Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. März 2017 - 2 K 1201/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin erstrebt eine Neubescheidung über das Ergebnis ihrer Abiturprüfung nach Neuabnahme, hilfsweise Neubewertung der Präsentationsprüfung.
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Die Klägerin belegte als Schülerin des Gymnasiums A. in der Studienstufe das bilinguale Profil „The Path to Freedom and Democracy”. In dem in englischer Sprache unterrichteten Fach Politik/Gesellschaft/Wirtschaft erzielte sie in den vier Semestern der Studienstufe 12, 14, 13 und 14 Punkte. Die am 3. Juni 2014 ausgegebene Aufgabenstellung für die in diesem Fach am 17. Juni 2014 abzulegende Präsentationsprüfung lautete:
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„Topic: The social change of Germany during the Industrial Revolution
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‚Describe Germany’s social and economic changes between 1830 and 1890 regarding the Industrialisation of the country. Analyse and evaluate the state’s reaction to it and its effectiveness.’
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Regelungen zur Durchführung der Präsentationsprüfung
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Für die Durchführung der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistung gelten die Regelungen der ‚Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife‘ (APO-AH) vom 25. März 2008, zuletzt geändert am 19. Juli 2012, und die ‚Richtlinie für die Aufgabenstellung und Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung‘ in der jeweils aktuellen Fassung. […] Mit der Aushändigung der Aufgabenstellung gilt ein Beratungsverbot für alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule. […]“
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Die Klägerin gab am 10. Juni 2014 eine zu den Prüfungsakten genommene schriftliche Dokumentation ab. Aus dieser geht die von der Klägerin formulierte „Leitfrage“ hervor:
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„To what extent were the economic changes around 1850 resulting in an economic take-off necessary to set the social change in motion?“
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Am 17. Juni 2014 betrat die Klägerin einige Minuten nach 9.00 Uhr den Prüfungsraum. Mit den im Prüfungsraum anwesenden Prüfern, der Prüfungsausschussvorsitzenden B., dem Referenten C. und dem Korreferenten Dr. D. entwickelte sich ein Gespräch, dessen Einzelheiten streitig sind. In der Niederschrift der mündlichen Prüfung ist für 9.19 Uhr vermerkt, dass der Prüfling bestätige, gesund und in der Lage zu sein, die Prüfung anzutreten. Die Niederschrift enthält für die Zeit von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr Notizen über die erbrachte Präsentation und für die Zeit von 9.36 Uhr bis 9.51 Uhr Notizen über das geführte Fachgespräch. In der Niederschrift heißt es ferner:
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„Abschlussbegründung und Notengebung
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Insgesamt wird die Prüfung mit 9 Punkten bewertet, da einerseits Teile der Fragestellung außer Acht gelassen werden. Der Prüfling machte den Fehler, eine eigene Fragestellung zu wählen, die Teile der Aufgabenstellung außer Acht ließ. Im Prüfungsgespräch zeigte sich, dass dieser Teil der Aufgabenstellung auch nicht hinreichend durchdrungen wurde. Auch gestaltete sich die Bearbeitung des Themas eher deskriptiv als analytisch. Andererseits wies der Prüfling den gesamten Ablauf eine hohe Kommunikationskompetenz nach; der Vortrag wurde frei und sehr sicher gehalten, Sprache völlig adäquat und sinnstiftend eingesetzt und auch den Einhilfen durch den Prüfer und weiteren Mitgliedern der Kommission begegnete der Prüfling mit Ruhe und Gelassenheit und Humor.“
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Die in der Niederschrift eingetragene Bewertung mit 9 Punkten (oberer Bereich der Note „befriedigend“) wurde der Klägerin im Anschluss an die Prüfung eröffnet.
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Der von ihr bevollmächtigte Vater der Klägerin teilte der Schulleiterin noch am Prüfungstag durch E-Mail mit,
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„dass wir uns gezwungen sehen, die Note (9 Punkte), die meine Tochter [Name der Klägerin] heute Morgen für die oben aufgeführte Prüfung erhalten hat, gerichtlich überprüfen zu lassen. […] Die Note passt in keiner Weise zu den bisher von meiner Tochter erzielten Leistungen […]. Allein die einleitende Frage von Herrn Dr. D., ob [Name der Klägerin] Schwester F., die 2011 an Ihrem Gymnasium das Abitur erfolgreich abgelegt hat, immer noch so schlank sei wie damals, hat [Name der Klägerin] komplett aus dem Konzept gebracht […]“.
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Mit E-Mail vom 18. Juni 2014 bot die Schulleiterin ein persönliches Gespräch an. Unter ihrem Vorsitz fand am 7. Juli 2014 ein Gespräch statt, an dem die Klägerin, ihr Vater, ihr jetziger Prozessbevollmächtigter, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Oberstufenkoordinator teilnahmen.
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Dem zuvor unter dem 3. Juli 2014 erteilten Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, das eine Durchschnittsnote von 1,6 und eine Bewertung der mündlichen Prüfung mit 9 Punkten ausweist, widersprach die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2014. In diesem wurde für das „freundliche und sachliche Gespräch“ vom 7. Juli 2014 gedankt, die Bewertung der mündlichen Prüfung als formell und materiell fehlerhaft beanstandet und insbesondere vorgebracht:
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„Zuletzt war der Prüfer D. offensichtlich voreingenommen und hat die Widerspruchsführerin mit einer anzüglichen Bezugnahme auf ihre Schwester stark irritiert, so dass sich die Widerspruchsführerin die gesamte Prüfung über unwohl fühlte, weil ihre Schwester nach ihrem Empfinden von einem älteren Prüfer zum weiblichen Begierdeobjekt degradiert worden war. Zunächst fragte der Prüfer D., wie es der Schwester der Widerspruchsführerin ginge. Diese antwortete, dass ihre Schwester gerade ihr Physikum absolvieren würde. Dann fragte er, ob die Schwester der Widerspruchsführerin noch immer so schlank sei.“
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Die Prüfer nahmen am 29. August 2014 auf die erhobenen inhaltlichen Einwendungen hin Stellung und führten aus:
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„Dies in Betracht ziehend wurde die Prüfung mit 9 Punkten, also befriedigend und an einigen Stellen besser, bewertet. Für eine gute Leistung zwischen 10 und 12 Punkten, also eine Leistung, die den Anforderungen voll und ganz entspricht, gab es keinen Spielraum, und oben genannte Mängel würden auch teilweise eine Bewertung im ausreichenden Bereich ermöglichen. Das sprachliche und sichere Auftreten von Frau [Name der Klägerin] jedoch war der Prüfungskommission überzeugend genug, um bei der Bewertung wieder in den befriedigenden Bereich zu gelangen.“
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Diese Stellungnahme teilte die Schulleiterin am 1. September 2014 der Behörde für Schule und Berufsbildung als Ergebnis der Abhilfeprüfung mit. Innerhalb dieser Behörde nahm der Fachreferent für Politik/Gesellschaft/Wirtschaft gegenüber der Rechtsabteilung am 6. Oktober 2014 Stellung. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 3. Februar 2015 den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat am 3. Februar 2015 Klage erhoben und zu Rügen gegen das Prüfungsverfahren und inhaltlichen Rügen gegen die Prüfungsbewertung schriftsätzlich sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt. Sie beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 zu verpflichten, sie nach Neuabnahme der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
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2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 zu verpflichten, sie nach Neubewertung der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin in Person angehört sowie Beweis erhoben durch Einvernahme der drei Prüfer und der Mutter der Klägerin, E., als Zeugen. Demgegenüber hat das Gericht einen Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind der Prüfungsvorgang und der Widerspruchsvorgang. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg, weshalb über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, in dem sie aber ebenso ohne Erfolg bleibt. Die Klage ist in beiden Anträgen jeweils aus den gleichen Erwägungen zulässig (hierzu unter 1.) und nicht begründet (hierzu unter 2.).
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO im Unterfall der Versagungsgegenklage und Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz ist ein berechtigtes Interesse zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, 9 C 44/87, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9; Ehlers, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 74). Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen und dieses nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verneinen (Ehlers, a.a.O., Rn. 80). Immer dann, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, erkennt sie in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, am Schutze dieses Rechts an (BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, a.a.O.). Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, 3 C 25/03, BVerwGE 121, 1, juris Rn. 19). Ausgehend davon überträgt das erkennende Gericht die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, nach welchen der Widerspruch zulässig ist, da die Klägerin bei der Bewertung der in Rede stehenden Prüfungsleistung mit 11 Punkten eine um eine Nachkommastelle bessere Abitur-Durchschnittsnote erhalten hätte, auf die Zulässigkeit der Klage. Ausgehend von der benannten Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht nicht der älteren Rechtsprechung, nach der bei einem Begehren auf geringfügige Verbesserung einer Examensnote (BVerwG, Beschl. v. 3.12.1979, 7 B 196/79, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 123, juris Rn. 5 f.) oder Abiturnote (OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1996, Bf III 79/95, juris Rn. 28 ff.) konkret dargelegt werden muss, wozu die bessere Note gebraucht werde. Vielmehr genügt es, dass wegen der Jugend der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der im Abiturzeugnis als Ausweis ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit angegebenen Durchschnittsnote in ihrem zukünftigen beruflichen Werdegang noch Bedeutung zukommen wird.
