Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17

23.05.2017

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Mikrozensus 2017.

2

Die Antragsgegnerin führt die Mikrozensuserhebung jährlich als repräsentative Befragung von 1 % der Bevölkerung durch. Die Auswahl der befragten Haushalte erfolgt mittels eines mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens. Die Haushalte werden in der Regel in vier aufeinander folgenden Jahren befragt. Bei der Befragung werden flächendeckend Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die die mitgeteilten Angaben meistens sofort in einen Computer eingeben. Daneben gibt es für die Auskunftspflichtigen die Möglichkeiten einen Fragebogen auszufüllen, die Auskünfte dem Statistischen Landesamt telefonisch mitzuteilen oder sich durch ein Mitglied des Haushalts vertreten zu lassen (Proxy-Interview).

3

Im Februar 2017 wurde die Antragstellerin zu 1. von der Antragsgegnerin angeschrieben und darüber informiert, dass ihr Haushalt nach dem Mikrozensusgesetz ausgewählt worden sei und dass sie die angefragten Auskünfte zu erteilen hätte. Zuständig sei ein benannter Erhebungsbeauftragter, der einen Termin für die Erhebung vorgeschlagen habe. Sollte der Antragstellerin zu 1. der Termin nicht zusagen oder sie die Fragen auf anderem Wege (z.B. telefonisch) beantworten wollen, wurde sie gebeten, den Erhebungsbeauftragten schnellstmöglich zu kontaktieren. Hinweise zu den Rechtsgrundlagen, der Auskunftspflicht, zum Datenschutz und zu weiteren Informationen seien der beigefügten „Kurzinformation für die Befragten“ zu entnehmen; außerdem wurde auf die Homepage der Antragsgegnerin verwiesen. Für weitere Fragen stehe der benannte Erhebungsbeauftragte zur Verfügung. Anfang März 2017 erhielt die Antragstellerin zu 1. den Erhebungsbogen, der binnen 10 Tagen ausgefüllt zurückgesandt werden sollte. Auf die Auskunftspflicht des Adressaten wurde im Anschreiben in fett gedruckter Schrift erneut hingewiesen.

4

Nachdem keine Auskünfte erteilt wurden, erließ die Antragsgegnerin unter dem 21. März 2017 einen an die Antragstellerin zu 1. adressierten Heranziehungsbescheid. Sie forderte die Antragstellerin zu 1. auf, alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben in dem Erhebungsbogen, der beigefügt sei, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und diesen bis zum 4. April 2017 an die Antragsgegnerin zurückzusenden. Alternativ könne die Antragstellerin zu 1. von der Möglichkeit Gebrauch machen, unter angegebenen Telefonnummern ihre Auskünfte zu erteilen. Falls die Antragstellerin zu 1. der vorstehenden Aufforderung zuwiderhandele, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro fällig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass eine Befragung durch die Interviewer nicht zu Stande gekommen und dass der Fragebogen nicht abgegeben worden sei. Sie wies auf die Auskunftspflicht nach dem zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (MZG 2017) und dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BStatG) i.V.m. der EU-Verordnung 2016/8 hin, sofern auch Angaben über Selbständigkeit erhoben würden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) zulässig.

5

Mit dem am 4. April 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch beider Antragsteller, über den noch nicht entschieden worden ist, haben diese geltend gemacht, die Vorgehensweise und die Höhe des Betrages seien unangemessen, zumal keine vorherige schriftliche Aufklärung stattgefunden habe.

6

Mit dem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und rügen eine unzureichende Informationspolitik. Sie seien im ersten Anschreiben nicht genügend darauf hingewiesen worden, dass auch eine Alternative zum Interview bestehe. Es fehle der Hinweis, dass der Bogen auch selbstständig schriftlich eingereicht werden könne. Insbesondere habe der Hinweis gefehlt, dass bei Nichterfüllung ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt werden könne. Auch mit der Übersendung des Erhebungsbogens habe es keinerlei Informationen darüber gegeben, welche Folgen eine Nichteinreichung bzw. Verspätung habe. Hinsichtlich der angefragten Daten vertreten die Antragsteller die Auffassung, dass eine Anonymisierung nicht gegeben sei. Schon die Abfrage des Wohnorts, des Geburtsmonats, des Geburtsjahres und des Geschlechts ließen eindeutige Rückschlüsse auf die Person zu, erst recht, wenn dazu noch die Meldedaten zugeordnet würden. Es gebe keinen Hinweis im Gesetz, was mit freiwillig mitgeteilten Telefonnummern geschehe. Darüber hinaus hätten die Antragsteller eine weitere Aufforderung über ein Stichprobenverfahren von der Universität Hamburg bekommen, über die „Mikrozensus“ sie nicht informiert habe. Es werde auch nicht erwähnt, dass ab 2020 höchstpersönliche private Daten über den Lebensstil erhoben werden sollten. Dies widerspreche zutiefst dem Schutz des Privatlebens gemäß dem Grundgesetz. „Mikrozensus“ könne ohne Einwilligung von den Antragstellern deren Daten an andere Stellen weitergeben, was unzulässig sei.

7

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

8

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise zulässig (1.) und - soweit zulässig - unbegründet (2.).

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1. Der Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in vollem Umfang und hinsichtlich des Antragstellers zu 2. nur teilweise zulässig.

10

a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 15 Abs. 7 BStatG und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 HmbVwVG. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Zustimmungsgesetz v. 13.11.2003, HmbGVBl. S. 543), wonach vorbehaltlich abweichender Bestimmung im Staatsvertrag für die Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt (ebenso VG Schleswig, Beschl. v. 17.2.2014, 12 B 65/13, juris Rn. 24).

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b. Die Antragsteller sind nicht beide in vollem Umfang antragsbefugt.

12

Die Antragstellerin zu 1. ist als Adressatin sowohl hinsichtlich begehrten Anordnung der der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO.

13

Der Antragsteller zu 2. ist jedoch nur hinsichtlich des Auskunftsverlangens analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil nur insoweit eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte möglich erscheint. Diese mögliche Rechtsverletzung folgt trotz fehlender Adressatenstellung daraus, dass die Antragstellerin zu 1. verpflichtet worden ist, alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben, die auch personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbDSG enthalten, in dem übersandten Erhebungsbogen zu erteilen, somit auch Angaben über ihn, den Antragsteller zu 2. als Haushaltsangehörigen. Damit greift der Bescheid in seine subjektiven Rechte als Dateninhaber und Betroffener im Sinne des § 6 HmbDSG ein. Die Rechte des haushaltsangehörigen Dateninhabers bzw. Betroffenen werden über die hier relevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften z.B. in § 14 MZG 2017 und § 12 BStatG (zur Trennung und Löschung von Erhebungsdaten von Hilfsmerkmalen) oder über die in § 16 BStatG enthaltene Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, juris Rn. 150) ebenso geschützt wie die des in Anspruch genommenen Auskunftsverpflichteten. Mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Auskunftspflicht bezogen auf die Daten für alle Haushaltsangehörigen nur einem Auskunftspflichtigen aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 MZG 2017), begründet das Mikrozensusgesetz 2017 somit zugleich eine Klagebefugnis für von einem Auskunftsverlangen drittbetroffene Dateninhaber. Es handelt sich nicht lediglich um eine reflexartige Auswirkung des Heranziehungsbescheides.

14

Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller zu 2. hinsichtlich der gegenüber seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 1., festgesetzten Zwangsgeldes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes antragsbefugt ist. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes gegenüber seiner Ehefrau berührt seine subjektiven Rechte nicht.

15

2. Der Antrag ist unbegründet.

16

Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Allerdings gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die sofortige Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn dies im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Eine vom grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO daher dann - aber auch nur dann - in Betracht, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Diese liegen bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts vor; wobei insbesondere die von den Antragstellern vorgebrachten Aspekte zu würdigen sind (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 19.4.2016, 1 L 144/16.MZ, juris Rn. 5). Das Gericht nimmt insoweit die gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung vor.

17

Nach diesen Grundsätzen erweisen sich weder die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheides vom 21. März 2017 (a.) noch die der Zwangsgeldfestsetzung (b.) als ernstlich zweifelhaft.

18

a. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Auskunftserteilung im angegriffenen Bescheid ist § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG. Nach § 15 Abs. 1 BStatG besteht eine Auskunftspflicht für die befragten Adressaten, soweit die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsnorm dies festlegt. Für die im Rahmen des Mikrozensus abgefragten Erhebungsdaten besteht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG 2017 eine Auskunftspflicht, soweit in Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. In § 13 Abs. 7 MZG 2017 werden einige Angaben als freiwillig gekennzeichnet, so dass sie nicht der Auskunftspflicht unterliegen. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht die Auskunftspflicht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken betrauten Stellen.

19

aa. Formelle Bedenken gegen den Heranziehungsbescheid bestehen nicht.

20

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 5 Abs. 1 HmbStatG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den oben genannten Staatsvertrag und § 15 Abs. 1 MZG 2017 für die Erhebung der Daten und damit für den Erlass des Heranziehungsbescheides zuständig.

21

Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG ist bezüglich des Auskunftsverlangens im Februar 2017 erfolgt.

22

Auch liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Verstoß gegen die der Antragsgegnerin nach § 17 BStatG obliegenden Unterrichtungspflicht vor. Danach sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch u.a. über Zweck, Art und Umfang der Erhebung zu unterrichten (§ 17 Nr. 1 BStatG). Insbesondere war die Antragstellerin zu 1. darüber unterrichtet worden, dass die Erteilung von Auskünften nicht nur gegenüber den Erhebungsbeauftragten, sondern auch schriftlich erfolgen kann. Zum einen befindet sich auf dem Anhörungsschreiben der fettgedruckte Hinweis, dass die Fragen auch auf anderem Weg beantwortet werden können (z.B. telefonisch), zum anderen enthält die zugleich übersandte „Kurzinformation für die Befragten“ (hellgelbes Schreiben) den Hinweis, dass Auskünfte durch ein persönliches Interview, in schriftlicher Form oder telefonisch erteilt werden können.

23

bb. Der auf § 13 Abs. 1 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 BStatG gestützte Heranziehungsbescheid unterliegt auch hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit keinen ernstlichen Zweifeln.

24

(1) Die Heranziehung zur Haushaltebefragung im Mikrozensus 2017 ist mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Recht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.

25

Die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber normierte Auskunftspflicht nach § 13 MZG 2017 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den Anforderungen an den Schutz des Auskunftserteilenden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209 u.a./83; BVerfGE 65, 1 und in juris - Volkszählungsurteil) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Der einzelne hat kein Recht auf „seine“ Daten im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 150). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit einer früheren, zum Mikrozensus ergangenen Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 16.7.1969, 1 BvL 19/63; BVerfGE 27, 1/7), festgestellt, dass bei solchen Befragungen eine Auskunftspflicht des Bürgers im Gesetz vorgesehen werden kann, um eine lückenlose Erfassung der Daten, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ins Einzelne gehende Anforderungen aufgestellt, wie sicherzustellen sei, dass die Daten des Einzelnen anonymisiert werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163).

