Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2017 - 2 K 4651/16

published on 30/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2017 - 2 K 4651/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 01.06.2015.
Die am ... geborene Klägerin ist Amtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 und als Sachbearbeiterin im Referat 25 ... beim Regierungspräsidium Karlsruhe tätig. Ihr Dienstposten wurde im Rahmen der Einführung der Dienstpostenbewertung im Jahr 2015 mit A 11 / A 12 bewertet.
Zum Stichtag 01.06.2015 wurde die Klägerin für den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 regelbeurteilt. In der Beurteilung wird ihr Aufgabengebiet wie folgt beschrieben:
1. Anerkennung, Aufsicht, Ausbildungs- und Prüfungswesen in den folgenden nichtärztlichen Gesundheitsfachberufen Berufen:
Rettungsassistenten/Notfallsanitäter (Vor-Ort-Aufgabe)
Hier insbesondere:
- Grundsatzfragen der Schulaufsicht (neue Berufsausbildung, Vor-Ort-Zuständigkeit)
- Gründung und Veränderungen von Privaten Schulen für Gesundheitsfachberufe
- Fachliche Schulaufsicht und Ausbildungsaufsicht / Qualitätssicherung
- Prüfungswesen, u.a. Gesamtverantwortung der Prüfungsorganisation, Prüfungsvorsitz, Nichtbestehensbescheide und Widerspruchsverfahren
- Berufsrecht
2. Genehmigung von Lehrrettungswachen
3. Auswahl von geeigneten Krankenhäusern
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Dienstpostenbewertung A 11 / A 12
11 
Als Ergebnis der Leistungsbeurteilung erhielt die Klägerin einen Punktwert von acht Punkten. Das Gesamturteil der Vorbeurteilung lautet:
12 
„Die Beamtin entspricht stets den Anforderungen ihres anspruchsvollen Dienstpostens und zeigt gelegentlich Ansätze zu überdurchschnittlichen Leistungen. Stärken liegen in der Belastbarkeit, Eigenständigkeit und Teamfähigkeit. Die Beurteilung berücksichtigt die Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu gleichen Teilen und bezieht dabei die stärker ausgeprägten Befähigungsmerkmale mit ein.“
13 
Das Gesamturteil der Endbeurteilung lautet:
14 
„Die Endbeurteilung schließt sich der Begründung der Vorbeurteilung sowohl in der Leistungsbeurteilung als auch in der Befähigungsbeurteilung an. Das Gesamturteil von 8 Punkten wird durch die Endbeurteilung bestätigt.“
15 
Die Regelbeurteilung wurde am 04.02.2016 der Klägerin übergeben und mit ihr besprochen.
16 
Mit Schreiben vom 25.02.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre dienstliche Beurteilung ein. Zur Begründung führte sie an, in der letzten dienstlichen Beurteilung habe sie unter dem alten Beurteilungssystem mit der Skala 0–8 Punkte ein Gesamtergebnis von 7,5 Punkten erhalten, was der Verbalbeurteilung „übertrifft die Leistungserwartungen“ entspreche. Dem Ergebnis von acht Punkten unter dem neuen Beurteilungssystem mit der Skala von 0–15 Punkten korrespondiere die Verbalbeurteilung „entspricht stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung“. Die aktuelle Beurteilung attestiere ihr daher einen Leistungsabfall. Diese Bewertung und das faktische Zurückstufen ihrer Leistungen seien für sie nicht nachvollziehbar, da sie insbesondere bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung des neuen Berufs des Notfallsanitäters eine überdurchschnittliche Leistung gezeigt habe. Auch sei sie im Rahmen der Befähigungsbeurteilung in allen 16 Merkmalen schlechter beurteilt worden. Bei den Merkmalen „Aufgeschlossenheit für nicht erlernte Fachgebiete, geistige Beweglichkeit“ sowie „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sei die Beurteilung sogar um zwei Stufen von „besonders stark ausgeprägt“ auf „normal ausgeprägt“ gesenkt worden. Sie habe den Verdacht, dass es bei ihrer Beurteilung eher um Quotenerfüllung gegangen sei als um eine tatsächliche Beurteilung ihrer Leistungen. Außerdem sei die Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ergangen, da die Aufgabenbeschreibung nicht den inhaltlichen Anforderungen von § 4 Abs. 2 BeurtVO entspreche. So sei die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der Rettungsassistenten-Berufsurkunde zu ihrer Entlastung an einen Kollegen übertragen worden; die Aufgabe sei jedoch wegen mehrwöchiger Abwesenheit des Kollegen noch vorübergehend von ihr erledigt worden. Die Planung und Organisation des Berufs des Notfallsanitäters sei als Sonderaufgabe in der Aufgabenbeschreibung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem habe das nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie durch die Vorbeurteiler zu führende Gespräch zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen nicht stattgefunden. Ferner sei das „Ankreuzverfahren“ rechtswidrig und die Bewertungen im weiteren Verfahren nicht näher plausibilisiert worden. Schließlich sei das Gesamturteil nicht ausreichend begründet worden, da sich der Begründung nicht entnehmen lasse, welches Gewicht der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung jeweils genau für das Gesamturteil zukomme. Es werde nicht erklärt, mit welchem Gewicht die stärker ausgeprägten Befähigungsmerkmale mit einbezogen worden seien. Ein weiterer Verstoß gegen die Plausibilisierungspflicht ergebe sich daraus, dass die von ihr angeforderte Information über den Bewertungsdurchschnitt in ihrer Vergleichsgruppe nicht gegeben worden sei.