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2. Die Klage ist nicht begründet. Ein Erfolg der das Ergebnis einer Prüfung betreffenden Bescheidungsklage setzt nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass die durch das Prüfungszeugnis ausgesprochene Versagung eines besseren Prüfungsergebnisses rechtswidrig ist und der Prüfling in seinen Rechten verletzt ist. Denn nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sei es nach Neuabnahme oder aber nach Neubewertung der Prüfung. Das Zeugnis vom 3. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 als Verwaltungsakt des beklagten Schulträgers ist auch insofern rechtmäßig, als es darauf beruht, dass der mit drei Lehrkräften des Gymnasiums A. besetzte Prüfungsausschuss die von der Klägerin am 17. Juni 2014 in der Präsentationsprüfung im Fach Politik/Gesellschaft/Wirtschaft erbrachte Leistung mit 9 Punkten bewertet hat. Im Einzelnen:
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Das der Klägerin erteilte Abiturzeugnis beruht auf einer Rechtsgrundlage (hierzu unter a.), nach der die Bewertung der vom Prüfling in der Präsentationsprüfung gezeigten Leistung in die Durchschnittsnote des Abiturs einfließt (hierzu unter b.). Ausgehend von dem anzulegenden Maßstab der gerichtlichen Kontrolle (hierzu unter c.) stehen der Einberechnung der von der Klägerin am 17. Juni 2014 in der Präsentationsprüfung gezeigten Leistung nach der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Bewertung weder formelle noch materielle Bedenken entgegen.
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In formeller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Prüfer gewahrt (hierzu unter d.). Eine Verfahrensrüge wegen einer mangelnden Rücksprachemöglichkeit mit den Lehrkräften bleibt ohne Erfolg (hierzu unter e.). Die der Klägerin vor Eintritt in die Präsentationsprüfung gewährte Aufbauzeit war weder gemessen an bestimmten normativen Vorgaben absolut zu kurz (hierzu unter f.) noch gegenüber anderen Prüflingen relativ zu kurz (hierzu unter g.). Eine vom Korreferenten während der Aufbauzeit getätigte Äußerung begründet keinen Verstoß gegen die in der nachfolgenden Prüfung geltenden Gebote der Fairness und Sachlichkeit (hierzu unter h.). Die Klägerin kann nicht mit Erfolg eine eigene Prüfungsunfähigkeit (hierzu unter i.) oder eine Besorgnis der Befangenheit der Prüfer geltend machen (hierzu unter j.). Die Bewertung genügt dem formellen Begründungserfordernis (hierzu unter k.).
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In materieller Hinsicht ist die Prüferkritik, der Schwerpunkt der am 3. Juni 2014 ausgegebenen Aufgabe liege entgegen der von der Klägerin gestellten „Leitfrage“ bei der Rolle des Staates, nicht zu beanstanden (hierzu unter l.). Die Klägerin zeigt mit ihren Einwendungen keinen Fehler im Hinblick auf die Prüferkritik zur mangelnden Abdeckung der Anforderungsbereiche I und II (hierzu unter m.) sowie des Anforderungsbereichs III (hierzu unter n.) auf. Die Prüferkritik stützt sich nicht auf Rechtschreibfehler (hierzu unter o.). Die Prüferkritik an einer unterlassenen Antwort im Fachgespräch (hierzu unter p.) und an der Wahl der Medien in der Präsentation (hierzu unter q.) hält den erhobenen Einwendungen Stand. Die Bewertung der mündlichen Prüfung gründet nicht auf sachfremden Erwägungen hinsichtlich der Abitur-Durchschnittsnote (hierzu unter r.), sie leidet nicht an einem Beurteilungsausfall (hierzu unter s.) und entspricht allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben (hierzu unter t.).
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a. Anwendung findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (v. 25.3.2008, HmbGVBl. S. 137 m. spät. Änd. – APO-AH). Gemäß § 18 Abs. 2 APO-AH erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Feststellung durch die Zeugniskonferenz, wer in der Studienstufe einschließlich der Abiturprüfung die für den Erwerb der Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation nach § 32 Abs. 1 Satz 1 APO-AH erreicht hat. Dieses Zeugnis weist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 APO-AH insbesondere die Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Anlage 3 APO-AH gebildete Durchschnittsnote aus.
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Die Verordnung ist rechtswirksam. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2016, 1 Bs 194/15; Beschl. v. 2.6.2015, 1 Bf 137/14.Z; Beschl. v. 11.8.2014, 1 Bs 152/14) sind diesbezüglich zu Recht keine Bedenken erhoben worden. Die Verordnung beruht entgegen der Annahme der Klägerin (Klagerweiterungsschrift, S. 4) auf einer gesetzliche Ermächtigung, insbesondere der in der Verordnung auch zitierten Gesetzesvorschrift § 46 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, HmbGVBl. S. 97 m. spät. Änd. – HmbSG). Nach dieser Vorschrift ist der Senat ermächtigt, Ausbildung, Prüfungen und Abschlussverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, Zweck, Dauer und Verlauf der Prüfung, Prüfungsgebiete, Art und Umfang der Prüfungsleistungen, Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses. In Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf sind Inhalt (hier: Regelungen über Prüfungen), Zweck (hier: Konkretisierung der Hochschulreifeprüfung nach § 17 Abs. 4 HmbSG) und Ausmaß der Ermächtigung (hier: Regelungen in Anlehnung an den Katalog des § 46 Abs. 2 HmbSG) im Gesetz bestimmt. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung war aufgrund § 116 HmbSG durch die Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Schulrechts (v. 30.5.2006, HmbGVBl. S. 274) auf die Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen.
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Entgegen der Annahme der Klägerin finden das gesetzliche Erfordernis des § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171 m. spät. Änd. – HmbHG), Regelungen über Art und Dauer von Prüfungen in Prüfungsordnungen zu treffen, sowie die diesbezügliche Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 37) keine Anwendung, da keine Hochschulprüfung in Rede steht. Unabhängig davon liegt für die Abiturprüfung eben in der benannten Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung durch Rechtsnorm vor.
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b. In die im Abiturzeugnis auszuweisende Durchschnittsnote fließt insbesondere die Bewertung der Leistung ein, die der Prüfling in der Präsentationsprüfung gezeigt hat. Zur Abiturprüfung gehört gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 APO-AH eine mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach. Anders als bei einer schriftlichen Prüfungsleistung ist die Leistung in der Präsentationsprüfung als einem Unterfall der mündlichen Prüfung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 APO-AH weder in den Prüfungsakten festgehalten noch lässt sich die vom Prüfling gezeigte Leistung auf anderem Wege unmittelbar reproduzieren oder rekonstruieren. Der Prüfling erhält gemäß § 26 Abs. 3 Satz 5 APO-AH zwei Wochen vor dem Prüfungstermin eine Aufgabenstellung. Er hat gemäß § 26 Abs. 3 Satz 5 APO-AH eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf sowie alle Inhalte der Präsentation abzugeben. Die im Prüfungstermin zu erbringende Leistung besteht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 APO-AH aus einem 15 Minuten langen mediengestützten Vortrag (Präsentation), dem ein ebenfalls 15 Minuten langes Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss folgt. Die Leistung des Prüflings wird gemäß §§ 26 Abs. 5, 23 Abs. 3 Satz 3 APO-AH vom Prüfungsausschuss bewertet, der nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 APO-AH aus einem Vorsitzenden, einem Referenten und einem Korreferenten besteht und gemäß § 26 Abs. 4 APO-AH die Prüfung durchführt.
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c. Die Bewertung schulischer Leistungen ist eine originär pädagogische Aufgabe (BVerwG, Beschl. v. 6.3.1998, 6 B 9/98, NVwZ 1998, 859, juris Rn. 6). Den Prüfern in der den Zugang zu Berufsausbildungen eröffnenden Abiturprüfung kommt ein Beurteilungsspielraum wie in einer berufsbezogenen Prüfung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1996, Bf III 79/95, juris Rn. 34, 37; VGH München, Beschl. v. 5.12.2013, 7 ZB 13.1306, juris Rn. 13). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23). Dem entspricht es, dass die Prüfer die Bewertung insbesondere einer schriftlichen Aufsichtsarbeit schriftlich begründen müssen; diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer; daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (BVerwG, Urt. v. 9.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262, juris Rn. 27 f.). Bei mündlichen Prüfungen gilt der Begründungsanspruch demgegenüber nicht voraussetzungslos (BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185, juris Rn. 22). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 49). Unter fachlichen Fragen fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1997, 6 B 55/97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden; eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 57).
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d. Die Bewertung der von der Klägerin am 17. Juni 2014 in der Präsentationsprüfung im Fach Politik/Gesellschaft/Wirtschaft gezeigten Leistung hat der dafür gemäß §§ 26 Abs. 5, 23 Abs. 3 Satz 3 APO-AH zuständige Prüfungsausschuss vorgenommen. Der Prüfungsausschuss hat die Leistung am Tag der Prüfung mit 9 Punkten bewertet und an seiner Bewertung in seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 festgehalten. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40; Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6/01, NVwZ 2001, 922, juris Rn. 4). Im Überdenkungsverfahren können entgegen der Annahme der Klägerin (Klageschrift, S. 27) neue Einwände erhoben werden, die in sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Prüfers stehen, die Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 20/98, BVerwGE 109, 211, juris Rn. 24).
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Unschädlich ist entgegen der Annahme der Klägerin (Klagerweiterungsschrift, S. 6) die dem Überdenkungsverfahren nachfolgende Stellungnahme des Fachreferenten für Politik/Gesellschaft/Wirtschaft der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 6. Oktober 2014 gegenüber deren Rechtsabteilung. Diese behördeninterne Stellungnahme ist ebenso wenig selbst Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, wie die im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommende Auffassung der Rechtsabteilung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die mit Juristen besetzte Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung sich in einem prüfungsrechtlichen Widerspruchsverfahren den behördenintern vorgehaltenen fachlich-didaktischen Sachverstand zunutze zu machen sucht, um auf diesem Wege etwaig auftretende fachliche Fragen zu klären und eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Der auf diesem Wege in Anspruch genommene Fachreferent wird dadurch aber nicht als Prüfer tätig, seine Stellungnahme keine Bewertung eines Prüfers. Die allein von dem am Gymnasium A. eingerichteten Prüfungsausschuss vorgenommene Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin in ihrer ursprünglichen Gestalt vom 17. Juni 2014 sowie in der Gestalt vom 29. August 2014 ist schon aus zeitlichen Gründen unbeeinflusst von der widerspruchsbehördeninternen Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 entstanden. Diese ist erst abgegeben worden, nachdem die Schulleiterin dem Widerspruch am 1. September 2014 nicht abgeholfen und ihn an die Behörde für Schule und Berufsbildung als Widerspruchsbehörde abgegeben hatte.