26

In der Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze insbesondere die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichbehandlung nicht verletzt haben (u.a. VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, 5 ZB 10.1870, juris Rn. 8; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, 9 K 4926/13 n.v.; VG Hannover, Urt. v. 25.10.2016, 10 A 4657/16, juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 24.7.2014, M 7 S 14.2320, juris Rn. 14 zum MZG 2005; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997 Bs III 154/96, juris Rn. 3 f. zum MZG 1996; BVerwG, Beschl. v. 9.7.1996, 3 B 34/96, juris Rn. 3-5 zum MZG 1985 v. 17.12.1990).

27

Die von den Antragstellern gegen das Mikrozensusgesetz 2017 erhobenen Rügen verfangen ebenfalls nicht; auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat keine Bedenken gegen das Mikrozensusgesetz 2017 geäußert (vgl.:https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/mikrozensus-2017.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D =157&cHash=042a7cf31e011b9f30540d743b318a43).

28

(a) So rügen die Antragsteller zu Unrecht eine nicht hinreichende Anonymisierung der erhobenen Daten. § 12 BStatG und § 14 Abs. 1 MZG 2017 tragen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen durch die dort vorgeschriebene Trennung und Löschung bestimmter Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse der Befragten Rechnung. So sind Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 wie Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder (z.B. auch die Telefonnummer), Wohnanschrift etc. von den Erhebungsdaten zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach der Vorschrift des § 14 MZG 2017 der Anspruch auf Anonymisierung in geringerer Weise verwirklicht würde als gemäß dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandeten § 8 MZG 2005.

29

Soweit die Antragsteller eine (Re-)Identifizierung befürchten, da ihren Daten die Meldedaten zugeordnet würden, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn die in § 15 Abs. 1 MZG 2017 vorgesehene Übermittlung der Meldedaten an die Antragsgegnerin dient der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Mikrozensus (zuvor in vergleichbarer Weise geregelt in § 10 MZG 2005). Soweit Hilfsmerkmale im Sinne des § 11 Abs. 1 MZG 2017 übermittelt worden sind (Namen und Anschriften der Haushaltsmitglieder), sind sie gemäß § 14 Abs. 1 MZG 2017 unverzüglich nach Abschluss der Erhebung und der Schlüssigkeitsprüfung von den z.T. in den Meldedaten enthaltenen Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsstaat etc.) zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Hintergrund die Verwendung von Meldedaten zur Vorbereitung des Mikrozensus die Anonymisierung gefährdet. Die Erhebungsmerkmale des Kernprogramms nach § 6 MZG sind im Vergleich zum Merkmalsumfang nach dem MZG 2005 im Übrigen deutlich reduziert (vgl. Gesetzesbegründung zum MZG 2017 vom 17.8.2016, BT-Drs. 18/9418, S. 31). Auch ist die Beurteilung des Mikrozensusgesetzes 2017 ebenso wie die der vorherigen Mikrozensusgesetze an der Lebenswirklichkeit zu orientieren, der rechtswidrige bzw. ggf. strafbare Handlungen nicht entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997, a.a.O.). Nach § 1 MZG 2017, §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Merkmalen, die aufgrund des Mikrozensusgesetzes erhoben wurden, mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung des Bundesstatistikgesetzes verboten und ein Verstoß dagegen unter Strafe gestellt.

30

Zwar ist nicht auszuschließen, dass - wie die Antragsteller befürchten - allein aus den für die Statistik verwendeten Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (z.B. Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr und Geschlecht) der erforderliche Personenbezug herstellen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 28. September 1987 (1 BvR 1063/87, juris Rn. 10) das nach faktischer Anonymisierung bestehende Reidentifizierungsrisiko für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, a.a.O., juris Rn. 9; OVG Hamburg, 22.1.1997, a.a.O. m.w.N.):

31

„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Reidentifizierungsmöglichkeiten vernachlässigen dabei durchgängig die tatsächlichen Bedingungen und Möglichkeiten einer solchen Reidentifizierung, insbesondere die Maßnahmen zur Datensicherung und das Erfordernis, daß Zusatzwissen verfügbar zu sein hat. Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“

32

(b) Die von den Antragstellern beanstandete, in § 8 MZG 2017 geregelte Verpflichtung der Befragten, ab dem Erhebungsjahr 2020 Angaben in Bezug auf ihr Einkommen und ihre Lebensbedingungen zu machen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsnormen nur inzident im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits, der eine Einzelfallmaßnahme oder ein individuellen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft. Da der vorliegend angegriffene Verwaltungsakt vom 21. März 2017 keine in § 8 MZG 2017 genannten Angaben betrifft, weil diese Daten nicht in dem Erhebungsbogen abgefragt wurden, auf den sich der Heranziehungsbescheid bezieht, ist die gerügte gesetzlich geregelte Auskunftspflicht ab 2020 vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen.

33

(c) Soweit die Antragsteller sich gegen das Mikrozensusgesetz 2017 wenden, weil dieses eine Weitergabe der erhobenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen ermögliche, sind diese Bedenken nicht begründet. Das Gesetz hat die Zwecke der Verwendung der Daten geregelt, darüber hinaus ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin und einzelner Amtsträger und Amtsträgerinnen zur Geheimhaltung in § 16 BStatG geregelt.

34

(2) Der Heranziehungsbescheid ist bezogen auf die Verwaltungsaktsbefugnis der Antragsgegnerin (a), das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (b) und die Rechtsfolge (c) nicht zu beanstanden. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sind nicht ersichtlich (d).

35

(a) Die Rechtsnormen der § 13 Abs. 1 und 2 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG stellen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts dar, obwohl die Befugnis, einen Verwaltungsakt in Gestalt eines Heranziehungsbescheides zu erlassen, dort nicht ausdrücklich geregelt ist. Vielmehr regeln diese Normen nur die Auskunftspflicht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis) nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 7.12.2011, 6 C 39/10, BVerwGE 141, 243, juris Rn. 14 zu Auskunftsbescheiden nach §§ 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG). Sofern eine Norm - wie hier die herangezogenen Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 2 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG - eine Auskunftspflicht bestimmter Adressaten gegenüber der handelnden Behörde bzw. dem öffentlichen Rechtsträger begründet, kann auf eine entsprechende, in der Form des Verwaltungsakts wahrnehmbare behördliche Auskunftserhebungsbefugnis geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2011, a.a.O. Rn. 17). Darüber hinaus geht der Gesetzgeber in § 15 Abs. 7 BStatG davon aus, dass ein Auskunftsverlangen mit Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen werden kann, da er dem dagegen gerichteten Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung beimisst.

36

(b) Der Tatbestand der benannten Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. ist als volljährige Angehörige eines ausgewählten Haushalts (Erhebungseinheit) nach § 13 Abs. 2 für die nach §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 MZG 2017 angefragten Erhebungsmerkmale sowie für die Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 auskunftspflichtig; dies gilt auch für Erhebungsmerkmale, die nicht ihre Person, sondern andere Haushaltsangehörige betreffen, soweit sie über die Daten Kenntnisse hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 MZG 2017).

37

Der Tenor des Bescheides ist auch bestimmt genug im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Zwar wurde sie aufgefordert, den „beigefügten“ Erhebungsbogen auszufüllen und zurückzusenden, der nicht beigefügt, sondern vorab bereits übersandt worden war. Nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht der Antragstellerin zu 1. erscheint diese Formulierung jedoch unproblematisch, da die Antragstellerin zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag keine Zweifel hatte, welchen Erhebungsbogen sie ausfüllen sollte.

38

(c) Auch die angeordnete Rechtsfolge, d.h. die Auswahl der Antragstellerin zu 1. unter mindestens zwei Auskunftsverpflichteten und die Geltendmachung des Auskunftsverlangens mit Hilfe des Erhebungsbogens unter Fristsetzung von (knapp) zwei Wochen, ist nicht zu beanstanden.

39

Nach der Auswahl des zu befragenden Haushalts standen der Antragsgegnerin als Adressaten für den Heranziehungsbescheid beide Antragsteller zur Verfügung, da auch der Antragsteller zu 2. ein volljähriges Haushaltsmitglied nach § 13 Abs. 2 MZG 2017 ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl ermessensfehlerhaft erfolgt ist, sind nicht ersichtlich.

40

Die gesetzte Frist von knapp zwei Wochen für die Übersendung des wahrheitsgemäß ausgefüllten Erhebungsbogens stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin zu 1. dar. Denn diese war bereits im Februar 2017 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen worden und hatte auch die zuvor zur Einreichung des Fragebogens gesetzte Frist verstreichen lassen. Ohne eine zeitnahe Umsetzung der Datenerhebungen kann die Antragsgegnerin nicht ihrer Aufgabe nachkommen, zusammen mit dem Statistischen Bundesamt die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrlichen Handlungsgrundlagen zu erstellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 159). Die Bedeutung der zeitnahen Realisierung der Auskunftspflicht zeigt sich auch in dem vom Gesetzgeber angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 15 Abs. 7 BStatG.

41

(d) Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin hätte sie über eine zeitgleiche Datenerhebung der Universität Hamburg informieren müssen, berührt dieser Einwand nicht den vorliegenden Streitgegenstand. Dieser betrifft allein das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den gegenüber der Antragstellerin zu 1. erlassenen Heranziehungsbescheid vom 21. März 2017.

42

b. Auch die bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 300,- Euro zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2009, 5 So 157/09, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Sie beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des o.g. Staatsvertrages als hamburgisches Landesrecht anwendbar ist. Danach kann ein Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden, dessen Umsetzung es erzwingen soll. Wirksam wird die Zwangsgeldfestsetzung erst mit dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist.