17 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2016 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar sei vor der Erstellung der Beurteilung kein Gespräch mit der Klägerin über die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung geführt worden. Dies sei aber unerheblich, da alle relevanten Tatsachen vollständig ermittelt worden seien. Die Teilaufgabe „Erteilung der Rettungsassistenten-Berufsurkunde“ sei in der Aufgabenbeschreibung des Aufgabengebiets „Anerkennung, Aufsicht, Ausbildungs- und Prüfungswesen im Beruf Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäter“ enthalten und sei berücksichtigt worden, ebenso wie die besonderen Schwierigkeiten bei der Einführung eines neuen Berufsbilds. Die Beurteilung unter dem neuen Beurteilungssystem sei nicht mit der Beurteilung im alten Beurteilungssystem vergleichbar. Unter dem alten Beurteilungssystem habe es eine Entwicklung gegeben, dass der weit überwiegende Teil der Beurteilungen im Bereich von 7,5 und 8 Punkten gelegen habe. Mit ihrer letzten Beurteilung zum Stichtag 01.06.2012 sei die Klägerin nicht überdurchschnittlich gut bewertet worden. Vielmehr habe sie sich damals schon im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der damaligen Vergleichsgruppe etwa im unteren Drittel bis Viertel des Tableaus befunden. In der Vergleichsgruppe der Klägerin werde der Durchschnitt der Bewertungen nach Abschluss weiterer Widerspruchs- bzw. Klageverfahren voraussichtlich zwischen 9 und 10 Punkten liegen.
18 
Die Klägerin hat am 20.09.2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der Anträge auf Erteilung der Rettungsassistentenurkunde in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden sei. Außerdem habe die Klägerin weiterhin die Aufgabe „Zahlungsüberprüfung im Rahmen des Haushaltsmanagementsystems (GMS) im SAP“ wahrgenommen, die in früheren Aufgabenbeschreibungen enthalten sei, in der angegriffenen jedoch nicht mehr.
19 
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.02.2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 19.08.2016 zu verpflichten, sie für den Beurteilungszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das nach Ziffer 10.7 Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Vorgespräch sei unstreitig nachgeholt worden. Im Rahmen der Aufgabenbeschreibung seien nur prägende Tätigkeiten und Sonderaufgaben von besonderem Gewicht zu erfassen. Diese Voraussetzungen lägen bzgl. der Tätigkeit Erteilung der Rettungsassistenten-Berufsurkunde nicht vor, da es sich lediglich um eine vorübergehende Weitererledigung und nicht um eine prägende Tätigkeit gehandelt habe. Außerdem sei die Wahrnehmung der Tätigkeit berücksichtigt worden. Auch bezüglich der Aufgabe „Zahlungsüberprüfung im Rahmen von Haushaltsmanagementsystem (HMS) im SAP“ sei nicht von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangenen worden. Es sei gängige Praxis, die Aufgabenbeschreibung der Beurteilungen den für die Dienstpostenbewertung erfassten Grundlagen zu entnehmen. Die Klägerin habe im Rahmen der Dienstpostenbewertung nicht eingewandt, dass diese von ihr bereits seit längerem wahrgenommene Aufgabe gesondert aufzuführen sei. Im Übrigen handele es sich um eine weniger prägende und damit nicht in der Aufgabenbeschreibung aufzuführende Tätigkeit, welche zudem in der Sache berücksichtigt worden sei.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 04.02.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
I.
26 
Die angegriffene dienstliche Beurteilung erging auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG, der „Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten“ (Beurteilungsverordnung) vom 16.12.2014 und der „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes“ (Beurteilungsrichtlinie) vom 30.04.2015. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen.
27 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.6.2016 - 4 S 126/15 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
28 
Der Dienstherr ist befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris). Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle – erstmals oder wiederholt – zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichgebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224 = juris Rn. 36).
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 04.02.2016 keinen rechtlichen Bedenken.
30 
1. Das beklagte Land ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
31 
a) Zwar kann eine unrichtige Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung ein Indiz für eine unrichtige Sachverhaltsannahme darstellen (vgl. noch einschränkender Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.11.2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17: nur bei Ergebnisrelevanz). Die Rüge, die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung sei in mehreren Punkten nicht vollständig und daher unrichtig, greift jedoch nicht durch.
32 
Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50; Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris; OVG Sachsen, Urt. v. 07.12.2012 - 2 A 288/11 -, juris; vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.11.2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17). Zwar sollten in der Beurteilung die vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben möglichst umfassend beschrieben werden, jedoch führt eine unvollständige Aufgabenbeschreibung nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn sie für die Tätigkeit des zu Beurteilenden wesentlichen Aufgaben betrifft und sie in der Beurteilung in keiner Weise Berücksichtigung fanden (OVG Thüringen, Beschl. v. 21.09.2005 - 2 EO 870/05 -, juris Rn. 47).
33 
Nach Ziff. 5.2 Beurteilungsrichtlinie sollen in der Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufgeführt werden. Weitere in der Behörde oder Dienststelle übernommene Aufgaben oder Funktionen, die nicht zum Hauptamt gehören, können ebenfalls benannt werden.
34 
aa) Unter Anwendung der oben aufgeführten Grundsätze ist die Aufgabenbeschreibung im Hinblick darauf, dass die Aufgabe der Erteilung der Rettungsassistentenurkunde nicht aufgeführt wird, nicht fehlerhaft.