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e. Die Klägerin (Klageschrift, S. 7) hat ohne Erfolg die Verfahrensrüge erhoben, sie habe vor der Prüfung nicht mit den Lehrkräften Rücksprache halten können. Nach der Aushändigung der Aufgabenstellung durfte die Klägerin, wie jeder andere Prüfling, keine Beratung mehr bei den Lehrkräften suchen, da dies eine unzulässige Hilfestellung bei der vom Prüfling vorzubereitenden Präsentation dargestellt hätte. Vor der Aushändigung der Aufgabenstellung durfte die Klägerin, wie jeder andere Prüfling, eine Beratung des Fachlehrers in Anspruch nehmen. Sofern sie dies nicht getan hat, geht dies zu ihren Lasten, da sie die Prüfung angetreten hat, ohne eine etwaig fehlende Rücksprachemöglichkeit zu rügen. Im Einzelnen:
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Dem Prüfling obliegt es, einen Verfahrensfehler frühzeitig zu rügen. Das erkennende Gericht macht sich die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27.4.1999, 2 C 30/98, juris Rn. 26; OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2016, 2 A 308/15, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v 20.8.2012, 7 ZB 12.554, juris, Rn. 10 jeweils m.w.N.) zu eigen, nach welcher ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich rügen muss. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren.
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Der Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge hat die Klägerin insoweit nicht genügt. Vielmehr hat sie die mündliche Prüfung am 17. Juni 2014 angetreten und die darin für sie liegende Prüfungschance wahrgenommen. Ihr war es ohne weiteres zumutbar, einen etwaig vor Ausgabe der Aufgabenstellung aufgetretenen Verfahrensfehler binnen zwei Wochen vor Eintritt in den Prüfungstermin zu rügen.
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f. Die der Klägerin vor Eintritt in die Prüfung eingeräumte Aufbauzeit war nicht gemessen an bestimmten normativen Vorgaben absolut zu kurz. Entgegen ihrer Annahme (Klageschrift, S. 6) war ihr nicht im Prüfungsraum vor Beginn der Präsentationsprüfung eine ungestörte Zeit von 30 Minuten zur „Vorbereitung“ zu gewähren.
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Begrifflich muss zwischen der „Vorbereitungszeit“ i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 5, Satz 8, § 27 Satz 2 APO-AH und der in der Verordnung nicht näher geregelten „Aufbauzeit“ unterschieden werden. Im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 3 APO-AH soll den Prüflingen etwa 30 Minuten „Zeit zur Vorbereitung“ gegeben werden. Dabei bezeichnet diese Vorbereitungszeit, wie aus dem systematischen Zusammenhang hervorgeht, die dem Prüfling insgesamt zur Verfügung stehende Zeitspanne zwischen dem Erhalt der schriftlichen Aufgabenstellung durch die Schule gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 APO-AH und der Erbringung seiner mündlichen Prüfungsleistung. Dem Prüfling steht es im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 3 APO-AH frei, den letzten Teil der ihm zur Vorbereitung zur Verfügung stehenden Zeit als „Aufbauzeit“ zu nutzen, d.h. Notizen und Gedanken zu ordnen und sich auch gemütsmäßig in die Lage zu versetzen, alsbald die Prüfungsleistung zu erbringen. Diese Aufbauzeit ist normativ nicht gesondert geregelt, sondern Teil der Vorbereitungszeit.
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Der Struktur nach gilt dann nichts anderes, wenn die mündliche Prüfung nicht in ihrer klassischen Gestalt, sondern als Präsentationsprüfung, sei es mit oder ohne sport- oder spielpraktische oder musikalisch-improvisatorische Anteile, abgenommen wird. Lediglich ist im Fall der Präsentationsprüfung die Vorbereitungszeit, d.h. die Zeitspanne zwischen dem Erhalt der Aufgabenstellung und dem Prüfungstermin, gemäß der Ausnahme des § 26 Abs. 3 Satz 5 APO-AH vom Grundsatz des § 26 Abs. 2 Satz 3 APO-AH statt auf 30 Minuten regelmäßig auf zwei Wochen bemessen. Im Unterfall einer Präsentationsprüfung mit sport- oder spielpraktischem oder musikalisch-improvisatorischem Anteil kann den Prüflingen gemäß der Ausnahme des § 26 Abs. 3 Satz 8 APO-AH von der Ausnahme des § 26 Abs. 3 Satz 5 APO-AH statt zwei Wochen nur bis zu 60 Minuten Zeit zur Vorbereitung gegeben werden. Die Aufbauzeit ist damit auch im Fall der Präsentationsprüfung in der Vorbereitungszeit eingeschlossen und nicht gesondert zu gewähren.
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g. Die der Klägerin innerhalb der Vorbereitungszeit gewährte Aufbauzeit war auch nicht im Vergleich zu den Prüfungsbedingungen anderer Prüflinge relativ zu kurz. Entgegen der Annahme der Klägerin (Klagerweiterungsschrift, S. 6) folgt ein aus einem Gleichheitsverstoß herzuleitender Verfahrensfehler weder daraus, dass – wie sie vorgetragen hat – Schülerinnen und Schüler des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums etwaig 30 Minuten vor der Prüfung in den dortigen Prüfungsraum gelassen worden sind, noch daraus, dass anderen Schülerinnen und Schüler ihres eigenen Gymnasiums etwaig eine (noch) längere Aufbauzeit zur Verfügung gestanden haben als ihr selbst, die sich bereits kurz nach 9.00 Uhr im Prüfungsraum eingefunden und erst um 9.20 Uhr die Prüfung angetreten hat.
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Insoweit ist bereits keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung aufgezeigt. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt seiner Struktur nach keine Identität in allen Punkten, sondern eine Gleichbehandlung in wesentlichen Punkten. Es besteht kein Anspruch auf völlig gleiche und damit identische Prüfungsbedingungen, sondern nur auf Prüfungsbedingungen, die im Wesentlichen gleich sind oder jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich sind. Ein Gebot völlig gleicher Prüfungsbedingungen kann es nicht geben, denn es würde verlangen, dass alle Prüflinge zur identischen Zeit, am identischen Ort von identischen Prüfern geprüft werden. Ein Gebot gleichartiger Prüfungsbedingungen gilt auch nicht unbeschränkt, sondern nur eine Ungleichbehandlung in wesentlichen Punkten muss sich rechtfertigen lassen. Eine Ungleichheit in unwesentlichen Punkten, wie z.B. der Lage des Prüfungsraums im Keller oder im Obergeschoss, der Farbe der Tür des Prüfungsraums, der Uhrzeit der mündlichen Prüfung, der Rechts- oder Linkshändigkeit der Prüfer oder ihres Geschlechts, ihrer politischen Auffassung oder ihrer Herkunft, sind für unwesentlich zu erachten. Zu den unwesentlichen Punkten gehört im Allgemeinen auch die Länge der gewährten Aufbauzeit. Die Aufbauzeit ist nicht bereits durch eine normative Festlegung zu einem wesentlichen Element des Prüfungsverfahrens erhoben. Vielmehr handelt es sich bei Aufbauzeit um einen selbst normativ nicht festgelegten Teil der normativ festgelegten Vorbereitungszeit (s.o. f.). Die beschränkte Bedeutung der Aufbauzeit folgt auch daraus, dass der vor Eintritt in die Prüfung vorgenommene Aufbau von Medien keinesfalls die eigentliche Präsentation als Prüfungsleistung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 APO-AH ganz oder teilweise vorwegnehmen darf. Soweit die Klägerin beanstandet hat (Klageschrift, S. 4), sie habe vor Eintritt in die Prüfung den ausführlichen Tafelanschrieb einer Zeitleiste nicht fertigstellen können mit der Folge, dass sie nur eine Druckversion an die Prüfer habe ausgeben können, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Entwicklung eines Tafelbildes als eines nach ihrer Wahl zur Unterstützung ihres Vortrags eingesetzten nicht-elektronischen Mediums grundsätzlich zur eigentlichen Präsentation und damit zu der in der Prüfungszeit zu erbringenden Prüfungsleistung selbst gehört. Eine wesentliche und deshalb nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung läge nur dann vor, wenn die der Klägerin zur Verfügung stehende Aufbauzeit so kurz bemessen gewesen wäre, dass sie ihrem beschränkten Zweck, d.h. Medien und Gedanken zu ordnen und sich auch gemütsmäßig in die Lage zu versetzen, alsbald mit der Prüfungsleistung zu beginnen, nicht mehr genügt hätte. Ein solcher Fall erscheint aber ausgeschlossen, da der Klägerin eine Aufbauzeit von mehr als 10 Minuten gewährt worden ist.
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h. Eine vom Korreferenten während der Aufbauzeit getätigte Äußerung begründet keinen Verstoß gegen die in der nachfolgenden Prüfung geltenden Gebote der Fairness und Sachlichkeit.
