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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht nach § 124a Abs. 6 VwGO eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2008 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, erneut im Abiturprüfungsfach Katholische Religion durch neue Prüfer geprüft und über das Bestehen der Abiturprüfung neu beschieden zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGVO setzt das Erreichen der Mindestqualifikation der Abiturprüfung voraus, dass in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte erzielt werden. Dies hat der Kläger nicht erreicht, weshalb ihm nach § 25 Abs. 2 Satz 2 BGVO die allgemeine Hochschulreife zu Recht nicht zuerkannt wurde. Die mündliche Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religionslehre vom 25.06.2008 leidet entgegen dessen Auffassung nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler. |
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| Die in der ersten Instanz noch vorgebrachten Rügen bezüglich der fehlenden vorherigen Bekanntgabe der Teilnahme von OStD E., bezüglich der Protokollierung der Prüfung sowie der Befangenheit des Vorsitzenden des Fachausschusses wegen Kenntnis der Vornoten wurden in der Berufungsinstanz nicht substantiiert weiterverfolgt. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers sind vom Verwaltungsgericht zutreffend für nicht durchgreifend befunden worden. Insoweit wird auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). |
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| Auch im Übrigen ist das Prüfungsverfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die geltend gemachten Verfahrensfehler mit der Begründung seines Widerspruchs knapp zehn Monate nach der mündlichen Prüfung noch rechtzeitig gerügt hat, um die Rechtsfolge der Präklusion zu vermeiden (vgl. dazu: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 214 ff.; Birnbaum, NVwZ 2006, 286; BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218). Denn weder bei der Durchführung der mündlichen Prüfung noch bei der Beratung über deren Ergebnis wurden Verfahrensfehler begangen. |
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| 1. Ein Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass sich OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO während der Beratung des Fachausschusses überhaupt geäußert hat. |
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| a) Nach § 23 Abs. 6 Satz 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 Satz 1 BGVO) wird im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings das Ergebnis der mündlichen Prüfung vom Fachausschuss auf Vorschlag des Prüfers nach § 5 Abs. 1 BGVO festgesetzt. Dem Fachausschuss gehören nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt; 2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer; 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. Von dem Fachausschuss zu unterscheiden ist der bereits erwähnte Prüfungsausschuss. Dieser wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BGVO für die Abiturprüfung und die Feststellung der Gesamtqualifikation an jedem Gymnasium gebildet. Ihm gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts; 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft; 3. sämtliche Fachlehrer der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben; 4. gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren (vgl. § 18 Abs. 3 BGVO). Da in der Regel alle Mitglieder eines Fachausschusses aus dem Prüfungsausschuss ausgewählt werden bzw. dort Mitglied sind, gelten die Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitserfordernisse auch für die Mitglieder der Fachausschüsse. |
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| Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BGVO für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BGVO insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Die Personen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGVO, also der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. |
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| Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hat damit zunächst nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die genannten Aufgaben und Befugnisse. Berücksichtigt man die Systematik des § 18 BGVO fällt auf, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO normierte Anwesenheitsrecht weder wörtlich auf den Vorsitzenden noch auf den stellvertretenden Vorsitzenden Bezug nimmt, sondern auf die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGVO genannten Personen. Dabei ist unklar, ob mit diesen Personen jeweils nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeint ist oder ob darüber hinaus und neben diesen auch die weiteren als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter in Betracht kommenden Personen ein Anwesenheitsrecht haben. Eindeutig ist jedoch, dass jedenfalls der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen und Beratungen anwesend sein dürfen. Mit Blick auf die weiteren Rechte des Stellvertreters ist § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO allerdings kein eindeutiges Ergebnis zu entnehmen. |
