Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Okt. 2016 - 6 A 444/15 HGW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über eine dienstliche Beurteilung.
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Der Kläger ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Kriminalkommissariat Neubrandenburg. Er ist dort als Sachbearbeiter in Ermittlungssachen eingesetzt.
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Mit Beurteilung vom 1. Oktober 2014 und 29. Januar 2015 beurteilte der Beklagte den Kläger für den Regelbeurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014.
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Dabei wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „ausreichend (5,92 Punkte)“ bewertet. Hierbei erhielt er Wertungen zwischen 2 und 9 Punkten. Im Zeitraum der Beurteilung war der Kläger zunächst als Streifenbeamter im Polizeihauptrevier Neubrandenburg beschäftigt. In dieser Zeit war er vom 1. Februar bis 31. August 2013 in das Autobahnverkehrspolizeirevier Altentreptow umgesetzt.
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Nach Eröffnung der Regelbeurteilung legte der Kläger gegen diese am 4. März 2015 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass mit ihm im Regelbeurteilungszeitraum kein Personalgespräch geführt worden sei. Darüber hinaus sei der Leistungsabfall nicht genügend begründet worden. Weiter seien gegen den Kläger im Beurteilungszeitraum zwei Disziplinarverfahren eröffnet worden. Diese dürften im Rahmen der Beurteilung nicht verwertet werden, da die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die beiden Disziplinarverfahren seien nicht leistungsmindernd berücksichtigt worden. Mit dem Kläger seien auch mehrfach Gespräche bezüglich seines Leistungsabfalls geführt worden. Der Leistungsabfall sei nachvollziehbar begründet. Es gäbe auch keinen Grundsatz, in welcher Höhe Schwankungen in der Benotung auftreten dürften.
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Der Kläger hat am 22. Mai 2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Er ergänzt dies dahingehend, dass der Hinweis auf eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers als Begründung nicht hinreichend sei. Darüber hinaus nenne der Beklagte keinerlei konkrete Beispiele um den Leistungsabfall zu belegen. Es dränge sich aufgrund der Formulierung „in angespannten Einsatzsituationen… verbal aggressiv Bürgern gegenüber auftrat“ ein konkreter Zusammenhang mit den gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren auf.
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Der Kläger beantragt:
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den Beklagten unter Aufhebung der Beurteilung vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2015 zu verurteilen, ihm für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt:
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Eine Erläuterung der Bewertung anhand von Einzelbeispielen sei nicht angezeigt. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Beklagten zu mutmaßen, welchen Grund ein Leistungsabfall habe, sofern dieser nicht ersichtlich auf einer Erkrankung beruhe.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19. Oktober 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Das Gericht konnte weiter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19. Oktober 2016 ihr Einverständnis erteilt haben.
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Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Kläger beanstandete Beurteilung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen Beurteilung.
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Dienstliche Beurteilungen sind inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003, 2 M 105/03, m.w.N., juris). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des an-zuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrund-satz gebunden. Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten und ob sie mit den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, 2 C 21/93 und Urteil vom 16. Mai 1991, 2 A 4/90, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 1999, 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98, juris).
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Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002, 2 ML 8/01, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Dienstvorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn oder seines Aufgabenbereichs entspricht (Urteil der Kammer vom 27. September 2007, 6 A 888/05, sowie Urteil vom 27. März 2014, 6 A 930/11). Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für künftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8/78). Der Dienstherr kann einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schluss-folgerungen ziehen, wenn er etwas zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, Dok. Ber. B 1991, 239 [241]). Schließlich kann er die verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und die Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vor-bezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. VGH München, Urteil vom 29. September 1993, 3 B 92.3009, ZBR 1994, 84).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung unter keinen durchgreifenden Fehlern leidet.
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Dabei ist die Beurteilung nicht schon wegen eines fehlenden Vorgespräches mindestens 6 Monate vor der Beurteilung aufzuheben. Zwar ist ein derartiges Gespräch nach Punkt II. Inhalt und Vorbereitung der Beurteilung Absatz 3 der Beurteilungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern (BRL- Pol-MV) zwingend vorgesehen. Zwar ist strittig, ob mehrfach Gespräche über die Leistungen des Klägers stattgefunden haben bzw. welchen Inhalts Gespräche mit dem entsprechenden Vorgesetzten des Klägers waren. Aber auch für den Fall, dass beurteilungsrelevantes Verhalten nicht thematisiert wurde, führte ein solcher Verfahrensfehler nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Durch die Beurteilung soll der tatsächliche Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten während des Beurteilungszeitraums dargestellt werden. Diese Anforderung hat die streitgegenständliche Beurteilung erfüllt. Dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Leistungsgespräches während des Beurteilungszeitraumes womöglich gesteigerte Leistung gezeigt hätte und somit eine bessere Beurteilung erstellt hätte werden müssen, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der tatsächlich vorliegenden Beurteilung unerheblich (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986, 2 C 28/83, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015, 5 ME 107/15, juris).
- 22
Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages nicht dem Klageziel entspräche. Das voll-ständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist jedoch wegen der Bedeutung regel-mäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Beamten im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 WB 51/10, juris).
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Das Gericht muss daher nicht der Frage nachgehen, ob ein solches Gespräch stattgefunden hat.
- 24
Das Gericht teilt auch die formellen Bedenken des Klägers an den Beurteilungsbeiträgen nicht.
