Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16

published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.

Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 sichergestellten Geldbetrags „zu treuen Händen“ des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf EUR 57.020 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der sowohl die deutsche als auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Sicherstellungsverfügung, mit der bei ihm aufgefundenes Bargeld in Höhe von EUR 114.040,00 sichergestellt worden ist.

2

Am 21. März 2016 wurde im Rahmen einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Hamburg durch Mitarbeiter des Hauptzollamts im unmittelbaren Besitz des Antragstellers - konkret in seinen Reisekoffern, seinem Handgepäck und seiner Kleidung - ein Bargeldbetrag in Höhe von EUR 115.540,00 festgestellt (insgesamt 2.751 Banknoten, überwiegend 10-, 20-, 50- und 100-EUR-Banknoten), nachdem der Antragsteller zuvor auf Nachfrage der Mitarbeiter des Hauptzollamts lediglich einen Bargeldbetrag von ca. EUR 4.000 bis EUR 6.000 angegeben hatte. Der Antragsteller befand sich ausgehend von seinen Reisedokumenten bei der Ausreise von Hamburg über Brüssel nach Accra (Ghana). Er machte weder Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Bargelds noch dazu, wem es gehöre.

3

Seitens des Hauptzollamts wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Antragsteller berief sich in diesem Verfahren auf sein Schweigerecht. Er erhielt von dem Bargeldbetrag lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 zurück. Der Restbetrag von EUR 114.040,00 wurde sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 verlängerte das Amtsgericht Hamburg die Maßnahme bis zum 24. April 2016.

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Am 5. April 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Auch in diesem Verfahren berief sich der Antragsteller auf sein Schweigerecht.

5

Am 25. April 2016 ordnete das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg die strafprozessuale Beschlagnahme des Bargeldbetrags gemäß § 111b Abs.1, 111c Abs. 3, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 Abs. 7 StGB an. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen an, es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass hinsichtlich des Bargeldbetrags die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB vorliegen. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass das von dem Antragsteller anlässlich seines Ausreiseversuchs mitgeführte Bargeld aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Taten herrühre, wahrscheinlich einem gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Diesen Anfangsverdacht begründete das Amtsgericht mit mehreren Indizien: Die bislang festgestellte intensive Reisetätigkeit des Antragstellers mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai begründeten den Verdacht einer Kuriertätigkeit. Der bloße Umstand der Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie die auffällig gemischte Stückelung des Geldes und dessen einfache Bündelung und Verpackung seien typische Anzeichen für eine illegale Herkunft. Der Umstand, dass der Antragsteller neben den am Körper und im Handgepäck befindlichen Bargeldbetrag noch Bargeld in sechsstelliger Höhe unbeaufsichtigt in den aufgegebenen Gepäckstücken habe transportieren wollen, gebe deutlichen Anlass zu der Annahme, dass die Herkunft dieses Geldes nicht auf einer legalen Basis fuße. Ohnehin lägen nach den bislang bekannt gewordenen persönlichen wie wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers keine Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft des Geldes vor. Die Beschlagnahme wurde vom Amtsgericht gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 25. Oktober 2016 befristet, da nach Aktenlage zumindest keine dringenden Gründe für die Annahme eines späteren Verfalls bzw. der Einziehung vorhanden seien.

6

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg übernahm das Landeskriminalamt (LKA 66) der Polizei Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Zollfahndungsamt die Ermittlungen. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist. Lediglich im Jahr 2012 ist gegen den Antragsteller wegen Betrugs polizeilich ermittelt worden. Nach Auskunft der britischen Ermittlungsbehörde National Crime Agency (NCA) habe im Jahr 2013 ein Verdacht wegen der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland bestanden, wobei auf die umfangreiche Reisetätigkeit des Antragstellers hingewiesen wurde.

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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Hamburg, die Beschlagnahme des gegenständlichen Bargeldbetrags mit Fristablauf aufzuheben und ihn zu treuen Händen seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde das Schreiben am selben Tag zur Kenntnisnahme übersandt.

8

Mit Schreiben vom 1. November 2016 bat der Antragsteller die Staatsanwaltschaft Hamburg um die erforderliche Freigabeerklärung.

