Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2005 - 11 K 3674/04

published on 26/01/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2005 - 11 K 3674/04
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Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die angemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war in der Zeit von 1995 bis zum 30.09.2001 als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität XXX tätig. Anschließend arbeitete er als Rechtsanwalt, so dass er vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 nicht in einem Beamtenverhältnis stand. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Mit Schreiben vom 03.03.1999 wandte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.11.1998 - Az. 2 BvL 26/91 u.a. - an das Landesamt für Besoldung und Versorgung und forderte dieses auf, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschieden werde.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann beim Landesamt für Besoldung und Versorgung festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.09.1999 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.11.2000 zurückgewiesen wurde.
Mit seiner am 08.12.2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen, eine höhere Besoldung zu erhalten, weiter. Seine Klage begründet er im Wesentlichen wie folgt: Der Gesetzgeber sei mit Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 vom 19.11.1999 - BGBl. I S. 2198 -) seinen Alimentationspflichten, wie sie das BVerfG mit Beschluss vom 24.11.1998 - BVerfGE 99, 300 - festgestellt habe, nicht vollständig nachgekommen. Die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind um 200,-- DM brutto ab dem 01.01.1999 entspreche nicht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seinem Urteil vom 17.06.2004 (2 C 34.02) das Recht der Verwaltungsgerichte zum Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung angenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seinen ursprünglich gestellten Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umgeändert hat,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
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Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 17.06.2004 entschieden, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 01.01.2000 befugt seien, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998 entspreche. Die für die Besoldung zuständigen Verwaltungsbehörden seien an die geltende Fassung des BBesG gebunden und aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Besoldung nicht befugt, davon abweichende Leistungen beim Familienzuschlag zu gewähren. Infolgedessen könne dem Klagebegehren weder ganz noch teilweise entsprochen werden. Da der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen gehabt habe, gelte die Vollstreckungsanordnung erst mit Wirkung vom 01.01.2000. Dem Kläger stehe daher jedenfalls der für das Jahr 1999 geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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Da der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden und demzufolge keinen Anspruch auf Besoldung gehabt habe, hätte er seinen Anspruch für den Zeitraum ab dem 01.10.2003 durch einen Widerspruch/Antrag wieder geltend machen müssen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 müssten Besoldungsansprüche nämlich zeitnah, also für das laufende Haushaltsjahr geltend gemacht werden.
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Das BVerfG sei in seinem Beschluss vom 24.11.1998 nicht von sog. „Zeitbeamten“ ausgegangen; vielmehr seien „Lebenszeitbeamte“ und deren Besoldung Gegenstand der Entscheidung gewesen. Die vom BVerfG umschriebene „Sicherungsfunktion“, welche die Alimentation für das Berufsbeamtentum habe, lasse sich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.
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Im Übrigen werde eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Ziel angeregt, die Fragen der kinderbezogenen Bezahlung für dritte und weitere Kinder zumindest ab dem Jahr 2002 erneut verfassungsrechtlich würdigen zu lassen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seien für Beamtenfamilien mit Kindern gerade in den letzten Jahren vor allem durch steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen verbessert worden, zuletzt durch das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01.01.2004. Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden; zusätzlich könne ein neuer Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt werden. Ab 2002 könnten darüber hinaus erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Des Weiteren habe der Besoldungsgesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG mit Art. 9 § 2 des BBVAnpG 99 zunächst eine Regelung geschaffen, wonach der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für die Zeit ab dem 01.01.1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 EUR monatlich erhöht worden sei. In den folgenden Jahren habe der Gesetzgeber die Beträge des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht und den ursprünglichen Erhöhungsbetrag ab dem dritten Kind in die Anlage V zum BBesG eingefügt, nämlich mit dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 für das Jahr 2001, mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 ab 2002 und mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 entsprechend der allgemeinen linearen Anpassung in drei Schritten, zuletzt zum 01.08.2004 (Anhebung auf 230,58 EUR). Mit diesen Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und weiteren Kinder nachgekommen. Da der Gesetzgeber nicht untätig geblieben sei, könne nur das BVerfG das geänderte Besoldungsgesetz für verfassungswidrig erklären.
