Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 9 S 2143/11

bei uns veröffentlicht am27.09.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. März 2011 - 2 K 179/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Leistung in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Religion.
Der Kläger legte im Schuljahr 2007/2008 als Schüler des Biotechnologischen Gymnasiums der ... in ... in der zweiten Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase die Abiturprüfung ab. In der mündlichen Prüfung am 25.06.2008 im Fach Katholische Religion erzielte er eine Punktzahl von sechs Punkten (ausreichend). Damit erreichte er insgesamt nur 99 Punkte der gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) vom 05.12.2002 (GBl. 2003 S. 25, die nachfolgenden Änderungen sind vorliegend nicht maßgeblich) erforderlichen Mindestpunktzahl von 100 Punkten, so dass er die Abiturprüfung nicht bestand. Die Mitteilung der Schule über das Nichtbestehen der Abiturprüfung wurde dem Kläger am 26.06.2008 ausgehändigt. Das betreffende Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Schreiben vom 15.09.2008 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Regierungspräsidium und teilte mit, dass er für den Kläger bei der Schule Widerspruch eingelegt habe. Mit Schreiben vom 20.04.2009 begründete er den Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die mündliche Prüfung sei fehlerhaft erfolgt. Dies liege an der Teilnahme des Leiters der Schule, Oberstudiendirektor (OStD) E., in der Prüfung im Fach Katholische Religion. OStD E. sei dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen. Er habe den Kläger durch seine Gestik und durch Lautäußerungen in der Prüfung verunsichert. Dadurch sei das Fairness- und Sachlichkeitsgebot verletzt. Außerdem sei das Protokoll über die mündliche Prüfung fehlerhaft. Aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass der Prüfungsausschuss die Teilnahme von OStD E. gestattet habe. Es sei fraglich, ob er an der Prüfung habe teilnehmen dürfen. Weiter habe sich OStD E. offenbar in die Beratung über die Note eingemischt. Nach Mitteilung des Fachlehrers habe OStD E. geäußert, man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe. Es habe offensichtlich an OStD E. gelegen, dass der Kläger nur sechs Punkte erhalten habe. In der Prüfung hätte er nur sieben Punkte benötigt. So schlecht sei er im Fach Religion noch nie gewesen.
In den daraufhin eingeholten dienstlichen Stellungnahmen traten OStD E. sowie die Mitglieder des Fachausschusses Studienrat im Kirchendienst (StR i.K.) S., Oberstudienrat (OStR) B. und OStR A. den Vorwürfen des Klägers entgegen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 30.12.2009 - zugestellt am 05.01.2010 - zurückgewiesen.
Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und eine Beweisaufnahme verlangt. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von OStD (mittlerweile a.D.) E., OStR B., StR i.K. S. und OStR A. als Zeugen. Außerdem wurde der Kläger persönlich angehört.
Mit Urteil vom 02.03.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Festsetzung der Note der mündlichen Abiturprüfung im Fach Katholische Religion und der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2008 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch, erneut im Abiturprüfungsfach Katholische Religion durch neue Prüfer geprüft und über das Bestehen der Abiturprüfung neu beschieden zu werden. Die Prüfung sei in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgehalten worden. Der Schulleiter, OStD E., sei nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses berechtigt gewesen, bei der Prüfung und auch bei der anschließenden Beratung des Fachausschusses anwesend zu sein. Es liege kein Verfahrensfehler darin, dass dem Kläger die Teilnahme von OStD E. nicht vorher bekannt gegeben worden sei. Eine vorherige Unterrichtung sei aufgrund des Gebots der Chancengleichheit sowie des Anspruchs auf ein faires Prüfungsverfahren nur bezüglich der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses notwendig. Entgegen der Meinung des Klägers sei das Protokoll nicht fehlerhaft. Es entspreche den Vorgaben des § 23 Abs. 7 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 8 BGVO). Es sei von allen Mitgliedern des Fachausschusses unterzeichnet. Die Anwesenheit des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden müsse nicht protokolliert werden, weil er nur Zuhörer sei. Inhaltlich genüge das Protokoll den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es könne weiter nicht angenommen werden, dass der Vorsitzende des Fachausschusses wegen der Kenntnis der Vornoten des Klägers sowie der kritischen Prüfungssituation befangen gewesen sei.
Ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liege nicht vor. Nach der Beweisaufnahme bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, OStD E. habe sich während der Prüfung durch Geräusche oder kommentierende Bemerkungen unsachlich hervorgetan und insoweit die Prüfung zum Nachteil des Klägers beeinflusst. Im Ergebnis sei der Kläger für seine Behauptung beweisfällig geblieben.
Soweit der Kläger außerdem behaupte, OStD E. habe sich unsachlich und voreingenommen an der Beratung über die Notengebung beteiligt, habe die Beweisaufnahme diesen Vortrag gleichfalls nicht bestätigt. Lege man die Angaben des Zeugen OStD E. zugrunde, dass er nach der Prüfung und noch vor der Beratung sinngemäß allein die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Fachausschuss angemahnt habe, lasse sich daraus eine Beteiligung an der Notenvergabe und damit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) nicht herleiten. Dieser allgemeine Hinweis zu den Bewertungsgrundsätzen sei vielmehr von § 18 BGVO gedeckt. Zwar spreche der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO dafür, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses nur ein Anwesenheitsrecht hätten. Aus der verfahrensmäßigen Regelung der Besetzung der Fachausschüsse folge weiter, dass eine nicht dem Fachausschuss angehörende Person sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung zu enthalten habe. Diese verfahrensrechtlichen Sicherungen hätten aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht. Gleichwohl ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung in § 18 BGVO, dass der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter nicht auf die bloße Rolle als Zuhörer beschränkt sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BGVO sorge der Vorsitzende für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung. Die Äußerungen von OStD E. in der Beratung entsprächen dieser Aufgabe. Dass sich OStD E. - über diesen allgemeinen Hinweis hinaus - an der Notengebung beteiligt und in die abschließende Beratung aktiv eingegriffen habe, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht annehmen. Insbesondere die vom Kläger behauptete Aussage von OStR B., OStD E. sei an der Vergabe von sechs Punkten „schuld“, er habe gesagt, man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe, habe sich nicht erwiesen. Kein Zeuge habe bekundet, dass diese Aussage während der Beratung gefallen sei. Angesichts dessen sei nicht erklärbar, wieso der Zeuge OStR B. während des Telefongesprächs mit dem Kläger eine anderslautende Bemerkung gemacht haben sollte. Die Aussagen der Zeugen seien glaubhaft.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.07.2011 - zugestellt am 01.08.2011 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Klärungsbedürftig sei insbesondere die Frage, ob die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Befugnisse des Prüfungsausschussvorsitzenden auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zustünden. Hiergegen spreche insbesondere der Wortlaut. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Schulleiter bewusst nicht dieselben Befugnisse eingeräumt worden seien, wie dem aus einer anderen Schule stammenden Prüfungsausschussvorsitzenden.
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Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Berufung am 15.08.2011 begründet. Er meint, OStD E. habe als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses nur ein Anwesenheitsrecht besessen. Die in § 18 Abs. 2 BGVO normierte Überwachungsbefugnis habe allein dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugestanden. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei contra legem. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass ein Vertretungsfall vorgelegen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Notengebung anders ausgefallen wäre, wenn sich OStD E. nicht geäußert hätte. Darüber hinaus werde beantragt, die Beweisaufnahme nochmals mit Blick auf das Geschehen während der Prüfung und der Beratung zu wiederholen. Der Zeuge OStR B. sei verfahrensfehlerhaft nicht vereidigt worden. Seine Aussage wirke so, als habe er nicht die volle Wahrheit gesagt. Dies gelte vor allem deshalb, weil er über Vorkommnisse, die von den anderen Zeugen bekundet worden seien, nichts Definitives gesagt habe. Dem Zeugen OStR B. hätten die Aussagen der anderen Zeugen nochmals vorgehalten werden müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Zeuge OStR B. dem Kläger am Telefon etwas anderes gesagt habe. Es sei sehr naheliegend, dass die Äußerung von OStD E., man solle nicht die Situation, sondern die Leistung bewerten, unmittelbar nach der Aussage von StR i.K. S., er sei bereit, sieben Punkte zu geben, gefallen sei. Damit habe OStD E. der Beratung eine bestimmte Richtung gegeben. Merkwürdig seien die punktuellen Erinnerungslücken der Zeugen. Seltsam sei unter anderem, dass sich OStD E. nicht mehr habe daran erinnern können, dass er zum Ende der länger dauernden Beratung auf einen Abschluss gedrängt habe.
