Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Jan. 2017 - 2 K 6629/15

published on 10/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Jan. 2017 - 2 K 6629/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist – dies ist von keiner Seite bestritten worden – deutscher Staatsangehöriger.

2

Gleichwohl stellte der Kläger am 25. Oktober 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9. November 2015 mit, dass der Antrag vom 25. Oktober 2015 in Ermangelung eines Sachentscheidungsinteresses nicht beschieden werde. Denn es sei unstreitig, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei.

3

Der Kläger hat am 9. Dezember 2015 Klage erhoben, die sich in ihrem ursprünglichen Umfang auf die Unterlassung einer Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bezieht.

4

Der Kläger hat darüber hinaus schriftsätzliche Anregungen, formuliert als „Antrag 01“ bis „Antrag 05“ vorgebracht, aber dem gerichtlichen Hinweis, dass darin keine neuen Klagegegenstände lägen, nicht widersprochen, sondern sie als „zum ursprünglichen Hauptverfahren“ gehörend bezeichnet.

5

Für den klägerischen Vortrag wird auf die Schriftsätze verwiesen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist,

8

sowie unter Erweiterung der Klage,

9

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er Staatsangehöriger der Freien und Hansestadt Hamburg ist.

10

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der Entscheidung über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

I.

13

Die Klage hat in ihrem ursprünglichen Umfang (hierzu unter 1.) sowie im Umfang der Klageerweiterung (hierzu unter 2.) keinen Erfolg.

14

1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den am 25. Oktober 2015 bei der Beklagten beantragten Verwaltungsakt auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu erlassen, ist die Klage unzulässig (hierzu unter a.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (hierzu unter b.).

15

a. Die Klage ist bereits unzulässig.

16

Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist an den Voraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage zu messen. Denn begrifflich ist eine Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO gegeben. Die Beklagte hat es unterlassen, eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt festzustellen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 25. Oktober 2015 auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit insbesondere nicht durch ablehnenden Verwaltungsakt beschieden, sondern im Gegenteil dem Kläger mit Schreiben vom 9. November 2015 mitgeteilt, dass der Antrag vom 25. Oktober 2015 in Ermangelung eines Sachentscheidungsinteresses nicht beschieden werde.

17

Eine Verpflichtungsklage ist in der Gestalt der Untätigkeitsklage nur ausnahmsweise und zwar dann zulässig, wenn die Behörde über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Eine Verpflichtungsklage ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt und daraufhin das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies folgt aus § 75 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Für die Verpflichtungsklage gilt dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Zwar hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht in der Form eines Verwaltungsaktes, dessen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft werden könnten, abgelehnt. Doch geht aus § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO hervor, dass dann, wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entschieden hat, die Verpflichtungsklage nur in dem Fall abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

18

Der in § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorausgesetzte Ausnahmefall, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Behörde nicht gehalten war, über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes sachlich zu entscheiden. Zwar obliegt es der Behörde regelmäßig auch dann, einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zu bescheiden, wenn er unzulässig ist; in Fall der Bescheidung ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Dabei ist eine sachliche Entscheidung i.S.d. § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht nur eine Ablehnung des Antrags als unbegründet, sondern jede verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache, auch die Ablehnung des Antrags als unzulässig (Dolde/Porsch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, § 75 Rn. 5a). Doch besteht zumindest dann kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers daran, dass die Behörde einen unzulässigen Antrag bescheidet und als unzulässig ablehnt, wenn die Behörde bereits in einer Mitteilung an den Antragsteller zu Recht das Sachbescheidungsinteresse verneint hat. Der Antragsteller hat in diesem Fall nicht nur kein schutzwürdiges Interesse an einer Bescheidung seines Antrags in der Sache, sondern auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Bescheidung des Antrags als unzulässig. Es verstieße gegen Treu und Glauben, die nur ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit der Untätigkeitsklage mit der Kostenfolge des § 161 Abs. 3 i.V.m. § 75 VwGO damit zu begründen, dass die Behörde den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht durch hoheitliche Entscheidung als unzulässig abgelehnt, sondern schlicht mitgeteilt hat, dass der Antrag unzulässig ist.