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Dem Gericht lagen die Besoldungsakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung betreffend den Kläger vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
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I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 beziehen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis stand. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt hat, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374).
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II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 1999 bis 2004 in Höhe von 2.170,01 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
20 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
21 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
22 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
23 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
24 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
25 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
26 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
27 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
28 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
29 
2. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG kann sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehörte bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehört, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren waren. Das BVerfG hat in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen (vgl. insbesondere Leitsatz 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Der Vollstreckungsanordnung lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berührt vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger.
30 
3. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
31 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
32 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 1999 bis 2001 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 1, für die Jahre 2003 und 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 2 zugrunde zu legen. Eine allgemeine Stellenzulage fiel nur in den Jahren 1999 bis 2001 an. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 1999 in Höhe von 300,-- DM sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 1999 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 1999 und 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H.). Für das Jahr 2003 basiert die Sonderzahlung für Landesbeamte auf Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg, ab dem Jahr 2004 auf Art. 1 des genannten Landesgesetzes (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG - v. 29.10.2003, LGBl. S. 693).
33 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
34 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 1999 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Mai 6.856,84 DM
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juni-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis: 83.674,03 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 4.601,36 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 4.711,79 EUR
Ergebnis 55.878,90 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 4.711,79 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 4.758,91 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 4.806,50 EUR
Ergebnis 57.203,51 EUR
35 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
36 
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 1999 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Mai 124,55 DM
Stellenzulage in der Zeit Juni-Dez. 128,15 DM
Ergebnis: 1.519,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Ergebnis 1.565,52 DM
37 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
38 
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 1999 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 1999 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 499,06 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 907,96 DM
Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 928,50 DM
Ergebnis: 6.090,08 DM Ergebnis: 11.039,30 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 493,94 EUR
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 505,80 EUR
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 5.998,44 EUR
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 505,80 EUR
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 510,86 EUR
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 515,96 EUR
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 6.140,64 EUR
39 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
40 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
41 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
42 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
43 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
44 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
45 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
46 