11 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.03.2011 - 2 K 179/10 - zu ändern und den Bescheid der ...... vom 26.06.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut an der mündlichen Abiturprüfung im Fach Katholische Religion teilnehmen zu lassen und über das Ergebnis der Abiturprüfung zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er tritt der Rechtsaufassung des Klägers entgegen. OStD E. sei nach § 18 Abs. 2 BGVO zu den getätigten Äußerungen, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung bezogen hätten, berechtigt gewesen. Die Äußerungen von OStD E. dienten der Wahrung der Chancengleichheit der Kandidaten. Auch sei die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
16 
Der Senat hat Beweis erhoben über das Verhalten des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. während der mündlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Katholische Religion am 25.06.2008 und bei der anschließenden Beratung durch Vernehmung von OStD E., StR i.K. S., OStR B. und OStR A. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
17 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 179/10) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Akten sowie die beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht nach § 124a Abs. 6 VwGO eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2008 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, erneut im Abiturprüfungsfach Katholische Religion durch neue Prüfer geprüft und über das Bestehen der Abiturprüfung neu beschieden zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20 
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGVO setzt das Erreichen der Mindestqualifikation der Abiturprüfung voraus, dass in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte erzielt werden. Dies hat der Kläger nicht erreicht, weshalb ihm nach § 25 Abs. 2 Satz 2 BGVO die allgemeine Hochschulreife zu Recht nicht zuerkannt wurde. Die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religionslehre vom 25.06.2008 leidet entgegen dessen Auffassung nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler.
21 
Die in der ersten Instanz noch vorgebrachten Rügen bezüglich der fehlenden vorherigen Bekanntgabe der Teilnahme von OStD E., bezüglich der Protokollierung der Prüfung sowie der Befangenheit des Vorsitzenden des Fachausschusses wegen Kenntnis der Vornoten wurden in der Berufungsinstanz nicht substantiiert weiterverfolgt. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers sind vom Verwaltungsgericht zutreffend für nicht durchgreifend befunden worden. Insoweit wird auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
22 
Auch im Übrigen ist das Prüfungsverfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die geltend gemachten Verfahrensfehler mit der Begründung seines Widerspruchs knapp zehn Monate nach der mündlichen Prüfung noch rechtzeitig gerügt hat, um die Rechtsfolge der Präklusion zu vermeiden (vgl. dazu: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 214 ff.; Birnbaum, NVwZ 2006, 286; BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218). Denn weder bei der Durchführung der mündlichen Prüfung noch bei der Beratung über deren Ergebnis wurden Verfahrensfehler begangen.
23 
1. Ein Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass sich OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO während der Beratung des Fachausschusses überhaupt geäußert hat.
24 
a) Nach § 23 Abs. 6 Satz 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 Satz 1 BGVO) wird im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings das Ergebnis der mündlichen Prüfung vom Fachausschuss auf Vorschlag des Prüfers nach § 5 Abs. 1 BGVO festgesetzt. Dem Fachausschuss gehören nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt; 2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer; 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. Von dem Fachausschuss zu unterscheiden ist der bereits erwähnte Prüfungsausschuss. Dieser wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BGVO für die Abiturprüfung und die Feststellung der Gesamtqualifikation an jedem Gymnasium gebildet. Ihm gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts; 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft; 3. sämtliche Fachlehrer der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben; 4. gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren (vgl. § 18 Abs. 3 BGVO). Da in der Regel alle Mitglieder eines Fachausschusses aus dem Prüfungsausschuss ausgewählt werden bzw. dort Mitglied sind, gelten die Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitserfordernisse auch für die Mitglieder der Fachausschüsse.
25 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BGVO für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BGVO insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Die Personen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGVO, also der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein.
26 
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hat damit zunächst nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die genannten Aufgaben und Befugnisse. Berücksichtigt man die Systematik des § 18 BGVO fällt auf, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO normierte Anwesenheitsrecht weder wörtlich auf den Vorsitzenden noch auf den stellvertretenden Vorsitzenden Bezug nimmt, sondern auf die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGVO genannten Personen. Dabei ist unklar, ob mit diesen Personen jeweils nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeint ist oder ob darüber hinaus und neben diesen auch die weiteren als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter in Betracht kommenden Personen ein Anwesenheitsrecht haben. Eindeutig ist jedoch, dass jedenfalls der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen und Beratungen anwesend sein dürfen. Mit Blick auf die weiteren Rechte des Stellvertreters ist § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO allerdings kein eindeutiges Ergebnis zu entnehmen.
27 
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO ergibt sich jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Befugnisse haben soll wie der Vorsitzende, wenn dieser nicht anwesend ist. Dies folgt schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertretungsrechts. Ordnet das Gesetz eine Stellvertretung an, ist davon auszugehen, dass diese eingreift, wenn der Vorsitzende seine Rechte nicht ausüben kann oder dieser dem Stellvertreter die Ausführung überträgt. Dabei hat - sofern nichts anderes ausdrücklich geregelt ist - der Stellvertreter grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die vertretene Person, wobei er allerdings an etwaige Vorgaben des Vertretenen, die sich hier im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO halten müssen, gebunden ist. Der Schaffung der Funktion des „stellvertretenden Vorsitzenden“ hätte es nicht bedurft, wenn er im Vertretungsfall nicht die Funktion des Vorsitzenden ausüben darf. Denn ansonsten hätten die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO als potentielle Stellvertreter genannten Personen auch zu einfachen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt werden können. Dieser Umstand spricht stark für den Willen des Normgebers, dass auch dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Vertretungsfall die Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zustehen. Als Vertretungsfall ist dabei unter anderem der Fall anzusehen, in dem der Vorsitzende dem stellvertretenden Vorsitzenden den Auftrag erteilt, in einer bestimmten Prüfung die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrzunehmen.
28 
Es ist im Ergebnis nicht - wie im Zulassungsbeschluss noch als Frage aufgeworfen - anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dem Schulleiter bewusst nicht die Befugnisse des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einräumen wollte, der aus einer anderen Schule oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 vom Oberschulamt bzw. nach der aktuellen Fassung des § 18 BGVO von der oberen Schulaufsichtsbehörde kommt. Dass es dem Verordnungsgeber insoweit nicht darauf ankam, mit Blick auf das Vorgesetztenverhältnis des Schulleiters zu dem Prüfer nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGVO dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zu übertragen, ergibt sich schon daraus, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO nicht nur der Schulleiter, sondern auch sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft stellvertretender Vorsitzender sein können. Bei Gymnasien der Normalform ist dies anders. Dort ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 467), allein der Schulleiter stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Letztlich entscheidend für die Auslegung all dieser Regeln ist jedoch, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit grundsätzlich auch die Mitglieder der Fachausschüsse gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BGVO (bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 NGVO) bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig sind. Mit dieser rechtlichen Sicherung hat der Normgeber dafür Sorge getragen, dass die Mitglieder eines Fachausschusses sich durch ein Hierarchieverhältnis zum Schulleiter als stellvertretendem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht beeinflussen lassen, wenn dieser die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrnimmt.