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Der anzulegende Maßstab ergibt sich daraus, dass die dem Prüfer obliegenden Grundpflichten zu Fairness und Sachlichkeit gebieten, Verhaltensweisen, insbesondere Äußerungen, zu vermeiden, die geeignet sind, leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings auszulösen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 328). Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert; ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1998, 6 C 8/97, BVerwGE 107, 363, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschl. v. 28.10.2004, 6 B 51/04, juris Rn. 24). Danach kommt es darauf an, ob die Äußerungen des Prüfers als Kennzeichen unzureichender Distanz erscheinen oder als ein singulärer Ausrutscher (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 329). So ist für eine scharfe Prüferkritik in der mündlichen Prüfung anerkannt, dass der Prüfling Äußerungen des Prüfers hinzunehmen hat, die zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus, insbesondere im Hinblick auf Fehlleistungen des Prüflings, auch nicht ganz und gar unverständlich erscheinen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1978, VII C 50/75, BVerwGE 55, 355, juris Rn. 17). Noch nicht gegen das Gebot der Fairness verstoßen, sofern es sich nicht etwa um den Prüfling persönlich herabwürdigende erhebliche und nachhaltige Entgleisungen handelt, ungeschickte Äußerungen jeder Art (VG Mainz, Beschl. v. 10.7.2006, 7 K 735/05.MZ, juris Rn. 7) oder beiläufige Äußerungen, „die nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugen“ (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 330). Allein subjektive Empfindungen des Prüflings reichen nicht aus, vielmehr bedarf es präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf eine Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen (VGH Mannheim, Urt. v. 27.9.2012, 9 S 2143/11, juris Rn. 53).
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Dieser Maßstab gilt unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch für ein im Vorfeld der Prüfung geführtes Gespräch. Nehmen die Prüfer kurz vor der Prüfung an einem Gespräch mit dem Prüfling über gerade nicht auf die Prüfung bezogene Themen teil, so ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden, jedenfalls dann, wenn auch der Prüfling das Gespräch veranlasst hat. Ein solches Gespräch kann einer zu hohen Anspannung in der alsbald anzutretenden Prüfung entgegenwirken und entspricht dem Zweck der Aufbauzeit, sich auch gemütsmäßig in die Lage zu versetzten, alsbald mit der Prüfungsleistung zu beginnen. Unabhängig davon kann das Schweigen gegenüber der im selben Raum anwesenden Person unhöflich wirken, so dass eine Teilnahme der Prüfer am Gespräch diesen Eindruck vermeidet. Als Gegenstand eines solchen „informellen Gesprächs“ oder „small talks“ ist eine Vielzahl von Themen geeignet, die nur hinreichend belanglos sind, d.h. keinen Bezug zur Prüfung aufweisen und in der Prüfung selbst deshalb unsachlich wären. Fragt eine Lehrkraft einen Prüfling, ob er mit einer dritten Person verwandt ist, die sie unterrichtet hat, so ist dies im Allgemeinen sozialadäquat und unbedenklich ebenso wie die Frage nach dem Werdegang der dritten Person. Die von einem Lehrer einer Schülerin gegenüber gemachte Äußerung, dass deren Schwester schlank sei, dürfte demgegenüber unabhängig vom Kontext der Äußerung nicht angemessen sein. In einem solchen Fall hängt vom Kontext der Äußerung allerdings ab, ob sie lediglich als singulärer Ausrutscher zu missbilligen ist oder eine unzureichende Distanz des Prüfers kennzeichnet.
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In tatsächlicher Hinsicht steht dabei für das erkennende Gericht zu der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung fest: Als die Klägerin sich am Prüfungstag bereits im Prüfungsraum aufhielt, die Prüfung aber noch nicht begonnen hatte, entwickelte sich ein nicht unmittelbar die Prüfung betreffendes Gespräch zwischen der Klägerin und wahlweise den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die Klägerin, die selbst Hockey als Leistungssport betreibt, sprach die Vorsitzende des Prüfungsausschusses darauf an, dass sie die Vorsitzende gesehen habe, als die Vorsitzende ihre Kinder zum Hockey gebracht habe. Es wurden weitere Hockey betreffende Fragen erörtert. Etwaig beteiligte sich auch der Referent an dem Gespräch mit der Klägerin. Entweder vor, nach oder aber zwischen den Gesprächsanteilen der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses fragte der Korreferent die ihm persönlich nicht bekannte Klägerin ausgehend von der ihm aufgefallenen Nachnamensgleichheit, ob sie eine Schwester habe. Dies bejahte die Klägerin. Gesprochen wurde darüber, dass die dem Korreferenten aus dem Unterricht bekannte Schwester sich im Medizinstudium befinde. Der Korreferent tätige eine weitere Äußerung, wobei das auf die Schwester bezogene Adjektiv „schlank“ in einem nicht näher aufklärbaren Zusammenhang begegnete. Den genauen Wortlaut der Äußerung und ihren genauen Kontext hat das Gericht auch nach Anhörung der Klägerin in Person und Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht ermitteln können. Weitere Beweismittel stehen nicht zu Gebote. Im Einzelnen:
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Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, das „informelle Gespräch“ habe der Auflockerung gedient. Es sei u.a. darum gegangen, dass die Tochter der Prüfungsausschussvorsitzenden dieselbe Sportart wie sie, die Klägerin, selbst ausübe. Der Korreferent habe gefragt, wie es ihrer Schwester gehe, die er aus ihrer Schulzeit gekannt habe. Ihre Schwester habe in Lübeck Medizin studiert. Er habe dann gefragt:
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„Ist sie immer noch so schön schlank wie früher?“
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Im Hinblick auf den Wortlaut der von der Klägerin wiedergegebenen Frage sind ihre Angaben nicht glaubhaft. Die Angaben in der persönlichen Anhörung gehen über den eigenen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin hinaus. Noch in der Klageschrift hatte sie lediglich behauptet, dass in dem Zusammenhang das Wort „schlank“ gefallen sei, ohne jedoch einen dieses Wort enthaltenden Satz im Wortlaut wiederzugeben oder auch nur den Zusatz „schön“. Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Prüfer B., Dr. D. und C. sind nicht zugunsten des nunmehr von der Klägerin angegebenen Wortlauts ergiebig. Soweit die in der Prüfung nicht anwesende und als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin, E., bekundet hat, der Korreferent habe gefragt, ob die Schwester noch „so schön schlank“ sei, kann dies allenfalls auf Hörensagen beruhen und hat keinen eigenständigen, von den Angaben der Klägerin unabhängigen Beweiswert.
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Soweit die Klägerin in der mündlichen Anhörung angegeben hat, die Äußerung des Korreferenten sei unmittelbar bevor sie „auf Start gedrückt“ habe und es „losgegangen“ sei mit der (insoweit durch ein elektronisches Medium unterstützten) Präsentation, ist diese Angabe nicht glaubhaft. In den Aussagen der Zeugen hat sich ein solcher zeitlicher Ablauf nicht bestätigt. Die Angaben der Klägerin weisen nicht in einem Maße Wahrheitskennzeichen auf, dass ihnen ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu folgen wäre. Die Angaben der Klägerin sind nicht tendenzfrei, sie zeigen, wie dargelegt, gegenüber dem schriftsätzlichen Vortrag sogar gesteigertes Vorbringen, was den Wortlaut der Äußerung des Korreferenten und die Verwendung des Wortes „schön“ betrifft. Gleichwohl damit nicht zu ermitteln ist, ob und in welchem Umfang das „informelle Gespräch“ noch nach der Äußerung des Korreferenten weitergeführt worden ist, steht aufgrund der Niederschrift der mündlichen Verhandlung als öffentlicher Urkunde nach § 415 ZPO fest, dass die Klägerin jedenfalls nicht unmittelbar nach dem informellen Gespräch die Präsentationssoftware gestartet hat, sondern um 9.19 Uhr zunächst bestätigt hat, gesund und in der Lage zu sein, die Prüfung anzutreten. Die Ableistung der in Übereinstimmung mit § 26 Abs. 3 Satz 2 APO-AH 15 Minuten dauernden Präsentation ist in der Niederschrift erst für die Zeitspanne von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr festgehalten, die Durchführung des ebenfalls 15 minütigen Fachgesprächs für die Zeitspanne von 9.36 Uhr bis 9.51 Uhr.
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Soweit die Zeugin E. bekundet hat, die Klägerin habe nach der mündlichen Prüfung eine sehr desolaten und extrem aufgewühlten Eindruck gemacht habe, mag dies zutreffen. Die Zeugin hat insoweit detailreich geschildert, dass die Klägerin sich wegen einer Äußerung des Korreferenten „angefasst“ gefühlt habe und sie so durchgeschwitzt gewesen sei, dass man ihr neue Kleidung habe kaufen müssen. Davon ausgehend muss angenommen werden, dass die Klägerin sich jedenfalls nach dem Ende der mündlichen Prüfung rückblickend auf diese in hohem Maß unfair behandelt gefühlt hat. Die Ursachen für diesen Gemütszustand lassen sich jedoch nicht sicher ermitteln. Auch nach der Aussage der Zeugin E., die insoweit tendenzfrei ist, lassen sich dafür verschiedene Ansatzpunkte finden: eine Äußerung „schlank“ des Korreferenten, der „Schock über die Note“ von 9 Punkten, die Äußerung der Prüfer, eine Durchschnittsnote von 1,6 sei eine für ein Jurastudium hinreichende Note oder dass man der Klägerin „keine Zeit“ (gemeint wohl: Aufbauzeit) gelassen habe. Gerade im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe vor der mündlichen Prüfung, welche die Zeugin nur vom Hörensagen kennen kann, ist ihre Aussage aber unbrauchbar. Die Zeugin hat bekundet, es sei darum gegangen, dass man der Klägerin „keine Zeit“ gelassen habe, dass „dieser sehr merkwürdige small talk“ dann angefangen habe. Die damit von der Zeugin geschilderte Reihenfolge der Ergebnisse ist nicht nachvollziehbar.
