Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Jan. 2017 - 2 K 1266/16

published on 16/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Jan. 2017 - 2 K 1266/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, die Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft bestanden zu haben, hilfsweise die Anerkennung eines wichtigen Grundes, um ausstehende Leistungsnachweise wiederholen zu dürfen.

2

Die Klägerin nahm zu dem am 1. April 2012 beginnenden Sommersemester 2012 das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung an der beklagten Hochschule auf. Bis zu dem am 31. März 2014 endenden Wintersemester 2013/2014 hatte die Klägerin die Aufsichtsarbeit in Europarecht sowie die häusliche Arbeit in Staatsrecht II nicht bestanden.

3

Am 27. Mai 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen von ihr so bezeichneten „Härtefallantrag […], um [ihre] fehlenden Leistungsnachweise […] wiederholen zu können“. Zur Begründung des Antrags trug sie vor: Das Studium der Rechtswissenschaft sei ihr Zweitstudium, sie sei finanziell darauf angewiesen, neben dem Studium zu arbeiten. Nebenbei habe sie noch ehrenamtlich in der Bewährungshilfe und in einer Notunterkunft für Straßenkinder gearbeitet. Seit April 2013 absolviere sie außerdem eine einjährige Zusatzausbildung zur Mediatorin in Strafsachen. Aufgrund der Vielzahl von Verpflichtungen habe sie im vorausgegangenen Jahr „eine Art Burn out bekommen“ und sich deswegen in psychologische Behandlung begeben. Seit über einem Jahr habe sie daher weder an Vorlesungen noch an Arbeitsgemeinschaften teilnehmen können und sich den Stoff der bisher bestandenen Leistungsnachweise seit April 2013 zuhause selbst angeeignet. Sie habe sich dann „eine Art Auszeit“ genommen und sei mehrere Wochen nach Kolumbien gereist. Nebenher habe sie sich um ihren jüngeren Bruder gekümmert, der in Bayern stationär in einer Entzugseinrichtung untergebracht sei. Es falle ihr immer schon schwer, auf körperliche Überlastungserscheinungen frühzeitig zu reagieren. Den ersten Termin der Europarechtsklausur im Februar 2014 habe sie krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, ein Attest sei eingereicht worden. Zum zweiten Termin hätten ihr Schlaf und eine angemessene Vorbereitung auf die Klausur gefehlt, weil sie bis zum vorherigen Tag noch in Hessen gewesen sei, um das letzte Modul ihrer Zusatzausbildung abschließen zu können. Das Verfassen von Hausarbeiten falle ihr nach wie vor schwer. Sie wolle Nachhilfe in Anspruch nehmen und „[sich] ab sofort wieder intensiver [ihrem] Studium widmen“. Mit dem Antrag legte die Klägerin ein Attest des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. A. vom 19. Mai 2014 vor, in dem ausgeführt ist:

4

„Die o.a. Patientin wurde von mir mit einer depressiven Erkrankung tiefenpsychologisch fundiert psychotherapeutisch behandelt, und zwar von Mai bis Oktober 2013.
Die Behandlung war nicht abgeschlossen.
Zur Weiterbehandlung habe ich ihr einen Verfahrenswechsel hin zur kognitiven Verhaltenstherapie emp[f]ohlen.“

5

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 27. Mai 2014 mit Bescheid vom 4. September 2014 ab und führte insbesondere aus: Ein wichtiger Grund i.S.d. § 9 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung liege nicht vor. Dem finanziellen Aspekt sei bereits durch die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums ausreichend Rechnung getragen. Auch die depressive Erkrankung stelle keinen wichtigen Grund dar, da die Klägerin nach eigenem Vortrag infolge des Abschlusses ihrer Zusatzausbildung nicht in der Lage gewesen sei, an den Prüfungen im Wintersemester 2013/2014 teilzunehmen.

6

Durch ihre Bevollmächtigten ließ die Klägerin dagegen am 2. Oktober 2014 Widerspruch einlegen und sodann begründen: Ein wichtiger Grund i.S.d. § 9 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung liege in ihrer depressiven Erkrankung. Im Härtefallantrag seien die diesbezüglichen Formulierungen etwas unpräzise, was einzig der Tatsache geschuldet sei, dass sie sich ihrer Erkrankung geschämt habe. Das generelle Problem, Hausarbeiten anzufertigen, bestehe nicht mehr fort. Sie habe inzwischen intensiv Nachhilfe in Anspruch genommen.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 zurück und führte aus: Der Antrag werde nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung behandelt, da die diesbezügliche zeitliche Grenze überschritten sei. Der Antrag habe nach § 9 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung i.V.m. § 4 Abs. 6 HmbJAG keinen Erfolg. Ein wichtiger Grund sei nach diesen Normen in erster Linie ein Krankheitsfall. Die finanzielle Belastung bzw. die daraus resultierende Arbeitsbelastung falle in den Risikobereich eines jeden Studierenden und sei von ihm selbst zu organisieren. Es gehe zu Lasten der Klägerin, dass sie von der durch die Beklagte bereitgestellten Möglichkeit eines Studiums in Teilzeitform keinen Gebrauch gemacht habe. Entsprechendes gelte für die parallel betriebene Zusatzausbildung und ehrenamtliche Tätigkeit. Ausgehend von einer stationären Behandlung des Bruders in Bayern habe es sich eher um Besuche als um Pflege gehandelt. Während des angegebenen Krankheitszeitraums von Mai bis Oktober 2013 habe die Klägerin an fünf Klausuren teilgenommen und davon zwei bestanden. Im Wintersemester 2013/2014 habe sie zwei von vier Klausuren bestanden. Es widerspreche der Chancengleichheit der Prüflinge, eine dem Betroffenen bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung nachträglich zu berücksichtigen.

8

Die Klägerin hat am 18. März 2016 Klage erhoben, zunächst mit dem angekündigten Antrag der Anerkennung eines wichtigen Grundes. Sodann hat sie ihre Klage um das Begehren auf Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung erweitert. Zur Begründung trägt sie vor: Die beiden noch ausstehenden Leistungsnachweise habe sie zwischenzeitlich im Sommersemester 2014, ihrem 5. Fachsemester, bestanden. Vor dem Ablauf des 5. Fachsemesters sei es nach § 4 Abs. 6 HmbJAG gerade nicht erforderlich, das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachzuweisen. Die engere Bestimmung des § 9 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung verstoße gegen die vorrangigen gesetzlichen Regelungen. Im hier vorliegenden Fall gingen das Antrags- und Zustimmungserfordernis sowie die zwingende Beschränkung auf einen Leistungsnachweis je Fach über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hilfsweise habe die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung eines wichtigen Grundes. Im Regelungsbereich der Zwischenprüfungsordnung finde eine Limitierung aufgrund einer Fristenregelung statt, was bedeute, dass der Studienfortschritt zum Maßstab für das endgültige Nichtbestehen gemacht werde. Ein solcher sei allerdings dann nicht mehr Ausdruck der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings, wenn in einem nennenswerten Zeitraum die Prüfungsfähigkeit nicht gegeben sei. Dies sei vorliegend der Fall. Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe im 5. Fachsemester vor Einreichung des Härtefallantrags eine Beratung in der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten in Anspruch genommen. Dort sei ihr geraten worden, Gründe so viel wie möglich anzugeben.

9

Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass sie die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaft bestanden hat,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 zu verpflichten, bei ihr einen wichtigen Grund i.S.d. § 9 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt vor, die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Grundstudium ergäben sich aus der Studienordnung und seien in den ersten drei Semestern angeboten worden. Das 4. Semester gehöre inhaltlich bereits zum Hauptstudium und diene der Wiederholung der Prüfungsleistungen des Grundstudiums, was sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 der Zwischenprüfungsordnung ergebe. Eine Frist bis zum 4. Semester sei verhältnismäßig, insbesondere würden den Studierenden ausreichend reguläre Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt. Im 5. Semester könne gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung der Grundlagenschein sowie je ein Leistungsnachweis in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht wiederholt werden. Eine noch weitergehende Regelung würde gegen das Gesetz verstoßen, wonach durch die Zwischenprüfung festgestellt werde, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation bestehe. Ein satzungsmäßiges Antrags- und Zustimmungserfordernis verbiete das Gesetz nicht. Unter den engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung könne die erforderliche Qualifikation zwar auch noch nach dem 5. Semester festgestellt werden. Hierbei handele es sich jedoch um eine strenge Ausnahme. Es müsse eine Gesamtschau über das gesamte Grundstudium erfolgen. Trotz ihrer Krankheit sei die Klägerin in der Lage gewesen, während des Sommersemesters 2013 und des Wintersemesters 2013/2014 an Prüfungen teilzunehmen und diese auch zu bestehen. Eine Gewährung weiterer Prüfungsversuche verstieße gegen die Chancengleichheit.

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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

I.

17

Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg (hierzu unter 1.), weshalb auch über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, in dem die Klage aber ebenso wenig Erfolg hat (hierzu unter 2.).

18

1. Im Hauptantrag ist die Klage zulässig (hierzu unter a.), aber unbegründet (hierzu unter b.).

19

a. Die Klage ist im Hauptantrag, festzustellen, dass die Klägerin die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaft bestanden hat, zulässig.

