Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2019 - M 30 S 19.657

bei uns veröffentlicht am18.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften zum Mikrozensus 2018.

Die Antragsteller wohnen im Auswahlbezirk …, in dem alle Haushalte in die amtliche Stichprobenerhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) in den Jahren 2016 bis einschließlich 2019 einbezogen werden.

Nachdem eine Auskunftserteilung über den Erhebungsbeauftragten, der die Antragsteller nicht angetroffen hatte, nicht erfolgt war und die Antragsteller den Erhebungsbogen trotz Aufforderungsschreibens vom 17. Oktober 2018 und Mahnschreibens vom 6. November 2018 nicht an das Bayerische Landesamt für Statistik zurückgesandt hatten, wurde der Antragsteller zu 1) mit Bescheid vom 15. Januar 2019, zugestellt am 17. Januar 2019, unter Androhung eines Zwangsgeldes von … EUR dazu verpflichtet, die dem Bescheid beiliegenden Erhebungsunterlagen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids auf eigene Kosten an das Bayerische Landesamt für Statistik zurückzusenden. Die geforderte Auskunft könne auch telefonisch erteilt werden. Zur Begründung wurde auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen, insbesondere auf die Verpflichtung, die Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Nur die Erfassung aller in einem Auswahlbezirk wohnenden Personen könne ein getreues Abbild der gesamten Bevölkerung garantieren. Der Gesetzgeber habe daher keine Möglichkeit gelassen, einzelne Personen von der Auskunftspflicht zu befreien. Dem Datenschutz werde durch statistische Geheimhaltung Rechnung getragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.

Gegen den Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am 13. Februar 2019, Klage (M 30 K 19.656) erhoben mit dem Begehren, den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 15. Januar 2019 aufzuheben.

Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung verweisen sie auf ihre Schreiben an das Bayerische Landesamt für Statistik vom 2. Oktober 2017, 22. Januar 2019 und 12. Februar 2019. In den Schreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller in den sechziger, siebziger und achtziger Jahren immer wieder die Formulare zum Ausfüllen für die Statistik bekommen und gewissenhaft ausgefüllt hätten. Von einer Kundin, die seit Jahren beim Bayerischen Landesamt für Statistik beschäftigt sei, hätten sie die Information erhalten, dass es nicht erlaubt sei, ständig denselben Handwerksbetrieb bzw. Haushalt für die Statistik zu befragen. Die Antragsteller hätten daraufhin beim Bayerischen Landesamt für Statistik protestiert und die Befragungen hätten aufgehört. Die Antragsteller sind der Meinung, dass sie ihre Bürgerpflicht durch das jahrelange Ausfüllen der Fragebögen im Übermaß erfüllt hätten, insbesondere da die wiederholten Befragungen nicht zulässig gewesen seien. Es erscheine nicht nachvollziehbar und unwahrscheinlich, dass immer wieder die Antragsteller unter gut 6 Millionen Haushalten, ca. 83.000.000 Bürgern und mehreren tausend Handwerksbetrieben ausgewählt würden. Die Auswahl scheine gezielt zu erfolgen. Auch nach einer von den Antragstellern durchgeführten Befragung von Nachbarn und Freunden erscheine es kaum glaubhaft, dass unabhängig von den jahrzehntelangen früheren Befragungen des damaligen Handwerksbetriebs der Antragsteller nun wieder die Antragsteller als Privathaushalt beim Mikrozensus ausgewählt worden seien. Sollten gleichwohl zufällig wieder die Antragsteller ausgewählt worden sein, so funktioniere die verwendete „Maschine“ sicher nicht nach dem Zufallsprinzip. Die Antragsteller sind zudem der Meinung, dass Aussagen von Ihnen als Rentnern unter anderem für den Arbeitsmarkt nicht relevant sein können. Überdies könnten die Auskünfte leicht bei den übrigen Behörden eingeholt werden, welche Daten der Antragsteller führen würden (Stadtverwaltung, Landratsamt, Finanzamt und Gemeinde). Ferner bestünden datenschutzrechtliche Bedenken, insbesondere für den Fall, dass Mitarbeiter die Erhebungsunterlagen mit nach Hause nehmen würden. Im Übrigen würden die Antragsteller auch bei einer Anordnung des Bußgeldes und der Vollziehung der Anordnung keine weiteren Auskünfte erteilen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 hat der Antragsgegner die Behördenakte vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsteller in einem Auswahlbezirk wohnen würden, in dem alle Haushalte in die amtliche Stichprobenerhebung einbezogen würden. Der Antrag und die Klage seien nach Auffassung des Antragsgegners zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller seien nach dem Mikrozensusgesetz in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht rechtswidrig, weil der Mikrozensus auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt werde. Der mit dem Mikrozensus erreichte Zweck, nämlich die Gewinnung objektiver Aussagen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung und der Familien als Grundlage für vielfältige politische Entscheidungen, rechtfertige im übergeordneten öffentlichen Interesse die für die betroffenen Bürger damit verbundenen Einschränkungen ihrer Grundrechte. Die erhobenen Daten würden strengen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen. Einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wie im vorliegenden Fall, liege die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass das öffentliche Vollzugsinteresse in diesen Fällen grundsätzlich das Interesse der Auskunftspflichtigen an der Vollzugshemmung überwiege. Der als Stichprobenerhebung angeordnete Mikrozensus sei auf möglichst vollständige und zeitnahe Angaben angewiesen. Beim Mikrozensus handele es sich um eine sogenannte Flächenstichprobe, bei der die Personen nicht direkt, sondern auf der Grundlage von Flächen (Auswahlbezirke) ausgewählt würden. Die Auswahl der Bezirke für die jeweilige Erhebung erfolge maschinell mittels eines objektiven mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens ohne jeglichen Ermessensspielraum. Da von den Ergebnissen des Mikrozensus ein hohes Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werde, sei es entscheidend, dass der Auswahlplan eingehalten werde. Ein einmal für ein Erhebungsjahr zufällig ausgewählter Haushalt könne nicht willkürlich gegen einen anderen ausgetauscht werden. Der Einwand, dass den Erfordernissen des Datenschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen würde, werde mit Nachdruck zurückgewiesen. Der Fragenkatalog zum Mikrozensus ergebe sich aus dem Mikrozensusgesetz, einem gültigen Bundesgesetz. Unter Beachtung der vorgeschriebenen strengen statistischen Geheimhaltung widerspreche der Mikrozensus nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verbiete eine Entnahme der benötigten Daten aus den bei verschiedenen Behörden geführten Beständen. Soweit die Antragsteller vorgebracht hätten, in früheren Jahren immer wieder Formulare zum Ausfüllen für die Statistik bekommen zu haben, befreie dies nicht von der Pflicht zum Erteilen von Auskünften zum Mikrozensus. Im Übrigen werde auf die gegenüber den Antragstellern bereits erfolgten Antwortschreiben vom 10. Oktober 2017 und vom 31. Januar 2019 verwiesen. Auch im Vorjahr hätten die Antragsteller die Auskünfte zum Mikrozensus 2017 nicht erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. März 2019 sowie auf den Inhalt der sich in der Behördenakte befindlichen Schreiben des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 10. Oktober 2017 und vom 31. Januar 2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren (M 30 K 19.656) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 15 Abs. 7 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG), Art. 21a VwZVG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid lediglich an den Antragsteller zu 1) adressiert. Die geforderte Auskunftserteilung betrifft jedoch die Daten sämtlicher Haushaltsmitglieder (vgl. § 13 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG) vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826)) und damit auch die Daten der Antragstellerin zu 2). Da insbesondere die Regelungen der § 14 MZG (Trennung und Löschung von Angaben) und § 12 BStatG (Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale) sowie 16 BStatG (Geheimhaltung) und 21 BStatG (Verbot der Reidentifizierung) den Interessen aller von der Auskunftspflicht betroffenen Haushaltsmitglieder dienen und infolge der Auskunftspflicht auch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Antragstellerin zu 2), insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, besteht, ist auch die Antragstellerin zu 2) analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

Der Antrag der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht zur Auskunftserteilung heranziehen will.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zur Auskunftserteilung ist § 13 MZG i.V.m. § 15 BStatG. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, die von ihnen verlangten Auskünfte zu erteilen.

Die gesetzlich bestimmte Auskunftspflicht ist verfassungsgemäß. Sie entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Grundsatzentscheidung (BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ins Einzelne gehende Anforderungen zur Verfahrensgestaltung aufgestellt, insbesondere dazu, in welcher Weise sicherzustellen ist, dass die Daten des Einzelnen (möglichst frühzeitig) anonymisiert werden, um dadurch den Schutz der Privatsphäre der Befragten zu sichern (vgl. auch BVerfG, U.v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - NVwZ 2018, 1703).

