Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Nov. 2017 - 1 KO 8346/17

published on 09/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Nov. 2017 - 1 KO 8346/17
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Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid.

2

Im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Erinnerungsführerin mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 21. März 2017 dazu, dem Erinnerungsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und legte ihr die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Gerichtsbescheid heißt es, gegen diesen könne die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden.

3

Die Beteiligten legten keinen Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid ein.

4

Der Erinnerungsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. April 2017 die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von 925,23 Euro. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

5

Kosten

VV RVG

Wert   

Wertgebühr

Gebührensatz

Gebühr

                                                     

Verfahrensgebühr

3100

5.000,00 €

303,00 €

1,3

393,90 €

Terminsgebühr

3104

5.000,00 €

303,00 €

1,2

363,60 €

Auslagenpauschale

7002

                          

20,00 €

Zwischensumme

                                   

777,50 €

19 % Ust.

                                   

147,73 €

Gesamtbetrag

                                   

925,23 €

6

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag auf 925,23 Euro fest.

7

Am 24. Mai 2017 hat die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die festgesetzte „fiktive“ Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer sei abzusetzen, da sie nicht angefallen sei. Die Voraussetzungen für die Entstehung der „fiktiven“ Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG seien in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet, da sie nur die Fälle des hier nicht einschlägigen § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasse. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber im Jahr 2013 in Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG den Halbsatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ eingefügt habe. In der Gesetzesbegründung scheine die Regelungsabsicht auf, den Anwendungsbereich der „fiktiven“ Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben sei. Allein diese Auslegung messe der Neufassung des Wortlauts dieser Vorschrift eine inhaltliche Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage zu, die im Sinne einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen nachvollziehbar und einfach handhabbar sei. Die Gesetzesbegründung beziehe sich allein auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO. In den letztgenannten Fällen bestehe bereits denklogisch keine Basis für die Entstehung einer Terminsgebühr. Zum anderen fehle es an der Voraussetzung, dass mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung habe hier nicht gestellt werden können, weil für einen solchen mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Dies sei der Fall, wenn der Kläger durch den Gerichtsbescheid vollständig obsiege. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG habe die Entstehung einer „fiktiven“ Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden sollen, in denen der Rechtsanwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne. Es könne nicht darauf ankommen, dass der unterlegene Beteiligte zulässigerweise mündliche Verhandlung beantragen könne. Für die Frage, ob die „fiktive“ Terminsgebühr angefallen sei, sei stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede stehe. Mit der „fiktiven“ Terminsgebühr werde eine Entlastung der Gerichte bezweckt, indem ausschließlich im Gebühreninteresse beantragte mündliche Verhandlungen vermieden werden sollten. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ganz offensichtlich erreichen wollen, dass die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränkt werde, in denen das befürchtete Szenario tatsächlich drohe.

8

Der Erinnerungsgegner tritt der Erinnerung entgegen. Er trägt vor, der Wortlaut von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG sei eindeutig. Danach entstehe die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Damit sei die rein tatsächliche Möglichkeit der Antragstellung gemeint, die unabhängig von weiteren Voraussetzungen sei.

9

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung am 22. September 2017 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Terminsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG entstanden sei. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dies, da der Antrag auf Zulassung der Berufung kein Rechtsmittel, sondern ein Antrag auf Zulassung eines solchen sei.

II.

10

1. Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 165, Rn. 9 m.w.N.) und der Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 im Verfahren 19 A 3636/16 im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergangen ist.

11

2. Die nach den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 zu Recht nach § 164 VwGO festgesetzt, da diese entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG).

12

a) Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 gültigen Fassung entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden. Gegen diesen konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung auch die mündliche Verhandlung beantragt werden.

13

b) Die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 sowie die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht (ebenso: VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017, 1 E 5687/17, juris; VG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 8 K 9699/16.A, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.3.2017, 13 I 6/17, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016, W 2 M 16.30916, juris; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3104 VV, Rn. 86; a. A.: VG Berlin, Beschl. v. 7.9.2017, 14 KE 29.17, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.8.2017, 3 O 359/17.WI.A, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2017, 12 A 945/16, juris; Beschl. v. 28.10.2016, 9 A 55/16, juris; Beschl. v. 12.5.2016, 10 A 217/16, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017, 11 KE 3/17, juris, Ls.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016, RO 9 M 16.929, juris). Im Einzelnen:

14

aa) In der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG hieß es zur Entstehung der Terminsgebühr:

15

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“.

16

Mit Wirkung ab dem 1. August 2013 lautet die Vorschrift wörtlich:

17

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“.