35 
Zum einen wird die Rettungsassistenten-Berufsurkunde nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens erteilt und ist daher über die Aufgabenbeschreibung „Prüfungswesen“ miterfasst. Zum anderen hat die Klägerin diese Tätigkeit nur vorübergehend für etwa drei Monate vertretungsweise ausgeübt, so dass diese Aufgabe angesichts des dreijährigen Beurteilungszeitraums als untergeordnete, nicht prägende Tätigkeit anzusehen ist und daher nicht gesondert erwähnt werden musste.
36 
bb) Die Rüge, in der Aufgabenbeschreibung sei die Planung und Organisation des neuen Berufs des Notfallsanitäters nicht hinreichend berücksichtigt, greift vor dem Hintergrund der oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht durch.
37 
Die Planung und Organisation des Berufs des Notfallsanitäters ist mit der Aufgabenbeschreibung „Grundsatzfragen der Schulaufsicht (neue Berufsausbildung, Vor-Ort-Zuständigkeit)“ adäquat erfasst. Die hervorgehobene Bedeutung und Tragweite der Tätigkeit wird dabei mit dem Begriff „Grundsatzfragen“ hinreichend zum Ausdruck gebracht.
38 
cc) Es führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, dass die Tätigkeit „Zahlungsüberprüfung im Rahmen von Haushaltsmanagementsystem (HMS) im SAP“ nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen wurde.
39 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium diese Tätigkeit nicht als prägende Tätigkeit angesehen und daher nicht in die Aufgabenbeschreibung übernommen hat. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin eine Leseberechtigung für das Haushaltsmanagementsystem und überprüft auf Anfragen von Kolleginnen und Kollegen ihres 30 Personen zählenden Referates, ob bestimmte Gebühren bezahlt worden sind. Solche Anfragen erfolgten unterschiedlich häufig, manchmal zweimal im Monat, manchmal zweimal in der Woche. Die weitere Sachbearbeitung werde dann wieder von den anfragenden Kollegen übernommen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben handelt es sich selbst unter Annahme von zwei Anfragen pro Woche nicht um eine Tätigkeit von nennenswertem Umfang. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Überprüfung der Zahlungseingänge selbst keinen nennenswerten Aufwand verursacht und die Klägerin anschließend keine weitere Bearbeitung der Sachverhalte durchführt.
40 
Auch aus dem Umstand, dass diese Aufgabe in der Aufgabenbeschreibung früherer Beurteilungen genannt wurde, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich daraus nicht schließen, dass durch die Nichterwähnung der Aufgabenbereich der Klägerin nicht korrekt beschrieben werde. Gerade im Zusammenhang mit einem Wechsel des Beurteilungssystems und einer neu eingeführten Dienstpostenbewertung – wie hier – ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zur letzten Beurteilung neu überdenkt und gegebenenfalls gedrängter formuliert. Ein Vergleich mit früheren Beurteilungen ist daher nur eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund kann bei objektiver Betrachtung bei einem Vergleich der Beurteilungen nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beurteiler die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Klägerin nicht mehr vor Augen stand.
41 
b) Die Rüge, es habe kein Vorgespräch nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie stattgefunden, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.
42 
Nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie führt die Vorbeurteilerin oder der Vorbeurteiler mit dem oder der zu Beurteilenden vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung ein Gespräch, das dazu beitragen soll, die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung zu ermitteln. Ein solches Gespräch mit der Vorbeurteilerin hat nicht stattgefunden.
43 
Das unterbliebene Vorgespräch führt jedoch nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2017 - 2 K 2619/16 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 = juris Rn. 10 zu einem unterbliebenen Personalführungsgespräch; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146). Auch wenn gegen diese Verfahrensvorschrift verstoßen wurde, ist – entsprechend dem in § 46 LVwVfG enthaltenen Rechtsgedanken – offensichtlich, dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Sache keine Auswirkungen auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung gehabt hat. Ausgehend vom Wortlaut der Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie besteht der Sinn und Zweck dieses im Vorfeld der Beurteilungserstellung durchzuführenden Gesprächs allein in der Tatsachenermittlung. Zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung greift die Behörde auf den Beamten bzw. die Beamtin selbst als zusätzliche Erkenntnisquelle zurück. Beruht die dienstliche Beurteilung jedoch auch ohne Vorgespräch auf einer zutreffenden Tatsachenbasis, wirkt sich der Verfahrensfehler im Ergebnis nicht aus und bleibt somit unbeachtlich. Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt liegen der dienstlichen Beurteilung keine unzutreffenden Sachverhaltsannahmen zu Grunde.
44 
Zudem wurde der Verfahrensfehler zwischenzeitlich geheilt. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen des Gesprächs am 04.02.2016 und während des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, zu den tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, so das entsprechend dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG eine Heilung eingetreten ist.
45 
Des Weiteren war der Klägerin im Widerspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren die Möglichkeit eröffnet, der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachen sowie ggf. Werturteile zu rügen und so eine korrespondierende Plausibilisierungsobliegenheit des Dienstherrn hervorzurufen (vgl. zur entsprechenden Plausibilisierungsmöglichkeit des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48). Die Klägerin hat keine Sachverhalte aufgezeigt, hinsichtlich derer die dienstliche Beurteilung einer Plausibilisierung im Hinblick auf die Tatsachengrundlagen bedürfte. Im Übrigen hat das beklagte Land nachträglich zu den von der Klägerin als nicht aufgeführt bemängelten Tätigkeiten – Zahlungsüberprüfung im Haushaltsmanagementsystem, Erteilung der Rettungsassistentenurkunde und Einführung des neuen Beruf des Notfallsanitäters – Stellung genommen und erläutert, warum diese Tätigkeiten nicht oder nicht in der von der Klägerin gewünschten Form aufgeführt worden sind.