In der Rechtsprechung ist bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen (vgl. OVG LSA, U.v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - BeckRS 2010, 56933 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 2.6.2010 - 5 ZB 09.2084 - BeckRS 2010, 31374 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 31.8.2009 - 5 CS 09.1549 - BeckRS 2009, 43631 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 15.6.2009 - 5 ZB 09.394 - BeckRS 2009, 43412 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 11.11.2004 - 5 CS 04.2547 - BeckRS 2004, 30492, zum MZG 1996).

Auch das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 genügt diesen Anforderungen (vgl. auch VG Schleswig, B.v. 7.2.2018 - 12 A 184/17 - BeckRS 2018, 1589; VG Hamburg, B.v. 23.5.2017 - 2 E 4284/17 - BeckRS 2017, 120389). Insbesondere ist in § 14 Abs. 1 MZG geregelt, dass die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 MZG unverzüglich nach Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Erhebungs- und Hilfsmerkmale von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren sind (vgl. auch § 12 BStatG). Nach § 14 Abs. 3 MZG sind die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Abs. 1 MZG zu vernichten oder zu löschen. Die Geheimhaltungspflicht betreffend Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen ist in § 16 BStatG geregelt. In § 21 BStatG ist das - nach § 22 BStatG strafbewehrte - Verbot der Reidentifizierung geregelt.

Das gesetzlich vorgegebene Prinzip der Flächenstichprobe als Erhebungsmethode, bei der die Erhebungseinheiten (meldepflichtige Personen, Haushalte und Wohnungen) auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt werden, die durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt werden (§ 4 MZG) begegnet ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2004 - 5 CS 04.2547 - BeckRS 2004, 30492 zum MZG 1996). In diesen ausgewählten Bezirken ist die wiederholte Befragung 2018 der gleichen Haushalte durch Gesetz begründet (§ 5 MZG).

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Soweit die Antragsteller vorbringen, ihre Bürgerpflicht durch die Teilnahme an in der Vergangenheit durchgeführten - nicht näher bezeichneten - Befragungen bereits erfüllt zu haben, entbindet sie dies nicht von den nach § 13 MZG i.V.m. § 15 BStatG bestehenden Verpflichtungen. Unabhängig von der Frage, an welchen Erhebungen die Antragsteller in der Vergangenheit teilgenommen haben, und ob es sich dabei auch um Erhebungen im Rahmen eines Mikrozensus gehandelt hat, ist es entgegen der Ausführungen der Antragsteller aus mathematischer bzw. statistischer Sicht durchaus möglich, dass sie für den Mikrozensus auf Basis des Mikrozensusgesetzes vom 7. Dezember 2016 ausgewählt wurden, ohne dass eine Fehlfunktion des mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens vorliegt. Für eine derartige Fehlfunktion liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ergeben sich aus den unsubstantiierten Ausführungen der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Auswahl gesetzeswidrig vorgenommen haben könnte.

Auch dem Argument der Antragsteller, dass es auf die Angaben von zwei Rentnern nicht ankommen könne, kann nicht gefolgt werden. Die Pflicht der ausgewählten Bürger zur Teilnahme am Mikrozensus ist gesetzlich normiert. Der - gesetzlich nicht vorgesehene - Austausch ausgewählter Bürger, die ihre Daten für irrelevant halten, würde Zweifel an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung hervorrufen und die Ergebnisse verzerren.

Die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die Geheimhaltung sensibler Daten sind ebenfalls unsubstantiiert und können daher nicht durchdringen. Soweit die Antragsteller vorbringen, dass der Antragsgegner ihre Daten auch von anderen datenführenden Behörden erlangen könnte, wäre eine derartige Verknüpfung vorhandener Datenbestände gerade kein milderes Mittel, sondern im Gegenteil ein Schritt, den einzelnen Bürger zu registrieren und zu katalogisieren (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1). Die entsprechende Argumentation der Antragsteller ist zudem vor dem Hintergrund der von den Antragstellern gleichzeitig befürchteten Verstöße gegen die Geheimhaltung ihrer Daten bzw. gegen Erfordernisse des Datenschutzes nicht nachvollziehbar.

Schließlich ist auch die Androhung eines Zwangsgelds von 250,00 EUR zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2004 - 5 CS 04.2547 - BeckRS 2004, 30492, zum MZG 1996).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2019 - M 30 S 19.657

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke


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Mikrozensusgesetz - MZG | § 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016, 13. Juni 2017 und 1. Dezember 2017 wurde diese einstweilige Anordnung jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist der Fall; zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

3

Die mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 1. Juni 2018 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Mikrozensus 2017.