18

Diese Fassung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundesregierung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 vorgesehenen Formulierung (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 120). Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzentwurf wörtlich (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275):

19

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids […] im Verfahren nach der VwGO […] liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können […] nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“

20

bb) Diese Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 stehen der Entstehung der Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht entgegen.

21

(1) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur dann entsteht, wenn gegen diesen ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft ist.

22

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen diesen Schluss nicht. Darin heißt es zwar, die Beteiligten könnten in Verfahren nach der VwGO nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden habe, solle auf diese Fälle beschränkt werden (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Es trifft jedoch zum einen nicht zu, dass in Verfahren nach der VwGO eine mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 84 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten mündliche Verhandlung nicht nur beantragen, wenn ein Rechtmittel nicht gegeben ist (Nr. 5), sondern auch, wenn die Berufung (Nr. 2) oder die Revision (Nr. 4) nicht zugelassen wurde. Sowohl beim Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 2 VwGO) als auch bei der Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) handelt es sich um echte Rechtsmittel, denen Suspensiv- und Devolutiveffekt zukommt (Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 124a, Rn. 66; Pietzner/Bier, a.a.O., § 133, Rn. 10). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 VwGO nur dann nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Da in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Berufung zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und die Revision gegen verwaltungsgerichtliche Urteile nicht stattfindet (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist in asylrechtlichen Streitigkeiten ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide stets statthaft. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eröffnet neben den in Nr. 2 und Nr. 4 geregelten Fällen als Rechtsbehelf den Antrag auf mündliche Verhandlung, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts kein Rechtsmittel gegeben wäre. Dies ist der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit durch Gerichtsbescheid entscheidet oder das Verwaltungsgericht eine Klage nach dem Asylgesetz nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweist (Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 36). Es erscheint fernliegend, dass ausschließlich in diesen wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassten Fällen eine Terminsgebühr entstehen sollte, ohne dass dies in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist.

23

Zum anderen sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der gesetzlichen Neuregelung die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine einschränkende Auslegung, wonach von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG allein die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst seien, danach ebenfalls nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nicht nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 u. Nr. 4 VwGO erzwungen werden. In Verfahren nach dem Asylgesetz ist für § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Übrigen – wie ausgeführt – nicht bei stattgebenden, sondern ausschließlich bei Gerichtsbescheiden Raum, in denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

24

(2) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.

25

Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift ebenfalls keine Stütze. Die im Passiv gehaltene Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die gewählte Formulierung spricht zudem dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss. Auf die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung im Übrigen stellt sie hingegen nicht ausdrücklich ab. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Entstehung der Terminsgebühr solle auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei, und wenn man in dieser Begründung des Gesetzentwurfs die mit der Neuregelung bezweckte Absicht des Gesetzgebers erkennen wollte, käme diese in der gewählten Formulierung nicht zum Ausdruck. Wollte man sie in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG hineinlesen, könnte von einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen, die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts insgesamt bezweckt war, zudem keine Rede sein (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 1).

26

Es trifft auch nicht zu, dass die Umformulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur bei einer solchen Auslegung eine materielle Änderung gegenüber der vorherigen Rechtslage zur Folge hätte. Wie bereits ausgeführt, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 VwGO nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. In diesen Fällen kann eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden. Im Einklang mit dem Wortlaut der Neuregelung und dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommenden Willen entsteht in diesen Fällen eine Terminsgebühr nicht. Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde.

27

Soweit darauf verwiesen wird, dass über einen mangels Beschwer unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, wäre dies möglicherweise rechtswidrig (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 5 PKH 1/17 D, juris, Rn. 9 m.w.N.; s. auch Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 43). Im Übrigen bestände gleichwohl die Möglichkeit, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.

28

Darüber hinaus drohten Wertungswidersprüche, wenn man ausschließlich auf die Perspektive des Beteiligten abstellen wollte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr in Rede steht, und darüber hinaus die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung verlangen würde. Sind mehrere Beteiligte rechtsanwaltlich vertreten, entstände die „fiktive“ Terminsgebühr dann zwar auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen unterlegenen Beteiligten, nicht aber auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen obsiegenden Beteiligten. Das Ergebnis einer solchen den Misserfolg honorierenden „fiktiven“ Terminsgebühr erscheint mangels einer dies ausdrücklich gebietenden gesetzlichen Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich.

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Der dortige Ausschluss der Beschwerde umfasst auch im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehende Nebenverfahren wie Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2013, 1 So 58/13, n. v.; Hailbronner, AuslR, 72. Aktualisierung, Juni 2011, § 80 AsylVfG, Rn. 9).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.