29 
Abzugrenzen ist allerdings die Tätigkeit des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO von derjenigen des Fachausschusses nach § 23 Abs. 3 bis 7 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 3 bis 8 BGVO). Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und fachliche Bewertung der Leistung des Prüflings ist allein der Fachausschuss zuständig (vgl. dazu: VG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2002 - 14 VG 4116/2002 -, Juris Rn. 20). Es widerspricht nämlich dem Wesen der Beurteilungsermächtigung und dem rechtsstaatlichen Gebot sachlicher Unabhängigkeit der Prüfer, außenstehende Dritte in einer Weise zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das Prüfungsergebnis eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, Juris Rn. 36). Daher darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im oben dargelegten Umfang sein Stellvertreter nur soweit Einfluss nehmen, als ihm dies durch die Prüfungsordnung, also hier § 18 Abs. 2 BGVO, gestattet ist (vgl. dazu auch: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 371).
30 
b) Damit steht zunächst fest, dass OStD E. als Schulleiter und stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses bei der Prüfung und Beratung anwesend sein durfte. Darüber hinaus steht fest, dass er als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses auch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Aufgaben und Befugnisse in Vertretung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausüben und sich insoweit äußern durfte.
31 
Ein Vertretungsfall war hier gegeben. Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, OStD E., hat sowohl im Rahmen seiner in der ersten Instanz durchgeführten Vernehmung als Zeuge als auch in seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er - einer ständigen Übung entsprechend - vom Prüfungsausschussvorsitzenden OStD S. von den Z.-Schulen gebeten worden sei, an der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religion teilzunehmen. Der Prüfungsausschussvorsitzende selbst habe an den mündlichen Prüfungen des Klägers in den Fächern Mathematik und Biotechnologie teilgenommen. Die Behauptung des Klägers, OStD E. habe allein auf Bitten des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S. an der Prüfung teilgenommen, ist unplausibel und nicht glaubhaft. Die Behauptung des Klägers beruht wohl auf einer Verwechslung oder fehlenden Unterscheidung zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO und dem Vorsitzenden des Fachausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGVO (vgl. auch die Anlage zur Niederschrift vom 27.09.2012, S. 19, Kläger: „Dann habe ich die Namen verwechselt.“).
32 
2. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Befugnissen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter verstoßen auch die konkreten, nach der Beweisaufnahme festgestellten Äußerungen des OStD E. in der Beratung über das Ergebnis der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung nicht gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002.
33 
a) Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gegebenen Hinweise sind von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt.
34 
aa) Dies gilt zunächst für den Hinweis, mit dem er sinngemäß allein die Bewertung der konkreten Prüfungsleistung durch den Fachausschuss angemahnt und deutlich gemacht hat, dass es nicht in erster Linie darum gehe, mit Blick auf das Gesamtergebnis des Abiturs in der einzelnen mündlichen Prüfung eine bestimmte Punktzahl zu erreichen, sondern die Prüfungsleistung als solche zu bewerten. Dieser Hinweis stellt eine Erklärung zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen dar, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern den Vorgaben aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) entspricht.
35 
Dass OStD E. diesen Hinweis gegeben hat, stand bereits für das Verwaltungsgericht nach der vor diesem durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu haben sich in der Beweisaufnahme des Senats bestätigt. OStD E. gab in seiner Vernehmung als Zeuge an, er habe während der Beratung des Fachausschusses gesagt, es gehe jetzt in erster Linie darum, die Prüfungsleistung zu bewerten und nicht darum, das Bestehen oder das Nichtbestehen des Abiturs zu debattieren. Diese Äußerung habe er bereits relativ früh von sich gegeben, weil er den Eindruck gehabt habe, dass die ersten Äußerungen der Mitglieder des Fachausschusses um die Frage gegangen seien, ob das Abitur bestanden werde oder nicht. Seine Äußerung sei nicht während eines Gesprächs zwischen den Mitgliedern des Fachausschusses gefallen. Vielmehr habe er bereits nach den ersten ein oder zwei Sätzen eingegriffen. Er erinnere sich jedoch nicht mehr, wer diese Sätze gesagt habe. Als erstes habe sich der Fachlehrer, OStR B., geäußert. Er meine, dass er bereits hier eingegriffen habe. Die anderen Mitglieder des Fachausschusses konnten sich in ihrer Vernehmung als Zeugen an diese Äußerung von OStD E. nicht konkret erinnern. Der Zeuge OStR A. hielt es jedoch für möglich, dass diese Aussage von OStD E. gefallen sei. Allerdings sei es allgemein klar, dass es nur um die Bewertung der Einzelprüfung gehen könne. Auch der Zeuge OStR B. hielt es für möglich, dass OStD E. den genannten Hinweis gegeben habe. All diese Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Damit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass OStD E. den oben genannten, rechtlich zulässigen Hinweis gegeben hat.
36 
bb) Auch soweit von OStD E. gegen Ende der lange dauernden Beratung ein Hinweis gegeben wurde, die Beratung solle wegen der nachfolgenden Prüfung zum Ende kommen, war dies von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt. Denn der Hinweis diente der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge sowohl mit Blick auf die Länge der Beratung als auch mit Blick darauf, dass nachfolgende Prüflinge, die sich in der Zwischenzeit anhand einer Prüfungsaufgabe auf ihre mündliche Prüfung vorbereiteten, nicht unnötig lange auf den Beginn der Prüfung warten und nicht zu viel Vorbereitungszeit zur Verfügung haben sollten.
37 
Dass OStD E. auf die Dauer der Beratung hingewiesen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen StR i.K. S., OStR A. und OStR B. Diese haben bekundet, dass OStD E. gegen Ende der Beratung einen Hinweis auf die Uhrzeit gegeben habe. So hat StR i.K. S. wie bereits bei der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er glaube, OStD E. habe am Ende der Beratung gesagt, man solle auf die Uhr schauen, weil der nächste Kandidat warte. Der Zeuge OStR A. gab ebenfalls an, dass es nach seiner Erinnerung einen solchen Hinweis gegeben habe. Allerdings wisse er nicht mehr genau, ob OStD E. einen verbalen Hinweis gegeben habe oder lediglich auf die Uhr geblickt habe. Auch OStR B. hat bekundet, OStD E. habe gegen Ende der Prüfung gesagt, man solle die Zeit nicht ganz aus den Augen lassen. Lediglich OStD E. selbst konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er einen Hinweis gegeben habe, dass man angesichts der fortgeschrittenen Zeit zum Schluss der Beratung komme müsse. Er hielt es in seiner Vernehmung jedoch für möglich, weil er als Schulleiter grundsätzlich darauf achte, dass der Zeitplan einer Prüfung nicht aus den Fugen gerate. Diese im Kern übereinstimmenden Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Daher kann davon ausgegangen werden, dass OStD E. einen rechtlich grundsätzlich zulässigen Hinweis auf die Zeit gegeben hat.
38 
b) Über die Befugnisse des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hinaus gehende Eingriffe des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. in die Zuständigkeit des Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) konnten nach dem Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
39 
aa) Es wäre wohl als unzulässiger Eingriff des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden in die Befugnisse des Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) zu werten, wenn OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gesagt hätte, man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe. Denn mit einer solchen Äußerung wäre der Fachausschuss indirekt dazu aufgefordert worden, die Auswirkungen der Notengebung in der mündlichen Prüfung in einem einzelnen Prüfungsfach mit Blick auf das Bestehen der gesamten Abiturprüfung zu berücksichtigen. Dies ist nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) jedoch nicht Sinn der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung.
40 
Nach der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass eine solche Aussage von OStD E. getroffen wurde. Daher kann ein solcher Verfahrensfehler hier nicht angenommen werden.
