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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 04.02.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Die angegriffene dienstliche Beurteilung erging auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG, der „Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten“ (Beurteilungsverordnung) vom 16.12.2014 und der „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes“ (Beurteilungsrichtlinie) vom 30.04.2015. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. |
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| Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.6.2016 - 4 S 126/15 -, juris Rn. 47 m.w.N.). |
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| Der Dienstherr ist befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris). Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle – erstmals oder wiederholt – zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichgebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224 = juris Rn. 36). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 04.02.2016 keinen rechtlichen Bedenken. |
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| 1. Das beklagte Land ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. |
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| a) Zwar kann eine unrichtige Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung ein Indiz für eine unrichtige Sachverhaltsannahme darstellen (vgl. noch einschränkender Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.11.2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17: nur bei Ergebnisrelevanz). Die Rüge, die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung sei in mehreren Punkten nicht vollständig und daher unrichtig, greift jedoch nicht durch. |
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| Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50; Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris; OVG Sachsen, Urt. v. 07.12.2012 - 2 A 288/11 -, juris; vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.11.2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17). Zwar sollten in der Beurteilung die vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben möglichst umfassend beschrieben werden, jedoch führt eine unvollständige Aufgabenbeschreibung nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn sie für die Tätigkeit des zu Beurteilenden wesentlichen Aufgaben betrifft und sie in der Beurteilung in keiner Weise Berücksichtigung fanden (OVG Thüringen, Beschl. v. 21.09.2005 - 2 EO 870/05 -, juris Rn. 47). |
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| Nach Ziff. 5.2 Beurteilungsrichtlinie sollen in der Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufgeführt werden. Weitere in der Behörde oder Dienststelle übernommene Aufgaben oder Funktionen, die nicht zum Hauptamt gehören, können ebenfalls benannt werden. |
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| aa) Unter Anwendung der oben aufgeführten Grundsätze ist die Aufgabenbeschreibung im Hinblick darauf, dass die Aufgabe der Erteilung der Rettungsassistentenurkunde nicht aufgeführt wird, nicht fehlerhaft. |
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| Zum einen wird die Rettungsassistenten-Berufsurkunde nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens erteilt und ist daher über die Aufgabenbeschreibung „Prüfungswesen“ miterfasst. Zum anderen hat die Klägerin diese Tätigkeit nur vorübergehend für etwa drei Monate vertretungsweise ausgeübt, so dass diese Aufgabe angesichts des dreijährigen Beurteilungszeitraums als untergeordnete, nicht prägende Tätigkeit anzusehen ist und daher nicht gesondert erwähnt werden musste. |
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| bb) Die Rüge, in der Aufgabenbeschreibung sei die Planung und Organisation des neuen Berufs des Notfallsanitäters nicht hinreichend berücksichtigt, greift vor dem Hintergrund der oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht durch. |
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| Die Planung und Organisation des Berufs des Notfallsanitäters ist mit der Aufgabenbeschreibung „Grundsatzfragen der Schulaufsicht (neue Berufsausbildung, Vor-Ort-Zuständigkeit)“ adäquat erfasst. Die hervorgehobene Bedeutung und Tragweite der Tätigkeit wird dabei mit dem Begriff „Grundsatzfragen“ hinreichend zum Ausdruck gebracht. |
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| cc) Es führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, dass die Tätigkeit „Zahlungsüberprüfung im Rahmen von Haushaltsmanagementsystem (HMS) im SAP“ nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen wurde. |
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| Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium diese Tätigkeit nicht als prägende Tätigkeit angesehen und daher nicht in die Aufgabenbeschreibung übernommen hat. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin eine Leseberechtigung für das Haushaltsmanagementsystem und überprüft auf Anfragen von Kolleginnen und Kollegen ihres 30 Personen zählenden Referates, ob bestimmte Gebühren bezahlt worden sind. Solche Anfragen erfolgten unterschiedlich häufig, manchmal zweimal im Monat, manchmal zweimal in der Woche. Die weitere Sachbearbeitung werde dann wieder von den anfragenden Kollegen übernommen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben handelt es sich selbst unter Annahme von zwei Anfragen pro Woche nicht um eine Tätigkeit von nennenswertem Umfang. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Überprüfung der Zahlungseingänge selbst keinen nennenswerten Aufwand verursacht und die Klägerin anschließend keine weitere Bearbeitung der Sachverhalte durchführt. |