46 
2. Die Beurteilung leidet auch nicht an Begründungsdefiziten.
47 
Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50). Dem gesetzlichen Beurteilungssystem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, BVerfGK 12, 106, 109; Kammerbeschl. v. 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, 427 f.; BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, BVerfGK 12, 106, 108; Kammerbeschl. v. 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13 -, juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Beschl. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).
48 
Nach Ziffer 5.5 der Beurteilungsrichtlinien ist das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung gemäß § 4 Absatz 2 der Beurteilungsverordnung durch eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale festzulegen.
49 
Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze wurde die dienstliche Beurteilung ausreichend begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin enthält ein ausformuliertes Gesamturteil. Dabei durfte in der Begründung de Gesamturteils der Endbeurteilung auf die ausführlichere Begründung des Gesamturteils der Vorbeurteilung verwiesen werden. Das Gesamturteil der Vorbeurteilung selbst ist zwar knapp gehalten, im Ergebnis aber ausreichend begründet.
50 
a) Zwar bedarf eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung einer Begründung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38). Eine solche nicht unerhebliche Verschlechterung der Klägerin ist jedoch nicht feststellbar.
51 
aa) Zum einen sind durch die Änderung des Beurteilungsmaßstabs die Noten aus den früheren Beurteilungszeiträumen nur noch eingeschränkt mit Noten vergleichbar, die nach dem aktuellen Beurteilungsmaßstab erteilt wurden.
52 
bb) Zum anderen ergibt sich auch aus einem relativen Vergleich der Beurteilungen der Klägerin in ihrer Vergleichsgruppe mit den Beurteilungen ihrer potentiellen Konkurrentinnen und Konkurrenten um eine Beförderung keine erhebliche Verschlechterung der Klägerin.
53 
Nach der anonymisierten Beurteilungsliste der Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2012 befand sich die Klägerin auf Platz 45 von 48 Beamtinnen und Beamten in ihrer Vergleichsgruppe. Nach der anonymisierten Beurteilungsliste der Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2015 befindet sich die Klägerin mit ihrer derzeitigen Beurteilung auf Platz 46 von 50 Beamtinnen und Beamten in ihrer Vergleichsgruppe.
54 
Ein Vergleich anhand dieser beiden anonymisierten Beurteilungslisten ist auch möglich. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Kreis der beurteilten Beamtinnen und Beamten – etwa durch Beförderungen, das Ausscheiden aus dem Amt, Neueinstellungen, Versetzungen oder Rückkehr aus Erziehungszeiten – stetig wechselt und keine Personenidentität bei den zu vergleichenden Gruppen besteht. Auch wenn ein ganz genauer Vergleich somit nicht möglich ist, da der Personenkreis der beiden Vergleichsgruppen durch personelle Fluktuation nicht vollkommen identisch ist, so ergibt sich aus den zugrunde gelegten Listen dennoch hinreichend deutlich, dass es zu keiner begründungsbedürftigen erheblichen Verschlechterung der Bewertung der Klägerin gekommen ist.
55 
Gegen einen solchen Vergleich spräche auch insbesondere nicht, wenn – wie die Klägerin vorträgt – mehrere Personen der Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum zum Stichtag 01.06.2015 neu in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wären. Es existiert weder ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146), noch ein Rechtsgrundsatz, dass die dienstliche Beurteilung von in ein Amt neu beförderten Beamtinnen und Beamten stets schlechter ausfällt als die ihrer Kolleginnen und Kollegen, die sich bereits länger in einem Amt der entsprechenden Besoldungsstufe befinden. Maßgeblich ist vielmehr die in dem Beurteilungszeitraum tatsächlich gezeigte Leistung. Es ist daher unerheblich, ob die durch die Beförderung von leistungsstarken Beamtinnen und Beamten freigewordenen Ämter der früheren Vergleichsgruppe mit neu aus der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 beförderten Beamtinnen und Beamten besetzt worden sind, da nicht davon auszugehen ist, dass diese grundsätzlich schlechtere Leistungen erbringen als die Klägerin.
56 
Aus diesen Gründen ist der hilfsweise gestellte Beweisantrag,
57 
zum Nachweis der Tatsache, dass mehr als zehn Beamte aus der Vergleichsgruppe 2012 herausbefördert und zehn Beamte aus A 11 in die Vergleichsgruppe nachbefördert worden sind, der Beklagten aufzugeben, die Beförderungen im Beurteilungszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 zu den in der vorgelegten Liste aufgeführten anonymisierten Beamten darzustellen,
58 
wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abzulehnen (Rechtsgedanke des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO).
59 
Ferner war es nicht erforderlich, in den Listen die Art der Beschäftigung in Vollzeit oder anteiliger Teilzeit anzugeben. Die Behauptung der Klägerin, die in Teilzeit beschäftigten Beamtinnen und Beamten würden generell schlechter beurteilt als die in Vollzeit beschäftigten, stellt eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, die durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte untermauert wurde. Das Gericht sieht auch in Anbetracht seiner Amtsermittlungspflicht keine Veranlassung, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2002 - 9 B 77.02 -, juris; Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NuR 1999, 451).
60 
b) Die Rüge der Klägerin, Satz 3 des Gesamturteils der Vorbeurteilung sei in sich widersprüchlich, kann im Ergebnis nicht nachvollzogen werden. Die Äußerung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach ist dieser Satz so zu verstehen, dass je zu gleichen Teilen die Leistungsmerkmale und die stärker ausgeprägten Befähigungsmerkmale berücksichtigt wurden.