2

Die Antragsgegnerin führt die Mikrozensuserhebung jährlich als repräsentative Befragung von 1 % der Bevölkerung durch. Die Auswahl der befragten Haushalte erfolgt mittels eines mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens. Die Haushalte werden in der Regel in vier aufeinander folgenden Jahren befragt. Bei der Befragung werden flächendeckend Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die die mitgeteilten Angaben meistens sofort in einen Computer eingeben. Daneben gibt es für die Auskunftspflichtigen die Möglichkeiten einen Fragebogen auszufüllen, die Auskünfte dem Statistischen Landesamt telefonisch mitzuteilen oder sich durch ein Mitglied des Haushalts vertreten zu lassen (Proxy-Interview).

3

Im Februar 2017 wurde die Antragstellerin zu 1. von der Antragsgegnerin angeschrieben und darüber informiert, dass ihr Haushalt nach dem Mikrozensusgesetz ausgewählt worden sei und dass sie die angefragten Auskünfte zu erteilen hätte. Zuständig sei ein benannter Erhebungsbeauftragter, der einen Termin für die Erhebung vorgeschlagen habe. Sollte der Antragstellerin zu 1. der Termin nicht zusagen oder sie die Fragen auf anderem Wege (z.B. telefonisch) beantworten wollen, wurde sie gebeten, den Erhebungsbeauftragten schnellstmöglich zu kontaktieren. Hinweise zu den Rechtsgrundlagen, der Auskunftspflicht, zum Datenschutz und zu weiteren Informationen seien der beigefügten „Kurzinformation für die Befragten“ zu entnehmen; außerdem wurde auf die Homepage der Antragsgegnerin verwiesen. Für weitere Fragen stehe der benannte Erhebungsbeauftragte zur Verfügung. Anfang März 2017 erhielt die Antragstellerin zu 1. den Erhebungsbogen, der binnen 10 Tagen ausgefüllt zurückgesandt werden sollte. Auf die Auskunftspflicht des Adressaten wurde im Anschreiben in fett gedruckter Schrift erneut hingewiesen.

4

Nachdem keine Auskünfte erteilt wurden, erließ die Antragsgegnerin unter dem 21. März 2017 einen an die Antragstellerin zu 1. adressierten Heranziehungsbescheid. Sie forderte die Antragstellerin zu 1. auf, alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben in dem Erhebungsbogen, der beigefügt sei, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und diesen bis zum 4. April 2017 an die Antragsgegnerin zurückzusenden. Alternativ könne die Antragstellerin zu 1. von der Möglichkeit Gebrauch machen, unter angegebenen Telefonnummern ihre Auskünfte zu erteilen. Falls die Antragstellerin zu 1. der vorstehenden Aufforderung zuwiderhandele, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro fällig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass eine Befragung durch die Interviewer nicht zu Stande gekommen und dass der Fragebogen nicht abgegeben worden sei. Sie wies auf die Auskunftspflicht nach dem zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (MZG 2017) und dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BStatG) i.V.m. der EU-Verordnung 2016/8 hin, sofern auch Angaben über Selbständigkeit erhoben würden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) zulässig.

5

Mit dem am 4. April 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch beider Antragsteller, über den noch nicht entschieden worden ist, haben diese geltend gemacht, die Vorgehensweise und die Höhe des Betrages seien unangemessen, zumal keine vorherige schriftliche Aufklärung stattgefunden habe.

