Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 S 1314/10

published on 25/11/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 S 1314/10
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
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Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
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Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
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Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 27/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/02 Verkündet am: 27. November 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HOAI §
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published on 21/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gege
published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
published on 27/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2014 - 2 K 3146/12 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
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Annotations

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.