61 
c) Ferner ergibt sich auch bei der Beurteilung der Klägerin in den Befähigungsmerkmalen keine begründungsbedürftige erhebliche Verschlechterung. Zum einen wurden die Grundsätze zur Begründungsbedürftigkeit im Hinblick auf das Gesamturteil entwickelt. Für Einzelbewertungen genügt eine nachträgliche Plausibilisierung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38). Dem entspricht, dass im Fall einer Konkurrenz um ein Beförderungsamt beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Vergleich vorrangig am Gesamturteil auszurichten ist und einzelne Befähigungsmerkmale nur ergänzend heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 41 ff.). Wie oben festgestellt, hat sich die Klägerin in ihrer Gesamtbeurteilung nicht verschlechtert.
62 
Zum anderen wurde, wie der Beklagte dargelegt hat, insgesamt ein neues Beurteilungssystem eingeführt. Dieses wird bei der neuen Bewertungsskala im Bereich der Leistungsbeurteilung am augenfälligsten, hat allerdings auch im Bereich der Befähigungsbeurteilung einen Systemwechsel herbeigeführt, auch wenn dies dort nicht in der Einführung einer neuen Skala ausgedrückt wurde. Daher sind die in der Beurteilung zum Stichtag 01.06.2012 vergebenen Befähigungsbewertungen nur eingeschränkt mit denen in der Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 vergebenen vergleichbar. Zwar hat sich die Klägerin rein formal betrachtet in allen Merkmalen mindestens um eine Stufe verschlechtert, in zwei Merkmalen sogar um zwei Stufen. Dem korrespondiert aber keine begründungsbedürftige materielle Verschlechterung. Dass die Klägerin sich materiell nicht erheblich verschlechtert habt, ergibt sich daraus, dass die Befähigungsmerkmale zu Hälfte in das Gesamturteil eingeflossen sind und die Klägerin sich im Gesamturteil nicht erheblich verschlechtert hat. Zudem ist bei einem Vergleich der anonymisierten Listen erkennbar, dass im Vergleich häufiger als zuvor die Befähigungsbewertung „C“ vergeben wurde, in der Vergleichsgruppe also allgemein ein strengerer Maßstab angewandt wurde.
63 
Die Verwendung überhaupt eines neuen Beurteilungssystems auch für den Teilbereich der Befähigungsmerkmale war schließlich nicht besonders zu begründen. Für den Fall, dass die abschließende Beurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils beruht, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, wird zwar verlangt, dass die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen müsse (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 08.12.2015 - 2 KO 485/14 - juris Rn. 62; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.06.2006 - 6 A 1216/04 -, juris Rn. 45). Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben, denn diese Rechtsprechung betrifft verdeckte Verschärfungen des Beurteilungsmaßstabs, die nach außen eben sonst nicht sichtbar werden würden. Diese Konstellation ist schon nicht mit der hiesigen vergleichbar, in der es zu einer umfassenden Änderung des Beurteilungssystems kam, die allen Beteiligten so kommuniziert wurde und u.a. durch eine andere Bewertungsskala bei der Gesamtbewertung offensichtlich ist.
64 
d) Schließlich begegnet das von dem Beklagten angewandte Ankreuzverfahren in der dienstlichen Beurteilung als solches keinen durchgreifenden Bedenken.
65 
Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50). Die Anforderungen an die Plausibilisierung hängen dabei auch davon ab, wie substantiiert die Einzelbewertungen von dem Beamten oder der Beamtin in Frage gestellt werden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.).
66 
Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen ist das vorliegend angewandte Ankreuzsystem nicht zu beanstanden. Die Bewertungsmerkmale des von dem Beklagten angewandten Bewertungsverfahrens sind hinreichend klar differenziert und hinsichtlich der Notenstufen textlich definiert. Andere Einwendungen als diejenigen, mit denen sich das Gericht bereits vorgehend auseinandergesetzt hat und die eine weitere Plausibilisierung erfordern würden, wurden gegen die dienstliche Beurteilung nicht substantiiert geltend macht.
II.
67 
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48) dem beklagten Land gemäß § 155 Abs. 4 VwGO ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das beklagte Land hat die Klage nicht wegen einer mangels hinreichender Plausibilisierung zunächst unzureichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung veranlasst.
III.
68 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
IV.
69 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
70 
Beschluss vom 30.März 2017
71 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013.
73 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 04.02.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
I.
26 
Die angegriffene dienstliche Beurteilung erging auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG, der „Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten“ (Beurteilungsverordnung) vom 16.12.2014 und der „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes“ (Beurteilungsrichtlinie) vom 30.04.2015. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen.
27 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.6.2016 - 4 S 126/15 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
28 
Der Dienstherr ist befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris). Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle – erstmals oder wiederholt – zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichgebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224 = juris Rn. 36).
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 04.02.2016 keinen rechtlichen Bedenken.
30 
1. Das beklagte Land ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
31 
a) Zwar kann eine unrichtige Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung ein Indiz für eine unrichtige Sachverhaltsannahme darstellen (vgl. noch einschränkender Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.11.2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17: nur bei Ergebnisrelevanz). Die Rüge, die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung sei in mehreren Punkten nicht vollständig und daher unrichtig, greift jedoch nicht durch.