20

Statthafte Rechtsschutzform ist gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO die (positive) allgemeine Feststellungsklage, da das Begehren der Klägerin auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis stellt jede rechtliche Beziehung, jedes subjektive Recht und jede Pflicht dar (Pietzcker, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, § 43 Rn. 5, 16), hier die Frage, ob die Klägerin in ihrem Studium der Rechtswissenschaft an der beklagten Hochschule die Zwischenprüfung bestanden hat. Das in § 43 Abs. 1 a.E. VwGO vorausgesetzte berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kommt der Klägerin zu. Vorausgesetzt ist ein nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 28.10.1970, VI C 55/68, BVerwGE 36, 218, juris Rn. 38), das hier gegeben ist. Die zur Feststellung gestellte Frage steht zwischen den Beteiligten in Streit. Ihre Klärung ist der Klägerin von Nutzen, weil sie dadurch darüber Gewissheit erlangt, ob sie ihr Studium der Rechtswissenschaft fortsetzen kann. Der Zulässigkeit der (positiven) allgemeinen Feststellungsklage steht vorliegend auch nicht die sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebende Nachrangigkeit dieser Klageart entgegen. Im Einzelnen:

21

Allerdings kann nach dieser Vorschrift die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im Wege der allgemeinen Feststellungsklage dürfen nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage (als besonderer Gestaltungsklage) und der Verpflichtungsklage (als besonderer Leistungsklage) gemäß §§ 68 ff. VwGO umgangen werden. Kennt das Gesetz einen feststellenden Verwaltungsakt, ist grundsätzlich eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zu erheben (Pietzcker, a.a.O, Rn. 51; vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1987, 8 C 87/84, Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10, Ls.; Urt. v. 12.4.1991, 8 C 45/90, BVerwGE 88, 117, juris Rn. 30). Denn eine streitige Frage ist nach Möglichkeit zunächst im Verwaltungswege auszutragen (dazu VGH München, Urt. v. 18.8.1990, 22 B – 1410/79, NJW 1981, 2076).

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Auch käme – das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen unterstellt – eine behördliche Feststellung des Bestehens (bzw. Nichtbestehens) der Zwischenprüfung durch einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt auf Grundlage der einschlägigen (s.u. b. aa.) Neufassung der Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg (v. 7.11.2007, Amtl. Anz. 2008 S. 1 – ZwPO 2007) in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 2 ZwPO 2007 wird dann, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen mit den erzielten Noten nachgewiesen sind, ein Zwischenprüfungszeugnis erteilt (bzw. ergeht im Fall des endgültigen Nichtbestehens gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 ZwPO 2007 eine entsprechende feststellende Entscheidung des Prüfungsausschusses). Vor Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses ist zwar verwaltungsverfahrensrechtlich gemäß §§ 22 Satz 2 Nr. 2, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG kein bei der Behörde zu stellender Antrag erforderlich. Die Beklagte erteilt vielmehr das Zwischenprüfungszeugnis von Amts wegen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl gilt prozessual das Zulässigkeitserfordernis, vor Anrufung des Gerichts einen Antrag bei der Behörde auf den begehrten Verwaltungsakt zu stellen. Eine auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage ist grundsätzlich nur als Versagungsgegenklage, d.h. nach Erlass eines den begehrten Verwaltungsakts ablehnenden Verwaltungsakts, eröffnet. In der Gestalt der Untätigkeitsklage, d.h. vor Erlass eines solchen ablehnenden Verwaltungsakts, ist die Verpflichtungsklage nur ausnahmsweise und zwar dann zulässig, wenn die Behörde über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dies geht aus § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO hervor. Danach ist die Verpflichtungsklage nur in dem Fall – abweichend von dem zum Antragserfordernis hinzutretenden Vorverfahrenserfordernis des § 68 VwGO – zulässig, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist über den Antrag sachlich nicht entschieden hat. Einen Antrag auf ein Zwischenprüfungszeugnis hat die Klägerin vor Erhebung der Klage bei der Beklagten nicht gestellt.

23

Indessen stehen die mit der grundsätzlichen Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage verfolgten Zwecken deren Zulässigkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht entgegen. Soweit eine streitige Frage nach Möglichkeit zunächst im Verwaltungswege geklärt (VGH München, Urt. v. 18.8.1990, a.a.O.) und die Erstentscheidung nicht auf das Gericht verlagert werden soll (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 51), greifen diese Gründe vorliegend nicht ein. Zwar hat die Beklagte noch nicht durch Verwaltungsakt ausgesprochen, ob die Klägerin die Zwischenprüfung bestanden hat (durch Erteilung eines Zwischenprüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 2 ZwPO 2007) oder nicht bestanden hat (durch Entscheidung des Prüfungsausschusses nach §§ 14 Abs. 1, 15 ZwPO 2007). Doch hatte sich die Beklagte bereits in einem Verwaltungsverfahren i.S.d. §§ 9, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG als Vorfrage einer verwaltungsaktförmigen Entscheidung damit zu befassen, ob die Klägerin die Zwischenprüfung ohnehin bereits bestanden hat. Hätte die Beklagte die Zwischenprüfung für bestanden erachtet, hätte sie den von der Klägerin am 27. Mai 2014 gestellten Antrag auf Anerkennung eines wichtigen Grundes zur Wiederholung ausstehender Leistungsnachweise mangels Sachbescheidungsinteresses als unzulässig abgelehnt und von Amts wegen ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 14 Abs. 2 ZwPO 2007 erteilt. Die Beklagte hat den Antrag vom 27. Mai 2014 jedoch nicht als unzulässig, sondern mit Bescheid vom 4. September 2014 als unbegründet abgelehnt und ihre Sachentscheidung mit einem erst nach Ende des 5. Fachsemesters ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 bestätigt. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die Zwischenprüfung nach wie vor für nicht bestanden erachtet.

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Darüber hinaus gebietet der Grundsatz prozessökonomischer Streitlösung, dass die Frage des Bestehens der Zwischenprüfung zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann. Würde die Klägerin allein die Anerkennung eines wichtigen Grundes beanspruchen, wie sie es nunmehr mit dem Hilfsantrag begehrt, so könnte das erkennende Gericht bei einer etwaigen Abweisung der Klage dahinstehen lassen, ob in der Sache kein wichtiger Grund gegeben ist oder die Klägerin die Zwischenprüfung ohnehin bereits bestanden hat, weshalb ihr kein verwaltungsverfahrensrechtliches Sachbescheidungsinteresse zukommt. Denn fehlt ein schutzwürdiges Interesses an der behördlichen Sachbescheidung ist zwar der bei der Behörde gestellte Antrag (nach dem Verwaltungsverfahrensrecht) unzulässig, doch ist die Versagungsgegenklage (nach dem Prozessrecht) nicht unzulässig, sondern unbegründet, da aus der Sicht des späteren Prozesses das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers eine materiell-rechtliche, nämlich verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch ist (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004, 7 B 92/03, NVwZ 2004, 1240, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 10.1.2017, 2 K 6629/15).

25

b. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die begehrte Feststellung hat das Gericht nicht zu treffen. Denn die Klägerin hat ausgehend von der einschlägigen Satzung (hierzu unter aa.) die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaft nicht bestanden (hierzu unter bb.). Die einschlägige Satzung bildet eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Abnahme der Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft der Klägerin (hierzu unter cc.).

26

aa. Einschlägig für die Abnahme der Zwischenprüfung in dem von der Klägerin an der beklagten Hochschule zum Sommersemester 2012 aufgenommenen Studium der Rechtswissenschaft ist die ZwPO 2007. Diese gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 ZwPO 2007 für alle Studierenden, die – wie die Klägerin – das Studium an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten aufgenommen haben, nachdem die ZwPO 2007 gemäß ihrem § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Tag nach der am 15. Januar 2008 erfolgten Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft getreten ist. Die ZwPO 2007 bleibt für die Klägerin anwendbar ungeachtet der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft (v. 19.6.2013, Amtl. Bek. Nr. 90 v. 9.12.2013 – StuPO 2013). Dahinstehen kann, ob die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten veröffentlichte StuPO 2013 in Kraft getreten ist, obwohl sie nach dem Wortlaut ihres § 50 Abs. 1 Satz 1 mit Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, frühestens aber am 1. April 2014, in Kraft tritt. Jedenfalls gilt die StuPO 2013 gemäß ihrem § 50 Abs. 1 Satz 2 nur für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft nach Inkrafttreten an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten aufnehmen oder nach einem Wechsel von einer anderen Hochschule fortsetzen, während im Übrigen gemäß § 50 Abs. 2 StuPO 2013 insbesondere die Studienordnung (v. 11.4.2007, Amtl. Bek. Nr. 11 v. 16.10.2007 – StO 2007) sowie die ZwPO 2007 fortgelten.

27

Die in der ZwPO 2007 mehrfach in Bezug genommene StO 2007 regelt gemäß ihrem § 1 Abs. 1 im Rahmen des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (v. 11.6.2003, HmbGVBl. S. 156 m. spät. Änd. – HmbJAG) und der Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung (v. 23.12.2003, HmbGVBl. 2004, S. 1 m. spät. Änd. – PrIGstV) Inhalt und Aufbau des juristischen Studiums an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten.

28

bb. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Satzungen (dazu s.o. aa.) hat die Klägerin die Zwischenprüfung nicht bestanden. Zum einen hat die Klägerin die Zwischenprüfung nicht nach § 4 ZwPO 2007 bestanden. Danach ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn bis zum Ende des nach § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 maßgeblichen Fachsemesters der Studierende die nach der Aufzählung des § 4 ZwPO 2007 geforderten Leistungsnachweise erbracht hat. Zu den geforderten Leistungsnachweisen gehören eine Aufsichtsarbeit in der Lehrveranstaltung Europarecht sowie eine häusliche Arbeit in der Lehrveranstaltung Staatsrecht II (hierzu unter (1)). Beide Leistungsnachweise hat die Klägerin bis zum Ende des für sie maßgeblichen Wintersemesters 2013/2014, ihrem 4. Fachsemester, nicht erbracht (hierzu unter (2)). Zum anderen konnte die Klägerin die beiden bis zum Ende des 4. Fachsemesters noch ausstehenden Prüfungsteile nicht im Sommersemester 2014, ihrem 5. Fachsemester, wiederholen. Eine Wiederholung war weder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ZwPO 2007 (hierzu unter (3)) noch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 (hierzu unter (4)) noch nach § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 (hierzu unter (5)) eröffnet.