9

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 4. November 2016 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Beschlagnahme. Der Antragsteller habe keine Angaben zur Herkunft des Bargeldes gemacht. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes sowie zum Zweck der Reise böten weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Geld aus Straftaten herrühre. Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft lägen demgegenüber nicht vor. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller offiziell über kein nennenswertes Einkommen verfüge. Kontoauswertungen hätten ergeben, dass das im Wesentlichen in dem Gehalt der Ehefrau und dem Kindergeld bestehende Familieneinkommen für den Lebensunterhalt aufgebraucht werde. Es seien jedoch auf die Konten der Eheleute regelmäßig Bareinzahlungen erfolgt, im Betrachtungszeitraum von Januar 2013 bis August 2016 in Gesamthöhe von EUR 192.530. Die Ermittlungen hätten zu keinem Hinweis der Herkunft dieser Bargelder aus legalen Geschäften geführt. Die NCA habe mitgeteilt, dass der Antragsteller im Verdacht stehe, sich mit der Einfuhr von Drogen nach Deutschland durch als Flugreisende eingesetzte Kuriere zu befassen und bereits im Jahr 2011 inhaftiert worden sei, jedoch wegen Mangels an Beweisen wieder freigelassen habe werden müssen. Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) sei typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Eine Inaugenscheinnahme der Geldscheine habe zudem ergeben, dass diese mit einem handgemalten Totenkopf auf der weißen Fläche an deren rechter Seite versehen seien. Es dränge sich auf, dass diese Markierungen geheime Zeichen seien, die im Drogenhandel gebräuchlich seien. So könnte damit eine bestimmte Handelslinie vom Geldgeber bis hin zur Produktion verbunden und beabsichtigt gewesen sein.

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Mit Schriftsatz vom 15. November 2016 nahm der Antragsteller zum Verlängerungsantrag Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass dringende Gründe i.S.v. § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO für die Annahme, dass das beschlagnahmte Bargeld aus einem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln stamme, nicht vorlägen. Auch hätten die Ermittlungen durchaus Ansatzpunkte für eine legale Herkunft des Bargeldbetrags ergeben. Diese hätten nämlich ergeben, dass von seinem Konto im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR 3.352 zugunsten der Firma … abgebucht worden sei. Diese Firma sei am 7. Mai 2013 als Ausführer eines Baggers auf Gleisketten, Rechnungsbetrag EUR 77.000, an den Empfänger … in Accra (Ghana) aufgetreten.

11

Am 23. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg ihren Verlängerungsantrag zurück, nachdem festgestellt worden war, dass es sich bei den auf den Geldscheinen festgestellten „Markierungen“ auch um das bei künstlichem Licht nur unvollständig sichtbare Wasserzeichen handeln könnte. Zeitgleich übersandte der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft ein Fax an das Zollfahndungsamt/LKA 66, in dem er verfügte, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag an den Antragsteller herauszugeben sei, sofern keine aussagekräftigen Falzungen an dem überwiegenden Teil der Scheine festgestellt werden könnten. Am 25. November 2016 teilte das Zollfahndungsamt/LKA 66 der Staatsanwaltschaft Hamburg mit, dass auf dem beschlagnahmten Geldscheinen keine szenetypischen Falzungen oder nachträglich angebrachte Markierungen festgestellt hätten werden können.

12

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund einer in der Zwischenzeit genommenen Akteneinsicht von der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft erfahren hatte, meldete er sich am 2. Dezember 2016 direkt beim Zollfahndungsamt/LKA 66 bezüglich der Modalitäten der Herausgabe. Noch am selben Tag erhielt er die Mitteilung, dass das Bargeld nach terminlicher Abstimmung im Polizeipräsidium in Empfang genommen werden könne.

13

Mit an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressierter Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das LKA 66 der Polizei Hamburg das seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg freigegebene Bargeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchs. c HmbSOG sicher. Zugleich verfügte es die Verwahrung des Bargeldbetrags und sprach ein diesbezügliches Verfügungsverbot aus. Schließlich ordnete es gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Anordnung der Sicherstellung und des Verfügungsverbots an. Zur Begründung führte das LKA 66 im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lägen vor. Die Ergebnisse der Ermittlungen zeigten, dass der beim Antragsteller aufgefundene Bargeldbetrag ganz offensichtlich nicht in seinem Eigentum stehe. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren zahlreiche Reisen nach Accra und Dubai unternommen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Die kleine Stückelung des Bargeldbetrags spreche gegen eine gewerbliche Verwendung oder Herkunft. Auf den Namen des Antragstellers seien keine Einfuhren beim Zoll registriert. Ausfuhren auf seinen Namen seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Erfahrungsgemäß könnte es sich aufgrund der szenetypischen Stückelung um Erlöse aus Drogenverkäufen handeln. Gegen den Antragsteller seien im Jahr 2013 polizeiliche Ermittlungen wegen Drogenschmuggels nach Deutschland durch die National Crime Agency geführt worden, wobei über den Stand dieser Ermittlungen nichts weiter bekannt sei. Im Jahr 2012 sei gegen den Antragsteller wegen Betrugs ermittelt worden. Auf die Bankkonten des Antragstellers und seiner Ehefrau seien im Jahr 2013 EUR 43.220, im Jahr 2014 EUR 12.930 und im Jahr 2015 EUR 62.900 eingezahlt worden. Die gegenüber der Steuer erklärten Einkünfte des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit (Einzelhandel mit Kfz-Teilen und Zubehör) hätten im Jahr 2013 insgesamt EUR 3.641 betragen. In den Jahren 2014 und 2015 hätte der Antragsteller keine Einkünfte erzielt. Seine Ehefrau habe in den Jahren 2013 bis 2015 Bruttoeinkünfte von jeweils ca. EUR 32.000 erklärt. Zudem beziehe das Ehepaar Kindergeld für zwei Kinder. Die erheblichen Bareinzahlungen auf den Konten korrespondierten keinesfalls mit den erklärten Einkünften. Die Herkunft der Bargelder habe nicht ermittelt werden können. Zudem sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am 18. Juli 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 41.195 über die Firma … an eine Frau … nach Nigeria transferiert habe. Aufgrund all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass das Bargeld im Eigentum einer anderen unbekannten Person stehe. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antragsteller habe bisher keinen Eigenbesitz bzw. kein Eigentum an dem Bargeldbetrag geltend gemacht. § 1006 BGB greife jedoch nicht im Falle des Fremdbesitzes. Selbst im Falle der Annahme von Eigenbesitz sei die Eigentumsvermutung vorliegend jedoch aufgrund der dargestellten Umstände widerlegt. Der Geldbetrag sei daher zum Schutz der Eigentumsrechte der bisher unbekannten Eigentümer sicherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das Bargeld ansonsten dem Zugriff der rechtmäßigen Eigentümer auf Dauer entzogen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.

