Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12

published on 13/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin zu einer den Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden Vorauszahlung herangezogen wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen noch festzusetzenden Erschließungsbeitrag.
Sie ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx „Teilgebiet: xxx“ (rechtsverbindlich seit dem xxx), der ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit dem Bau der Erschließungsanlage „xxx“ begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. xxx „Teilgebiet: xxx“. Grundlage der Baumaßnahmen sind neben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes die Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.12.1994, 17.06.2003 und 27.07.2004.
Das Ingenieurhonorar der inzwischen bautechnisch vollständig hergestellten Anlage kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „xxx“ zu einer Vorauszahlung in Höhe von 47.623,09 EUR heran.
Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, mit der sie die festgesetzte Vorauszahlung dem Grunde sowie der Höhe nach angreift.
Sie stellt das Erschlossensein mit der Begründung in Abrede, dass auf das gewerbliche Grundstück schlechterdings nicht heraufgefahren werden könne. Auf dem Grundstück befinde sich ein Steinbruch und es steige im weiteren Verlauf in Richtung xxx erheblich an. Außerdem sei an der xxx von der Beklagten eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die ihr Grundstück geradezu eingemauert werde. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden xxx handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen zu werten. Ungeachtet dessen, dass für bereits abgeschlossene Maßnahmen keine Vorauszahlung festgesetzt werden dürfe, sei die Beitragsforderung jedenfalls verjährt. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere nichts.
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da der Kreisverkehr als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der xxx keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. xxx obsolet geworden sei. Aufgrund der Höhenlage könne auf dem Grundstück überhaupt keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere sei eine gewerbliche Nutzung aufgrund der tatsächlichen Grundstücksverhältnisse ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan „scheine“ nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die xxx grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da verschiedene Grundstücke zu Unrecht nicht eingestellt worden seien. Dies betreffe insbesondere das Grundstück Flst.-Nr. xxx. Dort werde seit Jahrzehnten der Schrottbetrieb xxx, betrieben. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde. Gleiches gelte für das Grundstück Flst.-Nr. xxx auf dem seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten“ stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, für die Frage des Erschlossenseins sei eine normative Betrachtung geboten, die auf die abstrakte Bebaubarkeit abstelle. Dass eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets auf dem vorhandenen Grundstück möglich wäre, zeige die bauliche Inanspruchnahme der benachbarten Grundstücke. Die xxx sei keine vorhandene Straße. Ein plangemäßer Straßenausbau habe bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 nicht stattgefunden, sondern sei erst 1997 teilweise erfolgt. Außerdem sei die Beklagte im Jahr 1961 noch nicht Eigentümerin des Straßengrundstücks gewesen, da der Grunderwerb erst 2004 abgeschlossen gewesen sei. Eine Erhebung der Beiträge durch Vorauszahlungsbescheid sei möglich gewesen. Vor den abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Die Anlage sei nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. xxx vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,2 m hergestellt worden. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. xxx vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,5 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx seien umgesetzt worden. Die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden und deshalb der Beitrag noch nicht verjährt. Beim OLG xxx werde derzeit zwischen dem Bauauftragnehmer und der Beklagten ein Rechtsstreit wegen der Abrechnung geführt.
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Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xxx sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Grundstücke Flst.-Nr. xxx sowie xxx zu Recht nicht eingestellt worden. Durch die auf den Grundstücken tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils eine Beitragspflicht nicht ausgelöst.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Die Beklagte durfte die Klägerin nur zu einer Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR heranziehen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 sind rechtswidrig, soweit sie die Klägerin zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Betrages verpflichten und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2 und §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 13.10.2009 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 EBS kann die Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
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Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt.
23 
An der Erhebung einer Vorauszahlung war die Beklagte nicht deshalb von vornherein gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen sind. Denn maßgeblich ist insoweit einzig, dass ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist (vgl. § 25 Abs. 2 KAG, § 14 Abs. 1 EBS).
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Die Erschließungsbeitragspflicht ist mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Zwar stehen bereits die Straßenbaukosten für die abzurechnenden Baumaßnahmen fest. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt jedoch vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
