,20 EUR/Stunde nach, unter anderem auch, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Auch wenn er einen Teil seines dabei erzielten Verdienstes zur Finanzierung der finanziellen Mehrkosten seiner glutenfreien Ernährung aufwendet, ergibt sich daraus selbst bei Annahme von Mehrkosten in Höhe von 100,-- EUR monatlich bei diesem Stundenlohn mittelbar nur ein studienerschwerender zeitlicher Nachteil im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Monat, also von vielleicht zwei bis höchstens drei Stunden pro Woche. Das wiederum reicht nach dem oben Gesagten nicht für die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze aus.
48 
Eine erhebliche studienerschwerende Auswirkung haben schließlich auch nicht das allergische Asthma Bronchiale und die saisonale polleninduzierte Rhinitis, an denen der Kläger neben seiner Zöliakieerkrankung zusätzlich leidet. Zum einen handelt es sich zumindest bei der Rhinitis um eine nur saisonale Beschwer. Zum anderen sind diese Erkrankungen mit einer Immuntherapie therapierbar bzw. in ihren akuten Symptomäußerungen durch Atemwegsprays zu kompensieren. Diese Zusatzerkrankung bringt zwar eine weitere zeitliche Erschwernis durch die notwendigen Arztbesuche und die - allerdings wohl in den Semesterferien durchgeführten bisher zweimaligen- Kuraufenthalte mit sich. Dass sich daraus aber im wöchentlichen Studienalltag signifikante zeitliche Mehrbelastungen von mehreren Stunden täglich ergeben, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine vom Kläger unter Hinweis auf diese Zusatzerkrankung beantragte Feststellung der Erhöhung des Grades der Behinderung hat zudem das Versorgungsamt offenbar bestandskräftig abgelehnt.
49 
Alles in allem verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durch seine Zöliakieerkrankung aber auch durch sein Asthma im Alltagsleben eindeutig massiv in seiner Lebensqualität eingeschränkt ist. Seiner Ansicht, diese Erkrankungen wirkten sich auch „erheblich“ studienerschwerend aus, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen, da die sich daraus für den Kläger zweifellos ergebenden gewissen zeitlichen Benachteiligungen auch in ihrer Summierung eindeutig nicht den für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle erforderlichen Umfang erreichen.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der „Erheblichkeit“ einer studienerschwerenden Auswirkung einer Behinderung im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), nämlich für eine Vielzahl behinderter Studierender bedeutsam, aber bislang nicht obergerichtlich geklärt ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/06/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet s
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/04/2009 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 verpflichtet, die Klägerin von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbest
published on 15/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2007 verpflichtet, den Kläger von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007 zu befreien. 2. Die Beklagte trä
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.