43

Das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz fordert vor der aufschiebend bedingten Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG keine gesonderte Anhörung Mit dem festgesetzten Zwangsgeld wird auch kein Fehlverhalten geahndet. Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich vorgesehenes, wiederholt einsetzbares Beugemittel, dass dem Zweck dient, dem zu einer Handlung Verpflichteten zu der auferlegten Handlung zu veranlassen (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2015, M 7 K 15.1746, juris Rn. 17). Der Heranziehungsbescheid vom 21. März 2017 ist aufgrund der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die auch nicht von Gerichts wegen angeordnet worden ist, ein vollstreckbarer Titel gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig halbierte Regelstreitwert war jeweils für beide Antragsteller anzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke


Bundesstatistikgesetz - BStatG

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 16 Geheimhaltung


(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstat

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 15 Auskunftspflicht


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des pr

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden


(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,1.Gefahren abzuwehren, die b

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vol

Mikrozensusgesetz - MZG | § 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale


(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Wohnung: a) Gemeinde und Gemeindeteil,b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,d) Bestehen einer Wohnung im

Mikrozensusgesetz - MZG | § 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen


(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden

Mikrozensusgesetz - MZG | § 13 Auskunftspflicht


(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. (2) Auskunftspflichtig sind f

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 21 Verbot der Reidentifizierung


Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 22 Strafvorschrift


Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Mikrozensusgesetz - MZG | § 14 Trennung und Löschung von Angaben


(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die An

Mikrozensusgesetz - MZG | § 11 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind: 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,3. Wohnanschrift,4. Lage der Wohnung im Gebäude,5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,6. Name und Ans

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 17 Unterrichtung


Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,2. die Geheimhaltung (§ 16),3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),4. die Rechtsgrundlage der jewe

Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005 | § 8 Trennung und Löschung


(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren. (2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Ab

Mikrozensusgesetz - MZG | § 1 Art und Gegenstand der Erhebung


(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Der Mikrozensus besteht aus 1.

Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005 | § 10 Datenübermittlung


Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen: 1. Vor- u

Mikrozensusgesetz - MZG | § 15 Datenübermittlung


(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwoh

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - M 7 K 15.1746

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Apr. 2016 - 1 L 144/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Feb. 2014 - 12 B 65/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen..

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2011 - 6 C 39/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes, von der Klägerin, der ... , durch vollstreckbaren Bescheid Auskünfte einzufordern, um
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2019 - M 30 S 19.657

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sic

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 24. Mai 2017 - 2 E 5613/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheides vom 27. April 2017 vorgenommenen Zwangsgeldfestsetzung angeordnet, soweit sich diese auf die in diesem Bescheid unter Ziffe

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden, am 18.12.2013 anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage – 12 A 316/13 – um die Modalitäten, wie der Antragsteller seine Angaben gegenüber dem Beklagten im Rahmen seiner Auskunftspflicht zum Mikrozensus 2013 auf Grundlage u.a. des Mikrozensusgesetzes 2005 (MZG 2005, Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte vom 24.06.2004, BGBl I S. 1350; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2012, BGBl I S. 2578) zu machen hat.

2

Der Antragsteller wendet sich dabei nicht gegen seine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung, sondern beschränkt sein Vorbringen ausdrücklich auf die Versagung der Alternative des persönlichen Interviews und die Dauer der Frist zur Abgabe des Fragebogens mit einem Umfang von 60 Seiten. Ferner wendet er sich gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung.

3

Der streitgegenständlichen förmlichen Heranziehung war eine kooperative Erhebungsphase vorangegangen. Der Antragsteller wurde im Mai mit einem Ankündigungsschreiben des Antragsgegners darüber informiert, dass sein Haushalt in der Stichprobe des Mikrozensus 2013 gezogen worden war. Desweiteren, dass der Gesetzgeber für die Haushaltebefragung die Hilfe von Erhebungsbeauftragten vorgesehen habe, die das persönliche Interview laptopgestützt aufnehmen würden.

4

Mit dem Ankündigungsschreiben stellte sich die für den Auswahlbezirk zuständige Erhebungsbeauftragte namentlich und unter Nennung ihrer Kontaktdaten vor und schlug einen Termin zur Befragung am 22.05.2013 vor. Die Standardtexte des Ankündigungsschreibens bitten darüber hinaus, die Erhebungsbeauftragte schnellstmöglich anzurufen, falls der vorgeschlagene Termin nicht zusagt. Das Ankündigungsschreiben verwies des Weiteren auf die „Kurzinformation für die Befragten“ worin als Möglichkeiten der Auskunftserteilung das persönliche Interview, das telefonische Interview und das Selbstausfüllen des Erhebungsbogens genannt werden.

5

Zum angekündigten Termin traf die Erhebungsbeauftragte den Antragsteller nicht persönlich an ohne eine entsprechende Information erhalten zu haben und übergab den Erhebungsbogen einer anwesenden Person.

6

Nachdem ein Eingang nicht verzeichnet werden konnte, erließ der Antragsgegner am 28.06.2013 einen ersten Heranziehungsbescheid. Die Heranziehung zu Angaben im Rahmen des Mikrozensus 2013 war mit einer Frist von zehn Tagen zur Erteilung der benötigten Angaben bis zum 10.07.2013 verbunden. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs war ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– € festgesetzt worden.

7

Nach Verstreichen der dort gesetzten Frist wurde mit Bescheid vom 17.09.2013 das Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller per Fax vom 02.10.2013 Widerspruch. Er habe den heranziehenden Bescheid des Antragsgegners nebst angedrohter Zwangsgeldfestsetzung nicht erhalten.

9

Diesem Widerspruch wurde durch Aufhebung mit Bescheid vom 07.10.2013 abgeholfen.

10

Unter dem 08.10.2013 übersandte der Antragsgegner den streitgegenständlichen weiteren Heranziehungsbescheid unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung bis zum 21.10.2013. Ein Zwangsgeld i.H.v. 300,– € wurde bedingt festgesetzt.

11

Gegen den Bescheid vom 08.10.2013 erhob der Antragsteller per Fax vom 18.10.2013 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass das Gesetz nur zur Auskunft verpflichte. Demgemäß sehe die Kurzinformation drei Alternativen vor, das persönliche Interview, das telefonische Interview sowie die Selbstausfüllung. Der Bescheid ordne dagegen nur die Selbstausfüllung an, nenne die Telefonauskunftsmöglichkeit nur in den Gründen und schließe das persönliche Interview aus. Ferner stelle das Ausfüllen eines Fragebogens von 60 Seiten in weniger als zwei Wochen eine grundrechtswidrige Zwangsarbeit dar. Das Telefoninterview sei zu fehleranfällig. Es werde gebeten, den Interviewer zur Vereinbarung eines Interviewtermins mit angemessener Frist zu veranlassen.

12

In seiner Antwort beschied der Antragsgegner den Antragsteller dahingehend, dass er mit dem ersten Widerspruch vom 02.10.2013 selbst Fristverlängerung bis zum 20.10.2013 beantragt habe. Nach Aufhebung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Heranziehung vom 08.10.2013 habe sich die Frist auf den 21.10.2013 verlängert. lm Hinblick auf den erneuten Widerspruch werde nunmehr eine Fristverlängerung bis zum 28.10.2013 gewährt.

13

Mit erneutem (Fax-)Schreiben vom 25. bzw. 28. 10.2013 beantragte der Antragsteller nun über die selbstgewählte erste Frist zum 20.10.2013 und antragsgemäß wiederholte Fristverlängerung hinausgehend, die Frist auch über den 28.10.2013 hinaus „angemessen weiter zu verlängern“ und die Alternative des persönlichen Interviews zu bewilligen. Unter Wiederholung seiner Argumente sei er zur Akkordarbeit von wenigen Tagen insbesondere wegen Büroumzugs zum 04.11.2013 nicht in der Lage.

14

Der Antragsgegner wies unter dem 28.10.2013 auf die ausschließlich noch bestehenden telefonischen oder schriftlichen Übermittlungsmöglichkeiten hin. Die Phase der Auskunftserteilung durch ein persönliches Interview sei bereits vor dem Erlass des heranziehenden Bescheids abgelaufen gewesen. Ferner wurde ein Anruf des Antragsgegners bei dem Antragsteller zu den angegebenen und üblichen Bürozeiten angeboten. Die Frist wurde letztmalig bis zum 07.11.2013 verlängert.

15

Unter dem 06.11.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er nicht nachvollziehen könne, warum ein persönliches Interview entgegen den Vorschriften nicht mehr möglich sein solle, ferner, dass der gewaltige Arbeitsaufwand des Büroumzugs die umfangsreiche Arbeit des Ausfüllens von 60 Seiten in der Frist 07.11.2013 unmöglich mache und um weitere Aussetzung des Vollzugs gebeten werde.

16

Unter dem 15.11.2013 verwies der Antragsteller darauf, dass der Umzug seines Büros zum 11.11.2013 beendet worden sei, die Einräumarbeiten aber noch andauerten. Die extreme Belastung auch an den Wochenenden ganztags belasteten ihn noch jetzt. Hinzu komme eine starke Erkältung. Er bitte um Fristverlängerung bis zum kommenden Wochenende.

17

Nach Verstreichen dieses Wochenendes 09./10.11.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom 18.10.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid verwies auf die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte und -stufungen und die entsprechenden Fristenläufe und den zunehmenden Fristendruck in jeder Stage bei insgesamt großzügiger Bemessung der für die Auskunftserteilung vorgesehenen Frist in der Gesamtschau von der ersten schriftlichen Benachrichtigung durch die Erhebungsbeauftragte bis zum Erlass eines Zwangsgeldbescheides. Der für ein Telefoninterview aufzubringende Zeitaufwand betrage in der Regel 10 bis 15 Minuten.

18

Unter dem 18.12.2013 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Aussetzungsantrag gestellt.

19

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

20

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18.12.2013 – 12 A 316/13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 anzuordnen,

21

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Er hat dazu auf den genauen Hergang der unterschiedlichen Verfahrensschritte verwiesen und verteidigt die angefochtenen Bescheide einschließlich der Zwangsgeldfestsetzung.

II.

24

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG, Gesetz vom 22.01.1987, BGBl I S. 462, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013, BGBl I S. 2749) und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG, Gesetz vom 04.12.2012, HmbGVBl. 2012, 510; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.05.2013, HmbGVBl. S. 210). Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt B-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Zustimmungsgesetz vom 13.11.2003 (GVOBl. SH 2003 S. 551), wonach vorbehaltlich abweichender Bestimmung im Staatsvertrag für die Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt.

25

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

26

Besonderheiten, die vorzunehmende Interessenabwägung angesichts der qua Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweisen sich die angefochtenen Maßnahmen der Heranziehung zu Angaben im Rahmen des Mikrozensus 2013 und die Vollstreckung durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2013, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller zweifelt seine grundsätzliche Auskunftspflicht auch nicht an.

27

Der Antragsteller hat aber insbesondere auch keinen Anspruch darauf, die von ihm geforderten Angaben im Rahmen eines persönlichen Interviews machen zu dürfen.

28

Grundsätzlich ist der Antragsteller gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG, 7 Abs. 2 Nr. 1 MZG 2005 auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht die Auskunftspflicht gegenüber den mit der Durchführung der Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen, d.h. gegenüber den Mitarbeitern des Statistikamtes und dessen Erhebungsbeauftragten. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Statistikamt gesetzten Fristen zu erteilen.

