Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2016 - W 2 M 16.30916

published on 12/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2016 - W 2 M 16.30916
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Juni 2016 wird abgelehnt.

III. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

1. Im Verfahren W 2 K 15.30120 erging am 1. Juni 2016 ein Gerichtsbescheid, mit dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde.

Auf Antrag des Klägervertreters vom 27. Juni 2016 erließ der Urkundsbeamte am 29. Juni 2016 einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Kosten antragsgemäß – inkl. einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fest.

Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin, der als Beklagte die Kostenlast des Verfahrens W 2 K 15.30120 auferlegt worden war, mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 die Entscheidung des Gerichts und beantragte gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Unter Verweis auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 9. März 2016 – RN 2 M 16.30211 sei die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2016 festgesetzte Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer abzusetzen. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Gegenseite könne mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, so dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht einschlägig sei.

Der Urkundsbeamte legte die Erinnerung mit Nichtabhilfeentscheidung vom 6. Juli 2016 dem Gericht zur Entscheidung vor.

2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für das Entstehen einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein auf darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist. Auf die konkrete Zulässigkeit i.S. eines Beschwerdeerfordernisses kommt es nicht an (a.A. VG Regensburg, a.a.O und VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15). Denn das Entstehen einer Terminsgebühr kann nicht davon abhängen, ob der Mandant des betroffenen Verfahrensbevollmächtigten durch den Gerichtsbescheid zumindest teilweise beschwert ist. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der die am gleichen Gerichtsverfahren beteiligten Parteien vertretenden Rechtsanwälte führen. Eine solche „umgekehrte Erfolgsorientierung“ ist dem RVG wesensfremd. Sie ist weder dem Wortlaut des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zu entnehmen, noch im Hinblick auf die bezweckte Steuerungswirkung notwendig. Die Erinnerung war somit zurückzuweisen.

Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
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Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gründe I. 1 Die Eri
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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.