Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 24. Mai 2017 - 2 E 5613/17

published on 24/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 24. Mai 2017 - 2 E 5613/17
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides vom 27. April 2017 vorgenommenen Zwangsgeldfestsetzung angeordnet, soweit sich diese auf die in diesem Bescheid unter Ziffer 2 getroffene Anordnung erstreckt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine zwangsmittelbewehrte Anordnung der Antragsgegnerin, für die Teilnahme seiner Tochter an einer Klassenreise zu sorgen.

2

Die im April 2005 geborene Tochter des Antragstellers besucht die sechste Klasse einer Stadtteilschule in Hamburg. Für den Zeitraum vom 29. Mai bis zum 2. Juni 2017 ist eine Klassenreise nach Teterow in Mecklenburg-Vorpommern geplant.

3

Nachdem an der Stadtteilschule pädagogische und normverdeutlichende Gespräche mit der Tochter des Antragstellers, dem Antragsteller und seiner Ehefrau geführt worden waren, beantragte der Schulleiter der Stadtteilschule bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der drohenden Nichtteilnahme der Antragstellerin an der geplanten Klassenfahrt.

4

Mit dem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 27. April 2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Tochter des Antragstellers verpflichtet sei, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen der Schule teilzunehmen, insbesondere an der Klassenreise. Sie verfügte:

5

„1. Ihnen wird aufgegeben, dafür zu sorgen, dass Ihr Kind an der Klassenreise der Klasse 6a der o.g. Bildungseinrichtung vom 29.5.207 bis 2.6.2017 (nach Teterow) teilnimmt.

6

2. Sollte Ihr Kind wegen Krankheit daran gehindert sein, an der o.g. Klassenreise teilzunehmen, wird ihnen auferlegt, die Krankheit umgehend durch Vorlage eines schulärztlichen Attests nachzuweisen. Zuständig für die Erteilung dieser Atteste ist das Gesundheitsamt Bezirksamt … – schulärztlicher Dienst, … Hamburg.

7

3. Für den Fall, dass Sie dieser Anordnung nicht nachkommen, wird hiermit gem. §§ 11,14 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.12.2012 (Hamburgisches Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 510 – HmbVwVG in der jeweils geltenden Fassung) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro gegen Sie festgesetzt.“

8

4. Die sofortige Vollziehung zu Ziffer 1 dieses Bescheides wird angeordnet.“

9

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller sei als Sorgeberechtigter nach § 41 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtige am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen (Klassenreise) der Schule regelmäßig teilnehme. Darüber hinaus begründete sie die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes damit, dass der Antragsteller zuvor seiner Tochter verboten habe, an der Fahrt teilzunehmen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung betonte die Antragsgegnerin das gewichtige öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

10

Der Antragsteller legte persönlich am 22. April 2017 bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und gab an, seine Tochter habe Angst, an der bevorstehenden Reise teilzunehmen. Denn ihr sei bereits im vergangenen Jahr vor einer anderen Reise von einem Mitschüler angedroht worden, sie während der Reise zu vergewaltigen. Die Angst sei nun so stark, dass der Reiseantritt nicht erfolgen werde. Ausweislich eines Gesprächsvermerks eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin gab die Tochter des Antragstellers darüber hinaus an, dass Taschenmesser auf die Reise mitgenommen werden dürften, um Flöße zu bauen. Vor diesem Hintergrund befürchte sie erst recht, dass der Mitschüler seine Drohung tatsächlich wahr mache und das Messer zu Hilfe nehme. Selbst wenn der Mitschüler nicht mitreisen würde, habe sie Angst, beim Bau der Flöße ins Wasser zu fallen und zu ertrinken.

11

Am selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg - ausdrücklich handelnd in Vollmacht für seine Frau wiederum für die gemeinsame Tochter - einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestellt. Zur Begründung nimmt er auf seinem Widerspruch Bezug. Er erklärt ferner, dass der Antrag ausschließlich als für seine Person gestellt anzusehen sei, wenn sich der Bescheid nur gegen ihn richte.

12

Die Antragsgegnerin hat telefonisch angegeben, dass ausweislich der Schülerakten der Antragstellerin und des benannten Mitschülers keine Hinweise auf eine Bedrohungssituation ersichtlich seien.

II.