29

Eine Antwort des Antragstellers konnte bis heute seitens des Antragsgegners nicht verzeichnet werden. Der Antragsgegner hat dargestellt, in welchem zeitlichen Umfang Erhebungsbeauftragte zur Entgegennahme der Auskünfte eingesetzt worden sind. Der Antragsteller hat die auch ihm eröffnete Möglichkeit, die von ihm geschuldeten Angaben während der Dauer des Einsatzes gegenüber einem Erhebungsbeauftragten zu machen, nicht genutzt. Nach der von der Antragsgegner als bundesweit üblich dargestellten, jedenfalls aber von ihr ausgeübten Praxis, die Erhebungsbeauftragten nur in der ersten Phase einer größeren Erhebung einzusetzen, sind Erhebungsbeauftragte in der sich anschließenden Erhebungsphase nicht mehr im Einsatz. Die Antragsgegnerin bietet auch dem Antragsteller überdies die ergänzende Möglichkeit an, telefonisch die erbetenen Angaben machen zu können und stellt sich damit gewissermaßen selbst als Erklärungsboten zur Verfügung. Dieser zusätzlich eingeräumte Kommunikationsweg ist allerdings zu unterscheiden von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.

30

Die Wahlfreiheit für die Betroffenen bei Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist ursprünglich in erster Linie als Möglichkeit konzipiert gewesen, ggf. vermeiden zu können, dass über die erhebende Stelle hinaus auch dem eingesetzten Erhebungsbeauftragten personenbezogene Daten zur Kenntnis gelangen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Wahlmöglichkeit in seinem Volkszählungsurteil angesichts des seinerzeitigen Einsatzes einer Vielzahl von „Zählern“ betont, BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE BVerfGE 65, 1 ff., Juris-Rn. 194. Auf diese Erwägungen hat auch der Gesetzgeber des Bundesstatistikgesetzes Bezug genommen, vgl. BR-Drs. 19/86, S. 19 f.

31

Daneben ist inzwischen aber anerkannt, dass der Einsatz eines Erhebungsbeauftragten auch eine Erleichterung der Abgabe der geforderten Angaben bedeuten kann. Bereits in der Begründung des Bundesstatistikgesetzes heißt es:

32

„[…] Erhebungsbeauftragte werden dann eingesetzt, wenn dies aus erhebungstechnischen Gründen erforderlich ist. Dies ist z.B. bei Massenerhebungen wie der Volkszählung der Fall und überall dort, wo die besondere Sachkunde eines mit der Materie vertrauten Erhebungsbeauftragten das Erhebungsverfahren erleichtert. So hat sich das Interviewverfahren bei den Mikrozensuserhebungen oder im Bereich der Landwirtschaftsstatistiken seit Jahren in der Praxis bewährt. Es hat zur Vertrauensbildung zwischen der amtlichen Statistik und den betroffenen Bürgern einen wichtigen Beitrag geleistet.“ (BR-Drs. 19/86, S. 19, Hervorhebung durch d. Kammer)

33

Demgemäß enthält das Mikrozensusgesetz-2005 in § 6 Abs. 1 Satz 1 den Auftrag, dass derartige Beauftragte eingesetzt werden sollen. Zur Motivation heißt es in der Begründung:

34

„Zu § 6

35

Zu Absatz 1

36

Das Interview ist die bewährte Form der Mikrozensuserhebung. Dabei stellt der Erhebungsbeauftragte dem Befragten die vorgegebenen Fragen und überträgt die Antworten in die Erhebungsunterlagen. Der Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist nicht nur für die organisatorische Durchführung des Mikrozensus von Bedeutung, sondern hat auch für die Befragten Vorteile. Die geschulten Erhebungsbeauftragten können schnell, korrekt und exakt die erteilten Antworten aufnehmen und den Befragten, soweit erforderlich, beim Umgang mit den Erhebungsunterlagen Hilfestellung leisten. Daneben besteht für die Befragten die Möglichkeit, die Antworten selbst schriftlich zu erteilen.“ (BT-Drucks. 15/2543, S. 14, Hervorhebung durch d. Kammer).

37

Dem Gesetz ist allerdings keine Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden müssen, erst Recht nicht, dass dies über den gesamten Zeitraum einer Erhebung, also bis zum Eingang des letzten Datums geschehen müsste. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die als Ehrenamtliche beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase hinsichtlich der Auskunftspflicht auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt. Da in dieser Phase des Verfahrens keine Erhebungsbeauftragten mehr eingesetzt werden, bestehen auch die durch diese Erhebungsform möglichen Erleichterungen der Abgabe der Angaben (§ 15 Abs. 4 BStatG) nicht mehr, so dass es bei der gesetzlichen Basisabgabemöglichkeit (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG – Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke in schriftlicher Form an die Erhebungsstelle) und etwaigen freiwilligen Zusatzangeboten des Antragsgegners verbleibt.

38

Ein vom Antragsteller einzuforderndes subjektives Recht auf den individuellen Einsatz eines Erhebungsbeauftragten besteht dagegen nach dem Bundesstatistikgesetz nicht. Es kann deshalb vorliegend auch dahinstehen, ob der Antragsteller, wie der Antragsgegner meint, ein solches Recht durch sein Verhalten verwirkt hätte, indem er mehrfach Fristverlängerung beantragt und erhalten hat und erst vergleichsweise spät auf einem persönlichen Interview bestanden hat.

39

Das von dem Antragsgegner nach Verstreichen der ersten Erhebungsphasen gegenüber dem Antragsteller praktizierte förmliche Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist demnach weder wegen des Entfalls der Möglichkeit eines persönlichen Interviews noch aufgrund des skizzierten Fristenmanagements zu beanstanden. Die gesetzten Fristen erscheinen auch nach dem Verhalten und den gestellten Verlängerungsanträgen des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig kurz.

40

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes findet sich mit 300,- € nicht außer Verhältnis zur Auskunftsverpflichtung.

41

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG kann das Zwangsgeld auch wie vorliegend geschehen zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HmbVwVG, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsaktes gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können, ist beachtet worden. Gemäß § 8 Abs. 2 HambVwVG konnten Fristsetzung und Hinweis mit dem Verwaltungsakt verbunden werden.

42

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den gesetzlichen Auffangstreitwert festgesetzt.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für BundeszweckeBStatG – von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Zunächst ist der vom Antragsteller als Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da es sich bei dem angegriffenen Schreiben vom 24. November 2015 entgegen der Auffassung des Antragstellers um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt, auch wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung als Bitte formuliert und eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt worden war. Mit dem Aufforderungsschreiben wird die in § 15 Abs. 1 BStatG geregelte gesetzliche Auskunftspflicht dem Antragsteller gegenüber mit Regelungscharakter inhaltlich konkretisiert und er wird unter Fristsetzung und Mitteilung seiner persönlichen Kennung für die elektronische Datenübermittlung (vgl. § 11a Abs. 2 BStatG) zur Auskunftserteilung für das Jahr 2014 verbindlich herangezogen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013 - 12 A 41/11 -, juris, Rn. 26).

3

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 3. August 2011 (4 L 612/11.NW, juris), da die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation – es ging um ein reines Informationsschreiben über die seinerzeit bevorstehende Zensus-Haushaltsbefragung, das an alle Auskunftspflichtigen gerichtet war – mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

4

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

5

Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass – umgekehrt – der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Allerdings gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die sofortige Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn dies im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Eine vom grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO daher dann – aber auch nur dann – in Betracht, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Dabei obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzuzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, sind nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Andernfalls sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris und NVwZ 2004, S. 93, 94 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 705).

6

Nach diesen Grundsätzen erweist sich der angegriffene Heranziehungsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat keine besonderen, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Es spricht im Gegenteil Überwiegendes dafür, dass seine Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtmäßig ist, weshalb Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Sein Interesse daran, bis zu einer Hauptsacheentscheidung dem Auskunftsverlangen des Antragsgegners nicht nachkommen zu müssen, hat damit wegen der gesetzlich sofort vollziehbaren Auskunftspflicht zurückzutreten.

7

Mit der Dienstleistungsstatistik verfolgt der Gesetzgeber legitime Interessen des Gemeinwohls, weil die Beobachtung und Beurteilung der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz – DIStatG –) genannten Wirtschaftsbereiche entsprechende Datenerhebungen voraussetzt. Das mit den jährlichen Erhebungen verfolgte öffentliche Interesse ist angesichts der Tatsache, dass amtliche Statistiken eine wesentliche Grundlage für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik bilden, von erheblichem Gewicht. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes hat der Gesetzgeber zudem einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet. Der darin zum Ausdruck kommende Beschleunigungszweck trägt der Tatsache Rechnung, dass die Qualität und Verlässlichkeit der statistischen Ergebnisse auch von einer zeitnahen Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten abhängen. Angesichts dieser gesetzlichen Grundsatzentscheidung bedarf es – wie bereits ausgeführt –, im Einzelfall besonderer, über die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung hinausgehender konkreter Umstände, um ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

8

Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Keiner der vom Antragsteller erhobenen Einwände greift durch.

9

Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DIStatG. Danach besteht für die Erhebung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz, die als Bundesstatistik geführt wird, eine Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DIStatG).

10

Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war ein Anhörungsverfahren vor Erlass des Verwaltungsakts nach der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Die beiden letzten Alternativen der Vorschrift sind vorliegend gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners wurden im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zur gleichen Zeit 10.200 Unternehmen mit gleichartigen Verwaltungsakten und mit Hilfe automatisierter Verfahren herangezogen. Unabhängig davon wäre eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich und ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt, da die Anhörung im Rahmen des vom Antragsteller bei der Ausgangsbehörde durchgeführten Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgt ist.

11

Der Antragsteller kann sich des Weiteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die nach § 17 BStatG erforderliche Unterrichtung fehlerhaft erfolgt wäre. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der vom Antragsteller als inhaltlich falsch gerügte Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 DIStatG der zum Zeitpunkt seiner Heranziehung geltenden Rechtslage entsprach und damit zutreffend war. Ungeachtet dessen betrifft diese gesetzliche Regelung die Erleichterung der Auskunftspflicht von Existenzgründern und wäre für den Antragsteller damit von vornherein nicht einschlägig, weshalb er selbst bei einer in diesem Zusammenhang erfolgten Fehlinformation hierdurch nicht beschwert wäre.

12

Die Heranziehung des Antragstellers ist auch materiell rechtmäßig.

13

Er ist zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Der Antragsteller betreibt als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei ein Unternehmen, welches zum Erhebungsbereich Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DIStatG gehört (Wirtschaftsabteilung 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“) und damit ein Unternehmen ist, auf welches sich die gemäß § 1 Abs. 2 DIStatG jährlich durchgeführte Erhebung erstreckt.

14

Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Unternehmens des Antragstellers – der zuletzt vor etwa fünf Jahren zur Auskunft herangezogen wurde –, für das Kalenderjahr 2014 auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 DIStatG nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners trägt den dort niedergelegten Anforderungen Rechnung. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DIStatG. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden, auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10 –, juris, Rn. 19). Daran, dass diese gesetzlich vorgegebene Obergrenze vorliegend eingehalten wird, bestehen nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners keine Zweifel.