14

Ebenfalls am 5. Dezember 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Hamburg die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Herkunft des beschlagnahmten Bargeldbetrags sowie der in der Vergangenheit laufend auf das Konto bar eingezahlten Gelder habe sich nicht klären lassen. Eine Herkunft der Mittel aus legaler Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau sei ausgeschlossen. Zudem weise die kleine Stückelung des beschlagnahmten Geldes auf einen deliktischen Hintergrund hin. Derzeit seien jedoch keine erfolgversprechenden Ansätze zur Aufhellung der Mittelherkunft ersichtlich, die zu einer hinreichenden Eingrenzung einer Vortat zumindest nach dem Deliktsbereich führen könnte.

15

Am 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller gegen die Sicherstellungsverfügung Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden bereits Zweifel, ob das LKA 66 der Polizei Hamburg formal zuständig gewesen sei für die Sicherstellungsanordnung, da die Polizei gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a HmbSOG in allen Fällen der Gefahrenabwehr nur für unaufschiebbare Maßnahmen zuständig sei, die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung jedoch keine unaufschiebbare Maßnahme gewesen sei. Die Sicherstellungsanordnung sei aber jedenfalls materiell rechtswidrig. Die Sicherstellung sei nicht zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt erforderlich. Selbst wenn das Bargeld aus Drogenverkäufen stammte, würden sich die Drogenkäufer als Eigentümer des Bargelds in keinem Fall bei der Polizei Hamburg zwecks Herausgabe melden, so dass die Sicherstellung in diesem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Des Weiteren sei der Rückgriff der Polizei auf die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung unter bloßem Verweis auf die Ergebnisse eines durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Fällen, in denen zuvor eine strafprozessuale Beschlagnahme erfolgt sei, die wegen der nicht mehr vorliegenden strengen Voraussetzungen an die Verdachtslage aufgehoben worden sei, verfassungswidrig. Durch die Sicherstellung werde faktisch die Beschlagnahme auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten, ohne dass deren Voraussetzungen noch vorliegen würden. Dadurch würde das ausdifferenzierte und abschließende Regelungssystem der Strafprozessordnung in verfassungswidriger Weise umgangen. Schließlich würden die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auch nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände genügten nicht für den Nachweis seiner fehlenden Eigentümerstellung bzw. für die Widerlegung der Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Nach § 1006 BGB werde für den unmittelbaren Besitzer eine Sache sowohl der Eigenbesitz als auch das Eigentum vermutet. Ihn treffe daher weder eine Darlegungs- noch Beweislast hinsichtlich seines Eigenbesitzes bzw. seiner Eigentümerstellung. Im Übrigen trüge die Antragsgegnerin auch ohne Anwendbarkeit des § 1006 BGB die Beweislast dafür, dass er nicht Eigentümer sei, weil sie auf diese Tatsache ihre Befugnis zur Sicherstellung des Bargelds stütze. Die Antragsgegnerin habe seine fehlende Eigentümerstellung nicht nachgewiesen bzw. die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht widerlegt. Zwar könnten im Falle der Herkunft der Gelder aus Drogenschäften die Drogenkäufer noch Eigentümer der Gelder sein. Die Herkunft der Gelder aus Drogengeschäften sei jedoch nicht nachgewiesen und auch die Antragsgegnerin behaupte nicht, dass sie einen solchen Nachweis erbracht habe. Auch bei Unterstellung einer (nicht näher einschränkbaren) deliktischen Herkunft des Bargeldes wäre seine Eigentümerstellung nicht erschüttert, da diese Herkunft nach dem Abstraktionsprinzip im Regelfall keine Auswirkungen auf die Eigentümerposition hat. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch § 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a HmbSOG die Sicherstellung nicht zu rechtfertigen vermag, da keine Gefahr der Verwendung der Gelder für strafbare Zwecke bestehe.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2016 gegen die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 wiederherzustellen, sowie
2. die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von EUR 114.040,00 zu treuen Händen seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen.