41 
Keiner der Zeugen, die bei der Beratung unmittelbar dabei waren, hat in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht oder dem Senat bekundet, dass sich OStD E. in der Beratung in dieser Weise geäußert habe. Von OStD E. wurde sogar ausdrücklich bestritten, dass er sich so geäußert habe. Auch auf Vorhalt der vom Zeugen StR i.K. S. in der erstinstanzlichen Vernehmung getroffenen Aussagen, er - StR i.K. S. - sei mit Bauchschmerzen bereit, dem Kläger sieben Punkte zu geben, sowie auf Vorhalt der Angaben des Klägers blieb der Zeuge OStD E. bei seiner Aussage. Der Zeuge OStR A. bekundete, er könne sich nicht daran erinnern, dass OStD E. die behauptete Äußerung getätigt habe. Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung wäre ihm eine solche Äußerung jedoch aufgefallen. Er erklärte in nachvollziehbarer Weise, eine solche Einmischung hätte er nicht unkommentiert gelassen, weil er wegen seines Berufsethos darauf achte, dass die Schüler zu ihrem Recht kämen. Der Zeuge OStR B. konnte sich nach vier Jahren nicht mehr daran erinnern, dass eine solche Aussage von OStD E. gefallen sei. Demgegenüber gab der Kläger an, OStR B. habe in einem Telefonat etwa drei Tage nach der Prüfung ihm gegenüber mitgeteilt, OStD E. habe während der Beratung gesagt, man solle sich gut überlegen, ob man sechs oder sieben Punkte gebe. In dem Telefonat habe er - der Kläger - sich zuvor bei OStR B. bedankt und zu ihm gemeint, dass er die sieben Punkte bekommen hätte, wenn OStD E. nicht dabei gewesen wäre. Der Zeuge OStR B. konnte sich in der Vernehmung jedoch nicht daran erinnern, dass in dem betreffenden Telefonat überhaupt über das Verhalten von OStD E. gesprochen wurde. Nach seiner Erinnerung habe sich der Kläger für den Unterricht bedankt. Er habe den Eindruck gehabt, dass für den Kläger die Situation Schule abgeschlossen gewesen sei, und habe ihn auf die Möglichkeit der Fachhochschulreife hingewiesen. Der Kläger habe ihn nicht dafür verantwortlich gemacht, dass er das Abitur nicht bestanden habe. Schließlich hätten die sechs Punkte in der mündlichen Prüfung im Fach Religion grundsätzlich dazu reichen können, das Abitur zu bestehen. Die Punkte hätten in anderen Fächern gefehlt.
42 
Damit bestehen zwar gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs zwischen dem Kläger und OStR B. Aber selbst wenn letzterer sich dort so geäußert haben sollte, wie es der Kläger gehört und verstanden haben will, wäre dies nur ein Indiz dafür, dass die Äußerung tatsächlich in der Beratung so gefallen ist. Dieses Indiz wäre hier jedoch durch das im Wesentlichen übereinstimmende Zeugnis der unmittelbar bei der Beratung anwesenden Zeugen entkräftet.
43 
Abgesehen davon ist es auch nicht fernliegend, dass der Kläger bei dem Telefongespräch etwas anderes verstanden hat, als tatsächlich von OStR B. gesagt worden ist. Solche Missverständnisse kommen in Telefonaten häufiger vor, zumal wenn diese von Emotionen beeinflusst sind, wie der Anruf bei einem der Prüfer nach einer nicht bestandenen Abiturprüfung. Auf ein Missverständnis deutet auch der Umstand hin, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Telefonats zunächst selbst die Vermutung geäußert haben will, dass er sieben Punkte erhalten hätte, wenn OStD E. in der Prüfung und Beratung nicht anwesend gewesen wäre. Möglicherweise hat er verstanden, was er gerne hören wollte.
44 
bb) Auch im Übrigen konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in unzulässiger Weise auf die Beratung des Fachausschusses Einfluss genommen hat.
45 
Eine unzulässige Einflussnahme durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dann vorliegen, wenn er durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gezielt aus sachfremden Erwägungen heraus die fachliche Beratung beeinflusst, mit dem Ziel, den Prüfling durchfallen zu lassen. Durch eine solche Verhaltensweise kann das Sachlichkeitsgebot verletzt sein, das auch für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie seinen Stellvertreter bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gilt (zum Sachlichkeitsgebot: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331 ff.).
46 
Ein solches Verhalten des OStD E. lässt sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass OStD E. den Kläger bewusst durchfallen lassen wollte. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass es zwischen dem Kläger und OStD E. vor der Prüfung Probleme gegeben hätte. Dies wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet.
47 
Es hat sich in der Beweisaufnahme ferner nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass OStD E. mit seinem Hinweis auf die lange Dauer der Beratung und die fortgeschrittene Uhrzeit inhaltlich auf das Ergebnis der Beratung Einfluss genommen hat. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass er sich durch den Hinweis unter Druck gesetzt gefühlt hat oder dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich für einen andere Benotung einzusetzen.
48 
Des Weiteren konnte sich der Senat in der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass OStD E. unmittelbar nach einer Äußerung des StR i.K. S. eingegriffen hat, der gesagt haben soll, er sei bereit, dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben. Denn es ist schon nicht erwiesen, dass die Äußerung des StR i.K. S. überhaupt gefallen ist. Selbst wenn sie gefallen ist, fehlt es in den Aussagen der Zeugen an jeglichem Hinweis, dass OStD E. auf diese Äußerung reagiert hat. So konnte sich nur StR i.K. S. daran erinnern, dass er gesagt habe, er sei bereit dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben. Nach dessen Erinnerung hat jedoch OStD E. auf diese Äußerung gar nicht reagiert. Vielmehr hätten die Zeugen OStR A. und OStR B. gesagt, man habe auch in Religion keine Punkte zu verschenken. Der Zeuge OStD E. hat als Zeuge bekundet, er erinnere sich nicht an diese Äußerung von StR i.K. S. und auch nicht an eine Reaktion seinerseits. Seinen allgemeinen Hinweis, dass es allein um die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung gehe, habe er gleich zu Beginn - wohl nach einer ersten Äußerung des Fachlehrers OStR B. - gegeben, als noch gar nicht über Noten und Punkte, sondern nur über die Situation des Klägers gesprochen worden sei. Der Zeuge OStR A. konnte sich weder an die genannte Äußerung des Kollegen StR i.K. S., er sei bereit sieben Punkte zu geben, noch an die Antwort, man verschenke keine Punkte, erinnern. Auch der Zeuge OStR B. gab an, er könne sich nach vier Jahren nicht mehr darin erinnern, ob StR i.K. S. in der Beratung bereit gewesen sei, „mit Bauchschmerzen“ dem Kläger sieben Punkte zu geben.
49 
Abgesehen davon läge wohl selbst dann keine unzulässige Einflussnahme des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. vor, wenn er tatsächlich als Antwort auf die Aussage des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., er sei bereit „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben, eingegriffen hätte. Denn eine solche Äußerung des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., sollte sie so gefallen sein, wäre tatsächlich rechtlich bedenklich. Sie lässt vermuten, dass vor allem das Gesamtergebnis der Abiturprüfung und nicht die einzelne Prüfungsleistung für die Beurteilung maßgeblich sein solle. Daher hielte sich der von OStD E. bereits eingeräumte Hinweis, man möge die einzelne Prüfungsleistung bewerten, auch dann in den Grenzen der Befugnisse des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreters aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO, wenn er nach der fraglichen Äußerung von StR i.K. S. gegeben worden wäre. Entgegen der Meinung des Klägers wäre auch die Äußerung eines Mitglieds des Fachausschusses mit dem sinngemäßen Inhalt, man verschenke keine Punkte, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine solche Äußerung ist nicht sachwidrig. Zudem ist der Fachausschuss für die Notenbildung zuständig.