15

Weitergehende Vorgaben dazu, wer aus der Auswahlgesamtheit der bundesweit höchstens heranzuziehenden Erhebungseinheiten auszuwählen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze gesondert für jedes Land und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb des Wirtschaftszweiges eines Landes eingehalten werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10746/15.OVG –, juris, Rn. 24 ff.). Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt indessen auch nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern das Gesetz gebietet im Gegenteil, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG) und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren und Auswahlgrundsätzen durch die Behörde, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

16

Die Erhebung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 1 Abs. 2 DIStatG auch als Stichprobenerhebung durchgeführt worden. Zwar wurde der hier in Frage stehende rheinland-pfälzische Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) in Umsatzgrößenklassen unterteilt und es wurden von den so entstandenen Schichten die beiden mit den höchsten Umsätzen (Größenklassen 6 und 7) – wobei das Unternehmen des Antragstellers Größenklasse 6 zugeordnet ist – als sogenannte Totalschichten herangezogen. Dass in der Ziehungsschicht der zweithöchsten Größenklasse 6 (Jahresumsatz von 500.000,00 € bis 2.000.000,00 €) sämtliche 242 vorhandenen Unternehmen gezogen wurden, ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend auf Bundesebene entsprechend der gesetzlichen Festlegung als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 25).

17

Das dem Antragsgegner für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumte Auswahlermessen wird begrenzt durch die von § 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG geforderte Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und die Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken zu gewinnen. Dass innerhalb dieses nur durch die Regelung von Eckpunkten bestimmten Rahmens die Ausgestaltung und weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens im Einzelnen durch die Entwicklung allgemeiner Auswahlgrundsätze in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Statistikämter gestellt ist, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22 und Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136.89 –, juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 30).

18

Anknüpfend hieran ist die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik 2014 ermessensfehlerfrei erfolgt.

19

Zu dem angewandten Auswahlverfahren hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG) vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet und untergliedert wird. In der rheinland-pfälzischen Stichprobenschicht des Unternehmens des Antragstellers (Umsatzgrößenklasse 6, Wirtschaftszweig 69.10 „Rechtsberatung“) befanden sich nach Mitteilung des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Auswahl 242 Unternehmen. In jeder dieser so gebildeten Ziehungsschichten erfolgt eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip, wobei die einzelnen Stichproben für die Dauer von mindestens drei bis maximal fünf Jahren verwendet werden und die konkrete Verwendungsdauer in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt werden. Die Beurteilung und Festlegung der konkreten Verwendungsdauer erfolgt nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung von Jahr zu Jahr aktuell, was nicht zu beanstanden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 24).

20

Die Zahl der in den einzelnen Schichten gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von grundsätzlich minimalen Stichprobenumfängen und höchstmöglicher zu erreichender Ergebnispräzision festgelegt. Dabei ergeben sich – neben Repräsentativschichten mit einer nur teilweisen Heranziehung – in den oberen Größenklassen größere Auswahlsätze bis hin zur sogenannten Totalschicht, bei der alle Unternehmen einbezogen werden. Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2014 gehörte das Unternehmen des Antragstellers einer Totalschicht an. Nach den Darlegungen des Antragsgegners müssen in dieser Schicht zur Erlangung repräsentativer Ergebnisse alle Unternehmen befragt werden, was auf der im Vergleich zu der in den niedrigeren Größenklassen deutlich geringeren Anzahl an Erhebungseinheiten und der heterogenen Struktur des Wirtschaftszweiges 69.10 „Rechtsberatung“ beruht, in die Rechtsanwaltskanzleien mit und ohne Notariate, Notariate, Patentanwaltskanzleien und sonstige juristische Dienstleistungen wie etwa Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, einbezogen sind. Wegen der Heterogenität der Schicht und der Bedeutung der Größenklasse müssten zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse sogar deutlich mehr Unternehmen befragt werden.

21

Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere auch dem der Zweck Ermächtigung gerecht, aussagekräftige Ergebnisse zu liefern. Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes zu § 1 DIStatG, (BT-Drucks. 14/4049, Seite 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Nach der Begründung dient diese Rotation dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.

22

Das vom Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Antragsgegner angewendete Auswahlverfahren trägt den genannten Vorgaben Rechnung.

23

Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzklassen und Wirtschaftszweiggruppen ist ermessensfehlerfrei (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rn. 30).

24

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung seines Unternehmens innerhalb einer Totalschicht zulässig.

25

Die Frage nach der Zulässigkeit von Vollerhebungen im Rahmen von Totalschichten wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (ausdrücklich offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; bejaht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; verneint: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2008 – 8 B 959/08 –, juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41; VG Potsdam, Beschluss vom 28. April 2009 – 3 L 129/09 –, juris, Rn. 9).

26

Die Kammer folgt zu dieser Frage der bereits mehrfach zitierten und den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (a.a.O., s. auch DVBl 2016, S. 438 ff)). Danach ist bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten nur erforderlich, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Andernfalls ist, wie bei der Heranziehung zur Handelsstatistik (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 11044/14.OVG –, juris) die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht von vornherein gehindert, Totalschichten ohne eine entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden, sofern ein Auswahlsatz von 100 % für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts steht die – auch vom Antragsteller für seine Auffassung argumentativ herangezogene – Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten trotz der damit verbundenen Belastungen für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen, insbesondere ist eine Rotation nicht zwingend geboten (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 32 ff.).

27

Ausgehend hiervon ist die Heranziehung des Unternehmens des Antragstellers im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen und nachvollziehbaren – vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen – Darlegungen des Antragsgegners stichprobenmethodisch nicht vertretbar. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass wegen der Besonderheiten der in Frage stehenden Schicht (zweithöchste Umsatzgrößenklasse / Heterogenität der Schicht) sogar deutlich mehr Unternehmen befragt werden müssten, um repräsentative Ergebnisse zu erzielen. Allgemein müsste bei einem Verzicht auf Totalschichten bei gleichbleibender Ergebnisqualität der Gesamtstichprobenumfang nach entsprechenden Proberechnungen des Statistischen Bundesamtes deutlich erhöht werden mit der Folge, dass der gesetzlich zulässige Höchstumfang der Stichprobe von 15 % erheblich überschritten, erheblich mehr Unternehmen belastet würden und dies stichprobenmethodisch nicht mehr vertretbar wäre.

28

Die Heranziehung des Antragstellers im Rahmen der Totalschicht ist damit sachlich gerechtfertigt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die vom Antragsgegner dargelegte Vorgehensweise, nämlich das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung, ausreichend Rechnung getragen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44).

29

Die für die Heranziehung des Antragstellers maßgeblichen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes stehen auch mit höherrangigem Gesetz in Einklang. Die durch dieses Gesetz begründete Auskunftspflicht ist mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG vereinbar und – auch als zwingende Auskunftspflicht – verhältnismäßig (vgl. zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 ). Das vom Antragsteller monierte Fehlen einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 1 DIStatG unterliegt vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im jeweiligen Einzelfall gewahrt bleibt.

30

Die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik überschreitet auch im konkreten Einzelfall nicht die Grenze des Zumutbaren und erweist sich damit nicht als unverhältnismäßig. Nach seinem Vortrag wurde er zuletzt vor etwa fünf Jahren zur Auskunft herangezogen, so dass von einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufenden „unzumutbaren Dauerinanspruchnahme“ (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41) nicht gesprochen werden kann.

31

Eben so wenig ist von einem unzumutbaren zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand bei der Beantwortung der Fragebögen auszugehen. Nach den Angaben des Antragstellers benötigte er bei seiner früheren Heranziehung gemeinsam mit einer Mitarbeiterin mehrere Stunden, was schon für sich genommen nicht unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 für einen zeitlichen Aufwand von „deutlich weniger als einem Tag“). Im Übrigen ist der Arbeitsaufwand auch ausweislich der vorgelegten Fragebögen überschaubar und nicht unverhältnismäßig, selbst wenn der Arbeitgeber durch die Einschaltung von Beschäftigten zur Fertigung der Auskunft wirtschaftlich belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 33). Nach dem anhand der vorgelegten Erhebungsbögen nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners reduzieren sich die Fragen im Fall des Antragstellers auf einen Fragenkatalog von rund zehn Merkmalen. Zudem findet die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt im Jahr statt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitwirkungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen und die Berichtsfristen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern bereits abgelaufen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44). Insoweit weist der Antragsgegner mit Beispielen belegt auch darauf hin, dass es sich beispielsweise um Angaben handelt, die den gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu meldenden Daten zu entnehmen sind. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4049, S. 13) geht bezüglich der zeitlichen Belastung sogar davon aus, dass ein durchschnittlicher Zeitbedarf von (nur) einer Stunde zugrunde gelegt werden könne.

32

Auch der Verweis des Antragstellers auf seine persönliche Arbeitsüberlastung führt zu keinem anderen Ergebnis. Er kann sich erforderlichenfalls der Hilfe von Dritten, etwa von Mitarbeitern bedienen, was allgemein als zumutbar erachtet wird. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ist sogar in der Regel davon auszugehen, dass die Erhebungsvordrucke zumeist von Sachbearbeitern und nur in Ausnahmefällen von hochdotierten Angestellten oder Inhabern ausgefüllt werden.

33

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht damit gehört werden, auf seine einzelne Auskunft komme es im Hinblick auf die große Zahl der in seiner Schicht befindlichen Unternehmen nicht an. Die nach statistisch-mathematischen Verfahren ermittelte Anzahl der innerhalb einer Schicht heranzuziehenden Erhebungseinheiten stellt den Umfang dar, der erforderlich ist, um entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des § 1 BStatG repräsentative Ergebnisse zu erzielen. Dass dieses Ergebnis beim Ausfall von Erhebungseinheiten die Aussagekraft mindert, ist ohne weiteres einsichtig. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht in Frage steht, bei der nach den Darlegungen des Antragsgegners für repräsentative Ergebnisse an sich noch mehr Unternehmen befragt werden müssten.

34

Nach alldem erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid als rechtmäßig, weshalb ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und es bei gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt. Nach den vorangegangenen Ausführungen kann eine unzumutbare, über die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung hinausgehende Belastung des Antragstellers in der alsbaldigen Rückgabe der ausgefüllten Erhebungsbögen nicht gesehen werden. Andererseits kann die Erhebung der vorliegend in Frage stehenden zeitnahen Daten nur dann sinnvoll sein, wenn diese noch in die Bewertung der einzelnen Erhebungszeiträume einfließen können, was der Grund dafür ist, dass die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik von Gesetzes wegen für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

35

Da es vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht, ist der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen des Vorrangs der Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO bereits unzulässig (§ 123 Abs. 5 VwGO).

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens für das vorliegende Eilverfahren den Wert der Hauptsache zugrunde gelegt hat.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3.
Geschlecht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7.
zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.