18

Die Antragsgegnerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, führt in der Sache jedoch aus, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet sei. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt, da er nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldes sei. Zudem sei die Sicherstellung rechtmäßig erfolgt. Die Polizei sei formell zuständig gewesen, da sie nach § 3 Abs. 1 HmbSOG zuständige Verwaltungsbehörde sei. Der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG bezweckte Schutz des Eigentümers der sichergestellten Geldscheine rechtfertige deren Sicherstellung. Der Antragsteller sei nämlich nicht Eigentümer des Geldbetrags. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB könne er sich nicht berufen. Zwar habe der Antragsteller im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über das sichergestellte Bargeld innegehabt. Er sei jedoch nicht Eigenbesitzer im Sinne von § 872 BGB, da er zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dies zu sein bzw. das Eigentum an dem Bargeldbetrag zu haben. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB gelte jedoch im Hinblick auf § 1006 Abs. 3 BGB nicht im Falle von Fremdbesitz. Vermutungsgrundlage sei der gegenwärtige Eigenbesitz, d.h., es werde zugunsten des Eigenbesitzers vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben habe. Der Umstand, dass der Antragsteller über den Eigenbesitzwillen schweige, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nur Besitzdiener und nicht (Eigen-)Besitzer gewesen sei. Selbst wenn jedoch von einem Eigenbesitz und damit der Anwendbarkeit der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB auszugehen sei, wäre diese im konkreten Fall widerlegt. Dafür sprächen die widersprüchlichen und unwahren Angaben über die Höhe des mitgeführten Bargelds, der Umstand, dass weder der Antragsteller noch seine Ehefrau über entsprechend hohe legale Einnahmequellen verfügten, die hohen Bareinzahlungen auf dem Konto des Antragsstellers, die diversen mit hohen Kosten verbundenen Reisen, sowie die Ermittlungen der NCA im Jahr 2013. Die im Mai 2013 ausgestellte Rechnung über EUR 77.000 ggf. aus gewerblicher Tätigkeit könne den mitgeführten Bargeldbetrag ebenfalls nicht erklären, da die Rechnung bereits über drei Jahre alt sei und die Rechnungssumme auch mit der Leistung (ein Bagger) gegengerechnet werden müsste, der mit dem Betrag hätte bezahlt werden müssen. Es sei unerheblich, dass der Eigentümer derzeit noch unbekannt sei, da die Sicherstellung dessen mutmaßlichen Willen entspreche und nicht auszuschließen sei, dass der wahre Eigentümer noch ermittelt werden könne. Die Sicherstellung auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage sei schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet worden seien. Die Sicherstellungsverfügung erweise sich nach alledem auch als ermessensfehlerfrei. Im Übrigen wäre auch ein Vorgehen nach § 983 BGB möglich gewesen. Da durchgreifende Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers bestünden bzw. dieser selbst bisher nicht geltend gemacht habe, Eigentümer zu sein, komme eine Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller nicht in Betracht. Das Bargeld könnte als Fund öffentlich bekannt gemacht und abgewartet werden, ob sich der tatsächliche Eigentümer melde.

II.

1.

19

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung wiederherzustellen, ist zulässig und begründet (hierzu a)). Hingegen ist der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags zwar zulässig; in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg (hierzu b)).

a)

20

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung hat in der Sache Erfolg. Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere genügt die Begründung für die sofortige Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Doch dürfte das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, da die Sicherstellungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig sein (hierzu aa)) und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen dürfte (hierzu bb)).

aa)

21

Die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 dürfte rechtswidrig sein. Rechtsgrundlage für die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist § 14 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG. Nach dieser Vorschrift dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften im vorliegenden Fall nicht gegeben sein.