Jahr: 1999 2000 2001 2003 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.011,48 DM 5.284,07 DM 788,81 EUR 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.095,39 DM 99.880,04 DM 99.815,47 DM 59.985,47 EUR 63.994,20 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.257,95 DM 8.323,34 DM 8.317,96 DM 4.998,79 EUR 5.332,85 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.162,00 DM 11.680,00 EUR 12.162,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.064,25 DM 1.032,24 DM 943,91 DM 642,40 EUR 668,91 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.548,00 DM 1.501,44 DM 1.372,96 DM 934,40 EUR 972,96 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 39.437,55 EUR 40.176,48 EUR 41.075,45 EUR 46.728,67 EUR 50.190,33 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 42.505,30 EUR 43.489,65 EUR 44.388,62 EUR 50.424,67 EUR 53.886,33 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen Kinderzahl (hier 3) (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.425,09 DM 7.434,07 DM 5.613,54 DM 863,14 EUR 3.567,14 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 5.998,44 EUR 6.140,64 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 104.467,20 DM 105.282,15 DM 105.214,10 DM 62.740,48 EUR 66.961,29 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.705,60 DM 8.773,51 DM 8.767,84 DM 5.228,37 EUR 5.580,11 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 21.090,00 DM 20.558,00 DM 18.864,00 DM 12.612,00 EUR 13.164,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.159,95 DM 1.130,69 DM 1.037,52 DM 693,66 EUR 724,02 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.687,20 DM 1.644,64 DM 1.509,12 DM 1.008,96 EUR 1.053,11 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.174,36 EUR 41.899,77 EUR 42.848,03 EUR 48.425,86 EUR 52.020,16 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 46.082,76 EUR 47.053,49 EUR 48.001,85 EUR 53.969,86 EUR 57.564,16 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (EUR) 292,86 EUR 295,82 EUR 299,46 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,19 EUR 344,38 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für das dritte Kind 4.041,47 EUR 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 Kindern 464,00 EUR 518,34 EUR 519,34 EUR 724,64 EUR 617,01 EUR
Anzahl der Monate im Beamtenverhältnis 12 12 9 3 12
Ergebnis je Jahr 464,00 EUR 518,34 EUR 389,51 EUR 181,16 EUR 617,01 EUR
Gesamtanspruch: 2.170,01 EUR
47 
4. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG lediglich auf die Zeit ab dem Jahre 2000 beziehe. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1999 gesetzt, um seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation nachzukommen und für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht entsprechen sollte, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000 die Vollstreckungsbefugnis der Fachgerichte (vgl. Tenor Ziffer 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Dem ist zu entnehmen, dass ab dem genannten Zeitpunkt 01.01.2000 und nicht bereits früher die Verwaltungsgerichte zur Berechnung der angemessenen Besoldung befugt und verpflichtet sind. Der weitere Schluss, dass eine Berechnung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig sei, kann daraus indes nicht gezogen werden. Dies würde nämlich eine Rechtsschutzlücke für das Jahr 1999 aufwerfen, die vom BVerfG nicht gewollt sein kann. Alle Beamten mit mehr als zwei Kindern hätten dann eine verfassungswidrige Minderbesoldung im Jahre 1999 hinzunehmen. Die Entscheidung des BVerfG kann deshalb nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden kann. Der Kläger hat seinen Anspruch für das Jahr 1999 auch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. zur Verjährung der Besoldungsansprüche aus dem Jahre 1999 die Regelungen der §§ 197, 198, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, §§ 195, 199 BGB, zur Verjährung jüngerer Ansprüche Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 BGB).
48 
5. Ein Abrücken von den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung durch eine besondere Rechnungsweise oder eine erneute Vorlage an das BVerfG war auch nicht dadurch veranlasst, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise ebenfalls (als Beamtin) im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Dies führt zwar dazu, dass dem Kläger der Familienzuschlag nicht in vollem Umfang zufließt und deshalb das Berechnungsmodell der Vollstreckungsanordnung auf den vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang angepasst erscheint (vgl. § 40 Abs. 4 und 5 BBesG). Es handelt sich jedoch nicht nur um eine pauschalierende und typisierende Rechenweise, bei der einzelne Ungenauigkeiten prinzipbedingt hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O., S. 10 des amtl. Umdrucks), sondern auch um eine bindende, nicht modifizierbare Vorgabe des BVerfG. Der volle Familienzuschlag der Stufe 2 (vgl. § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage 5 zum BBesG) war deshalb rechnerisch beim Einkommen des Klägers anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Rechtsprechung des BVerfG auf die Ansprüche des anderen verbeamteten Ehegatten auswirkt, wenn dieser ebenfalls mehr als zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Im vorliegenden Fall hat nur einer der Eheleute, der kindergeldberechtigte Ehemann, Klage erhoben.