50 
Ob OStD E. sinngemäß einen Vergleich mit knappen Ergebnissen im Fußball, die man ebenfalls akzeptieren müsse, gezogen habe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist dieser Satz auch nach Angaben des Zeugen StR i.K. S., der ihn als Einziger gehört haben will, erst „ganz am Schluss“, „gegen Ende der Beratung“ geäußert worden. In der ersten Instanz hatte der Zeuge StR i.K. S. noch ergänzend präzisiert, der Satz sei „ganz am Ende nach der Festsetzung der Note gefallen.“ Die übrigen Zeugen konnten sich noch nicht einmal daran erinnern, dass der Satz überhaupt so gefallen sei. Nach Bekunden des Zeugen OStD E. gehöre die Äußerung auch nicht zu dem von ihm üblicherweise verwendeten Vokabular. Damit ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die betreffende Äußerung zu einem Zeitpunkt gefallen ist, zu dem sie Einfluss auf die Notenbildung gehabt haben könnte. Es kann daher weiter offen bleiben, ob der betreffende Satz - sollte er gefallen sein - überhaupt einen unsachlichen und damit rechtswidrigen Eingriff darstellen würde.
51 
cc) Die vorstehend genannten Aussagen der Zeugen sind für den Senat glaubhaft. Dabei ist es nach mittlerweile vier Jahren verständlich, dass sich nicht jeder Zeuge an das Gleiche erinnert und Erinnerungslücken vorhanden sind. Im Kerngeschehen stimmen die Zeugenaussagen jedoch überein. Die Aussagen zeichnen sich durch lebensnahe und teilweise substantiierte Schilderungen aus. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugen spricht weiter, dass bei keinem Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger erkennbar waren. So konnte sich insbesondere der Zeuge OStD E. an zwei Äußerungen von sich erinnern, mit denen er - freilich im Einklang mit den Befugnissen des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO - in die Beratung eingegriffen hat. Mit den grundsätzlichen Ausführungen zu seinem Verständnis von den Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Zeuge eindrucksvoll und für den Senat überzeugend dargelegt, dass ihm die Wahrung der Bestimmungen der Abiturverordnung berufliche Gymnasien ein echtes Anliegen war. Eine Beeidung der Zeugen war vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller Umstände und mit Blick auf den Zeitablauf nicht geboten, insbesondere auch nicht um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen.
52 
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch bei der Durchführung der mündlichen Prüfung das Fairnessgebot nicht verletzt.
53 
Während das Sachlichkeitsgebot für die Bewertung der Leistungen des Prüflings durch den einzelnen Prüfer oder die Prüfungskommission gilt, zielt das Fairnessgebot auf den Schutz des Prüflings im Rahmen des Prüfverfahrens (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331). Das Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zunehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363, und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143). Verstöße gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit lassen sich nicht allein aus den subjektiven Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten. Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf die Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 22.11.1994 - 2 93 086 K 2 -, Juris). Je nach Qualität der Leistung eines Prüflings können allerdings auch eindeutig kritische Reaktionen eines Prüfers das Gebot der Sachlichkeit und Fairness noch wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.1994 - 9 S 2484/93 -, NVwZ-RR 1995, 275). Das Fairnessgebot gilt nicht nur für Prüfer, sondern auch für gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO anwesende Personen.
54 
Es mag zwar sein, dass der Kläger aufgrund der für ihn kritischen Prüfungssituation durch die von der Abiturverordnung berufliche Gymnasien vorgesehene und generell übliche Anwesenheit seines Schulleiters verunsichert war. Dieser Umstand allein stellt jedoch noch keine Verletzung des Fairnessgebots dar.
55 
Dass OStD E. darüber hinausgehend die Prüfung durch Missfallensbekundungen gestört hat, hat jedoch die Beweisaufnahme durch den Senat - wie schon die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht - nicht ergeben. Der Kläger behauptet zwar, OStD E. habe gestikuliert und Ausrufe wie „Ah“ und „Oh“ von sich gegeben. Entsprechendes konnte jedoch von keinem der Zeugen bestätigt werden. Die Aussagen des Klägers diesbezüglich waren inhaltsarm und beschränkten sich nahezu wörtlich auf die Wiederholung dessen, was er schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll geben hatte. Wäre er tatsächlich durch ein Verhalten des OStD E. objektiv gestört worden, hätte er die Situation detaillierter beschreiben können. Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen erscheinen dagegen glaubhaft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Begründung für die unterbliebene Beeidigung verwiesen werden.
56 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Denn die Auslegung von §§ 18 und 23 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) stellt keine Frage des revisiblen Rechts dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts.
58 
Beschluss vom 27. September 2012
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht nach § 124a Abs. 6 VwGO eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2008 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, erneut im Abiturprüfungsfach Katholische Religion durch neue Prüfer geprüft und über das Bestehen der Abiturprüfung neu beschieden zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20 
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGVO setzt das Erreichen der Mindestqualifikation der Abiturprüfung voraus, dass in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte erzielt werden. Dies hat der Kläger nicht erreicht, weshalb ihm nach § 25 Abs. 2 Satz 2 BGVO die allgemeine Hochschulreife zu Recht nicht zuerkannt wurde. Die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religionslehre vom 25.06.2008 leidet entgegen dessen Auffassung nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler.
21 
Die in der ersten Instanz noch vorgebrachten Rügen bezüglich der fehlenden vorherigen Bekanntgabe der Teilnahme von OStD E., bezüglich der Protokollierung der Prüfung sowie der Befangenheit des Vorsitzenden des Fachausschusses wegen Kenntnis der Vornoten wurden in der Berufungsinstanz nicht substantiiert weiterverfolgt. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers sind vom Verwaltungsgericht zutreffend für nicht durchgreifend befunden worden. Insoweit wird auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
22 
Auch im Übrigen ist das Prüfungsverfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die geltend gemachten Verfahrensfehler mit der Begründung seines Widerspruchs knapp zehn Monate nach der mündlichen Prüfung noch rechtzeitig gerügt hat, um die Rechtsfolge der Präklusion zu vermeiden (vgl. dazu: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 214 ff.; Birnbaum, NVwZ 2006, 286; BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218). Denn weder bei der Durchführung der mündlichen Prüfung noch bei der Beratung über deren Ergebnis wurden Verfahrensfehler begangen.
23 
1. Ein Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass sich OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO während der Beratung des Fachausschusses überhaupt geäußert hat.
24 
a) Nach § 23 Abs. 6 Satz 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 Satz 1 BGVO) wird im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings das Ergebnis der mündlichen Prüfung vom Fachausschuss auf Vorschlag des Prüfers nach § 5 Abs. 1 BGVO festgesetzt. Dem Fachausschuss gehören nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt; 2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer; 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. Von dem Fachausschuss zu unterscheiden ist der bereits erwähnte Prüfungsausschuss. Dieser wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BGVO für die Abiturprüfung und die Feststellung der Gesamtqualifikation an jedem Gymnasium gebildet. Ihm gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts; 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft; 3. sämtliche Fachlehrer der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben; 4. gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren (vgl. § 18 Abs. 3 BGVO). Da in der Regel alle Mitglieder eines Fachausschusses aus dem Prüfungsausschuss ausgewählt werden bzw. dort Mitglied sind, gelten die Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitserfordernisse auch für die Mitglieder der Fachausschüsse.
25 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BGVO für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BGVO insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Die Personen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGVO, also der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein.
26 
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hat damit zunächst nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die genannten Aufgaben und Befugnisse. Berücksichtigt man die Systematik des § 18 BGVO fällt auf, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO normierte Anwesenheitsrecht weder wörtlich auf den Vorsitzenden noch auf den stellvertretenden Vorsitzenden Bezug nimmt, sondern auf die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGVO genannten Personen. Dabei ist unklar, ob mit diesen Personen jeweils nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeint ist oder ob darüber hinaus und neben diesen auch die weiteren als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter in Betracht kommenden Personen ein Anwesenheitsrecht haben. Eindeutig ist jedoch, dass jedenfalls der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen und Beratungen anwesend sein dürfen. Mit Blick auf die weiteren Rechte des Stellvertreters ist § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO allerdings kein eindeutiges Ergebnis zu entnehmen.