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| Auch aus dem Umstand, dass diese Aufgabe in der Aufgabenbeschreibung früherer Beurteilungen genannt wurde, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich daraus nicht schließen, dass durch die Nichterwähnung der Aufgabenbereich der Klägerin nicht korrekt beschrieben werde. Gerade im Zusammenhang mit einem Wechsel des Beurteilungssystems und einer neu eingeführten Dienstpostenbewertung – wie hier – ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zur letzten Beurteilung neu überdenkt und gegebenenfalls gedrängter formuliert. Ein Vergleich mit früheren Beurteilungen ist daher nur eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund kann bei objektiver Betrachtung bei einem Vergleich der Beurteilungen nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beurteiler die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Klägerin nicht mehr vor Augen stand. |
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| b) Die Rüge, es habe kein Vorgespräch nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie stattgefunden, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. |
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| Nach Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie führt die Vorbeurteilerin oder der Vorbeurteiler mit dem oder der zu Beurteilenden vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung ein Gespräch, das dazu beitragen soll, die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung zu ermitteln. Ein solches Gespräch mit der Vorbeurteilerin hat nicht stattgefunden. |
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| Das unterbliebene Vorgespräch führt jedoch nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2017 - 2 K 2619/16 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 = juris Rn. 10 zu einem unterbliebenen Personalführungsgespräch; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146). Auch wenn gegen diese Verfahrensvorschrift verstoßen wurde, ist – entsprechend dem in § 46 LVwVfG enthaltenen Rechtsgedanken – offensichtlich, dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Sache keine Auswirkungen auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung gehabt hat. Ausgehend vom Wortlaut der Ziffer 10.7 der Beurteilungsrichtlinie besteht der Sinn und Zweck dieses im Vorfeld der Beurteilungserstellung durchzuführenden Gesprächs allein in der Tatsachenermittlung. Zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung greift die Behörde auf den Beamten bzw. die Beamtin selbst als zusätzliche Erkenntnisquelle zurück. Beruht die dienstliche Beurteilung jedoch auch ohne Vorgespräch auf einer zutreffenden Tatsachenbasis, wirkt sich der Verfahrensfehler im Ergebnis nicht aus und bleibt somit unbeachtlich. Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt liegen der dienstlichen Beurteilung keine unzutreffenden Sachverhaltsannahmen zu Grunde. |
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| Zudem wurde der Verfahrensfehler zwischenzeitlich geheilt. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen des Gesprächs am 04.02.2016 und während des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, zu den tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, so das entsprechend dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG eine Heilung eingetreten ist. |
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| Des Weiteren war der Klägerin im Widerspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren die Möglichkeit eröffnet, der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachen sowie ggf. Werturteile zu rügen und so eine korrespondierende Plausibilisierungsobliegenheit des Dienstherrn hervorzurufen (vgl. zur entsprechenden Plausibilisierungsmöglichkeit des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48). Die Klägerin hat keine Sachverhalte aufgezeigt, hinsichtlich derer die dienstliche Beurteilung einer Plausibilisierung im Hinblick auf die Tatsachengrundlagen bedürfte. Im Übrigen hat das beklagte Land nachträglich zu den von der Klägerin als nicht aufgeführt bemängelten Tätigkeiten – Zahlungsüberprüfung im Haushaltsmanagementsystem, Erteilung der Rettungsassistentenurkunde und Einführung des neuen Beruf des Notfallsanitäters – Stellung genommen und erläutert, warum diese Tätigkeiten nicht oder nicht in der von der Klägerin gewünschten Form aufgeführt worden sind. |
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| 2. Die Beurteilung leidet auch nicht an Begründungsdefiziten. |
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| Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50). Dem gesetzlichen Beurteilungssystem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, BVerfGK 12, 106, 109; Kammerbeschl. v. 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, 427 f.; BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, BVerfGK 12, 106, 108; Kammerbeschl. v. 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13 -, juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Beschl. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.). |
