Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juni 2015 - 2 K 1880/12

published on 19/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juni 2015 - 2 K 1880/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags-Vorauszahlungsbescheids, soweit darin Kosten für eine Stützmauer umgelegt werden.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.-straße 45 in S. Das Grundstück liegt nordwestlich der H.-straße. Das Gelände der näheren Umgebung ist hügelig und fällt von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Gebäude H.-straße 43 - 49 A liegen jeweils mehrere Meter unterhalb der H.-straße.
Die H.-straße liegt im Geltungsbereich des 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplans „B. H.-straße“. Dieser weist auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer aus, auf den Grundstücken H.-straße 25 - 45 eine Böschung.
1982 errichtete eine private Baufirma auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 A sowie dem angrenzenden Grundstück B. 6 ein Bauwerk, das aus mehreren Parkplätzen - teilweise inklusive Überdachung -, Lagerräumen, einer Mülltonnennische, Treppen sowie einer mehrere Meter hohen senkrechten Mauer besteht. Die H.-straße war zu diesem Zeitpunkt nur provisorisch erstellt.
Mit Bescheid vom 16.04.2009 zog die Beklagte den Kläger zur Vorauszahlung in Höhe von 6.382,93 EUR auf den Erschließungsbeitrag für sein Grundstück H.-straße 45 heran. Umgelegt wurden unter anderem Erschließungskosten für eine Stützmauer in Höhe von 74.668,32 EUR.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Stützmauer sei für den Ausbau der H.-straße nicht erforderlich. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei der Fertigstellung des Gebäudes H.-straße 43 im Jahre 1969 keine Stützmauer errichtet worden sei, obwohl dieses Gebäude direkt gegenüber den Gebäuden Nr. 47 bis 49 und deutlich näher an der H.-straße liege. Wenn eine Stützmauer erforderlich wäre, hätte auch in diesem Bereich eine solche errichtet werden müssen. Da dies nicht der Fall sei, könne die Stützmauer für die Erstellung der H.-straße nicht erforderlich gewesen sein. Die Stützmauer sei aber zumindest in der ausgeführten Art und Weise nicht erforderlich. Sie sei auf privaten Grundstücken errichtet worden und diene nicht allein der Hangsicherung. Durch die Errichtung der Mauer habe man den Eigentümern der tiefer gelegenen Gebäude großzügigen Parkraum auf dem wesentlich höher liegenden Niveau der H.-straße geschaffen. Soweit in dem Bauwerk Abstellflächen, Lagerräume und Treppen enthalten seien, könnten die hierfür angefallenen Kosten nicht als Kosten für die Herstellung der H.-straße herangezogen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.05.2012 zurück. Dieser wurde dem Kläger am 11.05.2012 zugestellt. Die Stützmauer sei im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt. Im Gegensatz dazu sei vor dem Grundstück H.-straße 43 im Bebauungsplan keine Stützmauer, sondern eine Böschung eingetragen. Im Vorauszahlungsverfahren seien die beitragsfähigen Erschließungskosten für die Stützmauer auf der Basis des zum Zeitpunkt der Fertigstellung im Jahre 1982 geltenden Einheitssatzes der damaligen Erschließungsbeitragssatzung in Höhe von 630,00 DM/m³ (322,11 EUR) und einer Kubatur von 231,81 m³ ermittelt worden. In der Kubatur seien die vom Kläger angesprochenen Bauwerksteile wie Abstellflächen, Lager/Werkräume und Treppen nicht enthalten. Vielmehr habe man die Kubatur für eine fiktive Stützmauer ermittelt, die sich auf das technisch erforderliche beschränke.