13

Der Antrag wird zunächst gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller selbst für sich und nicht in Vollmacht für seine Tochter tätig werden möchte. Denn der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2017 ist ausdrücklich an den Antragsteller als Inhaltsadressaten gerichtet und er allein hat Widerspruch eingelegt.

14

Darüber hinaus wird der Antrag dahingehend verstanden, dass der Antragsteller insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, wie diese von der Antragsgegnerin durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen worden ist - nämlich hinsichtlich der Ziffer 1 des ergangenen Bescheides vom 27. April 2017. Hinsichtlich der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist dagegen kein einstweiliger Rechtsschutz erforderlich, weil die Antragsgegnerin insoweit ausweislich des Tenors die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat und der Widerspruch des Antragstellers insoweit aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO besitzt. Zwar hat sich die Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf Ziffer 2 des Bescheides bezogen, jedoch - zusätzlich zum klar gefassten Tenor - auch in einem weiteren Hinweis auf Seite 2 des Bescheides klargestellt, dass ein Widerspruch nur hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides und der Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung besitzt.

15

Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der unter Ziffer 3 verfügten Zwangsgeldfestsetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Gesetzes wegen gemäß § 29 HmbVwVG ausgeschlossen ist, entspricht es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, dass er auch insoweit einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Da hier ein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, ist sein Antrag bezogen auf die Zwangsgeldfestsetzung dahingehend zu verstehen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.

III.

16

Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, aber nur teilweise begründet. Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Im Hinblick auf unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe ist somit zwischen dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (1.) und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (2.) zu differenzieren.

17

1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 erlassene Verfügung, dafür zu sorgen, dass sein Kind an der Klassenreise teilnehme, begehrt, ist der Antrag unbegründet.

18

a. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 27. April 2017 ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Ziffer 1 des Bescheidtenors getroffenen Entscheidung angenommen und dieses besondere Interesse in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Bei der Prüfung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Erwägungen in der Sache zutreffend sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begründung versehen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2012, 2 Bs 14/12, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die knappe Begründung, mit der die Antragsgegnerin die öffentlichen Interessen an der Erfüllung der Schulpflicht und der Teilnahme der Schülerin an der Klassenreise betont und gegenüber den persönlichen Belangen als vorrangig angesehen hat.

19

b. Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung bezieht sich hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein auf das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 1 des Bescheides vom 27. April 2017 verschont zu bleiben. Die Abwägung dieses Interesses und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ziffer 1 dieser Verfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (aa.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung (bb.).

20

aa. Der Widerspruch des Antragstellers dürfte gegenüber der Ziffer 1 des Bescheides vom 27. April 2017 erfolglos bleiben.

21

(1) Die konkretisierende Verfügung der Antragstellerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbSG. Danach sind die Sorgeberechtigten dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Die Rechtsnorm des § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbSG stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage (Befugnisnorm) für den Erlass eines Verwaltungsakts dar, obwohl die Befugnis, einen Verwaltungsakt in Gestalt eines normkonkretisierenden Bescheides zu erlassen, dort nicht ausdrücklich geregelt ist. Vielmehr regelt diese Norm nur die Verantwortung der Sorgeberechtigten für die Einhaltung der Schulpflicht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt (vgl. Beschl. der Kammer v. 23.5.2017, 2 E 4284/17 zu § 13 MZG und v. 5.5.2015, 2 E 2501/15 zu § 34 HmbSG), ist jedoch anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis) nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb für die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 11/14, juris Rn. 13; Urt. v. 7.12.2011, 6 C 39/10, BVerwGE 141, 243, juris Rn. 14; ebenso VG Leipzig, Beschl. v. 22.9.2016, 4 L 585/16, juris Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall.