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| Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO ergibt sich jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Befugnisse haben soll wie der Vorsitzende, wenn dieser nicht anwesend ist. Dies folgt schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertretungsrechts. Ordnet das Gesetz eine Stellvertretung an, ist davon auszugehen, dass diese eingreift, wenn der Vorsitzende seine Rechte nicht ausüben kann oder dieser dem Stellvertreter die Ausführung überträgt. Dabei hat - sofern nichts anderes ausdrücklich geregelt ist - der Stellvertreter grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die vertretene Person, wobei er allerdings an etwaige Vorgaben des Vertretenen, die sich hier im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO halten müssen, gebunden ist. Der Schaffung der Funktion des „stellvertretenden Vorsitzenden“ hätte es nicht bedurft, wenn er im Vertretungsfall nicht die Funktion des Vorsitzenden ausüben darf. Denn ansonsten hätten die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO als potentielle Stellvertreter genannten Personen auch zu einfachen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt werden können. Dieser Umstand spricht stark für den Willen des Normgebers, dass auch dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Vertretungsfall die Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zustehen. Als Vertretungsfall ist dabei unter anderem der Fall anzusehen, in dem der Vorsitzende dem stellvertretenden Vorsitzenden den Auftrag erteilt, in einer bestimmten Prüfung die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrzunehmen. |
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| Es ist im Ergebnis nicht - wie im Zulassungsbeschluss noch als Frage aufgeworfen - anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dem Schulleiter bewusst nicht die Befugnisse des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einräumen wollte, der aus einer anderen Schule oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 vom Oberschulamt bzw. nach der aktuellen Fassung des § 18 BGVO von der oberen Schulaufsichtsbehörde kommt. Dass es dem Verordnungsgeber insoweit nicht darauf ankam, mit Blick auf das Vorgesetztenverhältnis des Schulleiters zu dem Prüfer nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGVO dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zu übertragen, ergibt sich schon daraus, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO nicht nur der Schulleiter, sondern auch sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft stellvertretender Vorsitzender sein können. Bei Gymnasien der Normalform ist dies anders. Dort ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 467), allein der Schulleiter stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Letztlich entscheidend für die Auslegung all dieser Regeln ist jedoch, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit grundsätzlich auch die Mitglieder der Fachausschüsse gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BGVO (bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 NGVO) bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig sind. Mit dieser rechtlichen Sicherung hat der Normgeber dafür Sorge getragen, dass die Mitglieder eines Fachausschusses sich durch ein Hierarchieverhältnis zum Schulleiter als stellvertretendem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht beeinflussen lassen, wenn dieser die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrnimmt. |
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| Abzugrenzen ist allerdings die Tätigkeit des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO von derjenigen des Fachausschusses nach § 23 Abs. 3 bis 7 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 3 bis 8 BGVO). Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und fachliche Bewertung der Leistung des Prüflings ist allein der Fachausschuss zuständig (vgl. dazu: VG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2002 - 14 VG 4116/2002 -, Juris Rn. 20). Es widerspricht nämlich dem Wesen der Beurteilungsermächtigung und dem rechtsstaatlichen Gebot sachlicher Unabhängigkeit der Prüfer, außenstehende Dritte in einer Weise zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das Prüfungsergebnis eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, Juris Rn. 36). Daher darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im oben dargelegten Umfang sein Stellvertreter nur soweit Einfluss nehmen, als ihm dies durch die Prüfungsordnung, also hier § 18 Abs. 2 BGVO, gestattet ist (vgl. dazu auch: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 371). |
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| b) Damit steht zunächst fest, dass OStD E. als Schulleiter und stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses bei der Prüfung und Beratung anwesend sein durfte. Darüber hinaus steht fest, dass er als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses auch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Aufgaben und Befugnisse in Vertretung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausüben und sich insoweit äußern durfte. |