(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.

(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Telekommunikationsnummern der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3.
Geschlecht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7.
zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus besteht aus

1.
dem Kernprogramm nach § 6,
2.
dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
3.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
4.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:
a)
bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
b)
bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche,
c)
Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
d)
Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,
e)
derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,
2.
Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:
a)
für alle Personen:
aa)
Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,
bb)
Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde,
cc)
Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden,
dd)
Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
ee)
Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,
b)
für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,
c)
für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,
3.
Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:
a)
Einkommensarten:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,
b)
Krankenversicherungsschutz:
aa)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung,
bb)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
cc)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
dd)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
ee)
Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
c)
Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen:
aa)
Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit,
bb)
Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit,
cc)
Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen,
dd)
Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,
d)
Höhe der Renten und Pensionen:
aa)
Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen,
bb)
Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,
cc)
Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,
e)
Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen:
aa)
Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
bb)
Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
cc)
Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
dd)
Höhe des Elterngeldes,
ee)
Höhe des Wohngeldes,
ff)
Höhe der Ausbildungsförderung,
gg)
Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten,
4.
geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:
a)
geleistete Beiträge für die private Vorsorge,
b)
geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,
c)
geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,
5.
materielle Deprivation:
a)
Besitz eines Autos,
b)
finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten,
c)
finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten,
d)
finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten,
e)
finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen,
f)
Ersetzen abgewohnter Möbel,
g)
Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue,
h)
Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,
i)
mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen,
j)
regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,
k)
wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben,
l)
Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung,
m)
Besitz eines Computers im Haushalt,
n)
rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,
6.
Wohnsituation:
a)
Wohnungstyp,
b)
Besitzverhältnis,
c)
bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,
d)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
e)
Fläche der gesamten Wohnung,
f)
Anzahl der Zimmer,
g)
Höhe der monatlichen Wohnkosten,
h)
Höhe der monatlichen Miete,
i)
Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,
j)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,
7.
für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss,
8.
Hilfe durch andere.

(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie
2.
die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes, von der Klägerin, der ... , durch vollstreckbaren Bescheid Auskünfte einzufordern, um überprüfen zu können, ob die Klägerin entgegen dem in § 9 Abs. 1b AEG geregelten Verbot öffentliche Gelder aus ihrem Infrastrukturbereich in den Verkehrsbereich des DB Konzerns übergeleitet hat.

2

Nach dem Geschäftsbericht 2006 des DB Konzerns erhielten die Klägerin und zwei weitere Infrastrukturunternehmen des Konzerns im Berichtsjahr Investitionszuschüsse in einer Höhe von insgesamt 3,683 Milliarden Euro, wovon auf die Klägerin 3,226 Milliarden Euro entfielen. Nach den textlichen Erläuterungen dieser Zahlen handelte es sich um Zuschüsse von Dritten sowie um Bundeszuschüsse und Zuschüsse der Europäischen Union. Im Hinblick auf die Zuschüsse von Dritten unterschieden die Erläuterungen zwischen "Zuschüsse(n) von Dritten - AHK-mindernd" und "Zuschüsse(n) Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG (außer Bund)". Diese Darstellung wich von der Art der Zuschussausweisung im Geschäftsbericht 2005 des DB Konzerns ab. Dort waren die Zuschüsse zwar nicht bestimmten Unternehmen des DB Konzerns zugeordnet, im Übrigen aber nach ihren Beträgen in einer differenzierteren Weise ausgewiesen worden.

3

Auf Nachfrage des Eisenbahn-Bundesamtes legte die Klägerin zunächst eine Übersicht vor, in der die Zuschüsse für das Jahr 2006 in Anlehnung an die Darstellung in dem Geschäftsbericht 2005 ausgewiesen waren. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 bat das Eisenbahn-Bundesamt unter Verweis auf seine Aufgabe, die Einhaltung des Verbots der Überleitung öffentlicher Gelder aus § 9 Abs. 1b AEG aufsichtsbehördlich zu überwachen, um eine weitergehende Aufschlüsselung der Zuschüsse von Dritten des Geschäftsjahres 2006 nach Zuschussgebern und geförderten Projekten. Dies lehnte die Klägerin ab.

4

Daraufhin verpflichtete das Eisenbahn-Bundesamt die Klägerin mit auf § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG und §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1b AEG gestütztem Bescheid vom 28. Januar 2008 dazu, binnen eines Monats schriftlich Auskunft über die im Jahr 2006 erhaltenen "Zuschüsse von Dritten", "Zuschüsse von Dritten - AHK mindernd" und "Zuschüsse GVFG (außer Bund)", jeweils aufgeschlüsselt nach Zuschussgebern und der Nutzung in Einzelprojekten zu erteilen (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids). Die in dem Bescheid ferner enthaltenen Anordnungen zur Angabe von Zahlungen im DB Konzern (Ziffern 4 und 5 des Bescheids) hat das Eisenbahn-Bundesamt im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgehoben.

5

Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und den angefochtenen Auskunftsbescheid aufgehoben: Für den Erlass dieses Bescheids stehe dem Eisenbahn-Bundesamt keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Die Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG verleihe ihm nicht die Befugnis, eine Auskunftsverpflichtung mit Hilfe eines Verwaltungsakts durchzusetzen. Auf § 5a Abs. 2 AEG könne es sein Auskunftsverlangen nicht stützen, da sich dieses im vorliegenden Fall als anlasslose Gefahrenabwehr- bzw. Gefahrerforschungsmaßnahme darstelle und als solche von der allgemeinen Befugnisnorm der Eisenbahnaufsichtsbehörde nicht gedeckt werde.

6

Zur Begründung ihrer von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Der angefochtene Auskunftsbescheid werde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG getragen. Die Vorschrift ermächtige zum Erlass von Verwaltungsakten. Hierdurch werde dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/440/EWG enthaltenen Verbot, zu Gunsten des Infrastruktur- oder des Verkehrsbereichs eines Eisenbahnunternehmens ausgekehrte öffentliche Gelder auf den jeweils anderen Bereich zu übertragen, zu praktischer Wirksamkeit verholfen.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2009 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG sei keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Auskunftsbescheiden, sondern begründe nur Handlungspflichten der Aufsichtsadressaten, die der behördlichen Sachverhaltsermittlung zugeordnet seien und nur durch Erlass einer Ordnungsverfügung nach § 5a Abs. 2 AEG einseitig durchgesetzt werden könnten. Auch auf diese allgemeine Befugnisnorm könne der angegriffene Auskunftsbescheid aber nicht gestützt werden, weil die Vorschrift nicht zu einer verdachtsunabhängigen Kontrolle ermächtige, wie sie das Eisenbahn-Bundesamt vornehmen wolle. Zulässig seien allenfalls Gefahrerforschungseingriffe bei Anhaltspunkten für einen Gefahrenverdacht, an denen es hier fehle. Unabhängig von alledem erweise sich das Auskunftsverlangen als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Ausführungen der Beklagten bei.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Bei zutreffender Auslegung des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG in seiner hier anwendbaren Fassung durch Art. 1 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 (BGBl I S. 522) hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückweisen müssen.

12

Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Verpflichtung zur Auskunftserteilung berührt den Rechtskreis der Klägerin in Gestalt der ihr als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustehenden Handlungs- und Organisationsfreiheit, die von dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 18. Mai 2010 - BVerwG 3 C 21.09 - BVerwGE 137, 58 = Buchholz 442.09 § 9a AEG Nr. 1 Rn. 20). Die gesetzliche Grundlage, die hierfür nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderlich ist, bildet die Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Diese Bestimmung ermächtigt das gemäß § 5 Abs. 1a Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEVVG für die Eisenbahnaufsicht über die Eisenbahnen des Bundes zuständige Eisenbahn- Bundesamt zum Erlass von Auskunftsbescheiden (1.). Sie verpflichtet die Klägerin auch materiell-rechtlich, die verlangten Auskünfte zu erteilen (2.).

13

1. Die Berechtigung des Eisenbahn-Bundesamtes, auf der Grundlage des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG Auskünfte durch Verwaltungsakt einzufordern, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (a)). Bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG legt die Annahme dieser Befugnis nahe (b)). Nach der historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Norm unterliegt sie keinem Zweifel (c) bis e)).

14

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 S. 8, Beschluss vom 5. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 5.10 - juris Rn. 11 - für Handlungs- und Duldungspflichten; Urteile vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12 S. 25 ff., vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <3 f.> = Buchholz 402.240 § 84 AuslG Nr. 2 S. 6 f. und vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 19.10 - NVwZ 2011, 1193 ff. - für Leistungsbescheide; Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 <266 ff.> = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 13 ff., Beschluss vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 131.90 - Buchholz 451.20 § 34c GewO Nr. 4 S. 2 f.; Urteile vom 9. Mai 2001 - BVerwG 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226 <227 f.> = Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 187 S. 22 f., vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 7 C 9.02 - BVerwGE 117, 133 <134 f.> = Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 2 S. 2 und vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 <124 f.> = Buchholz 442.066 § 90 TKG Nr. 1 S. 2 - für feststellende Verwaltungsakte) ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

15

Dieses Verständnis steht nicht in Widerspruch zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit, das den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ergänzt und konkretisiert (vgl. Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <349> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 S. 25). Diesem Gebot ist Genüge getan, wenn die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise den Regelungsinhalt einer Rechtsnorm erkennen können. Auch hierfür ist hinreichend, dass sich der Norminhalt im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 <420>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O. S. 128 bzw. S. 4 f.).

16

b) Wenngleich § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG nicht ausdrücklich zum Erlass von Auskunftsbescheiden ermächtigt, weist doch bereits der Gesetzeswortlaut deutlich in diese Richtung.

17

Die Vorschrift ist aus der Sicht der von ihr in Anspruch genommenen Adressaten - das sind diejenigen des § 5a Abs. 2 AEG, die in der hier anwendbaren Gesetzesfassung noch im Einzelnen aufgezählt werden - formuliert. Diese und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es liegt nahe, von der derart beschriebenen Auskunftspflicht der verantwortlichen Unternehmen bzw. der für sie tätigen Personen auf eine entsprechende, in der Form des Verwaltungsakts wahrnehmbare behördliche Auskunftserhebungsbefugnis zu schließen (so Hermes/Schweinsberg, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 5a Rn. 44 f.; dem Sinn nach auch: Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Zwanziger, Allgemeines Eisenbahngesetz, 1. Aufl. 2004, § 5a Rn. 14).