6

Mit dem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und rügen eine unzureichende Informationspolitik. Sie seien im ersten Anschreiben nicht genügend darauf hingewiesen worden, dass auch eine Alternative zum Interview bestehe. Es fehle der Hinweis, dass der Bogen auch selbstständig schriftlich eingereicht werden könne. Insbesondere habe der Hinweis gefehlt, dass bei Nichterfüllung ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt werden könne. Auch mit der Übersendung des Erhebungsbogens habe es keinerlei Informationen darüber gegeben, welche Folgen eine Nichteinreichung bzw. Verspätung habe. Hinsichtlich der angefragten Daten vertreten die Antragsteller die Auffassung, dass eine Anonymisierung nicht gegeben sei. Schon die Abfrage des Wohnorts, des Geburtsmonats, des Geburtsjahres und des Geschlechts ließen eindeutige Rückschlüsse auf die Person zu, erst recht, wenn dazu noch die Meldedaten zugeordnet würden. Es gebe keinen Hinweis im Gesetz, was mit freiwillig mitgeteilten Telefonnummern geschehe. Darüber hinaus hätten die Antragsteller eine weitere Aufforderung über ein Stichprobenverfahren von der Universität Hamburg bekommen, über die „Mikrozensus“ sie nicht informiert habe. Es werde auch nicht erwähnt, dass ab 2020 höchstpersönliche private Daten über den Lebensstil erhoben werden sollten. Dies widerspreche zutiefst dem Schutz des Privatlebens gemäß dem Grundgesetz. „Mikrozensus“ könne ohne Einwilligung von den Antragstellern deren Daten an andere Stellen weitergeben, was unzulässig sei.

7

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

8

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nur teilweise zulässig (1.) und - soweit zulässig - unbegründet (2.).

9

1. Der Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in vollem Umfang und hinsichtlich des Antragstellers zu 2. nur teilweise zulässig.

10

a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 15 Abs. 7 BStatG und hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 HmbVwVG. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Zustimmungsgesetz v. 13.11.2003, HmbGVBl. S. 543), wonach vorbehaltlich abweichender Bestimmung im Staatsvertrag für die Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt (ebenso VG Schleswig, Beschl. v. 17.2.2014, 12 B 65/13, juris Rn. 24).

11

b. Die Antragsteller sind nicht beide in vollem Umfang antragsbefugt.

12

Die Antragstellerin zu 1. ist als Adressatin sowohl hinsichtlich begehrten Anordnung der der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO.

13

Der Antragsteller zu 2. ist jedoch nur hinsichtlich des Auskunftsverlangens analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil nur insoweit eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte möglich erscheint. Diese mögliche Rechtsverletzung folgt trotz fehlender Adressatenstellung daraus, dass die Antragstellerin zu 1. verpflichtet worden ist, alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben, die auch personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbDSG enthalten, in dem übersandten Erhebungsbogen zu erteilen, somit auch Angaben über ihn, den Antragsteller zu 2. als Haushaltsangehörigen. Damit greift der Bescheid in seine subjektiven Rechte als Dateninhaber und Betroffener im Sinne des § 6 HmbDSG ein. Die Rechte des haushaltsangehörigen Dateninhabers bzw. Betroffenen werden über die hier relevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften z.B. in § 14 MZG 2017 und § 12 BStatG (zur Trennung und Löschung von Erhebungsdaten von Hilfsmerkmalen) oder über die in § 16 BStatG enthaltene Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, juris Rn. 150) ebenso geschützt wie die des in Anspruch genommenen Auskunftsverpflichteten. Mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Auskunftspflicht bezogen auf die Daten für alle Haushaltsangehörigen nur einem Auskunftspflichtigen aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 MZG 2017), begründet das Mikrozensusgesetz 2017 somit zugleich eine Klagebefugnis für von einem Auskunftsverlangen drittbetroffene Dateninhaber. Es handelt sich nicht lediglich um eine reflexartige Auswirkung des Heranziehungsbescheides.

14

Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller zu 2. hinsichtlich der gegenüber seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 1., festgesetzten Zwangsgeldes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes antragsbefugt ist. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes gegenüber seiner Ehefrau berührt seine subjektiven Rechte nicht.

15

2. Der Antrag ist unbegründet.

16

Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Allerdings gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die sofortige Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn dies im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Eine vom grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO daher dann - aber auch nur dann - in Betracht, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Diese liegen bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts vor; wobei insbesondere die von den Antragstellern vorgebrachten Aspekte zu würdigen sind (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 19.4.2016, 1 L 144/16.MZ, juris Rn. 5). Das Gericht nimmt insoweit die gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung vor.

17

Nach diesen Grundsätzen erweisen sich weder die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheides vom 21. März 2017 (a.) noch die der Zwangsgeldfestsetzung (b.) als ernstlich zweifelhaft.

18

a. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Auskunftserteilung im angegriffenen Bescheid ist § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG. Nach § 15 Abs. 1 BStatG besteht eine Auskunftspflicht für die befragten Adressaten, soweit die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsnorm dies festlegt. Für die im Rahmen des Mikrozensus abgefragten Erhebungsdaten besteht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG 2017 eine Auskunftspflicht, soweit in Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. In § 13 Abs. 7 MZG 2017 werden einige Angaben als freiwillig gekennzeichnet, so dass sie nicht der Auskunftspflicht unterliegen. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht die Auskunftspflicht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken betrauten Stellen.