22

Zwar gibt der Wortlaut keinen ausdrücklichen Hinweis darauf. Demgegenüber zeigt die Systematik des Hamburgischen Schulgesetzes, dass gesetzestechnisch grundsätzlich keine gesonderten Befugnisnormen vorgesehen sind, um normierte Pflichten der Sorgeberechtigten durch einen Verwaltungsakt umzusetzen. Ebenso wie bei § 41 Abs. 1 HmbSG verhält es sich nämlich mit der in § 34 Abs. 2 HmbSG enthaltene Verpflichtung, Angaben für schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen zu machen. Auch hier sieht das Hamburgische Schulgesetz keine gesonderte Befugnisnorm vor, um eine Regelung im Einzelfall zu erlassen (vgl. dazu Beschl. der Kammer v. 5.5.2015, a.a.O.). Dasselbe gilt für die Verpflichtung der Sorgeberechtigten nach § 42 Abs. 1 Satz 1 HmbSG, die Kinder vor der Einschulung an einer regional zuständigen Grundschule vorzustellen, wo eine Überprüfung des Entwicklungsstandes stattfinden soll, und für die Verpflichtung der Sorgeberechtigten nach § 42 Abs. 2 HmbSG, das jeweilige Kind nach öffentlicher Bekanntmachung rechtzeitig vor Beginn der Schulpflicht an einer regional zuständigen Grundschule anzumelden. Insofern liegt hier keine Situation vor, in der hinsichtlich einzelner Pflichten gesonderte Befugnisnormen bestehen, hinsichtlich anderer jedoch nicht (vgl. dazu VG Leipzig, Beschl. v. 22.9.2016, a.a.O., juris Rn. 16).

23

Diese Auslegung entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers, der z.B. auch anlässlich der zum 18. Mai 2005 vorgenommenen Einfügung des § 41a HmbSG zum Schulzwang keine gesonderten Befugnisnormen für die verschiedenen Verpflichtungen der Sorgeberechtigten in das Hamburgische Schulgesetz aufgenommen hat. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach bisher geltendem Recht Anordnungen zur Durchsetzung von Schulpflicht und Vorstellung getroffen und mit Zwangsmitteln versehen werden können (vgl. Bü.-Drs. 18/1962 v. 15.3.2005, S. 2 und 4), dass diese Maßnahmen jedoch ohne den einzuführenden Schulzwang nicht ausreichen würden. Der Schulzwang sei erst als „ultima ratio“ einzusetzen.

24

Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA).

25

(2) Die Anwendung der Befugnisnorm des § 41 Abs. 1 HmbSG ist vorliegend nicht zu beanstanden; die Tochter des Antragstellers ist hinsichtlich der Klassenfahrt schulpflichtig und der Antragsteller kann zur Einhaltung dieser Schulpflicht herangezogen werden.

26

Die in Hamburg wohnhafte zwölfjährige Tochter des Antragstellers ist schulpflichtig gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. §§ 37 Abs. 1 und 3, 38 Abs. 1 HmbSG. Gemäß § 28 Abs. 2 HmbSG sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtgemäßen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler müssen daher auch an den Exkursionen und Klassenfahrten teilnehmen, welche von der Schule organisiert und durchgeführt werden, sofern sie zu dem Teilnehmerkreis dieser Veranstaltungen gehören (vgl. z.B. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, S. 77 Rn. 276). Dass die Tochter des Antragstellers zum allgemeinen Teilnehmerkreis der Klassenreise gehört, wurde vom Antragsteller nicht bestritten.

27

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besitzt die Tochter des Antragstellers keinen Anspruch auf Befreiung von einer bestimmten Unterrichtsveranstaltung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HmbSG. Danach kann die Schule auf Antrag Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Ob die Tochter des Antragstellers den hierfür erforderlichen Antrag ausdrücklich oder konkludent und zudem wirksam vertreten gestellt hat, kann dahinstehen. Denn ein wichtiger Grund im Sinne der oben genannten Vorschrift ist von dem insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden.

28

Die vom staatlichen Erziehungsauftrag umfasste Schulpflicht in der Gestalt der Teilnahmepflicht an einer Klassenfahrt hat eine ganz besondere pädagogische Bedeutung. Die Klassenfahrt ist, anders als der herkömmliche Schulunterricht, nicht auf die Vermittlung von schulischem Wissen, sondern auf die Einübung sozialer Verhaltensweisen im Klassenverband und die Verfestigung der Klassengemeinschaft gerichtet. Insofern ist die Klassenreise eine pädagogische Veranstaltung, in welcher der Staat seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Anspruch, auch an der Formung des Persönlichkeitsbildes der ihm anvertrauten Schüler mitzuwirken, konkretisiert. Die vorstehend skizzierten Hauptfunktionen einer mehrtägigen Klassenreise sind an dem Menschenbild des Grundgesetzes, nämlich der eigenverantwortlich handelnden, der sozialen Gemeinschaft verpflichteten und auf Toleranz und Respekt gerichteten Persönlichkeit, orientiert (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 27). Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat generell und auch bezogen auf besondere Veranstaltungen wie eine Klassenfahrt seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne „praktischer Konkordanz“ beider Rechtspositionen herstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 ff., juris Rn. 14, 18; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris Rn. 13). Dabei sind die im Einzelfall vom staatlichen Erziehungsauftrag umfassten Belange und die betroffenen Rechtspositionen der Eltern und Schüler konkret zu gewichten und einander gegenüberzustellen.

