Verwaltungsgericht Halle Urteil, 17. Juli 2014 - 4 A 72/14
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen.
- 2
Die Beklagte ist Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Untere A.“ und „Westliche B.-C.“. Der Kläger ist Eigentümer der im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke, die im Grundbuch von D., Blatt 2.073 und im Grundbuch von E., Blatt 275 und Blatt 339 eingetragen sind. Zudem nutzt der Kläger weitere Grundstücke im Gebiet der Beklagten bzw. der Unterhaltungsverbände für seinen Landwirtschaftsbetrieb.
- 3
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2013 zog die Beklagte den Kläger zu einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2013 in Höhe von 2.077,50 Euro heran. Dabei entfallen ein Betrag von 296,44 Euro (39,2632 ha x 7,55 Euro/ha) auf einen Flächenbeitrag für die im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Westliche B.-C.“ gelegenen Grundstücke, ein Betrag von 1.764,10 Euro (193,0089 ha x 9,14 Euro/ha) auf einen Flächenbeitrag für die im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Untere A.“ gelegenen Grundstücke und ein Betrag von 16,96 Euro (16 Einwohner x 1,06 Euro/Einwohner) auf einen Erschwernisbeitrag für drei im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Untere A.“ gelegene, nicht im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke.
- 4
Mit „Abgaben-Berichtigungsbescheid 2013“ vom 19. Dezember 2013 erhob die Beklagte vom Kläger eine Gewässerunterhaltungsumlage in Höhe von 2.399,11 Euro. Im Bescheid ist ausgeführt, dass die Umlage für das Jahr 2012 erhoben werde. Dabei entfallen wiederum ein Betrag von 296,44 Euro (39,2632 ha x 7,55 Euro/ha) auf einen Flächenbeitrag für die im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Westliche B.-C.“ gelegenen Grundstücke, zudem ein Betrag von 2.083,59 Euro (227,6939 ha x 9,14 Euro/ha) auf einen Flächenbeitrag für die im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Untere Saale“ gelegenen Grundstücke und ein Betrag von 19,08 Euro (18 Einwohner x 1,06 Euro/Einwohner) auf einen Erschwernisbeitrag für vier im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Untere A.“ gelegene, nicht im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke. Über den dagegen erhoben Widerspruch ist noch nicht entschieden.
- 5
Den gegen den Bescheid vom 01. Oktober 2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 zurück und führte aus, die Umlage werde auf 2.077,50 Euro festgesetzt.
- 6
Der Kläger hat am 13. März 2014 Klage gegen den Bescheid vom 01. Oktober 2013 erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte hinsichtlich desselben Streitgegenstands unter dem 19. Dezember 2013 einen neuen Bescheid erlassen habe. Zudem bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für die Umlagesatzung. Diese beziehe sich auf § 104 WG LSA, der seit dem Jahr 2011 keine Geltung mehr beanspruche. Auch sei der in § 5 geregelte Maßstab unzureichend und zu unbestimmt. Darüber hinaus sei er hinsichtlich eines erheblichen Teils der veranlagten Grundstücke nicht Eigentümer und daher nicht Abgabeschuldner.
- 7
Der Kläger beantragt,
- 8
den Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2014 aufzuheben.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie macht im Wesentlichen geltend: Durch den als „Abgaben-Berichtigungsbescheid“ bezeichneten Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2013 habe sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid vom 01. Oktober ersetzt und aufgehoben werde. Der Kläger könne auch für die nicht in seinem Eigentum stehenden, aber von ihm genutzten Flächen zu einer Umlage herangezogen werden. Sowohl das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt auch die Umlagesatzungen erlaubten die ersatzweise Inanspruchnahme des Nutzers. Diese sei im Hinblick darauf erfolgt, dass zwischen den Eigentümern der Flächen und den Pächtern Vereinbarungen getroffen worden seien, wonach der Pächter die Umlage zu zahlen habe.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage hat Erfolg.
- 13
Sie ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht daran, dass die Beklagte den Bescheid vom 01. Oktober 2013 durch den Erlass des „Abgaben-Berichtigungsbescheids 2013“ vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und ersetzt hat. Zwar dürfte sich der Bescheid vom 19. Dezember 2013 auch auf das Jahr 2013 beziehen. Soweit in diesem Bescheid ausgeführt ist, es werde eine Umlage für das Jahr 2012 erhoben, dürfte es sich – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – um einen Schreibfehler handeln. Denn der Bescheid ist als „Abgaben-Berichtigungsbescheids 2013“ bezeichnet und nimmt Bezug auf die Umlagesatzung vom „01.01.2013“ sowie die für das Jahr 2013 geltenden Umlagesätze. Er ist jedoch dahingehend auszulegen, dass damit der Bescheid vom 01. Oktober 2013 berichtigt und dahingehend geändert werde, dass über die bereits festgesetzte Umlage eine darüber hinausgehende Umlage für die näher bezeichneten, bislang nicht berücksichtigten Grundstücke erhoben werde. Zum einen legt der Begriff „Berichtigung“ nahe, dass an den bestehenden Bescheid angeknüpft und dieser ergänzt wird, ohne ihn aufzuheben. Zum anderen hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01. Oktober 2013 nicht als erledigt betrachtet, weil der Bescheid bereits aufgehoben und durch den Bescheid vom 19. Dezember 2013 ersetzt worden sei. Vielmehr hat sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 als unbegründet zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang die Umlage im Tenor des Widerspruchsbescheids – wie im Bescheid vom 01. Oktober 2013 – auf 2.077,50 Euro festgesetzt.
- 14
Die Klage ist zudem begründet.
- 15
Der angefochtene Bescheid vom 01. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 16
Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. Die von der Beklagten herangezogenen Satzungen zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbands „Westliche B./C.“ und zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbands „Untere Saale“ jeweils vom 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch die jeweilige 3. Änderungssatzung vom 16. Juli 2013, sind nichtig. Es fehlt jeweils an der wirksamen Bestimmung des Abgabenschuldners.
- 17
Gemäß § 3 der Umlagesatzungen ist Schuldner der Umlage vorrangig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheids Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist (Abs. 1). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (Abs. 2). Sind die Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheids das Grundstück nutzt. Diese Regelungen sind mit der höherrangigen landesrechtlichen Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA nicht vereinbar und daher nichtig.
- 18
Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbands ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.
- 19
Die landesgesetzliche Ermächtigung gestattet lediglich die Umlage auf diejenigen, die im jeweiligen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer, Erbbauberechtigte bzw. Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gewesen sind, nicht aber auf diejenigen, die diese Position im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheids innehaben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des § 56 WG LSA und dem Verweis auf das Gebührenrecht.
- 20
Der Zweck des § 56 WG LSA besteht darin, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer derjenigen in ihrem Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke weiterzureichen, für die sie einen Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung zu erbringen hat. Insoweit wird mit der Umlage der Vorteil abgeschöpft, der den Eigentümern/Erbbauberechtigten/Nutzern jährlich daraus entsteht, dass ihnen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende (Gewässer-)Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Denn jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – Juris Rn. 33 f.).
- 21
Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und daher nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 2 L 296/07 – Juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 – 9 A 155/11 – Juris Rn. 35 ff.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem (jeweiligen Zeitraum innerhalb des) Erhebungszeitraum(s) das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – Juris Rn. 21).
- 22
Die fehlerhafte Bestimmung des Abgabenschuldners hat die Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzungen der Beklagten zur Folge. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 2 WG LSA entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.