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Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
26 
Der Zeitpunkt der danach unter anderem erforderlichen „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten - sachlich richtigen - Unternehmerrechnung (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und v. 01.08.1994 - 2 S 963/93 - beide juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Wollte man - mit der Klägerin - auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abstellen, würde dies zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand überhaupt bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
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Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Selbst wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.). Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.02.2005 - 6 A 11716/04 - NVwZ-RR 2005, 846).
28 
Auch wenn die Gemeinde dadurch den Beginn des Entstehens der Beitragspflicht (und damit den Lauf der Verjährungsfrist) in gewissem Umfang beeinflussen kann, ist die Gefahr einer Manipulation durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass der Unternehmer nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.).
29 
Bei der „xxxstraße“ handelt es sich desweiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfte.
30 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903) im vorliegenden ehemals badischen Landesteil nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG nicht vor.
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die xxx jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, da sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut wurde.
32 
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen wurde die Erschließungsanlage „xxx“ ferner erstmalig endgültig hergestellt. Der Einwand der Klägerin, die Erschließungsanlage sei bereits vor mehreren Jahrzehnten erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig, bleibt ohne Erfolg.
33 
Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - a.a.O.). Nach Maßgabe des insoweit maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.
34 
Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt hat (vgl. dazu: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Ziffer 3.2.5 m.w.N.), konnte vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen; erst zu diesem Zeitpunkt war der Grunderwerb der Straße durch die Beklagte abgeschlossen.
35 
Im Übrigen ist durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gab, die streitgegenständliche Anbaustraße oder auch nur eine einzelne Teilstrecke in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1998 - 2 S 615/96 - BWGZ 1999, 204).
36 
Das Grundstück der Klägerin gehört ferner zum Kreis der i.S.d. § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke.
37 
Nach dieser Bestimmung werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen („Heranfahrenkönnen“), sofern nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = DVBl 1991, 593).
39 
Die Festsetzung „Mischgebiet“ lässt nicht auf den Willen des Satzungsgebers schließen, die Bebaubarkeit aller von dieser Festsetzung erfassten Grundstücke davon abhängig zu machen, dass auf sie heraufgefahren werden darf und kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören. Während bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel das „Herauffahrendürfen“ für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Aus der Gebietsart Mischgebiet lässt sich nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfassten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.).
40 
Bei einem Grundstück im Mischgebiet reicht es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.). Dass diese Voraussetzung im Falle des Grundstücks der Klägerin erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
41 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin ist desweiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG, da es baulich genutzt werden kann. Das Gericht hat bereits mit in Bezug genommenem Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befindet, das zumindest als Wochenendhaus genutzt wird. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert haben, erscheint nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend besteht nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
42 
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für das Recht, den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis erstmals festzusetzen, gilt eine Fristdauer von vier Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
44 
Da die sachliche Beitragspflicht nach den bereits erfolgten Ausführungen mangels Unternehmerrechnung noch nicht entstanden ist, hat hier auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
45 
Der angegriffene Bescheid ist allerdings der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
46 
Zunächst begegnet es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5; ferner VG Potsdam, Urt. v. 07.07.2010 - 12 K 1425/06 - juris).
47 
Nach dieser Bestimmung zählen unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließt der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein (LT-Drs. 14/4002 S. 72). Das Innenministerium hielt es für entbehrlich, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe (Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5). Demnach erlangen Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz (a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff., die nach Ansicht von Gössl/Reif, a.a.O., jedenfalls für Baden-Württemberg gegenstandslos geworden sein dürfte).
48 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Es handelt sich bei dieser Position um Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.
