Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12

bei uns veröffentlicht am13.06.2013

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin zu einer den Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden Vorauszahlung herangezogen wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen noch festzusetzenden Erschließungsbeitrag.
Sie ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx „Teilgebiet: xxx“ (rechtsverbindlich seit dem xxx), der ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit dem Bau der Erschließungsanlage „xxx“ begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. xxx „Teilgebiet: xxx“. Grundlage der Baumaßnahmen sind neben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes die Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.12.1994, 17.06.2003 und 27.07.2004.
Das Ingenieurhonorar der inzwischen bautechnisch vollständig hergestellten Anlage kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „xxx“ zu einer Vorauszahlung in Höhe von 47.623,09 EUR heran.
Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, mit der sie die festgesetzte Vorauszahlung dem Grunde sowie der Höhe nach angreift.
Sie stellt das Erschlossensein mit der Begründung in Abrede, dass auf das gewerbliche Grundstück schlechterdings nicht heraufgefahren werden könne. Auf dem Grundstück befinde sich ein Steinbruch und es steige im weiteren Verlauf in Richtung xxx erheblich an. Außerdem sei an der xxx von der Beklagten eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die ihr Grundstück geradezu eingemauert werde. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden xxx handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen zu werten. Ungeachtet dessen, dass für bereits abgeschlossene Maßnahmen keine Vorauszahlung festgesetzt werden dürfe, sei die Beitragsforderung jedenfalls verjährt. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere nichts.
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da der Kreisverkehr als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der xxx keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. xxx obsolet geworden sei. Aufgrund der Höhenlage könne auf dem Grundstück überhaupt keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere sei eine gewerbliche Nutzung aufgrund der tatsächlichen Grundstücksverhältnisse ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan „scheine“ nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die xxx grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da verschiedene Grundstücke zu Unrecht nicht eingestellt worden seien. Dies betreffe insbesondere das Grundstück Flst.-Nr. xxx. Dort werde seit Jahrzehnten der Schrottbetrieb xxx, betrieben. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde. Gleiches gelte für das Grundstück Flst.-Nr. xxx auf dem seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten“ stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, für die Frage des Erschlossenseins sei eine normative Betrachtung geboten, die auf die abstrakte Bebaubarkeit abstelle. Dass eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets auf dem vorhandenen Grundstück möglich wäre, zeige die bauliche Inanspruchnahme der benachbarten Grundstücke. Die xxx sei keine vorhandene Straße. Ein plangemäßer Straßenausbau habe bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 nicht stattgefunden, sondern sei erst 1997 teilweise erfolgt. Außerdem sei die Beklagte im Jahr 1961 noch nicht Eigentümerin des Straßengrundstücks gewesen, da der Grunderwerb erst 2004 abgeschlossen gewesen sei. Eine Erhebung der Beiträge durch Vorauszahlungsbescheid sei möglich gewesen. Vor den abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Die Anlage sei nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. xxx vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,2 m hergestellt worden. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. xxx vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,5 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx seien umgesetzt worden. Die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden und deshalb der Beitrag noch nicht verjährt. Beim OLG xxx werde derzeit zwischen dem Bauauftragnehmer und der Beklagten ein Rechtsstreit wegen der Abrechnung geführt.
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Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xxx sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Grundstücke Flst.-Nr. xxx sowie xxx zu Recht nicht eingestellt worden. Durch die auf den Grundstücken tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils eine Beitragspflicht nicht ausgelöst.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Die Beklagte durfte die Klägerin nur zu einer Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR heranziehen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 sind rechtswidrig, soweit sie die Klägerin zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Betrages verpflichten und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2 und §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 13.10.2009 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 EBS kann die Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
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Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt.
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An der Erhebung einer Vorauszahlung war die Beklagte nicht deshalb von vornherein gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen sind. Denn maßgeblich ist insoweit einzig, dass ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist (vgl. § 25 Abs. 2 KAG, § 14 Abs. 1 EBS).
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Die Erschließungsbeitragspflicht ist mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Zwar stehen bereits die Straßenbaukosten für die abzurechnenden Baumaßnahmen fest. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt jedoch vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
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Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
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Der Zeitpunkt der danach unter anderem erforderlichen „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten - sachlich richtigen - Unternehmerrechnung (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und v. 01.08.1994 - 2 S 963/93 - beide juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Wollte man - mit der Klägerin - auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abstellen, würde dies zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand überhaupt bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
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Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Selbst wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.). Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.02.2005 - 6 A 11716/04 - NVwZ-RR 2005, 846).
28 
Auch wenn die Gemeinde dadurch den Beginn des Entstehens der Beitragspflicht (und damit den Lauf der Verjährungsfrist) in gewissem Umfang beeinflussen kann, ist die Gefahr einer Manipulation durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass der Unternehmer nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.).
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Bei der „xxxstraße“ handelt es sich desweiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfte.
30 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903) im vorliegenden ehemals badischen Landesteil nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG nicht vor.
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die xxx jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, da sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut wurde.
32 
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen wurde die Erschließungsanlage „xxx“ ferner erstmalig endgültig hergestellt. Der Einwand der Klägerin, die Erschließungsanlage sei bereits vor mehreren Jahrzehnten erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig, bleibt ohne Erfolg.
33 
Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - a.a.O.). Nach Maßgabe des insoweit maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.
34 
Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt hat (vgl. dazu: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Ziffer 3.2.5 m.w.N.), konnte vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen; erst zu diesem Zeitpunkt war der Grunderwerb der Straße durch die Beklagte abgeschlossen.
35 
Im Übrigen ist durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gab, die streitgegenständliche Anbaustraße oder auch nur eine einzelne Teilstrecke in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1998 - 2 S 615/96 - BWGZ 1999, 204).
36 
Das Grundstück der Klägerin gehört ferner zum Kreis der i.S.d. § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke.
37 