32 
Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50; Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris; OVG Sachsen, Urt. v. 07.12.2012 - 2 A 288/11 -, juris; vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.11.2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17). Zwar sollten in der Beurteilung die vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben möglichst umfassend beschrieben werden, jedoch führt eine unvollständige Aufgabenbeschreibung nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn sie für die Tätigkeit des zu Beurteilenden wesentlichen Aufgaben betrifft und sie in der Beurteilung in keiner Weise Berücksichtigung fanden (OVG Thüringen, Beschl. v. 21.09.2005 - 2 EO 870/05 -, juris Rn. 47).
33 
Nach Ziff. 5.2 Beurteilungsrichtlinie sollen in der Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufgeführt werden. Weitere in der Behörde oder Dienststelle übernommene Aufgaben oder Funktionen, die nicht zum Hauptamt gehören, können ebenfalls benannt werden.
34 
aa) Unter Anwendung der oben aufgeführten Grundsätze ist die Aufgabenbeschreibung im Hinblick darauf, dass die Aufgabe der Erteilung der Rettungsassistentenurkunde nicht aufgeführt wird, nicht fehlerhaft.
35 
Zum einen wird die Rettungsassistenten-Berufsurkunde nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens erteilt und ist daher über die Aufgabenbeschreibung „Prüfungswesen“ miterfasst. Zum anderen hat die Klägerin diese Tätigkeit nur vorübergehend für etwa drei Monate vertretungsweise ausgeübt, so dass diese Aufgabe angesichts des dreijährigen Beurteilungszeitraums als untergeordnete, nicht prägende Tätigkeit anzusehen ist und daher nicht gesondert erwähnt werden musste.
36 
bb) Die Rüge, in der Aufgabenbeschreibung sei die Planung und Organisation des neuen Berufs des Notfallsanitäters nicht hinreichend berücksichtigt, greift vor dem Hintergrund der oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht durch.
37 
Die Planung und Organisation des Berufs des Notfallsanitäters ist mit der Aufgabenbeschreibung „Grundsatzfragen der Schulaufsicht (neue Berufsausbildung, Vor-Ort-Zuständigkeit)“ adäquat erfasst. Die hervorgehobene Bedeutung und Tragweite der Tätigkeit wird dabei mit dem Begriff „Grundsatzfragen“ hinreichend zum Ausdruck gebracht.
38 
cc) Es führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, dass die Tätigkeit „Zahlungsüberprüfung im Rahmen von Haushaltsmanagementsystem (HMS) im SAP“ nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen wurde.
39 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium diese Tätigkeit nicht als prägende Tätigkeit angesehen und daher nicht in die Aufgabenbeschreibung übernommen hat. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin eine Leseberechtigung für das Haushaltsmanagementsystem und überprüft auf Anfragen von Kolleginnen und Kollegen ihres 30 Personen zählenden Referates, ob bestimmte Gebühren bezahlt worden sind. Solche Anfragen erfolgten unterschiedlich häufig, manchmal zweimal im Monat, manchmal zweimal in der Woche. Die weitere Sachbearbeitung werde dann wieder von den anfragenden Kollegen übernommen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben handelt es sich selbst unter Annahme von zwei Anfragen pro Woche nicht um eine Tätigkeit von nennenswertem Umfang. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Überprüfung der Zahlungseingänge selbst keinen nennenswerten Aufwand verursacht und die Klägerin anschließend keine weitere Bearbeitung der Sachverhalte durchführt.
40 
Auch aus dem Umstand, dass diese Aufgabe in der Aufgabenbeschreibung früherer Beurteilungen genannt wurde, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich daraus nicht schließen, dass durch die Nichterwähnung der Aufgabenbereich der Klägerin nicht korrekt beschrieben werde. Gerade im Zusammenhang mit einem Wechsel des Beurteilungssystems und einer neu eingeführten Dienstpostenbewertung – wie hier – ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zur letzten Beurteilung neu überdenkt und gegebenenfalls gedrängter formuliert. Ein Vergleich mit früheren Beurteilungen ist daher nur eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund kann bei objektiver Betrachtung bei einem Vergleich der Beurteilungen nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beurteiler die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Klägerin nicht mehr vor Augen stand.
41 
b) Die Rüge, es habe kein Vorgespräch nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie stattgefunden, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.
42 
Nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie führt die Vorbeurteilerin oder der Vorbeurteiler mit dem oder der zu Beurteilenden vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung ein Gespräch, das dazu beitragen soll, die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung zu ermitteln. Ein solches Gespräch mit der Vorbeurteilerin hat nicht stattgefunden.
43 
Das unterbliebene Vorgespräch führt jedoch nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2017 - 2 K 2619/16 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 = juris Rn. 10 zu einem unterbliebenen Personalführungsgespräch; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146). Auch wenn gegen diese Verfahrensvorschrift verstoßen wurde, ist – entsprechend dem in § 46 LVwVfG enthaltenen Rechtsgedanken – offensichtlich, dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Sache keine Auswirkungen auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung gehabt hat. Ausgehend vom Wortlaut der Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie besteht der Sinn und Zweck dieses im Vorfeld der Beurteilungserstellung durchzuführenden Gesprächs allein in der Tatsachenermittlung. Zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung greift die Behörde auf den Beamten bzw. die Beamtin selbst als zusätzliche Erkenntnisquelle zurück. Beruht die dienstliche Beurteilung jedoch auch ohne Vorgespräch auf einer zutreffenden Tatsachenbasis, wirkt sich der Verfahrensfehler im Ergebnis nicht aus und bleibt somit unbeachtlich. Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt liegen der dienstlichen Beurteilung keine unzutreffenden Sachverhaltsannahmen zu Grunde.