- 25
Dies gilt zunächst für den Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten PR Roloff. Dieser war dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Januar 2013 und erneut vom 1. September 2013 bis zum 17. April 2014 vorgesetzt. Im nicht erfassten Zwischenzeitraum war der Kläger an das Autobahnverkehrspolizeirevier umgesetzt. Der Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzten Roloff weist allerdings als Beurteilungszeitraum den 1. Juli 2012 bis 17. April 2014 aus. Zugleich gibt es einen Beurteilungsbeitrag aus der Umsetzungsstelle für den Umsetzungszeitraum.
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Aufgabe des Beurteilungsbeitrages ist es, dem Beurteiler Erkenntnisse über Zeiträume zu verschaffen, die dieser nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann. Aus Sicht des Beurteilers ist hinreichend klar, für welche Zeiträume der frühere Vorgesetzte Roloff seinen Beurteilungsbeitrag verfasst hat. Aus der Beurteilung geht hervor, dass dem Beurteiler der Umsetzungszeitraum bekannt war. Auch gibt es für diesen Zeitraum einen gesonderten Beurteilungsbeitrag.
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Dass dieser, obwohl er im Durchschnitt besser ausgefallen ist als die übrigen Beurteilungsbeiträge, keine Auswirkungen auf die Beurteilung hat, welche zahlengleich mit den übrigen Beurteilungsbeiträgen ist, stellt keinen Beurteilungsfehler dar.
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Zum einen umfasst der Beurteilungsbeitrag lediglich acht Monate des dreijährigen Beurteilungszeitraumes. Zum anderen obliegt es dem Beurteiler, wie er die Beurteilungsbeiträge wertet. Ein rein mathematisches Zusammenrechnen der Beurteilungsbeiträge entspricht jedenfalls nicht einer ordnungsgemäßen Beurteilung.
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Letztlich führt auch die Tatsache, dass die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012, 1. Juli 2012 bis 17. April 2014 und 2. Juni 2014 bis 1. September 2014 in allen Beurteilungspunkten identisch sind, nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit. Vielmehr ist es so, dass bei unveränderter Leistung denklogisch auch die Beurteilung gleich bleibt. Insofern wäre es auch unschädlich, wenn gewissermaßen die Beurteilungsbeiträge voneinander abgeschrieben oder von den früheren Vorgesetzten miteinander besprochen wurden, solange die Wertung auf der eigenen Erkenntnis beruht und somit Zustimmung ausdrückt.
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Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Beurteiler anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt haben oder dass sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben.
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Soweit der Kläger meint, dass Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil im Rahmen der Beurteilung bewertet wurden, folgt das Gericht ihm nicht. Eine entsprechende Berücksichtigung lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Sofern im Rahmen der Beurteilung auf Fehlverhalten rekurriert wird, welches auch Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, hat das Gericht hiergegen keine Bedenken. Zwar darf das Vorliegen von Disziplinarverfahren an sich nicht zulasten des Beamten in die Beurteilung einfließen. Der Dienstherr ist jedoch nicht gehindert, das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Verhalten des Beamten während der Dienstausübung wertend zu berücksichtigen.
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Die Beurteilung ist auch nicht aufgrund von sonstigen inhaltlichen Mängeln aufzuheben.
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Es stellt insbesondere keinen Mangel der Beurteilung dar, dass diese im Vergleich zu vorhergehenden Beurteilungen deutlich schlechter ausfiel. Aus diesem Umstand allein lassen sich keine relevanten Beurteilungsfehler herleiten, weil die Beurteilungen voneinander unabhängig zu erstellen sind und sich auf unterschiedliche, nicht überlappende Zeiträume und damit zwangsläufig auch variierende Vergleichsgruppen beziehen. Einen Grundsatz, dass sich das Beurteilungsergebnis bei mehreren aufeinanderfolgenden Beurteilungen wenigstens bestätigen oder gar stetig besser werden muss, gibt es nicht.
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Die Leistungsverschlechterung wurde durch den Beklagten auch hinreichend plausibel gemacht. Die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung besteht in erhöhtem Maße im Fall eines erheblichen oder auch abrupten Leistungsabfalls.
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Der Dienstherr ist insoweit aufgefordert, allgemein und pauschal gehaltene Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8.78; OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2007, OVG 4 S 58.06, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2011, 4 K 2146/11, juris).
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Dass Grund für die schlechtere Beurteilung eine entsprechende unterdurchschnittliche Leistung ist, lässt sich den eingereichten Verwaltungsvorgängen hinreichend entnehmen. Sowohl aus der Beurteilung selbst als auch aus dem Widerspruchsbescheid, den Stellungnahmen früherer Vorgesetzter zum Widerspruch aus dem Zeitraum April 2015 und dem Protokoll zum Personalgespräch vom 16. April 2013 ergibt sich eine Leistung des Klägers, die den Anforderungen nicht gerecht wird.
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Im Übrigen lässt der Vortrag des Klägers jegliche Ausführungen vermissen, inwieweit seine im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eine höhere Bewertung zwingend erfordern. Der Kläger trägt in keiner Weise vor, dass er bessere Leistungen gezeigt hat, als jene, die der Beurteilung zugrunde gelegt worden sind. Die Bewertung ist plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Im Übrigen ist der Beklagte auch nicht gehalten, dem Kläger die Gründe für den Leistungsabfall zu vermitteln, lediglich, dass ein solcher vorliegt. Dies wird aus der Akte hinreichend deutlich.
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Insbesondere ist der Beklagte nicht verpflichtet, seine Wertungen anhand von konkreten, tatsächlichen Beispielen zu belegen. Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungs-bild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8.78).
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Nach all dem war die Klage daher mit der sich auch § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 15, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.