Der Kläger hat am 11.06.2012 Klage gegen den Vorausleistungsbescheid vom 16.04.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Stützmauer sei nicht erforderlich, um die Benutzbarkeit der H.-straße im Hinblick auf die gebotene Sicherheit zu gewährleisten. Die errichtete Anlage bevorteile vielmehr die unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Die angefochtenen Bescheide seien zudem bereits deshalb fehlerhaft, da Kosten für eine tatsächlich nicht errichtete Mauer umgelegt worden seien. Eine solche fiktive Abrechnung sei nach dem Gesetz nicht zulässig.
Der Kläger beantragt wörtlich,
10 
den angefochtenen Beitragsbescheid (Vorausleistungsbescheid) vom 16.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben, wie darin Kosten für eine Stützmauer in Höhe von 74.668,32 EUR abgerechnet wurden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie ist der Ansicht, die Stützmauer sei zur Herstellung der H.-straße erforderlich. Es sei technisch nicht möglich gewesen, die H.-straße ohne hangseitige Stützung anzulegen bzw. zu unterhalten. Es habe ihr auch zugestanden, Kosten einer fiktiven Stützmauer umzulegen, da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Kosten für Stützmauern auch dann umgelegt werden könnten, wenn Anlieger diese auf ihren Grundstücken errichtet hätten.
14 
Mit Bescheid vom 26.11.2013 hat die Beklagte den Kläger nach der Fertigstellung der H.-straße zum endgültigen Erschließungsbeitrag herangezogen und ihn unter Anrechnung der bisherigen Vorausleistung in Höhe von 6.382,93 EUR verpflichtet, weitere 916,90 EUR an sie zu bezahlen.
15 
Dem Gericht liegen die Vorakte der Beklagten, der Abrechnungsgebietsplan H.-straße, die Bebauungspläne „B. H.-straße“ vom 31.07.1967 und „H.F.“ vom 18.01.1996, die „Übersicht Vorauszahlungsberechnung“ der Beklagten sowie der Schalplan „Stützmauer entlang H.“ vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
Der Berichterstatter konnte gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden, da die Kammer den Rechtsstreit dem jeweiligen Berichterstatter durch Beschluss vom 30.05.2014 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat. Der Berichterstatter hat trotz einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache davon abgesehen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO auf die Kammer zurückzuübertragen, da die grundsätzliche Bedeutung erst in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 deutlich wurde und eine Rückübertragung die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits erheblich verzögert hätte.
17 
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist sie zulässig. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO wurde gewahrt. Dem Kläger steht zudem auch nach Ergehen des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage zu, da sich das Leistungsgebot des endgültigen Vorausleistungsbescheids nur auf den die bereits bezahlte Summe überschießenden Betrag bezieht, der angefochtene Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Beitragsbescheid mithin nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 462/92 -, Juris Rn. 20 m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 
Der Vorausleistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2, §§ 33 ff. KAG BW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 der am 07.12.2006 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). § 25 Abs. 2 KAG BW, § 10 Abs. 1 EBS erlauben es der Beklagten, Vorauszahlungen zu erheben. Gemäß § 2 Abs. 4 EBS sind Stützmauern beitragsfähig, die zur Erschließung erforderlich sind.