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Ausgehend vom dargestellten Maßstab begründen die tatsächlich festgestellten Umstände keinen Verfahrensfehler. Die Prüfer durften sich an einem informellen Gespräch mit der Klägerin während der Aufbauzeit jedenfalls deshalb beteiligen, weil auch die Klägerin selbst zu dem Gespräch durch Nachfragen beigetragen hat. Dem Korreferenten ist eine Äußerung während der Aufbauzeit anzulasten, die zwar unangemessen gewesen sein dürfte, aber lediglich ungeschickt und beiläufig gewesen ist und nicht zur Leistungsverfälschung in der nachfolgenden Prüfung geführt hat. Im Einzelnen:
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Vorliegend kennzeichnet die vereinzelte Äußerung des Korreferenten keine unzureichende Distanz. Soweit die Klägerin, wie sie vorgetragen hat (Widerspruchsschrift, S. 13), sich die gesamte Prüfung über unwohl gefühlt hat, weil ihre Schwester nach ihrem Empfinden von dem „älteren Prüfer zum weiblichen Begierdeobjekt degradiert“ worden sei, mag dies subjektiv zutreffen. Es fehlt jedoch an einer objektiven Grundlage dafür, die Äußerung des Korreferenten ihr oder ihrer Schwester gegenüber als herabwürdigend zu verstehen. Obschon jede Äußerung eines Lehrers gegenüber einer Schülerin über die Figur ihrer Schwester unangemessen sein dürfte, kann der Äußerung, die Schwester sei schlank, keine negative Aussage oder Herabwürdigung entnommen werden. Die Äußerung hat keinen negativen Beiklang, sondern weist vielmehr in eine ähnliche, positiv besetzte Richtung wie die im Gespräch mit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Geltung gekommene Sportlichkeit der Klägerin selbst. Eine Reduktion der Person auf ein, zumal äußerliches Merkmal war in der Gesprächssituation bereits deshalb nicht gegeben, weil die Person auch in ihren Rollen als Schwester, als Abiturientin des Gymnasiums A. sowie als Medizinstudentin angesprochen war. Die Äußerung mag ungezwungen und flapsig gewesen sein, wie es dem Eindruck entspricht, den das Gericht vom Kommunikationsstil des Korreferenten in der Zeugenbefragung gewonnen hat. Die Äußerung war aber nicht anzüglich. Sie hat selbst keinen explizit sexuellen Inhalt. Für einen sexualisierenden Hintergrund der Äußerung besteht kein Anhalt. Die bloße Geschlechtsverschiedenheit von Lehrer und Schwester der Schülerin genügt dafür nicht. Die Gesprächssituation unter Anwesenheit mehrerer Personen kurz vor der Prüfung spricht gegen eine sexuelle Implikation und für einen missglückten „small talk“. Eine besondere Sensibilität der bereits volljährigen Klägerin bei diesem Thema war für den Korreferenten nicht erkennbar. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände belegt die Äußerung insbesondere nicht, der Korreferent habe die Subjektsqualität der Schwester missachtet und sie zum bloßen Objekt sexueller Begierde gemacht. Nicht jede Äußerung über die Figur einer Person, auch nicht jede taktlose Äußerung über die Figur einer Person, ist zugleich eine Beleidigung oder gar eine Missachtung der Menschenwürde.
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Der von der Klägerin vorgebrachte Eindruck (Klageschrift, S. 6 Mitte), sie habe ihre volle Leistungsfähigkeit nicht abrufen zu können, lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts auf eine sie in der mündlichen Prüfung hemmende Verwirrung oder Verunsicherung zurückführen. Für die Annahme einer die Klägerin beeinträchtigenden Irritation besteht keine Grundlage. Der Prüfungsausschuss hat in der Niederschrift der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2014 die Notengebung vielmehr gerade mit einer Abwägung zwischen den inhaltlichen Mängel dessen, was die Klägerin in Präsentation und Fachgespräch vorgestellt hat, und den vom Prüfungsausschuss hervorgehobenen methodischen Vorzügen, wie die Klägerin in Präsentation und Fachgespräch agiert hat, begründet. Auf der einen Seite habe die Klägerin Teile der Fragestellung außer Acht gelassen und das Thema eher deskriptiv als analytisch bearbeitet. Auf der anderen Seite hat der Prüfungsausschuss eine hohe Kommunikationskompetenz, einen freien und sicheren Vortrag, einen völlig adäquaten und sinnstiftenden Spracheinsatz hervorgehoben, und zwar über den gesamten Ablauf und auch in Bezug auf die Einhilfen der Prüfer, die ausweislich der Niederschrift im Fachgespräch stattfanden. Der Klägerin wird in der Niederschrift zugeschrieben, den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Ruhe, Gelassenheit und Humor begegnet zu sein. In Übereinstimmung damit hat der Prüfungsausschuss in seiner im Überdenkungsverfahren am 29. August 2014 erstellten Stellungnahme die Benotung im „befriedigenden“ Bereich, statt in dem aufgrund der inhaltlichen Mängel in Betracht gezogenen „ausreichenden“ Bereich damit begründet, das „sprachliche und sicherere Auftreten“ der Klägerin sei für ihn „überzeugend genug“ gewesen.
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Das Gericht unterstellt der Klägerin keine bewusst wahrheitswidrige Darstellung der Geschehnisse, kann aber nicht die Augen davor verschließen, dass der Eindruck der Klägerin, sie habe ihre volle Leistungsfähigkeit nicht abrufen können, sich nur anders als von der Klägerin vorgetragen nachvollziehbar erklären lässt: Die Klägerin dürfte nach Eröffnung der Bewertung mit allerdings immerhin 9 Punkten enttäuscht gewesen sein und nach Gründen für die von ihr als solche empfundene Minderleistung gesucht haben. Eine Enttäuschung der Klägerin über das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit der „befriedigenden“ Bewertung 9 Punkte drängt sich ausgehend von den in den vier Semestern der Studienstufe in Prüfungsfach Politik/Gesellschaft/Wirtschaft gezeigten, um mindestens eine Notenstufe besseren Leistungen mit einem gehobenen „gut“ bis vollen „sehr gut“, im Einzelnen 12, 14, 13 und zuletzt wieder 14 Punkten, auf. Die in der mündlichen Prüfung gezeigte Leistung ist damit schlechter bewertet als die Leistung in den drei schriftlichen Abiturprüfungen, einschließlich derjenigen im Fach Mathematik, in dem die Klägerin noch in den vier Semestern der Studienstufe 9, 8, 9 und zuletzt 7 Punkte erzielt und damit deutlich schlechtere Leistungen als im Fach Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft erbracht hatte. In Übereinstimmung mit der anzunehmenden Enttäuschung über die Note hat der als Zeuge vernommene Referent Thal glaubhaft geschildert, dass die Stimmung auch noch nicht im Fachgespräch „gekippt“ sei, die Klägerin aber „natürlich“ nach der Notenverkündung verzweifelt oder traurig gewesen zu sein. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, „natürlich auch von der Note geschockt gewesen“ zu sein. Bezeichnenderweise hat der von der Klägerin nachträglich bevollmächtigte Vater in seiner noch am Tag der Prüfung an die Schulleiterin versandten E-Mail bereits mitgeteilt, man sehe sich zu einer gerichtlichen Überprüfung der Note gezwungen, die in keiner Weise zu den bisher von seiner Tochter erzielten Leistungen passe. In der E-Mail wird der Grund für die nunmehr erzielte Leistung darin gesehen, dass der Korreferent eine „einleitende Frage“ gestellt habe, welche die Klägerin „komplett aus dem Konzept gebracht“ habe. Nicht eine „einleitende Frage“ im Prüfungsgespräch, sondern eine Äußerung im informellen Vorgespräch steht jedoch in Rede.
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i. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine aus besonderen, in ihrer Person liegenden Gründen beeinträchtigte Leistungsunfähigkeit aus Anlass der Äußerung des Korreferenten berufen.
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Wegen individueller Gründe, aus denen die zwar unangemessene, aber nicht negative und nicht herabwürdigende Äußerung des Korreferenten (dazu s.o. h.) die Leistungsfähigkeit im Fall der Klägerin hätte beeinträchtigen können, käme allenfalls ein Rücktritt von einer erbrachten Prüfungsleistung wegen einer während der Prüfung bestehenden krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit in Betracht. Eine ausdrückliche Regelung des Rücktritts von einer bereits erbrachten Prüfungsleistung enthält die einschlägige Verordnung (dazu s.o. a.) zwar nicht. Doch weist die Verordnung in verfassungskonformer Anwendung im Hinblick auf den Rücktritt wegen einer zunächst nicht erkennbaren Prüfungsunfähigkeit eine Regelungslücke auf, die durch – allerdings nur analoge – Anwendung der Regelungen über die Versäumnis einer bevorstehenden Prüfungsleistung in § 27 APO-AH zu schließen ist. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 27 Satz 1 APO-AH ist bestimmt, dass, wer einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, Gelegenheit erhält, die Prüfungsleistung nachträglich zu erbringen. Den wichtigen Grund hat der Prüfling gemäß § 27 Satz 3 APO-AH unverzüglich nachzuweisen, wobei gemäß § 27 Satz 4 APO-AH bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Attests verlangt werden kann.
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Einer analogen Anwendung dieser Regelungen bedarf es wegen des Chancengleichheit in berufsbezogenen Prüfungen nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn der Prüfling sich zwar der Prüfung unterzogen hat, ihm aber seine Prüfungsunfähigkeit nicht erkennbar war. Der Rücktritt ist aber auch in diesem Fall nicht voraussetzungslos zu gewähren: An die Unverzüglichkeit des Rücktritts von einer Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen; es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 12). Ein Rücktritt ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (BVerwG, Urt. v. 13.5.1998, 6 C 12/98, BVerwGE 106, 369, juris Rn. 17 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 283 m.w.N.). Eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, 7 C 8/88, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 11). Macht ein Prüfling geltend, dass er seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkennen und einschätzen konnte, müssen die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft gemacht werden wie die Prüfungsunfähigkeit selbst (OVG Münster, Beschl. v. 8.12.2009, 14 E 861/09, juris Rn. 3). Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst (BVerwG, Beschl. v. 22.9.1993, 6 B 36/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318, juris Rn. 4).