49 
6. Dem Kläger konnte ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden. Das Gericht ist zwar grundsätzlich an einen Antrag in quantitativer Hinsicht gebunden (§ 88 VwGO). § 88 VwGO legitimiert den Richter grundsätzlich nicht, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens - wollen sollte. Ein Antrag darf deshalb nicht in einen anderen umgedeutet und insbesondere auch nicht überschritten werden. Ergibt sich indes aus dem gesamten Vorbringen, dass die Formulierung des Antrags dem wahren Klageziel nicht (voll) entspricht und die konkrete Fassung auf einem Irrtum beruht, so darf der Antrag nicht isoliert betrachtet werden. Er muss vielmehr im Kontext gesehen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Die von ihm bezifferte Summe sei beispielhaft zu verstehen. Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, das Kostenrisiko, das sich daraus für ihn ergeben kann, auf sich zu nehmen. Die in dem ausformulierten Antrag genannte Summe ist nicht mehr als das Ergebnis eines rechnerischen Irrtums. Die Auslegung des klägerischen Vorbringens in entsprechender Anwendung von § 133 BGB ergibt, dass der Kläger eine Nachzahlung entsprechend den Vorgaben von BVerfG und BVerwG begehrt. Der so verstandene Antrag des Klägers ist auch nicht zu unbestimmt, da ihm die genaue Berechnung seines Besoldungsmehranspruchs nicht zuzumuten war. Die Kalkulation ist nicht nur sehr aufwändig. Der Kläger befindet sich auch deshalb in einer besonderen Ausnahmesituation, weil es für seinen Anspruch keine gesetzlich formulierte Grundlage gibt, sondern lediglich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG existiert. Ausnahmsweise war es deshalb zulässig, über die vom Kläger bezifferte Geldsumme hinauszugehen.
50 
7. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 bezieht, kann sie keinen Erfolg haben. Es fehlt insoweit bereits deshalb an einer Befugnis zur Verurteilung des Beklagten, weil der Januar des Jahres 2005 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war und damit eine Stattgabe dem Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen legt das Gericht die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen wird ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen.
51 
Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 10.11.2004 ging der Schriftsatz bei Gericht ein, mit dem der Kläger seinen Feststellungs- in einen Leistungsantrag umstellte, während auf die zuvor rechtshängige Feststellungsklage die §§ 291, 288 BGB nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - IVb ZR 51/83 -, BGHZ 93, 183 = NJW 1985, 1074, 1075). Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG in der hier vorgenommenen Auslegung erst seit dem 01.01.2005 einklagbar und damit erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
18 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 beziehen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis stand. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt hat, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374).
19 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 1999 bis 2004 in Höhe von 2.170,01 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
20 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
21 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
22 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
23 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
24 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
25 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
26 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
27 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
28 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
29 
2. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG kann sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehörte bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehört, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren waren. Das BVerfG hat in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen (vgl. insbesondere Leitsatz 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Der Vollstreckungsanordnung lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berührt vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger.
30 
3. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
31 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
32 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 1999 bis 2001 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 1, für die Jahre 2003 und 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 2 zugrunde zu legen. Eine allgemeine Stellenzulage fiel nur in den Jahren 1999 bis 2001 an. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 1999 in Höhe von 300,-- DM sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 1999 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 1999 und 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H.). Für das Jahr 2003 basiert die Sonderzahlung für Landesbeamte auf Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg, ab dem Jahr 2004 auf Art. 1 des genannten Landesgesetzes (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG - v. 29.10.2003, LGBl. S. 693).