19

Dabei kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit eines auf § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (ber. Fassung, BGBl. III, FNA 102-1, m. spät. Änd. – StAG) gestützten Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in jedem Fall die positive Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses voraussetzt. So wird zum Teil vertreten, der Antragsteller müsse kein besonderes Interesse an der Entscheidung nachweisen (Maaßen, in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG, § 30 Rn. 3), zum Teil wird vertreten, der Nachweis eines berechtigten Interesses sei erforderlich (Marx, in GK-StAR, Stand: April 2010, § 30 StAG Rn. 18). Zumindest findet aus den folgenden Erwägungen die Annahme, jedermann könne jederzeit die Feststellung beantragen (so aber Oberhäuser, in Hofmann, AuslR, § 30 StAG Rn. 2) im Gesetz keine Grundlage.

20

Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen setzt, ebenso wie die Zulässigkeit einer Klage ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, die Zulässigkeit eines bei der Behörde gestellten Antrags ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Bescheidung in der Sache voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4/12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 15). Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess – und in Entsprechung dazu das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren – ist zwar im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Doch fehlen das Rechtsschutzbedürfnis und Sachbescheidungsinteresse insbesondere dann, wenn die Entscheidung nutzlos ist, d.h. wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwG, Urt. v. 23.3.1973, IV C 49/71, BVerwGE 42, 115, juris Rn. 14; Urt. v. 17.10.1989, 1 C 18/87, BVerwGE 84, 11, juris Rn. 13; Urt. v. 22.2.2012, 6 C 11/11, BVerwGE 142, 48, juris Rn. 27 m.w.N.). Das Sachbescheidungsinteresse ist grundsätzlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung jedes bei der Behörde gestellten Antrags, unabhängig von den sich aus der jeweils Rechtsgrundlage des Fachrechts ergebenden Rechtsgrundlage.

21

Die für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag einschlägige Rechtsgrundlage macht von diesen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen keine Ausnahme. Zwar setzt die antragsabhängige Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG im Gegensatz zur amtswegigen Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG nicht zusätzlich ein öffentliches Interesse voraus. Daraus folgt jedoch nur, dass das Gesetz für die Antragstellung keine besonderen Voraussetzungen bezeichnet (Marx, a.a.O., Rn. 17), d.h. keine Voraussetzungen, die über das Sachbescheidungsinteresse als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung hinausgingen. Doch ist der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Feststellung besteht (VG Magdeburg, Urt. v. 9.9.2016, 1 A 88/16, juris Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 14.3.2016, VG 8 K 4832/15, juris Rn. 17). Weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch dem Zweck des Gesetzes geht hervor, dass von dem Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung befreit würde. Der Gesetzgeber wollte nicht abweichend von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ein voraussetzungsloses Feststellungsverfahren einführen (Marx, a.a.O., Rn. 18).

22

Dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG für die antragsbedingte Feststellung von dem sich aus allgemeinen Regeln ergebenden Erfordernis eines privaten Interesses nicht befreit, bestätigt in systematischer Hinsicht die Regelung über die amtswegige Feststellung in § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Der Gesetzgeber hat darin bestimmt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Feststellung „auch“ von Amts wegen erfolgen kann, d.h. dann, wenn die Entscheidung nicht allein für den Betroffenen und seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Auswirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechts (Maaßen, a.a.O., Rn. 3). Daraus folgt zwingend, dass bei Vorliegen nur eines privaten Interesses eine Feststellung nur auf Antrag eröffnet ist. Die gesetzliche Hervorhebung des – für eine amtswegige Feststellung vorausgesetzten – öffentlichen Charakters der Interessen an der Feststellung belegt darüber hinaus jedoch auch das Vorverständnis des Gesetzgebers, dass die antragsanhängige Feststellung wenigstens ein privates Interesse voraussetzt.

23

Der vom Gesetzgeber mit der Einführung eines Antragsverfahrens zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG verfolgte Zweck streitet ebenso wenig gegen, sondern im Gegenteil für eine Prüfung des Sachbescheidungsinteresses als einem allgemeinen Zulässigkeitserfordernis. In der Begründung des einschlägigen Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 16/5065, S. 231 f.) ist ausgeführt:

24

„Mit § 30 wird die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil bisher ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hat; er ist nicht verbindlich, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden kann. […] Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen ist deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten, wie sie z. B. für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft in § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesetzlich geregelt ist.“

