I.
Der Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts vom 30. Mai 2018, Az. RO 9 K 16.1414, mit dem die dem Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurden.
Das Hauptsacheverfahren (Az. RO 9 K 16.1414) wurde am 3. Januar 2018 vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Gerichtsbescheid beendet. Nach Klageabweisung wurden die Kosten der Klägerin auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung als in Betracht kommende Rechtsbehelfe hingewiesen. Solche wurden nicht erhoben, der Gerichtsbescheid erwuchs am 27. Februar 2018 in Rechtskraft. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2018 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beklagtenbevollmächtigte machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 10. Januar 2018, Kosten in Höhe von 777,50 Euro geltend, insbesondere eine fiktive Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 363,60 Euro, nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 hörte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts die Klägerpartei des Hauptsacheverfahrens zum Kostenfestsetzungsantrag an. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 hörte er außerdem die Beklagtenseite des Hauptsacheverfahrens konkret zur Absicht an, die beantragte Terminsgebühr nicht als fiktive Terminsgebühr nach Gerichtsbescheid als erstattungsfähig festzusetzen.
Hierzu nahm der Beklagtenbevollmächtigte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 Stellung. Die dem Wortlaut widersprechenden Überlegungen würden nicht geteilt. Nachdem in diesem Fall der Beschwerdewert bei Aberkennung der Terminsgebühr erreicht sei, bleibe der Kostenfestsetzungsantrag auch hinsichtlich der Terminsgebühr aufrechterhalten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018, dem Beklagtenbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 4. Juni 2018, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten ohne die beklagtenseitig geforderte fiktive Terminsgebühr auf 492,54 Euro fest. Auf die Beschlussgründe, in denen insbesondere zur Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Terminsgebühr ausgeführt ist, wird Bezug genommen.
Mit am 18. Juni 2018 bei Gericht eingegangenem Telefax der Beklagtenseite beantragte diese die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018, soweit dieser dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in vollem Umfang entspricht, insbesondere eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 363,60 Euro zuzüglich der daraus sich errechnenden Umsatzsteuer mit 69,08 Euro nicht festgesetzt ist. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts gab daraufhin mit Schreiben vom 21. Juni 2018 der Klägerpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 20. Juli 2018, in dem unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zur angenommenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Terminsgebühr ausgeführt ist, dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakten in den Verfahren RO 9 M 18.1103 und RO 9 K 16.1414 Bezug genommen.
II.
Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 165 Satz 1, § 151 Satz 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Beklagten zu erstattenden Kosten die beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt. Eine mündliche Verhandlung fand im einschlägigen Klageverfahren nicht statt, sodass es letztlich um die Frage der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr geht. Diese ist vorliegend nicht zu gewähren.
Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) entsteht die Terminsgebühr insbesondere auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar scheint dieser Wortlaut auf den ersten Blick die Auffassung der Beklagtenseite zu tragen, wonach diese Voraussetzungen auch dann gegeben seien, wenn von irgendeinem Beteiligten wie im hier gegebenen Fall von § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben anderen Rechtsbehelfen auch mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Allerdings findet sich in der Rechtsliteratur die Kritik, dass vom Gesetzgeber der Vergütungstatbestand nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert worden sei: Aus dem Wortlaut werde nicht klar, ob das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr alleine davon abhängig ist, ob theoretisch Antrag auf mündliche Verhandlung von irgendeiner Partei gestellt werden könnte, oder ob Voraussetzung für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr ist, dass die betreffende Partei einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen könnte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38).
Für das erkennende Gericht ergibt eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung durch irgendeinen Beteiligten für das Entstehen der Terminsgebühr genügen zu lassen. Das Gericht folgt dabei der Auffassung der 11. Kammer (B.v. 23.3.2018, Az. RN 11 M 18.30208) sowie der 3. Kammer (B.v. 2.7.2018, Az. RN 3 M 18.933) des Verwaltungsgerichts Regensburg, die eine ebenfalls gegen die Nichtanerkennung einer fiktiven Terminsgebühr gerichtete Kostenerinnerung zurückgewiesen haben.
Bis zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 1. August 2013 war lediglich Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Die Ergänzung um den Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ wurde im Gesetzgebungsverfahren (vgl. den einschlägigen Gesetzentwurf, BT-Drucks. 17/11471, S. 275; im Internet abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/114/1711471.pdf) wie folgt begründet:
„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. (…).“
Das Verhältnis von Wortlaut der geänderten Vorschrift und gesetzgeberischer Absicht ist in der Literatur und der dem Gericht bekannten Rechtsprechung umstritten.
1. Teilweise wird zwar in der Tat vertreten, die Terminsgebühr entstehe ohne weitere Einschränkung letztlich bereits immer allein schon dann, wenn ein Gerichtsbescheid ergangen sei, gegen den von niemandem ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werde, weil es genüge, wenn eine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne (so etwa BRAK-Mitteilung 3/2018, S. 132 oder VG Hamburg, B.v. 9.11.2017 - 1 KO 8346/17 - juris). Insoweit wird geltend gemacht, die Norm führe mit keinem Wort ausdrücklich an, wer einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse; ebenso wenig enthalte der Wortlaut der Norm nichts dafür, nur Fälle von Gerichtsbescheiden im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassen zu lassen (vgl. VG Frankfurt, B.v. 3.1.2018 - 5 O 9405/17.F.A - juris). Eine Terminsgebühr falle also (nur) dann nicht an, wenn der Gerichtsbescheid kraft Gesetzes berufungsfähig sei oder das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen habe, weil dann eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch sei (vgl. Schneider, Die Änderungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, NJW 2014, 522, 524).
2. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass damit die Terminsgebühr auch für Fälle gewährt würde, in denen eine vom Gesetzgeber bezweckte Steuerungswirkung gar nicht notwendig ist, der Gesetzgeber aber erkennbar eine Terminsgebühr auf entsprechende Fälle beschränken wollte. Das erkennende Gericht hält daher aus teleologischen Gründen eine einschränkende Auslegung des Wortlauts für geboten. Dabei werden in Rechtsprechung und Literatur zwei Möglichkeiten diskutiert, die vorliegend jedoch beide dazu führen, dass eine Terminsgebühr nicht zu gewähren ist und die Kostenerinnerung ohne Erfolg bleibt.
a) Einerseits wird vertreten, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung dann nicht erforderlich wird, wenn die Terminsgebühr von der vollständig obsiegenden Partei beantragt wird, da diese keinen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Bei fehlender Beschwer - die im vorliegenden Fall eines vollständig obsiegenden Klageabweisungsantrags für die Beklagtenseite auf der Hand liegt - habe es der Anwalt nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.12.2017 - M 3 M 17.52950 - juris; VG Regensburg, B.v. 20.6.2016 - RN 8 M 16.30783; VG Karlsruhe, B.v. 7.12.2017 - A 8 K 12574/17 - juris m.w.N., Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38a). In der Gesetzesbegründung werde nämlich jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt (nur) dafür honoriert werden solle, dass er ein formal zulässiges Verhalten, das zum Entstehen einer Terminsgebühr führen würde, unterlässt (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 - 3 O 359/17.WI.A - juris Rn. 5). Ist die Partei durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert, weil sie vollständig obsiegt, braucht nicht durch eine dennoch erfolgende Gewährung einer (fiktiven) Terminsgebühr das Verhalten dieser Partei in der Weise beeinflusst werden, auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu verzichten.
b) Dem wird andererseits entgegen gehalten, dass es dann zu einer Ungleichbehandlung der an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte komme und die Gebühr eine „Misserfolgsgebühr“ darstelle (vgl. z.B. VG Regensburg, B.v. 14.9.2017 - RN 12 M 17.802; B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris; OVG NW, B.v. 9.5.2017 - 12 E 790/16 - juris). Es werde vielmehr angenommen, dass der Gesetzgeber gerade dieser Ungleichbehandlung, die dadurch entstehen würde, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig machen würde, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, vorbeugen wollte. Die entscheidende Aussage in der Begründung des Gesetzesentwurfs sei darin zu sehen, dass - alle - Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei (und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid) nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen und erzwingen können, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist (so auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, VV 3104 Rn. 85; v.Seltmann in BeckOK RVG, 40. Edition Stand 1.12.2017, RVG VV 3104 Rn. 2; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Nr. 3104 VV Rn. 16). Dem Anliegen des Gesetzgebers sei daher dadurch zu entsprechen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Fall eingeschränkt werde, dass allein eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Diese Auslegung lasse der Wortlaut der Vorschrift ebenfalls zu. Die fiktive Terminsgebühr entstehe demnach letztlich nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
3. Ein Streitentscheid, welcher dieser beiden einschränkenden Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, ist vorliegend nicht erforderlich, die fiktive Terminsgebühr ist nämlich nach beiden Ansichten nicht zu gewähren.
a) So konnte vorliegend von Klägerseite auch die Zulassung der Berufung beantragt werden, sodass schon einmal kein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben ist.
b) Unabhängig davon könnte der Beklagte vorliegend aber jedenfalls deshalb keine mündliche Verhandlung beantragen, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist. Durch die vollumfängliche Klageabweisung hat der Beklagte in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Verfahren vollständig obsiegt. Ein (zulässiger) Antrag auf mündliche Verhandlung setzt aber, wie jeder Rechtsbehelf, eine Beschwer voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 37). Wird gleichwohl trotz fehlender Beschwer ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, kommt eine Ablehnung als unzulässig durch Beschluss in Betracht (vgl. VG Regensburg, B.v. 23.3.2018 - RN 11 M 18.30208 und B.v. 30.3.2015 - RO 9 K 15.50006 - juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Sollte er allein zum Zweck, eine Terminsgebühr zu erwirken, gestellt werden, mag sogar eine Ablehnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zu erwägen sein. Im Falle einer fehlenden Beschwer hat es der Anwalt eines Beteiligten also entgegen der beklagtenseitig geäußerten Auffassung nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.
Wie bereits oben ausgeführt, sollte aber ausweislich der gesetzlichen Begründung zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Immerhin dient die fiktive Terminsgebühr in erster Linie der Entlastung der Justiz. Die Gerichte sollen von mündlichen Verhandlungen entlastet werden, für die offensichtlich kein Bedarf besteht und die nur im Gebühreninteresse beantragt werden. Nur wenn dieses befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht, ist eine fiktive Terminsgebühr anzusetzen (VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 - juris Rn. 12).
Nachdem vorliegend der Beklagte mangels einer Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könnte und es somit der Bevollmächtigte des Beklagten nicht in der Hand hat, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, steht ihm auch danach kein Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zu (so auch VG Regensburg, B.v. 23.3.2018 - RN 11 M 18.30208, B.v. 9.3.2016 - RN 2RN 2 M 16.30211; VG Schleswig-Holstein, B.v. 21.9.2015 - 12 A 3/15 - juris).
Die geltend gemachte Terminsgebühr wurde daher vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 zu Recht nicht als eine dem Beklagten erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.
Die Erinnerung war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für das Verfahren nach § 165 VwGO sieht das Kostenverzeichnis einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung nicht vor, es ist daher gerichtsgebührenfrei. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit war die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.