29

(1) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung geforderten – fünfzehn – Prüfungsleistungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 ZwPO 2007 studienbegleitend im Grundstudium in den durch die StO 2007 geregelten Lehrveranstaltungen abgenommen werden, bestimmt § 4 ZwPO 2007, wobei diese Satzungsbestimmung entsprechend auszulegen ist.

30

Nach § 4 Nr. 1 ZwPO 2007 muss der Studierende im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht jeweils in einer häuslichen Arbeit in den in § 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 genannten Lehrveranstaltungen die Punktzahl 4,0 erreicht haben. Dem dadurch in den Willen des Satzungsgebers der ZwPO 2007 aufgenommenen § 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 ist zu entnehmen, dass die häuslichen Arbeiten im Grundstudium als Bearbeitung eines Rechtsfalles erfolgen in der „Studieneinheit Zivilrecht“ in den Veranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts oder zum Besonderen Teil II des Schuldrechts, in der „Studieneinheit Öffentliches Recht“ in der Lehrveranstaltung zum Staatsrecht II (Grundrechte) und in der „Studieneinheit Strafrecht“ in der Lehrveranstaltung Strafrecht II.

31

Nach § 4 Nr. 2 ZwPO 2007 muss der Studierende in jedem der in § 7 Abs. 2 StO 2007 genannten „Pflichtfächer“ mit Ausnahme der Veranstaltung Strafrecht I eine Aufsichtsarbeit (Abschlussklausur) mit mindestens der Punktzahl 4,0 erbracht haben. Neben der Veranstaltung Strafrecht I – Grundlagen des Strafrechts und Allgemeiner Teil I bestimmt der in Bezug genommene § 7 Abs. 2 StO 2007 als Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in der „Studieneinheit Zivilrecht“ Allgemeiner Teil des BGB, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil I (Deliktsrecht), Schuldrecht Besonderer Teil II (vertragliche Schuldverhältnisse), Sachenrecht I (Sachenrecht ohne Kreditsicherung), in der „Studieneinheit Öffentliches Recht“ Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht), Staatsrecht II (Grundrechte), Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht, Europarecht, in der „Studieneinheit Strafrecht“ Strafrecht II – Allgemeiner Teil II und Besonderer Teil I (Delikte gegen die Person), Strafrecht III – Besonderer Teil II (Eigentums-, Vermögens-, Urkundsdelikte).

32

Nach § 4 Nr. 3 ZwPO 2007 muss der Studierende schließlich einen Grundlagenschein nach § 6 StO 2007 erbringen. Nach § 6 Abs. 1 StO 2007 gehören zur „Studieneinheit Grundlagenstudium“: Methoden der Rechtswissenschaft, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Ökonomische Analyse des Rechts, Einführung in das internationale Recht, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Grundlagen der modernen Rechtsentwicklung, Kriminologie. Durch Verwendung des Begriffs Grundlagenschein verweist § 4 Nr. 3 ZwPO 2007 auch auf § 12 StO 2007. In einer der Lehrveranstaltung zu den Grundlagen des Rechts nach § 6 StO 2007 muss gemäß § 12 Satz 1 StO 2007 ein Leistungsnachweis in der Leistungsart einer häuslichen Arbeit oder einer Aufsichtsarbeit erworben werden. „Dieser Grundlagenschein“ wird gemäß § 12 Satz 2 StO 2007 zum Grundstudium gerechnet.

33

(2) Die geforderte Aufsichtsarbeit in der Lehrveranstaltung Europarecht sowie die geforderte häusliche Arbeit in der Lehrveranstaltung Staatsrecht II hat die Klägerin bis zum Ende des für sie gemäß § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 maßgeblichen Wintersemesters 2013/2014, ihrem 4. Fachsemester, nicht erfolgreich absolviert.

34

Grundsätzlich ist insoweit das 4. Fachsemester maßgeblich, da bis zu dessen Ende nach der Regel des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwPO 2007 die Zwischenprüfung abzulegen ist. Das 4. Fachsemester der Klägerin war das Wintersemester 2013/2014, das am 31. März 2014 endete. Ihr Studium der Rechtswissenschaft hatte die Klägerin mit dem am 1. April 2012 beginnenden Sommersemester 2012 im 1. Fachsemester aufgenommen. Die seitdem bis zum Ablauf des Wintersemesters 2013/2014, ihrem 4. Fachsemester, am 30. September 2014 durchlaufene Studienzeit wird vollständig und nicht nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ZwPO 2007 nur teilweise angerechnet. Die Klägerin hat von der ihr nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ZwPO 2007 eröffneten Möglichkeit, eine Anerkennung als Teilzeitstudierende zu erwirken, auch in Anbetracht der von ihr vorgetragenen finanziellen Belastung bzw. der daraus resultierenden Arbeitsbelastung keinen Gebrauch gemacht. Daran muss sie sich festhalten lassen.

35

Ausnahmsweise werden zwar gemäß § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 auf begründeten Antrag hin Zeiten nicht auf die Studienzeiten nach § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 angerechnet. Doch liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen nach dem Katalog des § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 nicht vor. Der Klägerin erwächst kein Nachteil daraus, dass sie, etwaig gemäß einer vorangegangenen Beratung durch die Beklagte, eine Vielzahl von Gründen vorgetragen hat. Jedoch trägt keiner der vorgebrachten Gründe. Im Einzelnen:

36

In § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZwPO 2007 vorausgesetzte Zeiten, während derer Studierende wegen durch ärztliches Attest nachgewiesener schwerer Krankheit am Studium gehindert waren, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, wegen einer Vielzahl von Verpflichtungen habe sie im Jahr 2013 „eine Art Burn out bekommen“, ist bereits ein Krankheitswert dieses Vorgangs nicht ersichtlich. Das vorliegende Attest des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. A. vom 19. Mai 2014 bescheinigt nicht, dass die Klägerin am Studium gehindert gewesen war, sondern gibt nur an, dass die Klägerin wegen „einer depressiven Erkrankung“ zunächst tiefenpsychologisch behandelt und später eine Verhaltenstherapie empfohlen worden sei. Eine Ermittlung von Amts wegen ist insoweit nicht veranlasst, da es an einem konkreten Anhaltspunkt für eine sich auf einen gewissen Zeitraum erstreckende krankheitsbedingte Studierunfähigkeit fehlt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin zugrunde gelegt wird, dass sie punktuell am 13. Februar 2014 wegen einer akuten Erkrankung nicht an der Abschlussarbeit der Lehrveranstaltung Europarecht teilnehmen konnte, besteht kein Hinweis auf eine Studierunfähigkeit, die sich auf einen für die Fristenregelung des § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 erheblichen Zeitraum erstreckte.

37

Nicht in Betracht kommt eine in § 1 Abs. 3 Nr. 4 ZwPO 2007 vorausgesetzte Zeit eines Auslandsstudiums bis zu zwei Semestern, während der die Studierende an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und dort mindestens einen Leistungsnachweis je Semester erworben hat. Die von der Klägerin in Kolumbien genommene „Art Auszeit“ und die in Hessen absolvierte Zusatzausbildung zur Mediatorin in Strafsachen erfüllen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht.

38

Ebenso wenig ist eine in § 1 Abs. 3 Nr. 5 ZwPO 2007 vorausgesetzte Zeit bis zu zwei Semestern gegeben, während derer die Studierende als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität oder des Studentenwerks tätig war. Die von der Klägerin außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit in der Bewährungshilfe und in einer Notunterkunft für Straßenkinder fällt nicht unter diesen Tatbestand.

39

Eine in § 1 Abs. 3 Nr. 7 ZwPO 2007 vorausgesetzte Zeit, während der die Studierende aus „anderem wichtigen Grunde am Studium gehindert“ war, kann ebenso wenig anerkannt werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Anerkennung die Wertungen entgegen stehen, die sich aus den im Katalog § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 benannten ausdifferenzierten Tatbeständen ergeben, bei deren Vorliegen der Satzungsgeber einem einen „anderen wichtigen Grund“ vorrangigen wichtigen Grund anerkannt hat. Insoweit findet derselbe Rechtsgedanke Anwendung wie bei der ausnahmsweisen Förderung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952 m. spät. Änd. – BAföG). Ebenso wie die prüfungsrechtliche Anerkennung einer Studienverzögerung einen in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 ZwPO 2007 benannten Grund oder nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 ZwPO 2007 einen unbenannten „anderen wichtigen Grund“ erfordert, setzt die förderungsrechtliche Anerkennung einer Studienverzögerung einen in § 15 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BAföG bezeichneten Grund oder nach dem Auffangtatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG einen dort nicht näher benannten „schwerwiegenden Grund“ voraus. So lässt die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 ZwPO 2007 erkennen, dass nur die dort eng umgrenzt bezeichnete und für den Hochschulbereich unerlässliche ehrenamtliche Tätigkeit es rechtfertigt, dass sich der Studierende nicht in dem regelmäßig erforderlichen Maß seinem Studienfortschritt widmet. Förderungsrechtlich können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte, wovon allerdings die hochschulpolitisch erwünschte ehrenamtliche Tätigkeit in den in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG bezeichneten Gremien im Hochschulbereich ausgenommen ist (BVerwG, Urt. v. 16.8.1995, 11 C 31/94, BVerwGE 99, 97, juris Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urt. v. 12.7.2012, 2 K 2988/11). Entsprechend kann die Klägerin aus einer selbst gewählten Belastung durch eine neben dem Studium betriebene Zusatzausbildung keinen wichtigen Grund herleiten. Ausgehend von den Wertungen des Satzungsgebers sind keine Umstände von solchem Gewicht ersichtlich, welche die Annahme eines „anderen“, d.h. nicht bereits im Katalog des § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 benannten, wichtigen Grundes rechtfertigen könnten.