27 
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO ergibt sich jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Befugnisse haben soll wie der Vorsitzende, wenn dieser nicht anwesend ist. Dies folgt schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertretungsrechts. Ordnet das Gesetz eine Stellvertretung an, ist davon auszugehen, dass diese eingreift, wenn der Vorsitzende seine Rechte nicht ausüben kann oder dieser dem Stellvertreter die Ausführung überträgt. Dabei hat - sofern nichts anderes ausdrücklich geregelt ist - der Stellvertreter grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die vertretene Person, wobei er allerdings an etwaige Vorgaben des Vertretenen, die sich hier im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO halten müssen, gebunden ist. Der Schaffung der Funktion des „stellvertretenden Vorsitzenden“ hätte es nicht bedurft, wenn er im Vertretungsfall nicht die Funktion des Vorsitzenden ausüben darf. Denn ansonsten hätten die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO als potentielle Stellvertreter genannten Personen auch zu einfachen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt werden können. Dieser Umstand spricht stark für den Willen des Normgebers, dass auch dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Vertretungsfall die Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zustehen. Als Vertretungsfall ist dabei unter anderem der Fall anzusehen, in dem der Vorsitzende dem stellvertretenden Vorsitzenden den Auftrag erteilt, in einer bestimmten Prüfung die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrzunehmen.
28 
Es ist im Ergebnis nicht - wie im Zulassungsbeschluss noch als Frage aufgeworfen - anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dem Schulleiter bewusst nicht die Befugnisse des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einräumen wollte, der aus einer anderen Schule oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 vom Oberschulamt bzw. nach der aktuellen Fassung des § 18 BGVO von der oberen Schulaufsichtsbehörde kommt. Dass es dem Verordnungsgeber insoweit nicht darauf ankam, mit Blick auf das Vorgesetztenverhältnis des Schulleiters zu dem Prüfer nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGVO dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zu übertragen, ergibt sich schon daraus, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO nicht nur der Schulleiter, sondern auch sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft stellvertretender Vorsitzender sein können. Bei Gymnasien der Normalform ist dies anders. Dort ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 467), allein der Schulleiter stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Letztlich entscheidend für die Auslegung all dieser Regeln ist jedoch, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit grundsätzlich auch die Mitglieder der Fachausschüsse gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BGVO (bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 NGVO) bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig sind. Mit dieser rechtlichen Sicherung hat der Normgeber dafür Sorge getragen, dass die Mitglieder eines Fachausschusses sich durch ein Hierarchieverhältnis zum Schulleiter als stellvertretendem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht beeinflussen lassen, wenn dieser die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrnimmt.
29 
Abzugrenzen ist allerdings die Tätigkeit des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO von derjenigen des Fachausschusses nach § 23 Abs. 3 bis 7 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 3 bis 8 BGVO). Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und fachliche Bewertung der Leistung des Prüflings ist allein der Fachausschuss zuständig (vgl. dazu: VG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2002 - 14 VG 4116/2002 -, Juris Rn. 20). Es widerspricht nämlich dem Wesen der Beurteilungsermächtigung und dem rechtsstaatlichen Gebot sachlicher Unabhängigkeit der Prüfer, außenstehende Dritte in einer Weise zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das Prüfungsergebnis eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, Juris Rn. 36). Daher darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im oben dargelegten Umfang sein Stellvertreter nur soweit Einfluss nehmen, als ihm dies durch die Prüfungsordnung, also hier § 18 Abs. 2 BGVO, gestattet ist (vgl. dazu auch: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 371).
30 
b) Damit steht zunächst fest, dass OStD E. als Schulleiter und stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses bei der Prüfung und Beratung anwesend sein durfte. Darüber hinaus steht fest, dass er als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses auch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Aufgaben und Befugnisse in Vertretung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausüben und sich insoweit äußern durfte.
31 
Ein Vertretungsfall war hier gegeben. Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, OStD E., hat sowohl im Rahmen seiner in der ersten Instanz durchgeführten Vernehmung als Zeuge als auch in seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er - einer ständigen Übung entsprechend - vom Prüfungsausschussvorsitzenden OStD S. von den Z.-Schulen gebeten worden sei, an der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religion teilzunehmen. Der Prüfungsausschussvorsitzende selbst habe an den mündlichen Prüfungen des Klägers in den Fächern Mathematik und Biotechnologie teilgenommen. Die Behauptung des Klägers, OStD E. habe allein auf Bitten des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S. an der Prüfung teilgenommen, ist unplausibel und nicht glaubhaft. Die Behauptung des Klägers beruht wohl auf einer Verwechslung oder fehlenden Unterscheidung zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO und dem Vorsitzenden des Fachausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGVO (vgl. auch die Anlage zur Niederschrift vom 27.09.2012, S. 19, Kläger: „Dann habe ich die Namen verwechselt.“).
32 
2. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Befugnissen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter verstoßen auch die konkreten, nach der Beweisaufnahme festgestellten Äußerungen des OStD E. in der Beratung über das Ergebnis der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung nicht gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002.
33 
a) Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gegebenen Hinweise sind von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt.
34 
aa) Dies gilt zunächst für den Hinweis, mit dem er sinngemäß allein die Bewertung der konkreten Prüfungsleistung durch den Fachausschuss angemahnt und deutlich gemacht hat, dass es nicht in erster Linie darum gehe, mit Blick auf das Gesamtergebnis des Abiturs in der einzelnen mündlichen Prüfung eine bestimmte Punktzahl zu erreichen, sondern die Prüfungsleistung als solche zu bewerten. Dieser Hinweis stellt eine Erklärung zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen dar, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern den Vorgaben aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) entspricht.
35 
Dass OStD E. diesen Hinweis gegeben hat, stand bereits für das Verwaltungsgericht nach der vor diesem durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu haben sich in der Beweisaufnahme des Senats bestätigt. OStD E. gab in seiner Vernehmung als Zeuge an, er habe während der Beratung des Fachausschusses gesagt, es gehe jetzt in erster Linie darum, die Prüfungsleistung zu bewerten und nicht darum, das Bestehen oder das Nichtbestehen des Abiturs zu debattieren. Diese Äußerung habe er bereits relativ früh von sich gegeben, weil er den Eindruck gehabt habe, dass die ersten Äußerungen der Mitglieder des Fachausschusses um die Frage gegangen seien, ob das Abitur bestanden werde oder nicht. Seine Äußerung sei nicht während eines Gesprächs zwischen den Mitgliedern des Fachausschusses gefallen. Vielmehr habe er bereits nach den ersten ein oder zwei Sätzen eingegriffen. Er erinnere sich jedoch nicht mehr, wer diese Sätze gesagt habe. Als erstes habe sich der Fachlehrer, OStR B., geäußert. Er meine, dass er bereits hier eingegriffen habe. Die anderen Mitglieder des Fachausschusses konnten sich in ihrer Vernehmung als Zeugen an diese Äußerung von OStD E. nicht konkret erinnern. Der Zeuge OStR A. hielt es jedoch für möglich, dass diese Aussage von OStD E. gefallen sei. Allerdings sei es allgemein klar, dass es nur um die Bewertung der Einzelprüfung gehen könne. Auch der Zeuge OStR B. hielt es für möglich, dass OStD E. den genannten Hinweis gegeben habe. All diese Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Damit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass OStD E. den oben genannten, rechtlich zulässigen Hinweis gegeben hat.