Nach dieser Bestimmung werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen („Heranfahrenkönnen“), sofern nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = DVBl 1991, 593).
39 
Die Festsetzung „Mischgebiet“ lässt nicht auf den Willen des Satzungsgebers schließen, die Bebaubarkeit aller von dieser Festsetzung erfassten Grundstücke davon abhängig zu machen, dass auf sie heraufgefahren werden darf und kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören. Während bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel das „Herauffahrendürfen“ für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Aus der Gebietsart Mischgebiet lässt sich nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfassten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.).
40 
Bei einem Grundstück im Mischgebiet reicht es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.). Dass diese Voraussetzung im Falle des Grundstücks der Klägerin erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
41 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin ist desweiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG, da es baulich genutzt werden kann. Das Gericht hat bereits mit in Bezug genommenem Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befindet, das zumindest als Wochenendhaus genutzt wird. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert haben, erscheint nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend besteht nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
42 
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für das Recht, den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis erstmals festzusetzen, gilt eine Fristdauer von vier Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
44 
Da die sachliche Beitragspflicht nach den bereits erfolgten Ausführungen mangels Unternehmerrechnung noch nicht entstanden ist, hat hier auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
45 
Der angegriffene Bescheid ist allerdings der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
46 
Zunächst begegnet es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5; ferner VG Potsdam, Urt. v. 07.07.2010 - 12 K 1425/06 - juris).
47 
Nach dieser Bestimmung zählen unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließt der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein (LT-Drs. 14/4002 S. 72). Das Innenministerium hielt es für entbehrlich, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe (Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5). Demnach erlangen Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz (a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff., die nach Ansicht von Gössl/Reif, a.a.O., jedenfalls für Baden-Württemberg gegenstandslos geworden sein dürfte).
48 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Es handelt sich bei dieser Position um Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.
50 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrG gehört zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeutet aber nicht, dass jede an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen ist, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße dient, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich ist (Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 2.1.5.6). Erforderlich ist eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215 = DVBl 1989, 1208; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 13, Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (vgl. hierzu: Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.2.1) setzt dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - a.a.O.). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Mauer in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt ist.
51 
Nach den Angaben der Beklagten war eine dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erforderlich. Diese Sicherungsfunktion werde durch die gewählte Bohrpfahlstützmauer gewährleistet, die sowohl kostengünstiger als andere Varianten an Stützmauern gewesen sei sowie darüber hinaus den geringsten Eingriff in den Baubestand darstelle. Diesen Ausführungen, an deren Inhalt die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
52 
Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).
53 
Die Beklagte durfte das Grundstück Flst.-Nr. xxx in der Oberverteilung unberücksichtigt lassen. In die Verteilung der beitragsfähigen Kosten einzustellen ist allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Dieses Grundstück gehört mit seiner Innenbereichsfläche auch zum Kreis der durch die xxx erschlossenen Grundstücke (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
54 
Da das Grundstück Flst.-Nr. xxx teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen ist, unterliegt es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke sind bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem (wirksamen) Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist, ist typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159 = DVBl 1997, 496; Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.2). Denn die öffentliche Zweckbestimmung dieser (Teil-)Fläche lässt in aller Regel nur die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche zu und öffnet keinen Raum für eine weitergehende Nutzung, die die Annahme rechtfertigen würde, die durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließung könne sich zu Gunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 35.74 - DVBl 1978, 297; Gössl/Reif, a.a.O. m.w.N.).
55 
An diesem Ergebnis ändert die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts.
56 
Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spielt zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft „indiziert“, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 71.74 - DVBl 1978, 301). Etwas anderes gilt jedoch bei sog. bestandsgeschützten Bauwerken, wie hier den Schrebergärten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 - DVBl 1975, 378 noch zu der vergleichbaren Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG; ferner: Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.3) .
57 
Anders ist die Rechtslage demgegenüber im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. xxx zu beurteilen.
58 
Zwar befindet sich auch dieses Grundstück teilweise im Außenbereich und ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. xxx als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung ist allerdings hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx unwirksam geworden.
59 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = DVBl 1977, 768; Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = DVBl 2005, 386; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1374).
60 
Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt, da die Beklagte in Widerspruch zu der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ noch im Jahr 2008 - und damit 30 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. xxx - dem Unternehmen xxx den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt hat. Anders als bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, bei dem die Beklagte gegen eine bebauungsplanwidrige Nutzung aufgrund des - unterstellten - passiven Bestandsschutzes lediglich nicht eingeschritten ist, hat die Beklagte für das Flst.-Nr. xxx bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Realisierung der planerischen Festsetzungen nach Auffassung der Kammer auf noch nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.
61 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausginge, änderte dies nichts. Denn auch für den Fall, dass einer Bebaubarkeit des Grundstücks die Grundsätze des Bauplanungsrechts entgegenstünden, wäre das Grundstück Flst.-Nr. xxx unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen.
62 
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -). Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen ist deshalb im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. zu § 131 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116 = DVBl 1995, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, in dem diese zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung auf § 39 Abs. 1 KAG übertragen wird).
63 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier angenommen werden.
64 
Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. xxx betreibt die xxx einen Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem - einzig - durch die xxx erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt, vermittelt die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Fall, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx bebauungsrechtlich nicht erschlossen sein sollte, jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
65 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx errechnet sich die Vorauszahlung demnach wie folgt:
66 
1. Umlagefähiger Aufwand:
        