40

Unabhängig davon kann eine in § 1 Abs. 3 Nr. 7 ZwPO 2007 vorausgesetzte Zeit, während der der Studierende aus „anderem wichtigen Grunde am Studium gehindert“ war, deshalb nicht anerkannt werden, weil der Anerkennung die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG entgegensteht, die der Satzungsbestimmung des § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 zugrunde liegt. Im Einzelnen:

41

Die Satzungsbestimmung dient dazu, dass nicht entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG im Fall eines wichtigen Grundes die Zwischenprüfung mit dem Ende des nach hochschulrechtlicher Zählung 5. Fachsemesters die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist. Rechtstechnisch wird dies dadurch sichergestellt, dass im Fall eines wichtigen Grundes hochschulrechtlich durchlaufene Studienzeiten gemäß durch § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 von der prüfungsrechtlichen Anrechnung ausgenommen werden, mithin die Zeitgrenzen für das Erbringen der geforderten Prüfungsleistungen erst später erreicht werden. Bei Nichtanrechnung eines Semesters gemäß § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 kann die Zwischenprüfung ohne Beschränkung der möglichen Wiederholungen gemäß § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 bis zum Ende des in prüfungsrechtlicher Zählung 4. und in hochschulrechtlicher Zählung 5. Fachsemesters abgelegt werden.

42

Der an das Vorliegen eines wichtigen Grundes anzulegende Maßstab ist streng. Nur eine strenge Handhabung entspricht dem Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge in berufsbezogenen Prüfungen gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, welcher das Prüfungsrecht beherrscht (dazu BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 403). Ein wichtiger Grund nach § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG setzt besondere Umstände voraus, die unter Berücksichtigung der Chancengleichheit für alle Prüflinge die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen eine Wiederholung nicht in dem vorgesehenen Zeitraum möglich war (VG Hamburg, Urt. v. 13.6.2013, 2 K 2215/10, juris Rn. 32). Wie von den Beteiligten ausgeführt, nehmen Gesetz und Satzung eine Limitierung nicht unmittelbar hinsichtlich der Anzahl der Prüfungsversuche, sondern durch eine Fristenregelung vor, so dass der Studienfortschritt zum Maßstab für das endgültige Nichtbestehen gemacht wird. Grundsätzlich eröffnet das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes damit eine Gesamtschau auf die Studienzeit. Ein Studienfortschritt ist dabei, wie von der Klägerin ausgeführt, dann nicht mehr Ausdruck der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings, wenn in einem nennenswerten Zeitraum die Prüfungsfähigkeit nicht gegeben ist.

43

Nach diesem Maßstab sind für die Annahme eines wichtigen Grundes hinreichende Umstände nicht gegeben. Vielmehr ist, wie bereits dargelegt, eine Prüfungsunfähigkeit der Klägerin nur für den Termin ihrer Abschlussarbeit in Europarecht am 13. Februar 2014 substantiiert vorgetragen und belegt, während das vorliegende Attest vom 19. Mai 2014 nicht bescheinigt, dass sie am Studium oder an Prüfungsleistungen gehindert gewesen wäre. Die Klägerin hatte ihre Arbeitskraft im Allgemeinen dem Studium der Rechtswissenschaft zu widmen, nicht einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs oder einer Zusatzausbildung. An der Abschlussklausur der Lehrveranstaltung Europarecht hätte die Klägerin bereits im Wintersemester 2012/2013, ihrem 2. Fachsemester, teilnehmen können, sodann hätten ihr bereits im Sommersemester 2013 Wiederholungsversuche offen gestanden, nicht lediglich der von ihr – ohne Erfolg – wahrgenommene Wiederholungsversuch im Wintersemester 2013/2014, ihrem 4. Fachsemester, am 10. April 2014. Für das Anfertigen der häuslichen Arbeit in der Lehrveranstaltung Staatsrecht II standen der Klägerin mehrere Prüfungsversuche im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014, ihrem 3. und 4. Fachsemester, offen.

44

(3) Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile war der Klägerin im Sommersemester 2014, ihrem 5. Fachsemester, nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ZwPO 2007 möglich. Nach dieser Vorschrift können Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, deren Leistungen (Aufsichtsarbeit oder häusliche Arbeit) in der Zwischenprüfung nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet worden sind, diese Prüfungsleistungen in dem von der Studienordnung zugelassenen Rahmen bis zum Ablauf des nach § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 maßgeblichen Fachsemesters wiederholen. Maßgeblich war hier das am 31. März 2014 bereits abgelaufene Wintersemester 2013/2014, ihr 4. Fachsemester (s.o. (2)).

45

(4) Der Klägerin war eine Wiederholung der beiden ausstehenden Leistungsnachweise im Sommersemester 2014, ihrem 5. Fachsemester, ebenso wenig auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 eröffnet.

46

In formeller Hinsicht fehlt es an dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ZwPO 2007 erforderlichen Antrag, der dem Prüfungsausschuss vor dem Beginn des 5. Fachsemesters rechtzeitig mitzuteilen ist, unter Beifügung der erworbenen Leistungsnachweise sowie der nicht bestandenen Aufsichtsarbeiten oder häuslichen Arbeiten.

47

Unabhängig davon sind auch die materiellen Voraussetzungen einer Wiederholung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 nicht gegeben. Nach dieser Satzungsbestimmung können bis zum Ablauf des 5. Fachsemesters Studierende, die mindestens elf der zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen fünfzehn Leistungsnachweise mit der Punktzahl 4,0 erbracht haben, mit Zustimmung des Prüfungsausschusses den Grundlagenschein sowie je einen Leistungsnachweis „in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“ einmal in entsprechenden Lehrveranstaltungen wiederholen. Mithin genügen nicht elf beliebige bis zum Ende des 4. Fachsemesters erbrachte Leistungsnachweise. Vielmehr darf es im Hinblick auf das Grundlagenstudium und im Hinblick auf jedes der drei dogmatischen Fächer an allenfalls einem Leistungsnachweis fehlen. Nach diesem Maßstab war die Wiederholung der beiden ausstehenden Leistungsnachweise ausgeschlossen, da sowohl die Aufsichtsarbeit in der Lehrveranstaltung Europarecht als auch die häusliche Arbeit in der Lehrveranstaltung Staatsrecht II innerhalb des Grundstudiums der „Studieneinheit Öffentlichen Recht“ zugeordnet sind (dazu s.o. (1)).

48

(5) Die Klägerin konnte im Sommersemester 2014, ihrem 5. Fachsemester, die für das Bestehen der Zwischenprüfung noch ausstehenden Leistungsnachweise ebenso wenig auf Grundlage des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 wiederholen. Dort ist bestimmt, dass in Fällen des wichtigen Grundes i.S.d. § 4 Abs. 6 HmbJAG der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Ausnahmeregelung treffen kann. Die Satzungsbestimmung des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 zielt auf eine Ausnahme zugunsten des Prüflings von den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 ZwPO 2007 ab, unter denen nicht bestandene Prüfungsteile regulär wiederholt werden können (dazu s.o. (3) und (4)). Die Satzungsbestimmung des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 hat zwei Anwendungsfälle, die im Ergebnis beide nicht zugunsten der Klägerin erfüllt sind. Im Einzelnen:

49

Im ersten Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 ist nach dem Ende des 5. Semesters zugunsten des Studierenden dann eine Ausnahme eröffnet, wenn die geforderten Leistungsnachweise aus einem wichtigen Grund nicht im 5. Semester erbracht sind. Im zweiten Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 wird bereits im 5. Fachsemester eine über § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 hinausgehende Wiederholung ermöglicht, da die geforderten Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemester aus einem wichtigen Grund nicht erbracht sind. Einer beide Anwendungsfälle einschließende Satzungsbestimmung bedurfte es wegen der gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG. Gesetzlich angeordnete Rechtsfolge eines wichtigen Grundes dafür, dass der Studierende die geforderten Leistungsnachweise bis zum Ende des 5. Fachsemesters noch nicht erbracht hat, ist gemäß § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG zunächst lediglich, dass die Zwischenprüfung nicht bereits mit dem Ende des 5. Fachsemesters endgültig nicht bestanden ist. Dieser gesetzliche Aufschub erfordert zum einen eine dem ersten Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 entsprechende Folgeregelung darüber, unter welchen Voraussetzungen Leistungsnachweise nach dem Ende des 5. Fachsemesters nachgeholt werden können, wenn im 5. Fachsemester ein wichtiger Grund dem Erbringen der Leistungsnachweise entgegenstand. Einer dem zweiten Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 entsprechende Folgeregelung bedurfte es deshalb, weil sonst der Studierende, der bereits bis zum Ende des 4. Fachsemesters aus wichtigem Grund gehindert war, die geforderten Leistungen zu erbringen, ohne dass ein Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO vorlag, ohne gegenwärtige Möglichkeit zur Wiederholung und damit nutzlos den Ablauf des 5. Fachsemesters abwarten müsste, um zukünftig in eine Wiederholung einzutreten.

50

Vorliegend kommt der erste Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 bereits deshalb nicht zum Tragen, weil kein erst im 5. Fachsemester eingetretener wichtiger Grund in Rede steht. Der zweite Anwendungsfall greift im Ergebnis ebenso wenig zugunsten der Klägerin ein. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an einem wichtigen Grund i.S.d. § 4 Abs. 6 HmbJAG dafür, dass die Klägerin die geforderten Leistungsnachweise nicht bereits bis zum Ende des 4. Fachsemesters erbracht hat (s.o. (2)).