19

aa. Formelle Bedenken gegen den Heranziehungsbescheid bestehen nicht.

20

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 5 Abs. 1 HmbStatG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den oben genannten Staatsvertrag und § 15 Abs. 1 MZG 2017 für die Erhebung der Daten und damit für den Erlass des Heranziehungsbescheides zuständig.

21

Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG ist bezüglich des Auskunftsverlangens im Februar 2017 erfolgt.

22

Auch liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Verstoß gegen die der Antragsgegnerin nach § 17 BStatG obliegenden Unterrichtungspflicht vor. Danach sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch u.a. über Zweck, Art und Umfang der Erhebung zu unterrichten (§ 17 Nr. 1 BStatG). Insbesondere war die Antragstellerin zu 1. darüber unterrichtet worden, dass die Erteilung von Auskünften nicht nur gegenüber den Erhebungsbeauftragten, sondern auch schriftlich erfolgen kann. Zum einen befindet sich auf dem Anhörungsschreiben der fettgedruckte Hinweis, dass die Fragen auch auf anderem Weg beantwortet werden können (z.B. telefonisch), zum anderen enthält die zugleich übersandte „Kurzinformation für die Befragten“ (hellgelbes Schreiben) den Hinweis, dass Auskünfte durch ein persönliches Interview, in schriftlicher Form oder telefonisch erteilt werden können.

23

bb. Der auf § 13 Abs. 1 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 BStatG gestützte Heranziehungsbescheid unterliegt auch hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit keinen ernstlichen Zweifeln.

24

(1) Die Heranziehung zur Haushaltebefragung im Mikrozensus 2017 ist mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Recht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.

25

Die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber normierte Auskunftspflicht nach § 13 MZG 2017 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den Anforderungen an den Schutz des Auskunftserteilenden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209 u.a./83; BVerfGE 65, 1 und in juris - Volkszählungsurteil) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Der einzelne hat kein Recht auf „seine“ Daten im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 150). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit einer früheren, zum Mikrozensus ergangenen Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 16.7.1969, 1 BvL 19/63; BVerfGE 27, 1/7), festgestellt, dass bei solchen Befragungen eine Auskunftspflicht des Bürgers im Gesetz vorgesehen werden kann, um eine lückenlose Erfassung der Daten, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ins Einzelne gehende Anforderungen aufgestellt, wie sicherzustellen sei, dass die Daten des Einzelnen anonymisiert werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163).

26

In der Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze insbesondere die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichbehandlung nicht verletzt haben (u.a. VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, 5 ZB 10.1870, juris Rn. 8; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, 9 K 4926/13 n.v.; VG Hannover, Urt. v. 25.10.2016, 10 A 4657/16, juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 24.7.2014, M 7 S 14.2320, juris Rn. 14 zum MZG 2005; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997 Bs III 154/96, juris Rn. 3 f. zum MZG 1996; BVerwG, Beschl. v. 9.7.1996, 3 B 34/96, juris Rn. 3-5 zum MZG 1985 v. 17.12.1990).

27

Die von den Antragstellern gegen das Mikrozensusgesetz 2017 erhobenen Rügen verfangen ebenfalls nicht; auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat keine Bedenken gegen das Mikrozensusgesetz 2017 geäußert (vgl.:https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/mikrozensus-2017.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D =157&cHash=042a7cf31e011b9f30540d743b318a43).

28

(a) So rügen die Antragsteller zu Unrecht eine nicht hinreichende Anonymisierung der erhobenen Daten. § 12 BStatG und § 14 Abs. 1 MZG 2017 tragen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen durch die dort vorgeschriebene Trennung und Löschung bestimmter Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse der Befragten Rechnung. So sind Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 wie Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder (z.B. auch die Telefonnummer), Wohnanschrift etc. von den Erhebungsdaten zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach der Vorschrift des § 14 MZG 2017 der Anspruch auf Anonymisierung in geringerer Weise verwirklicht würde als gemäß dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandeten § 8 MZG 2005.