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| Ein Vertretungsfall war hier gegeben. Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, OStD E., hat sowohl im Rahmen seiner in der ersten Instanz durchgeführten Vernehmung als Zeuge als auch in seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er - einer ständigen Übung entsprechend - vom Prüfungsausschussvorsitzenden OStD S. von den Z.-Schulen gebeten worden sei, an der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religion teilzunehmen. Der Prüfungsausschussvorsitzende selbst habe an den mündlichen Prüfungen des Klägers in den Fächern Mathematik und Biotechnologie teilgenommen. Die Behauptung des Klägers, OStD E. habe allein auf Bitten des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S. an der Prüfung teilgenommen, ist unplausibel und nicht glaubhaft. Die Behauptung des Klägers beruht wohl auf einer Verwechslung oder fehlenden Unterscheidung zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO und dem Vorsitzenden des Fachausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGVO (vgl. auch die Anlage zur Niederschrift vom 27.09.2012, S. 19, Kläger: „Dann habe ich die Namen verwechselt.“). |
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| 2. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Befugnissen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter verstoßen auch die konkreten, nach der Beweisaufnahme festgestellten Äußerungen des OStD E. in der Beratung über das Ergebnis der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung nicht gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002. |
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| a) Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gegebenen Hinweise sind von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt. |
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| aa) Dies gilt zunächst für den Hinweis, mit dem er sinngemäß allein die Bewertung der konkreten Prüfungsleistung durch den Fachausschuss angemahnt und deutlich gemacht hat, dass es nicht in erster Linie darum gehe, mit Blick auf das Gesamtergebnis des Abiturs in der einzelnen mündlichen Prüfung eine bestimmte Punktzahl zu erreichen, sondern die Prüfungsleistung als solche zu bewerten. Dieser Hinweis stellt eine Erklärung zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen dar, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern den Vorgaben aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) entspricht. |
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| Dass OStD E. diesen Hinweis gegeben hat, stand bereits für das Verwaltungsgericht nach der vor diesem durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu haben sich in der Beweisaufnahme des Senats bestätigt. OStD E. gab in seiner Vernehmung als Zeuge an, er habe während der Beratung des Fachausschusses gesagt, es gehe jetzt in erster Linie darum, die Prüfungsleistung zu bewerten und nicht darum, das Bestehen oder das Nichtbestehen des Abiturs zu debattieren. Diese Äußerung habe er bereits relativ früh von sich gegeben, weil er den Eindruck gehabt habe, dass die ersten Äußerungen der Mitglieder des Fachausschusses um die Frage gegangen seien, ob das Abitur bestanden werde oder nicht. Seine Äußerung sei nicht während eines Gesprächs zwischen den Mitgliedern des Fachausschusses gefallen. Vielmehr habe er bereits nach den ersten ein oder zwei Sätzen eingegriffen. Er erinnere sich jedoch nicht mehr, wer diese Sätze gesagt habe. Als erstes habe sich der Fachlehrer, OStR B., geäußert. Er meine, dass er bereits hier eingegriffen habe. Die anderen Mitglieder des Fachausschusses konnten sich in ihrer Vernehmung als Zeugen an diese Äußerung von OStD E. nicht konkret erinnern. Der Zeuge OStR A. hielt es jedoch für möglich, dass diese Aussage von OStD E. gefallen sei. Allerdings sei es allgemein klar, dass es nur um die Bewertung der Einzelprüfung gehen könne. Auch der Zeuge OStR B. hielt es für möglich, dass OStD E. den genannten Hinweis gegeben habe. All diese Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Damit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass OStD E. den oben genannten, rechtlich zulässigen Hinweis gegeben hat. |
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| bb) Auch soweit von OStD E. gegen Ende der lange dauernden Beratung ein Hinweis gegeben wurde, die Beratung solle wegen der nachfolgenden Prüfung zum Ende kommen, war dies von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt. Denn der Hinweis diente der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge sowohl mit Blick auf die Länge der Beratung als auch mit Blick darauf, dass nachfolgende Prüflinge, die sich in der Zwischenzeit anhand einer Prüfungsaufgabe auf ihre mündliche Prüfung vorbereiteten, nicht unnötig lange auf den Beginn der Prüfung warten und nicht zu viel Vorbereitungszeit zur Verfügung haben sollten. |
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| Dass OStD E. auf die Dauer der Beratung hingewiesen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen StR i.K. S., OStR A. und OStR B. Diese haben bekundet, dass OStD E. gegen Ende der Beratung einen Hinweis auf die Uhrzeit gegeben habe. So hat StR i.K. S. wie bereits bei der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er glaube, OStD E. habe am Ende der Beratung gesagt, man solle auf die Uhr schauen, weil der nächste Kandidat warte. Der Zeuge OStR A. gab ebenfalls an, dass es nach seiner Erinnerung einen solchen Hinweis gegeben habe. Allerdings wisse er nicht mehr genau, ob OStD E. einen verbalen Hinweis gegeben habe oder lediglich auf die Uhr geblickt habe. Auch OStR B. hat bekundet, OStD E. habe gegen Ende der Prüfung gesagt, man solle die Zeit nicht ganz aus den Augen lassen. Lediglich OStD E. selbst konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er einen Hinweis gegeben habe, dass man angesichts der fortgeschrittenen Zeit zum Schluss der Beratung komme müsse. Er hielt es in seiner Vernehmung jedoch für möglich, weil er als Schulleiter grundsätzlich darauf achte, dass der Zeitplan einer Prüfung nicht aus den Fugen gerate. Diese im Kern übereinstimmenden Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Daher kann davon ausgegangen werden, dass OStD E. einen rechtlich grundsätzlich zulässigen Hinweis auf die Zeit gegeben hat. |