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Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen einer zum Rücktritt von einer bereits erbrachten Prüfungsleistung berechtigenden Prüfungsunfähigkeit nicht erfüllt. Ansätze für eine Amtsermittlung in diese Richtung sind nicht gegeben. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin gestellte Beweisantrag ist zu Recht abgelehnt worden. Im Einzelnen:
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Ohne Erfolg hat die Klägerin (Klagerweiterungsschrift, S. 5) geltend gemacht, sie möge zwar selbstbewusst und selbstsicher wirken, sei jedoch hinter der Fassade durchaus sensibel, nicht zuletzt wegen der Trennung ihrer Eltern, und wegen ihrer Unsicherheit gegenüber Männern sogar in „therapeutischer Behandlung“. Die Klägerin hat damit kein bestimmtes Krankheitsbild beschrieben, insbesondere keine Erkrankung, aufgrund der eine Prüfungsunfähigkeit nachvollziehbar wäre und aufgrund derer es ihr unmöglich gewesen sein könnte, eine Prüfungsunfähigkeit vor Eintritt in die Prüfung zu erkennen.
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Dem in der mündlichen Verhandlung abgelehnten Antrag,
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„durch Einholung eines psychologischen Gutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Klägerin durch die Äußerung des Dr. D. gegenüber der Klägerin mit der Formulierung
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1. ‚Ist Ihre Schwester noch immer so schlank?‘ oder
2. ‚Ist ihre Schwester noch immer so schön schlank?‘ oder
3. ‚Ist ihre Schwester nicht die, die schlank ist?‘ oder
4. Fragen 1 bis 3 ohne ‚so‘ oder
5. Fragen 1 bis 3 Ihre ersetzt durch ‚Du‘ oder
6. ‚schlank‘ bezüglich der Schwester der Klägerin
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im Vorfeld der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2014 derart beeinträchtigt war, dass es ihre Leistungsfähigkeit in der mündlichen Prüfung beeinträchtigte“,
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ist nicht nachzugehen. Auf den von einem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ist zum Beweis einer im Antrag benannten und für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsache Beweis zu erheben durch ein im Antrag genanntes geeignetes Beweismittel. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die zu Beweis gestellte „beeinträchtigte Leistungsfähigkeit“ der Klägerin ist bereits keine Tatsache, sondern eine Wertung. Die Leistungsfähigkeit eines Prüflings wird in der Prüfung durch die Prüfer bewertet. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit wäre nur dann ausnahmsweise nicht von den Prüfern zu beurteilen, wenn sie auf einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit beruhte. Aber auch eine solche Prüfungsunfähigkeit ist keine Tatsache, die durch psychologisches oder ärztliches Sachverständigengutachten aufklärbar wäre, sondern die von der Prüfungsbehörde oder im Streitfall vom Gericht vorzunehmende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts. Allenfalls einzelne Elemente des zu würdigenden Sachverhalts, beispielsweise einzelne Krankheitssymptome und ihr Schweregrad, wären als Tatsachen einer Beweisaufnahme zugänglich.
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Das Gericht ist auch nicht veranlasst, von sich aus den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen. Für das Vorliegen bestimmter Tatsachen, aufgrund derer die Klägerin im Prüfungstermin für sie unerkennbar prüfungsunfähig gewesen sein könnte, fehlt es an einem Anhaltspunkt.
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j. Der Korreferent oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mussten sich nicht wegen Besorgnis der Befangenheit einer Mitwirkung enthalten.
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Ein Mitglied des für eine Behörde tätig werdenden Ausschusses ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 88, 21 Abs. 1, Abs. 2, 20 Abs. 4 HmbVwVfG, wie auch sonst eine in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werdende Person, von der Tätigkeit auszuschließen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte; nicht ausreichend ist die „Ahnung“ oder das „Gefühl“ eines Beteiligten oder rein querulatorisches Vorbringen, erforderlich vielmehr ein in der Person oder in der Art der Sachbehandlung liegender, benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken (Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 21 Rn. 10 m.w.N.).
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Die Vorbefassung des Korreferenten und der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schließen sie entgegen der Annahme der Klägerin nicht vom weiteren Verfahren aus. Steht die von einem Prüfer vorgenommene Bewertung in Streit schließt dies den Prüfer vom weiteren Verfahren nicht aus, denn nach dem Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen ist der ursprüngliche Prüfer grundsätzlich auch mit einer etwaigen Neubewertung zu befassen (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, NJW 2003, 1063, juris, Rn. 13). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wegen mehrfacher Wiederholung gleichartiger Fehler und Unbelehrbarkeit der Prüfer (dazu VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2017, 2 K 869/15) kommt vorliegend nicht in Betracht.
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Die bereits erörterte Äußerung des Korreferenten in dem vor der mündlichen Prüfung am 17. Juni 2014 geführten informellen Gespräch stand einer Mitwirkung im Prüfungsausschuss nicht entgegen. Die Klägerin musste von ihrem Standpunkt als Prüfling aus nicht befürchten, der Korreferent würde als Prüfer nicht mehr sachlich entscheiden. Die vor der mündlichen Prüfung getane Äußerung des Korreferenten mag unangemessen gewesen sein, war aber als vereinzelte Ungeschicklichkeit objektiv nicht geeignet, in der nachfolgenden mündlichen Prüfung zu einer leistungsverfälschenden Irritation zu führen (s.o. h.), weckte mithin keinen Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Korreferenten.
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Ebenso ohne Erfolg macht die Klägerin in Bezug auf die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit geltend. Zum einen hat die Klägerin das Recht, eine etwaige Verfahrensrüge geltend zu machen, insoweit verwirkt. Sie hat es unter Verstoß gegen ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge eines Verfahrensfehlers (dazu s.o. e.) erst mit der Klagerweiterungsschrift unternommen, aus dem Gespräch vom 7. Juli 2014 eine Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses herzuleiten, nachdem sie in der Widerspruchsschrift vom 11. Juli 2014 noch ausdrücklich für das „freundliche und sachliche Gespräch“ vom 7. Juli 2014 gedankt hatte. Eine Rüge der Besorgnis der Befangenheit war zum damaligen Zeitpunkt nur in Bezug auf den Korreferenten erhoben. Zum anderen dringt die Rüge hinsichtlich der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Sache nicht durch. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, welche die Sachlichkeit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zweifel ziehen könnte. Sie hat lediglich vorgebracht, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dem am 7. Juli 2014 in der Schule geführten Gespräch nicht sofort, sondern erst im Verlauf eingeräumt habe, dass der Korreferent in dem informellen Gespräch vom 17. Juni 2014 das Wort „schlank“ verwendet habe. Den genauen Verlauf des Gesprächs am 11. Juli 2014 hat die Klägerin nicht vorgetragen, er ist auch im Übrigen nicht rekonstruierbar. Aus der von der Schulleiterin erstellten Gesprächsnotiz geht insofern lediglich hervor, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der „Schule“ vorgeworfen habe, „diese Bemerkung (Wort ‚schlank‘) im Vorgespräch zu leugnen“, die „Schule“ aber eingeräumt habe, dass das Wort gefallen sei.
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k. Der Einberechnung der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Bewertung in die Abiturnote stehen keine die Form, insbesondere die Begründung, betreffenden Bedenken entgegen.
- 78
Entgegen der Annahme der Klägerin (Widerspruchsschrift, S. 3) ist die für Verwaltungsakte eine Begründung fordernde allgemeine Vorschrift des § 39 HmbVwVfG auf das Abiturzeugnis unanwendbar, weil § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit der Behörden bei Prüfungen von Personen und allgemein für die Tätigkeit der Schulen die Anwendung ausschließt. Jedoch ergibt sich aus § 30 Abs. 4 APO-AH, dass die Niederschrift über die Verhandlung eines Prüfungsgremiums erkennen lassen muss, wie die Bewertung der Prüfungsleistung zustande gekommen ist. Hinzu tritt das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings, das sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185, juris Rn. 19).
- 79
Dabei ist, entgegen der Annahme der Klägerin (Klageschrift, S. 10), die Bewertung nicht notwendigerweise mit einem vom Prüfer als besonders tief oder hoch eingeschätzten Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung zu begründen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es unbeanstandet geblieben, eine vom Prüfer ausdrücklich vorgenommene Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 66). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird beispielhaft der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Argumente, die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings zu den prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen gezählt, auf die der Prüfer seine Bewertung gestützt haben mag (BVerwG, Urt. v 6.9.1995, a.a.O., Rn. 33). Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Argumente, die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings zu den wesentlichen Gründen zählen müssen, auf denen die Bewertung des Prüfers materiell beruht. Hat der Prüfer die für seine Bewertung wesentlichen Gründe benannt, ist dem allein formellen Begründungserfordernis genügt.