36 
bb) Auch soweit von OStD E. gegen Ende der lange dauernden Beratung ein Hinweis gegeben wurde, die Beratung solle wegen der nachfolgenden Prüfung zum Ende kommen, war dies von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt. Denn der Hinweis diente der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge sowohl mit Blick auf die Länge der Beratung als auch mit Blick darauf, dass nachfolgende Prüflinge, die sich in der Zwischenzeit anhand einer Prüfungsaufgabe auf ihre mündliche Prüfung vorbereiteten, nicht unnötig lange auf den Beginn der Prüfung warten und nicht zu viel Vorbereitungszeit zur Verfügung haben sollten.
37 
Dass OStD E. auf die Dauer der Beratung hingewiesen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen StR i.K. S., OStR A. und OStR B. Diese haben bekundet, dass OStD E. gegen Ende der Beratung einen Hinweis auf die Uhrzeit gegeben habe. So hat StR i.K. S. wie bereits bei der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er glaube, OStD E. habe am Ende der Beratung gesagt, man solle auf die Uhr schauen, weil der nächste Kandidat warte. Der Zeuge OStR A. gab ebenfalls an, dass es nach seiner Erinnerung einen solchen Hinweis gegeben habe. Allerdings wisse er nicht mehr genau, ob OStD E. einen verbalen Hinweis gegeben habe oder lediglich auf die Uhr geblickt habe. Auch OStR B. hat bekundet, OStD E. habe gegen Ende der Prüfung gesagt, man solle die Zeit nicht ganz aus den Augen lassen. Lediglich OStD E. selbst konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er einen Hinweis gegeben habe, dass man angesichts der fortgeschrittenen Zeit zum Schluss der Beratung komme müsse. Er hielt es in seiner Vernehmung jedoch für möglich, weil er als Schulleiter grundsätzlich darauf achte, dass der Zeitplan einer Prüfung nicht aus den Fugen gerate. Diese im Kern übereinstimmenden Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Daher kann davon ausgegangen werden, dass OStD E. einen rechtlich grundsätzlich zulässigen Hinweis auf die Zeit gegeben hat.
38 
b) Über die Befugnisse des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hinaus gehende Eingriffe des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. in die Zuständigkeit des Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) konnten nach dem Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
39 
aa) Es wäre wohl als unzulässiger Eingriff des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden in die Befugnisse des Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) zu werten, wenn OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gesagt hätte, man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe. Denn mit einer solchen Äußerung wäre der Fachausschuss indirekt dazu aufgefordert worden, die Auswirkungen der Notengebung in der mündlichen Prüfung in einem einzelnen Prüfungsfach mit Blick auf das Bestehen der gesamten Abiturprüfung zu berücksichtigen. Dies ist nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) jedoch nicht Sinn der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung.
40 
Nach der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass eine solche Aussage von OStD E. getroffen wurde. Daher kann ein solcher Verfahrensfehler hier nicht angenommen werden.
41 
Keiner der Zeugen, die bei der Beratung unmittelbar dabei waren, hat in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht oder dem Senat bekundet, dass sich OStD E. in der Beratung in dieser Weise geäußert habe. Von OStD E. wurde sogar ausdrücklich bestritten, dass er sich so geäußert habe. Auch auf Vorhalt der vom Zeugen StR i.K. S. in der erstinstanzlichen Vernehmung getroffenen Aussagen, er - StR i.K. S. - sei mit Bauchschmerzen bereit, dem Kläger sieben Punkte zu geben, sowie auf Vorhalt der Angaben des Klägers blieb der Zeuge OStD E. bei seiner Aussage. Der Zeuge OStR A. bekundete, er könne sich nicht daran erinnern, dass OStD E. die behauptete Äußerung getätigt habe. Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung wäre ihm eine solche Äußerung jedoch aufgefallen. Er erklärte in nachvollziehbarer Weise, eine solche Einmischung hätte er nicht unkommentiert gelassen, weil er wegen seines Berufsethos darauf achte, dass die Schüler zu ihrem Recht kämen. Der Zeuge OStR B. konnte sich nach vier Jahren nicht mehr daran erinnern, dass eine solche Aussage von OStD E. gefallen sei. Demgegenüber gab der Kläger an, OStR B. habe in einem Telefonat etwa drei Tage nach der Prüfung ihm gegenüber mitgeteilt, OStD E. habe während der Beratung gesagt, man solle sich gut überlegen, ob man sechs oder sieben Punkte gebe. In dem Telefonat habe er - der Kläger - sich zuvor bei OStR B. bedankt und zu ihm gemeint, dass er die sieben Punkte bekommen hätte, wenn OStD E. nicht dabei gewesen wäre. Der Zeuge OStR B. konnte sich in der Vernehmung jedoch nicht daran erinnern, dass in dem betreffenden Telefonat überhaupt über das Verhalten von OStD E. gesprochen wurde. Nach seiner Erinnerung habe sich der Kläger für den Unterricht bedankt. Er habe den Eindruck gehabt, dass für den Kläger die Situation Schule abgeschlossen gewesen sei, und habe ihn auf die Möglichkeit der Fachhochschulreife hingewiesen. Der Kläger habe ihn nicht dafür verantwortlich gemacht, dass er das Abitur nicht bestanden habe. Schließlich hätten die sechs Punkte in der mündlichen Prüfung im Fach Religion grundsätzlich dazu reichen können, das Abitur zu bestehen. Die Punkte hätten in anderen Fächern gefehlt.
42 
Damit bestehen zwar gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs zwischen dem Kläger und OStR B. Aber selbst wenn letzterer sich dort so geäußert haben sollte, wie es der Kläger gehört und verstanden haben will, wäre dies nur ein Indiz dafür, dass die Äußerung tatsächlich in der Beratung so gefallen ist. Dieses Indiz wäre hier jedoch durch das im Wesentlichen übereinstimmende Zeugnis der unmittelbar bei der Beratung anwesenden Zeugen entkräftet.
43 
Abgesehen davon ist es auch nicht fernliegend, dass der Kläger bei dem Telefongespräch etwas anderes verstanden hat, als tatsächlich von OStR B. gesagt worden ist. Solche Missverständnisse kommen in Telefonaten häufiger vor, zumal wenn diese von Emotionen beeinflusst sind, wie der Anruf bei einem der Prüfer nach einer nicht bestandenen Abiturprüfung. Auf ein Missverständnis deutet auch der Umstand hin, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Telefonats zunächst selbst die Vermutung geäußert haben will, dass er sieben Punkte erhalten hätte, wenn OStD E. in der Prüfung und Beratung nicht anwesend gewesen wäre. Möglicherweise hat er verstanden, was er gerne hören wollte.
44 
bb) Auch im Übrigen konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in unzulässiger Weise auf die Beratung des Fachausschusses Einfluss genommen hat.
45 
Eine unzulässige Einflussnahme durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dann vorliegen, wenn er durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gezielt aus sachfremden Erwägungen heraus die fachliche Beratung beeinflusst, mit dem Ziel, den Prüfling durchfallen zu lassen. Durch eine solche Verhaltensweise kann das Sachlichkeitsgebot verletzt sein, das auch für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie seinen Stellvertreter bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gilt (zum Sachlichkeitsgebot: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331 ff.).
46 
Ein solches Verhalten des OStD E. lässt sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass OStD E. den Kläger bewusst durchfallen lassen wollte. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass es zwischen dem Kläger und OStD E. vor der Prüfung Probleme gegeben hätte. Dies wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet.
47 
Es hat sich in der Beweisaufnahme ferner nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass OStD E. mit seinem Hinweis auf die lange Dauer der Beratung und die fortgeschrittene Uhrzeit inhaltlich auf das Ergebnis der Beratung Einfluss genommen hat. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass er sich durch den Hinweis unter Druck gesetzt gefühlt hat oder dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich für einen andere Benotung einzusetzen.