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| b) Über die Befugnisse des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hinaus gehende Eingriffe des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. in die Zuständigkeit des Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) konnten nach dem Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. |
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| aa) Es wäre wohl als unzulässiger Eingriff des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden in die Befugnisse des Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) zu werten, wenn OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gesagt hätte, man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe. Denn mit einer solchen Äußerung wäre der Fachausschuss indirekt dazu aufgefordert worden, die Auswirkungen der Notengebung in der mündlichen Prüfung in einem einzelnen Prüfungsfach mit Blick auf das Bestehen der gesamten Abiturprüfung zu berücksichtigen. Dies ist nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) jedoch nicht Sinn der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung. |
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| Nach der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass eine solche Aussage von OStD E. getroffen wurde. Daher kann ein solcher Verfahrensfehler hier nicht angenommen werden. |
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| Keiner der Zeugen, die bei der Beratung unmittelbar dabei waren, hat in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht oder dem Senat bekundet, dass sich OStD E. in der Beratung in dieser Weise geäußert habe. Von OStD E. wurde sogar ausdrücklich bestritten, dass er sich so geäußert habe. Auch auf Vorhalt der vom Zeugen StR i.K. S. in der erstinstanzlichen Vernehmung getroffenen Aussagen, er - StR i.K. S. - sei mit Bauchschmerzen bereit, dem Kläger sieben Punkte zu geben, sowie auf Vorhalt der Angaben des Klägers blieb der Zeuge OStD E. bei seiner Aussage. Der Zeuge OStR A. bekundete, er könne sich nicht daran erinnern, dass OStD E. die behauptete Äußerung getätigt habe. Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung wäre ihm eine solche Äußerung jedoch aufgefallen. Er erklärte in nachvollziehbarer Weise, eine solche Einmischung hätte er nicht unkommentiert gelassen, weil er wegen seines Berufsethos darauf achte, dass die Schüler zu ihrem Recht kämen. Der Zeuge OStR B. konnte sich nach vier Jahren nicht mehr daran erinnern, dass eine solche Aussage von OStD E. gefallen sei. Demgegenüber gab der Kläger an, OStR B. habe in einem Telefonat etwa drei Tage nach der Prüfung ihm gegenüber mitgeteilt, OStD E. habe während der Beratung gesagt, man solle sich gut überlegen, ob man sechs oder sieben Punkte gebe. In dem Telefonat habe er - der Kläger - sich zuvor bei OStR B. bedankt und zu ihm gemeint, dass er die sieben Punkte bekommen hätte, wenn OStD E. nicht dabei gewesen wäre. Der Zeuge OStR B. konnte sich in der Vernehmung jedoch nicht daran erinnern, dass in dem betreffenden Telefonat überhaupt über das Verhalten von OStD E. gesprochen wurde. Nach seiner Erinnerung habe sich der Kläger für den Unterricht bedankt. Er habe den Eindruck gehabt, dass für den Kläger die Situation Schule abgeschlossen gewesen sei, und habe ihn auf die Möglichkeit der Fachhochschulreife hingewiesen. Der Kläger habe ihn nicht dafür verantwortlich gemacht, dass er das Abitur nicht bestanden habe. Schließlich hätten die sechs Punkte in der mündlichen Prüfung im Fach Religion grundsätzlich dazu reichen können, das Abitur zu bestehen. Die Punkte hätten in anderen Fächern gefehlt. |
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| Damit bestehen zwar gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs zwischen dem Kläger und OStR B. Aber selbst wenn letzterer sich dort so geäußert haben sollte, wie es der Kläger gehört und verstanden haben will, wäre dies nur ein Indiz dafür, dass die Äußerung tatsächlich in der Beratung so gefallen ist. Dieses Indiz wäre hier jedoch durch das im Wesentlichen übereinstimmende Zeugnis der unmittelbar bei der Beratung anwesenden Zeugen entkräftet. |
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| Abgesehen davon ist es auch nicht fernliegend, dass der Kläger bei dem Telefongespräch etwas anderes verstanden hat, als tatsächlich von OStR B. gesagt worden ist. Solche Missverständnisse kommen in Telefonaten häufiger vor, zumal wenn diese von Emotionen beeinflusst sind, wie der Anruf bei einem der Prüfer nach einer nicht bestandenen Abiturprüfung. Auf ein Missverständnis deutet auch der Umstand hin, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Telefonats zunächst selbst die Vermutung geäußert haben will, dass er sieben Punkte erhalten hätte, wenn OStD E. in der Prüfung und Beratung nicht anwesend gewesen wäre. Möglicherweise hat er verstanden, was er gerne hören wollte. |