51

cc. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen der ZwPO 2007 bilden für das Studium der Rechtswissenschaft der Klägerin eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Abnahme der Zwischenprüfung. In formeller Hinsicht sind die Anforderungen an eine rechtmäßige und damit rechtswirksame Prüfungsordnung erfüllt (hierzu unter (1)). In materieller Hinsicht ist – soweit eine gerichtliche Überprüfung veranlasst ist – weder ein normatives Defizit durch Unterlassen einer gebotenen Satzungsregelung festzustellen noch ein Verstoß der ergangenen Satzungsregelungen gegen die Anforderungen höherrangigen Rechts. Der Satzungsgeber der ZwPO 2007 hat es nicht versäumt, gemäß § 60 Abs. 2 HmbHG 2001 Bestimmungen über Zahl und Art (hierzu unter (2)) sowie Dauer der Prüfungsleistungen (hierzu unter (3)) in die Prüfungsordnung aufzunehmen. Einer Bestimmung über die Bewertung von Prüfungsleistungen bedurfte es wegen § 7 HmbJAG nicht (hierzu unter (4)). Die Satzungsbestimmung über die für ein Bestehen der Zwischenprüfung geforderten Leistungen entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 HmbJAG (hierzu unter (5)). Aufgrund der Satzung sind den Studierenden bis zum 4. Semester nicht weniger Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt, als es § 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 HmbJAG fordert (hierzu unter (6)). Ebenso bleiben die im 5. Semester gewährten Wiederholungsmöglichkeiten nicht zulasten der Studierenden hinter der Vorgabe des § 4 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 HmbJAG zurück (hierzu unter (7)). Die gesetzliche Regelung eines endgültigen Nichtbestehen nach § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG findet Beachtung (hierzu unter (8)). Den verfassungsverfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist Genüge getan (hierzu unter (9)).

52

(1) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbJAG nach einer Prüfungsordnung der Hochschule abzulegen, die im Rahmen der § 4 Abs. 2 bis 5 HmbJAG ergeht und abweichend von § 108 Abs. 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171 m. spät. Änd. – HmbHG 2001) der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Der Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft der beklagten Hochschule hat die ZwPO 2007 am 7. November 2007 als Satzung beschlossen, die zuständige Justizbehörde hat im Einvernehmen mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung am 14. November 2007 ihre Genehmigung erteilt.

53

(2) Die Zahl und die Art der geforderten Prüfungsleistungen sind – nach gebotener Auslegung der Satzungsbestimmung – in § 4 ZwPO 2007 selbst hinreichend konkret bestimmt. Danach werden in den drei „Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“ drei Hausarbeiten und elf Abschlussklausuren gefordert und zusätzlich in der „Studieneinheit Grundlagenstudium“ ein Grundlagenschein.

54

Allerdings sind die zum Bestehen der Zwischenprüfung geforderten Leistungsnachweise nicht alle im Wortlaut des § 4 ZwPO 2007 aufgeführt, sondern ergeben sich teilweise erst aus den dort im Einzelnen in Bezug genommenen Vorschriften der StO 2007. Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 1 bis 3 ZwPO 2007 muss der Studierende in je einer häuslichen Arbeit in den „Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“ in den in § 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 genannten Veranstaltungen mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht haben, in jedem der in § 7 Abs. 2 StO 2007 genannten „Pflichtfächer“ mit Ausnahme der Veranstaltung Strafrecht I eine Aufsichtsarbeit (Abschlussklausur) mit mindestens der Punktzahl 4,0 erbracht haben sowie einen Grundlagenschein nach § 6 StO 2007 erworben haben. Die Anzahl der geforderten Aufsichtsarbeiten geht damit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 4 ZwPO 2007 hervor.

55

Auch darf der Satzungsgeber einer Prüfungsordnung die spezifisch auf die zu regelnde Prüfung bezogenen Regelungen gemäß § 60 Abs. 2 HmbHG 2001 nicht dem Satzungsgeber der Studienordnung überlassen. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 HmbHG 2001 können Inhalt und Aufbau des Studiums in einer von der Prüfungsordnung gesonderten Studienordnung geregelt werden. Jedoch gilt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42; Urt. v. 14.12.1016, 2 K 6704/15, juris Rn. 62), die das erkennende Gericht zugrunde legt:

56

„Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen sind – hinreichend konkret – in der Prüfungsordnung selbst zu regeln, eine Regelung in einem anderen Dokument – auch in einer Studienordnung – ist nicht zulässig.“

57

Indessen findet diese gesetzliche Vorgabe gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 zwar auf alle Zwischen- und Abschlussprüfungen Anwendung, jedoch nur in modularisierten Studiengängen auf alle Prüfungen. In einem nicht modularisieren Studiengang wie dem Studium der Rechtswissenschaft kann die nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 HmbHG 2001 in der Studienordnung getroffene Regelung über Inhalt und Aufbau des Studiums damit auch die im Studium zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen. Der Satzungsgeber der StO 2007 hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und geregelt, welche Lehrveranstaltungen im Grundstudium angeboten und mit einer Hausarbeit bzw. einer häuslichen Arbeit abzuschließen sind. Demgegenüber war es dem Satzungsgeber der ZwPO 2007 vorbehalten, die spezifisch auf die Zwischenprüfung bezogenen Regelungen zu treffen. So hatte der Satzungsgeber der ZwPO 2007 insbesondere zu bestimmen, welcher der in der StO 2007 geregelten Leistungsnachweise der Studierende erbringen muss, um die Zwischenprüfung zu bestehen. Eben dies hat der Satzungsgeber der ZwPO 2007 getan. Soweit er in § 4 ZwPO 2007 an die Regelungen der StO 2007 über die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums angeknüpft hat, dient dies lediglich der abkürzenden Bezeichnung. Der Satzungsgeber der Prüfungsordnung hat es damit nicht der Entscheidung des Satzungsgebers der Studienordnung überlassen, welche Leistungsnachweise zum Bestehen der Zwischenprüfung gefordert werden, sondern seinem eigenen Willen Ausdruck verliehen, dass die im Wege abkürzender Bezeichnung bestimmten Leistungsnachweise erbracht werden müssen. Allein als abkürzende Bezeichnung ist es zu verstehen, dass § 4 Nr. 1 ZwPO auf die in den „Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 genannten Veranstaltungen verweist. Desgleichen wird in § 4 Nr. 2 ZwPO 2007, statt die elf Lehrveranstaltungen der „Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“ aufzuzählen, in den Abschlussklausuren anzufertigen sind, auf die zwölf Lehrveranstaltungen umfassende Aufzählung in § 7 Abs. 2 StO 2007 verwiesen und eine Lehrveranstaltung (Strafrecht I) ausgenommen. Unabhängig davon geht in systematischer Hinsicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 hervor, dass dann, wenn elf Leistungsnachweise erbracht sind, noch höchstens vier Leistungsnachweise fehlen können (dazu s.o. bb. (4)), mithin die Zwischenprüfung insgesamt fünfzehn Leistungsweise umfasst, von denen unter Abzug der drei häusliche Arbeiten nach § 4 Nr. 1 ZwPO 2007 und des einen Grundlagenscheins nach § 4 Nr. 3 ZwPO 2007 noch elf Aufsichtsarbeiten nach § 4 Nr. 2 ZwPO 2007 verbleiben. Schließlich vermeidet es § 4 Nr. 3 ZwPO 2007 durch die Inbezugnahme des § 6 StO 2007 und des in § 12 StO 2007 verwendeten Begriff des Grundlagenscheins, eine Aufzählung der in der „Studieneinheit Grundlagenstudium“ angebotenen Lehrveranstaltungen nach Wahl der Studierenden zu wiederholen.

58

Soweit dem Studierenden nach den durch § 4 ZwPO 2007 inkorporierten Bestimmungen ein gewisser Spielraum verbleibt, in welcher Lehrveranstaltung er Leistungsnachweise erbringt, steht dies mit dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 im Einklang. Eine satzungsmäßige Bestimmung von Wahlpflichtleistungen neben Pflichtleistungen ohne Wahlmöglichkeit ist in Hochschulprüfungsordnungen üblich und vom Gesetz nicht ausgeschlossen.

59

Soweit es für den Grundlagenschein an einer hinreichend konkreten Bestimmung der Prüfungsart fehlen sollte, bliebe ein insoweit bestehendes normatives Defizit vorliegend außer Betracht. Der Leistungsnachweis in den Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen des Rechts ist nach der in den Willen des Satzungsgebers der ZwPO 2007 aufgenommenen Regelung des § 12 Satz 1 StO 2007 in der Leistungsart einer häuslichen Arbeit oder einer Aufsichtsarbeit zu erwerben. Zwar dürften im Studium der Rechtswissenschaft ausgehend von den methodischen Unterschieden in der Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit einerseits und einer häuslichen Arbeit andererseits (dazu vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2014, 2 K 879/13, juris Rn. 46) zwei verschiedene Arten schriftlicher Prüfungsleistungen angesprochen sein. Doch könnte eine hinreichend konkrete Bestimmung (dazu vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15, juris Rn. 63 ff.) der Zahl und Art von Prüfungsleistungen dann noch gegeben sein, wenn, wie hier, innerhalb der Prüfung fünfzehn Prüfungsleistungen abzulegen sind und für vierzehn Prüfungsleistungen die Prüfungsart ohne weiteren Spielraum in der Prüfungsordnung festgelegt ist. Jedenfalls kommt es auf ein in der mangelnden Festlegung der Prüfungsart für den Grundlagenschein etwaig zu sehendes normatives Defizit vorliegend deshalb nicht an, weil die Klägerin den Grundlagenschein rechtzeitig erworben hat. Die vorhandenen Normen der ZwPO 2007 sind eine für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens der Zwischenprüfung durch die Klägerin hinreichende Prüfungsordnung. Rechtsfolge eines in einem fehlenden Normerlass gründenden normativen Defizits ist nicht die Nichtigkeit der vorhandenen Normen. Soweit der Satzungsgeber entgegen einem gesetzlichen Regelungsauftrag eine Regelung durch Satzung unterlässt, ist zwar dieses Unterlassen rechtswidrig. Doch führt dies nicht dazu, dass eine Regelung durch Satzung, soweit sie vorhanden ist, rechtswidrig und infolgedessen nach dem Nichtigkeitsdogma (dazu vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1999, 8 B 161/98, juris Rn. 3 m.w.N.) nicht rechtswirksam ist. Die Unwirksamkeit der bestehenden Satzungsregelungen liefe dem gesetzlichen Regelungsauftrag, nach dem nicht ein „zu viel“, sondern „ein zu wenig“ an Satzungsregelungen rechtswidrig ist, zuwider. Vorliegend scheitert ein Bestehen der Klägerin nicht am Fehlen eines Grundlagenscheins.