20 
Die Einschätzung der Beklagten, für die Herstellung und Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der H.-straße gebotenen Sicherheit sei auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 A eine Stützmauer erforderlich, ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die auch für das Landesrecht Geltung beansprucht, da das Landesrecht dem Bundesrecht nachgebildet ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2013 - 2 K 3004/12 -, Juris Rn. 52; Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des Kommunalabgabengesetzes, 2005, § 4 Rn. 46 sowie § 6 Rn. 51; Reif, in: Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, Kommentar, 32. Erg.-Lfg. Juni 2013, § 33 Ziffer 1.4.1; vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Kommunalabgabengesetz, LT-Drucksache 13/3966, S. 57) - ist den Gemeinden sowohl hinsichtlich des Ob einer Erschließungsanlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-) Spielraum eröffnet. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anlage angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Das Merkmal „erforderlich“ ist mithin nicht im Sinne einer „conditio sine qua non“ zu verstehen. Vielmehr darf eine Gemeinde die Anlegung einer Erschließungsanlage bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anlage erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - IV C 28.76 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 03.03.1995 - 8 C 25/93 -, Juris Rn. 14; Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11/11 -, Juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird die Einschätzung der Beklagten, eine Stützmauer für erforderlich zu halten, gerecht. Die Ausweisung einer Stützmauer im Bebauungsplan „B. H.-straße“ ist dabei lediglich ein Indiz für die Vertretbarkeit der Einschätzung der Beklagten. Entscheidend ist, dass das Gelände nordwestlich der H.-straße mehrere Meter abfällt, wie der Höhenlinienplan der Anlage B 1, Bl. 39 der Gerichtsakte, und die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.02.2015 zur Akte gereichten Fotos (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) zeigen. Auch für einen technischen Laien ist es nachvollziehbar, dass der Hang ohne eine Stützmauer nach Nordwesten abbröckeln könnte, so dass die Sicherheit der H.-straße gefährdet wäre.
21 
Dem Argument des Klägers, aus der Tatsache, dass auf dem Grundstück H.-straße 43 keine Stützmauer errichtet wurde, obwohl das Wohnhaus dort näher an der H.-straße stehe als die Häuser H.-straße 47 - 49, folge, dass auch auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 keine Stützmauer erforderlich sei, ist nicht zu folgen. Ein solcher „Umkehrschluss“ lässt den Einschätzungsspielraum der Gemeinde außer Betracht. Die Tatsache, dass auf dem Grundstück H.-straße 43 keine Stützmauer errichtet wurde, bedeutet nicht, dass es nicht vertretbar gewesen wäre, auch dort eine solche zu errichten. Der Höhenlinienplan der Anlage B 1 verdeutlicht zudem, dass das Gelände vor den Häusern H.-straße 47 - 49 A steiler ist als vor dem Gebäude H.-straße 43. Vor letzterem Gebäude fällt das Gelände fünf Meter ab (Höhenlinien 300 bis 305), vor den Häusern H.-straße 47 - 49 A hingegen bis zu neun Meter (Höhenlinien 296 bis 305). Angesichts dieser Höhenunterschiede kann gar dahinstehen, ob das Gericht der Ansicht des OVG Saarlouis folgt, wonach eine Gemeinde eine Stützmauer einer ausgedehnten Böschung alleine deshalb vorziehen darf, weil damit eine bessere oder problemlosere bauliche Ausnutzung der Grundstücke hinter der Stützmauer ermöglicht wird (OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.01.2000 - 1 W 8/99 -, zitiert nach Reif, in: Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, Kommentar, 32. Erg.-Lfg. Juni 2013, § 33 Ziffer 2.1.5.6 sowie § 35 Ziffer 5.4.2.2.1).
22 
Die Höhe der umgelegten Kosten ist gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie zur Absicherung der H.-straße die im Schalplan „Stützmauer entlang H-str.“ dargestellte, der Höhe nach gestaffelte Mauer errichtet hätte, wenn die Eigentümer der Grundstücke H.-straße 47 - 49 A 1982 nicht das umfangreichere und teurere streitgegenständliche Bauwerk hätten errichten lassen. Die Kosten dieser fiktiven Mauer hat die Beklagte richtig ermittelt. Der der Berechnung zugrunde gelegte Einheitssatz von 630 DM/m³ ergibt sich aus der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.10.1977. Die Kubatur von 231,81 m³ wurde mithilfe der im Schalplan eingezeichneten Maße und Schnitte exakt ermittelt, wie sich den auf den Schalplan geschriebenen Gleichungen entnehmen lässt. Dem Gericht war es ohne Weiteres möglich, die Berechnung zu überprüfen. Die Klägerseite hat die Berechnung bei deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung zudem nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
23 
Die Kosten für eine fiktive Stützmauer durfte die Beklagte schließlich umlegen, weil tatsächlich ein Bauwerk errichtet wurde, das eine - an einzelnen Stellen abweichend konzipierte - Stützmauer, Lagerräume, ein Parkplatz, Treppen und ein Müllschuppen zugleich ist und nur in Teilen der Erschließung des näheren Gebietes dient. Zwar ergibt sich die Zulässigkeit einer derartigen fiktiven Abrechnung nicht eindeutig aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften. Eine historische, teleologische und systematische Auslegung zeigt aber, dass eine solche Umlage zulässig ist.