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| bb) Auch im Übrigen konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in unzulässiger Weise auf die Beratung des Fachausschusses Einfluss genommen hat. |
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| Eine unzulässige Einflussnahme durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dann vorliegen, wenn er durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gezielt aus sachfremden Erwägungen heraus die fachliche Beratung beeinflusst, mit dem Ziel, den Prüfling durchfallen zu lassen. Durch eine solche Verhaltensweise kann das Sachlichkeitsgebot verletzt sein, das auch für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie seinen Stellvertreter bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gilt (zum Sachlichkeitsgebot: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331 ff.). |
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| Ein solches Verhalten des OStD E. lässt sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass OStD E. den Kläger bewusst durchfallen lassen wollte. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass es zwischen dem Kläger und OStD E. vor der Prüfung Probleme gegeben hätte. Dies wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. |
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| Es hat sich in der Beweisaufnahme ferner nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass OStD E. mit seinem Hinweis auf die lange Dauer der Beratung und die fortgeschrittene Uhrzeit inhaltlich auf das Ergebnis der Beratung Einfluss genommen hat. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass er sich durch den Hinweis unter Druck gesetzt gefühlt hat oder dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich für einen andere Benotung einzusetzen. |
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| Des Weiteren konnte sich der Senat in der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass OStD E. unmittelbar nach einer Äußerung des StR i.K. S. eingegriffen hat, der gesagt haben soll, er sei bereit, dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben. Denn es ist schon nicht erwiesen, dass die Äußerung des StR i.K. S. überhaupt gefallen ist. Selbst wenn sie gefallen ist, fehlt es in den Aussagen der Zeugen an jeglichem Hinweis, dass OStD E. auf diese Äußerung reagiert hat. So konnte sich nur StR i.K. S. daran erinnern, dass er gesagt habe, er sei bereit dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben. Nach dessen Erinnerung hat jedoch OStD E. auf diese Äußerung gar nicht reagiert. Vielmehr hätten die Zeugen OStR A. und OStR B. gesagt, man habe auch in Religion keine Punkte zu verschenken. Der Zeuge OStD E. hat als Zeuge bekundet, er erinnere sich nicht an diese Äußerung von StR i.K. S. und auch nicht an eine Reaktion seinerseits. Seinen allgemeinen Hinweis, dass es allein um die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung gehe, habe er gleich zu Beginn - wohl nach einer ersten Äußerung des Fachlehrers OStR B. - gegeben, als noch gar nicht über Noten und Punkte, sondern nur über die Situation des Klägers gesprochen worden sei. Der Zeuge OStR A. konnte sich weder an die genannte Äußerung des Kollegen StR i.K. S., er sei bereit sieben Punkte zu geben, noch an die Antwort, man verschenke keine Punkte, erinnern. Auch der Zeuge OStR B. gab an, er könne sich nach vier Jahren nicht mehr darin erinnern, ob StR i.K. S. in der Beratung bereit gewesen sei, „mit Bauchschmerzen“ dem Kläger sieben Punkte zu geben. |
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| Abgesehen davon läge wohl selbst dann keine unzulässige Einflussnahme des stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. vor, wenn er tatsächlich als Antwort auf die Aussage des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., er sei bereit „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben, eingegriffen hätte. Denn eine solche Äußerung des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., sollte sie so gefallen sein, wäre tatsächlich rechtlich bedenklich. Sie lässt vermuten, dass vor allem das Gesamtergebnis der Abiturprüfung und nicht die einzelne Prüfungsleistung für die Beurteilung maßgeblich sein solle. Daher hielte sich der von OStD E. bereits eingeräumte Hinweis, man möge die einzelne Prüfungsleistung bewerten, auch dann in den Grenzen der Befugnisse des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreters aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO, wenn er nach der fraglichen Äußerung von StR i.K. S. gegeben worden wäre. Entgegen der Meinung des Klägers wäre auch die Äußerung eines Mitglieds des Fachausschusses mit dem sinngemäßen Inhalt, man verschenke keine Punkte, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine solche Äußerung ist nicht sachwidrig. Zudem ist der Fachausschuss für die Notenbildung zuständig. |