29

Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller sinngemäß geltend, seine Tochter fürchte Gefahren für ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie auf sexuelle Selbstbestimmung, da ein Mitschüler sie bedrohe. Um gegenüber dem staatlichen Erziehungsauftrag und der oben geschilderten Bedeutung von Klassenfahrten das erforderliche berücksichtigungsfähige Gewicht zu erreichen, müssen die entgegenstehenden persönlichen Belange jedoch hinreichend substantiiert dargelegt werden. Denn allein der Umstand, dass eine zwölfjährige Schülerin auf einer Klassenfahrt in einer gemeinsamen Unterkunft mit weiteren Mitschülerinnen und Mitschülern übernachten wird, begründet die konkrete Gefahr eines Übergriffs nicht. Es ist darzulegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte die geltend gemachte Gefahr zu befürchten ist, sowie, weshalb die mitreisenden Lehrer und gegebenenfalls weitere Aufsichtspersonen nicht in der Lage seien, die Schülerin vor den beschriebenen Gefahren zu schützen. Anderenfalls kann nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen Gefährdung der schulpflichtigen Schülerin ausgegangen werden, die einen Befreiungsanspruch rechtfertigen würde.

30

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die vorgetragene Bedrohung durch den Mitschüler das maßgebliche Motiv für die vorgetragene Weigerung seiner Tochter darstellt, mitzureisen. Denn die Tochter des Antragstellers hat gegenüber der Antragsgegnerin auch angegeben, nicht am Bau von Flößen teilnehmen zu wollen, weil sie Angst habe, zu ertrinken. Darüber hinaus steht im Raum, dass der Antragsteller selbst gegenüber seiner Tochter ein Verbot ausgesprochen habe, mitzureisen. Doch selbst wenn nur auf die geltend gemachte Bedrohung abzustellen wäre, würde der Vortrag mangels hinreichender Substantiierung nicht ausreichen. Der Antragsteller hat sich allein darauf bezogen, dass seiner Tochter vor etwa einem Jahr - zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt - von einem Mitschüler gedroht worden sei, er werde sie (auf einer anderen Klassenfahrt) vergewaltigen. Dieser Mitschüler belästige sie weiterhin. Der Vortrag des Antragstellers ist bereits hinsichtlich einer gegenwärtigen, konkreten Bedrohungssituation, die zumindest durch die Angabe von Daten und Fakten hätte substantiiert werden müssen, nicht ausreichend. Auch benennt der Antragsteller nicht, wann und bei wem konkret seine Tochter um Hilfe nachgesucht hat, in welchem Umfang er sich als Sorgeberechtigte eingeschaltet hat, welche Maßnahmen von Seiten der Schule ergriffen worden seien etc. Er macht auch keine Angaben dazu, weshalb seine Tochter trotz der üblichen Unterbringung mit mehreren Mitschülerinnen in Gruppenzimmern und der Anwesenheit von Aufsichtspersonal einen Übergriff fürchtet. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin sind in den Schulakten der Tochter des Antragstellers und des benannten Schülers, von dem die Bedrohung ausgehen soll, zudem keine dementsprechenden Hinweise zu finden. Die Angst, beim Bau von Flößen in tiefes Wasser zu fallen, stellt keinen hinreichen Grund für eine Befreiung dar, denn es ist weder glaubhaft gemacht worden noch ernstlich zu befürchten, dass mitreisende Lehrkräfte die Tochter des Antragstellers veranlassen würden, ohne hinreichende Sicherung ein Floß zu betreten, wenn sie ihnen gegenüber zu erkennen gibt, dass sich nicht schwimmen kann.

31

Der Antragsteller durfte auch als Adressat der erlassenen Verfügung zu Ziffer 1 in Anspruch genommen werden. Denn er ist Sorgeberechtigter seiner schulpflichtigen Tochter.