24 
Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist unergiebig. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, inwieweit fiktive Abrechnungen zulässig sind. Einerseits könnte man § 33 S. 2 KAG BW, wonach Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden können, als „die“ Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, dahingehend verstehen, dass fiktive Abrechnungen nicht zulässig sind. Andererseits beinhaltet das Wort „soweit“ in § 33 S. 2 KAG BW, dass Kosten rechnerisch ermittelt werden dürfen. § 2 Abs. 4 EBS verzichtet zudem auf das oben hervorgehobene Wort „die“, wenn es dort heißt: „Beitragsfähig sind zur Erschließung erforderliche Stützmauern [...]“.
25 
Die historische Auslegung spricht für die Zulässigkeit der erfolgten fiktiven Abrechnung. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Kommunalabgabengesetz, dass § 33 S. 2 KAG BW § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB entspreche. Insofern ist in die Auslegung des § 33 S. 2 KAG BW die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 129 Abs. 1 BauGB bzw. § 129 Abs. 1 BBauG einzubeziehen, wonach die Gemeinden in zahlreichen Fällen fiktive Berechnungen anzustellen hatten, um dem abgabenrechtlichen Grundsatz des Äquivalenzprinzips und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht etwa im Fall einer Mischkanalisation, dass „als Anteil diejenigen Kosten [umlagefähig seien], die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes genügenden Kanalrohr entstanden wären. Diese Art der Berechnung [ergebe] sich als die praktisch allein mögliche“ (BVerwG, Urteil vom 29.08.1972 - IV B 73.72 -, Juris Rn. 4-6). Entsprechend argumentierte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall eines Entwässerungs-Hauptkanals von 2 m Durchmesser, welcher nicht allein der Entwässerung des näheren Erschließungsgebietes, sondern eines ganzen Stadtteils diente. Die Anlieger müssten einen angemessenen Anteil des Aufwandes für den Hauptkanal tragen, soweit er der Straßenentwässerung ihres Erschließungsgebietes diene. Die Berechnung dieses Anteils könne „nur so erfolgen, dass als Anteil diejenigen Kosten [zugrunde zu legen seien], die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes genügenden Kanalrohr entstanden wären“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, Juris Rn. 52). Im Fall einer Straße, die nur in einem Teil zum Anbau bestimmt war, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die beitragspflichtigen Anlieger nur einen Teil der Gesamtkosten zu tragen hätten. Dies sei aber „nicht die Konsequenz einer -- sicherlich nicht zulässigen -- realen (Längs-) Spaltung der Straße, sondern nichts anderes als ein Rechnungsfaktor, der zum Ausdruck [bringe], dass die beitragspflichtigen Anlieger nicht mit den gesamten Kosten einer Anlage belastet werden [dürften], die klar gegeneinander abgegrenzt nur zur Hälfte zum Anbau bestimmt“ sei (BVerwG, Urteil vom 25.06.1969 - IV C 14.68 -, Juris Rn. 6 - sog. Halbteilungsgrundsatz). Eine solche Kostenteilung sei aber nicht vorzunehmen, wenn sich zwar nicht der Ausbau, aber zumindest die Umlegung der Kosten auf das beschränke, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite schlechthin unentbehrlich sei (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6/88 -, Leitsatz Nr. 5). In all diesen Fällen diente die Erschließungsanlage zum Teil der Erschließung eines näheren, zum Teil der Erschließung eines weiteren Gebiets und damit der Allgemeinheit. Vorliegend wurde ein Bauwerk errichtet, das in seiner Eigenschaft als Stützmauer der Erschließung des näheren Gebietes und in seiner Eigenschaft als Privatparkplatz den Interessen Einzelner dient. Ist es in der obigen Konstellation zulässig, mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz gar geboten, die Kosten einer fiktiven Erschließungsanlage auf die Anlieger umzulegen, muss dies auch im streitgegenständlichen Fall gelten, wenn - wie vorliegend - Kosten nur insoweit umgelegt werden, wie die Anlage der Erschließung des näheren Gebietes dient.