29

Soweit die Antragsteller eine (Re-)Identifizierung befürchten, da ihren Daten die Meldedaten zugeordnet würden, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn die in § 15 Abs. 1 MZG 2017 vorgesehene Übermittlung der Meldedaten an die Antragsgegnerin dient der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Mikrozensus (zuvor in vergleichbarer Weise geregelt in § 10 MZG 2005). Soweit Hilfsmerkmale im Sinne des § 11 Abs. 1 MZG 2017 übermittelt worden sind (Namen und Anschriften der Haushaltsmitglieder), sind sie gemäß § 14 Abs. 1 MZG 2017 unverzüglich nach Abschluss der Erhebung und der Schlüssigkeitsprüfung von den z.T. in den Meldedaten enthaltenen Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsstaat etc.) zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Hintergrund die Verwendung von Meldedaten zur Vorbereitung des Mikrozensus die Anonymisierung gefährdet. Die Erhebungsmerkmale des Kernprogramms nach § 6 MZG sind im Vergleich zum Merkmalsumfang nach dem MZG 2005 im Übrigen deutlich reduziert (vgl. Gesetzesbegründung zum MZG 2017 vom 17.8.2016, BT-Drs. 18/9418, S. 31). Auch ist die Beurteilung des Mikrozensusgesetzes 2017 ebenso wie die der vorherigen Mikrozensusgesetze an der Lebenswirklichkeit zu orientieren, der rechtswidrige bzw. ggf. strafbare Handlungen nicht entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997, a.a.O.). Nach § 1 MZG 2017, §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Merkmalen, die aufgrund des Mikrozensusgesetzes erhoben wurden, mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung des Bundesstatistikgesetzes verboten und ein Verstoß dagegen unter Strafe gestellt.

30

Zwar ist nicht auszuschließen, dass - wie die Antragsteller befürchten - allein aus den für die Statistik verwendeten Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (z.B. Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr und Geschlecht) der erforderliche Personenbezug herstellen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 28. September 1987 (1 BvR 1063/87, juris Rn. 10) das nach faktischer Anonymisierung bestehende Reidentifizierungsrisiko für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, a.a.O., juris Rn. 9; OVG Hamburg, 22.1.1997, a.a.O. m.w.N.):

31

„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Reidentifizierungsmöglichkeiten vernachlässigen dabei durchgängig die tatsächlichen Bedingungen und Möglichkeiten einer solchen Reidentifizierung, insbesondere die Maßnahmen zur Datensicherung und das Erfordernis, daß Zusatzwissen verfügbar zu sein hat. Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“

32

(b) Die von den Antragstellern beanstandete, in § 8 MZG 2017 geregelte Verpflichtung der Befragten, ab dem Erhebungsjahr 2020 Angaben in Bezug auf ihr Einkommen und ihre Lebensbedingungen zu machen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsnormen nur inzident im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits, der eine Einzelfallmaßnahme oder ein individuellen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft. Da der vorliegend angegriffene Verwaltungsakt vom 21. März 2017 keine in § 8 MZG 2017 genannten Angaben betrifft, weil diese Daten nicht in dem Erhebungsbogen abgefragt wurden, auf den sich der Heranziehungsbescheid bezieht, ist die gerügte gesetzlich geregelte Auskunftspflicht ab 2020 vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen.

33

(c) Soweit die Antragsteller sich gegen das Mikrozensusgesetz 2017 wenden, weil dieses eine Weitergabe der erhobenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen ermögliche, sind diese Bedenken nicht begründet. Das Gesetz hat die Zwecke der Verwendung der Daten geregelt, darüber hinaus ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin und einzelner Amtsträger und Amtsträgerinnen zur Geheimhaltung in § 16 BStatG geregelt.

34

(2) Der Heranziehungsbescheid ist bezogen auf die Verwaltungsaktsbefugnis der Antragsgegnerin (a), das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (b) und die Rechtsfolge (c) nicht zu beanstanden. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sind nicht ersichtlich (d).

35

(a) Die Rechtsnormen der § 13 Abs. 1 und 2 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG stellen eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts dar, obwohl die Befugnis, einen Verwaltungsakt in Gestalt eines Heranziehungsbescheides zu erlassen, dort nicht ausdrücklich geregelt ist. Vielmehr regeln diese Normen nur die Auskunftspflicht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis) nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 7.12.2011, 6 C 39/10, BVerwGE 141, 243, juris Rn. 14 zu Auskunftsbescheiden nach §§ 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG). Sofern eine Norm - wie hier die herangezogenen Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und 2 MZG 2017 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 BStatG - eine Auskunftspflicht bestimmter Adressaten gegenüber der handelnden Behörde bzw. dem öffentlichen Rechtsträger begründet, kann auf eine entsprechende, in der Form des Verwaltungsakts wahrnehmbare behördliche Auskunftserhebungsbefugnis geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2011, a.a.O. Rn. 17). Darüber hinaus geht der Gesetzgeber in § 15 Abs. 7 BStatG davon aus, dass ein Auskunftsverlangen mit Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen werden kann, da er dem dagegen gerichteten Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung beimisst.