22

Allerdings dürfte die Polizei Hamburg, die ein Amt innerhalb der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten bildet, gemäß § 3 Abs. 1 HmbSOG für die Anordnung der Sicherstellung zuständig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Ungeachtet der Tatsache, dass eine konkrete Zuständigkeitsanordnung für Sicherstellungen der vorliegenden Art - soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich - nicht vorhanden ist, dürfte die streitgegenständliche Sicherstellung in den Geschäftsbereich der bei der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten angesiedelten Polizei Hamburg fallen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das sichergestellte Bargeld zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgrund der vorangegangenen strafrechtlichen Beschlagnahme in ihrem Besitz war.

23

Ob die Sicherstellungsverfügung schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil der Antragsteller vor der Sicherstellung nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden ist (zur Frage einer Heilung gemäß § 45 HmbVwVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015, 7 C 5.14, juris, Rn. 17 m.w.N.), kann dahinstehen.

24

Denn jedenfalls ist die Sicherstellungsverfügung materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lagen nicht vor, ohne dass an dieser Stelle geprüft werden müsste, ob der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist oder ein Recht zum Besitz daran hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

25

Sollte der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargelds sein – wobei unerheblich wäre, ob er das Eigentum in deliktischer Weise erlangt hat oder nicht – oder ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an dem sichergestellten Bargeld haben, so wäre die Sicherstellung von vornherein rechtswidrig, da die Sicherstellung nicht dem Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt diente.

26

Sollte der Antragsteller hingegen weder Eigentümer sein noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz haben, wäre die Sicherstellung gleichfalls aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtswidrig. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG dient ausschließlich dem Schutz privater Rechte (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; vgl. auch OVG Niedersachen, Beschl. v. 20.09.2010, 11 ME 32/10, juris, Rn. 18 [zu § 26 Nr. 2 Nds. SOG]). Ist der Eigentümer einer sichergestellten Sache unbekannt, ist die Sicherstellung demzufolge nur dann rechtmäßig bzw. kann sie nur dann als zum Schutz privater Rechte erfolgt angesehen werden, wenn eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.02.2010, 5 A 1189/08, juris, Rn. 15; VG München, Urt. v. 14.01.2015, M 7 K 13.3043, juris, Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 26.02.2015, 20 K 2777/13, juris, Rn. 44). Ist eine spätere Ermittlung des Eigentümers ausgeschlossen, ist eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG mithin ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlgebrauch). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Sicherstellung nicht zum Schutz privater Rechte angeordnet hat, sondern ausschließlich zur Abschöpfung vermuteter rechtswidriger Gewinne. Die Antragsgegnerin konnte (auch) bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs nicht davon ausgehen, dass der bzw. die wahren Eigentümer bzw. Besitzberechtigten noch ermittelt werden können. Das (später) sichergestellte Bargeld wurde dem Antragsteller am 21. März 2016 abgenommen. Bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung am 5. Dezember 2016 sind mehr als acht Monate vergangen, ohne dass sich ein (vermeintlicher) Eigentümer gemeldet hätte oder von der Antragsgegnerin ermittelt werden konnte. Auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung konnte kein Eigentümer ermittelt werden. Das Gericht hält es auch für ausgeschlossen, dass dies in Zukunft noch geschehen wird. Dies gilt zunächst für den wahrscheinlichen (s.u., b)) Fall, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt. Ein Eigentumserwerb der Drogendealer an den von den Drogenkonsumenten zur Zahlung verwendeten Geldscheinen kommt nicht in Betracht, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982, 4 StR 451/82, juris, Leitsatz). Auch eine Weiterreichung dieses Geldes an den bzw. bis zum Antragsteller dürfte keinen Eigentumserwerb des Antragstellers zur Folge gehabt haben. Denn jedenfalls dürften der Antragsteller und etwaige Mittelsmänner, sofern sie mit der Weiterreichung überhaupt einen Eigentumsübergang bezweckt hätten, hinsichtlich des Eigentums an dem Geld nicht gutgläubig im Sinne von § 932 BGB gewesen sein. Die Erwerber der Betäubungsmittel, die demnach weiterhin Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags wären, werden sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht von sich aus bei der Antragsgegnerin melden. Dies haben sie bisher nicht getan und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dies in Zukunft tun werden. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich Erfolg versprechende Ermittlungsansätze hätte. Es dürfte unmöglich sein, das sichergestellte Bargeld, das im Falle der Herkunft aus Drogengeschäften aus einer Vielzahl von einzelnen Drogenkaufvorgängen mit unterschiedlichen Beteiligten herrühren dürfte, bestimmten Drogenkäufen bzw. -käufern zuzuordnen. Im Übrigen wäre ohnehin zweifelhaft, ob die Drogenkäufer überhaupt ein Interesse daran hätten, das zum Erwerb der Betäubungsmittel geleistete Bargeld zurückzuerhalten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; VG München, Urt. v. 10. Dezember 2014, M 7 K 12.4367, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urt. v. 2. Dezember 2009, 5 A 238/08, juris, Rn. 32).