26 
Ein zu enges Verständnis des § 33 S. 2 KAG würde zudem teleologischen Gesichtspunkten widersprechen. § 33 S. 2 KAG soll den Gemeinden ermöglichen, die ihnen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen (s. zum BBauG: BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67/89 -, Juris Rn. 18 m.w.N.). Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn fiktive Abrechnungen unzulässig wären, da die Gemeinden in vielen Fällen vor die Wahl gestellt wären, unter raumplanerischen und bautechnischen Gesichtspunkten suboptimale Anlagen zu errichten, oder die Kosten für die Erschließungsanlage zur Gänze selber zu tragen. Hinzu kommt, dass, wie mittlerweile auch für das Landesrecht anerkannt ist, die Kosten für Stützmauern auch dann umlagefähig sind, wenn diese von Anliegern auf deren Grundstücken angelegt worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, Juris Rn. 64 zum KAG BW; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215, 221 = Juris Rn. 17 zum BBauG). Anlieger, die auf ihren Grundstücken eine der Straße dienende Stützmauer bauen, werden diese in der Praxis häufig derart errichten, dass sie einen Teil der Stützmauer auch zu eigenen Zwecken nutzen können. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Gemeinden in all diesen Fällen an einer Umlegung der Erschließungskosten hindern wollte.
27 
In systematischer Hinsicht ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 33 S. 2 (nicht erforderliche Kosten), § 35 Abs. 2 (ausgeschlossene Kosten), § 34 Nr. 4 (Gemeindeanteil) und § 41 Abs. 2 KAG BW (Freistellung) ausdrücklich geregelt hat, welche Kosten die Gemeinde nicht umlegen darf. Hieraus kann - nachdem Gemeinden die ihnen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen können sollen - im Umkehrschluss gefolgert werden, dass fiktive Abrechnungen im Grundsatz zulässig sind.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kosten für eine fiktive Erschließungsanlage umlagefähig sind, wenn tatsächlich eine Anlage errichtet wurde, die auch Interessen Einzelner dient, wurde in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht tragend entschieden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen Musterprozess handelt.

Gründe

16 
Der Berichterstatter konnte gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden, da die Kammer den Rechtsstreit dem jeweiligen Berichterstatter durch Beschluss vom 30.05.2014 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat. Der Berichterstatter hat trotz einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache davon abgesehen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO auf die Kammer zurückzuübertragen, da die grundsätzliche Bedeutung erst in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 deutlich wurde und eine Rückübertragung die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits erheblich verzögert hätte.
17 
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist sie zulässig. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO wurde gewahrt. Dem Kläger steht zudem auch nach Ergehen des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage zu, da sich das Leistungsgebot des endgültigen Vorausleistungsbescheids nur auf den die bereits bezahlte Summe überschießenden Betrag bezieht, der angefochtene Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Beitragsbescheid mithin nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 462/92 -, Juris Rn. 20 m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 
Der Vorausleistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2, §§ 33 ff. KAG BW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 der am 07.12.2006 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). § 25 Abs. 2 KAG BW, § 10 Abs. 1 EBS erlauben es der Beklagten, Vorauszahlungen zu erheben. Gemäß § 2 Abs. 4 EBS sind Stützmauern beitragsfähig, die zur Erschließung erforderlich sind.