- 80
Die wesentlichen Gründe, aus denen der Prüfungsausschuss eine bessere als die „befriedigende“ Benotung mit 9 Punkten verwehrt hat, gehen bereits aus der Niederschrift der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2014 hervor. Wie bereits dargestellt (s.o. h.), hat der Prüfungsausschuss den von ihm hervorgehobenen methodischen Vorzügen, wie die Klägerin in Präsentation und Fachgespräch agiert hat, inhaltliche Mängel dessen, was die Klägerin in Präsentation und Fachgespräch vorgestellt hat, entgegengestellt: Die Klägerin habe Teile der Fragestellung außer Acht gelassen und das Thema eher deskriptiv als analytisch bearbeitet. Seine Kritik an der Leistung der Klägerin hat der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren konkretisiert und dazu in seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 ausgeführt: Es sei bereits in der Präsentation deutlich geworden, dass es nicht um die Effektivität der Reaktionen des Staates auf wirtschaftliche Veränderungen im 19. Jahrhundert gehen würde, sondern um Veränderungen der Gesellschaft und des Landes. Die von der Klägerin gewählte eigene Fragestellung, d.h. die in der schriftlichen Dokumentation festgehaltene Leitfrage, inwiefern die wirtschaftlichen Veränderungen notwendig waren, um gesellschaftliche Veränderungen hervorzurufen, sei am eigentlichen Thema vorbeigegangen. Der Anforderungsbereich III sei nicht erfüllt worden, da „die Politik nicht integriert“ sei und hierüber entgegen dem Erwartungshorizont kein „profundes, historisches Sach- und Werturteil über ihren Wirkungsgrad“ gebildet worden sei. Damit verweist die Bewertung auf die in der Aufgabenstellung ausdrücklich in Bezug genommene Richtlinie für die Aufgabenstellung und Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung, in deren das Fach Politik/Gesellschaft/Wirtschaft betreffenden Anlage 16 unter Tz. 3.1 wie folgt drei Anforderungsbereiche unterschieden werden:
- 81
„Der Anforderungsbereich I umfasst das Wiedergeben und Darstellen von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet und im gelernten Zusammenhang unter rein reproduktiver Benutzung eingeübter Arbeitstechniken (Reproduktion).
- 82
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Inhalte und das angemessene Anwenden gelernter Inhalte und Methoden auf andere Sachverhalte (Reorganisation und Transfer).
- 83
Der Anforderungsbereich III umfasst den reflexiven Umgang mit neuen Problemstellungen, den eingesetzten Methoden und gewonnenen Erkenntnissen, um zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen zu gelangen (Reflexion und Problemlösung).“
- 84
Die drei Anforderungsbereiche stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. Unter Tz. 5.2.3 ist ausgeführt:
- 85
„Wie bei der Bewertung einer Klausurleistung gilt auch für die Präsentationsprüfung, dass eine Bewertung mit ‚ausreichend‘ Leistungen voraussetzt, die über den Anforderungsbereich I hinaus auch im Anforderungsbereich II oder III erbracht werden. Gute und bessere Bewertungen setzen Leistungen voraus, die deutlich über den Anforderungsbereich II hinausgehen und mit einem wesentlichen Anteil dem Anforderungsbereich III zuzuordnen sind.“
- 86
Ausgehend davon, dass der Prüfungsausschuss der Klägerin Leistungen im Anforderungsbereich III abgesprochen hat, ergibt sich mithin aus der Bewertung insbesondere, weshalb der Prüfungsausschuss eine „gute“ oder bessere Benotung verwehrt hat. Zusätzlich ist in der Stellungnahme vom 29. August 2014 ausdrücklich ausgeführt, dass ausgehend vom Erwartungshorizont im Hinblick auf den „guten“ Bewertungsbereich nur der erste „Bullet Point“ teils und der zweite voll und ganz erreicht, die weiteren nicht erreicht worden seien. Die Prüfer haben sich den Erwartungshorizont damit zu Eigen und für sich verbindlich gemacht.
- 87
l. Die gegen die Bewertung erhobene materielle Einwendung (Klageschrift, S. 17 ff., 27, 29, Klagerweiterungsschrift, S. 6 f.), die den Prüflingen gestellte Aufgabe sei „kurz und weit“ gefasst, missverständlich und habe einen sehr weiten Antwortspielraum gelassen, so dass der Schwerpunkt der am 3. Juni 2014 ausgegebenen Aufgabe nicht notwendig auf der Rolle des Staates liege, trägt nicht. Vielmehr hat die geäußerte Prüferkritik, dass die Klägerin Teile der Aufgabenstellung außer Acht gelassen habe (dazu s.o. k.), auch in der Sache Bestand. Der Prüfungsausschuss hat seinen Beurteilungsspielraum durch die Würdigung nicht überschritten, dass die von der Klägerin selbst formulierte Leitfrage, inwiefern die wirtschaftlichen Veränderungen notwendig waren, um gesellschaftliche Veränderungen hervorzurufen, am eigentlichen Thema vorbeigehe. Im Einzelnen:
- 88
Die Aufgabenstellung umreißt das Thema („topic“) in ihrer Überschrift nur grob als den gesellschaftlichen Wandel Deutschlands während der Industriellen Revolution („The social change of Germany during the Industrial Revolution”). Konkret als Handlungsaufträge an den Prüfling gestellt sind jedoch drei Imperative in aufsteigender Reihenfolge: Erstens ist der gesellschaftliche und wirtschaftlichen Wandel Deutschlands zwischen 1830 und 1890 in Bezug auf die Industrialisierung des Landes zu beschreiben („describe“), zweitens sind die darauf bezogene Reaktion des Staates und ihre Wirksamkeit zu analysieren („analyse“) und drittens zu bewerten („evaluate“). Der zweite und der dritte Imperativ schließen notwendigerweise ein, die als Reaktion ergriffenen staatlichen Maßnahmen zunächst zu beschreiben. Ansonsten bliebe die Analyse und Bewertung unverständlich. Unabhängig davon ist die Beschreibung der ergriffenen staatlichen Maßnahmen bereits vom ersten Imperativ gefordert ist, da und soweit die zu einem Zeitpunkt in Reaktion auf den bisherigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel getroffenen staatlichen Maßnahmen ihrerseits im nachfolgenden Teilzeitraum den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel mitgestaltet haben.
- 89
Entgegen der Annahme der Klägerin (Klageschrift, S. 18 f.) überschreit es den Antwortspielraum des Prüflings, in der Analyse und Bewertung der staatlichen Rolle nach dem zweiten und dritten Imperativ lediglich einen „Nachschub“ zu einer vorrangig auf die Gesellschaft bezogenen „Hauptaufgabe“ nach dem ersten Imperativ zu sehen. Die drei konkreten Aufgaben Beschreibung, Analyse und Bewertung bauen aufeinander auf und sind in aufsteigender Wertigkeit angeordnet. Dies bestätigt der Umstand, dass in der Aufgabenstellung ausdrücklich auf die bereits benannte Richtlinie Bezug genommen wird, in deren Anlage 16 unter Tz. 3.1 und 5.2.3 drei Anforderungsbereiche definiert und in einen Stufenverhältnis gebracht werden (s.o. k.). Die drei Imperative der Aufgabenstellung vom 3. Juni 2014 sind eindeutig den drei Anforderungsbereichen zuzuordnen. Denn unter Tz. 3.2 der benannten Anlage ist dargestellt, mit welchen Operatoren Leistungen aus den einzelnen Anforderungsbereichen eingefordert werden. Wird dem Prüfling die Aufgabe „Beschreiben“ gestellt, so wird ihm eine Leistung im Anforderungsbereich I abverlangt:
- 90
„Wesentliche Aspekte eines Sachverhaltes im logischen Zusammenhang unter Verwendung der Fachsprache strukturiert wiedergeben“
- 91
Die Aufgabe „Analysieren“ zielt auf eine Leistung im Anforderungsbereich II ab:
- 92
„Unter gezielten Fragestellungen Elemente, Strukturmerkmale und Zusammenhänge herausarbeiten und die Ergebnisse darstellen“
- 93
Soweit die Aufgabe „Bewerten“ lautet, muss der Prüfling eine Leistung aus dem Anforderungsbereich III erbringen:
- 94
„Unter Offenlegung und Reflexion der eigenen normativen Maßstäbe ein begründetes Werturteil formulieren“
- 95
Ausgehend davon lag der Schwerpunkt der ab 3. Juni 2014 ausgegebenen Aufgabe nicht bei einer bloßen Beschreibung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels, sondern bei der weitergehenden Analyse und letztlich Bewertung der staatlichen Reaktion und ihrer Wirksamkeit. Bereits eine – der Klägerin vom Prüfungsausschuss mehr als zugestandene – Benotung mit „ausreichend“ setzte voraus, dass Leistungen über das Beschreiben hinaus auch in den Bereichen des Analysierens und Bewertens erbracht wurden. Eine von der Klägerin erstrebte „gute“ oder bessere Benotung setzte deutlich über das Analysieren hinausgehende und mit einem wesentlichen Anteil dem Bereich des Bewertens der staatlichen Rolle zuzuordnende Leistungen voraus.