18

Dieser Schluss wird für vergleichbar formulierte Vorschriften - etwa § 29 Abs. 1 GewO und § 12 Abs. 5 GüKG - ohne Weiteres gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Mai 2011, § 29 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 29 Rn. 12; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Bd. 3, Stand 2010, § 12 GüKG Anm. 16). Der Umstand, dass nach diesen Vorschriften Auskünfte nur auf behördliches Verlangen erteilt werden müssen, stellt keinen erheblichen Unterschied im Vergleich zum Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG dar. Denn durch die in dieser Vorschrift nicht enthaltene Wendung wird lediglich klargestellt, dass die Auskunftsverpflichteten nicht von sich aus tätig werden müssen (vgl. Ennuschat, a.a.O. § 29 Rn. 12; Marcks, a.a.O. § 29 Rn. 6). Sie stellt zwar ein Indiz für die Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis dar, ist für deren Annahme jedoch nicht ausschlaggebend.

19

Hinzu kommt, dass § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG die Pflicht zur Erteilung von Auskünften als Mittel zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht umschreibt. Dem Rechtsbegriff der Aufsicht entspricht es, dass Pflichten von Privatpersonen gegenüber der Aufsichtsbehörde von dieser in der Form des Verwaltungsakts durchgesetzt werden können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 VR 10.94 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 3 S. 7) für die Eisenbahnaufsicht bereits vor Erlass der Auskunftsnorm des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG der Sache nach festgestellt.

20

c) Entstehungsgeschichtlich kann die Einfügung des § 5a Abs. 5 AEG in das Allgemeine Eisenbahngesetz durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2191) als Reaktion des Gesetzgebers auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die mangelnde Stringenz der bis dahin geltenden Regelungen hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden verdeutlicht hatte, angesehen werden (zu diesem Zusammenhang: Kramer, in: Kunz , Eisenbahnrecht, Bd. 1, Stand: 1. Juni 2011, § 5a AEG Rn. 1; Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Zwanziger, a.a.O. § 5a Rn. 11).

21

Dementsprechend lassen die Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers, § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG als eine den Erlass von Verwaltungsakten umfassende Befugnisnorm auszugestalten, deutlich erkennen. Die Begründung des Gesetzentwurfs bezeichnet in ihrem allgemeinen Teil die Normierung der bisher nur bruchstückhaft geregelten Eingriffskompetenzen der Eisenbahnaufsichtsbehörden als eines der mit der Novellierung verfolgten wesentlichen Ziele. Sie wendet sich sodann diesen Kompetenzen im Einzelnen zu und benennt als erstes § 5a Abs. 2 AEG, der den Behörden die Befugnis verleihe, den Eisenbahnen zur Durchführung der Aufsicht die erforderlichen Anweisungen zu geben. In der Reihung folgt § 5a Abs. 4 AEG mit der Anmerkung, die Eisenbahnen müssten den Aufsichtsbehörden das Betreten ihrer Räumlichkeiten und Anlagen und die Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen gestatten. Sie hätten zudem - so die anschließende Beschreibung des nicht ausdrücklich bezeichneten § 5a Abs. 5 AEG - alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Die Aufzählung schließt mit dem Hinweis auf das - in dem wiederum nicht ausdrücklich benannten § 5a Abs. 7 AEG (nunmehr: § 5a Abs. 9 AEG) - vorgesehene Zwangsgeld zur Durchsetzung der erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen (BTDrucks 14/6929 S. 12).

22

Für den gesetzgeberischen Willen, eine Verwaltungsaktbefugnis - auch - für die behördliche Erhebung von Auskünften zu verleihen, spricht ferner, dass in dem besonderen Teil der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die Regelung des § 5a Abs. 5 AEG entspreche derjenigen des § 12 Abs. 5 GüKG, wobei das Verlangen der Eisenbahnaufsichtsbehörden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das jeweils Erforderliche eingeschränkt sei (BTDrucks 14/6929 S. 15). Wie bereits dargelegt, wird die derart in Bezug genommene Vorschrift des § 12 Abs. 5 GüKG, nach deren Nr. 1 den Beauftragten des Bundesamts für Güterverkehr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sind, als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten verstanden. Beachtenswert ist weiter, dass der im Normtext des § 5a Abs. 5 AEG nicht verwandte, für die Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis indizielle Begriff des Verlangens jedenfalls in die Gesetzesbegründung für diese Vorschrift Eingang gefunden hat.

23

d) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich ebenfalls, dass § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erlass von Auskunftsverwaltungsakten ermächtigt.

24

Nach der Überschrift des § 5a AEG regelt diese Bestimmung einerseits die Aufgaben und andererseits die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden. Während die Aufgaben in Absatz 1 umschrieben werden, findet sich in Absatz 2 zunächst die allgemeine Befugnisnorm der Eisenbahnaufsicht, auf deren Grundlage nach einhelliger Ansicht eisenbahnspezifische Rechtspflichten durch den Erlass von gebietenden oder verbietenden Verwaltungsakten durchgesetzt werden können (vgl. nur: Hermes/Schweinsberg, a.a.O. § 5a Rn. 33; Kramer, a.a.O. § 5a AEG Rn. 9). Das Vorhandensein einer solchen ausdrücklichen Ermächtigungsnorm steht allgemein (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 1994 a.a.O. S. 8, Urteil vom 22. November 1994 a.a.O. S. 121 bzw. S. 26 f.) und so auch hier der Auslegung weiterer Vorschriften im Sinne impliziter Ermächtigungen nicht entgegen. Sie finden sich in § 5a AEG für spezielle Regelungsbereiche in den Absätzen 4, 5 und 6 und enthalten ebenso wie die allgemeine Eingriffsbefugnis des Absatzes 2 die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten. Dies verdeutlicht § 5a Abs. 7 AEG (nunmehr: § 5a Abs. 9 AEG), der ohne Unterschied die Eisenbahnaufsichtsbehörden zur Durchsetzung ihrer Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ermächtigt. Als weiterer, in dieselbe Richtung weisender Aspekt aus der Binnensystematik des § 5a AEG tritt hinzu, dass Absatz 3, der sich mit den kompetenzmäßigen Auswirkungen der in § 5 Abs. 1c AEG geregelten sog. netzbezogenen Aufsicht befasst, unter anderem ausdrücklich die Befugnisse nach § 5a Abs. 5 AEG in Bezug nimmt.

25

Das Gebot zur Auskunftserteilung in § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG ist danach systematisch als eine in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren in der Form des Verwaltungsakts isoliert durchsetzbare Pflicht und nicht als bloße Mitwirkungslast oder Obliegenheit im Rahmen eines anderen, etwa auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 AEG durchzuführenden Verfahrens ausgestaltet.

26

Etwas anderes folgt nicht aus einem gesetzessystematischen Vergleich mit den regulierungsrechtlichen Auskunftsnormen des Telekommunikations-, Post- und Energierechts, die in Gestalt der §§ 127 Abs. 2 TKG, 45 Abs. 2 PostG und 69 Abs. 7 EnWG die Befugnis zum Erlass von Auskunftsbescheiden ausdrücklich einräumen (vgl. zu § 45 Abs. 2 PostG: Urteil vom 20. Mai 2009 - BVerwG 6 C 14.08 - Buchholz 442.041 PostG Nr. 10 Rn. 10). Ein hieran geknüpfter Umkehrschluss, aus § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG könne eine solche Befugnis mangels wörtlicher Erwähnung nicht hergeleitet werden, ginge bereits im Ansatz fehl. Zwar steht das eisenbahnrechtliche Verbot der Überleitung öffentlicher Gelder, auf das sich das behördliche Auskunftsverlangen im vorliegenden Fall bezieht, als Teil der Entflechtungsvorschriften der §§ 9, 9a AEG in einem auch regulierungsrechtlichen Kontext. Der Gesetzgeber hat die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften gleichwohl nicht nach Maßgabe der §§ 14b ff. AEG, 4 Abs. 1 BEVVG der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Regulierungsbehörde übertragen, sondern der allgemeinen Eisenbahnaufsicht anheimgegeben, für die auf Bundesebene das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist. Dem Gesetzgeber stand diese Entscheidung frei. Es stünde in Widerspruch zu ihr, im Rahmen der Ausübung der allgemeinen Eisenbahnaufsicht auf spezifisch regulierungsrechtliche Verfahrensvorschriften abzustellen. Denn diese Aufsicht ist nicht regulierungsrechtlich geprägt, sondern besteht gemäß § 5a Abs. 1 AEG "insbesondere" in der Gefahrenabwehr und der Untersuchung gefährlicher Ereignisse. Sie ist nach hierauf ausgerichteten einheitlichen Maßstäben wahrzunehmen.

27

e) Auch nach dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG ist die Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis zur Erhebung von Auskünften sinnvoll und geboten.

28

§ 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG erlegt den Aufsichtsunterworfenen die Pflicht zur Erteilung der für die Aufsichtsdurchführung erforderlichen Auskünfte auf. Die Vorschrift wurde, wie dargelegt, zum Zweck der Effektuierung der Eingriffskompetenzen der Aufsichtsbehörden geschaffen. In Anbetracht dieses Gesetzeszwecks ist nicht nachvollziehbar, dass es den Aufsichtsbehörden verwehrt sein sollte, sich die Informationen, ohne die sie ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgabe nicht nachkommen können, auf möglichst einfache, effektive und zugleich einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistende Weise - eben durch den Erlass von vollstreckbaren Auskunftsbescheiden - zu verschaffen. In einer Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen sind diese Informationen notwendig, um den zuständigen Behörden überhaupt erst die Prüfung zu ermöglichen, ob es geboten ist, auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 AEG Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 1 AEG zu treffen.

29

Der auf die Stärkung der Eisenbahnaufsicht zielende Normzweck des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG, der die Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis rechtfertigt, erlangt dann besondere Bedeutung, wenn die Aufsicht auf die Einhaltung eisenbahnrechtlicher Vorschriften des Unionsrechts oder in Umsetzung des Unionsrechts ergangener Regelungen gerichtet ist. Nach dem Grundsatz des effet utile ist dem Unionsrecht praktische Wirksamkeit zu verschaffen (zum effet utile im Eisenbahnrecht: Urteil vom 18. Mai 2010 a.a.O. Rn. 28). In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist eine solche Konstellation gegeben, da das in § 9 Abs. 1b AEG enthaltene eisenbahnrechtliche Verbot der Überleitung öffentlicher Gelder in Umsetzung der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl Nr. L 237 S. 25) ergangen ist.

30

2. Die Klägerin ist nach § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG materiell-rechtlich zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die das Eisenbahn-Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid eingefordert hat. Für den Erlass eines solchen Bescheids bedarf es keines konkreten Anlasses bzw. Verdachts (a)). Die von dem Eisenbahn-Bundesamt begehrten Auskünfte sind auch im Sinne der Vorschrift für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlich (b)).

31

a) Ein Auskunftsverlangen der Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG setzt nicht voraus, dass ein konkreter Anlass im Sinne des Verdachts einer Verletzung der dem Verlangen zu Grunde liegenden Verpflichtung - hier des Verbots der Überleitung öffentlicher Gelder aus § 9 Abs. 1b AEG - besteht.