27

Stammte das sichergestellte Bargeld hingegen aus einem, mehreren oder gar zahlreichen Eigentumsdelikten (z.B. Sprengung von Geldautomaten, Diebstahl einer größeren in bar aufbewahrten Geldsumme bei einer oder mehreren Privatpersonen) oder sonstigen Delikten, die nicht zum Eigentumserwerb des Antragstellers geführt hätten, so wäre ebenfalls nicht zu erwarten, dass der bzw. die Eigentümer noch ermittelt werden können, wenn er bzw. sie sich bisher nicht gemeldet haben bzw. ermittelt werden konnten. Anders als bei bestimmten Gegenständen wie z.B. Schmuck, Uhren oder anderen Wertsachen, ist es bei Geldnoten nur sehr schwer möglich, im Nachhinein deren Herkunft zu klären. Im täglichen Leben wechseln Banknoten schnell ihren Besitzer, die Nummer der Banknote wird grundsätzlich nicht notiert, und die einzelne Banknote ist mehr oder weniger belanglos, da es lediglich auf deren Nennwert ankommt. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ansätze zur Ermittlung des bzw. der Eigentümer des sichergestellten Bargelds auch für den Fall, dass das Geld nicht aus Drogengeschäften stammen sollte, nicht zu erkennen.

28

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass es dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache regelmäßig entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 40; wohl auch BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 43), so stimmt das Gericht dieser Aussage zwar grundsätzlich zu. Der daraus von der zitierten Rechtsprechung (wohl) gezogene Schluss, dass eine Sicherstellung auch dann rechts- bzw. ermessensfehlerfrei erfolgen kann, wenn feststeht, dass der wahre Eigentümer nicht mehr ermittelt wird bzw. werden kann, vermag das beschließende Gericht allerdings nicht zu überzeugen. Zwar mag es z.B. im Falle eines Diebstahls dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, dass zumindest der Dieb von der Nutzung ausgeschlossen wird. Dementsprechend mag eine Sicherstellung in bestimmten Fällen durchaus geeignet sein, das Recht des Eigentümers, nach seinem Belieben (bestimmte) andere von der Nutzung auszuschließen (vgl. § 903 Satz 1 BGB), zu schützen. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG bezweckt jedoch keinen umfassenden Schutz des Eigentümers. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG darf eine Sicherstellung nur zum Schutz des Eigentümers "vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache" erfolgen. Ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eigentümer sein Eigentum zurückerhält, kann die Sicherstellung nicht vor dem bereits endgültig eingetretenen Verlust des Eigentums schützen. Im Übrigen kann für den hier wahrscheinlichen Fall, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften kommt, ohnehin nicht angenommen werden, dass der mutmaßliche Wille der Drogenkäufer dahin geht, dass jedenfalls die Drogendealer bzw. ihre Hintermänner das zur Zahlung verwendete Geld nicht behalten. Denn den Drogenkäufern ist ihr Geld nicht abhandengekommen; sie haben es den Drogendealern freiwillig übergeben.

bb)

29

Der Antragsteller wird durch die rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auch in seinen Rechten verletzt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann (auch) an dieser Stelle dahinstehen, ob die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seinem Eigentums- oder Besitzrecht verletzt. Denn jedenfalls verletzt die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Handlungsfreiheit ist umfassend zu verstehen und enthält auch die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16; BVerfG, Entsch. v. 08.01.1959, 1 BvR 425/52, juris, Rn. 25). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, muss eine behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16). Dementsprechend ist der Antragsteller bereits deshalb in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil die an ihn adressierte und ihn als vormaligen Besitzer des sichergestellten Bargelds belastende Sicherstellungsverfügung nicht durch die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) HmbSOG gedeckt war (vgl. BVerwG, aaO; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 36).

b)

30

Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig, in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg.

31

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags zu.

32

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vorschrift stellt nach überwiegender Meinung, der sich das beschließende Gericht anschließt, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung dar. Die Vorschrift trifft lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung. Sie räumt dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Erfolg kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO indes nur haben, wenn der Antragsteller auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. März 2007, 17 B 2533/06, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2005, 13 S 195/05, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24 Juni 2008, 11 S 1136/07, juris, Rn. 21; VGH Hessen, Beschl. v. 12. April 1995, 3 TH 2470/94, juris, Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22. August 1995, 21 M 62/95, juris, Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 176; ausführlich und überzeugend Brosius-Gersdorf, JA 2010, 41, 43 ff.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 343; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 92; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 115; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 163).