 1.651.889,99 EUR
2. Innenbereichsfläche des Flst.-Nr. xxx:
        
 2.910,00 m²
3. Davon zu veranlagende Fläche:
                 
a) Nutzungsfaktor gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS
        
 1    
b) Artzuschlag gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alt. EBS
        
 0,25 
c) Gesamt
        
 3.638 m²
4. Neue Nutzungsfläche:
        
 49.592,05 m²
5. Beitragssatz (1. / 4.)
        
 33,309573 EUR/m²
6. Erschließungsbeitrag (5 x in Ansatz zu bringende Fl. v. 1.656 m²):
        
 55.160,65 EUR
7. Vorauszahlung (80 %):
        
 44.128,52 EUR
67 
Die Kostenentscheidung folgt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
68 
B E S C H L U S S
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 47.623,09 EUR festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
19 
Die Beklagte durfte die Klägerin nur zu einer Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR heranziehen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 sind rechtswidrig, soweit sie die Klägerin zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Betrages verpflichten und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2 und §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 13.10.2009 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 EBS kann die Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt.
23 
An der Erhebung einer Vorauszahlung war die Beklagte nicht deshalb von vornherein gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen sind. Denn maßgeblich ist insoweit einzig, dass ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist (vgl. § 25 Abs. 2 KAG, § 14 Abs. 1 EBS).
24 
Die Erschließungsbeitragspflicht ist mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Zwar stehen bereits die Straßenbaukosten für die abzurechnenden Baumaßnahmen fest. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt jedoch vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
25 
Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
26 
Der Zeitpunkt der danach unter anderem erforderlichen „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten - sachlich richtigen - Unternehmerrechnung (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und v. 01.08.1994 - 2 S 963/93 - beide juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Wollte man - mit der Klägerin - auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abstellen, würde dies zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand überhaupt bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
27 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Selbst wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.). Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.02.2005 - 6 A 11716/04 - NVwZ-RR 2005, 846).
28 
Auch wenn die Gemeinde dadurch den Beginn des Entstehens der Beitragspflicht (und damit den Lauf der Verjährungsfrist) in gewissem Umfang beeinflussen kann, ist die Gefahr einer Manipulation durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass der Unternehmer nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.).
29 
Bei der „xxxstraße“ handelt es sich desweiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfte.
30 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903) im vorliegenden ehemals badischen Landesteil nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG nicht vor.
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die xxx jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, da sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut wurde.
32 
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen wurde die Erschließungsanlage „xxx“ ferner erstmalig endgültig hergestellt. Der Einwand der Klägerin, die Erschließungsanlage sei bereits vor mehreren Jahrzehnten erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig, bleibt ohne Erfolg.
33 
Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - a.a.O.). Nach Maßgabe des insoweit maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.
34 
Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt hat (vgl. dazu: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Ziffer 3.2.5 m.w.N.), konnte vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen; erst zu diesem Zeitpunkt war der Grunderwerb der Straße durch die Beklagte abgeschlossen.
35 
Im Übrigen ist durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gab, die streitgegenständliche Anbaustraße oder auch nur eine einzelne Teilstrecke in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1998 - 2 S 615/96 - BWGZ 1999, 204).
36 
Das Grundstück der Klägerin gehört ferner zum Kreis der i.S.d. § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke.
37 
Nach dieser Bestimmung werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen („Heranfahrenkönnen“), sofern nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = DVBl 1991, 593).
39 
Die Festsetzung „Mischgebiet“ lässt nicht auf den Willen des Satzungsgebers schließen, die Bebaubarkeit aller von dieser Festsetzung erfassten Grundstücke davon abhängig zu machen, dass auf sie heraufgefahren werden darf und kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören. Während bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel das „Herauffahrendürfen“ für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Aus der Gebietsart Mischgebiet lässt sich nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfassten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.).
40 
Bei einem Grundstück im Mischgebiet reicht es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.). Dass diese Voraussetzung im Falle des Grundstücks der Klägerin erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
41 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin ist desweiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG, da es baulich genutzt werden kann. Das Gericht hat bereits mit in Bezug genommenem Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befindet, das zumindest als Wochenendhaus genutzt wird. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert haben, erscheint nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend besteht nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
42 
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für das Recht, den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis erstmals festzusetzen, gilt eine Fristdauer von vier Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
44 
Da die sachliche Beitragspflicht nach den bereits erfolgten Ausführungen mangels Unternehmerrechnung noch nicht entstanden ist, hat hier auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
45 
Der angegriffene Bescheid ist allerdings der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
46 
Zunächst begegnet es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5; ferner VG Potsdam, Urt. v. 07.07.2010 - 12 K 1425/06 - juris).