32

Soweit die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 HmbSG berechtigt ist, eine konkretisierende Verfügung hinsichtlich der Pflicht der Sorgeberechtigten zur Einhaltung der Schulpflicht zu erlassen, hat sie jedenfalls ein Entschließungsermessen auszuüben und ihr Auswahlermessen hinsichtlich des oder der in Anspruch genommenen Sorgeberechtigten rechtmäßig zu betätigen. Ausweislich des vorliegenden Bescheides vom 27. April 2017 bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Antragsgegnerin dieses Ermessens bewusst war. Sie hat nicht nur abgewogen, ob die entsprechende Verfügung zu erlassen ist, sondern hat sich auch bewusst an den Antragsteller als einen von zwei Sorgeberechtigten gewandt, da er sich zuvor gegen eine Teilnahme seiner Tochter an der Klassenfahrt ausdrücklich ausgesprochen und ihr diese verboten hat. Dieser Feststellung ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der Teilnahme an der Klassenfahrt nicht verhältnismäßig sei. Sie dient - wie oben ausgeführt - dem legitimen Ziel der Durchsetzung der Schulpflicht und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.

33

Unschädlich ist für die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, dass die Antragsgegnerin lediglich einen von beiden Sorgeberechtigten, und nicht auch die Mutter des schulpflichtigen Mädchens in Anspruch genommen hat. Denn dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung etwa im Rahmen der Störerauswahl, sondern wirkt sich allenfalls auf der Ebene der Vollstreckung aus.

34

bb. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlich ist, vorliegend zu bejahen. Denn über den eingelegten Widerspruch bzw. über eine gegebenenfalls noch zu erhebende Klage wäre in keinem Fall vor dem Beginn der am 29. Mai 2017 beginnenden streitigen Klassenfahrt entschieden worden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Antragsgegnerin die Schulpflicht der Tochter des Antragstellers nicht effektiv durchsetzen können.

35

2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 3 der Verfügung vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung begehrt, hat sein Antrag teilweise Erfolg.

36

Die in der Verfügung vom 27. April 2017 unter Ziffer 3 vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung bezieht sich ihrem Wortlaut laut nach auf „diese Anordnung“ und differenziert nicht nach der unter Ziffer 1 vorgenommen Verpflichtung, seine Tochter zur Einhaltung der Schulpflicht anzuhalten, und der unter Ziffer 2 verfügten Auflage, im Krankheitsfall der Tochter einen Schularzt aufzusuchen. Der Adressat kann die Zwangsgeldfestsetzung daher nur umfassend dahingehend verstehen, dass jeder Verstoß gegen eine der beiden Teilanordnungen dazu führen würde, dass das Zwangsgeld verwirkt ist.

37

Soweit sich die Zwangsgeldfestsetzung auf Ziffer 1 des Bescheides vom 27. April 2017 bezieht, ist sie nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf § 14 HmbVwVG. Nach § 14 Abs. 2 HmbVwVG kann das Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden. Es wird in diesem Fall wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG vorliegen. Darüber hinaus muss ein zu vollstreckender Titel im Sinne des § 3 HmbVwVG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung zu Ziffer 1 des Bescheides erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dieser Verfügung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVG, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts angeordnet und die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt hat.

38

Die Zwangsgeldfestsetzung ist hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der sorgeberechtigten Ehefrau keine ausdrückliche Verpflichtung auferlegt wurde, die Veranlassung ihres Ehemanns zur Einhaltung der Schulpflicht der gemeinsamen Tochter zu dulden und dadurch ein Vollstreckungshindernis bestehen könnte. Denn eine Duldungsverfügung darf nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden; ein Bedarf dafür besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Duldungsverfügung der gegen den Vollzug aus „eigenem“ Recht Einwände erheben oder sich widersetzen wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.11.2015, 1 MB 25715, juris Rn. 22 m.w.N.). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

39

Soweit die Zwangsgeldfestsetzung sich jedoch auf Ziffer 2 des Bescheides vom 27. April 2017 bezieht, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVG nicht vor: wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Regelung nicht angeordnet.

IV.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin nur zu einem sehr geringen Teil - hinsichtlich eines Teils der Zwangsgeldandrohung - unterlegen war.

41

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt in der Hauptsache für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs den Auffangstreitwert zugrunde, der in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NordÖR 2014, 14 ff.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte in Ansatz gebracht wird. Nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 erhöht der zugleich verfolgte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs den Streitwert nicht, da die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds geringer ist.

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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.