60

(3) Bestimmungen über die Dauer von Prüfungsleistungen sind in die ZwPO 2007 aufgenommen worden. Die Bearbeitungszeit einer häuslichen Arbeit beträgt gemäß § 9 Abs. 3 ZwPO 2007 drei Wochen und die Bearbeitungszeit einer Aufsichtsarbeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 ZwPO 2007 zwischen 90 und 120 Minuten. Die normative Bestimmung der Dauer der Prüfungsleistung durch Angabe eines durch eine Höchst- und eine Mindestdauer bezogenen Rahmens entspricht dem gesetzlichen Regelungsauftrag. Hinsichtlich des nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 anzulegenden Maßstabs schließt sich das erkennende Gericht den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15, juris Rn. 63 ff.) an:

61

„Die Kammer ergänzt ihre Ausführungen dahingehend, dass die Dauer der Prüfungsleistung dann noch 'hinreichend konkret' angegeben ist, wenn die Prüfungsordnung für die Anfertigung der Prüfungsleistung einen Zeitrahmen vorgibt, sofern der Zeitrahmen nicht zu weit ist, um eine normative Eingrenzung vorzunehmen. […] Denn der gesetzgeberische Regelungsauftrag an den Satzungsgeber geht nicht so weit, dass die Dauer der Prüfungsleistung in der Prüfungsordnung notwendigerweise minutengenau festgelegt werden müsste. Diese Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG [2001] stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, die gesetzliche Systematik sowie auf den Gesetzeszweck, der aus der Gesetzgebungsgeschichte im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen abzuleiten ist. Im Einzelnen:

62

Aus dem Gesetzwortlaut folgt das Erfordernis, in der Prüfungsordnung eine zeitliche Vorgabe zu machen. Dem ist aber bereits dann Genüge getan, wenn ein hinreichend enger Zeitrahmen bestimmt ist, der durch die Prüfer auszuschöpfen ist. Der Wortlaut 'Bestimmungen über Dauer von Prüfungsleistungen' erfordert hingegen nicht notwendig eine minutengenaue Vorgabe der Prüfungszeit.

63

Die dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 innewohnende Offenheit bestätigt sich in gesetzessystematischer Hinsicht durch einen Vergleich mit dem Wortlaut des § 60 Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 16 HmbHG 2001. In diesen Katalognummern ist jeweils vom bestimmten Artikel Gebrauch gemacht. So sind danach etwa Bestimmungen über „die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung“ in die Prüfungsordnung aufzunehmen. Demgegenüber werden durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 lediglich – artikellos – 'Bestimmungen […] über Dauer […] von Prüfungsleistungen' gefordert.

64

Der vom Gesetzgeber mit der Katalognummer des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 verfolgte Gesetzeszweck ist derselbe, wie der mit der insoweit wortlautgleichen Katalognummer in der Vorgängervorschrift § 54 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 4 HmbHG 1978 (v. 22.5.1978, HmbGVBl. S. 109, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbHG 1991 i.d.F. v. 2.7.1991, HmbGVBl. S. 249) verfolgte. Die Begründung zur Neufassung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Bü.-Drs. 16/5759 S. 47) bietet keinen entgegenstehenden Anhaltspunkt. Dort heißt es zu § 60 HmbHG 2001:

65

'Die Bestimmung (bisher § 54) ist aktualisiert worden.

66

Beim notwendigen Inhalt von Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 sind zusätzlich berücksichtigt worden […]'

67

Nach der damaligen gesetzlichen Systematik ist nicht anzunehmen, dass der Wille des Gesetzgebers des HmbHG 1978 dahin ging, dem Satzungsgeber eine abschließende minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer aufzuerlegen. In § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 war die § 60 Abs. 1 HmbHG 2001 entsprechende Bestimmung enthalten, dass Prüfungsordnungen Prüfungsanforderungen und -verfahren regeln. In § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Sätze 2 und 3 HmbHG 1978 war bestimmt, dass die Prüfungsordnungen die Beendigung der Abschlussprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit oder zuzüglich eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten vorsehen und Prüfungsanforderungen und -verfahren entsprechend zu gestalten sind. Der Katalog der Gegenstände, über die insbesondere Bestimmungen in die Prüfungsordnung aufzunehmen sind, war in § 54 Abs. 1 UAbs. 2 HmbHG 1978 zu finden. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 HmbHG [1978] beruhten auf § 53 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs, zu dessen Begründung es im Gesetzgebungsverfahren lediglich hieß (Bü.-Drs. 8/2649, S. 57 f.):

68

'Die Forderung des Absatzes 1, daß in den Prüfungsordnungen die materiellen Anforderungen ebenso abschließend zu regeln sind wie das Prüfungsverfahren, entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Bewerber muss übersehen können, wie er sich vor und während der Prüfung einzurichten hat. Ferner müssen Prüfungsanforderungen und -verfahren so geregelt werden, daß die Abschlußprüfung auch innerhalb der Regelstudienzeit oder – wenn die betreffende Prüfungsordnung dies vorsieht, weil es den Gegebenheiten des Studiengangs besser gerecht wird – innerhalb eines zusätzlichen Zeitraums von höchstens sechs Monaten abgelegt werden kann.'

69

Für die Auslegung der in § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 1 HmbHG 2001) Gesetz gewordenen und im Wortlaut sehr abstrakt bleibenden Forderung an den Satzungsgeber, die Prüfungsanforderungen und das -verfahren zu regeln, geht aus der zitierten Entwurfsbegründung hervor, dass mit Prüfungsanforderungen die materiellen Anforderungen gemeint sind und diese ebenso „abschließend“ zu regeln sind wie das Prüfungsverfahren. Dies scheint zunächst auf eine vom Gesetzgeber geforderte Totalregelung hinsichtlich aller nur denkbaren formellen und materiellen Aspekte der Hochschulprüfung hinzudeuten. Jedoch geht aus der Entwurfsbegründung der Wille des Gesetzgebers hervor, mit der an den Satzungsgeber gestellten Forderung nicht mehr zu tun als rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Auch hat der Gesetzgeber die Pauschalforderung des § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 1 HmbHG 2001) selbst nicht für erschöpfend und abschließend erachtet, sondern ihr in § 54 Abs. 1 UAbs. 2 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 2 HmbHG 2001) einen Katalog der Aspekte zur Seite gestellt, über die 'insbesondere' Bestimmungen in die Prüfungsordnung aufzunehmen sind. Für die geforderte Konkretisierungsdichte innerhalb des Katalogs ergibt sich daraus kein zwingender Schluss.

70

Den Gesetzgebungsmaterialien der Vorgängervorschrift kann allenfalls entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Satzungsgeber anhalten wollte, rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Diesem rechtsstaatlichen Gebot entspricht ausweislich der zitierten Entwurfsbegründung bereits die allgemeine Regelung in § 60 Abs. 1 HmbHG (Baasch/Delfs, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 3). Aus der besonderen Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG [2001] geht vor diesem Hintergrund nur hervor, dass der Gesetzgeber dem Satzungsgeber über die rechtsstaatlichen Anforderungen hinausgehend aufgegeben hat, die Abnahme der Prüfungsleistung in zeitlicher Hinsicht nicht ohne jede normative Eingrenzung zu lassen, vorzugsweise also eine Mindestdauer und eine Höchstdauer festzulegen. Rechtsstaatliche Anforderungen erzwingen jedoch keine minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer der Klausur. Die aus Demokratieprinzip, Rechtstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleitete Wesentlichkeitstheorie, nach der alle Fragen, die für die Ausübung der Grundrechte wesentlich sind, vom Gesetzgeber als Legislative selbst zu entscheiden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 86 f.; Beschl. v. 21.12.1977, 1 BvL 1/75 u.a., BVerfGE 47, 46, juris Rn. 89 ff.), gibt nicht unmittelbar dafür etwas her, welche Gegenstände der Satzungsgeber als Teil der Exekutive regeln muss. Vielmehr ist anerkannt, dass den Hochschulen im Rahmen der sich vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsätze der Chancengleichheit und des prüfungsrechtlichen Fairnessgebots immer noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum für konkrete Festlegungen vor allem zum Prüfungsverfahren, Prüfungsstoff und zu den Voraussetzungen für das Bestehen verbleibt (Baasch/Delfs, a.a.O., Rn. 2). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten wird einerseits durch die Grundrechtspositionen der Studierenden gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, andererseits durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, 1 BvR 2218/13, NVwZ 2015, 1444, juris Rn. 18). Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen gehört es zwar, zeitliche Vorgaben für die einzelnen Prüfungsleistungen vorzusehen (Lenz, in Epping, Hrsg., Niedersächsisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2016, § 7 Rn. 63). Doch ist insoweit damit nicht das Gebot einer normativen Totalregelung ohne jeden Spielraum verbunden. Insoweit ist nicht der Zugang zu Studium und Prüfung selbst betroffen (dazu vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2015, 13 B 505/15, juris Rn. 5), sondern die Ausgestaltung der Prüfung.