25

Nach dem verfolgten Gesetzeszweck tritt die behördliche Feststellung gemäß § 30 Abs. 1 StAG – es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Marx, a.a.O, Rn. 29 ff., zust. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 1 C 17/14, BVerwGE 151, 245, juris Rn. 13) – an die Stelle einer nur bei einem berechtigten Interesse zulässigen gerichtlichen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und dient der Herstellung der Rechtssicherheit. Ausgehend davon ist eine Rechtsunsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellung. In Übereinstimmung damit geht die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 1 C 17/14, BVerwGE 151, 245, juris Rn. 13) davon aus, dass „[b]ei Streit“ über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG nunmehr die verbindliche Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Dahin stehen kann, ob dies in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – in dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in der Sache verneint worden ist – tragend geworden ist. Jedenfalls ist darin die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gelangt, nur „bei Streit“, d.h. bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und öffentlichen Stellen über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, sei eine Feststellung eröffnet. Auch für die in der Gesetzesbegründung in Bezug genommene Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (i.d.F. der Bek. v. 10.8.2007, BGBl. I S. 1902, m. spät. Änd. – BVFG) wird ein Sachbescheidungsinteresse vorausgesetzt (dazu BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 29/14, BVerwGE 152, 283, juris Rn. 34).

26

In der vorliegenden prozessualen Konstellation einer Untätigkeitsklage (zur Versagungsgegenklage vgl. jedoch VG Potsdam, Urt. v. 14.3.2016, a.a.O., Rn. 13) ist das Interesse an einer behördlichen Sachbescheidung auch nicht erst als Voraussetzung der Begründetheit der Klage zu prüfen, sondern bereits inzident im Rahmen der Zulässigkeit der Klage. Zwar ist aus der Sicht des späteren Prozesses das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers eine materiell-rechtliche, nämlich verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004, 7 B 92/03, NVwZ 2004, 1240, juris Rn. 25). Doch ist im Fall der Untätigkeitsklage nach dem Vorstehenden das behördliche Sachbescheidungsinteresse im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu prüfen.

27

Ausgehend davon sind die Voraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht erfüllt. Die Behörde hat über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entschieden, doch steht ihr dafür ein zureichender Grund zur Seite. Der Kläger hat weder ein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Bescheidung seines Antrags in der Sache noch an der behördlichen Bescheidung seines – unzulässigen – Antrags. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. November 2015 zu Recht mitgeteilt, dass sein Antrag mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig ist. Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt dem Kläger deshalb, weil die begehrte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für ihn ohne Nutzen ist. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird von keiner Seite bestritten.

28

b. Wäre die Klage zulässig, mithin eine gerichtliche Sachentscheidung eröffnet, wäre die Klage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet, hätte mithin in der Sache keinen Erfolg. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten keine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beanspruchen. Die Beklagte musste dem vom Kläger am 25. Oktober 2015 gestellten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht stattgegeben, da dem Kläger mangels Streits über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit das bereits für eine Zulässigkeit dieses Antrags erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehlt (s.o. a.).

29

2. Soweit der Kläger klagerweiternd die Verpflichtung der Beklagten begehrt, einen vorprozessual bei der Beklagten nicht beantragten Verwaltungsakt auf Feststellung der Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zu erlassen, ist die Klage ebenfalls unzulässig (hierzu unter a.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (hierzu unter b.).

30

a. Die Klage ist auch im Umfang der Klageerweiterung unzulässig. Es fehlt insbesondere an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 Var. 3 VwGO setzt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint, woran es insbesondere dann fehlt, wenn sein Begehren auf einen in der Rechtsordnung nicht existenten staatsangehörigkeitsrechtlichen Status gerichtet ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.11.2016, 19 A 1457/16, juris Rn. 6 ff.). So liegt der Fall hier. Ein Anspruch auf eine Feststellung der Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg kommt von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil im nach Art. 70 Abs. 1 GG geltenden Landesrecht eine solche Staatsangehörigkeit nicht geregelt ist.

31

b. Wäre die Klage im Umfang der Klageerweiterung zulässig, wäre sie nach § 113 Abs. 5 VwGO – offensichtlich – unbegründet, weil sie auf ein Ziel gerichtet ist, das die Rechtsordnung nicht kennt.

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Danach hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da kein Fall des § 75 VwGO vorliegt, in dem der Kläger vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte (s.o. I. 1. a.), fallen die Kosten nicht gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten zur Last. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. 2 Am 16.12.2015 (Eingang bei der Beklagten) stellte der Kläger bei der Be
published on 16/07/2015 00:00

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published on 19/02/2015 00:00

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published on 12/06/2013 00:00

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published on 16/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.