Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 23. Mai 2018 - 8 E 136/18
Gericht
Gründe
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Der zulässige Antrag der Beklagten vom 15.02.2018 auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.02.2018 in dem Verfahren 8 A 781/16 MD ist unbegründet. Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat zu Recht die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr angesetzt.
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Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn u. a. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das erkennende Gericht hat in dem asylrechtlichen Dublin-Ausgangsverfahren (8 A 781/16 MD) mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2017 der Klage stattgegeben und den streitbefangenen Bescheid der Beklagten aufgehoben. Gegen diesen Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entweder die Zulassung der Berufung oder die mündliche Verhandlung beantragt werden; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
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Das Gericht folgt nicht der von der Beklagten und Teilen der Rechtsprechung (vgl. zur Übersicht nur: VG Hamburg, Beschluss v. 09.11.2017, 1 KO 8346/17; juris m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, wonach die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG zum 01.08.2013 der Erhebung der fiktiven Terminsgebühr entgegensteht. Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275):
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"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden."
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Die Änderung ist nicht so zu verstehen, dass die fiktive Terminsgebühr nur entsteht, wenn gegen den Gerichtsbescheid ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann; also nur im Fall von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn dieser tatbestandliche Anwendungsbereich ist gegenwärtig auf die Fälle beschränkt, in denen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit als erstinstanzliches Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 84 Rz. 36 mit Verweis auf: BT-Dr. 11/7030, 27). Ob der Anwendungsbereich auch eröffnet ist, wenn das Verwaltungsgericht eine Klage nach dem Asylgesetz aufgrund von § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet durch Gerichtsbescheid abweist (so: VG Hamburg, Beschluss v. 09.11.2017, 1 KO 8346/17; juris) obwohl § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur eine unanfechtbare Entscheidung durch Urteil und eben nicht durch Gerichtsbescheid vorsieht, ist nicht entscheidend. Denn es ist fernliegend, dass ausschließlich in diesen wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO umfassten möglichen Fällen eine Termingebühr anfallen sollte, ohne dass die in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden wäre (VG Hamburg, Beschluss v. 09.11.2017, 1 KO 8346/17; juris).
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In asylrechtlichen Entscheidungen ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid stets statthaft. Denn nach dem AsylG darf das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und die Revision findet gegen erstinstanzliche Urteile nicht statt (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
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Darüber hinaus stellt die Beklagte nur darauf ab und verkürzt damit den Anwendungsbereich der Vorschrift, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers als obsiegende Partei einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Die Vorschrift geht aber eindeutig davon aus, dass „die Beteiligten eine mündliche Verhandlung beantragen“ können.
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Die Beklagte versucht die Vorschrift nur auf den von ihr als Beklagte vertretenen asylrechtlichen Anwendungsbereich zu beschränken und lässt allein fiskalische Vorgaben vermuten. Dafür findet sich in der Vorschrift aber keine Stütze. So sind verwaltungsgerichtliche Anwendungsbereiche außerhalb des Asylrechts vorstellbar, wo auch auf Beklagtenseite eine anwaltliche Vertretung stattgefunden hat. Dieser unterliegende Beteiligte könnte dann eine fiktive Terminsgebühr im Gegensatz zu obsiegenden Beteiligten geltend machen, was zu Wertungswidersprüchen und rechtstaatlichen Verwerfungen führen würde (VG Hamburg, Beschluss v. 09.11.2017, 1 KO 8346/17; juris).
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Gleiches gilt, wenn argumentativ auf die Entlastung der Gerichte abgestellt wird. Gerade diese Entlastung gebietet es aber auch für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt eine Motivation zum Einverständnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid herbeizuführen. Denn bei dem Verzicht zur mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entsteht die fiktive Terminsgebühr. Auch wenn das Einverständnis bei der Entscheidungsform des Gerichtsbescheides nicht erforderlich ist, müssen die Beteiligten doch dazu angehört werden und das Gericht wird im Regelfall bei fehlendem Einverständnis von der Entscheidungsform durch Gerichtsbescheid absehen. Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr ist aber die Beteiligten zu motivieren, an einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und Verfahrensbeendigung zu beteiligen umso die Gerichte zu entlasten (VG Magdeburg, Beschluss v. 02.02.2017, 5 E 41/17 MD; n.v.). Würde die hier in Rede stehende fiktive Terminsgebühr im Falle des asylrechtlichen Gerichtsbescheides nicht anfallen, würde diese gerichtliche Entlastungsfiktion gerade nicht entstehen.
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Zur weiteren Begründung darf auf die zitierten Entscheidungen (ausführlich nur: VG Hamburg, Beschluss v. 09.11.2017, 1 KO 8346/17; juris m.w.Nachw) und die am erkennenden Gericht herrschende Rechtsauffassung verwiesen werden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 02.02.2017, 5 E 41/17 MD; n.v.¸ Beschluss v. 15.11.2017, 5 E 485/17 MD; juris).
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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.