33

Bei der allein möglichen summarischen Prüfung ist indes davon auszugehen, dass dem Antragsteller kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 zusteht. Ein solcher Anspruch dürfte sich weder aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (hierzu aa)) noch aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG (hierzu bb)) ergeben. Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen indes nicht zu entsprechen (hierzu cc).

aa)

34

Der Antragsteller dürfte sich nicht mit Erfolg auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch berufen können. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 02.12.2015,6 B 33/15, juris, Rn. 14). Der im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch dient dem Ausgleich erlittenen und weiterhin andauernden Unrechts durch die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (vgl. BVerwG, aaO). Daraus ergibt sich, dass Folgenbeseitigung nicht beansprucht werden kann, wenn der hiermit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann mithin nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet sein; hier steht dem Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, aaO; VG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2017, 17 E 6837/16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 46; BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 48 [jeweils Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangen einer Person, bei der ein Geldbetrag sichergestellt wurde, wenn diese zur richterlichen Überzeugung nicht Eigentümer bzw. Besitzberechtigter ist]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016, OVG 1 S 21.16, juris, Rn. 14 [rechtliche Unmöglichkeit der Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, wenn diese erwiesenermaßen nicht Eigentümer ist]).

35

Nach Maßgabe dieser Vorgaben dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags haben. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist (hierzu (1)) noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an diesem Bargeld hat (hierzu (2)), so dass durch die Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden würde (hierzu 3)). Die Verneinung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB (hierzu 4)).

(1)

36

Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist.

37

Der Antragsteller kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. Dabei kann das Gericht unterstellen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlagnahme des später sichergestellten Bargeldbetrags Besitzer (und nicht lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB) war. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Antragsteller, um sich auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen zu können, zumindest sein Eigentum bzw. seinen Eigenbesitz behaupten muss (vgl. hierzu Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; Gursky, in: Staudinger, Neub. 2012, § 1006 BGB Rn. 6). Ebenfalls unerheblich ist, ob den Antragsteller ggf. eine sekundäre Behauptungs- bzw. Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentums- bzw. Besitzerwerbs trifft (vgl. wiederum Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2013, I-9 U 238/12, juris, Rn. 5). Denn jedenfalls ist die Eigentumsvermutung bei summarischer Prüfung und aufgrund der derzeit dem Gericht bekannten Umstände als widerlegt anzusehen. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Danach kann die Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, 8 C 9.01, juris, Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 01.12.2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 32). Dies ist hier der Fall.

38

Nach Auffassung des beschließenden Gerichts ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stammt und der Antragsteller damit nicht Eigentümer geworden ist (siehe zum fehlenden Eigentumserwerb im Falle von Drogengeschäften bereits oben). Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) ist nach den kriminalistischen Erkenntnissen der Antragsgegnerin, deren Richtigkeit das Gericht nicht bezweifelt, typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Zulasten des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die britische Ermittlungsbehörde NCA im Jahr 2013 bereits wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gegen ihn ermittelt hat. Für eine illegale Herkunft des Bargelds spricht auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es aus legalen Quellen bzw. einer legalen Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau stammen könnte. Eine legale Erwerbstätigkeit, die es dem Antragsteller ermöglicht hätte, einen derart hohen Geldbetrag anzusparen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 keine Einkünfte und im Jahr 2013 lediglich Einkünfte in Höhe von EUR 3.641 (aus Einzelhandel mit KFZ-Teilen und Zubehör) erklärt. Seine Ehefrau verdiente in den Jahren 2013 bis 2015 lediglich ca. EUR 32.000 p.a. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau in davorliegenden Zeiträumen wesentlich höhere Einkünfte erzielt hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für die illegale Herkunft spricht ferner die Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie dessen einfache Bündelung und Verpackung. Zulasten des Antragstellers ist weiterhin dessen intensive Reisetätigkeit mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai zu berücksichtigen, ohne dass hierfür berufliche oder private Gründe ersichtlich sind.

39

Die dargestellten Umstände widerlegen die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB und lassen es nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist.

40

Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dies zum einen schon deshalb, weil die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sich mit der Frage des Eigentums an dem sichergestellten Bargeld nicht befasst. Zum anderen kommt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von vornherein keine Rechtskraftwirkung zu und begründet sie keinen Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers (vgl. nur Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 170 Rn. 23).

41

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse gewonnen werden können, die dem Gericht bei der Bildung der Überzeugung, wer Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist, dienlich sein können. So kann etwa der Antragsteller persönlich angehört oder seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden. Auch kann das Landeskriminalamt der Antragsgegnerin oder der Zoll um weitere Auskünfte gebeten werden, etwa hinsichtlich der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach ihren Lageerkenntnissen andere Gründe für eine Reise des Antragstellers nach Ghana mit einem derart hohen Bargeldbetrag in kleiner Stückelung in Betracht kommen als eine Geldkuriertätigkeit im Drogenhandel. Das Landeskriminalamt kann weiterhin um Auskunft hinsichtlich der Frage gebeten werden, ob der Kläger, z.B. aufgrund seiner Nationalität und/oder anderer Merkmale zu einer Personengruppe gehört, deren Mitglieder nach kriminalistischer Erfahrung überproportional häufig im Drogengeschäft tätig sind. Auch kann die britische Ermittlungsbehörde NCA ggf. um weitere Auskünfte in Bezug auf ihre Ermittlungen gegen den Antragsteller im Jahr 2013 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gebeten werden.