50 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrG gehört zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeutet aber nicht, dass jede an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen ist, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße dient, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich ist (Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 2.1.5.6). Erforderlich ist eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215 = DVBl 1989, 1208; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 13, Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (vgl. hierzu: Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.2.1) setzt dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - a.a.O.). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Mauer in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt ist.
51 
Nach den Angaben der Beklagten war eine dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erforderlich. Diese Sicherungsfunktion werde durch die gewählte Bohrpfahlstützmauer gewährleistet, die sowohl kostengünstiger als andere Varianten an Stützmauern gewesen sei sowie darüber hinaus den geringsten Eingriff in den Baubestand darstelle. Diesen Ausführungen, an deren Inhalt die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
52 
Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).
53 
Die Beklagte durfte das Grundstück Flst.-Nr. xxx in der Oberverteilung unberücksichtigt lassen. In die Verteilung der beitragsfähigen Kosten einzustellen ist allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Dieses Grundstück gehört mit seiner Innenbereichsfläche auch zum Kreis der durch die xxx erschlossenen Grundstücke (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
54 
Da das Grundstück Flst.-Nr. xxx teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen ist, unterliegt es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke sind bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem (wirksamen) Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist, ist typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159 = DVBl 1997, 496; Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.2). Denn die öffentliche Zweckbestimmung dieser (Teil-)Fläche lässt in aller Regel nur die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche zu und öffnet keinen Raum für eine weitergehende Nutzung, die die Annahme rechtfertigen würde, die durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließung könne sich zu Gunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 35.74 - DVBl 1978, 297; Gössl/Reif, a.a.O. m.w.N.).
55 
An diesem Ergebnis ändert die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts.
56 
Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spielt zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft „indiziert“, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 71.74 - DVBl 1978, 301). Etwas anderes gilt jedoch bei sog. bestandsgeschützten Bauwerken, wie hier den Schrebergärten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 - DVBl 1975, 378 noch zu der vergleichbaren Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG; ferner: Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.3) .
57 
Anders ist die Rechtslage demgegenüber im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. xxx zu beurteilen.
58 
Zwar befindet sich auch dieses Grundstück teilweise im Außenbereich und ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. xxx als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung ist allerdings hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx unwirksam geworden.
59 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = DVBl 1977, 768; Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = DVBl 2005, 386; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1374).
60 
Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt, da die Beklagte in Widerspruch zu der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ noch im Jahr 2008 - und damit 30 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. xxx - dem Unternehmen xxx den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt hat. Anders als bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, bei dem die Beklagte gegen eine bebauungsplanwidrige Nutzung aufgrund des - unterstellten - passiven Bestandsschutzes lediglich nicht eingeschritten ist, hat die Beklagte für das Flst.-Nr. xxx bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Realisierung der planerischen Festsetzungen nach Auffassung der Kammer auf noch nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.
61 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausginge, änderte dies nichts. Denn auch für den Fall, dass einer Bebaubarkeit des Grundstücks die Grundsätze des Bauplanungsrechts entgegenstünden, wäre das Grundstück Flst.-Nr. xxx unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen.
62 
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -). Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen ist deshalb im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. zu § 131 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116 = DVBl 1995, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, in dem diese zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung auf § 39 Abs. 1 KAG übertragen wird).
63 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier angenommen werden.
64 
Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. xxx betreibt die xxx einen Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem - einzig - durch die xxx erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt, vermittelt die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Fall, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx bebauungsrechtlich nicht erschlossen sein sollte, jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
65 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx errechnet sich die Vorauszahlung demnach wie folgt:
66 
1. Umlagefähiger Aufwand:
        