- 96
m. Die Klägerin zeigt mit ihrer Einwendung (Klageschrift, S. 22 f., 23 f., 25 ff.), sie habe ausweislich der von ihr vorgelegten schriftlichen Dokumentation im Hinblick auf den Anforderungsbereich I alle Punkte des Erwartungshorizonts abgedeckt und sie habe dem Anforderungsbereich II in ihrer schriftlichen Dokumentation „nahezu vollumfänglich entsprochen“, keinen Bewertungsfehler auf. Die in der Stellungnahme vom 29. August 2014 zum Ausdruck kommende Prüferkritik, ein Punkt des Anforderungsbereichs I (Kenntnis der Lösungsansätze des Staates zur Bewältigung der Veränderungen) sei „höchstens gestreift, da hierzu nur (zu) wenige Worte in Vortrag und Prüfungsgespräch gefallen“ seien, bezieht sich auf die Leistung der Klägerin im Prüfungstermin, die es zu bewerten galt (s.o. b.). Entsprechendes gilt für die Prüferkritik, ein Punkt des Anforderungsbereichs II (detaillierte Erläuterung des Einflusses der staatlichen Antworten) sei nicht erreicht und der andere (Kontextualisierung unter Einbeziehung aller beteiligten Seiten) nur teils, weil die Politik ausgeblendet worden sei. Die Kritik der Prüfer an der in Präsentation und Fachgespräch am 17. Juni 2014 erbrachten Leistung kann nicht unter Hinweis auf die Inhalte der schriftlichen Dokumentation entkräftet werden. Zudem greifen die Einschätzungen der Klägerin in den dem Prüfungsausschuss vorbehaltenen Beurteilungsspielraum über. Es gebührt dem Prüfungsausschuss zu bewerten, inwieweit einzelne Aspekte in der Prüfungsleistung der Klägerin hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
- 97
n. Ebenso wenig greifen die von der Klägerin erhobenen Bedenken (Klageschrift, S. 25) gegen die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Bewertung durch, der Anforderungsbereich III sei nicht erfüllt worden sei. Der Prüfungsausschuss hat mit seiner Feststellung, der Anforderungsbereich III sei nicht erfüllt worden, da „die Politik nicht integriert“ gewesen sei und entgegen dem Erwartungshorizont kein „profundes, historisches Sach- und Werturteil über ihren Wirkungsgrad“ gebildet worden sei, den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe sind nicht verletzt. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Leitfrage, inwiefern die wirtschaftlichen Veränderungen notwendig waren, um gesellschaftliche Veränderungen hervorzurufen, durfte von den Prüfern als das eigentliche Thema verfehlend beurteilt werden, da die Beschreibung, Analyse und Bewertung der Rolle des Staates den Schwerpunkt der Aufgabe bildete (s.o. l.). Die Einwendung der Klägerin (Klageschrift, S. 25), der Aktivität des Staates sei vertretbar keine zentrale Bedeutung beigemessen worden, geht fehl. Die Rolle des Staates war nach der Aufgabenstellung auch dann zum thematischen Schwerpunkt zu machen, wenn der Prüfling in der Bearbeitung der Aufgabe beispielsweise den Standpunkt einnehmen wollte, der reale Schwerpunkt der Entwicklung habe nicht beim Staat gelegen, sondern der mit der Industrialisierung einhergehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Wandel sei maßgeblich von Impulsen aus dem Bürgertum ausgegangen und gestaltet worden. Die Klägerin ist vom Prüfungsausschuss nicht vorgehalten worden, dass sie über den Wirkungsgrad der vielfältigen – in ihrer eigenen schriftlichen Dokumentation vermerkten – staatlichen Eingriffe ein von den Prüfern nicht geteiltes Urteil, sondern dass sie insoweit gar kein „profundes, historisches Sach- und Werturteil“ kundgegeben hat.
- 98
o. Ein Beurteilungsfehler ist nicht mit der Einwendung aufgezeigt, insofern die Klägerin (Klageschrift, S. 20) vorgetragen hat, es sei nicht vertretbar, ihre Rechtschreibung, „die sich insgesamt auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau“ bewege, „als Kritikpunkt in dem Bewertungsbogen vom 17. Juni 2014 heranzuziehen“. Die Prüferkritik, gegen die sich die Klägerin damit zu wenden sucht, besteht nicht. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist in den Notizen über den Verlauf der Präsentation von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr zwar vermerkt „übersichtlich, ohne viele Schreibfehler“. Doch ist der Klägerin nicht im Umkehrschluss vorgehalten worden, ihr seien „einige Schreibefehler“ unterlaufen, insbesondere nicht in der die Begründung der Bewertung enthaltenden „Abschlussbegründung und Notengebung“. Dort und in der nachfolgenden Stellungnahme vom 29. August 2014 hat der Prüfungsausschuss vielmehr die Sprachkompetenz der Klägerin hervorgehoben (s.o. h.).
- 99
p. Die Prüferkritik, die Klägerin habe die im Fachgespräch vom Referenten gestellte Frage, was in ihrem Schaubild fehle, zunächst unbeantwortet gelassen, hält der von der Klägerin (Klageschrift, S. 23) erhobenen Einwendung stand. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie habe auf die Frage des Referenten „eine kurze Verständnisfrage gestellt, da sie nicht sicher“ habe sein können, „ob die Frage auf die Wahl der Schlagworte oder die Gruppierung der Anordnung bezogen gewesen“ sei. Die Klägerin hat mithin statt auf die Frage zu antworten eine Gegenfrage gestellt. Dies konnte der Prüfungsausschuss ihr, wie in der Stellungnahme vom 20. August 2014 ausgeführt, entgegenhalten, ohne damit den ihm obliegenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten. Ausgehend davon, dass der Schwerpunkt der den Prüflingen gestellten Aufgabe auf der Rolle des Staates lag (s.o. l.), und der Staat im Schaubild der Klägerin nicht berücksichtigt war, durfte der Prüfungsausschuss erwarten, dass die Rolle des Staates zumindest auf Frage des Referenten erörtern werden würde. Das von der Klägerin vorgestellte Schaubild („Getriebe des 19. Jahrhunderts“) bestand ausweislich der vorgelegten schriftlichen Dokumentation aus mehreren Zahnrädern, die zum Teil mit Begriffen des Geisteslebens (z.B. „solidarity“, „education“, „nationalism“) beschriftet waren, zum Teil mit Begriffen des realen Lebens (z.B. „unification“, „communication“, „success“). In der Mitte trug ein Zahnrad die Aufschrift „revolution“. Keines der Zahnräder verwies auf den damaligen, nicht aus der Gesellschaft heraus legitimierten obrigkeitlichen Staat, dessen eigene Agenda und Maßnahmen. Inwieweit die weiteren Diskussionsbeiträge der Klägerin auf die Einhilfe der Prüfer, dass der Staat bislang unberücksichtigt sei, hinreichend waren, obliegt der prüferischen Bewertung. Sie kann insoweit nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen.
- 100
q. Die Prüferkritik an der Wahl der Medien, hat entgegen der von der Klägerin erhobenen Einwendung (Klageschrift, S. 20, und mündliche Verhandlung) Bestand. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 hat der Prüfungsausschuss angemerkt, die Zahnräder des bereits erwähnten (s.o. p.) Schaubilds seien „von Zeit zu Zeit“ abgefallen. Ferner hat der Prüfungsausschuss hinsichtlich des bereits erwähnten Tafelbildes (s.o. g.) erwogen, „ob bei der Zeitleiste (ausführlicher Tafelanschrieb) nicht eine effizientere Methode hätte eingesetzt werden können, die nicht erst an die Tafel hätte geschrieben werden müssen, sondern z.B. als Plakat mitgebracht worden wäre“. Gleichwohl der Prüfling hinsichtlich der Wahl der zur Präsentation herangezogenen Medien über einen Spielraum verfügt und die Darstellungsmethode als solche nicht vorgegeben werden kann, steht es den Prüfern zu, die vom Prüfling getroffene Wahl danach zu kritisieren, welche Nachteile sie mit sich bringt und Alternativen aufzuzeigen, die zu den eingetretenen Nachteilen nicht geführt hätten.
- 101
r. Die Bewertung der mündlichen Prüfung gründet nicht auf sachfremden Erwägungen hinsichtlich der Abitur-Durchschnittsnote. Zutreffend hat die Klägerin ausgeführt, die Prüfungsentscheidung habe allein auf der Basis ihrer Leistung im mündlichen Prüfungsverfahren zu erfolgen gehabt. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Prüfungsausschuss dagegen verstoßen hat. Ohne Erfolg hat die Klägerin (Klageschrift, S. 21) einen Beurteilungsfehler daraus herzuleiten gesucht, dass nach der mündlichen Prüfung die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Referent festgestellt hätten, dass eine Abitur-Durchschnittsnote von „1,6 eine gute Note sei und die Klägerin sicherlich noch einen Studienplatz in Jura bekomme“. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Hinweis der Prüfer mehr beinhaltete als tröstende Worte an die Klägerin, die nach der Notenverkündung enttäuscht war (dazu s.o. h.).
- 102
s. Entgegen der Einwendung der Klägerin (mündliche Verhandlung) ist ein Beurteilungsausfall, d.h. eine mangelnde Wahrnehmung des dem Prüfungsausschuss zukommenden Beurteilungsspielraums, nicht festzustellen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner im Überdenkungsverfahren erstellten Stellungnahme vom 29. August 2014 zwar nach Ausschöpfung seines Beurteilungsspielraums dafür gehalten, dass es für „eine gute Leistung […] keinen Spielraum“ gegeben habe. Doch ist damit lediglich das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt, in die ausdrücklich eingestellt worden ist, dass die benannten „Mängel auch teilweise eine Bewertung im ausreichenden Bereich ermöglichen“ würden, jedoch das „sprachliche und sicherere Auftreten“ der Klägerin für den Prüfungsausschuss „überzeugend genug“ gewesen sei, „um bei der Bewertung wieder in den befriedigenden Bereich zu gelangen.“ Der Prüfungsausschuss hat damit seinen Beurteilungsspielraum nicht verkannt, sondern ihn gerade in bestimmter Weise ausgeübt.
- 103
t. Die Klägerin sucht ihre eigene Einschätzung (Klageschrift, S. 21), bei ihrer Prüfungsleistung habe es sich „keineswegs um eine nicht hervorragende“ gehandelt, ohne Erfolg an die Stelle der den Prüfern obliegenden Bewertung zu setzen. Die Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit – immerhin – 9 Punkten widerspricht zumindest nicht zulasten der Klägerin allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben. Nach dem gemäß § 9 APO-AH anwendbaren Notensystem weist eine Bewertung mit 9, 8 oder 7 Punkten (Note „befriedigend“) eine Leistung aus, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, während eine Bewertung mit 10, 11 oder 12 Punkten (Note „gut“) für eine Leistung steht, die voll den Anforderungen entspricht. Darauf hat der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 ausdrücklich Bezug genommen. Das Fehlen von Leistungen der Klägerin im Anforderungsbereich III (s.o. n.) verhinderte in Übereinstimmung mit Tz. 5.2.3 der Anlage 16 der benannten Richtlinie eine Bewertung der Leistung mit „gut“ (s.o. k.).
II.
- 104
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.