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| Ob OStD E. sinngemäß einen Vergleich mit knappen Ergebnissen im Fußball, die man ebenfalls akzeptieren müsse, gezogen habe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist dieser Satz auch nach Angaben des Zeugen StR i.K. S., der ihn als Einziger gehört haben will, erst „ganz am Schluss“, „gegen Ende der Beratung“ geäußert worden. In der ersten Instanz hatte der Zeuge StR i.K. S. noch ergänzend präzisiert, der Satz sei „ganz am Ende nach der Festsetzung der Note gefallen.“ Die übrigen Zeugen konnten sich noch nicht einmal daran erinnern, dass der Satz überhaupt so gefallen sei. Nach Bekunden des Zeugen OStD E. gehöre die Äußerung auch nicht zu dem von ihm üblicherweise verwendeten Vokabular. Damit ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die betreffende Äußerung zu einem Zeitpunkt gefallen ist, zu dem sie Einfluss auf die Notenbildung gehabt haben könnte. Es kann daher weiter offen bleiben, ob der betreffende Satz - sollte er gefallen sein - überhaupt einen unsachlichen und damit rechtswidrigen Eingriff darstellen würde. |
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| cc) Die vorstehend genannten Aussagen der Zeugen sind für den Senat glaubhaft. Dabei ist es nach mittlerweile vier Jahren verständlich, dass sich nicht jeder Zeuge an das Gleiche erinnert und Erinnerungslücken vorhanden sind. Im Kerngeschehen stimmen die Zeugenaussagen jedoch überein. Die Aussagen zeichnen sich durch lebensnahe und teilweise substantiierte Schilderungen aus. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugen spricht weiter, dass bei keinem Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger erkennbar waren. So konnte sich insbesondere der Zeuge OStD E. an zwei Äußerungen von sich erinnern, mit denen er - freilich im Einklang mit den Befugnissen des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO - in die Beratung eingegriffen hat. Mit den grundsätzlichen Ausführungen zu seinem Verständnis von den Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Zeuge eindrucksvoll und für den Senat überzeugend dargelegt, dass ihm die Wahrung der Bestimmungen der Abiturverordnung berufliche Gymnasien ein echtes Anliegen war. Eine Beeidung der Zeugen war vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller Umstände und mit Blick auf den Zeitablauf nicht geboten, insbesondere auch nicht um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen. |
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| 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch bei der Durchführung der mündlichen Prüfung das Fairnessgebot nicht verletzt. |
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| Während das Sachlichkeitsgebot für die Bewertung der Leistungen des Prüflings durch den einzelnen Prüfer oder die Prüfungskommission gilt, zielt das Fairnessgebot auf den Schutz des Prüflings im Rahmen des Prüfverfahrens (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331). Das Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zunehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363, und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143). Verstöße gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit lassen sich nicht allein aus den subjektiven Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten. Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf die Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 22.11.1994 - 2 93 086 K 2 -, Juris). Je nach Qualität der Leistung eines Prüflings können allerdings auch eindeutig kritische Reaktionen eines Prüfers das Gebot der Sachlichkeit und Fairness noch wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.1994 - 9 S 2484/93 -, NVwZ-RR 1995, 275). Das Fairnessgebot gilt nicht nur für Prüfer, sondern auch für gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO anwesende Personen. |
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| Es mag zwar sein, dass der Kläger aufgrund der für ihn kritischen Prüfungssituation durch die von der Abiturverordnung berufliche Gymnasien vorgesehene und generell übliche Anwesenheit seines Schulleiters verunsichert war. Dieser Umstand allein stellt jedoch noch keine Verletzung des Fairnessgebots dar. |
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| Dass OStD E. darüber hinausgehend die Prüfung durch Missfallensbekundungen gestört hat, hat jedoch die Beweisaufnahme durch den Senat - wie schon die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht - nicht ergeben. Der Kläger behauptet zwar, OStD E. habe gestikuliert und Ausrufe wie „Ah“ und „Oh“ von sich gegeben. Entsprechendes konnte jedoch von keinem der Zeugen bestätigt werden. Die Aussagen des Klägers diesbezüglich waren inhaltsarm und beschränkten sich nahezu wörtlich auf die Wiederholung dessen, was er schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll geben hatte. Wäre er tatsächlich durch ein Verhalten des OStD E. objektiv gestört worden, hätte er die Situation detaillierter beschreiben können. Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen erscheinen dagegen glaubhaft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Begründung für die unterbliebene Beeidigung verwiesen werden. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Denn die Auslegung von §§ 18 und 23 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) stellt keine Frage des revisiblen Rechts dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts. |
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| Beschluss vom 27. September 2012 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). |
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