36

(b) Der Tatbestand der benannten Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. ist als volljährige Angehörige eines ausgewählten Haushalts (Erhebungseinheit) nach § 13 Abs. 2 für die nach §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 MZG 2017 angefragten Erhebungsmerkmale sowie für die Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 auskunftspflichtig; dies gilt auch für Erhebungsmerkmale, die nicht ihre Person, sondern andere Haushaltsangehörige betreffen, soweit sie über die Daten Kenntnisse hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 MZG 2017).

37

Der Tenor des Bescheides ist auch bestimmt genug im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Zwar wurde sie aufgefordert, den „beigefügten“ Erhebungsbogen auszufüllen und zurückzusenden, der nicht beigefügt, sondern vorab bereits übersandt worden war. Nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht der Antragstellerin zu 1. erscheint diese Formulierung jedoch unproblematisch, da die Antragstellerin zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag keine Zweifel hatte, welchen Erhebungsbogen sie ausfüllen sollte.

38

(c) Auch die angeordnete Rechtsfolge, d.h. die Auswahl der Antragstellerin zu 1. unter mindestens zwei Auskunftsverpflichteten und die Geltendmachung des Auskunftsverlangens mit Hilfe des Erhebungsbogens unter Fristsetzung von (knapp) zwei Wochen, ist nicht zu beanstanden.

39

Nach der Auswahl des zu befragenden Haushalts standen der Antragsgegnerin als Adressaten für den Heranziehungsbescheid beide Antragsteller zur Verfügung, da auch der Antragsteller zu 2. ein volljähriges Haushaltsmitglied nach § 13 Abs. 2 MZG 2017 ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl ermessensfehlerhaft erfolgt ist, sind nicht ersichtlich.

40

Die gesetzte Frist von knapp zwei Wochen für die Übersendung des wahrheitsgemäß ausgefüllten Erhebungsbogens stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin zu 1. dar. Denn diese war bereits im Februar 2017 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen worden und hatte auch die zuvor zur Einreichung des Fragebogens gesetzte Frist verstreichen lassen. Ohne eine zeitnahe Umsetzung der Datenerhebungen kann die Antragsgegnerin nicht ihrer Aufgabe nachkommen, zusammen mit dem Statistischen Bundesamt die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrlichen Handlungsgrundlagen zu erstellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 159). Die Bedeutung der zeitnahen Realisierung der Auskunftspflicht zeigt sich auch in dem vom Gesetzgeber angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 15 Abs. 7 BStatG.

41

(d) Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin hätte sie über eine zeitgleiche Datenerhebung der Universität Hamburg informieren müssen, berührt dieser Einwand nicht den vorliegenden Streitgegenstand. Dieser betrifft allein das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den gegenüber der Antragstellerin zu 1. erlassenen Heranziehungsbescheid vom 21. März 2017.

42

b. Auch die bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 300,- Euro zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2009, 5 So 157/09, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Sie beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des o.g. Staatsvertrages als hamburgisches Landesrecht anwendbar ist. Danach kann ein Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden, dessen Umsetzung es erzwingen soll. Wirksam wird die Zwangsgeldfestsetzung erst mit dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist.

43

Das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz fordert vor der aufschiebend bedingten Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG keine gesonderte Anhörung Mit dem festgesetzten Zwangsgeld wird auch kein Fehlverhalten geahndet. Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich vorgesehenes, wiederholt einsetzbares Beugemittel, dass dem Zweck dient, dem zu einer Handlung Verpflichteten zu der auferlegten Handlung zu veranlassen (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2015, M 7 K 15.1746, juris Rn. 17). Der Heranziehungsbescheid vom 21. März 2017 ist aufgrund der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die auch nicht von Gerichts wegen angeordnet worden ist, ein vollstreckbarer Titel gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig halbierte Regelstreitwert war jeweils für beide Antragsteller anzusetzen.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

1.
die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie
2.
die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

1.
die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
2.
die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

1.
die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie
2.
die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

1.
die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
2.
die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.