33 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
34 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 1999 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Mai 6.856,84 DM
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juni-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis: 83.674,03 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 4.601,36 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 4.711,79 EUR
Ergebnis 55.878,90 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 4.711,79 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 4.758,91 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 4.806,50 EUR
Ergebnis 57.203,51 EUR
35 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
36 
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 1999 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Mai 124,55 DM
Stellenzulage in der Zeit Juni-Dez. 128,15 DM
Ergebnis: 1.519,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Ergebnis 1.565,52 DM
37 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
38 
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 1999 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 1999 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 499,06 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 907,96 DM
Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 928,50 DM
Ergebnis: 6.090,08 DM Ergebnis: 11.039,30 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 493,94 EUR
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 505,80 EUR
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 5.998,44 EUR
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 505,80 EUR
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 510,86 EUR
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 515,96 EUR
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 6.140,64 EUR
39 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
40 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
41 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
42 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
43 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
44 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
45 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
46 
Jahr: 1999 2000 2001 2003 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.011,48 DM 5.284,07 DM 788,81 EUR 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.095,39 DM 99.880,04 DM 99.815,47 DM 59.985,47 EUR 63.994,20 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.257,95 DM 8.323,34 DM 8.317,96 DM 4.998,79 EUR 5.332,85 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.162,00 DM 11.680,00 EUR 12.162,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.064,25 DM 1.032,24 DM 943,91 DM 642,40 EUR 668,91 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.548,00 DM 1.501,44 DM 1.372,96 DM 934,40 EUR 972,96 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 39.437,55 EUR 40.176,48 EUR 41.075,45 EUR 46.728,67 EUR 50.190,33 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 42.505,30 EUR 43.489,65 EUR 44.388,62 EUR 50.424,67 EUR 53.886,33 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen Kinderzahl (hier 3) (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.425,09 DM 7.434,07 DM 5.613,54 DM 863,14 EUR 3.567,14 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 5.998,44 EUR 6.140,64 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 104.467,20 DM 105.282,15 DM 105.214,10 DM 62.740,48 EUR 66.961,29 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.705,60 DM 8.773,51 DM 8.767,84 DM 5.228,37 EUR 5.580,11 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 21.090,00 DM 20.558,00 DM 18.864,00 DM 12.612,00 EUR 13.164,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.159,95 DM 1.130,69 DM 1.037,52 DM 693,66 EUR 724,02 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.687,20 DM 1.644,64 DM 1.509,12 DM 1.008,96 EUR 1.053,11 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.174,36 EUR 41.899,77 EUR 42.848,03 EUR 48.425,86 EUR 52.020,16 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 46.082,76 EUR 47.053,49 EUR 48.001,85 EUR 53.969,86 EUR 57.564,16 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (EUR) 292,86 EUR 295,82 EUR 299,46 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,19 EUR 344,38 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für das dritte Kind 4.041,47 EUR 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 Kindern 464,00 EUR 518,34 EUR 519,34 EUR 724,64 EUR 617,01 EUR
Anzahl der Monate im Beamtenverhältnis 12 12 9 3 12
Ergebnis je Jahr 464,00 EUR 518,34 EUR 389,51 EUR 181,16 EUR 617,01 EUR
Gesamtanspruch: 2.170,01 EUR
47 
4. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG lediglich auf die Zeit ab dem Jahre 2000 beziehe. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1999 gesetzt, um seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation nachzukommen und für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht entsprechen sollte, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000 die Vollstreckungsbefugnis der Fachgerichte (vgl. Tenor Ziffer 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Dem ist zu entnehmen, dass ab dem genannten Zeitpunkt 01.01.2000 und nicht bereits früher die Verwaltungsgerichte zur Berechnung der angemessenen Besoldung befugt und verpflichtet sind. Der weitere Schluss, dass eine Berechnung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig sei, kann daraus indes nicht gezogen werden. Dies würde nämlich eine Rechtsschutzlücke für das Jahr 1999 aufwerfen, die vom BVerfG nicht gewollt sein kann. Alle Beamten mit mehr als zwei Kindern hätten dann eine verfassungswidrige Minderbesoldung im Jahre 1999 hinzunehmen. Die Entscheidung des BVerfG kann deshalb nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden kann. Der Kläger hat seinen Anspruch für das Jahr 1999 auch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. zur Verjährung der Besoldungsansprüche aus dem Jahre 1999 die Regelungen der §§ 197, 198, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, §§ 195, 199 BGB, zur Verjährung jüngerer Ansprüche Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 BGB).