20 
Die Einschätzung der Beklagten, für die Herstellung und Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der H.-straße gebotenen Sicherheit sei auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 A eine Stützmauer erforderlich, ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die auch für das Landesrecht Geltung beansprucht, da das Landesrecht dem Bundesrecht nachgebildet ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2013 - 2 K 3004/12 -, Juris Rn. 52; Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des Kommunalabgabengesetzes, 2005, § 4 Rn. 46 sowie § 6 Rn. 51; Reif, in: Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, Kommentar, 32. Erg.-Lfg. Juni 2013, § 33 Ziffer 1.4.1; vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Kommunalabgabengesetz, LT-Drucksache 13/3966, S. 57) - ist den Gemeinden sowohl hinsichtlich des Ob einer Erschließungsanlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-) Spielraum eröffnet. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anlage angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Das Merkmal „erforderlich“ ist mithin nicht im Sinne einer „conditio sine qua non“ zu verstehen. Vielmehr darf eine Gemeinde die Anlegung einer Erschließungsanlage bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anlage erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - IV C 28.76 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 03.03.1995 - 8 C 25/93 -, Juris Rn. 14; Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11/11 -, Juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird die Einschätzung der Beklagten, eine Stützmauer für erforderlich zu halten, gerecht. Die Ausweisung einer Stützmauer im Bebauungsplan „B. H.-straße“ ist dabei lediglich ein Indiz für die Vertretbarkeit der Einschätzung der Beklagten. Entscheidend ist, dass das Gelände nordwestlich der H.-straße mehrere Meter abfällt, wie der Höhenlinienplan der Anlage B 1, Bl. 39 der Gerichtsakte, und die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.02.2015 zur Akte gereichten Fotos (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) zeigen. Auch für einen technischen Laien ist es nachvollziehbar, dass der Hang ohne eine Stützmauer nach Nordwesten abbröckeln könnte, so dass die Sicherheit der H.-straße gefährdet wäre.
21 
Dem Argument des Klägers, aus der Tatsache, dass auf dem Grundstück H.-straße 43 keine Stützmauer errichtet wurde, obwohl das Wohnhaus dort näher an der H.-straße stehe als die Häuser H.-straße 47 - 49, folge, dass auch auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 keine Stützmauer erforderlich sei, ist nicht zu folgen. Ein solcher „Umkehrschluss“ lässt den Einschätzungsspielraum der Gemeinde außer Betracht. Die Tatsache, dass auf dem Grundstück H.-straße 43 keine Stützmauer errichtet wurde, bedeutet nicht, dass es nicht vertretbar gewesen wäre, auch dort eine solche zu errichten. Der Höhenlinienplan der Anlage B 1 verdeutlicht zudem, dass das Gelände vor den Häusern H.-straße 47 - 49 A steiler ist als vor dem Gebäude H.-straße 43. Vor letzterem Gebäude fällt das Gelände fünf Meter ab (Höhenlinien 300 bis 305), vor den Häusern H.-straße 47 - 49 A hingegen bis zu neun Meter (Höhenlinien 296 bis 305). Angesichts dieser Höhenunterschiede kann gar dahinstehen, ob das Gericht der Ansicht des OVG Saarlouis folgt, wonach eine Gemeinde eine Stützmauer einer ausgedehnten Böschung alleine deshalb vorziehen darf, weil damit eine bessere oder problemlosere bauliche Ausnutzung der Grundstücke hinter der Stützmauer ermöglicht wird (OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.01.2000 - 1 W 8/99 -, zitiert nach Reif, in: Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, Kommentar, 32. Erg.-Lfg. Juni 2013, § 33 Ziffer 2.1.5.6 sowie § 35 Ziffer 5.4.2.2.1).