44 
Zudem wurde der Verfahrensfehler zwischenzeitlich geheilt. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen des Gesprächs am 04.02.2016 und während des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, zu den tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, so das entsprechend dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG eine Heilung eingetreten ist.
45 
Des Weiteren war der Klägerin im Widerspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren die Möglichkeit eröffnet, der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachen sowie ggf. Werturteile zu rügen und so eine korrespondierende Plausibilisierungsobliegenheit des Dienstherrn hervorzurufen (vgl. zur entsprechenden Plausibilisierungsmöglichkeit des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48). Die Klägerin hat keine Sachverhalte aufgezeigt, hinsichtlich derer die dienstliche Beurteilung einer Plausibilisierung im Hinblick auf die Tatsachengrundlagen bedürfte. Im Übrigen hat das beklagte Land nachträglich zu den von der Klägerin als nicht aufgeführt bemängelten Tätigkeiten – Zahlungsüberprüfung im Haushaltsmanagementsystem, Erteilung der Rettungsassistentenurkunde und Einführung des neuen Beruf des Notfallsanitäters – Stellung genommen und erläutert, warum diese Tätigkeiten nicht oder nicht in der von der Klägerin gewünschten Form aufgeführt worden sind.
46 
2. Die Beurteilung leidet auch nicht an Begründungsdefiziten.
47 
Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50). Dem gesetzlichen Beurteilungssystem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, BVerfGK 12, 106, 109; Kammerbeschl. v. 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, 427 f.; BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, BVerfGK 12, 106, 108; Kammerbeschl. v. 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13 -, juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Beschl. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).
48 
Nach Ziffer 5.5 der Beurteilungsrichtlinien ist das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung gemäß § 4 Absatz 2 der Beurteilungsverordnung durch eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale festzulegen.
49 
Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze wurde die dienstliche Beurteilung ausreichend begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin enthält ein ausformuliertes Gesamturteil. Dabei durfte in der Begründung de Gesamturteils der Endbeurteilung auf die ausführlichere Begründung des Gesamturteils der Vorbeurteilung verwiesen werden. Das Gesamturteil der Vorbeurteilung selbst ist zwar knapp gehalten, im Ergebnis aber ausreichend begründet.
50 
a) Zwar bedarf eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung einer Begründung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38). Eine solche nicht unerhebliche Verschlechterung der Klägerin ist jedoch nicht feststellbar.
51 
aa) Zum einen sind durch die Änderung des Beurteilungsmaßstabs die Noten aus den früheren Beurteilungszeiträumen nur noch eingeschränkt mit Noten vergleichbar, die nach dem aktuellen Beurteilungsmaßstab erteilt wurden.
52 
bb) Zum anderen ergibt sich auch aus einem relativen Vergleich der Beurteilungen der Klägerin in ihrer Vergleichsgruppe mit den Beurteilungen ihrer potentiellen Konkurrentinnen und Konkurrenten um eine Beförderung keine erhebliche Verschlechterung der Klägerin.
53 
Nach der anonymisierten Beurteilungsliste der Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2012 befand sich die Klägerin auf Platz 45 von 48 Beamtinnen und Beamten in ihrer Vergleichsgruppe. Nach der anonymisierten Beurteilungsliste der Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2015 befindet sich die Klägerin mit ihrer derzeitigen Beurteilung auf Platz 46 von 50 Beamtinnen und Beamten in ihrer Vergleichsgruppe.
54 
Ein Vergleich anhand dieser beiden anonymisierten Beurteilungslisten ist auch möglich. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Kreis der beurteilten Beamtinnen und Beamten – etwa durch Beförderungen, das Ausscheiden aus dem Amt, Neueinstellungen, Versetzungen oder Rückkehr aus Erziehungszeiten – stetig wechselt und keine Personenidentität bei den zu vergleichenden Gruppen besteht. Auch wenn ein ganz genauer Vergleich somit nicht möglich ist, da der Personenkreis der beiden Vergleichsgruppen durch personelle Fluktuation nicht vollkommen identisch ist, so ergibt sich aus den zugrunde gelegten Listen dennoch hinreichend deutlich, dass es zu keiner begründungsbedürftigen erheblichen Verschlechterung der Bewertung der Klägerin gekommen ist.
55 
Gegen einen solchen Vergleich spräche auch insbesondere nicht, wenn – wie die Klägerin vorträgt – mehrere Personen der Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum zum Stichtag 01.06.2015 neu in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wären. Es existiert weder ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146), noch ein Rechtsgrundsatz, dass die dienstliche Beurteilung von in ein Amt neu beförderten Beamtinnen und Beamten stets schlechter ausfällt als die ihrer Kolleginnen und Kollegen, die sich bereits länger in einem Amt der entsprechenden Besoldungsstufe befinden. Maßgeblich ist vielmehr die in dem Beurteilungszeitraum tatsächlich gezeigte Leistung. Es ist daher unerheblich, ob die durch die Beförderung von leistungsstarken Beamtinnen und Beamten freigewordenen Ämter der früheren Vergleichsgruppe mit neu aus der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 beförderten Beamtinnen und Beamten besetzt worden sind, da nicht davon auszugehen ist, dass diese grundsätzlich schlechtere Leistungen erbringen als die Klägerin.
56 
Aus diesen Gründen ist der hilfsweise gestellte Beweisantrag,
57 
zum Nachweis der Tatsache, dass mehr als zehn Beamte aus der Vergleichsgruppe 2012 herausbefördert und zehn Beamte aus A 11 in die Vergleichsgruppe nachbefördert worden sind, der Beklagten aufzugeben, die Beförderungen im Beurteilungszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 zu den in der vorgelegten Liste aufgeführten anonymisierten Beamten darzustellen,
58 
wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abzulehnen (Rechtsgedanke des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO).