(2)

42

Aus den unter (1) dargestellten Gründen ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller kein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz am sichergestellten Bargeld hat.

(3)

43

Ist der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds noch steht ihm daran ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz zu, so würde durch eine Herausgabe des Bargelds an ihn ein rechtswidriger bzw. der Rechtsordnung widersprechender Zustand geschaffen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch nicht begehrt werden kann (s.o.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der bzw. die Eigentümer des Bargelds bisher keine Herausgabeansprüche geltend gemacht haben und dies möglicherweise rechtlich auch nicht können, z.B. (etwa im Fall von Drogenkäufern) aufgrund der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB. Entscheidend ist allein, dass das sichergestellte Bargeld nach der objektiven Rechtslage nicht dem Antragsteller zugeordnet werden kann.

(4)

44

Das hier erzielte Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 49):

45

„Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a.a.O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 76).“

46

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.

bb)

47

Es kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Anfang an die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG nicht vorlagen, neben dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch ein Herausgabeanspruch gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG in Betracht kommt oder ob dieser Anspruch voraussetzt, dass die Sicherstellung jedenfalls zunächst rechtmäßig war (ebenfalls dahinstehend lassend BayVGH, Urt. v. 1. Dezember 2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 39 [zu Art. 28 Abs. 1 BayPAG]). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird eine sichergestellte Sache amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Wie bereits festgestellt, ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung weder Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags noch hat er ein Recht zum Besitz daran. Er kann mithin nicht als Berechtigter im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG angesehen werden.

cc)

48

Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen nicht zu entsprechen.

49

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung in das gerichtliche Ermessen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11. März 2014, 1 S 2422/13, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 151, 176). Vorliegend erscheint es ausnahmsweise angebracht, selbst für den Fall, dass ein materiell-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch überwiegend wahrscheinlich gegeben ist, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen. Sollte das Bargeld an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO herausgegeben werden, ist damit zu rechnen, dass das Bargeld dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, dass dem Antragsteller (doch) kein Herausgabeanspruch zusteht, nicht mehr auffindbar sein wird. Dafür spricht – ungeachtet der Frage der Herkunft des Geldes – bereits der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der erstmaligen Beschlagnahme am 21. März 2016 dabei war, das Geld außer Landes zu verbringen, ohne dies ordnungsgemäß gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr.1889/2005 zu deklarieren. Das Gericht hält es für äußerst wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Herausgabe des Bargeldbetrags weiterhin bestrebt sein wird, das Geld - wie ursprünglich beabsichtigt - außer Landes zu verbringen, ohne die zuständigen Behörden über diesen Umstand oder nähere Einzelheiten (wie z.B. den Empfänger des Bargelds) zu informieren. Durch eine Herausgabe des sichergestellten Bargelds an den Antragsteller droht damit faktisch der Eintritt eines nicht mehr rückgängig zu machenden Zustands. Ein weiterer Grund für das Gericht, von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen, besteht darin, dass der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, das sichergestellte Bargeld dringend, z.B. zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder zur Begleichung von fälligen Schulden, zu benötigen. Das Gericht sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, durch die Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags das „Verschwinden“ des Bargelds zu riskieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die angefochtene Sicherstellungsverfügung und der im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärenden Eigentumsverhältnisse vorläufig daran gehindert ist, das sichergestellte Bargeld gemäß § 14 Abs. 4 und 5 HmbSOG oder gemäß § 983 BGB zu verwerten.

50

Der vom Gericht vorgenommenen Ermessenausübung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die der Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem sichergestellten Bargeld dienlich sein könnten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht auszuschließen, dass weitere Erkenntnisse erlangt werden können.

51

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es den Antrag des Antragstellers, die Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags „zu treuen Händen“ seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen, nicht dahingehend versteht, dass sein Prozessbevollmächtigter das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens treuhänderisch verwahren soll und nicht zur Weiterleitung an ihn befugt sein soll. Der Antrag dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich befugt sein soll, das Geld für ihn entgegenzunehmen. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre der Antrag jedoch abzulehnen. Er wäre dann nämlich mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Da die Antragsgegnerin das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohnehin nicht verwerten darf (s.o.), ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Antragsteller daran haben könnte, dass das sichergestellte Bargeld statt durch die Antragsgegnerin durch seinen Prozessbevollmächtigten aufbewahrt wird.

2.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.