22 
Die Höhe der umgelegten Kosten ist gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie zur Absicherung der H.-straße die im Schalplan „Stützmauer entlang H-str.“ dargestellte, der Höhe nach gestaffelte Mauer errichtet hätte, wenn die Eigentümer der Grundstücke H.-straße 47 - 49 A 1982 nicht das umfangreichere und teurere streitgegenständliche Bauwerk hätten errichten lassen. Die Kosten dieser fiktiven Mauer hat die Beklagte richtig ermittelt. Der der Berechnung zugrunde gelegte Einheitssatz von 630 DM/m³ ergibt sich aus der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.10.1977. Die Kubatur von 231,81 m³ wurde mithilfe der im Schalplan eingezeichneten Maße und Schnitte exakt ermittelt, wie sich den auf den Schalplan geschriebenen Gleichungen entnehmen lässt. Dem Gericht war es ohne Weiteres möglich, die Berechnung zu überprüfen. Die Klägerseite hat die Berechnung bei deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung zudem nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
23 
Die Kosten für eine fiktive Stützmauer durfte die Beklagte schließlich umlegen, weil tatsächlich ein Bauwerk errichtet wurde, das eine - an einzelnen Stellen abweichend konzipierte - Stützmauer, Lagerräume, ein Parkplatz, Treppen und ein Müllschuppen zugleich ist und nur in Teilen der Erschließung des näheren Gebietes dient. Zwar ergibt sich die Zulässigkeit einer derartigen fiktiven Abrechnung nicht eindeutig aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften. Eine historische, teleologische und systematische Auslegung zeigt aber, dass eine solche Umlage zulässig ist.
24 
Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist unergiebig. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, inwieweit fiktive Abrechnungen zulässig sind. Einerseits könnte man § 33 S. 2 KAG BW, wonach Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden können, als „die“ Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, dahingehend verstehen, dass fiktive Abrechnungen nicht zulässig sind. Andererseits beinhaltet das Wort „soweit“ in § 33 S. 2 KAG BW, dass Kosten rechnerisch ermittelt werden dürfen. § 2 Abs. 4 EBS verzichtet zudem auf das oben hervorgehobene Wort „die“, wenn es dort heißt: „Beitragsfähig sind zur Erschließung erforderliche Stützmauern [...]“.
25 
Die historische Auslegung spricht für die Zulässigkeit der erfolgten fiktiven Abrechnung. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Kommunalabgabengesetz, dass § 33 S. 2 KAG BW § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB entspreche. Insofern ist in die Auslegung des § 33 S. 2 KAG BW die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 129 Abs. 1 BauGB bzw. § 129 Abs. 1 BBauG einzubeziehen, wonach die Gemeinden in zahlreichen Fällen fiktive Berechnungen anzustellen hatten, um dem abgabenrechtlichen Grundsatz des Äquivalenzprinzips und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht etwa im Fall einer Mischkanalisation, dass „als Anteil diejenigen Kosten [umlagefähig seien], die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes genügenden Kanalrohr entstanden wären. Diese Art der Berechnung [ergebe] sich als die praktisch allein mögliche“ (BVerwG, Urteil vom 29.08.1972 - IV B 73.72 -, Juris Rn. 4-6). Entsprechend argumentierte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall eines Entwässerungs-Hauptkanals von 2 m Durchmesser, welcher nicht allein der Entwässerung des näheren Erschließungsgebietes, sondern eines ganzen Stadtteils diente. Die Anlieger müssten einen angemessenen Anteil des Aufwandes für den Hauptkanal tragen, soweit er der Straßenentwässerung ihres Erschließungsgebietes diene. Die Berechnung dieses Anteils könne „nur so erfolgen, dass als Anteil diejenigen Kosten [zugrunde zu legen seien], die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes genügenden Kanalrohr entstanden wären“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, Juris Rn. 52). Im Fall einer Straße, die nur in einem Teil zum Anbau bestimmt war, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die beitragspflichtigen Anlieger