59 
Ferner war es nicht erforderlich, in den Listen die Art der Beschäftigung in Vollzeit oder anteiliger Teilzeit anzugeben. Die Behauptung der Klägerin, die in Teilzeit beschäftigten Beamtinnen und Beamten würden generell schlechter beurteilt als die in Vollzeit beschäftigten, stellt eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, die durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte untermauert wurde. Das Gericht sieht auch in Anbetracht seiner Amtsermittlungspflicht keine Veranlassung, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2002 - 9 B 77.02 -, juris; Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NuR 1999, 451).
60 
b) Die Rüge der Klägerin, Satz 3 des Gesamturteils der Vorbeurteilung sei in sich widersprüchlich, kann im Ergebnis nicht nachvollzogen werden. Die Äußerung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach ist dieser Satz so zu verstehen, dass je zu gleichen Teilen die Leistungsmerkmale und die stärker ausgeprägten Befähigungsmerkmale berücksichtigt wurden.
61 
c) Ferner ergibt sich auch bei der Beurteilung der Klägerin in den Befähigungsmerkmalen keine begründungsbedürftige erhebliche Verschlechterung. Zum einen wurden die Grundsätze zur Begründungsbedürftigkeit im Hinblick auf das Gesamturteil entwickelt. Für Einzelbewertungen genügt eine nachträgliche Plausibilisierung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38). Dem entspricht, dass im Fall einer Konkurrenz um ein Beförderungsamt beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Vergleich vorrangig am Gesamturteil auszurichten ist und einzelne Befähigungsmerkmale nur ergänzend heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 41 ff.). Wie oben festgestellt, hat sich die Klägerin in ihrer Gesamtbeurteilung nicht verschlechtert.
62 
Zum anderen wurde, wie der Beklagte dargelegt hat, insgesamt ein neues Beurteilungssystem eingeführt. Dieses wird bei der neuen Bewertungsskala im Bereich der Leistungsbeurteilung am augenfälligsten, hat allerdings auch im Bereich der Befähigungsbeurteilung einen Systemwechsel herbeigeführt, auch wenn dies dort nicht in der Einführung einer neuen Skala ausgedrückt wurde. Daher sind die in der Beurteilung zum Stichtag 01.06.2012 vergebenen Befähigungsbewertungen nur eingeschränkt mit denen in der Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 vergebenen vergleichbar. Zwar hat sich die Klägerin rein formal betrachtet in allen Merkmalen mindestens um eine Stufe verschlechtert, in zwei Merkmalen sogar um zwei Stufen. Dem korrespondiert aber keine begründungsbedürftige materielle Verschlechterung. Dass die Klägerin sich materiell nicht erheblich verschlechtert habt, ergibt sich daraus, dass die Befähigungsmerkmale zu Hälfte in das Gesamturteil eingeflossen sind und die Klägerin sich im Gesamturteil nicht erheblich verschlechtert hat. Zudem ist bei einem Vergleich der anonymisierten Listen erkennbar, dass im Vergleich häufiger als zuvor die Befähigungsbewertung „C“ vergeben wurde, in der Vergleichsgruppe also allgemein ein strengerer Maßstab angewandt wurde.
63 
Die Verwendung überhaupt eines neuen Beurteilungssystems auch für den Teilbereich der Befähigungsmerkmale war schließlich nicht besonders zu begründen. Für den Fall, dass die abschließende Beurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils beruht, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, wird zwar verlangt, dass die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen müsse (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 08.12.2015 - 2 KO 485/14 - juris Rn. 62; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.06.2006 - 6 A 1216/04 -, juris Rn. 45). Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben, denn diese Rechtsprechung betrifft verdeckte Verschärfungen des Beurteilungsmaßstabs, die nach außen eben sonst nicht sichtbar werden würden. Diese Konstellation ist schon nicht mit der hiesigen vergleichbar, in der es zu einer umfassenden Änderung des Beurteilungssystems kam, die allen Beteiligten so kommuniziert wurde und u.a. durch eine andere Bewertungsskala bei der Gesamtbewertung offensichtlich ist.
64 
d) Schließlich begegnet das von dem Beklagten angewandte Ankreuzverfahren in der dienstlichen Beurteilung als solches keinen durchgreifenden Bedenken.
65 
Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50). Die Anforderungen an die Plausibilisierung hängen dabei auch davon ab, wie substantiiert die Einzelbewertungen von dem Beamten oder der Beamtin in Frage gestellt werden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.).
66 
Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen ist das vorliegend angewandte Ankreuzsystem nicht zu beanstanden. Die Bewertungsmerkmale des von dem Beklagten angewandten Bewertungsverfahrens sind hinreichend klar differenziert und hinsichtlich der Notenstufen textlich definiert. Andere Einwendungen als diejenigen, mit denen sich das Gericht bereits vorgehend auseinandergesetzt hat und die eine weitere Plausibilisierung erfordern würden, wurden gegen die dienstliche Beurteilung nicht substantiiert geltend macht.
II.
67 
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48) dem beklagten Land gemäß § 155 Abs. 4 VwGO ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das beklagte Land hat die Klage nicht wegen einer mangels hinreichender Plausibilisierung zunächst unzureichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung veranlasst.
III.
68 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
IV.
69 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
70 
Beschluss vom 30.März 2017
71 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013.
73 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Rege
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.