Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2011 - 4 K 2146/11

published on 24/10/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2011 - 4 K 2146/11
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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
ist zulässig und begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit der einstweilige Rechtsschutz für einen unterlegenen Bewerber nach § 123 VwGO (a.A.: VG Frankfurt, Beschl. vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F - juris). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - (NVwZ 2011, 358) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Auswahlentscheidung stellt nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris). Die von ihm erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1988, a. a. O.). Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies folgt daraus, dass die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter aller Voraussicht nach das Auswahlverfahren endgültig abschließen würde. Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu besetzende Vorsitzendenstelle trifft, welche frei von Rechtsfehlern ist.
Ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amts. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im hier vorliegenden Verfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und entsprechend § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525).
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr als Dienstherrin bei der Entscheidung über die streitige Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Dieser Anspruch dürfte schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht (Art. 60 Abs. 1 GG) wohl darauf beschränkt, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und der §§ 9, 22 BBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris).
10 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu.
11 
Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, die Auswahl des abgelehnten Bewerbers also möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, juris; OVG Berlin, Beschl. vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschl. vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
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Dies ist hier der Fall. Es spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Mängel anhaften; gegen diese Beurteilung vom 08.12.2010, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert wurde, hat der Antragsteller Klage - 4 K 712/11 - erhoben. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs für das Vorsitzendenamt nunmehr nur noch mit „sehr gut geeignet“ (der zweitbesten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Demgegenüber wurde in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 die höchste Beurteilungsstufe, nämlich „besonders geeignet“ vergeben. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich mit Mängeln behaftet ist, erscheint seine Auswahl nach rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls als möglich. Denn der dem Antragsteller vorgezogene Beigeladene wurde vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 22.02.2011 ebenfalls mit „sehr gut geeignet“ beurteilt. Ausgehend von diesen Beurteilungen legte das Bundesministerium der Justiz in seinem Besetzungsvorschlag vom 21.07.2011 die nach seiner Besetzungspraxis im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters zu berücksichtigenden Kriterien zugrunde und kam zu folgender Bewertung: Hinsichtlich der Kriterien „Juristische Fachqualifikation“ und „Breite der wissenschaftlichen Kenntnis“ wurde dem Antragsteller ein leichter Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen eingeräumt. Für den Beigeladenen wurde im Hinblick auf das Kriterium „Zusammenarbeit im Senat innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikation und Akzeptanz“ ein deutlicher Vorsprung festgestellt und diese Eigenschaft besonders gewichtet mit der Begründung, dass dieser Bereich wegen der bis in die jüngste Vergangenheit im 2. Strafsenat bestehenden erheblichen Spannungen eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Deswegen wurde in der Gesamtschau beider Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festgestellt.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, und Beschl. vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, m.w.N.).
14 
Da sich ein Werturteil nicht auf konkrete Anlässe beziehen muss, sondern sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen kann, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten können, wird es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht für notwendig erachtetet, dass es einer Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, NVwZ-RR 2000, 108). Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung von einer „Notenstufe“ im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung geht, zwischen beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweicht. In einem solchen Fall wird sich zumindest die Erforderlichkeit ergeben, in nachvollziehbarer Weise die Umstände, nötigenfalls Tatsachen, darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung des Beurteilers geführt haben.
15 
Ausgehend hiervon lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2011 keine tragfähigen Erwägungen erkennen, welche eine „Herabstufung“ der Beurteilung der Befähigung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt von „besonders geeignet“ auf „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließe. Aus der aktuellen Beurteilung lässt sich nicht hinreichend erschließen, in welchen Merkmalen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) beim Antragsteller Änderungen eingetreten sind, welche die noch bei der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bestehende Überzeugung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Antragsteller sei für das Vorsitzendenamt „besonders geeignet“ nicht mehr tragen.
16 
In jener Beurteilung hatte der Präsident des Bundesgerichtshofs noch ausgeführt: „Ich nehme Bezug auf meine dienstliche Beurteilung vom 15.02.2008. In der Richtigkeit meiner Einschätzung zur besonderen Eignung von Herrn Prof. Dr. ... für ein Vorsitzendenamt sehe ich mich durch die Stellungnahme von Frau ... sowie durch die Lektüre von Entscheidungen und Aufsätzen aus seiner Feder uneingeschränkt bestätigt. Die außergewöhnliche fachliche Kompetenz des Kollegen steht im Gericht und in der Fachöffentlichkeit außer Zweifel. Mit seinen - auch das Ansehen des Bundesgerichtshofs fördernden - inhaltlich wie sprachlich stets brillanten Veröffentlichungen, Vorträgen und Redebeiträgen auf Fachveranstaltungen nimmt Herr Prof. Dr. ... Einfluss auf die wissenschaftliche Diskussion grundlegender Fragen des Straf- und Strafprozessrechts wie kein anderes Mitglied der Strafsenate. Durch eine nicht unerhebliche Zurückführung des Umfangs seiner Autorentätigkeit hat er inzwischen im Übrigen belegt, dass er sich über die deutliche - insbesondere auch zeitliche - Mehrbelastung im Klaren ist, die das Amt des Senatsvorsitzenden seinem Inhaber auferlegt, will er die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen. Insgesamt ist Herr Prof. Dr. ... ein Strafrichter, der mit seinen Fähigkeiten und Eigenschaften aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Kolleginnen und Kollegen herausragt. Ich halte ihn für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für besonders geeignet.“ Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, sind weder in dieser noch in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2008 erwähnt.