47 
Nach dieser Bestimmung zählen unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließt der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein (LT-Drs. 14/4002 S. 72). Das Innenministerium hielt es für entbehrlich, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe (Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5). Demnach erlangen Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz (a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff., die nach Ansicht von Gössl/Reif, a.a.O., jedenfalls für Baden-Württemberg gegenstandslos geworden sein dürfte).
48 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Es handelt sich bei dieser Position um Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.
50 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrG gehört zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeutet aber nicht, dass jede an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen ist, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße dient, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich ist (Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 2.1.5.6). Erforderlich ist eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215 = DVBl 1989, 1208; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 13, Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (vgl. hierzu: Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.2.1) setzt dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - a.a.O.). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Mauer in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt ist.
51 
Nach den Angaben der Beklagten war eine dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erforderlich. Diese Sicherungsfunktion werde durch die gewählte Bohrpfahlstützmauer gewährleistet, die sowohl kostengünstiger als andere Varianten an Stützmauern gewesen sei sowie darüber hinaus den geringsten Eingriff in den Baubestand darstelle. Diesen Ausführungen, an deren Inhalt die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
52 
Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).
53 
Die Beklagte durfte das Grundstück Flst.-Nr. xxx in der Oberverteilung unberücksichtigt lassen. In die Verteilung der beitragsfähigen Kosten einzustellen ist allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Dieses Grundstück gehört mit seiner Innenbereichsfläche auch zum Kreis der durch die xxx erschlossenen Grundstücke (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
54 
Da das Grundstück Flst.-Nr. xxx teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen ist, unterliegt es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke sind bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem (wirksamen) Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist, ist typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159 = DVBl 1997, 496; Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.2). Denn die öffentliche Zweckbestimmung dieser (Teil-)Fläche lässt in aller Regel nur die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche zu und öffnet keinen Raum für eine weitergehende Nutzung, die die Annahme rechtfertigen würde, die durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließung könne sich zu Gunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 35.74 - DVBl 1978, 297; Gössl/Reif, a.a.O. m.w.N.).
55 
An diesem Ergebnis ändert die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts.
56 
Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spielt zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft „indiziert“, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 71.74 - DVBl 1978, 301). Etwas anderes gilt jedoch bei sog. bestandsgeschützten Bauwerken, wie hier den Schrebergärten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 - DVBl 1975, 378 noch zu der vergleichbaren Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG; ferner: Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.3) .
57 
Anders ist die Rechtslage demgegenüber im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. xxx zu beurteilen.
58 
Zwar befindet sich auch dieses Grundstück teilweise im Außenbereich und ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. xxx als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung ist allerdings hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx unwirksam geworden.
59 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = DVBl 1977, 768; Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = DVBl 2005, 386; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1374).
60 
Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt, da die Beklagte in Widerspruch zu der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ noch im Jahr 2008 - und damit 30 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. xxx - dem Unternehmen xxx den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt hat. Anders als bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, bei dem die Beklagte gegen eine bebauungsplanwidrige Nutzung aufgrund des - unterstellten - passiven Bestandsschutzes lediglich nicht eingeschritten ist, hat die Beklagte für das Flst.-Nr. xxx bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Realisierung der planerischen Festsetzungen nach Auffassung der Kammer auf noch nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.
61 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausginge, änderte dies nichts. Denn auch für den Fall, dass einer Bebaubarkeit des Grundstücks die Grundsätze des Bauplanungsrechts entgegenstünden, wäre das Grundstück Flst.-Nr. xxx unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen.
62 
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -). Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen ist deshalb im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. zu § 131 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116 = DVBl 1995, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, in dem diese zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung auf § 39 Abs. 1 KAG übertragen wird).
63 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier angenommen werden.
64 
Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. xxx betreibt die xxx einen Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem - einzig - durch die xxx erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt, vermittelt die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Fall, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx bebauungsrechtlich nicht erschlossen sein sollte, jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
65 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx errechnet sich die Vorauszahlung demnach wie folgt:
66 
1. Umlagefähiger Aufwand:
        