48 
Des Weiteren konnte sich der Senat in der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass OStD E. unmittelbar nach einer Äußerung des StR i.K. S. eingegriffen hat, der gesagt haben soll, er sei bereit, dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben. Denn es ist schon nicht erwiesen, dass die Äußerung des StR i.K. S. überhaupt gefallen ist. Selbst wenn sie gefallen ist, fehlt es in den Aussagen der Zeugen an jeglichem Hinweis, dass OStD E. auf diese Äußerung reagiert hat. So konnte sich nur StR i.K. S. daran erinnern, dass er gesagt habe, er sei bereit dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben. Nach dessen Erinnerung hat jedoch OStD E. auf diese Äußerung gar nicht reagiert. Vielmehr hätten die Zeugen OStR A. und OStR B. gesagt, man habe auch in Religion keine Punkte zu verschenken. Der Zeuge OStD E. hat als Zeuge bekundet, er erinnere sich nicht an diese Äußerung von StR i.K. S. und auch nicht an eine Reaktion seinerseits. Seinen allgemeinen Hinweis, dass es allein um die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung gehe, habe er gleich zu Beginn - wohl nach einer ersten Äußerung des Fachlehrers OStR B. - gegeben, als noch gar nicht über Noten und Punkte, sondern nur über die Situation des Klägers gesprochen worden sei. Der Zeuge OStR A. konnte sich weder an die genannte Äußerung des Kollegen StR i.K. S., er sei bereit sieben Punkte zu geben, noch an die Antwort, man verschenke keine Punkte, erinnern. Auch der Zeuge OStR B. gab an, er könne sich nach vier Jahren nicht mehr darin erinnern, ob StR i.K. S. in der Beratung bereit gewesen sei, „mit Bauchschmerzen“ dem Kläger sieben Punkte zu geben.
49 
Abgesehen davon läge wohl selbst dann keine unzulässige Einflussnahme des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. vor, wenn er tatsächlich als Antwort auf die Aussage des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., er sei bereit „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben, eingegriffen hätte. Denn eine solche Äußerung des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., sollte sie so gefallen sein, wäre tatsächlich rechtlich bedenklich. Sie lässt vermuten, dass vor allem das Gesamtergebnis der Abiturprüfung und nicht die einzelne Prüfungsleistung für die Beurteilung maßgeblich sein solle. Daher hielte sich der von OStD E. bereits eingeräumte Hinweis, man möge die einzelne Prüfungsleistung bewerten, auch dann in den Grenzen der Befugnisse des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreters aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO, wenn er nach der fraglichen Äußerung von StR i.K. S. gegeben worden wäre. Entgegen der Meinung des Klägers wäre auch die Äußerung eines Mitglieds des Fachausschusses mit dem sinngemäßen Inhalt, man verschenke keine Punkte, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine solche Äußerung ist nicht sachwidrig. Zudem ist der Fachausschuss für die Notenbildung zuständig.
50 
Ob OStD E. sinngemäß einen Vergleich mit knappen Ergebnissen im Fußball, die man ebenfalls akzeptieren müsse, gezogen habe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist dieser Satz auch nach Angaben des Zeugen StR i.K. S., der ihn als Einziger gehört haben will, erst „ganz am Schluss“, „gegen Ende der Beratung“ geäußert worden. In der ersten Instanz hatte der Zeuge StR i.K. S. noch ergänzend präzisiert, der Satz sei „ganz am Ende nach der Festsetzung der Note gefallen.“ Die übrigen Zeugen konnten sich noch nicht einmal daran erinnern, dass der Satz überhaupt so gefallen sei. Nach Bekunden des Zeugen OStD E. gehöre die Äußerung auch nicht zu dem von ihm üblicherweise verwendeten Vokabular. Damit ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die betreffende Äußerung zu einem Zeitpunkt gefallen ist, zu dem sie Einfluss auf die Notenbildung gehabt haben könnte. Es kann daher weiter offen bleiben, ob der betreffende Satz - sollte er gefallen sein - überhaupt einen unsachlichen und damit rechtswidrigen Eingriff darstellen würde.
51 
cc) Die vorstehend genannten Aussagen der Zeugen sind für den Senat glaubhaft. Dabei ist es nach mittlerweile vier Jahren verständlich, dass sich nicht jeder Zeuge an das Gleiche erinnert und Erinnerungslücken vorhanden sind. Im Kerngeschehen stimmen die Zeugenaussagen jedoch überein. Die Aussagen zeichnen sich durch lebensnahe und teilweise substantiierte Schilderungen aus. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugen spricht weiter, dass bei keinem Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger erkennbar waren. So konnte sich insbesondere der Zeuge OStD E. an zwei Äußerungen von sich erinnern, mit denen er - freilich im Einklang mit den Befugnissen des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO - in die Beratung eingegriffen hat. Mit den grundsätzlichen Ausführungen zu seinem Verständnis von den Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Zeuge eindrucksvoll und für den Senat überzeugend dargelegt, dass ihm die Wahrung der Bestimmungen der Abiturverordnung berufliche Gymnasien ein echtes Anliegen war. Eine Beeidung der Zeugen war vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller Umstände und mit Blick auf den Zeitablauf nicht geboten, insbesondere auch nicht um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen.
52 
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch bei der Durchführung der mündlichen Prüfung das Fairnessgebot nicht verletzt.
53 
Während das Sachlichkeitsgebot für die Bewertung der Leistungen des Prüflings durch den einzelnen Prüfer oder die Prüfungskommission gilt, zielt das Fairnessgebot auf den Schutz des Prüflings im Rahmen des Prüfverfahrens (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331). Das Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zunehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363, und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143). Verstöße gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit lassen sich nicht allein aus den subjektiven Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten. Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf die Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 22.11.1994 - 2 93 086 K 2 -, Juris). Je nach Qualität der Leistung eines Prüflings können allerdings auch eindeutig kritische Reaktionen eines Prüfers das Gebot der Sachlichkeit und Fairness noch wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.1994 - 9 S 2484/93 -, NVwZ-RR 1995, 275). Das Fairnessgebot gilt nicht nur für Prüfer, sondern auch für gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO anwesende Personen.
54 
Es mag zwar sein, dass der Kläger aufgrund der für ihn kritischen Prüfungssituation durch die von der Abiturverordnung berufliche Gymnasien vorgesehene und generell übliche Anwesenheit seines Schulleiters verunsichert war. Dieser Umstand allein stellt jedoch noch keine Verletzung des Fairnessgebots dar.
55 
Dass OStD E. darüber hinausgehend die Prüfung durch Missfallensbekundungen gestört hat, hat jedoch die Beweisaufnahme durch den Senat - wie schon die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht - nicht ergeben. Der Kläger behauptet zwar, OStD E. habe gestikuliert und Ausrufe wie „Ah“ und „Oh“ von sich gegeben. Entsprechendes konnte jedoch von keinem der Zeugen bestätigt werden. Die Aussagen des Klägers diesbezüglich waren inhaltsarm und beschränkten sich nahezu wörtlich auf die Wiederholung dessen, was er schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll geben hatte. Wäre er tatsächlich durch ein Verhalten des OStD E. objektiv gestört worden, hätte er die Situation detaillierter beschreiben können. Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen erscheinen dagegen glaubhaft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Begründung für die unterbliebene Beeidigung verwiesen werden.
56 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Denn die Auslegung von §§ 18 und 23 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) stellt keine Frage des revisiblen Rechts dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts.
58 
Beschluss vom 27. September 2012
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 9 S 2143/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 9 S 2143/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 9 S 2143/11 zitiert 8 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 9 S 2143/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 9 S 2143/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2006 - 9 S 987/06

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkund
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. März 2017 - 2 K 1201/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Feb. 2014 - 9 S 2518/13

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2013 - 3 K 4247/12 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung des durchgeführten Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltun

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
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Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.