17 
In der aktuellen Beurteilung bestätigte der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller nach wie vor eine „außergewöhnliche fachliche Kompetenz ... auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts“; dasselbe gelte für „seine Fähigkeit, das Ansehen des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Strafsachen in der wissenschaftlichen Diskussion grundlegender strafrechtlicher Fragen durch Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionsbeiträge auf Fachveranstaltungen zu fördern“. Indes sah er, im Gegensatz zu der Beurteilung vom 16.03.2010 nunmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften „in dem Maße verfügt, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendamt sehr gut geeigneten beisitzenden Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht herausragt“ und führte hierzu aus:
18 
„Grund für meine Zweifel ist, dass seit September 2009 zwei Richter und - im Mai dieses Jahres (gemeint wohl: im Mai 2010) - eine Richterin aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden sind, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet haben, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit ... Prof. Dr. ..., zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen können. Bei der Bewertung dieser ungewöhnlichen Zusammentreffens von mehreren Wechselwünschen stelle ich einerseits in Rechnung, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im 2. Strafsenat erklären mag; andererseits, sehe ich aber - auch nach Anhörung von ... Prof. Dr. ... - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine gemeinsame jeder Substanz entbehrende ‚Mobbing-Aktion‘ mit dem Ziel der Rufschädigung handeln könnte. In jedem Fall vermag ich die Überzeugung von Frau Prof. ... nur mit Einschränkungen zu teilen, dass Herr Prof. Dr. ... bei den 'Kollegen des 2. Strafsenats hohe Wertschätzung genießt' und in der für einen Vorsitzenden Richter wünschenswerten Weise in der Lage ist, sich ‚in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hineinzuversetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln.‘
19 
Insgesamt halte ich ... Prof. Dr. ... wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz - ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung - für das Amt eines Vorsitzenden Richters für sehr gut geeignet.“
20 
Der Grund dafür, warum die Zweifel ausschlaggebend für die nunmehr herabgestufte Beurteilung mit lediglich „sehr gut geeignet“ sind, wird in der Beurteilung allerdings nicht erläutert. Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan. Ausführungen dazu fehlen, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen werden. Soweit als Grund der Zweifel der Umstand genannt wird, dass seit September 2009 drei Richter aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden seien, welche ihren Wechselwunsch maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lässt sich hieraus weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt haben. Ein - in der Beurteilung noch nicht einmal gezogener - Schluss, der Antragsteller habe zu einem solchen Wechselwunsch durch ein Verhalten beigetragen, das nicht für eine besondere Eignung für ein Vorsitzendenamt spricht, lässt sich nicht zwingend ziehen. Insoweit kommen - auch mit Blick auf das erwähnte schwierige Klima im 2. Strafsenat - verschiedene „Erklärungsmodelle“ in einer Bandbreite in Betracht, die von einer rein von subjektiven Empfindlichkeiten oder Feindseligkeiten getragenen Motivation des Wechselwilligen (für die der Antragsteller „nichts kann“) bis hin zu einer (Mit-)Verursachung des schlechten Senatsklimas durch den Antragsteller reichen können. Zu alledem verhält sich die Beurteilung nicht.
21 
Aus der Beurteilung ergibt sich auch nicht, dass - was im Falle des Auftretens von Zweifeln für eine Überzeugungsbildung notwendig gewesen wäre - eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre und Niederschlag in der Beurteilung gefunden hätte. Mit Blick darauf lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum der Präsident des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nunmehr die im Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Senatsvorsitzenden vertretene Auffassung „in jedem Fall (...)“ nur mit Einschränkungen teilt. Eine Begründung hierfür wird nicht genannt, ebenso wenig verhält sich die Beurteilung dazu, inwieweit diese Einschränkungen gemacht werden.
22 
Dessen ungeachtet stellen die in der Beurteilung geäußerten Zweifel auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Bundesministerium der Justiz in seiner Besetzungspraxis angewendet wird, dar. Eine Erläuterung und Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, was das - vom Bundesministerium für Justiz bei der Auswahlentscheidung besonders gewichtete Kriterium - „Zusammenarbeit mit dem Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz“ betrifft.
23 
Unabhängig von alledem tritt noch hinzu, dass der Schlusssatz der angefochtenen Beurteilung das darin getroffene Gesamturteil „sehr gut geeignet“ nicht nachvollziehbar trägt und der Beurteilung bereits deswegen Mängel anhaften. Denn der Präsident des Bundesgerichtshofs lässt in dem die Beurteilung abschießenden Gesamtergebnis offenbar seine Zweifel an der besonders stark ausgeprägten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt „ungeachtet“ und kommt dennoch zu der vom Gesamtergebnis der vorausgegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nach unten abweichenden Bewertung „sehr gut geeignet“. Eine Erklärung, was ausschlaggebend dafür war, trotz Außerachtlassung der Zweifel „an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ für das Vorsitzendenamt eine Herabstufung vorzunehmen, geht aus der Beurteilung nicht hervor.