71

Belässt der Normgeber einer Hochschulprüfungsordnung den Prüfern für die Abnahme einer Prüfung einen Spielraum, indem er hinsichtlich der Dauer der Prüfungsleistung statt einer fixen Vorgabe einen gewissen Zeitrahmen bestimmt, so lassen sich dafür sachliche Gründe finden. Dies gilt selbst ausgehend davon, dass die Lehrfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nicht durch normative Festlegungen zum Umfang der Prüfungsleistung berührt sind (Lenz, a.a.O., Rn. 61), sondern allenfalls dann, wenn davon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005, 6 BN 1/05, NVwZ-RR 2006, 36, juris Rn. 4). Die der Hochschule eröffneten gesetzlichen Spielräume dürfen nicht in einer vom Gesetzgeber nicht intendierten und mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, a.a.O., Rn. 23). Dies spricht für eine Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG, der Hochschule als Satzungsgeber die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob die Satzung selbst oder – in einem von der Satzung gezogenen Rahmen – die Prüfer die Prüfungsdauer minutengenau festlegen. Es erscheint auch nicht sachwidrig, wenn die Hochschule die Konkretisierungsdichte der Satzungsbestimmung über die Dauer der Prüfungsleistung beschränkt, um dadurch den Prüfern einen Spielraum zu belassen, wie weit sie den zum Gegenstand der konkreten Klausur gemachte Ausschnitt des sich aus der Modulbeschreibung ergebenden Prüfungsstoffs ziehen und wie lange zu diesem Zweck die Klausur dauern soll.

72

Das Gebot der Chancengleichgleichheit in berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, welches das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53), erfordert nichts anderes. Dem Gebot vergleichbarer Prüfungsbedingungen kann auch ohne eine bereits in der Satzung fixe Festlegung der Prüfungsdauer Genüge getan werden. Innerhalb eines Prüfungstermins folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit, dass die Prüfungsbedingungen einschließlich der Prüfungsdauer, so gut es geht, gleich sein müssen. Außerhalb desselben Prüfungstermins genügt es, dass die Prüfer die Prüfungszeit im Rahmen sachgerechter Gesichtspunkte unter Beachtung der Chancengleichheit der Prüflinge festsetzen (OVG Münster, Beschl. v. 15.7.2011, 14 B 699/11, juris Rn. 10). Insoweit kann in Ermangelung einer normativen Vorgabe die ständige Übung als Maßstab zugrunde gelegt worden, von dem etwaige Abweichungen zu rechtfertigen sind (OVG Münster, Urt. v. 4.12.2013, 14 A 2138/12, juris Rn. 27). Auch muss sich der Prüfling bereits vor Anfertigung der Prüfungsleistung auf die angesetzte Prüfungsdauer einstellen können. Der Prüfling ist dadurch weder rechtlos noch rechtsschutzlos gestellt. Auf rechtzeitige und substantiierte Rüge hin kann er überprüfen lassen, ob die benannten rechtsstaatlichen Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind.

73

Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung auch der Obergerichte kein Verstoß gegen die jeweils einschlägigen höherrangigen Anforderungen, einschließlich der genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gesehen wird, wenn es in den Prüfungsbestimmungen an einer fixen normativen Vorgabe für die Dauer einer berufsbezogenen Prüfung fehlt. Unbeanstandet geblieben sind Prüfungsbestimmungen, welche hinsichtlich der Dauer einer Prüfungsleistung lediglich eine ungefähre Dauer festlegen (OVG Münster, Urt. v. 17.7.1991, 22 A 1533/89, juris Rn. 5), nur eine Höchstdauer bestimmen (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2007, 15 K 676/06, juris Rn. 56; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2006, 14 B 610/06, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 14.9.2016, 2 K 295/16) oder nur eine Mindestdauer bestimmen (VG München, Urt. v. 10.7.2012, M 16 K 12.377, juris Rn. 9). Ein in den Prüfungsbestimmungen vorgegebener Zeitrahmen ist gleichfalls in der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben (FG Hannover, Urt. v. 24.4.2008, 6 K 26/08, EFG 2008, 1156, juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 25.2.2015, 12 K 324.14, juris Rn. 19).

74

Der § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG [2001] zu entnehmende gesetzgeberische Regelungsauftrag, Bestimmungen über die Dauer von Prüfungsleistungen aufzunehmen, läuft in dieser Auslegung auch nicht leer. Die Gesetzesvorschrift gibt dem Satzungsgeber auf, die Prüfungszeit sowohl durch Angabe einer Höchstdauer 'nach oben' als auch durch Angabe einer Mindestdauer 'nach unten' zu begrenzen. Dies wäre ohne § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG [2001] nicht selbstverständlich. Denn es begegnen, wie die zitierte Rechtsprechung belegt, vielfach Prüfungsbestimmungen, die keine Vorgabe über die Prüfungszeit enthalten oder die Prüfungszeit nur 'nach oben' oder nur 'nach unten' begrenzen und im Übrigen offen lassen. Allerdings darf der in der Prüfungsordnung angegebene Zeitrahmen nicht so weit gefasst sein, dass der Prüfungsordnung hinsichtlich der Dauer der Prüfungsleistung jede praktische Steuerungswirkung abzusprechen wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit der spezifischen Vorgabe in § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG [2001] ersichtlich darauf abgezielt, dass der Prüfungsordnungsgeber selbst eine Eingrenzung der Prüfungsdauer vornimmt. Ob die gebotene normative Eingrenzung der Prüfungszeit gegeben ist, bemisst sich dabei anhand des vorfindlichen Spektrums, in dem sich die Dauer von berufsbezogenen Prüfungen üblicherweise bewegt.“

75

Nach dem vorstehenden Maßstab ist der in § 7 Abs. 1 Satz 5 ZwPO 2007 gezogene Rahmen, dass die Aufsichtsarbeit mindestens 90 und höchstens 120 Minuten dauert, jedenfalls hinreichend eng, um dem Regelungsauftrag des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 gerecht zu werden. Die eröffnete Spannweite ist weder in relativer Hinsicht noch in absoluter Hinsicht groß. Eine Klausur von eineinhalb Stunden einerseits oder von zwei Stunden Dauer andererseits stellt für einen Prüfling eine gewisse, aber doch begrenzte Belastung dar. Der Prüfling muss auf den der Lehrveranstaltung entsprechenden Prüfungsstoff vorbereitet sein, unabhängig davon, ob er nun in einem größeren oder einem kleineren Ausschnitt zum Gegenstand der Klausur gemacht wird. Ein Fall mangelnder normativer Eingrenzung ist nicht festzustellen. Aus dem vorfindlichen Spektrum, in dem sich die Dauer von berufsbezogenen Prüfungen üblicherweise bewegt, wird ein enger Ausschnitt im mittleren Bereich herausgegriffen und damit die Dauer der Prüfungsleistung normativ bestimmt. Das vorfindliche Spektrum der üblichen Dauer schriftlicher Prüfungen reicht bis zu acht Stunden (dazu vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 79) und damit bis zum Vierfachen der in § 7 Abs. 1 Satz 5 ZwPO 2007 festgesetzten Höchstdauer der Klausur von zwei Stunden. In § 7 Abs. 1 Satz 5 ZwPO 2007 ist auch eine untere Grenze der Prüfungsdauer gezogen und die Mindestdauer auf eineinhalb Stunden festgesetzt.

76

(4) Einer nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 grundsätzlich in die Prüfungsordnung aufzunehmenden Bestimmung über die Bewertung von Prüfungsleistungen bedurfte es im Fall der ZwPO 2007 nicht. Denn bereits § 7 HmbJAG regelt die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in der Zwischenprüfung durch einen Verweis auf die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (v. 3.12.1981, BGBl. I S. 1243, m. spät. Änd. – JurPrNotSkV).

77

(5) Die Satzungsbestimmung in § 4 ZwPO über das Bestehen der Zwischenprüfung entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 HmbJAG.

78

Die Zwischenprüfung hat gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HmbJAG bestanden, wer in einer bestimmten Anzahl der in den ersten beiden Studienjahren in jedem der drei Pflichtfächer nach den § 4 Abs. 2 und 3 HmbJAG angebotenen Leistungsnachweise jeweils mindestens die Punktzahl 4,0 nach § 7 HmbJAG erreicht. Nach § 4 Abs. 3 HmbJAG ist die Zwischenprüfung studienbegleitend abzunehmen. Nach § 4 Abs. 2 HmbJAG sind die Gegenstände der Zwischenprüfung unter Berücksichtigung des jeweiligen Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 12 HmbJAG zu entnehmen.

79

Am Maßstab der gesetzlichen Bestimmungen genügt die Bestehensregelung in § 4 ZwPO 2007 den Vorgaben. Im Einzelnen:

80

In § 4 ZwPO 2007 ist – nach gebotener Auslegung – die Anzahl der zum Bestehen der Zwischenprüfung geforderten Leistungsnachweise bestimmt (s.o. (2)), die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StO 2007 in den betreffenden Lehrveranstaltungen angeboten und studienbegleitend erworben werden.

81

Die Leistungsnachweise werden in den ersten beiden Studienjahren angeboten. Die in § 4 Nr. 1 ZwPO 2007 bestimmten häuslichen Arbeiten sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 dem Grundstudium zugeordnet, ebenso wie die in § 4 Nr. 2 ZwPO 2007 bestimmten Aufsichtsarbeiten gemäß § 7 Abs. 2 StO 2007 und der in § 4 Nr. 3 ZwPO 2007 bestimmte Grundlagenschein nach § 12 Satz 2 StO 2007. Das Grundstudium umfasst gemäß § 4 Abs. 3 StO 2007 das 1. bis 3. Semester.

