Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Dez. 2016 - 3 B 2132/16 As HGW
Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW wird geändert.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.04.2016 – 3 A 936/16 As HGW hinsichtlich der in Punkt 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2016 – 6206055 – 423 –enthaltenen Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -.
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Der am 28.09.2016 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW abzuändern und
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 A 936/16 As - vom 29.04.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2016 – 6206055 – 423 - hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen,
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ist zulässig und begründet.
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Nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
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Vorliegend besteht Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.06.2016 zu ändern. Die bisherige Einschätzung des Gerichts lässt sich unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Grundrechte des Antragstellers nicht mehr halten (vgl. auch VG Greifswald, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 B 1045/16 As).
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Das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Abschiebungsanordnung einstweilen, d. h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
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Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge haben.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.4.2016 (2 BvR 273/16, zit. n. juris) ausgeführt, dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.
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Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, ob das Asylverfahren Ungarns nach den Änderungen des ungarischen Asylrechts im Jahr 2015 als Reaktion auf den starken Flüchtlingsstrom und die Praxis Ungarns, über Serbien eingereiste Schutzsuchende wieder nach Serbien zurückschieben zu wollen, insgesamt systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens begründen, liegt nicht vor. Diese Frage ist insofern für Mecklenburg-Vorpommern obergerichtlich noch ungeklärt.
- 12
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird die Frage, ob das ungarische Asylverfahren systemische Mängel aufweist, höchst unterschiedlich beantwortet. So haben in letzter Zeit das VG Frankfurt/Oder (Beschl. v. 31.5.2016, 7 L 14/16.A-), das VG Würzburg (Beschl. v. 21.4.2016, W 1 S 16.50056), das VG Dresden (Beschl. v. 18.3.2016, - 7 K 1935/15.A), das VG Potsdam (Urt. v. 11.3.2016, VG 12 K 216/15.A), das VG Aachen. Urt. v. 10.3.2016, 5 K 1049/15.A), das VG Frankfurt (Beschl. v. 9.3.2016, 7 L 353/16. F.A), das VG Düsseldorf, (Gerichtsbesch. v. 2.2.2015, 22 K 3263/15.A), das VG Wiesbaden (Beschl. v. 14.1.2016, 4 L 1778/15.Wi. A (2)) und das VG Göttingen (Beschl. v. 12.1.2016, 2 B 295/15), alle zitiert nach juris, das Bestehen systemischer Mängel bejaht. Auch der VGH Mannheim kommt in seinem Urteil vom 05.07.2016 – A 11 S 974/16 – NVwZ-RR 21/2016, 839 zu diesem Ergebnis und weist darauf hin, dass sogar auch alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden könne, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben. Mit Urteil vom 15.11.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (8 LB 92/15, juris) festgestellt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, dessen Ausgestaltung und die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens im November 2016 systemische Mängel aufweisen, die auch für Dublin-Rückkehrer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. In der Vergangenheit ließen sich Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte finden, die das Bestehen systemischer Mängel verneinten. Dabei kommen diese Verwaltungsgerichte anhand der für sie zugänglichen Quellen und damit sehr ähnlicher Auskunftslage im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl die Erkenntnisse auf den gleichen Quellen beruhten. Die Frage des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren lässt sich mithin nicht mit hinreichender Sicherheit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantworten.
- 13
Die Entscheidung darüber, ob der Antragstellerin eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urt. v. 30.5.2013, C 528/11, NvWZ-RR2013, 660; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2016, - 2 BvR 273/16 -, m. w. N).
- 14
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, deren Änderung die Antragstellerin begehrt, ist ein neuer Bericht des UNHCR, Hungary as a country of asylum, Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, May 2016, http://www.refworld.org/docid/57319d514. html), bekannt geworden. Im Ergebnis kommt der UNHCR zu der Schlussfolgerung, dass wesentliche Teile des ungarischen Asylverfahrens Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalem und europäischem Recht unterliegen. Dies gelte auch für die beabsichtigten Rückführungen nach Serbien. Da die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob eine Rückführung nach Ungarn rechtlich zulässig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach nunmehriger Überzeugung des Gerichts die in den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen dokumentierten Defizite und Probleme des ungarischen Asylverfahrens zumindest so gewichtig, dass es weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist. Die abschließende Prüfung, gegebenenfalls unter Einholung von weiteren Auskünften, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (VG Greifswald, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 B 1045/16 As; so auch VG Würzburg, Beschl. v. 23.06.2016 – W 1 S 16.50095 – juris).
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Eine weitere Frage, die der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sein muss, ist die der etwaigen Erledigung eines Asylantrags oder des „Verbrauchs“ einer Abschiebungsanordnung, wenn wie im vorliegenden Fall ein Asylbewerber wieder einreist, wenn also ein Drittstaatsangehöriger nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung in den anderen Mitgliedstaat der ersten Antragstellung überstellt wurde, vorliegend Ungarn, und er danach illegal in den zweiten Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, zurückkehrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen am 29.06.2016 vorgelegt (EuGH – C-360/16 – juris; Pressemitteilung des BVerwG v. 02.05.2016, www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen). Dabei ist u.a. von Bedeutung, ob nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedsstaat möglich sind und ob dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt. Auch diese komplexen Fragen lassen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig erscheinen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
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Rechtsmittelbelehrung:
- 18
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.