24 
Abgesehen davon, inwieweit hier im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsverfahren abgeänderten Beurteilung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2011 zurückgegriffen werden kann, enthält dieser auch keine weitergehenden Ausführungen zu diesen Punkten. Insbesondere führt der Präsident des Bundesgerichtshofs weiterhin „Zweifel“ an der besonderen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt an (S. 4 und 5 des Widerspruchsbescheids). Diese Zweifel abklärende Feststellungen, welche eine Überzeugungbildung dokumentieren, dass nunmehr die Annahme der besonderen Eignung für das Vorsitzendenamt nicht mehr gerechtfertigt ist, sind auch im Widerspruchsbescheid nicht getroffen worden. Eine geänderte Überzeugungsbildung ist deshalb nicht dargelegt. Ebenso wenig ist darin eine Auseinandersetzung mit dem vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingeholten Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorsitzenden erfolgt.
25 
Ferner wird auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt, welche Änderungen sich in tatsächlicher Hinsicht im Blick auf die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Vorsitzendenamts seit dessen letzten Beurteilung ergeben haben und sich nunmehr auf seine Beurteilung auswirken. Soweit auf den Wechsel der Richter am Bundesgerichtshof ... und ... aus dem 2. Strafsenat abgestellt wurde, waren diese Umstände dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bereits beim Erstellen der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt und - wie der aktuellen Beurteilung zu entnehmen ist - auch die hierfür angegebenen Gründe. Richter am Bundesgerichtshof ... schied bereits zum 30.09.2009 aus, Richter am Bundesgerichtshof ... zum 31.03.2010, wobei dessen Wechselwunsch jedoch bereits vor der Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt geworden war. Nach dem - von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - war der hierzu erforderliche Präsidiumsbeschluss vor dieser Beurteilung ergangen, und im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 führt der Präsident des Bundesgerichtshofs aus, dass ihm der Wechselwunsch Ende 2009 angetragen worden sei. Lediglich Richterin am Bundesgerichtshof ... verließ den Senat nach der letzten Beurteilung des Antragstellers am 24.06.2010. In der Beurteilung vom 16.03.2010 sah der Präsident des Bundesgerichtshofs jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der von den Richtern am Bundesgerichtshof ... und ... geäußerten Wechselwünsche von seiner Beurteilung des Antragstellers als „besonders geeignet“ abzurücken. Dass es zwischen dem Antragsteller und Richterin am Bundesgerichtshof ... im Januar 2009 eine Auseinandersetzung gegeben hatte, war dem Präsidenten von der ehemaligen Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden und war ihm damals daher - unabhängig davon, dass im vorliegenden Antragsverfahren der Umfang dieser Information streitig ist - ebenfalls bekannt. Auch das - in der Beurteilung vom 25.02.2011 angesprochene - allgemein schwierige Klima im 2. Strafsenat war bei der letzten Beurteilung bekannt. Soweit im Widerspruchsbescheid und im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt wird, dass das Hinzutreten des letzten Wechselwunschs von Richterin am Bundesgerichtshof ... die persönliche Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt in einem anderen Licht erscheinen lässt, dürften die hierzu vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellungen die Herabstufung der „Benotung“ des Antragstellers in der angefochtenen Beurteilung nicht tragen. Dies gilt zum einen deswegen, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Gesamtbeurteilung gerade „ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ erfolgt ist. Zum anderen erscheint aber auch die von der Antragsgegnerin wohl zugrunde gelegte Ausgangslage, der Antragsteller habe den Wechselwunsch mit verursacht, mit Blick darauf, dass der Antragsteller bestreitet, sein Verhalten sei für die Wechsel seiner ehemaligen Senatskollegen kausal gewesen, nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung ist demgegenüber keine weitere Abklärung erfolgt. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass es mit Richter am Bundesgerichtshof ... keine Auseinandersetzungen gegeben habe; auch der Streit, der Anfang Januar 2009 mit Richterin am Bundesgerichtshof ... stattgefunden habe, sei auf sein Betreiben anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs bei der Vorsitzenden bereinigt worden und es seien seitdem keine Unstimmigkeiten aufgetreten. Hierzu hat er im vorliegenden Verfahren u.a. eine seine Ausführungen bestätigende eidesstattliche Versicherung der zum 31.01.2011 in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden vom 08.09.2011 vorgelegt.
26 
Da derzeit aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 aussichtsreich erscheint, sind auch - was ausreichend für den Erlass der begehrten Anordnung ist - die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen.
27 
Auf die weiteren von Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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published on 13/10/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg. 2 Der „in erster Linie“ gestellte
published on 16/07/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko
published on 12/04/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abw
published on 17/01/2013 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.