82

Die nach § 4 ZwPO 2007 geforderten Leistungsnachweise sind in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 HmbJAG den drei Pflichtfächern zuzuordnen, obwohl § 4 Nr. 1 bis Nr. 3 ZwPO unter Anknüpfung an §§ 7, 13, 6 StO 2007 zwischen vier „Studieneinheiten“ unterscheidet. Dies beruht allein darauf, dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts nicht nur jeweils das Verfahrensrecht und die europarechtlichen Bezüge einschließen, sondern auch die rechtswissenschaftlichen Methoden, die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie der Methoden der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis, die in besonderen Lehrveranstaltungen in der „Studieneinheit Grundlagenstudium“ nach § 6 Abs. 1 StO 2007 behandelt werden können. Demgegenüber umfassen die „drei Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“ gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 dogmatisch abgrenzbare Teile der materiellen privaten, öffentlichen oder Strafrechts oder des diesbezüglichen Verfahrensrechts.

83

(6) Durch die Satzung sind den Studierenden bis zum 4. Semester nicht weniger Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt als § 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 HmbJAG fordert. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HmbJAG bestimmt die Hochschule die zu erbringende Anzahl an Leistungsnachweisen unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 5 HmbJAG. Nach dieser Gesetzesvorschrift stellt die Hochschule abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HmbHG 2001 sicher, dass je Pflichtfach doppelt so viele Möglichkeiten zum Erwerb eines Leistungsnachweises angeboten werden, wie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 HmbJAG zu erbringen sind. Auf Grundlage der ZwPO 2007 stehen dem Prüfling im Hinblick auf jeden der fünfzehn geforderten Leistungsnachweise mindestens zwei Möglichkeiten zum Erwerb dieses Leistungsnachweises zur Verfügung. Die Lehrveranstaltungen, die mit den nach § 4 ZwPO 2007 geforderten Leistungsnachweisen abschließen, sind durch die StO 2007 dem Grundlagenstudium, d.h. dem 1. bis 3. Semester zugeordnet (s.o. (5)). Somit besteht spätestens im 3. Semester und sodann im 4. Semester Gelegenheit zum Leistungsnachweis.

84

(7) Ebenso bleiben die im 5. Semester gewährten Wiederholungsmöglichkeiten nicht zulasten der Studierenden hinter der Vorgabe des § 4 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 HmbJAG zurück.

85

Nach dieser Gesetzesvorschrift bietet die Hochschule für Studierende, die bis zum Ende des zweiten Studienjahres nicht die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 HmbJAG erforderliche Anzahl an Leistungsnachweisen erworben haben, im 5. Semester in jedem der Pflichtfächer die Möglichkeit zum Erwerb eines Leistungsnachweises an, der sich auf Lehrinhalte des zweiten Studienjahres bezieht.

86

In formeller Hinsicht steht das Gesetz den in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwPO 2007 enthaltenen Erfordernissen eines Antrags des Studierenden sowie einer Zustimmung des Prüfungsausschusses nicht entgegen. Die verfahrensrechtlichen Bedingungen zu regeln, unter denen die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 HmbJAG vorzusehende Möglichkeit zum Erwerb von Leistungsnachweisen eingeräumt wird, bleibt der von der Hochschule erlassenen Prüfungsordnung vorbehalten, nach der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbJAG die Zwischenprüfung abgelegt wird.

87

In materieller Hinsicht fordert § 4 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 HmbJAG lediglich die Möglichkeit zur Wiederholung nur je eines Leistungsnachweises in jedem der drei Pflichtfächer, wobei diese gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG auch die dort genannten Methoden und Grundlagen umfassen, auch soweit diese nicht nach §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 StO 2007 den drei „Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“, sondern gemäß § 6 Abs. 1 StO 2007 der „Studieneinheit Grundlagenstudium“ zugeordnet sind, in der als Leistungsnachweis gemäß § 6 i.V.m. § 12 StO 2007 der Grundlagenschein erworben wird (dazu s.o. (5)). Somit geht § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 über die gesetzlich gebotenen Wiederholungsmöglichkeiten insoweit hinaus, als nicht nur je ein Leistungsnachweis in den dort benannten Fächern, d.h. den drei „Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht“, nachgeholt werden kann, sondern auch der Grundlagenschein. Diese Abweichung vom Gesetz wirkt sich nur zugunsten der Studierenden aus und kann nicht dazu führen, dass ein nach der ZwPO 2007 nicht bestandene Zwischenprüfung nach dem HmbJAG bestanden wäre. Die durch die Satzung vorgenommene Zuordnung der im Fall der Klägerin ausstehenden Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen Staatsrecht II und Europarecht zur gleichen „Studieneinheit Öffentliches Recht“, was eine Wiederholung beider Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 ausschließt, verstößt nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben. Die Lehrveranstaltung in Europarecht vermittelt ausgehend von § 1 Abs. 1 StO 2007 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 PrIGstV Inhalte „aus dem Europarecht (Primärrecht): Rechtsquellen, Kompetenzordnung, Organisation und Verfahren der Institutionen und Organe, Verhältnis zum mitgliedsstaatlichen Recht, Grundfreiheiten, Grundrechte, im Überblick: Beihilfenrecht“. Diese Inhalte des supranationalen Staats- sowie Verwaltungsrechts werden dem öffentlichen Recht zugerechnet, ebenso wie dies bei der Lehrveranstaltung Staatsrecht II (Grundrecht) der Fall ist, die einen Ausschnitt aus dem nationalen „Staats- und Verfassungsrecht“ gemäß § 1 Abs. 1 StO 2007 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PrIGstV betrifft.

88

(8) Die gesetzliche Regelung über das endgültige Nichtbestehen in § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG findet Beachtung. Nach dieser Gesetzesvorschrift hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des 5. Semesters nicht erbracht hat. Die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden und deshalb die Gelegenheit zur Wiederholung mindestens eines Leistungsnachweises muss im Umkehrschluss erhalten, wer im 5. Semester oder in einem vorangegangen Semester aus wichtigem Grund den betreffenden Leistungsnachweis noch nicht erbracht hat. Dem vom Gesetz vorgegebenen Ziel, dass nicht im Fall eines wichtigen Grundes die Zwischenprüfung mit dem Ende des hochschulrechtlich 5. Fachsemesters die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist, dienen sowohl § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 als auch § 9 Abs. 2 ZwPO 2007. Im Einzelnen:

89

Nach § 1 Abs. 3 ZwPO 2007 ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Semester nicht anzurechnen, so dass die Zwischenprüfung ohne Beschränkung der möglichen Wiederholungen gemäß § 1 Abs. 1 ZwPO 2007 bis zum Ende des nach hochschulrechtlicher Zählung 5. und nach prüfungsrechtlicher Zählung 4. Fachsemesters abgelegt werden kann (s.o. bb. (2)).

90

Nach § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 4 Abs. 6 HmbJAG auf Antrag eine Ausnahmeregelung treffen. Im ersten Anwendungsfall der Satzungsbestimmung ist zugunsten des Prüflings dann eine Ausnahme eröffnet, wenn die geforderten Leistungsnachweise aus einem wichtigen Grund gerade im 5. Fachsemester nicht erbracht sind. Im zweiten Anwendungsfall wird noch im 5. Fachsemester eine Wiederholung solcher nicht bestandener Prüfungsteile ermöglicht, die der Studierende nicht bereits nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2007 wiederholen darf, wenn ein wichtiger Grund bereits bis zum Ende des 4. Semesters der Erbringung der geforderten Leistungsnachweise entgegenstand. Obwohl insoweit bereits vor dem Ende des 5. Semesters ein wichtiger Grund verlangt wird, der sich allerdings auf das Nichterbringen der geforderten Leistungsnachweise bis zum Ende des 4. Semesters bezieht, ist auch dieser Anwendungsfall auf § 4 Abs. 6 Alt. 1 HmbJAG zurückzuführen (s.o. bb. (5)).

91

(9) Den verfassungsverfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist Genüge getan. Das erkennende Gericht legt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 27) zu Grunde, die vom Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 26.6.2015, 1 BvR 2218/13, DVBl. 2015, 888, juris Rn. 17, 24) insofern unbeanstandet geblieben ist. Danach genügt eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet; ob dies der Fall ist, obliegt dabei regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Diese dem Normgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative ist vorliegend nicht überschritten. Es ist nachvollziehbar, dass der Normgeber es für ein Fortschreiten im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel Ersten juristischen Prüfung für unentbehrlich erachtet hat, dass der Studierende die nach § 4 ZwPO 2007 geforderten fünfzehn Leistungsnachweise des Grundstudiums in den drei Pflichtfächern – Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht oder Strafrecht – sowie im Grundlagenstudium erbringt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass der Satzungsgeber die Eignung eines Prüflings wegen eines erheblichen Leistungsdefizits in einem der drei Pflichtfächer dann verneint, wenn trotz der bis zum 4. Semester angebotenen regulären Wiederholungsmöglichkeiten nach dem Ende des 4. Semesters zwei oder mehr Leistungsnachweise in dem gleichen Pflichtfach ausstehen, ohne dass dem Prüfling ein wichtiger Grund zur Seite steht.

92

2. Im Hilfsantrag ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nach § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Der Bescheid vom 4. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 6 HmbJAG für eine Ausnahmeregelung über die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile nach § 9 Abs. 2 ZwPO 2007 anzuerkennen. Ein wichtiger Grund ist nicht gegeben (s.o. 1. b. bb. (5)).

II.

93

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des..
published on 14/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vol
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Tenor Der Bescheid vom 26. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Kläger mindestens drei Prüfungsversuche für die Hausarbeit im Lehrprojekt „Entrepreneurship I“ zus
published on 26/06/2015 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.