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| Nach Ziffer 5.5 der Beurteilungsrichtlinien ist das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung gemäß § 4 Absatz 2 der Beurteilungsverordnung durch eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale festzulegen. |
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| Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze wurde die dienstliche Beurteilung ausreichend begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin enthält ein ausformuliertes Gesamturteil. Dabei durfte in der Begründung de Gesamturteils der Endbeurteilung auf die ausführlichere Begründung des Gesamturteils der Vorbeurteilung verwiesen werden. Das Gesamturteil der Vorbeurteilung selbst ist zwar knapp gehalten, im Ergebnis aber ausreichend begründet. |
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| a) Zwar bedarf eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung einer Begründung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38). Eine solche nicht unerhebliche Verschlechterung der Klägerin ist jedoch nicht feststellbar. |
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| aa) Zum einen sind durch die Änderung des Beurteilungsmaßstabs die Noten aus den früheren Beurteilungszeiträumen nur noch eingeschränkt mit Noten vergleichbar, die nach dem aktuellen Beurteilungsmaßstab erteilt wurden. |
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| bb) Zum anderen ergibt sich auch aus einem relativen Vergleich der Beurteilungen der Klägerin in ihrer Vergleichsgruppe mit den Beurteilungen ihrer potentiellen Konkurrentinnen und Konkurrenten um eine Beförderung keine erhebliche Verschlechterung der Klägerin. |
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| Nach der anonymisierten Beurteilungsliste der Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2012 befand sich die Klägerin auf Platz 45 von 48 Beamtinnen und Beamten in ihrer Vergleichsgruppe. Nach der anonymisierten Beurteilungsliste der Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2015 befindet sich die Klägerin mit ihrer derzeitigen Beurteilung auf Platz 46 von 50 Beamtinnen und Beamten in ihrer Vergleichsgruppe. |
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| Ein Vergleich anhand dieser beiden anonymisierten Beurteilungslisten ist auch möglich. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Kreis der beurteilten Beamtinnen und Beamten – etwa durch Beförderungen, das Ausscheiden aus dem Amt, Neueinstellungen, Versetzungen oder Rückkehr aus Erziehungszeiten – stetig wechselt und keine Personenidentität bei den zu vergleichenden Gruppen besteht. Auch wenn ein ganz genauer Vergleich somit nicht möglich ist, da der Personenkreis der beiden Vergleichsgruppen durch personelle Fluktuation nicht vollkommen identisch ist, so ergibt sich aus den zugrunde gelegten Listen dennoch hinreichend deutlich, dass es zu keiner begründungsbedürftigen erheblichen Verschlechterung der Bewertung der Klägerin gekommen ist. |
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| Gegen einen solchen Vergleich spräche auch insbesondere nicht, wenn – wie die Klägerin vorträgt – mehrere Personen der Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum zum Stichtag 01.06.2015 neu in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wären. Es existiert weder ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146), noch ein Rechtsgrundsatz, dass die dienstliche Beurteilung von in ein Amt neu beförderten Beamtinnen und Beamten stets schlechter ausfällt als die ihrer Kolleginnen und Kollegen, die sich bereits länger in einem Amt der entsprechenden Besoldungsstufe befinden. Maßgeblich ist vielmehr die in dem Beurteilungszeitraum tatsächlich gezeigte Leistung. Es ist daher unerheblich, ob die durch die Beförderung von leistungsstarken Beamtinnen und Beamten freigewordenen Ämter der früheren Vergleichsgruppe mit neu aus der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 beförderten Beamtinnen und Beamten besetzt worden sind, da nicht davon auszugehen ist, dass diese grundsätzlich schlechtere Leistungen erbringen als die Klägerin. |
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| Aus diesen Gründen ist der hilfsweise gestellte Beweisantrag, |
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| zum Nachweis der Tatsache, dass mehr als zehn Beamte aus der Vergleichsgruppe 2012 herausbefördert und zehn Beamte aus A 11 in die Vergleichsgruppe nachbefördert worden sind, der Beklagten aufzugeben, die Beförderungen im Beurteilungszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 zu den in der vorgelegten Liste aufgeführten anonymisierten Beamten darzustellen, |
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| wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abzulehnen (Rechtsgedanke des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). |
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| Ferner war es nicht erforderlich, in den Listen die Art der Beschäftigung in Vollzeit oder anteiliger Teilzeit anzugeben. Die Behauptung der Klägerin, die in Teilzeit beschäftigten Beamtinnen und Beamten würden generell schlechter beurteilt als die in Vollzeit beschäftigten, stellt eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, die durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte untermauert wurde. Das Gericht sieht auch in Anbetracht seiner Amtsermittlungspflicht keine Veranlassung, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2002 - 9 B 77.02 -, juris; Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NuR 1999, 451). |