48 
5. Ein Abrücken von den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung durch eine besondere Rechnungsweise oder eine erneute Vorlage an das BVerfG war auch nicht dadurch veranlasst, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise ebenfalls (als Beamtin) im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Dies führt zwar dazu, dass dem Kläger der Familienzuschlag nicht in vollem Umfang zufließt und deshalb das Berechnungsmodell der Vollstreckungsanordnung auf den vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang angepasst erscheint (vgl. § 40 Abs. 4 und 5 BBesG). Es handelt sich jedoch nicht nur um eine pauschalierende und typisierende Rechenweise, bei der einzelne Ungenauigkeiten prinzipbedingt hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O., S. 10 des amtl. Umdrucks), sondern auch um eine bindende, nicht modifizierbare Vorgabe des BVerfG. Der volle Familienzuschlag der Stufe 2 (vgl. § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage 5 zum BBesG) war deshalb rechnerisch beim Einkommen des Klägers anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Rechtsprechung des BVerfG auf die Ansprüche des anderen verbeamteten Ehegatten auswirkt, wenn dieser ebenfalls mehr als zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Im vorliegenden Fall hat nur einer der Eheleute, der kindergeldberechtigte Ehemann, Klage erhoben.
49 
6. Dem Kläger konnte ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden. Das Gericht ist zwar grundsätzlich an einen Antrag in quantitativer Hinsicht gebunden (§ 88 VwGO). § 88 VwGO legitimiert den Richter grundsätzlich nicht, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens - wollen sollte. Ein Antrag darf deshalb nicht in einen anderen umgedeutet und insbesondere auch nicht überschritten werden. Ergibt sich indes aus dem gesamten Vorbringen, dass die Formulierung des Antrags dem wahren Klageziel nicht (voll) entspricht und die konkrete Fassung auf einem Irrtum beruht, so darf der Antrag nicht isoliert betrachtet werden. Er muss vielmehr im Kontext gesehen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Die von ihm bezifferte Summe sei beispielhaft zu verstehen. Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, das Kostenrisiko, das sich daraus für ihn ergeben kann, auf sich zu nehmen. Die in dem ausformulierten Antrag genannte Summe ist nicht mehr als das Ergebnis eines rechnerischen Irrtums. Die Auslegung des klägerischen Vorbringens in entsprechender Anwendung von § 133 BGB ergibt, dass der Kläger eine Nachzahlung entsprechend den Vorgaben von BVerfG und BVerwG begehrt. Der so verstandene Antrag des Klägers ist auch nicht zu unbestimmt, da ihm die genaue Berechnung seines Besoldungsmehranspruchs nicht zuzumuten war. Die Kalkulation ist nicht nur sehr aufwändig. Der Kläger befindet sich auch deshalb in einer besonderen Ausnahmesituation, weil es für seinen Anspruch keine gesetzlich formulierte Grundlage gibt, sondern lediglich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG existiert. Ausnahmsweise war es deshalb zulässig, über die vom Kläger bezifferte Geldsumme hinauszugehen.
50 
7. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 bezieht, kann sie keinen Erfolg haben. Es fehlt insoweit bereits deshalb an einer Befugnis zur Verurteilung des Beklagten, weil der Januar des Jahres 2005 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war und damit eine Stattgabe dem Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen legt das Gericht die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen wird ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen.
51 
Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 10.11.2004 ging der Schriftsatz bei Gericht ein, mit dem der Kläger seinen Feststellungs- in einen Leistungsantrag umstellte, während auf die zuvor rechtshängige Feststellungsklage die §§ 291, 288 BGB nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - IVb ZR 51/83 -, BGHZ 93, 183 = NJW 1985, 1074, 1075). Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG in der hier vorgenommenen Auslegung erst seit dem 01.01.2005 einklagbar und damit erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Sonstige Literatur

 
54 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
55 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
56 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
57 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
58 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
59 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
60 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
61 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
62 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
63 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
64 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
65 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
66 
BESCHLUSS:
67 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. 2004 I, 718) auf EUR 2.195,01 (Summe aus EUR 2.170,01 für die Jahre 1999 bis 2004 und 25,-- EUR für den Monat Januar 2005) festgesetzt.
68 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. verwiesen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/02/2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.