nur einen Teil der Gesamtkosten zu tragen hätten. Dies sei aber „nicht die Konsequenz einer -- sicherlich nicht zulässigen -- realen (Längs-) Spaltung der Straße, sondern nichts anderes als ein Rechnungsfaktor, der zum Ausdruck [bringe], dass die beitragspflichtigen Anlieger nicht mit den gesamten Kosten einer Anlage belastet werden [dürften], die klar gegeneinander abgegrenzt nur zur Hälfte zum Anbau bestimmt“ sei (BVerwG, Urteil vom 25.06.1969 - IV C 14.68 -, Juris Rn. 6 - sog. Halbteilungsgrundsatz). Eine solche Kostenteilung sei aber nicht vorzunehmen, wenn sich zwar nicht der Ausbau, aber zumindest die Umlegung der Kosten auf das beschränke, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite schlechthin unentbehrlich sei (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6/88 -, Leitsatz Nr. 5). In all diesen Fällen diente die Erschließungsanlage zum Teil der Erschließung eines näheren, zum Teil der Erschließung eines weiteren Gebiets und damit der Allgemeinheit. Vorliegend wurde ein Bauwerk errichtet, das in seiner Eigenschaft als Stützmauer der Erschließung des näheren Gebietes und in seiner Eigenschaft als Privatparkplatz den Interessen Einzelner dient. Ist es in der obigen Konstellation zulässig, mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz gar geboten, die Kosten einer fiktiven Erschließungsanlage auf die Anlieger umzulegen, muss dies auch im streitgegenständlichen Fall gelten, wenn - wie vorliegend - Kosten nur insoweit umgelegt werden, wie die Anlage der Erschließung des näheren Gebietes dient.
26 
Ein zu enges Verständnis des § 33 S. 2 KAG würde zudem teleologischen Gesichtspunkten widersprechen. § 33 S. 2 KAG soll den Gemeinden ermöglichen, die ihnen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen (s. zum BBauG: BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67/89 -, Juris Rn. 18 m.w.N.). Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn fiktive Abrechnungen unzulässig wären, da die Gemeinden in vielen Fällen vor die Wahl gestellt wären, unter raumplanerischen und bautechnischen Gesichtspunkten suboptimale Anlagen zu errichten, oder die Kosten für die Erschließungsanlage zur Gänze selber zu tragen. Hinzu kommt, dass, wie mittlerweile auch für das Landesrecht anerkannt ist, die Kosten für Stützmauern auch dann umlagefähig sind, wenn diese von Anliegern auf deren Grundstücken angelegt worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, Juris Rn. 64 zum KAG BW; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215, 221 = Juris Rn. 17 zum BBauG). Anlieger, die auf ihren Grundstücken eine der Straße dienende Stützmauer bauen, werden diese in der Praxis häufig derart errichten, dass sie einen Teil der Stützmauer auch zu eigenen Zwecken nutzen können. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Gemeinden in all diesen Fällen an einer Umlegung der Erschließungskosten hindern wollte.
27 
In systematischer Hinsicht ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 33 S. 2 (nicht erforderliche Kosten), § 35 Abs. 2 (ausgeschlossene Kosten), § 34 Nr. 4 (Gemeindeanteil) und § 41 Abs. 2 KAG BW (Freistellung) ausdrücklich geregelt hat, welche Kosten die Gemeinde nicht umlegen darf. Hieraus kann - nachdem Gemeinden die ihnen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen können sollen - im Umkehrschluss gefolgert werden, dass fiktive Abrechnungen im Grundsatz zulässig sind.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kosten für eine fiktive Erschließungsanlage umlagefähig sind, wenn tatsächlich eine Anlage errichtet wurde, die auch Interessen Einzelner dient, wurde in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht tragend entschieden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen Musterprozess handelt.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
published on 13/06/2013 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin zu einer den Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden Vorauszahlung herangezogen wird.2. Im Übrigen wird die K
published on 30/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.