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| b) Die Rüge der Klägerin, Satz 3 des Gesamturteils der Vorbeurteilung sei in sich widersprüchlich, kann im Ergebnis nicht nachvollzogen werden. Die Äußerung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach ist dieser Satz so zu verstehen, dass je zu gleichen Teilen die Leistungsmerkmale und die stärker ausgeprägten Befähigungsmerkmale berücksichtigt wurden. |
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| c) Ferner ergibt sich auch bei der Beurteilung der Klägerin in den Befähigungsmerkmalen keine begründungsbedürftige erhebliche Verschlechterung. Zum einen wurden die Grundsätze zur Begründungsbedürftigkeit im Hinblick auf das Gesamturteil entwickelt. Für Einzelbewertungen genügt eine nachträgliche Plausibilisierung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38). Dem entspricht, dass im Fall einer Konkurrenz um ein Beförderungsamt beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Vergleich vorrangig am Gesamturteil auszurichten ist und einzelne Befähigungsmerkmale nur ergänzend heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 41 ff.). Wie oben festgestellt, hat sich die Klägerin in ihrer Gesamtbeurteilung nicht verschlechtert. |
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| Zum anderen wurde, wie der Beklagte dargelegt hat, insgesamt ein neues Beurteilungssystem eingeführt. Dieses wird bei der neuen Bewertungsskala im Bereich der Leistungsbeurteilung am augenfälligsten, hat allerdings auch im Bereich der Befähigungsbeurteilung einen Systemwechsel herbeigeführt, auch wenn dies dort nicht in der Einführung einer neuen Skala ausgedrückt wurde. Daher sind die in der Beurteilung zum Stichtag 01.06.2012 vergebenen Befähigungsbewertungen nur eingeschränkt mit denen in der Beurteilung zum Stichtag 01.06.2015 vergebenen vergleichbar. Zwar hat sich die Klägerin rein formal betrachtet in allen Merkmalen mindestens um eine Stufe verschlechtert, in zwei Merkmalen sogar um zwei Stufen. Dem korrespondiert aber keine begründungsbedürftige materielle Verschlechterung. Dass die Klägerin sich materiell nicht erheblich verschlechtert habt, ergibt sich daraus, dass die Befähigungsmerkmale zu Hälfte in das Gesamturteil eingeflossen sind und die Klägerin sich im Gesamturteil nicht erheblich verschlechtert hat. Zudem ist bei einem Vergleich der anonymisierten Listen erkennbar, dass im Vergleich häufiger als zuvor die Befähigungsbewertung „C“ vergeben wurde, in der Vergleichsgruppe also allgemein ein strengerer Maßstab angewandt wurde. |
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| Die Verwendung überhaupt eines neuen Beurteilungssystems auch für den Teilbereich der Befähigungsmerkmale war schließlich nicht besonders zu begründen. Für den Fall, dass die abschließende Beurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils beruht, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, wird zwar verlangt, dass die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen müsse (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 08.12.2015 - 2 KO 485/14 - juris Rn. 62; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.06.2006 - 6 A 1216/04 -, juris Rn. 45). Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben, denn diese Rechtsprechung betrifft verdeckte Verschärfungen des Beurteilungsmaßstabs, die nach außen eben sonst nicht sichtbar werden würden. Diese Konstellation ist schon nicht mit der hiesigen vergleichbar, in der es zu einer umfassenden Änderung des Beurteilungssystems kam, die allen Beteiligten so kommuniziert wurde und u.a. durch eine andere Bewertungsskala bei der Gesamtbewertung offensichtlich ist. |
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| d) Schließlich begegnet das von dem Beklagten angewandte Ankreuzverfahren in der dienstlichen Beurteilung als solches keinen durchgreifenden Bedenken. |
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| Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50). Die Anforderungen an die Plausibilisierung hängen dabei auch davon ab, wie substantiiert die Einzelbewertungen von dem Beamten oder der Beamtin in Frage gestellt werden (BVerwG, Urt. v 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). |
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| Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen ist das vorliegend angewandte Ankreuzsystem nicht zu beanstanden. Die Bewertungsmerkmale des von dem Beklagten angewandten Bewertungsverfahrens sind hinreichend klar differenziert und hinsichtlich der Notenstufen textlich definiert. Andere Einwendungen als diejenigen, mit denen sich das Gericht bereits vorgehend auseinandergesetzt hat und die eine weitere Plausibilisierung erfordern würden, wurden gegen die dienstliche Beurteilung nicht substantiiert geltend macht. |
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| Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48) dem beklagten Land gemäß § 155 Abs. 4 VwGO ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das beklagte Land hat die Klage nicht wegen einer mangels hinreichender Plausibilisierung zunächst unzureichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung veranlasst. |
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| Beschluss vom 30.März 2017 |
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| Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013. |
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