 1.651.889,99 EUR
2. Innenbereichsfläche des Flst.-Nr. xxx:
        
 2.910,00 m²
3. Davon zu veranlagende Fläche:
                 
a) Nutzungsfaktor gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS
        
 1    
b) Artzuschlag gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alt. EBS
        
 0,25 
c) Gesamt
        
 3.638 m²
4. Neue Nutzungsfläche:
        
 49.592,05 m²
5. Beitragssatz (1. / 4.)
        
 33,309573 EUR/m²
6. Erschließungsbeitrag (5 x in Ansatz zu bringende Fl. v. 1.656 m²):
        
 55.160,65 EUR
7. Vorauszahlung (80 %):
        
 44.128,52 EUR
67 
Die Kostenentscheidung folgt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
68 
B E S C H L U S S
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 47.623,09 EUR festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Okt. 2012 - 2 S 185/12

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 S 1314/10

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juni 2015 - 2 K 1880/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags-Vorauszahlungsbescheids, soweit darin Kosten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
10 
Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
11 
Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
17 
Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
10 
Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
11 
Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
12 
Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
18 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
19 
Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
10 
Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
11 
Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
12 
Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
18 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
19 
Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
10 
Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
11 
Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
17 
Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
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Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
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Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
12 
Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
18 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
19 
Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
10 
Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
11 
Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
12 
Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
18 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
19 
Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.