Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Okt. 2012 - 2 S 185/12

published on 11/10/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Okt. 2012 - 2 S 185/12
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“.
Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein.
Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück.
Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei.
Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig.
10 
Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine.
11 
Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten.
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Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung.
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Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei.
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Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben.
22 
Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427).
24 
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist.
25 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
26 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
27 
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB).
28 
Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris).
29 
2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
30 
a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss.
31 
Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116).
32 
b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208).
33 
c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt.
34 
3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist.
35 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO).
36 
Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen.
37 
b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden.
38 
aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet.
39 
bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert.
40 
cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
published on 13/06/2013 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin zu einer den Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden Vorauszahlung herangezogen wird.2. Im Übrigen wird die K
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.