 1.651.889,99 EUR
2. Innenbereichsfläche des Flst.-Nr. xxx:
        
 2.910,00 m²
3. Davon zu veranlagende Fläche:
                 
a) Nutzungsfaktor gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS
        
 1    
b) Artzuschlag gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alt. EBS
        
 0,25 
c) Gesamt
        
 3.638 m²
4. Neue Nutzungsfläche:
        
 49.592,05 m²
5. Beitragssatz (1. / 4.)
        
 33,309573 EUR/m²
6. Erschließungsbeitrag (5 x in Ansatz zu bringende Fl. v. 1.656 m²):
        
 55.160,65 EUR
7. Vorauszahlung (80 %):
        
 44.128,52 EUR
67 
Die Kostenentscheidung folgt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
68 
B E S C H L U S S
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 47.623,09 EUR festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
19 
Die Beklagte durfte die Klägerin nur zu einer Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR heranziehen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 sind rechtswidrig, soweit sie die Klägerin zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Betrages verpflichten und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2 und §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 13.10.2009 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 EBS kann die Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt.
23 
An der Erhebung einer Vorauszahlung war die Beklagte nicht deshalb von vornherein gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen sind. Denn maßgeblich ist insoweit einzig, dass ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist (vgl. § 25 Abs. 2 KAG, § 14 Abs. 1 EBS).
24 
Die Erschließungsbeitragspflicht ist mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Zwar stehen bereits die Straßenbaukosten für die abzurechnenden Baumaßnahmen fest. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt jedoch vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
25 
Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
26 
Der Zeitpunkt der danach unter anderem erforderlichen „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten - sachlich richtigen - Unternehmerrechnung (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und v. 01.08.1994 - 2 S 963/93 - beide juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Wollte man - mit der Klägerin - auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abstellen, würde dies zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand überhaupt bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
27 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Selbst wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.). Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.02.2005 - 6 A 11716/04 - NVwZ-RR 2005, 846).
28 
Auch wenn die Gemeinde dadurch den Beginn des Entstehens der Beitragspflicht (und damit den Lauf der Verjährungsfrist) in gewissem Umfang beeinflussen kann, ist die Gefahr einer Manipulation durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass der Unternehmer nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.).
29 
Bei der „xxxstraße“ handelt es sich desweiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfte.
30 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903) im vorliegenden ehemals badischen Landesteil nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG nicht vor.
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die xxx jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, da sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut wurde.
32 
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen wurde die Erschließungsanlage „xxx“ ferner erstmalig endgültig hergestellt. Der Einwand der Klägerin, die Erschließungsanlage sei bereits vor mehreren Jahrzehnten erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig, bleibt ohne Erfolg.
33 
Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - a.a.O.). Nach Maßgabe des insoweit maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.
34 
Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt hat (vgl. dazu: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Ziffer 3.2.5 m.w.N.), konnte vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen; erst zu diesem Zeitpunkt war der Grunderwerb der Straße durch die Beklagte abgeschlossen.
35 
Im Übrigen ist durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gab, die streitgegenständliche Anbaustraße oder auch nur eine einzelne Teilstrecke in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1998 - 2 S 615/96 - BWGZ 1999, 204).
36 
Das Grundstück der Klägerin gehört ferner zum Kreis der i.S.d. § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke.
37 
Nach dieser Bestimmung werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen („Heranfahrenkönnen“), sofern nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = DVBl 1991, 593).
39 
Die Festsetzung „Mischgebiet“ lässt nicht auf den Willen des Satzungsgebers schließen, die Bebaubarkeit aller von dieser Festsetzung erfassten Grundstücke davon abhängig zu machen, dass auf sie heraufgefahren werden darf und kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören. Während bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel das „Herauffahrendürfen“ für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Aus der Gebietsart Mischgebiet lässt sich nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfassten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.).
40 
Bei einem Grundstück im Mischgebiet reicht es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.). Dass diese Voraussetzung im Falle des Grundstücks der Klägerin erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
41 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin ist desweiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG, da es baulich genutzt werden kann. Das Gericht hat bereits mit in Bezug genommenem Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befindet, das zumindest als Wochenendhaus genutzt wird. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert haben, erscheint nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend besteht nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
42 
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für das Recht, den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis erstmals festzusetzen, gilt eine Fristdauer von vier Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
44 
Da die sachliche Beitragspflicht nach den bereits erfolgten Ausführungen mangels Unternehmerrechnung noch nicht entstanden ist, hat hier auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
45 
Der angegriffene Bescheid ist allerdings der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
46 
Zunächst begegnet es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5; ferner VG Potsdam, Urt. v. 07.07.2010 - 12 K 1425/06 - juris).
47 
Nach dieser Bestimmung zählen unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließt der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein (LT-Drs. 14/4002 S. 72). Das Innenministerium hielt es für entbehrlich, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe (Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5). Demnach erlangen Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz (a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff., die nach Ansicht von Gössl/Reif, a.a.O., jedenfalls für Baden-Württemberg gegenstandslos geworden sein dürfte).