32

Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht eine derartige Voraussetzung nicht. Aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich ebenfalls kein Anhalt dafür, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus in dem beschriebenen Sinn ein besonderer Anlass als Anknüpfungspunkt für ein Auskunftsbegehren zu fordern wäre.

33

Die Gesetzessystematik spricht deutlich gegen eine entsprechende Verengung des Anwendungsbereichs der Auskunftsnorm. Die Eisenbahnaufsicht ist zwar, wie bereits ausgeführt, gefahrenabwehrrechtlich geprägt, jedoch nicht entsprechend beschränkt. Aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere" in der Beschreibung der Aufgaben der Eisenbahnaufsichtsbehörden in § 5a Abs. 1 AEG ergibt sich für die in den folgenden Absätzen der Vorschrift geregelten Befugnisse, dass über den Kernbereich der reinen Gefahrenabwehr hinausgehend systematische, stichprobenartige Überprüfungen sowie verdachts- und anlass-unabhängige Kontrollen zulässig und geboten, weil dem Begriff der Aufsicht immanent sind (Hermes/Schweinsberg, a.a.O., § 5a Rn. 5, 7 und 43; Kramer, a.a.O., § 14c AEG Rn. 6; der Sache nach bereits: Beschluss vom 13. Oktober 1994 a.a.O. S. 7). Diese Gesetzesverständnis wird durch den Umstand bestätigt, dass die Auskunftspflicht aus § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG zwar in der Regel diejenigen Unternehmen und Personen treffen wird, die auch Adressaten der jeweils durchzusetzenden materiellen Verpflichtungen - hier des § 9 Abs. 1b AEG - sind, dass dieser Zusammenhang jedoch nicht zwingend ist, vielmehr Auskünfte auch bei Dritten erhoben werden können (Hermes/Schweinsberg, a.a.O., § 5a Rn. 46).

34

Nur die Annahme einer Kompetenz der Eisenbahnaufsichtsbehörden zur anlasslosen Auskunftserhebung sichert schließlich die Wirksamkeit der Aufsicht und entspricht damit dem Normzweck des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Je nach dem Ergebnis der ohne Anlass durchgeführten Auskunftserhebung wird in der Folge ein Anlass für weitere Maßnahmen nach § 5a Abs. 2 AEG bestehen oder aber von ihnen abzusehen sein.

35

b) Indem § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG die Auskunftspflicht der Normadressaten auf die für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte beschränkt, nimmt er auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne Bezug (vgl. BTDrucks 14/6929 S. 15).

36

Die mit dem noch streitgegenständlichen Teil des angefochtenen Bescheids verlangten Auskünfte sind für die Kontrolle des Überleitungsverbots öffentlicher Gelder aus § 9 Abs. 1b AEG geeignet, weil die Zuordnung empfangener Zuschussbeträge an bestimmte Zuschussgeber und an konkrete Nutzungen jedenfalls den Ausgangspunkt einer Überprüfung im Hinblick auf einen eventuellen Mittelabfluss aus dem Infrastrukturbereich der Klägerin in den Verkehrsbereich des DB Konzerns bildet.

37

Die geforderten Auskünfte sind auch für die Aufsichtstätigkeit des Eisenbahn-Bundesamts erforderlich, weil sie mit dieser in einem innerem Zusammenhang stehen und die behördliche Aufgabenerfüllung erleichtern (vgl. zu diesem Maßstab: Kramer, a.a.O., § 5a AEG Rn. 24). Die Auskunftserhebung führt nicht dazu, dass die Verwendung, der die Klägerin die empfangenen Zuschüsse zugeführt hat, einer doppelten Kontrolle - zunächst nach haushaltsrechtlichen Vorschriften und sodann im Hinblick auf das Überleitungsverbot des § 9 Abs. 1b AEG - unterzogen wird. Bei der haushaltsrechtlichen Verwendungsprüfung einerseits und der Kontrolle des Verbots der Überleitung öffentlicher Gelder im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Entflechtungsvorschriften andererseits handelt es sich um selbstständige Rechtsinstitute mit einem jeweils eigenen Prüfungsansatz. Zur Einführung des letztgenannten Instituts war der nationale Gesetzgeber auf Grund des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/440/EWG unionsrechtlich verpflichtet. Eine Rechtfertigung dafür, seine Anwendung im Wege einer teleologischen Reduktion einzuschränken, ist nicht erkennbar.

38

Schließlich besteht kein Anhaltspunkt für eine Unangemessenheit der Auskunftserhebung. Die mit ihr verbundene Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Klägerin ist von geringer Intensität. Auf Grund der erhaltenen Informationen kann das Eisenbahn-Bundesamt weitere Maßnahmen nur nach Maßgabe der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen - insbesondere des § 5a Abs. 2 AEG - ergreifen.

(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

1.
Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
2.
gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu informieren.

(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen.

(3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,

1.
Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,
2.
Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,
3.
Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,
4.
Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen.

(5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen

1.
Auskünfte zu erteilen,
2.
Nachweise zu erbringen,
3.
Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.

(7) (weggefallen)

(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer regelspurigen Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 oder Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/782 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.

(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen.

(9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Mikrozensus 2015.

Nachdem sie die Erhebungsbögen für den Mikrozensus 2013 und 2014 nicht an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zurückgesandt hatte, verpflichtete dieses die Klägerin mit auf § 7 Mikrozensusgesetz - MZG 2005 - i. V. m. § 15 BStatG gestütztem Bescheid vom 1. April 2015 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR dazu, die Erhebungsunterlagen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an das Landesamt zurückzusenden. Die geforderte Auskunft könne auch telefonisch erteilt werden.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren vormaligen Bevollmächtigten am 30. April 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde auf die Klageverfahren M 7 K 13.30476 und M 7 K 14.2312 sowie ein Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 2103 Bezug genommen. Am 10. Juni 2015 beantragte die Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Juni 2015 unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid und das Klageverfahren M 7 K 14.2312,

die Klage abzuweisen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 wurde eine Stellungnahme der Klägerin vom 18. März 2015 übersandt, in der sie erklärt, sie wolle nicht ausgewählt werden, fühle sich nicht repräsentativ für die deutsche Bevölkerung und lehne jedwede Art von Zwang, Beugemaßnahmen und Gewalt ab. Sie habe im vorigen Jahrhundert schon einmal Fragen im Rahmen einer Volkszählung beantwortet. Es sei nicht ihre Schuld, wenn diese eingestampft worden seien. Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 könnten die Mitgliedstaaten die Beantwortung von Fragen zwingend vorschreiben, sie müssten es aber nicht. Jede Auswahl, die zu einer Handlung gegen den eigenen Willen zwinge, sei aufgrund der deutschen Geschichte negativ besetzt. Sie bitte um Befreiung von der Auskunftserteilung.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und mit Beschluss vom 22. Juni 2015 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 legte der Klägerbevollmächtigte das Mandat nieder. In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2015 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Auskunftserteilung ist § 7 MZG 2005 i. V. m. § 15 BStatG. Nach § 7 Abs. 2 MZG 2005 sind - je nach erbetener Angabe bzw. Erhebungsmerkmal im Sinne von § 4 MZG - unter anderem Volljährige oder Wohnungsinhaber wie die Klägerin auskunftspflichtig.

Wie die Klägerin selbst anführt, war der deutsche Gesetzgeber europarechtlich dazu berechtigt, eine Auskunftspflicht vorzusehen (vgl. Art. 5 Verordnung (EG) des Rates vom9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3)). Dass die Beibehaltung der Auskunftspflicht für das Kernprogramm des Mikrozensus auch erforderlich war, hatten die Erfahrungen aus früheren Testerhebungen und -untersuchungen des wissenschaftlichen Beirats sowie nachfolgenden Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes und Untersuchungen der empirischen Sozialforschung ergeben, weil ohne sie die notwendige hohe Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse nicht zu erreichen wäre (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 MZG 2005, BT-Drs. 15/2543, S. 14).

Die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber normierte Auskunftspflicht entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat (BayVGH, B. v. 11. November 2004 - 5 CS 04.2547 - juris Rn. 10). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sie insbesondere nicht die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichbehandlung verletzt (BayVGH, a. a. O.; vgl. auch B. v. 20. Dezember 2002 - 5 ZB 02. 3001 -; zum Mikrozensusgesetz 1985 BayVGH, U. v. 18. Oktober 1995 - 5 B 95.1993 - jeweils juris, sowie nachfolgend BVerwG, B. v. 9. Juli 1996 - 3 B 34/96 - juris). Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, ist nicht schrankenlos (BVerfG, U. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - juris Rn. 146, 150). Beschränkungen sind vielmehr auf gesetzlicher Grundlage zulässig, sofern das Gesetz nicht seinerseits das Freiheitsrecht unverhältnismäßig einschränkt (BVerfG, U. v. 15. Dezember 1983, a. a. O., Rn. 150 f.). Der Einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit (BVerfG, U. v. 15. Dezember 1983 - a. a. O. Rn. 150). Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG, a. a. O.). Das Grundgesetz hat die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfG, a. a. O., m. w. N.).

Das beanstandete Auswahlverfahren entspricht dem Gesetz und begegnet keinen Bedenken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24. November 2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 30 ff.). Der Gesetzgeber hat den Mikrozensus als Verlaufserhebung angelegt (BR-Drs. 12/04 S. 11, 16) und die zuständigen Behörden ermächtigt, in jedem Auswahlbezirk die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal zu befragen (§ 3 Satz 2 MZG 2005). Die Klägerin durfte folglich im laufenden Jahr erneut zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Festlegung der Auswahlbezirke erfolgte nach mathematischen Zufallsverfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 MZG 2005). Danach kann grundsätzlich jede Wohnung und damit jeder Haushalt und jede Person mit gleicher Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe gelangen (BR-Drs. 12/04 S. 15). Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MZG 2005).

Die Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Anwendung von Verwaltungszwang ist im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Statistik für eine staatliche Politik auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, U. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - juris Rn. 159). Wenn die ökonomische und soziale Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe verstanden werden soll, bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge (BVerfG, a. a. O.). Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (BVerfG, a. a. O.). Im Übrigen wird mit dem angeordneten Zwangsgeld kein Fehlverhalten geahndet. Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich vorgesehenes Beugemittel, das dem Zweck dient, den Auskunftspflichtigen solange und sooft mit Zwangsmitteln zu belegen, bis er den ihm mit dem Verwaltungsakt aufgegebenen Pflichten vollständig nachgekommen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24. November 2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 34). Nachdem die Klägerin trotz zweier Klageverfahren in den Vorjahren, eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2014 und des Eilverfahrens aus dem Jahr 2014 unbelehrbar auf ihrem Standpunkt beharrt, war es angemessen, dass der Beklagte gleich im Ausgangsbescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht hat, das in sonstigen Fällen üblicherweise bei 250,- EUR liegt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.