48 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Es handelt sich bei dieser Position um Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.
50 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrG gehört zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeutet aber nicht, dass jede an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen ist, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße dient, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich ist (Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 2.1.5.6). Erforderlich ist eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215 = DVBl 1989, 1208; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 13, Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (vgl. hierzu: Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.2.1) setzt dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - a.a.O.). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Mauer in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt ist.
51 
Nach den Angaben der Beklagten war eine dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erforderlich. Diese Sicherungsfunktion werde durch die gewählte Bohrpfahlstützmauer gewährleistet, die sowohl kostengünstiger als andere Varianten an Stützmauern gewesen sei sowie darüber hinaus den geringsten Eingriff in den Baubestand darstelle. Diesen Ausführungen, an deren Inhalt die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
52 
Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).
53 
Die Beklagte durfte das Grundstück Flst.-Nr. xxx in der Oberverteilung unberücksichtigt lassen. In die Verteilung der beitragsfähigen Kosten einzustellen ist allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Dieses Grundstück gehört mit seiner Innenbereichsfläche auch zum Kreis der durch die xxx erschlossenen Grundstücke (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
54 
Da das Grundstück Flst.-Nr. xxx teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen ist, unterliegt es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke sind bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem (wirksamen) Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist, ist typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159 = DVBl 1997, 496; Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.2). Denn die öffentliche Zweckbestimmung dieser (Teil-)Fläche lässt in aller Regel nur die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche zu und öffnet keinen Raum für eine weitergehende Nutzung, die die Annahme rechtfertigen würde, die durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließung könne sich zu Gunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 35.74 - DVBl 1978, 297; Gössl/Reif, a.a.O. m.w.N.).
55 
An diesem Ergebnis ändert die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts.
56 
Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spielt zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft „indiziert“, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 71.74 - DVBl 1978, 301). Etwas anderes gilt jedoch bei sog. bestandsgeschützten Bauwerken, wie hier den Schrebergärten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 - DVBl 1975, 378 noch zu der vergleichbaren Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG; ferner: Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.3) .
57 
Anders ist die Rechtslage demgegenüber im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. xxx zu beurteilen.
58 
Zwar befindet sich auch dieses Grundstück teilweise im Außenbereich und ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. xxx als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung ist allerdings hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx unwirksam geworden.
59 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = DVBl 1977, 768; Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = DVBl 2005, 386; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1374).
60 
Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt, da die Beklagte in Widerspruch zu der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ noch im Jahr 2008 - und damit 30 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. xxx - dem Unternehmen xxx den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt hat. Anders als bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, bei dem die Beklagte gegen eine bebauungsplanwidrige Nutzung aufgrund des - unterstellten - passiven Bestandsschutzes lediglich nicht eingeschritten ist, hat die Beklagte für das Flst.-Nr. xxx bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Realisierung der planerischen Festsetzungen nach Auffassung der Kammer auf noch nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.
61 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausginge, änderte dies nichts. Denn auch für den Fall, dass einer Bebaubarkeit des Grundstücks die Grundsätze des Bauplanungsrechts entgegenstünden, wäre das Grundstück Flst.-Nr. xxx unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen.
62 
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -). Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen ist deshalb im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. zu § 131 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116 = DVBl 1995, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, in dem diese zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung auf § 39 Abs. 1 KAG übertragen wird).
63 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier angenommen werden.
64 
Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. xxx betreibt die xxx einen Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem - einzig - durch die xxx erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt, vermittelt die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Fall, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx bebauungsrechtlich nicht erschlossen sein sollte, jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
65 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx errechnet sich die Vorauszahlung demnach wie folgt:
66 
1. Umlagefähiger Aufwand:
        
 1.651.889,99 EUR
2. Innenbereichsfläche des Flst.-Nr. xxx:
        
 2.910,00 m²
3. Davon zu veranlagende Fläche:
                 
a) Nutzungsfaktor gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS
        
 1    
b) Artzuschlag gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alt. EBS
        
 0,25 
c) Gesamt
        
 3.638 m²
4. Neue Nutzungsfläche:
        
 49.592,05 m²
5. Beitragssatz (1. / 4.)
        
 33,309573 EUR/m²
6. Erschließungsbeitrag (5 x in Ansatz zu bringende Fl. v. 1.656 m²):
        
 55.160,65 EUR
7. Vorauszahlung (80 %):
        
 44.128,52 EUR
67 
Die Kostenentscheidung folgt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
68 
B E S C H L U S S
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 47.623,09 EUR festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 11/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 25/11/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 19/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags-Vorauszahlungsbescheids, soweit darin Kosten
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.